AlVG §44
AlVG §46
AVG 1950 §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AlVG §17
AlVG §44
AlVG §46
AVG 1950 §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W162.2100173.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, SVNR: XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 12.11.2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2015, GZ: XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 17, 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer brachte am 20.05.2014 beim Arbeitsmarktservice Wien Redergasse eine elektronische Arbeitslosmeldung ein, wobei er als Zeitpunkt der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses den 31.05.2014 nannte. Gleichzeitig vereinbarte der Beschwerdeführer elektronisch einen Vorsprachetermin für den 26.05.2014, welcher mit Schreiben vom 21.05.2014 per eAMS-Konto seitens des Arbeitsmarktservice bestätigt wurde.
2. Bei der Vorsprache am 26.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer zur Geltendmachung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld ein bundeseinheitliches Antragsformular ausgefolgt, welches er bei der selbigen Vorsprache vollständig ausgefüllt beim Arbeitsmarktservice beließ.
Dieser Antrag wurde noch am gleichen Tag seitens des Arbeitsmarktservice berechnet. Laut Abfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger am 26.05.2014 wurden die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers festgestellt. Sein letztes arbeitslosenversicherungspflichtiges, anwartschaftsbegründendes Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX endete am 31.05.2014. Somit trat im Fall des Beschwerdeführers Arbeitslosigkeit nicht schon zum Zeitpunkt der Antragstellung am 20.05.2014, sondern erst mit 01.06.2014 ein.
3. Aufgrund der Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde das Arbeitslosengeld für 210 Tage mit einem täglichen Anspruch in der Höhe von € 22,19 ab 01.06.2014 zuerkannt.
Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 26.05.2014 (zugestellt per eAMS-Konto) wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das Arbeitsmarktservice seinen Anspruch auf Leistungen aufgrund der vorgelegten Unterlagen, seiner Angaben und der gesetzlichen Bestimmungen bemessen konnte (Beginn: 01.06.2014, Ende: 27.12.2014, Leistungsart: Arbeitslosengeld, Bemessungsgrundlage: € 1.379,24, Anspruch in €: tgl. 22,19).
In weiterer Folge wurden die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld an den Hauptauszahlungsterminen zur Auszahlung auf das von ihm bekannt gegebene Bankkonto gebracht: Am 02.07.2014 wurde vom Arbeitsmarktservice die Auszahlung für den Zeitraum 01.06.2014 bis 30.06.2014 veranlasst und der Betrag von € 665,70, das sind 30 x € 22,19, überwiesen. Am 01.08.2014 wurde vom Arbeitsmarktservice die Auszahlung für den Zeitraum 01.07.2014 bis 31.07.2014 veranlasst und der Betrag von € 687,89 überwiesen.
3. Am 04.08.2014 sprach der Beschwerdeführer persönlich beim Arbeitsmarktservice vor und gab ein Schreiben ab, wonach er seinen Antrag auf Arbeitslosengeld vom 26.05.2014 zurückziehen wolle. Bei dieser Vorsprache erhielt er ein bundeseinheitliches Antragsformular auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mit Geltendmachung zum 04.08.2014, welches - nach mehreren Terminverlängerungen - am 17.09.2014 vom Beschwerdeführer ausgefüllt und unterschrieben beim Arbeitsmarktservice belassen wurde.
4. Das Arbeitsmarktservice Wien Redergasse sprach mit Bescheid vom 12.11.2014 aus, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2014 gebühre. Gleichzeitig gab es dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zurückziehung des Antrages auf Arbeitslosengeld vom 26.05.2014 keine Folge.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitslosengeldanspruch durch Einbringung des bundeseinheitlichen Antragsformulars am 26.05.2014 erfolgreich geltend gemacht hätte, und daher das Arbeitslosengeld ab Eintritt der Arbeitslosigkeit, also mit 01.06.2014, gebühren würde. Zudem wäre durch die Auszahlung des zuerkannten Arbeitslosengeldes am 02.07.214 die Zurückziehung des Antrages nicht mehr zulässig - verwiesen wurde diesbezüglich auf § 13 Abs. 7 und 8 AVG, wonach Antragsrückziehungen die Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens über den Antrag voraussetzen würden. Im gegenständlichen Fall sei der Antrag positiv erledigt worden, somit käme eine Zurückziehung begrifflich nicht mehr in Betracht. Da eine Zurückziehung des Antrags vom 26.05.2014 nicht zulässig und keine zwischenzeitige Bezugsunterbrechung eingetreten sei, sei auch ein neuerlicher Antrag des Beschwerdeführers vom 04.08.2014 obsolet.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde (eingelangt am 12.12.2014) und führte dazu im Wesentlichen aus, dass es richtig sei, dass er am 20.05.2014 eine elektronische Arbeitslosmeldung an das Arbeitsmarktservice übermittelt hätte, am 26.05.2014 beim Arbeitsmarktservice persönlich vorgesprochen hätte, das Antragsformular ausgefüllt und abgegeben hätte und ihm daraufhin die Mitteilung über den Leistungsanspruch übermittelt wurde wäre. Da die Höhe des Arbeitslosengeldes aber so gering gewesen wäre, sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass dieses falsch berechnet worden sei und er hätte daraufhin seinen Antrag zurückgezogen und einen neuerlichen Antrag auf Arbeitslosengeld mit 17.09.2014 eingebracht.
Die Begründung der belangten Behörde, dass durch die Setzung der behördlichen Handlung das Verwaltungsverfahren abgeschlossen sei, keine bescheidförmige Erledigung notwendig sei und somit sein Antrag positiv erledigt wurde und eine Zurückziehung nicht mehr möglich wäre, hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass wie bereits die belangte Behörde selbst anführt, ein Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden könne. Gemäß § 47 Abs. 1 AlVG sei dem Antragsteller entgegen der Feststellung der belangten Behörde ein Bescheid auszustellen, wenn der Anspruch nicht anerkannt werde.
Weiters verwies der Beschwerdeführer auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 26.05.2014, 2013/08/0199).
Bei der Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG handle es sich um keinen Bescheid (vgl. Beschluss vom 23.05.2012, ZI. 2012/08/002, mwN). Sie bewirke zwar in Verbindung mit § 24 AlVG einen Schutz vor dem willkürlichen Widerruf gewährter Geldleistungen, entfalte aber im Übrigen keine Rechtskraftwirkungen und stehe - unter Beachtung der Grenzen des § 24 AlVG - insbesondere einer nachfolgenden bescheidmäßigen Erledigung derselben Sache nicht entgegen. In diesem Sinn habe der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es dem Leistungsbezieher nach Erhalt einer derartigen Mitteilung - unbefristet - freistehe, einen bescheidmäßigen Abspruch über Beginn, Ende oder Höhe der Leistung zu begehren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19.März 2003, ZI. 2000/08/0115, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 17.10.2001, ZI 99/08/0023, VwSlg 15699a/2001). Ebenso habe er auch die Möglichkeit, den Antrag auf Arbeitslosengeld zurückzuziehen; die Zurückziehung eines Antrags sei gemäß § 13 Abs. 7 AVG generell zulässig, solange er nicht rechtskräftig erledigt sei (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 42). Eine bloße Mitteilung nach § 47 Abs. 1 A1VG, durch die der Arbeitslose - möglicherweise (wie im Beschwerdefall) erstmals - über die von der Behörde angenommene Höhe und Dauer des Anspruchs in Kenntnis gesetzt werde, nehme ihm nicht das Recht, über seinen Antrag zu disponieren.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben und die Zurückziehung seines Antrages vom 26.05.2014 bestätigen und ihm ab 04.08.2014 das Arbeitslosengeld zuzuerkennen.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 09.01.2015, GZ: XXXX, wurde die Beschwerde abgewiesen und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"(...) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat.
Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 AlVG, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.
In Ihrem Fall war das zweiteilige Antragstellungsverfahren durch Abgabe des bundeseinheitlichen Antragsformulars durch Belassung dieses beim Arbeitsmarktservice mit 26.05.2014 abgeschlossen. Allerdings wurde Ihr arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei Firma XXXX erst per 31.05.2014 beendet - Arbeitslosigkeit gemäß § 17 A1VG ist damit erst mit 01.06.2014 eingetreten und waren daher Ihre Ansprüche zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen.
Eine der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld ist die Erfüllung der Anwartschaft.
Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenffist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Innerhalb der Rahmenffist vom 02.06.2012 bis 02.06.2014 haben Sie durch Ihre ununterbrochene Beschäftigung bei Firma XXXX insgesamt 729 Tage anwartschaftsbegründende Beschäftigung nachgewiesen und war daher mit Eintritt der Arbeitslosigkeit ab 1.6.2014 die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt.
Hinsichtlich der Dauer des festgestellten Anspruches ist auszuführen, dass gemäß § 18 Abs. 1 AlVG das Arbeitslosengeld für 20 Wochen gewährt wird. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen (= 1092 Tage) nachgewiesen werden. Im Zeitraum vom 01.06.2009 bis 01.06.2014 haben Sie insgesamt 1734 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung (Firma XXXX) und gebührt Ihnen daher ab 01.06.2014 das Arbeitslosengeld für die Dauer von 210 Tagen.
Hinsichtlich der Höhe des Arbeitslosengeldes ist auszuführen:
Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus dem beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen.
Sie haben mit 01.06.2014 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Es ist daher das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres, in Ihrem Fall 2012 heranzuziehen.
Das heranzuziehende Entgelt (inkl. Sonderzahlungen) beträgt, wie eingangs erwähnt, € 1.379,24 (inkl. Aufwertungsfaktor, weil die Bemessungsgrundlage älter als ein Jahr war). Aufgrund dieser Bemessungsgrundlage gebührt Ihnen ein tägliches Arbeitslosengeld in der Höhe von€ 22,19.
Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.06.2014 mit einer Bezugsdauer von 210 Tagen (voraussichtlich bis 27.12.2014) in der Höhe von täglich € 22,19 wurde daher zu Recht mit Mitteilung gemäß § 47 Abs. 1 AlVG vom 26.05.2014 anerkannt und in weiterer Folge am 02.07.2014 (für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.06.2014) und am 01.08.2014 (für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.07.2014) auch zu Recht an Sie ausbezahlt.
Die Anerkennung Ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld ab 01.06.2014 erfolgte deshalb mittels formloser Mitteilung gemäß § 47 Abs. 1 AlVG, weil gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine bescheidmäßige Erledigung des Antrages nur dann vorgesehen ist, wenn der Anspruch nicht anerkannt wurde. Handelt es sich daher im vorliegenden Fall um einen Antrag, über welchen nicht bescheidformig abzusprechen war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.5.2007 zu ZI. 2006/12/0127 bereits sinngemäß ausgeführt, dass das bundeeinheitliche Antragsformular auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zunächst eine (materielle) Voraussetzung für das Entstehen der Gebührlichkeit von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bildet. Zum anderen zielt er auf ein in der Liquidierung dieses Anspruches mündendes Verwaltungsverfahren. Die prozessuale Zulässigkeit der Zurückziehung bzw. Änderung verfahrenseinleitender Anbringen wäre in § 13 Abs. 7 und 8 AVG geregelt. Demnach können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden; verfahrenseinleitende Anträge können in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, sofern durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörde nicht berührt werden. Antragsrückziehungen bzw. - änderungen setzen demnach die Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens über den Antrag voraus. Handelt es sich - wie hier - um einen Antrag, über welchen nicht bescheidförmig abzusprechen ist, wird das Verfahren jedenfalls durch die Setzung jener behördlichen Handlung abgeschlossen, auf welche der Antrag abzielte; dies wäre im vorliegenden Fall die Auszahlung des Arbeitslosengeldes. Durch die Auszahlung an den Antragsteller wäre der Antrag positiv erledigt worden; eine Zurückziehung desselben käme daher begrifflich nicht mehr in Betracht.
Da es sich beim Anspruch auf Arbeitslosengeld um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt, ist hier für die Frage der Zulässigkeit einer Antragsrückziehung bzw. Antragsänderung maßgebend, ob der auf den betroffenen Zeitraum (ab 1.6.2014) bezügliche Antrag durch tatsächliche Liquidierung positiv erledigt wurde. Ist also bereits eine Auszahlung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum ab 1.6.2014 erfolgt, so ist für den genannten Zeitraum auch prozessual weder eine Antragsrückziehung noch eine Antragsänderung (welche sich allenfalls auf die Höhe des in diesem Zeitraum begehrten Arbeitslosengeldes beziehen könnte) zulässig.
Unbestritten bleibt, dass Ihr (bereits anerkannter) Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 1.6.2014 bis 30.6.2014 am 2.7.2014 liquidiert wurde und auf Ihrem Konto diesbezüglich eine Gutschrift erfolgte und der Antrag auf Zurückziehung zum Antrag auf Arbeitslosengeld vom 26.5.2014 (1.6.23014) erst am 4.8.2014 beim Arbeitsmarktservice gestellt wurde. Ihr Antrag auf Zuerkennung der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vom 26.5.2014, mit Geltendmachung 1.6.2014, wurde daher durch die Liquidierung Ihres Anspruches für den Zeitraum 1.6.2014 bis 30.6.2014 positiv erledigt und ist daher auch eine Antragszurückziehung nicht zulässig und wurde daher Ihrem Antrag vom 4.8.2014 auf Zurückziehung des Antrages auf Arbeitslosengeld vom 26.5.2014 zu Recht keine Folge gegeben.
Zu Ihren Beschwerdeausführungen, Sie hätten gedacht, der Ihnen mit Mitteilung vom 26.5.2014 bekannt gegebene tägliche Anspruch auf Arbeitslosengeld wäre falsch berechnet worden, ist auszuführen, dass Sie die Möglichkeit gehabt hätten, vor 4.8.2014 dies durch eine Anfrage beim Arbeitsmarktservice abzuklären - Sie waren bereits mit Zustellung der Mitteilung über Ihren Leistungsanspruch auf Ihr eAMS-Konto seit 26.5.2014 bzw. auch durch die Auszahlung Ihrer Ansprüche mit 2.7.2014 über den täglichen Anspruch informiert.
Auch das von Ihnen zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.5.2014 zu ZI 2013/08/0199 steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen, weil darin ausgeführt wird, das die Zurückziehung eines Antrags gemäß § 17 Abs. 7 AVG generell zulässig ist, solange er nicht rechtskräftig erledigt wurde. Wie bereits vorstehend ausgeführt, wurde Ihr Antrag mit der Liquidierung Ihrer Ansprüche rechtskräftig, positiv erledigt und lag daher zum Zeitpunkt 4.8.2014 die unabdingbare Voraussetzung für eine Antragsrückziehung, nämlich ein anhängiges Verwaltungsverfahren, nicht mehr vor.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass ein Parteiengehör unterbleiben konnte, da der Sachverhalt unbestritten ist und der vorliegende Fall lediglich einer rechtlichen Beurteilung unterliegt. (...)"
7. Der Beschwerdeführer brachte binnen offener Frist bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag ein und wiederholte darin im Wesentlichen sein Vorbringen in der Beschwerde vom 12.12.2014.
Insbesondere führte er aus:
" (...) Der Feststellung der belangten Behörde, dass die belangte Behörde meinen Antrag mit der Liquidierung meiner Ansprüche rechtkräftig, positiv erledigt hat und eine Antragsrückziehung nicht mehr möglich war, da kein anhängiges Verwaltungsverfahren mehr vorlag, halte ich entgegen, dass dies nicht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahren entspricht und verweise nochmals auf das neuere Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 26.05.2014, 2013/08/0199, wonach ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es dem Leistungsbezieher nach Erhalt einer derartigen Mitteilung - unbefristet - freisteht, einen bescheidmäßigen Abspruch über Beginn, Ende oder Höhe der Leistung zu begehren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, ZI. 2000/08/0115, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, ZI. 99/08/0023, VwSlg 15699 A/2001). Ebenso hat er aber auch die Möglichkeit, den Antrag auf Arbeitslosengeld zurückzuziehen; die Zurückziehung eines Antrags Ist gemäß § 13 Abs. 7 AVG generell zulässig, solange er nicht rechtskräftig erledigt ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 42). Eine bloße Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AIVG, durch die der Arbeitslose - möglicherweise (wie im Beschwerdefall) erstmals - über die von der Behörde angenommene Höhe und Dauer des Anspruchs in Kenntnis gesetzt wird, nimmt Ihm nicht das Recht, über seinen Antrag zu disponieren.
Der Hinweis der belangten Behörde, dass mein Antrag mit der Liquidierung des Anspruches rechtskräftig, positiv erledigt ist halte ich entgegen, dass das Erkenntnis des VwGH bezüglich der Liquidierung die Zuerkennung von Karenzurlaubsgeld betrifft. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld Ist wohl nicht mit dem Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gleichzusetzen, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld wohl kein zeitraumbezogener Anspruch ist. Wesentlich ist auch die Formulierung des VwGH in seinem jüngeren Erkenntnis, dass es dem Leistungsbezieher unbefristet freisteht eine bescheidmäßigen Abspruch über Beginn, Ende oder Höhe der Leistung zu begehren und ebenso die Möglichkeit hat den Antrag auf Arbeitslosengeld zurückzuziehen.(...)"
8. Am 05.02.2015 langte eine Vollmachtsbekanntgabe ein, wonach der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten werde.
9. Am 09.02.2015 wurden der Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
10. Am 08.07.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen hinsichtlich eines ähnlich gelagerten Verfahrens vor (BvwG vom 20.05.2015, W141 2102975-4).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer brachte am 20.05.2014 elektronisch eine Arbeitslosmeldung ein, wobei als Zeitpunkt der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses der 31.05.2014 angegeben wurde. Die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde fand am 26.05.2014 statt. Im Zuge dessen erhielt der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Das vollständig ausgefüllte Antragsformular wurde von ihm noch am selben Tag bei der belangten Behörde eingebracht.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitslosengeldanspruch durch Einbringung des bundeseinheitlichen Antragsformulares am 26.05.2014 erfolgreich geltend gemacht hat.
Festgestellt wird, dass das Arbeitslosengeld gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ab dem 01.06.2014 (Eintritt der Arbeitslosigkeit) gebührt.
Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 26.05.2014 per eAMS-Konto darüber informiert, dass aufgrund der vorgelegten Urkunden sowie Angaben und der gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe. Die Bemessungsgrundlage beträgt € 1.379,24,--. Daraus ergibt sich ein täglicher Anspruch von € 22,19 beginnend mit 01.06.2014, mit dem voraussichtlichen Leistungsende am 27.12.2014.
Die Auszahlung des dem Beschwerdeführer gebührenden Arbeitslosengeldes erfolgte jeweils am 02.07.2014 und am 01.08.2014 auf das bekannt gegebene Bankkonto.
Der Antrag auf Zurückziehung des Arbeitslosengeldes wurde seitens des Beschwerdeführers am 04.08.2014 eingebracht. Zusätzlich wurde ein neues Antragsformular mit Geltendmachung ab 04.08.2014 ausgefolgt, welches der Beschwerdeführer am 17.09.2014 bei der belangten Behörde belassen hat.
Am 12.11.2014 erging der verfahrensgegenständliche Bescheid, in dem die belangte Behörde aussprach, dass diesem Antrag auf Zurückziehung nicht stattgegeben wird. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde langte am 11.12.2014 bei der belangten Behörde ein.
Festgestellt wird, dass das gegenständliche Verfahren zum Zeitpunkt der Auszahlung des zuerkannten Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.06.2014 am 02.07.2014 abgeschlossen war, wodurch die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab 01.06.2014 gebührte und eine Zurückziehung des Antrages am 04.08.2014 nicht mehr zulässig war.
Festgestellt wird weiters, dass das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des VwGH vom 26.05.2014 zu Zl. 2013/08/0199 nicht auf die verfahrensgegenständliche Beschwerde anzuwenden ist, da in diesem Erkenntnis ein Fall behandelt wird, bei dem noch keine Auszahlung des Leistungsanspruches erfolgt war. Dadurch ist der Sachverhalt in beiden Fällen unterschiedlich gelagert und die Argumentation und Begründung des Beschwerdeführers gehen somit ins Leere.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen Arbeitslosengeldanspruch durch Einbringung des bundeseinheitlichen Antragsformulares am 26.05.2014 erfolgreich geltend gemacht. Das Arbeitslosengeld gebührt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ab dem 01.06.2014 (Eintritt der Arbeitslosigkeit). Beweiswürdigend bemerkt wird zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er gedacht hätte, der ihm mit Mitteilung vom 26.05.2014 bekannt gegebene tägliche Anspruch auf Arbeitslosengeld wäre falsch berechnet worden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, bereits vor dem 04.08.2014 dies durch eine Anfrage beim Arbeitsmarktservice abzuklären. Es ist nämlich unstrittig, dass der Beschwerdeführer bereits seit 26.05.2014 mit Zustellung der Mitteilung über den Leistungsanspruch auf sein eAMS-Konto bzw. auch durch die Auszahlung seiner Ansprüche mit 02.07.2014 über den täglichen Anspruch informiert war.
In seinem Vorlageantrag verweist der Beschwerdeführer neuerlich auf das zuletzt ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.5.2014 zu Zl. 2013/08/0199 und vertritt offenkundig die Rechtsansicht, dass eine Zurückziehung des Antrages unbefristet möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.5.2007 zu Zl. 2006/12/0127 jedoch bereits ausgesprochen, dass die Zurückziehung eines Antrages die Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens voraussetzt, welches im vorliegenden Fall aufgrund der Liquidierung des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 1.6.2014 bis 30.6.2014 am 2.7.2014 bereits beendet war. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen Antrag handelt, über welchen nicht bescheidförmig abzusprechen war, wurde das Verfahren jedenfalls durch Setzung jener behördlichen Handlung abgeschlossen, auf welche der Antrag abzielte (Auszahlung des Arbeitslosengeldes). Hierdurch wurde der Antrag der Beschwerdeführerin positiv erledigt und daher kam eine Zurückziehung begrifflich nicht mehr in Betracht (s. VwGH vom 25.05.2007; Zl 2006/12/0127 sowie Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, § 13, RZ 42/1). Das gegenständliche Verfahren wurde somit mit der Auszahlung des zuerkannten Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.06.2014 am 02.07.2014 abgeschlossen, wodurch zu Recht ausgesprochen worden war, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab 01.06.2014 gebühre und eine Zurückziehung des Antrages am 04.08.2014 nicht mehr zulässig war.
Zusammenfassend wird beweiswürdigend festgehalten , dass die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zurückziehung seines Antrages auf Arbeitslosengeld vom 04.08.2014 gemäß § 13 Abs. 7 AVG keine Folge gegeben wird, da das anhängige Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen war. Gleichzeitig hat die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gem. § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab 01.06.2014 Arbeitslosengeld gebührt.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP , 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:
Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 7 Abs. 3 kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2 die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
Gemäß § 7 Abs. 4 ist von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
Gemäß § 7 Abs. 5 liegen die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1
1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.
Gemäß § 7 Abs. 6 halten sich Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
Gemäß § 7 Abs. 7 gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden als eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
Gemäß § 7 Abs. 8 erfüllt eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.
Gemäß § 14 Abs. 1 ist die Anwartschaft bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Gemäß § 14 Abs. 2 ist die Anwartschaft bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 3 kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, dass die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Gemäß § 14 Abs. 4 sind auf die Anwartschaft folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;
f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
Gemäß § 14 Abs. 5 sind ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
Gemäß § 14 Abs. 6 dürfen die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
Gemäß § 14 Abs. 7 gilt es als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2. Wenn nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen wird.
Gemäß § 14 Abs. 8 sind sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.
Gemäß § 17 Abs. 1 gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
Gemäß § 17 Abs. 2 verlängert sich die Frist zur Geltendmachung um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
Gemäß § 17 Abs. 3 hat die Arbeitslosmeldung zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
Gemäß § 17 Abs. 4 kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist.
Gemäß § 18 Abs. 1 wird das Arbeitslosengeld für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.
Gemäß § 19 Abs. 1 ist Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,
a) wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und
b) wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.
Die Frist nach lit. a verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10 und 8.
Gemäß § 44 Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt)
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
Gemäß § 44 Abs. 2 ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
Gemäß § 46 Abs. 1 ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann n vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
Gemäß § 46 Abs. 2 kann die Landesgeschäftsstelle auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
Gemäß § 46 Abs. 3 gilt abweichend von Abs. 1:
1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, dass hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
Gemäß § 46 Abs. 4 hat der Arbeitslose seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
Gemäß § 46 Abs. 5 ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder der Anspruch ruht (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Gemäß § 46 Abs. 6 wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen, wenn die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie z.B. die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt hat. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Gemäß § 46 Abs. 7 ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden, wenn der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt ist und die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht überschreitet. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
Gemäß § 47 Abs. 1 ist dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt wird. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Gemäß § 47 Abs. 2 ist von der regionalen Geschäftsstelle eine Meldekarte für Personen auszustellen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, in der insbesondere die Zahl, die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen zu bestätigen sind.
3.6. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 BGBl. BGBl. Nr. 51/1991 lauten:
Gemäß § 13 Abs. 1 können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
Gemäß § 13 Abs. 2 können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Gemäß § 13 Abs. 3 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 13 Abs. 4 gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
Gemäß § 13 Abs. 5 ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
Gemäß § 13 Abs. 6 ist die Behörde nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
Gemäß § 13 Abs. 7 können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Gemäß § 13 Abs. 8 kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
3.7. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen Arbeitslosengeldanspruch durch Einbringung des bundeseinheitlichen Antragsformulares am 26.05.2014 erfolgreich geltend gemacht. Das Arbeitslosengeld gebührt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ab dem 01.06.2014 (Eintritt der Arbeitslosigkeit).
Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 26.05.2014 per eAMS-Konto darüber informiert, dass aufgrund der vorgelegten Urkunden sowie Angaben und der gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe. Die Bemessungsgrundlage beträgt € 1.379,24,--. Daraus ergibt sich ein täglicher Anspruch von € 22,19 beginnend mit 01.06.2014, mit dem voraussichtlichen Leistungsende am 27.12.2014.
Die Auszahlung des dem Beschwerdeführer gebührenden Arbeitslosengeldes erfolgte jeweils am 02.07.2014 und am 01.08.2014 auf das bekannt gegebene Bankkonto.
Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
Das ausgefüllte Antragsformular ist grundsätzlich, innerhalb einer allenfalls gesetzten Frist, persönlich beim Arbeitsmarktservice abzugeben. Wird die Frist zur persönlichen Abgabe ohne triftigen Grund versäumt, gilt der Anspruch erst mit der persönlichen Rückgabe des ausgefüllten Antragsformulars bzw. sonstiger Unterlagen als geltend gemacht (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 792).
Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 791).
Der Beschwerdeführer erfüllte diese beiden erforderlichen rechtlichen Komponenten jeweils am 26.05.2014 durch seine persönliche Vorsprache und der Abgabe des erforderlichen vollständig ausgefüllten Antragsformulares bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer bereits seit 26.05.2014 mit Zustellung der Mitteilung über den Leistungsanspruch auf sein eAMS-Konto bzw. auch durch die Auszahlung seiner Ansprüche mit 02.07.2014 über den täglichen Anspruch informiert war.
Die prozessuale Zulässigkeit der Zurückziehung bzw. Änderung verfahrenseinleitender Anbringen ist in § 13 Abs. 7 und 8 AVG geregelt. Demnach können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Allerdings setzen Antragsrückziehungen gemäß § 13 Abs. 7 AVG die Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens über den Antrag voraus. Dies wurde in einem ähnlich gelagerten Fall zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG vom 20.05.2015, GZ W141 2102975-1) ausgeführt.
Da es sich im gegenständlichen Fall um einen Antrag handelt, über welchen nicht bescheidförmig abzusprechen war, wurde das Verfahren jedenfalls durch Setzung jener behördlichen Handlung abgeschlossen, auf welche der Antrag abzielte (Auszahlung des Arbeitslosengeldes):
Durch die Auszahlung des Arbeitslosengeldes wurde der Antrag des Beschwerdeführers positiv erledigt und kam eine Zurückziehung daher nicht mehr in Betracht. Das gegenständliche Verfahren ist somit spätestens mit Auszahlung des zuerkannten Arbeitslosengeldes abgeschlossen worden.
In seinem Vorlageantrag verweist der Beschwerdeführer - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt - neuerlich auf das zuletzt ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.05.2014 zu Zl. 2013/08/0199 und vertritt offenkundig die Rechtsansicht, dass eine Zurückziehung des Antrages - unbefristet - möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.5.2007 zu Zl. 2006/12/0127 jedoch bereits ausgesprochen, dass die Zurückziehung eines Antrages die Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens voraussetzt, welches im vorliegenden Fall aufgrund der Liquidierung des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 1.6.2014 bis 30.6.2014 am 2.7.2014 bereits beendet war. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen Antrag handelt, über welchen nicht bescheidförmig abzusprechen war, wurde das Verfahren jedenfalls durch Setzung jener behördlichen Handlung abgeschlossen, auf welche der Antrag abzielte (Auszahlung des Arbeitslosengeldes). Hierdurch wurde der Antrag der Beschwerdeführerin positiv erledigt und daher kam eine Zurückziehung begrifflich nicht mehr in Betracht (s. VwGH vom 25.05.2007; Zl 2006/12/0127 sowie Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, § 13, RZ 42/1). Das gegenständliche Verfahren wurde somit - spätestens - mit der Auszahlung des zuerkannten Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.06.2014 am 02.07.2014 abgeschlossen, wodurch zu Recht ausgesprochen worden war, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab 01.06.2014 gebühre und eine Zurückziehung des Antrages am 04.08.2014 nicht mehr zulässig war. Das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des VwGH vom 26.05.2014 zu Zl. 2013/08/0199 ist nicht auf die verfahrensgegenständliche Beschwerde anzuwenden, da in diesem Erkenntnis ein Fall behandelt wird, bei dem noch keine Auszahlung des Leistungsanspruches erfolgt war. Dadurch ist der Sachverhalt in beiden Fällen unterschiedlich gelagert und die Argumentation und Begründung des Beschwerdeführers gehen somit ins Leere.
Sofern der Beschwerdeführer nunmehr ausführt, dass der Verwaltungsgerichtshof im vorgenannten Erkenntnis über Karenzurlaubsgeld entschieden hat, sei darauf verwiesen, dass auch das Karenzurlaubsgeld eine Leistungsart des Arbeitslosenversicherungsgesetzes war. Zudem ist das AVG gleichermaßen auf das Arbeitslosengeld in Verfahrensangelegenheiten anzuwenden. Außerdem stellt das Arbeitslosengeld auf Grund der Bemessungsgrundlage sehr wohl einen zeitraumbezogenen Anspruch dar. (siehe § 21 AlVG - für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zurückziehung seines Antrages auf Arbeitslosengeld vom 04.08.2014 gemäß § 13 Abs. 7 AVG keine Folge gegeben wird, da das anhängige Verwaltungsverfahren über den Antrag bereits abgeschlossen war. Gleichzeitig hat die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gem. § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab 01.06.2014 Arbeitslosengeld gebührt.
3.8. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)