GSVG §35 Abs6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W156.2298063.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 09.07.2024, Zahl VSNR: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2025 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 09.07.2024, Zahl VSNR: XXXX , der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in Folge als SVS bezeichnet) wurde festgestellt, dass Herr XXXX (In Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) im Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt. Im Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, bis zum 31.08.2023 einen Beitragszuschlag gemäß § 35 Abs. 6 GSVG für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von monatlich € 48,28 zu entrichten.
2. Gegen Spruchpunkt II. erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass er sich vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Sozialversicherung erkundigt habe, was zu tun sei.
3. Mit Schreiben vom 26.08.2024 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Am 05.03.2025 fand im Beisein der SVS und dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand von 04.02.2019 bis 30.6.2021 in einem Dienstverhältnis zur XXXX (in Folge als GmbH bezeichnet).
Der Beschwerdeführer führte im Jahr 2021 an 41 Tagen Schulungen für die Firma XXXX (in Folge als AG bezeichnet) durch. Dies an folgenden Tagen: 11.1. bis 13.1; 18.1. bis 22.1; 15.2. bis 19.2.; 6.5. bis 7.5; 7.6. bis 11.6; 28.6. bis 2.7.; 8.7. bis 9.7.; 12.7. bis 16.7., 25.10. bis 29.10.; 15.11. bis 19.11.
Aus der Versicherungserklärung vom Juli 2023 ergibt sich, dass die Tätigkeit als Trainer für die AG zumindest auch im Jahr 2022 ausgeübt wurde.
Der SVS wurde am 13.4.2023 durch den gemäß § 229a GSVG vorgesehenen Datenaustausch der Einkommensteuerbescheid 2021 des Beschwerdeführers vom 15.2.2023 übermittelt. Dieser weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 25.860,63 € und einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 553,84 € aus.
Der Beschwerdeführer hat der SVS das Vorliegen von Einkünften über der Versicherungsgrenze bis zum 18.04.2023 nicht gemeldet.
Mit Schreiben vom 18.4.2023 wurde der Beschwerdeführer verständigt, dass er im Zeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegt. Die Vorschreibung der Beiträge und des Beitragszuschlags für diesen Zeitraum erfolgte im zweiten Quartal 2023. Im dritten Quartal 2023 erfolgte eine Beitragsgutschrift durch die Durchführung der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung.
Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2021 von der Pensionsversicherungsanstalt eine Alterspension in Höhe von 42.001,56 € allgemein und 6.941,86 € Sonderzahlungen.
Die Beitragsgrundlage aus dem Dienstverhältnis zur GmbH betrug 2021 5.294,84 € allgemein und 702,52 € Sonderzahlungen.
Seit der Vorschreibung des zweiten Quartals 2023 wurden Zahlungen geleistet, sodass die Beiträge für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2021 bereits entrichtet wurden.
Der Beschwerdeführer hat keine Informationen über Meldepflichten bei SVS eingeholt, sondern ein diesbezügliches Telefonat mit der Österreichischen Gesundheitskasse geführt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Bescheid, der Beschwerde und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Dass die Beiträge bis Oktober 2021 einrichtet wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen der SVS in der mündlichen Verhandlung (siehe Protokoll S: 4).
Dass der Beschwerdeführer Erkundigungen bei der ÖGK, nicht aber bei der SVS eingeholt hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung (siehe Protokoll S: 4).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z 1 bis 3 und 5 ESTG 1988) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 ESTG 1988) erzielen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit im jeweiligen Versicherungszweig nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderem Bundesgesetz eingetreten ist und soferne deren Einkünfte (§ 25 GSVG) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten die Versicherungsgrenze übersteigen.
Gemäß § 35 Abs. 6 GSVG haben Versicherte, deren Pflichtversicherung im Nachhinein auf Grund des Vorliegens des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides festgestellt wird, einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% der Beiträge zu entrichten. Dies gilt nicht für Personen, die den Eintritt der Pflichtversicherung innerhalb von 8 Wochen auf Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides bei der SVS gemeldet haben.
3.2. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies:
Nach den Materialien zum ASRÄG (BGBl I 139/1997), mit dem der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z4 GSVG geschaffen wurde, wird der Betrieb mit Herstellung der betrieblichen Strukturen begründet und besteht so lange, bis die betrieblichen Strukturen entweder zerschlagen oder an jemand anderen übertragen wurden. Einem bloß zeitweises Nichttätigsein ist noch keine Betriebsbeendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden. Tritt daher ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in der er vorübergehend keine Vortragstätigkeit entfaltet (Erkenntnis BVWG vom 2.8.2021; W198 2237342-1).
Aus der Versicherungserklärung für das Jahr 2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Trainingstätigkeit für die AG auch im Jahr 2022 ausgeübt hat und somit die betriebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers über das Jahr 2021 hinaus bestanden hat.
Die Versicherungsgrenze im Jahr 2021 betrug 5.710,32 € und wurde diese durch die Einkünfte des Beschwerdeführers überschritten.
Der gegenständliche Einkommenssteuerbescheid 2021 vom 15.02.2023 wurde am 13.4.2023 durch den gemäß § 229a GSVG vorgesehenen Datenaustausch an die SVS übermittelt. Der Beschwerdeführer hat nicht innerhalb von 8 Wochen nach Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Pflichtversicherung der SVS gemeldet.
Daraus ergibt sich, dass der Beitragszuschlag dem Grunde nach zur Recht vorgeschrieben wurde.
Gemäß § 35 Abs. 6 GSVG haben Versicherte, deren Pflichtversicherung im Nachhinein auf Grund des Vorliegens des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides festgestellt wird, einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% der Beiträge zu entrichten.
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage sind gemäß § 25 Abs. 1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Erwerbstätigkeit heranzuziehen. In der Pensionsversicherung waren im Jahr 2021 18,5% der Beitragsgrundlage zu entrichten, in der Krankenversicherung 6,8%.
Übt ein nach den Bestimmungen des GSVG Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach dem ASVG oder die Krankenversicherung nach dem B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, dass durch die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und der monatlichen Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (B-KUVG) die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung überschritten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Pflichtversicherung nach dem GSVG in einer Höhe festzusetzen, die nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Für die Prüfung der Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage ist eine kalenderjährliche Betrachtung vorzunehmen. Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG ist in einer solchen Höhe festzusetzen, dass die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und ASVG (in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG) im betreffenden Kalenderjahr nicht die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für im Kalenderjahr liegende Monate der Pflichtversicherung übersteigt (§ 35a iVm. § 127 GSVG, § 35b GSVG).
Entsprechendes gilt in der Krankenversicherung auch, wenn eine nach dem GSVG pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem GSVG oder ASVG oder eine Leistung nach § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14b B-KUVG bezieht.
Die Beiträge in der Pensionsversicherung berechnet sich daher wie folgt:
25.860,63 € Einkünfte aus selbstständiger Arbeit minus 553,84 € Verlust aus Gewerbebetrieb ergeben 25.306,79 €. Somit ergibt sich eine monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von 2.108,90 €.
Die Beiträge in der Krankenversicherung berechnen sich wie folgt:
77.700,- € (Höchstbeitragsgrundlage 2021 für 12 Monate) minus 47.296,40 € Beitragsgrundlagen ASVG allgemein (42.001,56 € + 5.294,84 €) minus 7.644,38 € Beitragsgrundlagen ASVG Sonderzahlungen (6.941,86 € + 702,52 €) ergeben 22.759,22 €, somit eine monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von 1.896,60 €.
Der monatlich zu entrichtende Beitrag errechnet sich demnach wie folgt:
Pensionsversicherung in Höhe von monatlich 2.108,90 € x 18,5% ergibt 390,15 € plus Krankenversicherung in Höhe von monatlich 1.896,60 € x 6,8% ergibt 128,97 €, in Summe somit 519,12 €.
Der Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% der Beiträge ergibt folglich die im angefochtene Bescheid monatlich vorgeschriebenen 48,28 € (9,3% von 519,12 €).
Somit wurde der Beitragszuschlag auch der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Übrigen trifft § 35 Abs. 6 GSVG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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