BVwG W161 2121276-1

BVwGW161 2121276-17.3.2016

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W161.2121276.1.00

 

Spruch:

W161 2121276-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2016, IFA: 1092983807, VZ:

151663426, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z. 1, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und

§ 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.10.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Bulgarien vom 23.04.2009.

Am 26.11.2015 wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: "BFA") bezüglich der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EV) Nr. 604/2013 (in Folge kurz: "Dublin-III-VO") Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien gestellt.

Mit Schreiben vom 09.12.2015 teilten die rumänischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer am 23.04.2009 in Rumänien um Asyl angesucht habe und er am 28.08.2009 subsidiären Schutz erhalten habe, der bis 13.01.2017 aufrecht sei. Das Wiederaufnahmeersuchen könne deshalb nicht akzeptiert werden.

2.1.1. Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung am 01.11.2015 an, dass er am 28.10.2015 von Afghanistan mit einem Flugzeug nach XXXX geflogen wäre. Von dort sei er eine unbekannte Route weitergeflogen. Als das Flugzeug gelandet sei, wäre der Schlepper mit ihm eine Stunde mit einem PKW gefahren. Anschließend sei er mit dem Zug ca. 2 Stunden gefahren und man habe ihm gesagt, dass er in Österreich wäre. Er sei im Jahr 2009 von Rumänien wieder zurück nach Afghanistan. Das Asylverfahren in Rumänien habe er nicht abgewartet, es sei dort kein Leben gewesen, er habe kein Haus gehabt und keine Arbeitsmöglichkeit. Er habe das Land freiwillig verlassen und wäre zurück nach Afghanistan gegangen. In Afghanistan sei er mit dem Tod bedroht worden, er werde dort umgebracht.

2.1.2. Mit Schreiben seines Anwalts vom 21.11.2015 übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen, die seine Arbeitstätigkeit in Afghanistan nach seiner Rückkehr aus Rumänien im Jahr 2009 bescheinigen würden.

2.1.3. Mit Schreiben vom 12.01.2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen Rumäniens. Er wolle nochmals festhalten, dass der Beschwerdeführer zwar im Jahr 2009 in Rumänien gewesen sei, anschließend aber wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei, weil sein Vater schwer erkrankt wäre. Er sei dann von 2009 bis 2015 in Afghanistan aufhältig gewesen und habe seinen Vater gepflegt. Während dieser Zeit habe er bei verschiedenen ausländischen Unternehmen in Afghanistan gearbeitet. Die Prüfung eines Dublin-Verfahrens in Bezug auf den Drittstaat Rumänien scheide daher aus. Österreich sei zweifellos für das Asylverfahren und eine inhaltliche Entscheidung in diesem Asylverfahren zuständig. Der Beschwerdeführer leide an Panikattacken aufgrund posttraumatischer Belastungsstörungen und befände sich in Österreich in Behandlung.

Mit diesem Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Landesklinikums vom 23.12.2015, aus welchem die Diagnose V.a. Posttraumatische Belastungsstörung, Hepatopathie und erhöhte Glucosewerte zu entnehmen sind. Als Therapie seien dem Beschwerdeführer Psychopax Tropfen und Passedan Tropfen verschrieben worden.

Zudem liegt ein Schreiben der psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums vom 23.12.2015 auf, aus welchem die Diagnose PTSD F43.1, anamn. Dissoziatives Zustandsbild entnommen werden kann. Als Empfehlung werde Mirtabene 30mg, Praxiten bei Anpassung verschrieben, eine Psychotherapie in Muttersprache werde dringend empfohlen.

3.1.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST Ost am 19.01.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er derzeit in medizinischer Behandlung stehe und Medikamente nehme, er habe viele Verletzungen durch die Taliban erlitten und stehe unter Schock. Wenn er daran denke, habe er noch immer sehr große Angst. Er sei auch schon in Afghanistan im Krankenhaus gewesen und sei im Koma gewesen. Am XXXX sei die erste Taliban-Attacke gewesen und die zweite Attacke wäre am XXXX passiert, als er von der Arbeit nach Hause unterwegs gewesen wäre. Er sei von den Taliban attackiert worden und sei danach ungefähr zwei Wochen im Krankenhaus gewesen. In Österreich habe er keine Verwandte. In seiner Pension besuche er einen Deutschkurs, der ein-bis dreimal pro Woche stattfinden würde. Österreich sei ein sicheres Land und er wolle hier weiter studieren, die Bewohner würden ihn sehr unterstützen. Über Nachfrage, dass der Beschwerdeführer in Rumänien subsidiär schutzberechtigt sei, antwortete er, dass er davon nichts wisse. Er sei nur eine Woche in Rumänien gewesen und wäre danach wieder zurück nach Afghanistan wegen seines Vaters. Nach Rumänien wolle er keinesfalls zurück, er sei nach Österreich gekommen und habe hier um Asyl angesucht. Er wolle einfach hier bleiben. Über Vorhalt, der Beschwerdeführer in Rumänien andere Daten angegeben zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dass das nicht er sei, er habe in Rumänien denselben Namen wie hier angegeben. Diese Person kenne er auch gar nicht. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer einen guten Job, ein Haus und eine Frau gehabt, es sei ein sehr gutes Leben gewesen. Als die Taliban ihn zuletzt attackiert und verletzt hätten, habe er jedoch fliehen müssen, sein Leben sei in Gefahr gewesen. Seine Familie habe ebenfalls flüchten müssen, weil die Taliban auch sie bedroht hätten.

3.1.2. Einem Schreiben einer Unfallchirurgischen Ambulanz vom 09.11.2015 ist entnehmbar, dass der Beschwerdeführer unter Cont. Omi sin, Cont. vert. thorac. und Cont. art. talocrur leide, als Therapie werde eine Schmerzmedikation mitgegeben und eine lokale Wärmetherapie vorgesehen.

Der gutachterlichen Stellungnahme XXXX vom 21.01.2016 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein hochgradiger Verdacht auf PTSD, F 43.1 bestehe mit Verdacht auf dissoziative Phasen. Psychotherapie werde empfohlen. Eine Verschlechterung sei nicht sicher auszuschließen, eine akute vitale Gefährdung liege zum Zeitpunkt der Befundaufnahme nicht vor.

3.1.3. In einer Stellungnahme vom 29.01.2016 bestritt der Beschwerdeführer in Rumänien tatsächlich Asyl erhalten zu haben. Es sei in Rumänien ein anderer Name und ein anderes Geburtsdatum angegeben worden, es wäre nicht sichergestellt, dass die Asylgewährung vor diesem Hintergrund tatsächlich den Beschwerdeführer betreffe. Eine Asylgewährung scheine auch unwahrscheinlich, weil der Beschwerdeführer bereits wenige Tage nach der Asylantragstellung Rumänien verlassen habe und nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Es sei unwahrscheinlich, dass mehr als 5 Monate nach der Ausreise plötzlich eine Asylgewährung erfolge. Die Asylgewährung wäre auch niemals wirksam geworden, weil der positive Asylbescheid dem Beschwerdeführer niemals zugestellt worden sei. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides habe sich der Beschwerdeführer bereits in Afghanistan befunden. Nach dem rumänischen Asylgesetz erlösche der Asylstatus nach Art. 98 Abs. 1 lit. a, wenn der Flüchtling wieder den Schutz des Staates besitze, dessen Staatsangehörigkeit er habe. Mit der Rückkehr des Beschwerdeführers sei somit ein Erlöschenstatbestand eingetreten. Die durchgeführte Konsultation des BFA mit den rumänischen Behörden sei nicht korrekt erfolgt. Dazu komme, dass dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und vor diesem Hintergrund eine Überstellung nach Art. 3 EMRK unzulässig wäre.

4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 03.02.2016 wurde

I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Rumänien zurück zu begeben haben (Spruchpunkt I). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel als berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II).

Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Konkret traf das Bundesamt folgende Länderfeststellungen mit Stand August 2015 zu Rumänien (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Die Gesetze garantieren den Zugang zum Verfahren. Das Asylgesetz, das auf EU-Recht basiert, verbietet die Ausweisung, Vertreibung oder Zwangsrückführung von Asylwerbern an den Grenzen oder vom Staatsgebiet. Ausgenommen davon sind Fremde, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. Die Gesetze kennen sichere Herkunftsstaaten und Asylwerber aus solchen Staaten fallen unter das beschleunigte Asylverfahren. Die Gesetze kennen auch das Konzept sicherer Drittstaaten, die Zugang zum Verfahren, Non-Refoulementschutz und grundlegende menschenrechtliche Garantien gewähren. Rumänien kennt neben dem internationalen Schutz und subsidiären Schutz auch noch einen temporären Schutzstatus aus humanitären Gründen (USDOS 25.6.2015).

Die Direktion für Asyl und Integration (DAI) des Generalinspektorats für Immigration (IGI) ist verantwortlich für Fragen des Asyls und der Integration in Rumänien. Das IGI untersteht dem rumänischen Innenministerium (IGI o.D.a; IGI o.D.b)

Ein Asylantrag kann auf rumänischem Territorium oder an der Grenze gestellt werden (IGI o.D.c). Im ordentlichen Verfahren soll die Entscheidung innerhalb von 30 Tagen ab Antragsstellung getroffen werden. Diese Frist ist um weitere 30 Tage verlängerbar (Law 122/2006, Art. 52). In der Praxis kann das Verfahren bis zu 24 Monate dauern (GENSEN 5.2012).

Ein beschleunigtes Verfahren wird durchgeführt: bei offensichtlich unbegründeten Anträgen; wenn die Person aufgrund ihrer Aktivitäten ein Sicherheitsrisiko für den Staat Rumänien darstellt; und bei Anträgen von Personen, die aus einem sicheren Drittstaat kommen. Dieses Verfahren kann auch nach Beginn des ordentlichen Verfahrens eingeleitet werden, wenn Gründe dafür vorliegen. Eine Entscheidung soll innerhalb von 3 Tagen erfolgen (Law 122/2006, Art. 75-81).

Im Grenzverfahren ergeht eine Entscheidung innerhalb von 3 Tagen (Law 122/2006, Art. 82-86).

Folgeanträge sind möglich, wenn wichtige neue Elemente vorgebracht werden können. Wenn der Antrag zugelassen wird, hat der Asylwerber dieselben Rechte wie beim Erstantrag (GENSEN 5.2012).

Beschwerdemöglichkeiten:

Im ordentlichen Verfahren sind Beschwerden gegen Entscheidungen innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung vor dem zuständigen lokalen Gericht möglich. Ein Urteil über den Einspruch soll innerhalb von 30 Tagen erfolgen. Gegen die Entscheidung des lokalen Gerichts ist innerhalb von fünf Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Kreisgericht möglich. Während diese Beschwerden laufen hat der Asylwerber das Recht in Rumänien zu bleiben (IGI o.D.d / Law 122/2006, Art. 55-67).

Im beschleunigten Verfahren hat der Asylwerber eine Einspruchsmöglichkeit innerhalb von 2 Tagen ab Erhalt der Entscheidung. Das Gericht soll über den Einspruch innerhalb von 10 Tagen entscheiden und kann die Beschwerde entweder abweisen oder den Fall zum ordentlichen Verfahren zulassen (Law 122/2006, Art. 75-81).

Im Grenzverfahren kann innerhalb von 2 Tagen Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werden. Ein Gericht soll innerhalb von 5 Tagen über die Beschwerde entscheiden und kann diese entweder abweisen oder den Fall zum ordentlichen Verfahren zulassen (Law 122/2006, Art. 82-86).

Gegen eine Nichtzulassung eines Folgeantrags ist innerhalb von 10 Tagen Beschwerde vor einem lokalen Gericht möglich. Dessen Entscheidung ist endgültig (GENSEN 5.2012).

Quellen:

Versorgung

Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als 1 Jahr anhängig ist. Trotzdem haben viele arbeitsberichtigte Asylwerber Probleme legale Arbeit zu finden (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Gem. Art. 17/1 lit. m des Gesetzes 122/2006 haben Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung ist je nach Fall durch die ärztlichen Einrichtungen im Zentrum, oder andere im Gesetz genannten Sanitäreinrichtungen sicherzustellen. Gem. lit. n haben Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Gem. lit. h haben Asylwerber die Verpflichtung sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen (VB 12.6.2014).

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung durch das medizinische Personal, das ihren Gesundheitszustand in den Zentren permanent überwacht bzw. auf Notbehandlung in Spitälern im Falle von akuten oder chronischen lebensbedrohenden Krankheiten (IGI o.D.m).

Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an ihre speziellen Bedürfnisse angepasst und sie haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische, Hilfe. Die Behörde kann spezialisierte Institutionen zur Betreuung Vulnerabler hinzuziehen und mit NGOs zusammenarbeiten (DTP 11.2012).

Die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung soll speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend sein (USDOS 25.6.2015).

Laut UNHCR gab es Beschwerden von Asylwerbern über die Qualität der medizinischen Versorgung und über Kommunikationsprobleme mit medizinischem Personal. In keinem der Unterbringungszentren waren Zahnbehandlungen zugänglich und weibliche Asylwerber verlangten mehr weibliches medizinisches Personal. Asylwerber mit HIV/AIDS haben kostenlosen Zugang zu antiretroviraler Therapie durch den rumänischen Staat (UNHCR 3.1.2012).

Quellen:

Unterbringung

Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Aufenthaltsrechts in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem Unterbringungszentrum des IGI. Vulnerable Asylwerber erhalten entsprechende Unterbringung und Unterstützung. Derzeit gibt es 6 offene Unterbringungszentre mit ca. 900 Plätzen und ein Nottransitzentrum mit min. 200 Plätzen. Asylwerber haben aber das Recht sich außerhalb der Zentren selbst unterzubringen. Die Belegungsrate der Unterbringungszentren war 2014 niedriger als in früheren Jahren. Syrer wohnen lieber bei Verwandten und Freunden, als in den Zentren. Die Unterbringungsbedingungen haben sich aufgrund dessen über die letzten Jahre verbessert. UNHCR bezeichnet die materielle und finanzielle Unterstützung für Asylwerber aber immer noch als ungenügend, speziell für Vulnerable. Außerdem gibt es zwei Schubhaftzentren in Otopeni (100 Plätze) und Arad (50 Plätze). Das Angebot an Sprachkursen, kultureller Orientierung usw. für Asylwerber soll zu gering sein (USDOS 25.6.2015; vgl. IGI o.D.f).

Wenn ein Asylwerber über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, kann das rumänische Immigrationsamt eine Unterkunft für ihn festlegen und sichert die materielle Unterstützung zum Lebensunterhalt, während der gesamten Laufzeit des Asylverfahrens. Auf Antrag werden an Asylwerber, zweimal im Monat, im Voraus und in bar, folgende Beträge ausgezahlt:

• Unterhaltsmittel für Nahrung: bis zu 3,- RON/Pers/Tag;

• für Unterkunft: bis zu 1,8 - RON/Pers/Tag;

• für weitere Ausgaben: bis zu 0,6 - RON/Pers/Tag.

Die Unterstützung für die Unterkunft steht Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, zu. Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält somit monatlich einen Betrag von 108,- RON (IGI o.D.k).

Die Unterbringungszentren können zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden, bzw. bis zu drei Tagen mit Erlaubnis des Direktors. Die offenen Zentren bieten Asylwerbern, die über keine Mittel verfügen Unterbringung, soziale Beratung, medizinische Notversorgung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und vollausgestattete Küchen. Bei der Ankunft im Zentrum erhalten die Asylwerber Informationen über Rechte und Pflichten, ein Ausweisdokument und werden medizinisch untersucht, wobei Vulnerable und Opfer von Folter ermittelt werden. Bettwäsche und Hygieneartikel werden ausgefolgt. In jedem Zentrum ist mindestens eine NGO vertreten, die auf rechtliche Beratung, soziale Hilfe und Hilfe für Vulnerable spezialisiert ist. Asylwerber können sich auch außerhalb des Zentrums unterbringen, sie müssen dazu einen Mietvertrag vorweisen und ihre Adresse bekannt geben. Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards der EU und von UNHCR. Kritisiert werden die Verpflegung, geringe Beihilfen und ein Mangel an Unterstützung für Schwangere, Wöchnerinnen, Neugeborene, Alte usw. und deren spezifische Bedürfnisse. Die Beihilfen wurden aufgrund der rumänischen Wirtschaftslage seit Erlass des Asylgesetzes nicht erhöht und genügen nicht um die Grundbedürfnisse von Asylwerbern zu decken, die keine andere Unterstützung von NGOs oder anderen erhalten. Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (DTP 11.2012).

Quellen:

Schutzberechtigte

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben sozialen, ökonomischen und kulturellen Rechte, lediglich die Identitäts- und Reisedokumente der Subschutzberechtigten haben eine kürzere Gültigkeitsdauer. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger, mit Ausnahme des Wahlrechts. Das umfasst auch den Zugang zu Bildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen. Der faktische Zugang ist aber nicht überall im Land gleich. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme beim Zugang zu Wohnung, Arbeit, Bildung, Beratung usw.. Der Mangel an Arbeitsplätzen, Sprachkenntnissen und Schwierigkeiten mit der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, führen oft zu Arbeitslosigkeit bzw., illegaler Beschäftigung. Asylberechtigte dürfen die Staatsbürgerschaft nach 5 Jahren beantragen, subsidiär Schutzberechtigte nach 8 Jahren (USDOS 25.6.2015).

In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim Innenministerium (dem IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates oder von NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen unterstützt das IGI über seine Regionalzentren die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des Integrationsprogramms. Umgesetzt werden diese Maßnahmen durch Fachpersonal (Sozialarbeiter, Psychologen, Soziologen). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag in einem der Unterbringungszentren der Asylbehörde nötig. Danach erfolgt ein Bewertungsgespräch zur Festlegung der individuellen Bedürfnisse. Im Weiteren wird ein Maßnahmenplan ausgearbeitet, in dem auch zu erreichende Ziele und Zeitlimits hierfür festgelegt werden. Binnen 30 Tagen ab seinem Antrag sollte der Schutzberechtigte entsprechend untergebracht werden. Die Teilnehmer am Integrationsprogramm werden über ihre Rechte und Pflichten informiert und unterzeichnen diese auch. Für die nächsten 6 Monate folgen Kurse zur kulturellen Orientierung; Sozialberatung und Beratung zum Zugang zu Rechten; der Besuch der Sprachkurse wird vom rumänischen Bildungsministerium überwacht. Personen mit speziellen Bedürfnissen erhalten psychologische Beratung. Spezialfälle (Behinderte, Personen im Pensionsalter, unbegleitete Minderjährige, Folteropfer, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern) können in Zentren für Vulnerable untergebracht werden. Wenn es wohlbegründet ist, kann auch die Verlängerung des Integrationsprogramms über das Limit von einem Jahr genehmigt werden (IGI o.D.g).

Schutzberechtigte haben in Rumänien Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Arbeitslosenversicherung usw. im selben Ausmaß wie rumänische Staatsbürger. Darüber hinaus gibt es ein Unterstützungssystem für in Rumänien Schutzberechtigte mit dem Ziel sie in Arbeit zu vermitteln und die Services der Nationalen Agentur für Arbeit auf ihre spezifische Situation und Bedürfnisse abzustimmen. Teilnehmer am Integrationsprogramm werden der Agentur auch automatisch als arbeitslos gemeldet (IGI o.D.l).

Wenn Schutzberechtigte das Integrationsprogramm absolviert haben und keine Sozialwohnung von der lokalen Behörde erhalten können, können sie eine Mietbeilhilfe des IGI von bis zu 50% für max. 1 Jahr bekommen (IGI o.D.h).

Der Zugang zum Sozialsystem besteht für Schutzberechtigte genauso wie für Rumänen. Sie können für 6-9 Monate von der rückzahlbaren Hilfe des Arbeitsministeriums in der Höhe des Mindestlohns für jedes Familienmitglied profitieren. Die Anspruchsberechtigung wird eigens geprüft (IGI o.D.k).

Schutzberechtigte in Rumänien haben Zugang zu Krankenversorgung nach denselben Bedingungen wie für rumänische Staatsbürger. Dazu müssen sie auch die obligatorischen Beiträge zur Krankenversicherung entrichten (IGI o.D.m).

UNHCR schreibt in einem Bericht vom Dezember 2013, dass einer Studie zur Integration von Flüchtlingen in Zentraleuropa zufolge in Rumänien anerkannte Flüchtlinge Hindernissen beim Zugang zu Arbeit ausgesetzt seien, was sie gegenüber der einheimischen Bevölkerung benachteilige. Sie erhalten angeblich nur begrenzte zielgerichtete Hilfe. Die offizielle Anerkennung von Fähigkeiten und Qualifikationen sei Berichten zufolge im Falle von unvollständigen oder nicht verfügbaren Dokumenten problematisch. In Rumänien gebe es jedoch alternative Methoden zur Beurteilung, sowie eingeschränkt finanzielle Unterstützung. Schutzberechtigte hätten im Allgemeinen dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger bezüglich Bewegungsfreiheit, Aufenthalt, Eigentum und Zugang zu Wohnraum und Wohnbeihilfen, jedoch seien sie in der Praxis mit Hindernissen beim effektiven Zugang zu diesen Rechten konfrontiert. Schutzberechtigte seien aber in die betreffenden rechtlichen Vorschriften inkludiert. In Rumänien biete der Staat gezielte, vorübergehende und langfristige Sach- und Geldleistungen als Unterstützung im Bereich Wohnen (an?). Laut rumänischen Experten müssten Schutzberechtigte jedoch besser über diese Möglichkeiten informiert und die Umsetzung, insbesondere bei der Vergabe von Förderungen, verbessert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Schutzberechtigten würden von den politischen Entscheidungsträgern nicht ausreichend anerkannt, sodass es für Schutzberechtigte in der Praxis schwieriger werde, effektiv gleichen Zugang zu Wohnraum und Wohnbeihilfen zu fordern. Dies sei insbesondere beim Zugang zu langfristigen Wohnlösungen der Fall, da es an einschlägiger gezielter Unterstützung fehle (ACCORD 13.5.2014).

Quellen:

5. Gegen den Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht werde, dass nicht nachvollziehbar sei, wenn die Behörde ausführe, dass seine Identität nicht feststehe. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Tazkira und legte eine Kopie auch der Beschwerde bei. Es sei nicht richtig, dass er unter anderem Namen um Asyl angesucht habe, der von den rumänischen Behörden angegebene Name sei dem Beschwerdeführer unbekannt. Es sei richtig, dass er im April 2009 für ca. 1 Woche in Rumänien aufhältig gewesen sei, er habe damals allerdings keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bereits vor der Einvernahme habe er Rumänien verlassen und sei in sein Heimatland zurückgekehrt. Es sei daher ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer am 28.08.2009 in Rumänien Asyl/subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, weil er da bereits wieder in Afghanistan gewesen sei. Weder ein Asylbescheid der rumänischen Behörde, noch ein rumänisches Konventionsreisedokument sei ihm ausgestellt worden. Eine wirksame Gewährung subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer sei daher niemals erfolgt. Das rumänische Asylgesetz bestimme, dass der Asylstatus erlösche, wenn der Flüchtling wieder den Schutz des Staates besitze, dessen Staatsangehörigkeit er habe, weshalb dem Beschwerdeführer kein asylrechtlicher Schutzstatus zukomme. Die Ausführungen der Behörde seien in sich widersprüchlich, einerseits werde argumentiert, dass seine Identität nicht feststehe, andererseits werde argumentiert, dem Beschwerdeführer komme in Rumänien Asylstatus zu. Wenn die Behörde seine Identität nicht feststellen könne, könne sie auch denkunmöglich annehmen, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien der Asylstatus zuerkannt worden wäre. Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4a AsylG nicht vorlägen. Es seien tatsächlich zahlreiche Unklarheiten gegeben, die weiterführender Ermittlungen und Überprüfungen bedürfen würden. Zudem wäre es aus medizinischen Gründen ausgeschlossen, den Beschwerdeführer dem Stress einer Abschiebung nach Rumänien auszusetzen, weil es dadurch zu einer Retraumatisierung und ernsthaften Gefährdung seiner Gesundheit kommen könnte.

In einem vorgelegten Befund eines Landesklinikums vom 03.02.2016 ist als Diagnose V.a. posttraumatische Belastungsstörung, Z.n. dissoziativem Zustandsbild und V.a. beginnender grippaler Infekt angeführt, als Therapievorschlag wird eine Vorstellung beim Facharzt für Psychiatrie und bei akuten Beschwerden eine Vorstellung an der psychiatrischen Ambulanz Baden empfohlen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste erstmals im April 2009 über Rumänien in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte dort am 23.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Ihm wurde in Rumänien im September 2009 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm ein Aufenthaltstitel bis 13.01.2017 erteilt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung in Rumänien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verließ. Letztlich begab sich der Beschwerdeführer am 01.11.2015 in das österreichische Bundesgebiet, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.

Zur Lage im Mitgliedstaat Rumänien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheids an.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Der Beschwerdeführer hat in Rumänien als subsidiär Schutzberechtigte Anspruch auf die selben medizinischen Versorgungsleistungen wie rumänische Staatsangehörige.

Ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen der beschwerdeführenden Partei bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

Der Beschwerdeführer leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und bekam diesbezüglich Psychopharmka verschrieben, eine Psychotherapie wurde angeraten. Zudem litt der Beschwerdeführer unter Cont. Omi sin, Cont. vert. thorac. und Cont. art. Talocrur (diverse Prellungen).

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht substantiiert bestritten.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Rumänien und seine Antragstellung ergeben sich aus dem aufliegenden EURODAC-Treffer sowie aus dem Schreiben der rumänischen Behörden. Diesbezüglich geht die Behauptung des Beschwerdeführers, es handle sich bei dem Alias-Namen in Rumänien um eine andere Person fehl, weil letztlich die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers übereinstimmen und mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente Antragsteller zwar bei ihren Asylanträgen in verschiedenen Ländern verschiedene Identitäten angeben können, die Fingerabdrücke jedoch für jeden Menschen differenziert und somit einzigartig sind. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer ja auch selbst dar, zu diesem Zeitpunkt in Rumänien gewesen zu sein. Aus dem Akteninhalt ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer, der unter mehreren Identitäten aufgetreten ist, es mit der Wahrheit offenbar nicht so genau nimmt. Er hat zumindest in einem seiner Asylverfahren eine falsche Identität angegeben.

Die Gewährung von subsidiärem Schutz in Rumänien, ergibt sich aus dem detaillierten Schreiben der rumänischen Behörden vom 09.12.2015 (AS 93 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Aus diesem Schreiben ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Bescheid nicht erhalten hätte oder nicht in Kenntnis gesetzt worden wäre, dass er subsidiär schutzberechtigt ist. Vielmehr schreibt die Behörde, dass dem Beschwerdeführer eine mit einer bestimmten Nummer angeführte Aufenthaltsberechtigung ausgestellt wurde, die bis 13.01.2017 gültig ist.

Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung und bei seiner Einvernahme vor dem BFA widersprüchliche Angaben machte. Im Rahmen seiner Erstebefragung führte er zu seinem Aufenthalt in Rumänien an, dass er das Land verlassen habe, weil er dort kein Haus und keine Arbeitsmöglichkeit gehabt habe, es sei kein Leben gewesen und er habe im Park geschlafen (AS 15 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Er wisse nicht mehr, wie lange er in Rumänien gewesen sei. Er habe das Verfahren nicht abgewartet. Er habe die Unterlagen über das Asylverfahren in Rumänien zurück gelassen.

Bei seiner Einvernahme am 19.01.2016 gab der Beschwerdeführer dann an, er sei nur eine Woche in Rumänien gewesen und dann zurück nach Afghanistan gegangen, sein Vater sei im Koma gewesen und hätte ihn seine Mutter angerufen und ihm mitgeteilt, dass sein Vater sehr krank sei und der Beschwerdeführer auf die ganze Familie aufpassen müsse. Deswegen sei er illegal wieder zurück nach Afghnistan gegangen. Er sei weniger als eine Woche in Rumänien gewesen.

Der Beschwerdeführer brachte zwar einige Unterlagen in Kopie in Vorlage, die seinen Aufenthalt in Afghanistan nach 2009 begründen sollen, allerdings handelt es sich hierbei um keine unbedenklichen Unterlagen, die einen zweifelsfreien Aufenthalt in Afghanistan belegen würden. Letztlich brachte der Beschwerdeführer keine unbedenklichen Urkunden in Vorlage, die die behauptete Ausreise bescheinigen könnten.

Auffallend ist vielmehr, dass bei einer Kopie das Geburtsdatum (DOB=Date of Birth) mit 20.05.1374 angeführt ist, dies entspricht dem 20.05.1955 nach gregorianischem Kalender. In Österreich nannte der Beschwerdeführer allerding den 11.08. 1995 als seinen Geburtstag. Beweise solcher Art vermögen die behauptete Rückkehr nach Afghanistan nicht zu bescheinigen. Auch die vorgelegten undatierten Fotos sind ohne jede Aussagekraft.

Darüber hinaus ist unter Annahme des zuletzt genannten Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er bereits eine Woche nach seiner Antragstellung in Rumänien wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei, nicht verständlich, aus welchen Gründen die rumänischen Behörden seinen Antrag auf internationalen Schutz weiterbearbeitet und jemand, der untergetaucht wäre, schließlich auch subsidiären Schutz gewährt hätten. Es Bei Ortsabwesenheit des Antragsteller ist anzunehmen, dass die rumänische Behörde das Verfahren sofort eingestellt bzw. abgebrochen hätte. Derartiges lässt sich jedoch dem Schreiben der rumänischen Behörde nicht entnehmen, vielmehr stellte diese fest, dass dem Beschwerdeführer etwa 4 Monaten nach seiner Antragstellung eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand ergeben sich aus den medizinischen Befunden, die im Akt aufliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

...

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

..."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

....

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."

3.2. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, da den Beschwerdeführern in Polen der status von Asylberechtigten zukommt.

3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Die Beschwerdeausführungen zu verschiedenen Problemen des Asylwesens in Rumänien sind letztlich nicht geeignet, eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen zu lassen. Wie in den angefochtenen Bescheiden ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Rumänien insbesondere auch die Versorgung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Rumänien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Rumänien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.02.2009, 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.

In dem im genannten Erkenntnis (VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara

  1. v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
  2. v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Sodann legte der EGMR die aus dieser Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):

Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Fallbezogen bedeutet dies vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass auf Grund der sich aus den Gutachten ergebenen Krankheitsbildern des Beschwerdeführers, wie posttraumatische Belastungsstörung und diverse Prellungen sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr nach Rumänien ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen.

Die festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers erreicht nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird, da es sich im vorliegenden Falle um keine lebensbedrohliche Erkrankung handelt.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Insgesamt gesehen handelt es sich in den vorliegenden Fällen nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Artikel 8 EMRK setzt somit das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Familienangehörigen angegeben, zu denen ein im Sinne des Art. 8 MRK zu beachtendes Familienleben besteht.

Seine Ausweisung stellt daher im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Es kann auch schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden. Folglich würde der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Rumänien nicht in seinen durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.

Seine privaten und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.4. Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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