Direktzahlungs-Verordnung §3 Abs1
INVEKOS-CC-V 2010 §2
INVEKOS-CC-V 2010 §3 Abs1
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §3 Abs1
INVEKOS-CC-V 2010 §2
INVEKOS-CC-V 2010 §3 Abs1
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W148.2115197.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , vom 19.01.2015 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122739681, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art. 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, Art. 24 der Verordnung (EG) 1122/2009, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65 und § 3 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 21.04.2013 für das Antragsjahr 2014 beantragte der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: "BF") u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
2. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2014" vom 10.02.2014 beantragten die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeberin sowie die BF als Übernehmerin zur lfd. Nr. PM 67 die Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) der Zahlungsanspruchs-Nr. XXXX , -Nr. XXXX sowie -Nr. XXXX . Auf dem Formular wurde das Feld "Kauf OHNE Fläche (30% Abzug nat. Reserve)" angekreuzt.
3. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122739681, wurde der BF für das Antragsjahr 2014 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von 28.216,44 EUR gewährt. Dabei wurden bei einer beantragten Fläche von 74,32 ha 66,68 Zahlungsansprüche zugrunde gelegt.
Dem Antrag auf Übertragung der Zahlungsansprüche auf Basis des o.a. Übertragungs-Antrages mit der lfd. Nr. PM 67 wurde stattgegeben.
4. Mit Schreiben vom 19.01.2015 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und brachte darin im Wesentlichen vor, dass bei der Übertragung der Zahlungsansprüche Fehler gemacht worden seien. Am Übertragungsformular sei beim Ausfüllen am 10.02.2014 irrtümlich in der Rubrik "MIT Flächenweitergabe" das Kreuz vor "Pacht von Pachtflächen" nicht gesetzt worden. Stattdessen sei die Übertragung irrtümlich "OHNE Flächen" angekreuzt worden. Die ZA sollten aber mit Flächen weitergegeben werden, was am Flächenbogen des Übergebers ersichtlich sei. Eine Kürzung der ZA sei nicht notwendig, weil genug Flächen übertragen worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2014" vom 10.02.2014 beantragten die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeberin sowie die BF (mit der BNR XXXX )als Übernehmerin zur lfd. Nr. PM 67 die Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) der Zahlungsanspruchs-Nr. XXXX , -Nr. XXXX sowie -Nr. XXXX . Auf dem Formular wurde das Feld "Kauf OHNE Fläche (30% Abzug nat. Reserve)" angekreuzt. Dem Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.01.2015 stattgegeben. Es erfolgte erst mit der Beschwerde vom 19.01.2015 eine Mitteilung, dass die Übertragung ohne Fläche irrtümlich gewesen sei und eine Übertragung "MIT" Flächen ("Pacht von Pachtflächen") beantragt werden sollte.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Im Hinblick auf die Vorgänge im Rahmen der Durchführung der Übertragung wird den Angaben der BF gefolgt. Sie waren glaubwürdig, weshalb ihnen gefolgt wurde; auch die belangte Behörde hat diesen Feststellungen nicht widersprochen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 43
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an Betriebsinhaber innerhalb desselben Mitgliedstaats übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.
[...].
(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.
(3) Werden Zahlungsansprüche mit oder ohne Fläche verkauft, so können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass ein Teil der verkauften Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve übergeht oder dass ihr Wert pro Einheit nach Kriterien, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festzulegen sind, zugunsten der nationalen Reserve vermindert wird."
Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...];
g) "Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen": unbeschadet des Artikels 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung der Verkauf oder die Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchen mit dem Verkauf bzw. der Verpachtung für denselben Zeitraum einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von
Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen;
[...]."
"Artikel 8
Anmeldung und Nutzung von Zahlungsansprüchen
(1) Die Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission gehören.
Macht ein Betriebsinhaber jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, seinen Sammelantrag gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung zu ändern, so kann er gleichfalls die Zahlungsansprüche anmelden, die ihm zum Zeitpunkt der Mitteilung der Änderungen an die zuständige Behörde gehören, sofern die betreffenden Zahlungsansprüche nicht von einem anderen Betriebsinhaber für dasselbe Jahr angemeldet werden.
[...].
"Artikel 12
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
(2) Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]."
"Artikel 14
Änderungen des Sammelantrags
(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.
Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.
Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.
[...]
(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig.
Artikel 15
Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen
(1) Anträge auf die Zuweisung bzw. die Erhöhung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind zu einem von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch am 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung, der Einbeziehung der gekoppelten Stützung, der Anwendung der Artikel 46 bis 48 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Jahre der Anwendung des Artikels 41, 57 oder 68 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen, spätestens aber den 15. Juni.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Zahlungsantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eingereicht werden kann."
"Artikel 24
Verspätete Einreichung eines Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beträge, die in dem betreffenden Jahr für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, im Fall der Einreichung eines Zuteilungsantrags bzw. Antrags auf Erhöhung der Ansprüche nach dem gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Termin um 3 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.
Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen und werden dem Betriebsinhaber keine Zahlungsansprüche zugeteilt."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010),
"Zuständigkeit
§ 2. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.
[...].
(3) Bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind einzureichen:
1. Der Sammelantrag gemäß § 3,
2. der Antrag auf einheitliche Betriebsprämie, auf Flächenzahlung für Schalenfrüchte und auf Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger,
3. Anzeigen von oder Anträge auf Übertragungen,
[...].
In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.
[...].
(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der gemäß Abs. 3 zuständigen Landwirtschaftskammer sowie im Fall der Beantragung der Mutterkuhprämie und der Milchkuhprämie bei der AMA maßgeblich.
2. Abschnitt
Antrag
Sammelantrag
§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,
4. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c bis i anzugeben ist,
b) Dauergrünlandflächen,
[...].
(7) Die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung)."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009:
"Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 3. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,
2. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und
3. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften.
[...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind gemäß § 3 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen. Als Einreichstelle fungiert gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 INVEKOS-CC-V 2010 die für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständige Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene.
Zahlungsansprüche können gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 mit und ohne Flächen übertragen werden. Im Fall der Übertragung ohne Flächen ist es den Mitgliedstaaten gemäß Art. 43 Abs. 3 VO (EG) 1120/2009 i.V.m. Art. 16 VO (EG) 1120/2009 überlassen, einen Einbehalt vorzusehen. Diese Regelung soll der Vermeidung der spekulativen Anhäufung von Zahlungsansprüchen dienen. Diesbezüglich ist auf Erwägungsgrund Nr. 28 der VO (EG) 73/2009 zu verweisen, der auszugsweise lautet: "Die Regeln für die Übertragung und Inanspruchnahme der Zahlungsansprüche sollten festgelegt werden, um eine spekulative Übertragung und Akkumulierung von Zahlungsansprüchen ohne entsprechende landwirtschaftliche Basis zu verhindern."
In Österreich brauchen die beantragten Zahlungsansprüche in Anwendung der Bestimmungen zum vereinfachten Verfahren nach Art. 20 VO (EG) 1122/2009 gemäß § 3 Abs. 7 INVEKOS-VV-V 2010 nur bei manueller Beantragung im Mehrfachantrag-Flächen angegeben zu werden. Die Zuweisung neuer oder die Erhöhung bereits zugewiesener Zahlungsansprüche ist gemäß Art. 24 VO (EG) 1122/2009 in Österreich grundsätzlich nur bis zum 09.06. des jeweiligen Antragsjahres möglich. Dies deshalb, da der Termin für die Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen in Österreich in § 3 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 mit dem 15. Mai festgesetzt wurde. Die 25-tägige Nachreichfrist endet somit grundsätzlich am 09.06. des jeweiligen Antragsjahres, gegenständlich also am 09.06.2014.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass manches dafür spricht, in Zusammenhang mit der Übertragung von Zahlungsansprüchen das in § 3 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung angeführte Datum des 15. Mai als Fallfrist zu sehen, die nicht verlängert werden kann, da im Fall einer Übertragung weder Zahlungsansprüche neu zugewiesen werden (wie etwa im Fall der Genehmigung eines Sonderfalles) noch bereits zugewiesene Zahlungsansprüche erhöht werden (wie - in der Vergangenheit - im Fall der Einbindung weiterer Beihilferegelungen in die Betriebsprämie). Allerdings spricht andererseits Art. 8 VO (EG) 1120/2009 dafür, dass auch Übertragungen wohl bis zum Ende der Nachreichfrist zum Mehrfachantrag-Flächen möglich sein müssen.
Eine nachträgliche Änderung der Übertragung der Zahlungsansprüche nach dem 09.06.2014 ist in jedem Fall zu spät, weshalb der Beschwerde nicht stattgegeben werden konnte.
Fälle höherer Gewalt finden überdies nur dahingehend Berücksichtigung, als beim Vorliegen eines Falles höherer Gewalt nach dem Wortlaut der Bestimmung in Art. 24 VO (EG) 1122/2009 keine Verspätungskürzungen verhängt werden; dies allerdings nur innerhalb der Nachfrist von 25 Kalendertagen. Nach Ablauf dieser Frist entfällt jeder Anspruch auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen. Davon abgesehen liegt ein Fall von höherer Gewalt oder von außergewöhnlichen Umständen im Sinn des Art. 31 VO (EG) 73/2009 (länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers u.ä.) nicht vor.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es wie o.a. an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich insbes. mit Erkenntnis vom 28.09.2006, 2005/17/0202 mit der Problematik der falschen Übertragung von Zahlungsansprüchen beschäftigt.
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