BVwG W157 2277756-1

BVwGW157 2277756-114.9.2023

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
EMRK Art10
TKG 2003 §121a Abs1
TKG 2021 §201 Abs1
TKG 2021 §201 Abs2
VwGG §30 Abs2
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W157.2277756.1.00

 

Spruch:

 

W157 2277756-1/4E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret Kronegger als Vorsitzende, die Richterin Mag. Katharina David als Beisitzerin und den Richter Dr. Christopher Mersch als Beisitzer über den Antrag der XXXX , vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, der gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 07.08.2023, R 31/22-58 (weitere Verfahrenspartei: XXXX ), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

A)

Dem Antrag wird gemäß § 201 Abs. 1 TKG 2021 nicht Folge gegeben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 30.08.2022 teilte die XXXX (im Folgenden: weitere Verfahrenspartei) der Telekom-Control-Kommission (TKK; im Folgenden: belangte Behörde) mit, dass sie den Zugang zu einer näher genannten IP-Adresse aufgrund einer Abmahnung der behaupteten Rechteinhaberin XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) nach § 81 Abs 1a UrhG mittels IP-Sperre eingeschränkt habe. Zudem gab die weitere Verfahrenspartei an, dass sie den Zugang zu verschiedenen Streaming-Link-Portalen ebenfalls aufgrund einer Abmahnung der Beschwerdeführerin nach § 81 Abs 1a UrhG mittels DNS-Sperre eingeschränkt habe.

2. In dem hierauf von der belangten Behörde gegenüber der weiteren Verfahrenspartei amtswegig eingeleiteten Verfahren gemäß Art. 5 Abs. 1 der VO (EU) 2015/2120 zur Überprüfung der von der weiteren Verfahrenspartei vorgenommenen DNS-Zugangssperren sowie der IP-Zugangssperre auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 der VO (EU) 2015/2120 wurde der Beschwerdeführerin Parteistellung eingeräumt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.08.2023, der Beschwerdeführerin am 09.08.2023 zugestellt, sprach die belangte Behörde gegenüber der weiteren Verfahrenspartei insbesondere Folgendes aus:

„I. […]

II. […]

III. Es wird festgestellt, dass die von [der weiteren Verfahrenspartei] am 26.08.2022 eingerichtete und nach wie vor bestehende IP-Zugangssperre zur IP-Adresse XXXX einen Verstoß gegen Art 3 Abs 3 VO (EU) 2015/2120 darstellt.

IV. Gemäß Art 5 Abs 1 VO (EU) 2015/2120 werden [der weiteren Verfahrenspartei] aufgrund des in Spruchpunkt III festgestellten Verstoßes zur Sicherstellung der Einhaltung des Art 3 leg cit folgende notwendigen und geeigneten Maßnahmen vorgeschrieben:

[Die weitere Verfahrenspartei] hat die in Spruchpunkt III beschriebene IP-Zugangssperre binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bescheidzustellung aufzuheben. [Die weitere Verfahrenspartei] hat der Regulierungsbehörde nach Umsetzung dieser Maßnahme umgehend darüber zu berichten.

V. […]“

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 06.09.2023, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, Beschwerde. Unter einem wurde „die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsmittels beantragt, damit die ursprünglich von der [weiteren Verfahrenspartei] implementierte IP-Sperre auch weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss des gesamten Rechtsmittelverfahrens aufrecht bleibt“. Diesen Antrag begründete die Beschwerdeführerin wie folgt (vgl. die Seiten 25 der Beschwerde):

„Gemäß § 201 Abs 1 TKG 2021 haben Rechtsmittel gegen Entscheidungen der TKK keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung aber im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheids oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für die Beschwerdeführerin ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre. Genau dies ist gegenständlich der Fall. Wie die TKK festgestellt hat, werden urheberrechtlich geschützte Werke der Beschwerdeführerin (und zahlloser weiterer Rechteinhaber, derzeit mehr als 180.000 Episoden (Folgen) aus mehr als 5.000 Serien) über das gegenständliche Streaming-Link-Portal ‚ XXXX ‘ illegal laufend einem Millionenpublikum zur Verfügung gestellt, ohne dass die Beschwerdeführerin oder die sonstigen Rechteinhaber dies bewilligt hätten.

Mit dem bekämpften Bescheid hat die TKK der [weiteren Verfahrenspartei] unter Spruchpunkt IV. aufgetragen, die implementierte IP-Zugangssperre binnen zwei Wochen ab Bescheidzustellung wieder aufzuheben. Die TKK umgeht auf diese Weise faktisch die Rechtsmittelfrist und ist nicht einmal bereit, abzuwarten, ob ihr Bescheid in Rechtskraft erwachsen wird. Dies ist angesichts des Verfahrensgegenstandes vollkommen unangemessen und Beweis dafür, dass die TKK in Wahrheit ein politisches Exempel statuieren will: Verfahrensgegenständlich ist lediglich die Sperre einer einzigen IP-Adresse, die seit August 2022 implementiert wurde. Es gibt keinen Nachweis für Auswirkungen der konkreten Sperre auf legale Angebote und auch keine Hinweise von Beschwerden Dritter, auch nicht von Konsument:innen.

Mit jedem Tag, den die gegenständliche Streaming-Link-Plattform im Internet abrufbar ist und urheberrechtlich geschützte Werke der Beschwerdeführerin und tausender anderer Rechteinhaber illegal für die Internetöffentlichkeit bereitgestellt werden, erleidet die Beschwerdeführerin einen unwiederbringlichen Schaden durch abwanderndes Publikum und zugleich erhebliche (finanzielle) Schäden. Die Betreiber des gegenständlichen Streaming-Link-Portals sind nicht greifbar, sodass die Beschwerdeführerin sie nicht zur Verantwortung ziehen und für den entstandenen bzw laufend entstehenden Schaden verantwortlich machen kann.

Mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung/Verpflichtung der [weiteren Verfahrenspartei] zur Aufhebung der gegenständlichen IP-Sperre ist für die Beschwerdeführerin im Ergebnis ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden. Die von der TKK bereits vor Ablauf der Rechtsmittelfrist angeordnete Aufhebung der IP-Sperre bedeutet zugleich den schweren und nicht wiedergutzumachenden Verlust von aktuellen und auch zukünftigen potentiellen Kund:innen der Beschwerdeführerin: Denn das Publikum wendet sich von Angeboten mit legalem Zugang zu den Werken der Beschwerdeführerin und ihrer Vertragspartner ab und ruft stattdessen über die verfahrensgegenständliche IP-Adresse, die von den Betreibern des Portals ‚ XXXX ‘ zum direkten Aufruf beworben wird, die Werke auf diesem Portal auf. Dies beeinträchtigt die Interessen der Beschwerdeführerin gravierend und verursacht Gefahr in Verzug.

Eine direkte Inanspruchnahme von Zugangsvermittlern ist deshalb, so wie auch vom OGH und vom EuGH betont, eine verhältnismäßige und effektive Vorgangsweise. Der aufschiebenden Wirkung stehen auch keine Interessen Dritter gegenüber, weil es keinen Nachweis für Auswirkungen der Sperre auf legale Angebote gibt.

[…]“

5. Mit hg. am 07.09.2023 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerde samt Beilagen. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass die Beschwerde einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung enthalte und führte zugleich an, dass die Beschwerdeführerin aus Sicht der belangten Behörde nicht konkret darlegen könne, worin für sie ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden im Sinne § 201 Abs 1 TKG 2021 bestehen würde. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG behielt sich die belangte Behörde ausdrücklich vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.08.2023, R 31/22-58, stellte die belangte Behörde fest, dass die von der weiteren Verfahrenspartei am 26.08.2022 eingerichtete und nach wie vor bestehende IP-Zugangssperre zur IP-Adresse XXXX einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 VO (EU) 2015/2120 [„VERORDNUNG (EU) 2015/2120 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union“] darstelle (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde der weiteren Verfahrenspartei gemäß Art 5 Abs. 1 VO (EU) 2015/2120 aufgetragen, diese IP-Zugangssperre binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bescheidzustellung aufzuheben und der belangten Behörde nach Umsetzung dieser Maßnahme umgehend darüber zu berichten (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 06.09.20203, mit welcher zugleich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wird.

Zu diesem Antrag hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass mit dem Vollzug des Bescheides, konkret mit der gegenüber der weiteren Verfahrenspartei angeordneten Aufhebung der IP-Zugangssperre, für die Beschwerdeführerin ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre. Die Beschwerdeführerin unterließ es, konkrete Angaben zu Art, Umfang und Folgen eines durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides einzutretenden (finanziellen) Schadens unter Bezugnahme auf ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die zitierten Unterlagen. Soweit ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden durch die Beschwerdeführerin nicht dargetan wurde, stützt sich dies auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Begründung des vorliegenden Antrages, die keine konkreten Angaben zu einem möglichen Schaden, welcher mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wäre, enthalten. Dementsprechend können zu den konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin sowie zu einem konkreten möglichen Schaden durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides keine Feststellungen getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 201 TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, lautet wörtlich:

„Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 201. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben, abweichend von § 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate.“

Den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung ist Folgendes zu entnehmen (1043 der Beilagen XXVII. GP):

„Die Bestimmung entspricht der bisher geltenden Regelung des § 121a Abs. 1 und 2 TKG 2003. Der grundsätzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist weiterhin in Umsetzung des Art. 31 der Richtlinie (EU) 2018/1972 unionsrechtlich geboten.“

Vergleichbar dazu führen die Gesetzesmaterialien zu Vorgängerregelung des § 121a Abs. 1 TKG 2003 (RV 2194 BlgNR. 24. GP ) aus:

„Die Notwendigkeit einer Abweichung vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ergibt sich unmittelbar aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 4 der Richtlinie 2002/21/EG idF der Richtlinie 2009/140/EG (‚Rahmenrichtlinie‘).“

Erwägungsgrund 14 der der Rahmenrichtlinie hält überdies fest:

„Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für Marktakteure sollten die Beschwerdestellen ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen; insbesondere sollten die Beschwerdeverfahren nicht ungebührlich lange dauern. Einstweilige Maßnahmen zur Aussetzung der Wirkung eines Beschlusses einer nationalen Regulierungsbehörde sollten nur in dringenden Fällen erlassen werden, um schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden von der die Maßnahmen beantragenden Partei abzuwenden, und wenn dies zum Ausgleich der Interessen erforderlich ist.“

3.2. Entscheidung durch Senat:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 201 Abs. 2 TKG 2021 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate.

Die Senatszuständigkeit gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dabei auch für Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über (zusammen mit Beschwerden gestellte) Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (siehe VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056, zur im Wesentlichen wortgleichen Regelung des § 44a Abs. 2 PMG, wonach „auch über den in Rede stehenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung […] nicht durch den Vorsitzenden des Senates iSd § 9 Abs. 1 BVwGG, sondern vom VwG in der Form des Senates zu entscheiden“ ist), sodass im gegenständlichen Fall Senatszuständigkeit gegeben ist.

3.3. Voraussetzungen zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde stellt vor dem Hintergrund des zuvor zitierten Erwägungsgrundes 14 der Richtlinie 2009/140/EG den Normalfall und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Ausnahme dar. Die aufschiebende Wirkung ist gemäß § 201 Abs. 1 TKG 2021 daher nur dann zuzuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.

In diesem Zusammenhang bietet sich eine Orientierung an der zu § 30 Abs. 2 VwGG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an, wobei zu beachten ist, dass § 201 TKG 2021 einen strengeren Maßstab („schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden“) als § 30 Abs. 2 VwGG („unverhältnismäßiger Nachteil“) anlegt (in diesem Sinne Müller in Riesz/Schilchegger [Hrsg], TKG [2016], zur Vorgängerbestimmung des § 121a TKG 2003).

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu Begründungserfordernissen eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf § 30 Abs. 2 VwGG ua. Folgendes (VwGH 01.09.2015, Ra 2015/02/0164):

„Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl den Beschluss vom 28. März 2006, AW 2006/03/0021).“

Folglich hat ein Beschwerdeführer (siehe auch VwGH 02.07.2012, AW 2012/03/0011; 11.01.2012, AW 2011/07/0062) – unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil (im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG) gelegen wäre. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. ua. VwGH 28.05.2015, Ra 2015/13/0019).

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist aber nicht jeder mögliche, irreversible Nachteil geeignet, zugunsten eines Beschwerdeführers auszuschlagen. Vielmehr muss der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise einen – für die Dauer des Beschwerdeverfahrens – drohenden Nachteil durch entsprechende Bescheinigungsmittel darlegen (vgl. VwGH 09.04.2008, AW 2008/05/0006, 18.11.1999; AW 99/03/0074).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer insbesondere hinreichend konkret darzulegen hat, worin für ihn ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden im Sinne des § 201 Abs. 1 TKG 2021 gelegen wäre. Erst dadurch kann eine Abwägung aller berührten Interessen vorgenommen und festgestellt werden, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer tatsächlich ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.

3.4. Zum vorliegenden Antrag:

3.4.1. Zur Begründung des vorliegenden Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung macht die Beschwerdeführerin im Kern geltend, dass sie durch die „illegale“ Zurverfügungstellung von „mehr als 180.000 Episoden (Folgen) aus mehr als 5.000 Serien“ über das „Streaming-Link-Portal ‚ XXXX ‘“ für ein „Millionenpublikum“, womit urheberrechtlich geschützte Werke der „Beschwerdeführerin und tausender anderer Rechteinhaber illegal für die Internetöffentlichkeit bereitgestellt werden“ würden, einen unwiederbringlichen Schaden „durch abwanderndes Publikum und zugleich erhebliche (finanzielle) Schäden“ erleiden würde, da die Verbreitung ohne Bewilligung durch die Beschwerdeführerin oder sonstige Rechteinhaber erfolgen würde. Verfahrensgegenständlich sei dabei lediglich die Sperre „einer einzigen IP-Adresse, die seit August 2022 implementiert wurde“, wobei es keinen Nachweis für Auswirkungen der konkreten Sperre auf legale Angebote und auch keine Hinweise von Beschwerden Dritter, auch nicht von Konsumenten oder Konsumentinnen gebe. Die Personen oder Unternehmen, die das gegenständliche Streaming-Link-Portal betreiben würden, seien nicht greifbar, sodass die Beschwerdeführerin sie nicht zur Verantwortung ziehen und für den entstandenen bzw. laufend entstehenden Schaden verantwortlich machen könne.

Mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung bzw. Verpflichtung der weiteren Verfahrenspartei zur Aufhebung der gegenständlichen IP-Sperre sei für die Beschwerdeführerin im Ergebnis ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden, da die Beschwerdeführerin aktuelle und auch zukünftige potentielle Kunden oder Kundinnen verlieren würde, zumal sich das Publikum von Angeboten mit legalem Zugang zu den Werken der Beschwerdeführerin und ihrer Vertragspartner abwenden würde und stattdessen Werke auf dem in Rede stehenden Portal aufrufe. Dies beeinträchtige die Interessen der Beschwerdeführerin „gravierend“ und verursache „Gefahr in Verzug“. Eine direkte Inanspruchnahme von Zugangsvermittlern sei deshalb, so wie auch vom OGH und vom EuGH betont werde, eine verhältnismäßige und effektive Vorgangsweise. Der aufschiebenden Wirkung stünden auch keine Interessen Dritter gegenüber, weil es keinen Nachweis für Auswirkungen der Sperre auf legale Angebote gebe.

3.4.2. Mit diesen Argumenten vermag die Beschwerdeführerin im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine tragfähige Begründung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darzutun, da sie es insbesondere unterlassen hat, konkret anzuführen, inwiefern der geltend gemachte (finanzielle) Schaden im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden bedeuten würde. So fehlen dem Antrag konkrete Angaben betreffend Art, Umfang und Folgen eines durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides eintretenden Schadens, wobei eine zahlenmäßige Konkretisierung des durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides (bzw. der betreffenden Spruchpunkte) möglicherweise hervorgerufenen schweren bzw. nicht wiedergutzumachenden Schadens überhaupt unterlassen wurde. Zudem mangelt es dem gegenständlichen Antrag an einer nachvollziehbaren Darlegung der konkreten gesamten wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin, um den behaupteten Schaden in Verhältnis zur Gesamtsituation der Beschwerdeführerin setzen und entsprechend beurteilen zu können.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpft sich stattdessen in allgemeinen Ausführungen zur urheberrechtlichen Problematik von Streaming-Link-Portalen für die Rechteinhaber und zu der befürchteten „Abwanderung“ von Kundinnen oder Kunden und verzichtet auf eine nähere Darlegung des drohenden Nachteils (zB durch geeignete Bescheinigungsmittel), sodass die Beurteilung, ob ein schwerer und nicht wiedergutzumachenden Schaden vorliegt, nicht möglich ist. Hierbei ist zu beachten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin alleine auf das mögliche Verhalten Dritter (der Kundinnen und Kunden) abstellt und damit lediglich indirekte (und zudem nicht weiter konkretisierte) mögliche Folgen anspricht, die die Aufhebung der IP-Zugangssperre bewirken könnte; ein unmittelbarer Schaden, der sich direkt aus dem Vollzug des Bescheides ergibt, wird damit aber nicht geltend gemacht.

Ein mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundener schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden für die Beschwerdeführerin lässt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ohne weiteres aus der „Lage des Falls“ erkennen.

Mit ihrer Begründung des Antrages auf aufschiebende Wirkung ist es der Beschwerdeführerin damit weder gelungen, das Entstehen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens, der mit der im angefochtenen Bescheid gegenüber der weiteren Verfahrenspartei angeordneten Aufhebung der IP-Zugangssperre für sie verbunden wäre, geltend zu machen, noch der zahlenmäßigen Konkretisierung ihrer gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nachzukommen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird folglich den dargelegten Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung und im Einzelnen nachvollziehbare Geltendmachung eines durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohenden schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens im Sinne des § 201 Abs. 1 TKG 2021 nicht gerecht.

3.5. Ergebnis:

Schon aus diesen Erwägungen ist dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 201 Abs. 1 TKG 2021 keine Folge zu geben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Bei diesem Ergebnis kann die „Abwägung aller berührten Interessen“ gemäß § 201 Abs. 1 TKG 2021 unterbleiben (vgl. zB VwGH 04.07.2014, Ra 2014/02/0052), wobei allerdings in der konkreten Konstellation zum öffentlichen Interesse am Weiterbestehen der sofortigen Durchsetzbarkeit des Bescheides Folgendes anzumerken ist:

Soweit die Beschwerdeführerin durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Interessen Dritter berührt sieht, erweist sich dies auch deswegen als wenig plausibel, als in diesem Verfahrensstadium von der Aktenlage und den Angaben im angefochtenen Bescheid (offenkundige Fehler sind vorerst nicht ersichtlich) und demnach davon auszugehen ist, dass der Weiterbestand der in Rede stehenden IP-Zugangssperre für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu einem „Overblocking“ legaler Inhalte und somit zu einer potentiell nicht unwesentlichen Einschränkung der Grundrechte auf Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK bzw. 11 GRC der Kunden und Kundinnen der weiteren Verfahrenspartei führen könnte. Ein erhebliches öffentliches Interesse am Fortbestand der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des angefochtenen Bescheides muss daher schon deshalb angenommen werden. Diesem Umstand tritt die Beschwerdeführerin in der Begründung ihres Antrages nicht substantiiert entgegen.

Schließlich ist festzuhalten, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist (vgl. zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062).

Zu B)

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209).

Die Revision ist nicht zulässig.

Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gegenständliche Entscheidung eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung beinhaltet.

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