BVwG W156 2008218-1

BVwGW156 2008218-127.10.2014

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
VwGVG §28 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
VwGVG §28 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.2008218.1.00

 

Spruch:

W156 2008218-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 05.06.2012 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 12.09.2011 der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, wurde der Beschwerdeführer nach § 2 Abs. 1 Z4 GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung einbezogen.

2. Mit Mail vom 30.09.2011 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Wien.

3. Mit Bescheid vom 05.06.2012 des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, XXXX, wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Begründend wurde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen sowie des festgestellten Sachverhaltes ausgeführt, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG von einem Tatbestand ausgehe, der im Wesentlichen an die bei folgenden Kriterien anknüpft:

Selbstständige Erwerbstätigkeit

Erzielung von Einkünften im Sinne des EStG 1988 (§§ 22 Z 1-3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 )

keine andere Pflichtversicherung für die betreffende Tätigkeit.

Der Begriff "betriebliche Tätigkeit" sei kein eigenständig zu prüfendes Kriterium des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, sondern solle lediglich eine Abgrenzung zur (unentgeltlichen) privaten Tätigkeit schaffen und zur Klärung der zeitlichen Dimension der Tätigkeit, als Anknüpfungspunkt für die Feststellung von Beginn und Ende der Pflichtversicherung. Im Gegensatz zur (unentgeltlichen) privaten Tätigkeit trete bei der betrieblichen Tätigkeit der betrieblich Tätige an einen (auch begrenzten) Kreis der Öffentlichkeit heran und biete seine Leistungen und Produkte an. Das betriebliche Tätigwerden ergäbe sich somit schon aus der Entgeltlichkeit und der Pflicht, die erlangten Einkünfte entsprechend zu versteuern.

Als Betrieb sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Einkommensteuergesetz die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zur organisatorischen Einheit zu verstehen. Der Betrieb werde mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und bestehe beim Versicherten so lange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden oder diese Strukturen zerschlagen werden würden. Das bloße zeitweise nicht tätig sein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes sei noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden würden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden seien. Trete daher z.B. ein Vortragender immer wieder auf, so sei auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in denen er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfalte. Dasselbe würde gelten, wenn jemand einmal jährlich für einige Wochen, das aber regelmäßig wiederkehrend, bei Festspielen tätig werde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231, ausgesprochen habe, lasse der Gesetzgeber mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen.

Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung bestehe, wenn aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten sei.

Nach der Aktenlage stelle sich die Tätigkeit des Einspruchswerber als Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben dar und gehöre keinesfalls lediglich seiner Privatsphäre an. Aus der Einkommensteuererklärung des Jahres 2010 gehe hervor, dass der Einspruchswerber eine Werbungskostenpauschale von 12 % steuerlich geltend gemacht habe. Eine Betriebsstilllegung sei demgemäß nicht erfolgt. Nach § 4 Abs. 4 EStG würden nur solche Aufwendungen und Ausgaben als Betriebsausgaben gelten, die durch den Betrieb veranlasst seien. Somit sei von einer laufenden betrieblichen Tätigkeit auszugehen.

Dem Vorbringen des Einspruchswerbers hinsichtlich der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27.02.2007 zur Zl. 10 ObS 16/07 sei zu entgegnen, dass der oberste Gerichtshof hiermit lediglich entschieden habe, dass Folgeprovisionen eines Versicherungsmaklers aus in seiner aktiven Zeit abgeschlossenen Verträgen nicht zum Wegfall des Anspruches auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer führen. Diese Entscheidung sei jedoch auf die Feststellung der Pflichtversicherung nach

§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht anzuwenden.

Im Übrigen werde auf die Begründung des Berufungsbescheides des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 24.05.2012, BMASK-329712/0001-II/A/3/2010, betreffend die Pflichtversicherung des Einspruchswerber in den Jahren 2007 - 2009 verwiesen.

4. Mit Mail vom 14.06.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

5. Mit Schreiben vom 10.09.2013 teilte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der Sozialversicherungsanstalt gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, mit, dass im Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nach dem GSVG wegen Folgeprovisionen seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit einer Entscheidung im gegenständlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren 2013/08/0012 zugewartet werde, da sich beide Verfahren inhaltlich entsprechen und es sich nur um einen anderen Zeitraum handle.

6. Mit Schreiben vom 02.05.2014 übermittelte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien aufgrund der mit Erkenntnis vom 20.03.2014,

Zl. 2013/08/0012, des Verwaltungsgerichtshofes ergangenen Entscheidung den Beitragsakt mit dem Ersuchen um Fortsetzung des Verfahrens betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers für das Jahr 2010.

7. Mit 20.06.2014 wurde das gegenständliche Verfahren der Gerichtsabteilung W 174 zur Erledigung zugeteilt.

8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.10.2014 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W 174 abgenommen und der Gerichtsabteilung W 156 zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 29.03.2011 des Beschwerdeführers weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in der Höhe von € 29.417,70 aus.

In der mit Mail vom 06.09.2011 übermittelten Einkommensteuererklärung für 2010 des Beschwerdeführers werden betriebliche Einkünfte als Einzelunternehmer in Höhe von

€ 29.417,70 ausgewiesen sowie die Werbungskostenpauschale von 12 % i. H.v. € 4.011,50 als Aufwendung/Betriebsausgabe geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer unterlag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keiner Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach dem anderen Bundesgesetz.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG sind § 414 Abs. 2 und 3 ASVG, die die Senatszuständigkeit beinhalten, nicht anzuwenden.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Gemäß § 273 Abs. 8 leg.cit. sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Personen ausgenommen, die am 1. Jänner 1998 das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit) erreicht haben.

In seinem Erkenntnis vom 07.09.2005, Zl. 2003/08/0132, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG damit umschrieben werden, dass es sich (1) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die

(2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Der Gesetzgeber nimmt damit sowohl auf die selbständige Erwerbstätigkeit als auch auf die betriebliche Tätigkeit zweimal Bezug, einmal ausdrücklich und ein zweites Mal indirekt durch die Zitierung der §§ 22 und 23 EStG 1988. Bezüglich der Frage, ob der ausdrücklichen Erwähnung "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" eine eigenständige Bedeutung zukommt, bringt der Gesetzgeber nicht ausdrücklich zum Ausdruck, was er darunter versteht. Nach den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 886 Blg. NR XX. GP) wollte man damit am Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechtes anknüpfen. Als Grund wird dafür genannt, dass die Versicherungspflicht auf die betriebliche Tätigkeit abstelle und Beginn und Ende derselben für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung sei. Mit dem an sich unklaren, weil nicht definierten Begriff "betriebliche Tätigkeit" wird zunächst - wie Tomandl (ZAS 1998, 9) überzeugend vertritt - die betriebliche/berufliche Tätigkeit gegenüber privaten Tätigkeiten abgegrenzt. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt hiebei keine entscheidende Rolle. Die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" soll demnach für jedes Erwerbseinkommen bestehen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist.

In seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl.2005/08/0139, stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist.

Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).

In seinem Erkenntnis vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für das Bestehen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG es nicht darauf ankommt, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammen, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Tritt daher z. B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (Hinweis E 18.12.2003, 2000/08/0068).

Weiters führt er im selben Erkenntnis aus, dass die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auch auf Einkünfte gegründet werden kann, bei denen es sich um Tantiemen (Verwertung von Urheberrechten) handelt, die für Werke geleistet wurden, die in früheren Jahren geschaffen worden sind, sofern diese versicherungspflichtige Tätigkeit auch noch im betreffenden Kalenderjahr ausgeübt wurde (Hinweis E 19.10.2005, 2003/08/0276).

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 Einkünfte aus für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Tätigkeiten bezogen, die bereits in vergangenen Jahren entfaltet wurden. Im vorliegenden Verfahren ist daher entscheidend, ob der Beschwerdeführer während des strittigen Zeitraums weiterhin eine zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit ausgeübt hat.

Wie aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139, und vom 07.09.2005, Zl. 2003/08/0132, hervorgeht, wollte der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unmittelbar an den Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechts anknüpfen. Dies lässt keinen Raum, um aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.09.2003, Zl. 2000/14/0175, ausgeführt hat, setzt die Betriebsausgabenpauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG eine Gewinnermittlung nach § 14 Abs. 3 EStG und damit einen bestehenden Betrieb voraus. Nur unter dieser Voraussetzung können bei den Einkünften aus seiner Tätigkeit im Sinne der

§§ 22 und 23 EStG die Betriebsausgaben mit dem Durchschnittssatz von 12 % der Umsätze ermittelt werden. Nachträgliche betriebliche Einkünfte wären stets auf Basis eines Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln.

Unstrittig ist, dass die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte Gegenstand von Einkommenssteuerbescheiden waren und der Beschwerdeführer im gesamten strittigen Zeitraum im Zuge der steuerlichen Veranlagung dieser Einnahmen das Betriebskostenpauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 in Anspruch genommen hat. Diese Inanspruchnahme wurde ihm von Steuerbehörden auch nicht untersagt. Daraus ist abzuleiten, dass die Steuerbehörden im Zuge der steuerrechtlichen Beurteilung der (auch hier gegenständlichen) Einkunftsarten vom Vorliegen einer aktiven betrieblichen Tätigkeit ausgegangen sind.

Gegen den den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffenden steuerrechtlichen Bescheid und somit die steuerrechtliche Beurteilung seiner Betriebsausgaben hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben und wurde der Einkommensteuerbescheid 2010 rechtskräftig.

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Einkünfte, die sich hier auch auf die Frage der Weiterausübung des Betriebes erstreckt, ist an die steuerrechtlichen Entscheidung, die von einer rechtmäßigen Inanspruchnahme der Betriebskostenpauschale ausgeht, gebunden. Wie oben ausgeführt, hat die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unmittelbar an den Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechts anzuknüpfen. Mit dieser unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber aber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen.

Die Anknüpfung an steuerrechtliche Tatbestände über die Art der Einkünfte und den Betriebsbegriff ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang eng mit der Frage, ob weiterhin ein aufrechter Betrieb gegeben war, verknüpft. Dies muss zur Konsequenz führen, dass auch die steuerrechtliche Beurteilung der Frage, ob eine betriebliche Tätigkeit weiter ausgeübt wurde, die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung binden muss.

Es ist daher in Bindung an die steuerrechtliche Entscheidung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG während des strittigen Zeitraumes weiterhin ausgeübt hat.

Hinsichtlich der Einwendung des Beschwerdeführers, dass der Pensionsanspruch nicht verneint würde und auch kein Pensionsbeitrag begehrt werde, darf darauf hingewiesen werden, dass die Versicherungspflicht ex lege, also bei Zutreffen der im Gesetz vorgesehenen Merkmale eintritt. Da der Beschwerdeführer die Kriterien des §§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt und gemäß § 73 Abs. 8 GSVG von der Pensionsversicherung ausgenommen ist, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Verweis des Beschwerdeführers auf OGH 10 ObS 16/07 darf auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie die Begründung des Berufungsbescheides des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 24.05.2012, BMASK-329712/0001-II/A/3/2010, betreffend die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in den Jahren 2007-2009 verwiesen werden.

Im Übrigen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.03.2014,

Zl. 2013/08/0012, verwiesen; dies auch hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers, dass er in der Einkommenssteuererklärung 2010 nur "irrtümlich" eine Betriebsausgabenpauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1998 vorgenommen habe und dass er die Folgeprovisionen richtigerweise als sonstige Bezüge hätte angeben müssen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

In der Begründung wird unter Punkt II.3. unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 07.09.2005, Zl. 2003/08/0132; vom 26.11.2008, Zl.2005/08/0139; vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231; vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094; vom 19.10.2005, 2003/08/0276; vom 16.09.2003, Zl. 2000/14/0175; vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0012) ausgeführt, dass aufgrund Bindungswirkung an die rechtskräftige Entscheidung der Steuerbehörde für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer betrieblichen Tätigkeit keine Zulässigkeit besteht.

Daher weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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