BVwG W164 2171949-1

BVwGW164 2171949-110.4.2019

AlVG §26
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W164.2171949.1.00

 

Spruch:

W164 2171949-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX XXXX VSNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 08.06.2017, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.09.2017, Zl. RAG/05661/2017, nach einer nicht öffentlichen Beratung vom 09.04.2019 zu Recht erkannt:

 

A)

 

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Beschwerdeführerin gebührt im Zeitraum 09.05.2017 bis 06.09.2017 Weiterbildungsgeld in der Höhe von EUR 25,81 täglich.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte am 21.04.2017 Weiterbildungsgeld ab dem 09.05.2017 und legte eine Bescheinigung über die Vereinbarung einer Bildungskarenz mit ihrer Dienstgeberin von 09.05.2017 bis 06.09.2017 vor.

 

2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) wurde der Antrag der BF abgewiesen und begründend ausgeführt, dass mit Schreiben des Dienstnehmers vom 11.05.2018 das Dienstverhältnis der BF mit 26.05.2017 beendet worden sei. Eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG könne bei bekanntem Ende eines Dienstverhältnisses längstens nur bis zu diesem vereinbart werden. Da der Anfang der vereinbarten Bildungskarenz der 09.05.2017 und das Ende des Dienstverhältnisses der 26.05.2017 gewesen sei, sei die Mindestdauer einer Bildungskarenz von zwei Monaten unterschritten und die Voraussetzungen daher nicht erfüllt.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, § 26 Abs. 4 AlVG regle eindeutig, dass Weiterbildungsgeld trotz Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber weiterbezogen werden könne. Der Passus "bei bereits bekanntem Ende des Dienstverhältnisses" beziehe sich auf Vereinbarungen, wo das Ende des Dienstverhältnisses bereits bei Vereinbarung der Bildungskarenz bekannt war. Dies treffe auf den Fall der BF nicht zu. Bei Abschluss der Bildungskarenz sei das Ende des Dienstverhältnisses nicht bekannt gewesen. Es könne nicht Zweck der Bildungskarenz sein, dass die BF einen Kurs, den sie bereits bezahlt habe, nun nicht absolvieren könne. Aufgrund der Kündigungsfrist habe die BF erst ab dem 29.05.2018 Arbeitslosengeld bezogen. Sie habe aber bereits von 09.05.2017 bis 29.05.2017, sei ihrer Arbeitgeberin also nicht zur Verfügung gestanden. Wer werde nun für den letztgenannten Zeitraum aufkommen?

 

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.09.2017 wurde die Beschwerde abgewiesen und begründend angegeben, dass die BF lediglich eine Bildungskarenz von 18 Tagen nachweisen könne und das Ende des Dienstverhältnisses bereits vor Beginn der Bildungskarenz bekannt gewesen sei, da die BF dem AMS bereits am 04.05.2017 telefonisch mitgeteilt habe, ihre Chefin würde sie kündigen. Die Bildungskarenz erreiche somit nicht die Mindestdauer von zwei Monaten. Der Antrag auf Weiterbildungsgeld sei abzuweisen gewesen.

 

5. Dagegen erhob die BF fristgerecht einen Vorlageantrag und führte aus, als Kündigungsdatum könne nicht irgendeine telefonische Auskunft herangezogen werden. Die BF habe den Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Kündigung bei Antritt der Bildungskarenz nicht gekannt. Ihre Arbeitgeberin habe ihr lediglich gesagt, dass sie sie kündigen möchte, aber nicht angeführt, wann. in welchem Zeitraum. Das genaue Kündigungsdatum sei der BF erst durch den Erhalt der schriftlichen Kündigung mitgeteilt worden.

 

6. Mit einer Gegenstellungnahme vom 26.09.2018 vertrat das AMS die Rechtsansicht, dass bereits am 03.05.2017, sohin vor Antritt der Bildungskarenz - bekannt gewesen sei, dass das Dienstverhältnis nicht fortgesetzt würde. Die Vereinbarung über die Bildungskarenz sei unwirksam geworden.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die BF beantragte am 21.04.2017 Weiterbildungsgeld für den Zeitraum 09.05.2017 bis 06.09.2017. Sie schloss diesem Antrag eine von ihrer Dienstgeberin, XXXX e.U., XXXX , NÖ, unterzeichnete Bescheinigung vom 19.04.2017 zum Nachweis einer für den Zeitraum 09.05.2017 bis 06.09.2017 vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG und eine mit 21.04.2017 datierte an die BF gerichtete Rechnung der XXXX GmbH über eine Ausbildung für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter/Tagesväter gem. WTBV 2016 § 4 Abs 1,2,2a an. Die BF legte weiters eine Anmeldebestätigung der XXXX GmbH vom 25.04.2017 vor, mit der ausgeführt wird, dass sich die BF verbindlich für die Ausbildung "Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter/Tagesväter" von 09.05.2017 bis 06.09.2017, Montag bis Freitag 09:00 bis 13:00 am näher genannten Kursort in Wien angemeldet habe.

 

Am 04.05.2017 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, dass sie ihre Arbeitgeberin am 03.05.2017 gefragt habe, ob sie zum Arzt gehen dürfe (die BF leide an einer chronischen Darmentzündung). Die Arbeitgeberin habe die BF daraufhin angefahren und entgegnet, dass dies keine Basis für eine Zusammenarbeit sei. Die BF solle nach Hause gehen. Ihre Arbeitgeberin beabsichtige, die BF zu kündigen.

 

Am 05.05.2017 stellte die BF einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

 

Mit Aktenvermerk vom 09.05.2017 notierte das AMS bezüglich eines mit der Dienstgeberin geführten Telefonats, das noch unklar sei "ob fristlose oder Bildungskarenz". Das AMS notierte mit einem weiteren Aktenvermerk vom 09.05.2017, dass die endgültige Entscheidung der Dienstgeberin abzuwarten sei.

 

Mit Schreiben vom 11.05.2017 wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Arbeitgeberin unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 26.05.2017 schriftlich gekündigt.

 

Die BF absolvierte wie vorgesehen von 09.05.2017 bis 06.09.2017 ihre oben genannte Ausbildung. Sie erhielt ab 09.05.2017 kein Entgelt von ihrer Dienstgeberin.

 

Mit Aktenvermerk vom 30.08.2017 hielt das AMS ein mit der Dienstgeberin geführtes Telefonat fest, mit dem diese bestätigt, dass am 19.04.2017 noch keine Kündigung im Raum gestanden sei. Am 03.05.2017 sei die BF in eine Besprechung mit einem Kunden geplatzt. Als die Dienstgeberin sie danach zur Rede gestellt habe, habe die BF unangemessen reagiert. Für die Dienstgeberin sei danach klar gewesen, dass das Dienstverhältnis beendet werden müsse. Dennoch habe sie der BF, mit der sie bis dahin zufrieden gewesen sei, angeboten, selbst zu kündigen bzw. in eine "einvernehmliche Kündigung" einzuwilligen. Die BF habe sich daraufhin krank gemeldet und sei bis 10.05.2017 nicht mehr zur Arbeit erschienen. Am 11.05.2017 habe die Dienstgeberin die Kündigung ausgesprochen.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen basieren auf dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes im Zusammenhalt mit der Beschwerde, wie unter Punkt 1. (Verfahrensgang) und 2. (Feststellungen) näher ausgeführt wird. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint aufgrund des klar aus dem Akteninhalt hervorgehenden Sachverhaltes nicht geboten.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Zu A)

 

Gemäß § 26 Abs. 1 AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

 

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

 

Gemäß § 26 Abs. 4 AlVG steht die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

 

Im vorliegenden Fall hatte die BF im Zeitpunkt der schriftlichen Kündigung (11.05.2017) ihre Bildungskarenz bereits angetreten. Der Entschluss ihrer Dienstgeberin, das Dienstverhältnis beenden zu wollen, der der BF unbestritten auch bereits am 03.05.2017 mitgeteilt wurde, erfolgte allerdings noch vor Antritt der Bildungskarenz. Dazu sind folgende Überlegungen anzustellen:

 

Aus 1304 der Beilagen XX. GP zu Art 1 z 15 ergibt sich, dass § 26 Abs 4 AlVG zum Zweck der Klarstellung geschaffen wurde: die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung der Bildungskarenz nicht entgegen, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Dadurch soll die Beendigung der Ausbildung ermöglicht werden.

 

Der Gesetzgeber hat mit seinem in den erläuternden Bemerkungen gemachten Hinweis auf Klarstellung des hier geschützten Anspruchs auf Weiterbildungsgeld zum Ausdruck gebracht, dass gemäß dem Gesetzgeberwillen eine von der Dienstgeberseite zeitlich nach erfolgter Vereinbarung einer Bildungskarenz ausgesprochene Kündigung - abgesehen von dem stets zu beachtenden Fall, dass sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer zum Schein getroffenen Vereinbarung einer Bildungskarenz ergeben würden - dem Anspruch auf Weiterbildung nicht schaden solle. Dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 26 Abs 4 AlVG ausschließlich solche Fälle schützen wollte, in denen die Bildungskarenz bereits angetreten wurde, und sich die Dienstgeberseite erst danach zur Kündigung entschließt, ist unter Berücksichtigung des in den erläuternden Bemerkungen ausgesprochenen Hinweises auf den Zweck einer Klarstellung nicht anzunehmen.

 

Im vorliegenden Fall hat die BF (die unbestritten die Anwartschaft für Arbeitslosengeld erfüllte) am 19.04.2017 während eines aufrechten unbefristeten Dienstverhältnisses mit ihrer Dienstgeberin (das bis dahin unbestritten ununterbrochen mehr als sechs Monate gedauert hatte), für den Zeitraum 09.05.2017 bis 06.09.2017, somit für mehr als zwei Monate, Bildungskarenz vereinbart. Die BF hat in der Folge die von ihr angestrebte Weiterbildungsmaßnahme während des genannten Zeitraumes auch unbestritten besucht. Die Weiterbildungsmaßnahme betrug mehr als 20 Wochenstunden. Sie erfolgte bei einer von der Arbeitgeberin verschiedenen Institution. Die BF hat somit die in § 26 Abs 1 AlVG geforderten Voraussetzungen erfüllt.

 

Soweit im angefochtenen Bescheid sinngemäß argumentiert wird, dass keine dem § 11 Abs 1 AVRAG entsprechende Vereinbarung vorliege, ist folgendes auszuführen:

 

Gemäß § 11 Abs. 1 AVRAG können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.

 

§ 11 Abs 1 AVRAG stellt nach seinem klaren Wortlaut auf den Zeitpunkt der Vereinbarung der Bildungskarenz ab. Wie sich aus dem Akt unstrittig ergibt, erfolgte der Entschluss der Dienstgeberin, das Dienstverhältnis zu beenden, jedenfalls erst nach Abschluss der hier relevanten Vereinbarung vom 19.04.2017. Die oben zusammengefassten Stellungnahmen der BF einerseits und der Dienstgeberin andererseits zeigen auch übereinstimmend in unbedenklicher Weise, dass die Begleitumstände rund um die Vereinbarung vom 19.04.2017 und die nachfolgende Kündigung keinen Hinweis dafür bieten, dass die BF und ihre Dienstgeberin bei Vereinbarung der Bildungskarenz etwa in Umgehungsabsicht gehandelt hätten. Es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Bildungskarenz etwa schon mit der Absicht, das Dienstverhältnis in der Folge zu beenden, also zum Schein geschlossen worden wäre.

 

Im vorliegenden Fall ist somit eine dem § 11 Abs 1 AVRAG entsprechende Vereinbarung einer Bildungskarenz gegeben. Die zeitlich nach der erfolgten Vereinbarung ausgesprochene Dienstgeber-Kündigung schadet dem Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht. Der BF gebührt Weiterbildungsgeld für den beantragten Zeitraum. Soweit für diesen Zeitraum teilweise bereits Arbeitslosengeld gewährt wurde, wird dieses unter Anwendung der §§ 24 und 25 AlVG gegen zu verrechnen sein.

 

Die Höhe des der BF zu gewährenden Weiterbildungsgeldes entspricht gemäß § 26 Abs. 1 AlVG der Höhe des Arbeitslosengeldes. Sie wurde von der BF nicht in Frage gestellt. Die vom AMS diesbezüglich vorgelegte Rechnung erscheint nachvollziehbar und unbedenklich. Eine weiter ins Detail gehende amtswegige Prüfung erübrigt sich.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, für die noch keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

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