Visakodex Art.32 Abs1
Visakodex Art.32 Abs1 lita sublitii
Visakodex Art.32 Abs1 litb
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W144.2182951.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft
Skopje vom 13.12.2017, Zl.: XXXX , aufgrund des Vorlageantrags des XXXX geb., StA von Kosovo, über seine Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 29.09.2017, Zl. XXXX , zu
Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a) sublit. ii) und lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger des Kosovo und stellte am 04.07.2017 bei der österreichischen Botschaft in Skopje/Mazedonien (im Folgenden: ÖB Skopje) einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie C (Schengen) für die Gültigkeitsdauer von 90 Tagen.
Begründend erklärte der BF im Antragsformular, dass der Hauptzweck der Reise "Besuch von Familienangehörigen/Freunden" sei. Die einladende Person sei Fr. " XXXX ".
Mit Schreiben vom 14.07.2017 berichtete die ÖB Skopje dem BMI, Abteilung II.3, dass der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Visums zwecks Zuzug zu seiner bulgarischen Ehefrau ( XXXX geb., STA von Bulgarien), wohnhaft in XXXX , gemäß Freizügigkeitsrichtlinie, eingebracht habe. Da der dringende Verdacht bestehe, dass es sich um eine Scheinehe handle, werde um Einvernahme der Ehefrau ersucht. Da der Antragsteller und seine Gattin über längeren Zeitraum Gelegenheit gehabt hätten, ihre Geschichte zu entwickeln, werde um genaue und ausführliche Erhebungen gebeten.
Unter einem wurde ein Einvernahmeprotokoll des BF vom 14.07.2017 betreffend die näheren Umstände seiner Eheschließung, sowie eine Reisepasskopie betreffend die Ehegattin des BF übermittelt.
Mit E-Mail vom 31.07.2017 übermittelte das BMI, Fremdenpolizei und Grenzkontrolle, Abteilung II.3., einen Erhebungsbericht samt Einvernahmeprotokoll der Ehegattin des BF an die ÖB Skopje.
Mit Schreiben ebenfalls vom 31.07.2017 wurde der BF zur Stellungnahme bezüglich der Bedenken der ÖB Skopje, wonach Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben bestünden und die Ansicht bestehe, dass seine Ehe mit der Genannten nur eine Scheinehe sei, aufgefordert.
Mit Schriftsatz vom 09.08.2017 erstattete der BF eine diesbezügliche Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass er den Zweck des geplanten Aufenthalts ausreichend begründet und alle Unterlagen vorgelegt habe. Es liege aus seiner Sicht keine Scheinehe vor, er und seine Ehefrau hätten aus freiem Willen und aus reiner Liebe geheiratet.
Mit Bescheid vom 29.09.2017, zugestellt am 07.10.2017, verweigerte die ÖB Skopje das Visum mit der Begründung, dass die Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigen Aufenthalts nicht glaubhaft seien, sowie dass die Absicht der BF vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 17.10.2017/Email vom 18.10.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass die Ablehnungsgründe der belangten Behörde nicht verständlich seien, da er alle notwendigen Voraussetzungen zum Visumsantrag erfüllt habe. Seine Ehefrau " XXXX " und er hätten einander durch soziale Netzwerke kennengelernt, sie hätten sich ineinander verliebt und einige Male getroffen. Seine Ehefrau habe ihn besucht, dann hätten sie geheiratet. Sie hätten einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, um den Grundzweck des Familien- und Ehelebens in Österreich zu erfüllen. Aus wirtschaftlichen Gründen könne seine Ehefrau nicht mit ihm im Kosovo leben. Er habe sich sein ganzes Leben niemals strafbar gemacht, er wäre keine Gefahr für Österreich weder in gesundheitlicher noch in sicherheitspolizeiliche Hinsicht. Österreich sei für ihn eine zweite Heimat, seine Familie habe große Bindungen zu Österreich, seine Großeltern hätten über 40 Jahre lang in Österreich gelebt, sein Vater lebe hier und sei österreichischer Staatsbürger und auch andere Familienangehörige würden in XXXX leben und seien für ihr korrektes Verhalten bekannt. Durch die Ablehnung seines Visums werde er in seinem Grundrecht gemäß Art. 8 EMRK verletzt.
In der Folge erlies die ÖB Skopje mit Bescheid vom 13.12.2017 eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen Folgendes aus:
"Der Beschwerdeführer stellte am 04.07.2017 persönlich bei der belangten Behörde unter Anschluss folgender Unterlagen den Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigten Schengen-Visums C.
1.) Versicherung
2.) Geburtsurkunde
3.) Strafregister Innenministerium
4.) Strafregister Gemeinde
5.) Heiratsurkunde
6.) Unterlagen Ehefrau
7.) Kaufvertrag des Unterkunftgebers der Ehegattin in XXXX (Eigentümer der Liegenschaft sind der Vater und drei Brüder des Beschwerdeführers)
8.) Reisepass
Als Zweck der Reise wurde "Besuch von Familienangehörigen" angegeben.
Aus den Unterlagen ging hervor, dass der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger unter Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten vom 29. April 2004 (Freizügigkeitsrichtlinie) zu seiner am XXXX im Kosovo geehelichten Frau ( XXXX , bulgarische StA.) nach Österreich ziehen wolle. Die Bearbeitung erfolgte entsprechend den einschlägigen Bestimmungen (sieh Handbuch zum Visakodex für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa, Teil III).
Bereits bei der ersten Befragung im Rahmen der Antragstellung trat der Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe auf, weshalb der Beschwerdeführer zu einer niederschriftlichen Befragung eingeladen wurde. Bei dieser Befragung wurde der Verdacht der belangten Behörde bestätigt, da sich der Beschwerdeführer in mehrere Widersprüche verwickelte. So gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter aufgrund einer Erkrankung nicht bei der Eheschließung anwesend sein konnte, jedoch nannte er sie als Gast beim anschließenden Essen.
Die Familienverhältnisse der Ehegattin sind ihm vollkommen unbekannt, er weiß nicht, ob ihre Eltern noch leben oder bereits verstorben sind. Er weiß nicht, ob sie Geschwister hat und wie viele es sind. Er kennt auch ihre Ausbildung sowie ihren schulischen Werdegang nicht.
Das Ergebnis der Befragung wurde im Anschluss an das Bundesministerium für Inneres übermittelt und um Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers ersucht. Auch bei dieser Befragung durch die Landespolizeidirektion Steiermark wurden die Zweifel an der Redlichkeit der Eheabsichten verstärkt, da sich zahlreiche Unterschiede ergaben bzw. Widersprüche bei den Angaben auftraten, weswegen dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.07.2017 die Bedenken der belangten Behörde mitgeteilt wurden und er zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurde. Das Schreiben wurde am 08.08.2017 zugestellt.
Die Stellungnahme vom 09.08.2017 konnte die Zweifel der belangten Behörde - nicht zuletzt, da sie lediglich Behauptungen ohne Beweise enthielt - nicht zerstreuen. Deswegen wurde der Visumantrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2017, zugestellt am 07.10.2017, abgelehnt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
[ ... ]
Auf die Vorhaltungen und Ablehnungsgründe der belangten Behörde geht er letztendlich kaum ein. Einzig beklagt er, dass er im Grundrecht gem. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt wurde. Dafür müsste allerdings die Ehe tatsächlich zum Zwecke eines geplanten Familienlebens geschlossen worden sein.
[ ... ]
Wenn der Beschwerdeführer also angibt, diskriminiert zu werden, da er in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK verletzt wird, so ist dazu festzuhalten, dass das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK unter Gesetzesvorbehalt steht und im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00). Auch ist der Eingriffsgrund des Art. 8 Abs. 2 EMRK gegeben, wenn der Antragsteller als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit angesehen wird. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012).
Zudem ist auch Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten vom 29. April 2004, vor, dass "Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen". Eine solche Maßnahme bestand im vorliegenden Fall in der Verweigerung des beantragten Visums.
Der Beschwerdeführer geht weder in seiner Stellungnahme noch in der Beschwerde auf die Vorhaltungen des Bestehens einer Aufenthaltsehe ein.
Trotzdem seien hier die größten Widersprüche, die zum Ermittlungsergebnis geführt haben, erneut aufgezählt:
Der Beschwerdeführer gibt sowohl bei der Befragung als auch in der Beschwerde an, die Gattin über Facebook bzw. soziale Netzwerke kennen gelernt zu haben. Diese gibt hingegen an, im Kosovo auf Urlaub gewesen zu sein und ihn in einem Kaffeehaus kennen gelernt zu haben.
Der Beschwerdeführer gibt an, nach der Heirat in einem Restaurant gegessen zu haben. Die Ehefrau gibt an, im Haus des Gatten mit der gesamten Familie gegessen zu haben. Dabei fehlte lt. Beschwerdeführer der Vater, lt. Gattin war dieser anwesend.
Der Beschwerdeführer gibt an, die Ehefrau habe 1 Kind. Die Ehefrau gibt an, sie habe 2 Kinder und diese seine dem Beschwerdeführer auch von Fotos bekannt.
Aufgrund dieser zahlreichen widersprüchlichen Angaben bei der Beantwortung vor allem persönlicher Fragen über den jeweils anderen Ehegatten, musste die belangte Behörde zum Ergebnis kommen, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsehe handelt, die allein dem Zwecke dient, sich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erschleichen."
Dagegen brachte der BF, dem die Beschwerdevorentscheidung am 13.12.2017 zugestellt wurde, am 14.12.2017 und somit fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 10.01.2018 wurde am 16.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass der BF und seine Ehefrau eine Ehe tatsächlich zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens geschlossen haben.
2.) Beweiswürdigung:
Die Festgestellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB Skopje.
Die Negativ-Feststellung ergibt sich aus der diesbezüglichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF, konkret aus nachstehenden beweiswürdigenden Erwägungen:
1. So fällt etwa sofort auf, dass der BF im Verfahren angegeben hat, dass er seine Frau über Facebook kennengelernt habe und sie sich miteinander ca. 2 Monate lang über Facebook unterhalten hätten bevor seine Frau zu ihm in den Kosovo gereist sei, während seine Ehefrau hingegen zum Sachverhalt des Kennenlernens angegeben hat, dass sie im Kosovo auf Urlaub gewesen sei und ihren Mann zufällig in einem Cafe kennengelernt habe - er habe sie im Cafe angesprochen.
Bereits dieser massive Widerspruch allein wäre geeignet, um vom Vorliegen einer Scheinehe auszugehen. Es ist nach menschlichem Ermessen und der allgemeinen Lebenserfahrung völlig auszuschließen, dass zwei Personen, die einander im realen Leben begegnen, sich ineinander verlieben und zwecks Familiengründung eine Ehe eingehen, derart massive Widersprüche über das Kennenlernen erstatten würden! Es liegt geradezu auf der Hand, dass sich der BF und seine Ehegattin zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltsrechts zu einer Scheinehe verabredet haben, anders ist nicht erklärbar, wie zu den Umständen des Kennenlernens völlig unterschiedliche Lebenssachverhalte vorgebracht werden!
2. In dem Zusammenhang ist weiters zu erwähnen, dass die Ehegattin des BF in ihrer Einvernahme angegeben hat, dass sie den BF in einem Kaffeehaus kennengelernt habe, sie jedoch nicht mehr angeben könne in welcher Stadt dies gewesen sei. Auch dies erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass man nur wenige Jahre später nicht einmal mehr wissen würde, in welcher Stadt man seinen Lebenspartner kennengelernt hätte. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Ehegattin des BF diesbezüglich nur verschleiernde Angaben tätigen wollte, um nicht bei einer konstruierten Geschichte ertappt zu werden.
3. Konkret zur Hochzeitsfeier hat der BF angegeben, dass es eine Hochzeitstafel gegeben habe und sie in einem namentlich genannten Restaurant gewesen seien, während hingegen seine Ehegattin bei der Nachfrage nach der Hochzeitsfeier angegeben hat, dass lediglich eine kleine Feier beim Ehegatten zu Hause erfolgt sei. Auch hieraus ist in klarer Weise ersichtlich, dass die Angaben des BF und seiner Ehegattin zu ganz zentralen Punkten, die in einfacher Weise dargelegt werden könnten und an die man sich wohl ein Leben lang erinnern würde, wenn man sie tatsächlich erlebt hätte, völlig divergieren.
4. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht mehr, wenn der BF zur Schulbildung seiner Ehegattin gar keine und weder zur beruflichen Ausbildung noch zu früheren Tätigkeiten (u.a. Gastronomiehilfskraft, Prostituierte) noch zu ihrem konkreten Arbeitsplatz detaillierte Angaben machen konnte und er letztlich nicht einmal richtig anzugeben vermochte, wie viele Kinder seine Ehegattin hat. Der BF war der Meinung, dass seine Ehegattin ein Kind habe (von dem er jedoch auch weder Alter noch Namen angeben konnte!), während sie hingegen in ihrer Einvernahme angegeben hat, dass sie zwei Kinder habe.
5. Ferner und lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt wird letztlich, dass auch die Angaben des BF und seiner Gattin, welche Verwandten/Personen bei der Hochzeit anwesend gewesen seien, divergieren, und dass der BF auch keine Angaben über den früheren Ehegatten seiner Ehefrau, wie lang deren erste Ehe gedauert habe und wann sie geschieden worden sei, erstatten konnte.
Insgesamt betrachtet ergibt sich somit in eindeutiger Weise, dass der BF nicht einmal zentrale Eckpunkte über das Leben und die Familie seiner Ehegattin angeben konnte, was jedoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine ganz wesentliche Voraussetzung darstellt, wenn man sich entschließt, eine Person zwecks Begründung eines Ehe- und Familienlebens zu ehelichen. Bei einer Abwägung der Gründe, die für das Eingehen einer Ehe zum Zweck eines Familienlebens sprechen und jener Gründe, die für das Vorliegen einer bloßen Scheinehe zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechtes für den BF sprechen, überwiegen die zuletzt genannten Argumente bei Weitem! Angesichts der massiven Widersprüche zu den Umständen des Kennenlernens, zur Hochzeitsfeier und des eklatanten Nichtwissens um die Lebenssituation des jeweils anderen liegt es geradezu auf der Hand, dass der BF lediglich eine Scheinehe eingegangen ist.
3.) Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1.
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2.
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
"Ziel und Geltungsbereich
Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
[ ... ]
Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.
[ ... ]
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von
Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[ ... ]"
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß Artikel 32 Abs. 1 lit. a sub lit. ii ist unbeschadet des Artikels 25 Abs. 1 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet.
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist einem Antragsteller ein
Visum dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel [ ... oder] an der
Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.
Es kann der Österreichischen Botschaft Skopje nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise des Beschwerdeführers vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des BF zum Zweck und den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes bzw. hinsichtlich des Charakters der angegebenen Ehe hat. So hat die Botschaft die inhaltlich begründeten Zweifel und somit den Verdacht der Aufenthaltsehe dem Beschwerdeführer vorgehalten, ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt sowie ergänzende Inlandserhebungen mit der Ehefrau durchgeführt. Die Botschaft hat in der Beurteilung dieser Frage jedenfalls innerhalb ihres Ermessenspielraumes nachvollziehbar entscheiden. Eine belegbare, bzw. nachvollziehbare Eingehung einer auch nur eheähnlichen Verbindung, bzw. Nachweise, die eine tatsächliche auch persönliche Nahebeziehung glaubhaft erscheinen ließen, wurden seitens des Antragstellers im gesamten Verfahren nicht vorgelegt, vielmehr sprechen obige Erwägungen zur Beweiswürdigung massiv gegen eine "Liebesheirat".
Als Ergebnis ist die ÖB Skopje damit nach Einholung von umfassenden Informationen zum dem, dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmbar begründeten, Ergebnis gelangt, dass die vorgehaltenen Zweifel seitens des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten nicht ausgeräumt werden konnten. Ein von den konkreten Umständen des Einzelfalles losgelöstes und die konkreten Lebensumstände der angegebenen Eheleute berücksichtigendes bloßes Anführen, es handle sich um eine Liebesheirat, kann den im konkreten Verfahren vorliegenden und nachvollziehbaren Argumenten, die schlüssig den Verdacht des Eingehens einer Ehe aus Gründen des Erwerbes eines Aufenthaltsrechtes zumindest indizieren, jedenfalls nicht genügend Substanz verleihen, um im gegenständlichen Verfahren alleine deshalb einen entsprechender Aufenthaltstitel zu gewähren.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden.
Vor obig Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen wie bereits oben aufgezeigt nachvollziehbare Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor.
Dem Beschwerdeführer ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich nach Durchführung von umfassenden Ermittlungen begründet ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.
Im Ergebnis kann der ÖB Skopje letztlich nicht entgegengetreten werden, wenn diese ausführt, dass die vom BF zur Begründung des Antrags erstatteten Aussagen zum angegebenen Reisezweck nicht glaubhaft waren, und der BF versucht, sich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erschleichen, sodass schon aus diesem Grunde das beantragte Visum gem. Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. Ii und lit. b zu verweigern war.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
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