BVwG W167 2114913-1

BVwGW167 2114913-125.1.2023

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §23
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W167.2114913.1.00

 

Spruch:

 

W167 2114913-1/19E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB, nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, SVS) vom XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden: SVB) aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.04.2011 bis 31.08.2014 in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert (Spruchpunkt 1), mit einem Betrag von EUR XXXX beitragspflichtig sei (Spruchpunk 2), sowie einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR XXXX zu entrichten habe (Spruchpunkt 3).

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

3. Die SVB legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Mit Entscheidung vom 08.01.2019, W167 2114913-1/6E, gab das Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt A) der Beschwerde betreffend Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides teilweise statt. Der Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides habe zu lauten: Der Beschwerdeführer war von 01.04.2011 bis 31.12.2012 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert. Von 01.01.2013 bis 31.08.2014 war der Beschwerdeführer NICHT in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert. Weiters beschloss das Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt B) in Erledigung der Beschwerde betreffend Spruchpunkte 2 und 3 wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Bauernzurückverwiesen. In Spruchpunkt C) erklärte das Bunddesverwaltungsgericht die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A) für zulässig und hinsichtlich Spruchpunkt B) für unzulässig.

5. Gegen diese Entscheidung erhoben der Beschwerdeführer hinsichtlich A) betreffend den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.12.2012 und die belangte Behörde hinsichtlich A) betreffend den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2014 ordentliche Revision.

6. Mit Erkenntnis vom 20.12.2022, Ro 2019/08/0007 (Revision des Beschwerdeführers) und Ro 2019/08/0008 (Revision der belangten Behörde), wies der VwGH die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet ab und gab der Revision der belangten Behörde Folge und behob den Spruchpunkt A) hinsichtlich des Zeitraums 01.01.2013 bis 31.08.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und sein XXXX sind Gesellschafter einer GesbR in Form einer Außengesellschaft. Der Beschwerdeführer ist zu 2%, seine Ehegattin zu 50% und sein XXXX zu 48% an der GesbR beteiligt. Die GesbR bewirtschaftete in den im folgenden angeführten Zeiträumen die folgenden landwirtschaftlich genutzten Flächen:

von 01.04.2011 bis 30.09.2011 XXXX ha mit EUR XXXX Einheitswert

von 01.10.2011 bis 31.10.2011 XXXX ha mit EUR XXXX Einheitswert

von 01.11.2011 bis 30.09.2012 XXXX ha mit EUR XXXX Einheitswert

von 01.10.2012 bis 30.06.2013 XXXX ha mit EUR XXXX Einheitswert

von 01.07.2013 bis 30.09.2013 XXXX ha mit EUR XXXX Einheitswert

von 01.10.2013 bis 31.08.2014 XXXX ha mit EUR XXXX Einheitswert

Die von der GesbR bewirtschafteten Flächen stehen entweder im Alleineigentum XXXX oder im Miteigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin bzw. wurden zugepachtet.

Die Meldung des Beschwerdeführers betreffend die Betriebsführung durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgte am XXXX 2014 und zwar aufgrund von Ermittlungstätigkeiten der SVB.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit der Beschwerde. Insbesondere liegt dem Gericht der Gesellschaftsvertrag vom 01.04.2011 vor, aus dem die oben angeführten Beteiligungsverhältnisse an der GesbR hervorgehen. Die im Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend das Bewirtschaftungsausmaß und die Einheitswerte der landwirtschaftlich genutzten Flächen basieren ebenfalls auf dem Akteninhalt und wurden darüber hinaus durch Beschwerdeführer in der Beschwerde ausdrücklich als richtig bestätigt. Auch betreffend die Eigentumsverhältnisse an den von der GesbR bewirtschafteten Flächen und die Unterlassung der Meldung durch den Beschwerdeführer bzw. die erstmalige Meldung am XXXX 2014 aufgrund der Urgenz der SVB, enthält die Beschwerde kein Vorbringen, sodass von der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen auszugehen war.

Auch in den Revisionen der beiden Verfahrensparteien wurden weder die Feststellungen noch die Beweiswürdigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2019 bekämpft. Aus den Erkenntnissen des VwGH vom 20.12.2022 ergaben sich zudem keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides

3.1. Die Bestimmungen des BSVG sind jeweils zeitraumbezogen anzuwenden (VwGH 16.05.1995, 94/08/0295) und lauten in den maßgeblichen Fassungen wie folgt:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.

Gemäß § 2 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

Gemäß § 2a und § 2b BSVG sind beide Eheleute oder eingetragene PartnerInnen in der Pensions- und Krankenversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert, wenn ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Eheleuten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt wird oder ein Ehegatte/eine Ehegattin oder ein eingetragener Partner/eine eingetragene Partnerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des/der anderen hauptberuflich beschäftigt ist.

Gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2.

Gemäß § 23 Abs. 2 BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

Der Hundertsatz beträgt:

1. bei Einheitswerten bis zu 5 000 Euro 13,34110;

2. für je weitere 100 Euro Einheitswert bei Einheitswerten von 5 100 Euro bis 8 700 Euro 14,82346von 8 800 Euro bis 10 900 Euro 12,04405von 11 000 Euro bis 14 500 Euro 8,33822von 14 600 Euro bis 21 800 Euro 6,76321von 21 900 Euro bis 29 000 Euro 5,00291von 29 100 Euro bis 36 300 Euro 3,70588von 36 400 Euro bis 43 600 Euro 2,77940über 43 700 Euro 2,13087

Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, dass die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.

Gemäß § 23 Abs. 3 BSVG sind bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;

 

Nachstehender lit h) wurde mit BGBl I Nr. 3/2013 eingefügt und trat am 01.01.2013 in Kraft:

h) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert.

Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.

 

3.2. Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde:

Mit den Erkenntnissen vom 20.12.2022, Ro 2019/08/0007 (Revision des Beschwerdeführers) und Ro 2019/08/0008 (Revision der belangten Behörde), wies der VwGH die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet ab, gab der Revision der belangten Behörde Folge und behob den Spruchpunkt A) hinsichtlich des Zeitraums 01.01.2013 bis 31.08.2014.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 2 in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.2.1. Für den Zeitraum von 01.04.2011 bis 31.12.2012

Es wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2019 sowie auf die Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.12.2022, Ro 2019/08/0007 und Ro 2019/08/0008, verwiesen, mit dem die diesbezügliche Revision des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurde. Darin wurde insbesondere die Anwendung der Sonderregelung für Ehegatten des § 23 Abs. 3 zweiter Satz BSVG, wonach bei gemeinsamer Bewirtschaftung keine Teilung des Einheitswertes erfolgt, auch in der gegenständlichen Fallkonstellation (Bewirtschaftung gemeinsam mit einem dritten Gesellschafter) bejaht. Zudem verneinte bereits der VwGH das Bestehen verfassungsrechtlicher Bedenken betreffend die Sonderregelung für Ehegatten des § 23 Abs. 3 zweiter Satz BSVG.

3.2.2. Für den Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.08.2014

Gemäß § 23 Abs. 3 lit b BSVG sind bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert als Einheitswert zugrunde zu legen wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist. Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen.

Der mit BGBl I Nr. 3/2013 eingefügte § 23 Abs. 3 lit. h BSVG sieht vor, dass bei Bildung der Versicherungswerte dann, wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert zugrunde zu legen ist.

Nach der Judikatur des VwGH kommt es bei der Anwendung des § 23 Abs. 3 lit b BSVG nicht auf das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, sondern auf das „Eigentum" am Betrieb an. Entscheidend ist, mit welchem Anteil ein Gesellschafter an der Erwerbsgesellschaft, die durch ihre Gesellschafter den Betrieb führt, beteiligt ist. Bei der GesbR ist für das Beteiligungsverhältnis regelmäßig der Gesellschaftsanteil maßgebend. (vgl. dazu VwGH 20.12.2022, Ro 2019/08/0007 und Ro 2019/08/0008, mit Hinweis auf VwGH 14.02.2013, 2010/08/0090)

Damit ist eine Anwendung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG im vorliegenden Fall nicht angezeigt.

Es ist es vielmehr, unter Berücksichtigung der Sonderregelung des § 23 Abs. 3 zweiter Satz BSVG, wonach bei Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr keine Teilung erfolgt, von einer Beitragsgrundlage in Höhe von 52% des Einheitswertes der dem Betrieb zugehörigen landwirtschaftlichen Flächen auszugehen.

Daher ist aufgrund der Überschreitung der maßgeblichen Versicherungsgrenze auch für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2014 die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern festzustellen.

3.2.3. Aus dem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum – wie bereits von der belangten Behörde festgestellt - der Pflichtversicherung unterlag. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Da der Spruchpunkt B) des Erkenntnisses des BVwG vom 08.01.2019, nämlich die Aufhebung der Spruchpunkte 2 und 3 des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung dieser Angelegenheit, in Rechtskraft erwachsen ist, ist dieses Verfahren betreffend die Höhe der Beitragspflicht und die Vorschreibung eines Beitragszuschlages bei der belangten Behörde anhängig. Diese hat daher in Entsprechung der nunmehrigen Feststellung der Pflichtversicherung im Zeitraum 01.04.2011 bis 31.08.2014 diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung zu erlassen.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer verzichtete in seiner Beschwerde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt und der VwGH in seinen Erkenntnissen vom 20.12.2022 keine Ergänzungsbedürftigkeit des festgestellten Sachverhalts aufzeigt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsfragen wurden durch die Erkenntnisse des VwGH vom 20.12.2022 geklärt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung setzt vielmehr das in der gegenständlichen Beschwerdesache ergangene Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2022, Ro 2019/08/0008, um.

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