BVwG W161 2245511-2

BVwGW161 2245511-214.10.2024

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W161.2245511.2.00

 

Spruch:

 

W161 2245511-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über den Vorlageantrag sowie die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, gegen die „Beschwerdevorentscheidung“ der Österreichischen Botschaft XXXX vom 10.11.2021, Zahl XXXX ,

A)

I.) beschlossen:

Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

II.) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 12.12.2019 persönlich bei der Österreichischen Botschaft XXXX (in der Folge: ÖB XXXX ) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) teilte in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 27.04.2020 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.

3. Mit Schreiben vom 23.06.2020 wurde der BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig die negative Stellungnahme des BFA übermittelt (übernommen am 24.07.2020).

4. Am 19.09.2020 fragte die BF bei der ÖB XXXX betreffend den Verfahrensstand nach („Complaint“).

5. Die ÖB XXXX antwortete der BF am 21.09.2020 – die ÖB habe nach der Einräumung des Parteiengehörs keine Stellungnahme der BF erhalten. Der Antrag sei an das BFA weitergeleitet worden.

6. Am 02.10.2020 wurde eine Stellungnahme eingebracht.

7. Am 20.11.2020 gab Rechtsanwalt Mag. German Bertsch bekannt, die Vertretung der BF übernommen zu haben.

8. Nach Übermittlung der im Namen der BF abgegebenen Stellungnahme teilte das BFA der ÖB XXXX in einer zweiten Mitteilung vom 20.01.2021 mit, dass die bisherige Beurteilung aufrecht bleibe.

9. Mit Bescheid vom 22.01.2021 verweigerte die ÖB XXXX – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des Einreisetitels gemäß §26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005.

Der Bescheid wurde am 22.01.2021 an den ausgewiesenen rechtsanwaltlichen Vertreter der BF mittels E-Mail zugestellt.

10. Mittels E-Mail vom 02.09.2021 erkundigte sich Rechtsanwalt Mag. German Bertsch bei der ÖB XXXX nach dem aktuellen Verfahrensstand. Er habe am 16.02.2021 eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.01.2021 eingebracht. Es sei keine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden und ihm nicht bekannt, dass die Beschwerde dem BVwG vorgelegt worden wäre.

11. Nach einem Schriftwechsel zum Verbleib der Beschwerde teilte der anwaltliche Vertreter der BF der ÖB XXXX am 16.09.2021 per e-mail mit, die Beschwerde sei am 16.02.2021 an eine E-Mail-Adresse übermittelt worden, die von zumindest zwei Mitarbeitern der ÖB XXXX regelmäßig in den Kontaktdaten geführt werde. Eine erneute Überprüfung des E-Mail-Kontos habe ergeben, dass nach Übermittlung der E-Mail keine Fehlermeldung eingelangt sei.

Sollte die ÖB XXXX die Frist dennoch als versäumt erachten, werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Im Anhang wurde eine E-Mail übermittelt, die eine am 16.02.2021 ordnungsgemäße Übermittlung der Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB XXXX vom 22.01.2021 nachweisen soll. Darauf findet sich folgender handschriftlicher Vermerk: „durchgegangen! Keine Fehlermeldung!“. Eine Lesebestätigung oder eine Bestätigung der ÖB XXXX betreffend den Erhalt dieser E-Mail wurde nicht vorgelegt.

12. Am 21.09.2021 veranlasste Rechtsanwalt Mag. German Bertsch nach Aufforderung der ÖB XXXX einen elektronischen Versand der E-Mail vom 16.02.2021.

In diesem Zusammenhang sei mitzuteilen, dass von Seiten der Kanzlei die Beschwerde zunächst an eine falsche E-Mail-Adresse versendet worden sei – daraufhin sei eine automatische Fehlermeldung eingelangt. Die Kanzlei habe dann das E-Mail samt Beschwerdeschreiben an die richtige E-Mail-Adresse geschickt. Nach der Versendung dieser E-Mail sei es zu keiner Fehlermeldung mehr gekommen. Er sei daher berechtigt davon ausgegangen, dass die Beschwerde übermittelt worden sei.

13. Mit „Beschwerdevorentscheidung“ vom 10.11.2021, an den Rechtsvertreter der BF zugestellt am selben Tag, wies die ÖB XXXX in Spruchpunkt 1. die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurück sowie in Spruchpunkt 2. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.09.2021 ab.

Zu Spruchpunkt 1. wurde angeführt, die bei der belangten Behörde am 16.09.2021 eingelangte Beschwerde vom 16.02.2021, die sich gegen den am 22.01.2021 erlassenen Bescheid richte, sei nicht innerhalb der Frist von vier Wochen gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG erhoben worden. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde sei am 22.01.2021 ausgelöst worden und habe somit am 19.02.2021 um 24:00 Uhr geendet. Die rechtliche Vertretung behaupte jedoch eine fristgerechte Einbringung am 16.02.2021. Betreffend die Übermittlung von Anbringen lege die Judikatur einen strengen Maßstab an; so habe im Streitfall der Einschreiter zu beweisen, dass eine E-Mail-Nachricht in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sei, wobei eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen der Sendung bei der Behörde geeignet sei. Es sei auch nicht nachgewiesen oder behauptet worden, dass etwa bei der Absendung der Nachricht die auf die Erlangung einer „Lesebestätigung“ gerichtete Nachrichtenoption verwendet worden sei, die Gewähr für ein bei einer Behörde eingelangtes Schreiben biete. Die erst am 16.09.2021 eingebrachte Beschwerde sei somit verspätet gewesen.

Zu Spruchpunkt 2. wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall kein Wiedereinsetzungsgrund angegeben worden sei. In der E-Mail vom 16.09.2021 heiße es bloß: „Sollten Sie die Frist dennoch als versäumt erachten, so wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.“ Grundsätzlich sei von mit professionellem Schriftverkehr betrauten Personen zu erwarten, an dem von ihnen verwendeten E-Mail-Programm die Option „Lesebestätigung“ zu aktivieren, mit der jedes Standardprogramm ausgestattet sei. Da die Partei anwaltlich vertreten sei, sollte ein hoher Grad an Professionalität und Sorgfalt im Schriftverkehr zur Anwendung kommen. Es werde vom Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit und einem nicht minderen Grad des Verschuldens ausgegangen.

Die Rechtsmittelbelehrung zu 1. („Stellung eines Vorlageantrages zur Beschwerdevorentscheidung“) führt eine Frist von zwei Wochen an, jene zu 2. („Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag“) führt eine Frist von vier Wochen an. Die BF könne binnen zwei Wochen den schriftlichen Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Gegen die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag könne binnen vier Wochen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Die „Beschwerdevorentscheidung“ wurde am 10.11.2021 an den ausgewiesenen rechtsanwaltlichen Vertreter der BF mittels E-Mail zugestellt.

14. Am 09.12.2021 brachte der rechtsanwaltliche Vertreter der BF bei der ÖB XXXX ein als Beschwerde bezeichnetes Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht mittels E-Mail ein. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2021, mit der die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.09.2021 abgewiesen worden sei, werde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdevorentscheidung werde sowohl hinsichtlich der zurückgewiesenen Beschwerde als auch hinsichtlich des abgewiesenen Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ihrem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten.

In gegenständlicher Angelegenheit sei wesentlich, dass die Beschwerde vom 16.02.2021 von vornherein rechtzeitig gewesen sei – es sei innerhalb der vierwöchigen Frist eine Beschwerde erhoben und diese auch an die richtige Adresse adressiert worden. Diese Umstände seien der ÖB XXXX auch nachgewiesen worden. Insoweit gebe es gar keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil die Beschwerde von vornherein rechtzeitig eingebracht worden sei. „Sicherheitshalber“ sei mit E-Mail vom 16.09.2021 beantragt worden, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, damit die rechtzeitige Beschwerde vom 16.02.2021 auch tatsächlich behandelt bzw. über diese entschieden werde. Es werde nochmals betont, dass die Beschwerdeschrift am 16.02.2021 rechtzeitig an die richtige E-Mail-Adresse der ÖB XXXX geschickt worden sei. Wenn diese Beschwerde, die an die richtige E-Mail-Adresse gesendet worden sei, dort nicht angekommen sei, treffe die BF keine Schuld.

Da keine Frist versäumt worden sei, sei jedenfalls über die Beschwerde zu entscheiden bzw. in eventu dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben. Weder der BF noch ihrem Rechtsvertreter könne hier ein Vorwurf gemacht werden, da die Beschwerde rechtzeitig am 16.02.2021 an die richtige E-Mail-Adresse eingebracht worden sei. Auch die E-Mail-Bestätigung vom 16.02.2021 sei eindeutig und bestätige, dass die Beschwerde an die richtige E-Mail-Adresse sowie die richtige Behörde gesendet worden sei. Eine Fehlermeldung wie etwa „Sendung nicht möglich“ oder „Adressat nicht vorhanden“ habe es nicht gegeben. Die Beschwerde sei zweifelsohne bei der belangten Behörde angekommen. Sollte sie dort in Verstoß geraten seien, so treffe weder die BF noch ihren Vertreter ein Verschulden.

Es werde der Beschwerdeantrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge über die gegenständliche Beschwerde in der Sache selbst entscheiden und der Beschwerde vollinhaltlich stattgeben; in eventu dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.09.2021 stattgeben und über die Beschwerde in weiterer Folge entscheiden.

15. Am 16.07.2024 erkundigte sich Rechtsanwalt Mag. German Bertsch bei der ÖB XXXX betreffend den Verfahrensstand im Zusammenhang mit der Beschwerde vom 09.12.2021.

16. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.08.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche Verwaltungsakt vorgelegt. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei am 09.12.2021 eingebracht worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF stellte am 12.12.2019 bei der ÖB XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005.

Mit Bescheid vom 22.01.2021 verweigerte die ÖB XXXX – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des Einreisetitels gemäß §26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005.

Der Bescheid vom 22.01.2021 wurde am 22.01.2021 an den ausgewiesenen anwaltlichen Vertreter der BF mittels E-Mail zugestellt.

Zum Vorlageantrag:

Mit hier gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2021 wies die ÖB XXXX unter 1. die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurück. Die Rechtsmittelbelehrung zu Spruchpunkt 1. („Stellung eines Vorlageantrages zur Beschwerdevorentscheidung“) führt zutreffend eine Frist von zwei Wochen an. Die BF könne binnen zwei Wochen den schriftlichen Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Die „Beschwerdevorentscheidung“ wurde am 10.11.2021 an den ausgewiesenen rechtsanwaltlichen Vertreter der BF mittels E-Mail zugestellt.

Am 09.12.2021 brachte der rechtsanwaltliche Vertreter der BF bei der ÖB XXXX ein als Beschwerde bezeichnetes Schreiben mittels E-Mail ein – gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2021, mit der die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.09.2021 abgewiesen worden sei, werde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Beschwerdevorentscheidung werde sowohl hinsichtlich der zurückgewiesenen Beschwerde als auch hinsichtlich des abgewiesenen Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ihrem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten.

Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2021 zu Spruchpunkt 1. hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 24.11.2021, zwei Wochen nach der am 10.11.2021 erfolgten Zustellung. Das als Beschwerde bezeichnete sowie durch den ausgewiesenen rechtsanwaltlichen Vertreter der BF bei der ÖB XXXX am 09.12.2021 eingebrachte Schreiben gegen Spruchpunkt 1. der „Beschwerdevorentscheidung“ vom 10.11.2021 erweist sich somit als verspätet.

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Die BF stellte zuvor am 12.12.2019 bei der ÖB XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005.

Mit Bescheid vom 22.01.2021 verweigerte die ÖB XXXX – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des Einreisetitels gemäß §26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005.

Der Bescheid vom 22.01.2021 wurde am 22.01.2021 an den ausgewiesenen rechtsanwaltlichen Vertreter der BF mittels E-Mail zugestellt.

Die vierwöchige Rechtsmittelfrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 22.01.2021 ebenfalls korrekt hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 19.02.2021, vier Wochen nach der am 22.01.2021 erfolgten Zustellung.

Die am 16.09.2021 durch den ausgewiesenen rechtsanwaltlichen Vertreter der BF bei der ÖB XXXX erstmals eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.01.2021 erweist sich sohin ebenfalls als verspätet.

Ein allenfalls am 16.02.2021 initiierter Versand einer an die ÖB XXXX gerichteten Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.01.2021 erfolgte ohne Anforderung einer „Lesebestätigung“. Eine Nachfrage hinsichtlich des Empfangs einer E-Mail vom 16.02.2021 erfolgte durch den rechtsanwaltlichen Vertreter der BF erstmals mittels E-Mail vom 02.09.2021.

Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das die BF an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hätte, liegt nicht vor. Es trifft die BF ein Verschulden an der Versäumung, bei dem es sich nicht nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

2. Beweiswürdigung:

Zum Vorlageantrag:

Die Feststellungen zum Inhalt der hier gegenständlichen „Beschwerdevorentscheidung“ vom 10.11.2021 und ihrer Zustellung gründen auf dem Akteninhalt. Diese Umstände wurden durch die BF bzw. ihren rechtsanwaltlichen Vertreter weder bestritten noch in Zweifel gezogen.

Der Inhalt des als Beschwerde bezeichneten Schreibens stammt vom rechtsanwaltlichen Vertreter der BF, der Zeitpunkt des Einlangens ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schriftverkehr.

Unter Zugrundelegung des Zustelldatums sind die entsprechenden Feststellungen zu Beginn und Ende der zweiwöchigen Frist im Zusammenhang mit der Stellung eines Vorlageantrags zu treffen.

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Die festgestellten Tatsachen zum Antrag, zum abweisenden Bescheid vom 22.01.2021, seiner Zustellung und Rechtsmittelbelehrung ergeben sich ebenfalls zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB XXXX Auch diese Umstände wurden durch die BF bzw. ihren rechtsanwaltlichen Vertreter weder bestritten noch in Zweifel gezogen.

Unter Zugrundelegung des Zustelldatums sind die entsprechenden Feststellungen zu Beginn und Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist zu treffen.

Es wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das der Feststellung zum Zeitpunkt des erstmaligen Einlangens der Beschwerde (16.09.2021) gegen den Bescheid vom 22.01.2021 entgegenstehen würde. Zur Begründung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde im Wesentlichen lediglich ausgeführt, dass die Beschwerde am 16.02.2021 an eine E-Mail-Adresse übermittelt worden sei, die von zumindest zwei Mitarbeitern der ÖB XXXX regelmäßig in den Kontaktdaten geführt werde. Eine erneute Überprüfung des E-Mail-Kontos habe ergeben, dass nach Übermittlung der E-Mail keine Fehlermeldung eingelangt sei. Dabei wurde im Anhang eine E-Mail übermittelt, die eine am 16.02.2021 ordnungsgemäße Übermittlung des Beschwerdeschreibens nachweisen soll. Darauf findet sich folgender handschriftlicher Vermerk: „durchgegangen! Keine Fehlermeldung!“. Zudem wurde vorgebracht, dass von Seiten der Kanzlei die Beschwerde zunächst an eine falsche E-Mail-Adresse versendet worden sei – daraufhin sei eine automatische Fehlermeldung eingelangt. Die Kanzlei habe dann das E-Mail samt Beschwerdeschreiben an die richtige E-Mail-Adresse geschickt. Nach der Versendung dieser E-Mail sei es zu keiner Fehlermeldung mehr gekommen. Es sei daher berechtigt davon ausgegangen worden, dass die Beschwerde übermittelt worden sei. Wie in der rechtlichen Beurteilung auszuführen sein wird, geht dieses Vorbringen jedoch ins Leere.

Die Feststellung, wonach ein allenfalls am 16.02.2021 initiierter Versand einer an die ÖB XXXX gerichteten Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.01.2021 ohne Anforderung einer „Lesebestätigung“ erfolgte, ergibt sich aus den Angaben des Rechtsanwalts Mag. German Bertsch. Auch nach einem Einwand der ÖB XXXX , wonach eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen der Sendung bei der Behörde geeignet sei sowie weder nachgewiesen noch behauptet worden sei, dass etwa bei der Absendung der Nachricht die auf die Erlangung einer „Lesebestätigung“ gerichtete Nachrichtenoption verwendet worden sei, wurde auf den bisherigen Angaben beharrt. Es wurde mehrfach vorgebracht, dass eine E-Mail am 16.02.2021 an die richtige E-Mail-Adresse übermittelt worden sei – eine erneute Überprüfung des E-Mail-Kontos habe ergeben, dass nach Übermittlung der E-Mail keine Fehlermeldung eingelangt sei. Auf einer zum Nachweis über die Absendung einer E-Mail am 16.02.2021 übermittelten Nachricht findet sich lediglich ein handschriftlicher Vermerk mit „durchgegangen! Keine Fehlermeldung!“. Eine Lesebestätigung oder eine Bestätigung der ÖB XXXX betreffend den Erhalt dieser E-Mail wurde nicht vorgelegt.

Das Vorbringen, dass von Seiten der Kanzlei die Beschwerde zunächst an eine falsche E-Mail-Adresse versendet worden und daraufhin eine automatische Fehlermeldung eingelangt sei, die Kanzlei das E-Mail dann samt Beschwerdeschreiben an die richtige E-Mail-Adresse geschickt habe, nach Versendung dieser E-Mail es zu keiner Fehlermeldung mehr gekommen sei und daher berechtigt davon ausgegangen worden sei, dass die Beschwerde übermittelt worden sei, vermag nichts am Umstand zu ändern, dass keine Lesebestätigung oder Bestätigung der ÖB XXXX vorgelegt wurde. Diese vom Einbringer implizit verstandene Bestätigung, dass die zweite E-Mail bei der ÖB XXXX eingelangt sei, vermag es nicht, eine Lesebestätigung oder explizite Bestätigung über den Erhalt zu ersetzen (und würde ein solches Verhalten zudem auch ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden darstellten, wie in der rechtlichen Beurteilung noch auszuführen sein wird).

Es wurde auch nicht vorgebracht, dass eine Nachfrage hinsichtlich des Empfangs einer E-Mail vom 16.02.2021 vor der E-Mail des rechtsanwaltlichen Vertreters vom 02.09.2021 erfolgt sei, und liegt diesbezüglich eine eindeutige Nachricht vom 02.09.2021 vor. In der gegenständlichen Beschwerde wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und darüber hinaus ohne weitere Nachweise aufgeworfen, dass, sollte die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.01.2021 bei der ÖB XXXX in Verstoß geraten sein, weder die BF noch den Vertreter ein Verschulden treffe.

Dass die BF nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten sowie dass sie ein Verschulden an der Versäumung, bei dem es sich nicht nur um einen minderen Grad des Versehens handelt, trifft, ergibt sich aus den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag, auf die ebenfalls in der rechtlichen Beurteilung einzugehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Hervorzuheben ist, dass die ÖB XXXX mit hier gegenständlicher „Beschwerdevorentscheidung“ vom 10.11.2021 einerseits 1. die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.01.2021 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen, andererseits 2. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.09.2021 abgewiesen hat. Zuvor hatte die ÖB XXXX die Erteilung des Einreisetitels gemäß §26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 mit Bescheid vom 22.01.2021 verweigert und diese Entscheidung am selben Tag erlassen.

Die Rechtsmittelbelehrung zu Spruchpunkt 1. („Stellung eines Vorlageantrages zur Beschwerdevorentscheidung“) führt folgerichtig eine Frist von zwei Wochen an, jene zu Spruchpunkt 2. („Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag“) eine Frist von vier Wochen. Die BF könne binnen zwei Wochen den schriftlichen Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Gegen die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag könne binnen vier Wochen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Zu A) I.) Zurückweisung des Vorlageantrags als verspätet:

Das hier gegenständliche sowie explizit als Beschwerde bezeichnete und von einem rechtsanwaltlichen Vertreter eingebrachte Rechtsmittel wurde am 09.12.2021 bei der ÖB XXXX mittels E-Mail eingebracht. Dabei wurde ausgeführt, dass gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2021, mit der die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.09.2021 abgewiesen worden sei, innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben werde. Die Beschwerdevorentscheidung werde sowohl hinsichtlich der zurückgewiesenen Beschwerde als auch hinsichtlich des abgewiesenen Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ihrem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten.

Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (vgl. RIS-Justiz RS0036258, zuletzt OGH 8 Ob 29/24h).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete Vorlageanträge von der Behörde zurückzuweisen.

Anzumerken ist, dass § 15 Abs. 3 VwGVG die Zuständigkeit über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Vorlageantrages abzusprechen, (zunächst) der Behörde zuweist. Fraglich ist jedoch, ob diese Zuständigkeit allein der Behörde und nicht auch dem Verwaltungsgericht zukommt, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Behörde den Vorlageantrag nicht als verspätet zurückweist und diesen mit dem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht vorlegt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dem VwGVG, insbesondere § 28, allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vgl. Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15, Rz 12f), weshalb im Fall, in dem die Behörde dem Verwaltungsgericht einen verspäteten Vorlageantrag vorgelegt hat, die Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen hat, zumal mit der Vorlage des Vorlageantrages und des Verwaltungsaktes die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erloschen ist.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

Gemäß § 11 Abs. 3 FPG hat eine Zustellung durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

Die Beschwerdevorentscheidung (Spruchpunkt 1.) der belangten Behörde wurde am 10.11.2021 zugestellt. Somit ergibt sich, dass die zweiwöchige Einbringungsfrist des Vorlageantrages mit Ablauf des 24.11.2021 geendet hat.

Damit erweist sich das am 09.12.2021 bei der ÖB XXXX eingelangte sowie als Vorlageantrag zu behandelnde Rechtsmittel (gegen Spruchpunkt 1. der Beschwerdevorentscheidung) als verspätet und ist dieser in der Folge zurückzuweisen.

Zu A) II.) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, 2001/20/0425).

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21. 3. 1997, 97/02/0093; 25. 2. 2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, d.h. die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (vgl Stoll, BAO III 2975) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116).

Gemäß § 11 Abs. 3 FPG hat eine Zustellung durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

Wie bereits festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Bescheid vom 22.01.2021 am 22.01.2021 an den ausgewiesenen rechtsanwaltlichen Vertreter der BF mittels E-Mail zugestellt.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).

Die vierwöchige Rechtsmittelfrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 22.01.2021 hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 19.02.2021, vier Wochen nach der am 22.01.2021 erfolgten Zustellung.

Die am 16.09.2021 durch den ausgewiesenen rechtsanwaltlichen Vertreter der BF bei der ÖB XXXX erstmals eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.01.2021 erweist sich daher als verspätet.

Wie bereits festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, erfolgte ein allenfalls am 16.02.2021 initiierter Versand einer an die ÖB XXXX gerichteten Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.01.2021 ohne Anforderung einer „Lesebestätigung“. Eine Nachfrage hinsichtlich des Empfangs einer E-Mail vom 16.02.2021 erfolgte durch den rechtsanwaltlichen Vertreter der BF zudem erstmals mittels E-Mail vom 02.09.2021.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat sich derjenige, der sich für fristgebundene Eingaben des E-Mails bedient, zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Wird eine solche Kontrolle nicht vorgenommen, so kann im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein (siehe zur Erforderlichkeit der Anforderung einer "Übermittlungsbestätigung" die Erkenntnisse vom 8. Oktober 2014, 2012/10/0100, vom 3. September 2003, 2002/03/0139, und - ein Telefax betreffend - jenes vom 18. Dezember 1998, 95/21/1246) (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/12/0026).

Betreffend das Vorbringen des anwaltlichen Vertreters der BF ist zudem erneut auf VwGH 08.10.2014, 2012/10/0100 zu verweisen, wonach ein rechtskundiger Parteienvertreter, der ein fristgebundenes Rechtsmittel per E-Mail einbringt, zur Vermeidung eines über den minderen Grad hinausgehenden Versehens gehalten ist, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine Bestätigung über den Erhalt der Sendung durch den Empfänger bzw. eine vom System automatisch generierte "Übermittlungsbestätigung" anzufordern bzw. seinen Kanzleibetrieb so einzurichten und zu überwachen, dass derartige Anforderungen durchgeführt werden. Er wird den für ihn geltenden Sorgfaltsanforderungen hingegen nicht gerecht, wenn er sich bloß darauf verlässt, dass nach der Absendung einer E-Mail-Nachricht keine Fehlermeldung erfolgt.

Es ist daher von einer Kontrollpflicht hinsichtlich des tatsächlichen Einlangens von mittels E-Mail übermittelten Unterlagen bei fristgebundenen Eingaben auszugehen. Dem anwaltlichen Vertreter der BF - und somit auch der BF - ist somit unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts ein als den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzulasten. Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits aufgrund des Vorliegens eines Verschuldens, das den minderen Grad des Versehens übersteigt, abzuweisen war. Die gegenständliche Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.

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