BVwG W164 2017210-1

BVwGW164 2017210-127.10.2015

AuslBG §3 Abs8
B-VG Art.133 Abs4
AuslBG §3 Abs8
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.2017210.1.00

 

Spruch:

W164 2017210-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzenden die fachkundigen Laienrichter Walter GERBAUTZ (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Josef HERMANN (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Dipl.Ing Peter Marhold MBA., Helping Hands, Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 13.10.2014, Zl. RGS 960/08115/ABA 1644538/2014, nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 23.10.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Bestätigung gemäß § 3 Abs 8 AuslBG auszustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Herr XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer,=BF), geboren XXXX, STA Pakistan, vertreten durch Dipl.Ing Peter Marhold MBA., Helping Hands, Wien, beantragte mit 20.8.2014 beim Arbeitsmarktservice die Ausstellung einer Ausnahmebescheinigung gemäß § 3 Abs 8 AuslBG und führte folgendes aus: Er sei Lebensgefährte einer britischen Staatsangehörigen und Vater von vier gemeinsamen Kindern, die ebenfalls britische Staatsangehörige seien. Sowohl seine Lebensgefährtin als auch seine Kinder würden die europarechtliche Niederlassungsfreiheit genießen. Die minderjährigen Kinder des BF würden seiner Unterhaltsleistung bedürfen. Der BF verfüge über Ersparnisse, sowie über einen Arbeitsvorvertrag, demzufolge er im Fall seiner Beschäftigung Einkünfte in hinreichender Höhe erhalten würde. Der BF sei während einer schweren Erkrankung seiner Lebensgefährtin überwiegend für die Betreuung der Kinder verantwortlich gewesen und habe so immaterielle Unterhaltsleistungen erbracht.

Das Verfahren über seinen Antrag auf Dokumentation seines Aufenthaltsrechtes sei beim Verwaltungsgericht Wien anhängig. Die noch fehlende Dokumentation des Aufenthaltsrechtes sei aber im hier vorliegenden Verfahren nicht maßgeblich. Das Aufenthaltsrecht des BF sei aus seiner Vaterschaft zu Unionsbürgerninnen abzuleiten.

Mit Bescheid vom 13.10.2014 Zl. RGS 9650/08115/ABA 1644538/2014, hat das Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) diesen Antrag und Berücksichtigung des § 1 Abs 2 lit l und m AuslBG abgelehnt.

Zur Begründung dieser Entscheidung führte das AMS aus, der BF verfüge über keinen Aufenthaltstitel, der ihn zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz berechtige. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs 8 AuslBG seien daher nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid erhob Herr XXXXvertreten durch Dipl. Ing Peter Marhold, Helping Hands, Wien fristgerecht Beschwerde, legte erneut seine bereits im Antrag vorgebrachten Argumente dar mit denen sich das AMS nicht auseinandergesetzt habe. Der BF habe seinen vier in Österreich lebenden Kindern mit britischer Staatsbürgerschaft seit ihrer Geburt Unterhalt geleistet und habe weiterhin deren Unterhalt zu bestreiten.

Das AMS legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und wendete mit Stellungnahme vom 14.1.2015 ein, dass der BF zuletzt im Jahr 2009 beschäftigt gewesen sei. Einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung habe er nie gestellt. Ein Aufenthaltstitel liege nicht vor. Seine Lebensgefährtin Frau XXXXer stehe in keinem Dienstverhältnis und beziehe Sozialhilfe. Der BF sei nicht Ehegatte einer EU-Bürgerin und gehöre daher nicht zum Personenkreis der Familienangehörigen im Sinne des Art 2 Z 2 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments (Unionsbürger-RL). Die Kinder würden dieser RL entsprechende Rechte auch von ihrer in Österreich lebenden Mutter ableiten können. Es sei nicht dokumentiert, mit welchen Mitteln der BF für seine Kinder Unterhalt leistet. Staatsbürgerschaftsnachweise und Geburtsurkunden der Kinder seien nicht vorgelegt worden.

Mit 20.5.2015 legte der Rechtsvertreter des BF das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien, GZ. VGW-151/005/11331/2014 vom 15.4.2015 vor, mit dem dem BF nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.4.2015 gemäß § 41a Abs 9 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl Nr 87/2012 der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" mit 12 monatiger Gültigkeit erteilt wurde.

Begründend wurde in dieser Entscheidung folgendes ausgeführt: Seit 2005 bestehe in Österreich eine Lebensgemeinschaft des BF mit Frau XXXX, einer britischen Staatsangehörigen, mit der er mittlerweile vier gemeinsame Kinder habe, ebenfalls britische Staatsangehörige, die alle in Österreich geboren sind. Der BF und Frau XXXX seien nach islamischem Recht verheiratet. Zu einer standesamtlichen Heirat sei es bis dato nicht gekommen, da dem BF kein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt worden sei. Die Lebensgefährtin des BF und die vier gemeinsamen Kinder im Alter von 8,7,4 und 3 Jahren würden über Anmeldebescheinigungen der Republik Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügen. Die Familie wohne in einer Gemeindewohnung in XXXX Wien; Die Lebensgefährtin des BF habe im Jahr 2009 einen schweren Schlaganfall erlitten, sei mehrere Wochen im Koma gelegen und leide noch immer an den gesundheitlichen Folgen der Erkrankung. Sie sei auch seit Jahren aufgrund von Depressionen in ärztlicher Behandlung. Der BF habe eine enge Bindung zu den Kindern, die er in der Zeit, als seine Lebensgefährtin aus gesundheitlichen Gründen die Kinder nicht versorgen konnte, allein betreut habe. Er sei auch eine wichtige Stütze für seine Lebensgefährtin bei der Organisation des Alltags und gebe ihr emotionalen Rückhalt. Der BF habe ein Sprachzertifikat auf Niveau A2 für die deutsche Sprache vorgelegt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF sei zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich in Form einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" mit 12 monatiger Gültigkeitsdauer geboten.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in den Bezug habenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Wien, insbesondere in den darin befindlichen Computertomographiebefund des Institutes Diagnostik plus, Institut für bildgebende Diagnostik GmbH vom 24.5.2011, mit dem die vorangegangene schwere Erkrankung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nachgewiesen wurde, weiters in die vom Landesverwaltungsgericht Wien protokollierte Aussage der Zeugin XXXX vom13.4.2015.

Das AMS wendete im Rahmen des daraufhin gewährten Parteiengehörs ein, es sei dem Beschwerdeführer bisher keine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG ausgestellt worden. Es sei auch nach wie vor nicht nachvollziehbar, inwiefern der BF zum Unterhalt der Kinder beitrage. Die Voraussetzungen für die Ableitung eines Rechts auf Aufenthalt und Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne der RL 2004/38/EU seien nicht erfüllt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:

Der BF ist pakistanischer Staatsbürger und Lebensgefährte der Frau XXXX einer britischen Staatsangehörigen, mit der er vier gemeinsame minderjährige Kinder hat, die ebenfalls britische Staatsangehörige sind: XXXX in Wien, XXXX in Wien, XXXX in Wien und XXXX in Wien. Die gesamte Familie ist an der Adresse XXXX polizeilich gemeldet. Unterkunftgeber ist Wieder Wohnen, Fond Soziales Wien.

Die Lebensgefährtin des BF hat im Jahr 2009 einen schweren Schlaganfall erlitten. Sie ist seither in ärztlicher Behandlung und bedarf der Unterstützung durch den BF bei der gesamten Organisation des Alltags. Die Familie lebt derzeit von den Sozialhilfeleistungen, welche die Lebensgefährtin des BF bezieht. Der BF plant, eine Beschäftigung als Fahrer aufzunehmen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützten sich im Wesentlichen auf die vom BF vorgelegte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Wien, weiters auf den im Akt des LVwG Wien eingesehenen Computertomographiebefund des Institutes Diagnostik plus, Institut für bildgebende Diagnostik GmbH vom 24.5.2011, mit dem die vorangegangene schwere Erkrankung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und deren organische Folgeschäden nachgewiesen wurden, weiters auf die vor dem Landesverwaltungsgericht am 13.4.2015 getätigte Aussage der ZeuginXXXX. Die exakten Daten der Kinder und der gemeinsame Wohnsitz aller Familienmitglieder in einer Wohnung des Fonds Soziales Wien wurden durch Einsicht in das Zentralmelderegister überprüft.

Das AMS erhielt die eingesehen Dokumente im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis, hielt mit Stellungnahme vom 1.10.2015 an seiner bisherigen Rechtsanschauung fest, stellte den festgestellten Sachverhalt aber nicht in Frage. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Im vorliegenden Fall besteht somit Senatszuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.

Gemäß § 1 Abs 2 lit m AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ehegatten und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005, berechtigt sind.

Die Lebensgefährtin und die Kinder des BF sind nicht österreichische Staatsbürgerinnen. Der genannte Ausnahmetatbestand kommt für den vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Gemäß § 1 Abs. 2 lit l sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist an das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht geknüpft, das mit der Einreise begründet wird und nur verloren geht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit vorliegt (VwGH 29.1.2008, Zl.2007/18/0400).

Der Ausnahmetatbestand stellt auf die gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit ab und erfasst neben allen EWR-Bürgern und ihren in der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) definierten Angehörigen auch den entsprechend weiteren Kreis der Angehörigen von Österreichern, sofern Letztere einen Freizügigkeitssachverhalt gesetzt haben (Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG, ÖGB_Verlag 2014, RZ27).

Die Lebensgefährtin des BF und seine vier Töchter sind Unionsbürgerinnen im Sinne des Art 2 Z 1 der Unionsbürgerrichtlinie.

Im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie bezeichnet gem Art 2 Z 2 der Ausdruck "Familienangehöriger"

a) den Ehegatten;

b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürger und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von b) denen von diesem Unterhalt gewährt wird.

Die Ausnahme gemäß § 1 Abs. 2 lit l AuslBG gilt somit ungeachtet der Staatsangehörigkeit auch für die EWR-Bürger begleitende oder nachziehende

Die geforderte Unterhaltsleistung gilt als erfüllt, wenn der Angehörige nachweist, dass er unterhaltsbedürftig ist (Nachweis einer Ausbildung in Österreich oder Bestätigung des Herkunftslandes, dass er über keine ausreichenden Unterhaltsmittel verfügt) (Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG, ÖGB_Verlag 2014, RZ29).

Der BF gehört nicht zum Kreis der Familienangehörigen im Sinne des Art 2 Z 2 Unionsbürgerrichtlinie. Er ist nicht von § 1 Abs. 2 lit l AuslBG erfasst.

Der europäische Gerichtshof hat sich in seinen Urteilen C34/09 (Zambrano) und C265/11 (Dereci) aufgrund von Vorabentscheidungsersuchen mit Fällen betreffend Elternteile von minderjährigen UnionsbürgerInnen befasst, die als Drittstaatsangehörige aus dem abgeleiteten Recht der EU kein Aufenthaltsrecht herleiten können:

In seinem Urteil C34/09 (Zambrano) hat der europäische Gerichtshof folgendes ausgesprochen:

Art. 20 AEUV steht nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Eine derartige Auswirkung liegt vor, wenn eine einem Drittstaat angehörenden Person in dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes ihrer minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie Unterhalt gewährt, der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis verweigert werden. Eine solche Aufenthaltsverweigerung hat nämlich zur Folge, dass sich die genannten Kinder - Unionsbürger - gezwungen sähen, das Hoheitsgebiet der Union zu verlassen. Unter derartigen Umständen wäre es den genannten Unionsbürgern de facto unmöglich, den Kernbestand jener Rechte, die Ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, in Anspruch zu nehmen.

In seinem Urteil C265/11 (Dereci) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen: Ungeachtet der Unanwendbarkeit der Richtlinien(...) 2004/38 auf die Ausgangsverfahren ist zu prüfen, ob sich die in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Unionsbürger gleichwohl auf die Bestimmungen des Vertrags über die Unionsbürgerschaft berufen können.

Der Gerichtshof hat mehrfach hervorgehoben, dass der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein.

Art. 20 AEUV steht nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird.

Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats dem angehört, zu verlassen sondern das Gebiet der Union als Ganzes.

Diesem Kriterium kommt insofern ein ganz besonderer Charakter zu, als es Sachverhalte betrifft, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde.

Die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis 2011/09/0142 vom 21.3.2013 unter Zugrundelegung der beiden genannten Urteile des Europäischen Gerichtshofes über das bereits Gesagte hinaus klargestellt, dass zur Sicherung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, sowohl das Recht auf Aufenthalt als auch das Recht auf eine Arbeitserlaubnis der einem Drittstaat angehörenden Person zu gewährleisten, auf deren Unterhalt die betroffenen Unionsbürger angewiesen sind. In solchen Fällen darf dem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ausnahmsweise das Aufenthaltsrecht nicht verweigert werden, obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde. Diese Überlegungen treffen auch auf die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs 8 AuslBG zu.

Der hier vorliegende Fall ist mit jenem dem genannten VwGH-Erkenntnis zugrundeliegenden Fall in seinem rechtlich wesentlichen und daher entscheidenden Punkt vergleichbar: Auch auf den BF, der als Drittstaatsangehöriger Familienangehöriger seiner in Österreich lebenden Kinder ist, ist das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht (Unionsbürgerrichtlinie) nicht anwendbar.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die Bestätigung gemäß § 3 Abs 8 AuslBG dem BF nicht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Z l AuslBG ausgestellt werde kann, sondern auch dann wenn ein wie oben beschriebener Ausnahmefall gegeben ist.

Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein dem genannten VwGH-Erkenntnis entsprechender Ausnahmetatbestand erfüllt ist:

Der BF ist Vater der minderjährigen Unionsbürgerinnen XXXX Die Mutter der Kinder, und Lebensgefährtin des BF, ist im Jahr 2009 schwer erkrankt. Der BF hat die gemeinsamen Kinder vorübergehend allein betreut. Seine Lebensgefährtin ist seither auf seine ständige Mithilfe im Alltag und bei der Erziehung der Kinder angewiesen. Sie bezieht Sozialhilfeleistungen, von denen derzeit die gesamte Familie lebt. Der BF wohnt bei seiner Lebensgefährtin und den vier Kindern. Er arbeitet im Rahmen der Kindererziehung mit und möchte darüber hinaus eine Beschäftigung als Fahrer aufnehmen.

Das Erfordernis der vom BF angestrebten Arbeitserlaubnis geht im vorliegenden Fall betrachtet aus der hier relevanten Perspektive der (von der folgenschweren Erkrankung ihrer Mutter mitbetroffenen) Kinder weit über die von den Höchstgerichten als nicht ausreichend beurteilten Kategorien ("zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft wünschenswert" und "wirtschaftlich vorteilhaft") hinaus. Dem BF ist zuzustimmen, dass seine Kinder auf seinen immateriellen Unterhalt ebenso wie auf seinen materiellen Unterhalt angewiesen sind. Im vorliegenden Fall ist ein dem oben genannten VwGH-Erkenntnis entsprechender Ausnahmetatbestand erfüllt.

Die Bestätigung gemäß § 3 Abs 8 AuslBG ist kraft Unionsrecht auszustellen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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