AlVG §33
AlVG §38
AlVG §7
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W162.2298656.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Robert FODROCZI und Erwin GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 10.05.2024, Zl. XXXX , AMS XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2024, Zl. XXXX , betreffend Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 19.04.2024, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 10.05.2024, Zl. XXXX , AMS XXXX , sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 19.04.2024 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits von 31.05.2023 bis 11.07.2023 und von 01.01.2024 bis 25.02.2024 zwei Sanktionen gemäß § 10 AlVG ausgesprochen worden seien und der BF am 21.03.2024 darüber informiert worden sei, dass bei einer weiteren Sanktion gemäß § 10 AlVG wegen Nichtannahme einer Beschäftigung die Einstellung des Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG erfolgen würde. Am 19.04.2024 habe das AMS über das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung Kenntnis erlangt, da sich der BF nicht beworben habe, weshalb der Leistungsbezug ab 19.04.2024 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er sich rechtzeitig auf die zugewiesene Stelle beworben habe. Im darauffolgenden Emailverkehr habe ihm die Firma mitgeteilt, dass ein Bewerbungsgespräch via Skype nicht möglich sei. Er habe daraufhin erklärt, dass er sich die Zugfahrt nicht leisten könne, woraufhin er keine Antwort mehr von der Firma erhalten habe. Erst im Nachhinein habe er von der Möglichkeit einer Vorstellungsbeihilfe vom AMS erfahren. Er habe alles in seiner Macht Stehende getan, um die Stelle zu erhalten. Die ausgesprochene Sperre und die Einstellung des Leistungsbezuges sei daher rechtswidrig.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2024, GZ: XXXX , wies das AMS die Beschwerde ab und führte zur Begründung aus, dass mit dem BF die Möglichkeit einer überregionalen Vermittlung vereinbart worden sei. Am 10.04.2024 sei dem BF der gegenständliche Vermittlungsvorschlag zugewiesen worden. Am 19.04.2024 habe das AMS die Meldung des potentiellen Dienstgebers erreicht, wonach der BF nicht zu einem Vorstellungsgespräch erschienen sei. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei der BF niederschriftlich befragt worden und seien die vorgebrachten Gründe nicht als berücksichtigungswürdig angesehen worden. Dem BF sei die Möglichkeit von Vorstellungsbeihilfen (Fahrtkostenersatz) bekannt gewesen und habe er bereits in der Vergangenheit mehrfach davon Gebrauch gemacht. Es seien bereits zwei Ausschlussfristen gemäß § 10 AlVG verhängt worden und habe der BF nunmehr einen dritten Sanktionstatbestand binnen kürzester Zeit gesetzt, weshalb auf einen Mangel an Arbeitswilligkeit zu schließen sei.
4. Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und führte darin aus, dass er eine E-Mail geschrieben habe, ob es möglich wäre, ein Ticket für die Fahrt zu erhalten. Er habe keine Antwort erhalten, weshalb er nicht gewusst habe, ob er nunmehr kommen solle.
5. In einer „Ergänzung zum Vorlageantrag“ wiederholte der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, wonach er sich rechtzeitig beworben und versucht habe, das Vorstellungsgespräch wahrzunehmen. Die Anreise sei ihm ohne finanzielle Unterstützung nicht möglich gewesen und sei er vom AMS nicht über die Möglichkeit der Vorstellungsbeihilfe aufgeklärt worden.
6. Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF war zuletzt von 19.11.2022 bis 17.04.2023 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 22.05.2023 stand er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Mit Bescheid vom 23.06.2023 wurde gegen den BF für den Zeitraum von 31.05.2023 bis 11.07.2023 ausgesprochen, dass er den Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 10 AlVG verloren habe, Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass er kein Interesse an einem Einzelgespräch in der Jobbörse hatte. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 21.02.2024 wurde gegen den BF für den Zeitraum von 56 Tagen ab dem 01.01.2024 ausgesprochen, dass er den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 10 AlVG verloren habe, Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass er das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung als „Küchenhilfe“ vereitelt habe. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Am 21.03.2024 wurde mit dem BF eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass der BF über Berufserfahrung als Küchengehilfe verfügt und das AMS ihn bei der Suche nach einer Stelle als Küchengehilfe bzw. Abwascher sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt. In der Betreuungsvereinbarung wurde weiters festgehalten, dass keine Betreuungspflichten vorliegen und eine überregionale Vermittlung österreichweit möglich ist.
Am 10.04.2024 wurde dem BF vom AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Küchengehilfe beim Dienstgeber XXXX in Salzburg zugewiesen. Neben einer Aufgabenbeschreibung war im Inserat angeführt, dass eine Unterkunft vorhanden sei und eine Bewerbung schriftlich per E-Mail unter der angeführten E-Mail Adresse erfolgen sollte. Im Begleitschreiben zum Inserat wurde der BF darauf aufmerksam gemacht, dass er sich sofort und so wie im Inserat beschrieben bewerben solle. Weiters wurde auf die Folgen im Falle einer nicht durchgeführten Bewerbung hingewiesen.
Der BF meldete sich entsprechend der Stellenzuweisung per E-Mail beim potentiellen Dienstgeber. In weiterer Folge wurde der BF vom potentiellen Dienstgeber zu einem Bewerbungsgespräch für den 16.04.2024 eingeladen. Der BF ersuchte daraufhin um eine Vorstellung via „Skype“, doch wurde dies vom potentiellen Dienstgeber mit der Begründung abgelehnt, dass er sehen und erklären müsse, was zu tun sei. Der BF antwortete, dass er arbeitslos sei und ersuchte darum, ihm Tickets für die Fahrt von Wien nach Salzburg und retour zu schicken, dann würde er nach Salzburg fahren. Es folgte keine weitere Antwort durch den potentiellen Dienstgeber.
Am 19.04.2024 gab der potentielle Dienstgeber gegenüber dem AMS bekannt, dass der BF nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen sei.
Eine Beschäftigung als Küchengehilfe beim Dienstgeber XXXX in Salzburg kam nicht zustande.
Der BF steht seit 19.10.2024 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX .
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und durch Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die Feststellungen des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und den beiden bisherigen rechtskräftigen Sanktionen nach § 10 AlVG ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den beiden im Akt aufliegenden Bescheiden des AMS vom 23.06.2023 sowie 21.02.2024.
Die Feststellung zur Betreuungsvereinbarung vom 21.03.2024 ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass dem BF am 10.04.2024 vom AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Küchengehilfe beim Dienstgeber XXXX in Salzburg zugewiesen wurde, wird von beiden Seiten bestätigt.
Die Feststellung, dass sich der BF per E-Mail beim potentiellen Dienstgeber gemeldet hat, jedoch nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der BF meldete sich entsprechend der Stellenzuweisung per E-Mail beim potentiellen Dienstgeber. In weiterer Folge wurde der BF vom potentiellen Dienstgeber zu einem Bewerbungsgespräch für den 16.04.2024 eingeladen. Der BF ersuchte daraufhin um eine Vorstellung via „Skype“, doch wurde dies vom potentiellen Dienstgeber mit der Begründung abgelehnt, dass er sehen und erklären müsse, was zu tun sei. Der BF antwortete, dass er arbeitslos sei und ersuchte darum, ihm Tickets für die Fahrt von Wien nach Salzburg und retour zu schicken, dann würde er nach Salzburg fahren. Es folgte keine weitere Antwort durch den potentiellen Dienstgeber. Am 19.04.2024 gab der potentielle Dienstgeber gegenüber dem AMS bekannt, dass der BF nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen sei. Am 02.05.2024 nahm das AMS mit dem BF eine Niederschrift auf. Der BF wendete folgendes ein: „Ich wollte zum Vorstellungsgespräch am 16.04.24 um 10 Uhr hingehen, jedoch habe ich die Firma/das Restaurant darum gebeten mir die Zugkosten für die Fahrt dorthin (Salzburg) zu bezahlen, damit ich zum Vorstellungsgespräch komme. Ich habe danach keine Rückmeldung mehr von der Firma erhalten und wusste nicht was nun los ist. Ich habe also auf die Rückmeldung des Restaurantes gewartet bis ich dann einen Brief mit meiner Leistungseinstellung ab 19.04.24 bekommen habe. Daraufhin war ich am 26.04.24 im Erstservice und hat mir ein Mitarbeiter des AMS mitgeteilt das ich das Zugticket hätte selber bezahlen müssen und nach dem Vorstellungsgespräch den Beleg des Tickets hätte nachreichen müssen um danach evtl. das Geld zurückerstattet zu bekommen. Ich wollte noch hinzufügen das ich das Restaurant um ein Vorstellungsgespräch per Skype gebeten habe, was jedoch abgelehnt wurde vom Restaurant. Das ist in meiner Email auch ersichtlich.“
Zum Vorbringen des BF, wonach ihm die Anreisekosten zum Vorstellungsgespräch zu hoch gewesen wären und er deshalb den Dienstgeber um Zusendung von Tickets ersucht hätte, dieser nicht geantwortet hätte und er deshalb nicht zum Termin gefahren wäre, ist anzumerken, dass der BF diesbezüglich keinerlei Kontakt zum AMS gesucht hat. Sofern der BF in seiner Beschwerde vorbringt, dass er alles in seiner Macht Stehende gemacht habe, um die zugewiesene Stelle zu erhalten, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF schließlich das vorgeschlagene Vorstellungsgespräch – ohne Rücksprache mit dem AMS – nicht wahrgenommen hat. Was die finanzielle Belastung für die Anreise von Wien nach Salzburg betrifft, so hätte der BF bei etwaigen Problemen hinsichtlich der Finanzierung der Fahrtkosten zur zugewiesenen Beschäftigung mit dem AMS zumindest Rücksprache halten müssen. Es wäre sohin am BF gelegen, seinen AMS-Berater/seine AMS-Beraterin zwecks einer „Vorstellbeihilfe“ zu kontaktieren. Der BF hat vielmehr von diesem ihm zumutbaren Schritt Abstand genommen und ist nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen. Darüber hinaus wurde im Ermittlungsverfahren festgestellt, dass der BF anlässlich früherer Leistungsbezüge bereits „Vorstellbeihilfen“ beantragt hat (am 06.04.2010, 04.07.2013, 17.07.2013 und 31.07.2013) und sämtliche Anträge positiv erledigt wurden. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat es der BF jedoch verabsäumt, sich beim AMS um eine Vorstellbeihilfe zu kümmern.
Dass eine Beschäftigung als Küchengehilfe beim Dienstgeber XXXX in Salzburg nicht zustande kam, ist unbestritten.
Das neue vollversicherte Beschäftigungsverhältnis des BF seit 19.10.2024 ergibt sich aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) – (8) (...)
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (6) (…)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. …
3. …
4. …
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (…)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (…)
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) (…)
Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33 (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 06.08.2013, 2013/08/0100) davon aus, dass wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe führt. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach § 10 AlVG geführt haben, – als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten – geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. VwGH 16.03.2019, Ra 2015/08/0100).
Im gegenständlichen Fall war der BF zuletzt von 19.11.2022 bis 17.04.2023 anwartschaftsbegründend beschäftigt und stand ab dem 22.05.2023 mit kurzzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Sämtliche Bemühungen der belangten Behörde, den BF wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, waren gescheitert. Unstrittig sind die – in den Feststellungen angeführten – vom AMS ausgesprochenen, rechtskräftigen temporären Verluste des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Es trifft somit zu, dass über den BF innerhalb kurzer Zeit mehrfach Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt wurden, hier ist auf die ausgesprochenen Sanktionen mit den rechtskräftigen Bescheiden vom 23.06.2023 und vom 21.02.2024 zu verweisen.
Mit Erkenntnis vom 11.07.2012 (2012/08/0095) bestätigt der Verwaltungsgerichtshof den unbefristeten Ausschluss vom Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit nach wiederholten befristeten Sanktionen nach § 10 AlVG. Er stellt darin klar, dass in derartigen Fällen nicht erst eine dritte Ausschlussfrist verfügt werden muss, sondern diese (verfahrensmäßig festgestellte) Vereitelungshandlung sofort die Einstellung des Leistungsbezuges gemäß nach § 9 AlVG nach sich zieht.
Im vorliegenden Fall wurde dem BF am 10.04.2024 eine Stelle als Küchengehilfe bei einem potentiellen Dienstgeber in Salzburg zugewiesen. Diese war ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes zuweisungstauglich und hat der BF keine Einwendungen betreffend die Zumutbarkeit gemacht. Der BF hat laut der hier wesentlichen Betreuungsvereinbarung vom 21.03.2024 eine Vollzeitbeschäftigung im Raum Österreich gesucht und keine die Arbeitsfähigkeit bzw. die Verfügbarkeit einschränkenden Umstände bekannt gegeben. Ausdrücklich in der Betreuungsvereinbarung vermerkt wurde, dass keine Betreuungspflichten vorliegen und eine überregionale Vermittlung möglich ist.
Wie festgestellt, hat sich der BF entsprechend der Stellenzuweisung beworben und wurde in weiterer Folge vom potentiellen Dienstgeber ein Vorstellungstermin für den 16.04.2024 vorgeschlagen. Der BF hat in weiterer Folge darum ersucht, das Vorstellungsgespräch online via Skype durchzuführen, doch wurde dies vom potentiellen Dienstgeber abgelehnt, da es notwendig sei, die Aufgaben persönlich zu zeigen. Daraufhin ersuchte der BF den potentiellen Dienstgeber darum, ihm die Zugfahrt für die Strecke von Wien nach Salzburg und retour zu finanzieren. Auf dieses Ersuchen folgte keine Antwort mehr durch den potentiellen Dienstgeber und ist der BF in weiterer Folge nicht zu einem Vorstellungstermin erschienen.
Sofern der BF in der Beschwerde vorbringt, dass er alles in seiner Macht Stehende gemacht habe, um die zugewiesene Stelle zu erhalten, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF schließlich das vorgeschlagene Vorstellungsgespräch – ohne Rücksprache mit dem AMS – nicht wahrgenommen hat. Was die finanzielle Belastung für die Anreise von Wien nach Salzburg betrifft, so hätte der BF bei etwaigen Problemen hinsichtlich der Finanzierung der Fahrtkosten zur zugewiesenen Beschäftigung mit dem AMS zumindest Rücksprache halten müssen. Es wäre sohin am BF gelegen, seinen AMS-Berater/seine AMS-Beraterin zwecks einer „Vorstellbeihilfe“ zu kontaktieren. Der BF hat sich diesbezüglich allerdings nicht gegenüber dem AMS geäußert, obwohl er bereits in der Vergangenheit bei früheren Leistungsbezügen „Vorstellbeihilfen“ beantragt hatte. Der BF hat vielmehr von diesem ihm zumutbaren Schritt Abstand genommen und ist nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen.
Sein Verhalten war für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung kausal. Dem BF ist ferner bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da er sich durch sein passives Verhalten bewusst damit abfand, dass die in Aussicht stehende Beschäftigung nicht zustande kommen würde. Der BF hat somit eine weitere Vereitelungshandlung in Hinblick auf eine ihm zumutbare Beschäftigung gesetzt.
Zusammengefasst wurden gegen den BF innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr bereits zwei rechtskräftige Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt und liegt nunmehr aufgrund der neuerlichen Vereitelungshandlung des BF die dritte Sanktion gemäß § 10 AlVG innerhalb eines Jahres vor, woraus geschlossen werden kann, dass beim BF eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an Arbeitswilligkeit mangelt.
Die nunmehr dritte Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers innerhalb eines Jahres konnte von vornherein zum Anlass genommen werden, nicht erst einen weiteren temporären Verlust des Anspruchs nach § 10 AlVG, sondern unmittelbar darauf gestützt die Einstellung des Bezugs der Notstandshilfe auszusprechen (vgl. VwGH vom 18.01.2012, 2011/08/0337 mHa VwGH vom 25.10.2006, 2005/08/0164 und VwGH vom 11.07.2012, 2012/08/0095).
In Hinblick auf die seit 19.10.2024 aufgenommene und aufrechte Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX ist anzumerken, dass diese ca. 6 Monate nach der Einstellung der Leistung mit 19.04.2024 begonnen wurde und selbst bei Berücksichtigung der Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG mangels zeitliche Nähe zur Vereitelungshandlung im April 2024 zu keiner Nachsicht führen würde. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Gewährung einer Nachsicht von der Einstellung der Notstandshilfe gemäß § 24 iVm § 38 AlVG nicht in Betracht kommt, wobei es in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall auch um die Einstellung des Notstandshilfebezugs eines Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab einem bestimmten Datum ging (VwGH 06.08.2013, 2013/08/0100).
Da die Voraussetzungen für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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