AlVG §44
AlVG §46
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W141.2234544.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 20.05.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2020, GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 18.05.2020 gebühre.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 18.05.2020 eingebracht habe.
2. Dagegen brachte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er trotz mehrmaligen Versuchs keinen Internetzugang zum AMS gehabt habe, weiters sei in den ersten 14 Tagen der Coronazeit keine persönliche Vorsprache möglich gewesen. Er sei nach mehrmaligen Internetproblemen am 18.05.2020 beim AMS gewesen. Er bitte um eine Rückzahlung ab 18.03.2020.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 22.07.2020 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich per E-Mail am 18.03.2020 arbeitslos gemeldet habe. Am 18.03.2020 sei ihm das Antragsformular, mit Datum der Geltendmachung 17.03.2020 und Rückgabefrist bis spätestens 31.03.2020 über das eAMS-Konto übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe das Antragsformular bis 31.03.2020 nicht retourniert, dieses sei erst am 18.05.2020 beim AMS eingelangt. Da aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen keine Möglichkeit für eine rückwirkende Zuerkennung gegeben sei, sei daher ab dem Tag seiner Beantragung des Arbeitslosengeldes, somit mit dem 18.05.2020, das Arbeitslosengeld entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zuzuerkennen.
4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, der kein weiteres Vorbringen enthielt.
5. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 28.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache mit Beschluss vom 14.01.2021 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 03.02.2021 von der Gerichtsabteilung W141 neu übernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer bezog in der Vergangenheit immer wieder Arbeitslosengeld, unterbrochen insbesondere durch längere Beschäftigungen beim Dienstgeber XXXX . Zuletzt bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum von 11.12.2017 bis 31.01.2018 Arbeitslosengeld, im Zeitraum von 01.04.2018 bis 17.03.2020 war er neuerdings in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis mit der XXXX .
Am 18.03.2020 meldete sich der Beschwerdeführer per E-Mail beim AMS arbeitslos. Am selben Tag übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer via eAMS eine Nachricht, die auszugsweise wie folgt lautete:
„Sehr geehrter Herr XXXX ,
Das Arbeitsmarktservice hat Ihre Meldung zur Arbeitsuche erhalten.
Die von Ihnen bekannt gegebenen Daten haben wir in unserem EDV-System erfasst und Sie arbeitsuchend vorgemerkt.
Änderungen Ihrer Daten (z.B. Name, Adresse, Familienstand, E-Mail Adresse, etc.) geben Sie uns bitte so rasch wie möglich bekannt.
Anbei senden wir Ihnen den Antrag auf Geldleistungen!
Bitte retournieren Sie diesen unterschrieben und ausgefüllt so rasch als möglich, aber jedenfalls innerhalb der Rückgabefrist (sh. Antrag) Am elektronisch/postalisch oder durch Einwurf in den Postkasten unserer Geschäftsstelle.
Aufgrund der derzeitigen Situation - Vermeidung von persönlichen Kontakten - wird von einer persönlichen Vorsprache beim AMS abgesehen.
Wir kontaktieren Sie sobald sich die Lage entspannt hat! […]“
Die Nachricht enthielt als Anhang das Antragsformular mit dem Dateinamen „Antrag_elektronisch.pdf“. Auf dem Antragsformular war als Tag der Geltendmachung der 17.03.2020 ausgefüllt. Weiters enthielt das Formular auf Seite 1 die Information, dass der Antrag dem AMS bis spätestens 31.03.2020 per Post, Fax oder E-Mail zu übermitteln ist.
Diese Nachricht wurde vom Beschwerdeführer am 18.03.2020 um 10:44 Uhr empfangen und um 10:55 Uhr gelesen.
Der Beschwerdeführer übermittelte via eAMS am 24.03.2020 seine aktuelle E-Mailadresse und am 27.03.2020 seine Kontodaten.
Das ausgefüllte Antragsformular retournierte der Beschwerdeführer am 18.05.2020.
Nach Aufforderung des AMS übermittelte der Beschwerdeführer am 19.05.2020 folgende Stellungnahme:
„[…] Betreff: Verspätetes Ansuchen auf Arbeitslosengeld
Leider konnte Formular nicht geöffnet werden (war nicht vorhanden).
Mehrmalige Internetstörungen, erst bei persönlicher Rücksprache mit AMS Tulln konnte am 18.05.2020 Datei geöffnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX “.
Seit 01.06.2020 ist der Beschwerdeführer erneut vollversicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. Insbesondere liegen der ausgefüllte und mit 18.05.2020 datierte Antrag auf Arbeitslosengeld sowie der Versicherungsverlauf vom 20.07.2020 im Akt ein.
Dass sich der Beschwerdeführer am 18.03.2020 arbeitslos meldete, ist unstrittig. Ebenso ist unstrittig, dass er das ausgefüllte Antragsformular erst am 18.05.2020 dem AMS übermittelte und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die Nachricht des AMS an den Beschwerdeführer vom 18.03.2020 liegt im Akt ein. Die Feststellungen zum Empfang und dem Lesen der Nachricht durch den Beschwerdeführer beruhen auf dem KOM Sendeprotokoll des AMS. Aus diesem ist überdies ersichtlich, dass der Nachricht die Datei „Antrag_elektronisch.pdf“ angehängt war. Der Erhalt der Nachricht ist darüber hinaus unstrittig, zumal der Beschwerdeführer dem AMS auch seine E-Mailadresse und seine Kontodaten übermittelte, wie sich aus den diesbezüglichen Vermerken des AMS ergibt – auch dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde lediglich vor, er habe Internetprobleme gehabt und daher das Antragsformular nicht übermitteln können. Allerdings gibt er in seiner Stellungnahme vom 19.05.2020 an, dass er das Formular nicht habe öffnen können bzw. es nicht vorhanden gewesen sei. Mit Schreiben vom 23.05.2020 bringt der Beschwerdeführer schließlich vor, er habe nach mehrmaligen Internetstörungen keine Kontrolle gehabt, ob seine Meldung vom 18.03.2020 beim AMS Tulln eingegangen sei.
Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar mit Stellungnahme vom 19.05.2020 bestreitet, das Antragsformular übermittelt bekommen zu haben, jedoch ergibt sich aus dem Inhalt der Nachricht des AMS vom 18.03.2020 eindeutig, dass sich das Antragsformular im Anhang befand und dieses innerhalb der Rückgabefrist zu retournieren ist. Dass der Beschwerdeführer diese Nachricht gelesen hat, ergib sich auch aus dem Umstand, dass er der Aufforderung, Änderung seiner Daten bekannt zu geben, wie bereits ausgeführt umgehend nachkam. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm angegebenen Probleme mit dem Internet, das AMS vor dem 18.05.2020 und insbesondere innerhalb der Rückgabefrist bis 31.03.2020 kontaktiert hätte, wurde von ihm weder vorgebracht noch ist dies sonst im Verfahren hervorgekommen.
Dass der Beschwerdeführer seit 01.06.2020 wieder bei seinem früheren Dienstgeber beschäftigt ist, ergibt sich insbesondere aus den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2020 und wurde dies vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP , 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
1. Entscheidung in der Sache:
Gegenständlich ist strittig, ob dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Ende des Dienstverhältnisses, sohin ab 17.03.2020 Arbeitslosengeld gebührt, obwohl er erst mit 18.05.2020 den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt hat.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise:
„Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Beginn des Bezugs
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.“
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz lauten auszugsweise:
„§ 2. (1) Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:
1. in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist, […]“
Daraus folgt:
Da im Arbeitslosenversicherungsrecht das Antragsprinzip gilt, müssen Ansprüche nach dem AlVG stets von der betreffenden Person durch einen entsprechenden Antrag und grundsätzlich im Rahmen einer persönlichen Vorsprache geltend gemacht werden. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld grundsätzlich ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens aber ab Eintritt der Arbeitslosigkeit. § 17 Abs. 2 AlVG sowie die folgenden Absätze ordnen allerdings abweichend von dieser allgemeinen Regel unter bestimmten Voraussetzungen einen rückwirkenden Bezugsbeginn schon mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit auch bei erst späterer Geltendmachung an. In anderen Konstellationen als den ausdrücklich gesetzlich geregelten, ist eine rückwirkende Zuerkennung nach ständiger Rechtsprechung nicht möglich (vgl. Auer-Mayer in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 17 AlVG Rz 1 f.).
Zur Realisierung eines Anspruchs ist daher ein diesbezüglicher Antrag unbedingt erforderlich (Antragsprinzip). Weiters kann es keine Rolle spielen, ob die rechtzeitige Antragstellung – allenfalls irrtümlich oder unverschuldet – unterlassen wurde. Auch eine Beantragung der Leistung mittels formlosen E-Mails oder Briefes ist ausgeschlossen (vgl. Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 46 AlVG Rz 1 f.).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041).
Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - erst ab dem Tag der Geltendmachung.
Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses am 17.03.2020 zwar am 18.03.2020 beim AMS arbeitslos meldete und auch als arbeitssuchend vorgemerkt wurde. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde dem Beschwerdeführer das Antragsformular mit Nachricht des AMS vom 18.03.2020 mit einer Rückgabefrist bis 31.03.2020 übermittelt. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer das betreffende Antragsformular nicht innerhalb der Rückgabefrist, sondern erst am 18.05.2020 an das AMS übermittelte. Da der Beschwerdeführer, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bereits mehrmals, so etwa zuletzt vom 11.12.2017 bis 31.01.2018, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, ist davon auszugehen, dass ihm die Vorgehensweise bei der Antragstellung auch bekannt war. Zwar war der Modus der Antragstellung aufgrund der Covid-19-Pandemie anders als in den Jahren zuvor, gerade deshalb wäre es jedoch in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, sich über diese Veränderungen zu informieren, zumal er selbst vorbringt, aufgrund von Internetstörungen keine Kontrolle darüber gehabt zu haben, ob seine Meldung vom 18.03.2020 beim AMS eingegangen sei. Zwar führte der Beschwerdeführer nicht näher aus, welche Meldung er konkret damit meint, nämlich ob die Meldung der Arbeitslosigkeit oder die Übermittlung des Antragsformulars, es wäre jedoch jedenfalls am Beschwerdeführer gelegen, bei Problemen und allfälligen Zweifeln an der Übermittlung mit dem AMS Kontakt aufzunehmen. Auch wenn eine persönliche Vorsprache nicht möglich war, so wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, das AMS telefonisch zu kontaktieren. Abschließend ist festzuhalten, dass sowohl in der Nachricht des AMS vom 18.03.2020 als auch im angehängten Antragsformular darauf hingewiesen wurde, dass der Antrag postalisch, per E-Mail oder durch Einwurf in den Postkasten der Geschäftsstelle zu retournieren sei, insoweit geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine persönliche Vorsprache sei aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht möglich gewesen, ins Leere.
Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2020 bereits festgehalten hat, wurde der gegenständliche Antrag am 18.05.2020 und somit außerhalb der Hemmfrist nach § 2 Abs. 1 Z 1 COVID-19-VwBG (22.03.2020 bis 30.04.2020) gestellt. Eine Rückdatierung der Geltendmachung nach dieser Regelung auf den 22.03.2020 ist daher ebenso nicht möglich.
Der Beschwerdeführer hat somit (erst) ab 18.05.2020 Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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