BVwG W141 2224779-1

BVwGW141 2224779-113.11.2019

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art. 133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W141.2224779.1.00

 

Spruch:

W141 2224779-1/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch RA Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Dresdner Straße, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2019, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 und § 38 iVm § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Bescheid vom 07.03.2019 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe am 09.08.2014 und am 28.08.2014, sowie für den Zeitraum vom 30.08.2014 bis 31.08.2014, vom 01.09.2014 bis 18.09.2014 und vom 22.09.2014 bis 30.11.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 2 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.045,25 verpflichtet wurde.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die obigen Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er in dieser Zeit bei der Fa. XXXX beschäftig gewesen sei.

 

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14.03.2019. Der Beschwerdeführer führte begründend an, er sei nur geringfügig beschäftigt gewesen.

 

Mit Bescheid vom 17.05.2019 wurde aufgrund der Beschwerde vom 15.03.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, der Bescheid wie folgt abgeändert: Der Rückforderungsbetrag beträgt €

2.040,98.

 

Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

 

Mit Schreiben vom 23.05.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.05.2019, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Er brachte vor, der Bescheid hätte aufgrund des Ablaufes der Dreijahresfrist nicht erlassen werden dürfen. Die belangte Behörde habe bereits 2016 durch automatisierten Datenabgleich erfahren, dass der Beschwerdeführer am 09.08.2014 und am 28.08.2014 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei. Der rechtskräftige GKK Bescheid sei nicht nötig gewesen, um den Anspruch abschließend beurteilen zu können.

 

Am 26.06.2019 langte eine Vollmachtsbekanntgabe durch RA Dr. Thomas MAJOROS bei der belangten Behörde ein.

 

Am 25.10.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

 

Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer bezieht seit 13.12.2006 regelmäßig mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer erhielt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe in Höhe von € 22,04.

 

Der Beschwerdeführer war am 09.08.2014 und am 28.08.2014 vollversicherungspflichtig und im Zeitraum 30.08.2014 bis 30.11.2014 geringfügig beim Dienstgeber XXXX beschäftigt.

 

Eine vorhergehende Meldung des Beschwerdeführers über die Tätigkeit bei der belangten Behörde erfolgte nicht.

 

Aufgrund einer Überlagerungsmeldung vom 11.05.2016, wonach der Beschwerdeführer am 09.08.2014, am 28.08.2014 und vom 30.08.2014 bis 31.08.2014 in einem Dienstverhältnis stand, wurde von der belangten Behörde ein Verfahren eingeleitet.

 

Der Beschwerdeführer hat am 25.07.2016 bei der Wiener Gebietskrankenkasse einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides über die Versicherungszeiten gestellt, da er mit der rückwirkenden Ummeldung für die Zeiträume 09.08.2014, 28.08.2014 und 30.08.2014 bis 31.08.2014 nicht einverstanden war.

 

Der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse über die Vollversicherungspflicht am 09.08.2014 und am 28.08.2014 sowie der Teilversicherungspflicht im Zeitraum 30.08.2014 bis 30.11.2014 wurde am 29.06.2018 erlassen. Am 11.02.2019 wurde der belangten Behörde von der Wiener Gebietskrankenkasse mitgeteilt, dass das Verfahren bereits abgeschlossen ist. Der Bescheid wurde von der Wiener Gebietskrankenkasse am 28.03.2019 der belangten Behörde übermittelt.

 

Der Beschwerdeführer hat in seinen Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen, dass er der belangten Behörde den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) mitzuteilen hat.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

 

Der Umstand des Bezuges von Notstandshilfe wird durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt.

 

Die Feststellungen zum Verfahren bei der Wiener Gebietskrankenkasse und zur vollversicherungspflichtigen Beschäftigung am 09.08.2014 und am 28.08.2014 sowie die geringfügige Beschäftigung im Zeitraum 30.08.2014 bis 30.11.2014 ergibt sich aus dem Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 29.06.2018.

 

Dass die belangte Behörde am 11.02.2019 vom abgeschlossenen Verfahren der Wiener Gebietskrankenkasse Kenntnis erlangt hat, ergibt sich aus der Aktenlage.

 

Dass der Beschwerdeführer seine Beschäftigung nicht bei der belangten Behörde gemeldet hat, ergibt sich aus der Aktenlage.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

 

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

 

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

 

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

 

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP , 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

 

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

 

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

 

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

 

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Zu A):

 

1. Entscheidung in der Sache:

 

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum von 09.08.2014, 28.08.2014, vom 30.08.2014 bis 31.08.2014, vom 01.09.2014 bis 18.09.2014 und vom 22.09.2014 bis 30.11.2014, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 2.040,98.

 

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:

 

Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

 

der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

 

die Anwartschaft erfüllt und

 

die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 ist arbeitslos, wer

 

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

 

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

 

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

 

Gemäß § 12 Abs. 3 lit a gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.

 

Gemäß § 12 Abs. 3 lit h gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist

 

§ 24 Abs. 1 bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

 

§ 24 Abs. 2 bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr zulässig.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 ist wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

 

Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 3. 10. 2002, 97/08/0611; 16. 2. 2011, 2007/08/0150). Die Meldepflicht wird zB im Falle einer Beschäftigungsaufnahme nicht erst durch das Einlangen des Arbeitsentgelts (Honorars) auf dem Konto des Leistungsbeziehers ausgelöst, sondern bereits mit Antritt der Beschäftigung. Für die Meldepflicht kommt es weiters nicht darauf an, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 3. 10. 2002, 97/08/0654). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären (VwGH 14. 4. 1988, 88/08/0022).

 

Gegenständlich war der Beschwerdeführer am 09.08.2014 und am 28.08.2014 vollversicherungspflichtig beschäftigt sowie im Zeitraum 30.08.2014 bis 30.11.2014 geringfügig beschäftigt.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG war der Beschwerdeführer, als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen sind anzuzeigen, da die Behörde nur dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (vgl. VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343).

 

Zum Widerruf:

 

Wie von der Wiener Gebietskrankenkasse rechtskräftig festgestellt wurde, war der Beschwerdeführer am 09.08.2014 und am 28.08.2014 vollversicherungspflichtig beschäftigt und im Zeitraum 30.08.2014 bis 30.11.2014 beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt.

 

Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich nach

 

§ 24 Abs. 2 letzter Satz, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweis. Auch diese Regelung gilt sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Arbeitslosen: Die Widerrufs- bzw Berichtigungsmöglichkeit soll nicht daran scheitern, dass ein Nachweis - zu denken ist insb an Einkommenssteuerbescheide - nicht vorgelegt wird (insoweit dient die Bestimmung va den Interessen des AMS) oder (weil etwa der Einkommenssteuerbescheid noch nicht erlassen wurde) nicht vorgelegt werden kann (Julcher in Krapf/Keul, Der AlVG-Komm § 24 Rz 12).

 

Der Bescheid der Gebietskrankenkasse wurde erst am 29.06.2018 erlassen und ist der belangten Behörde erst am 11.02.2019 zur Kenntnis gelangt. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers stellt dieser Bescheid einen Nachweis iSd § 24 Abs. 2 letzter Satz AlVG dar. Der belangten Behörde war zwar bereits am 11.05.2016 die Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger über das Vorliegen von vollversicherungspflichtiger Beschäftigung am 09.08.2014, 28.08.2014 und vom 30.08.2014 bis 31.08.2014 bekannt, doch wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides über die Versicherungszeiten bei der Wiener Gebietskrankenkasse gestellt, da er mit der rückwirkenden Ummeldung für diese Zeiträume nicht einverstanden war. Erst mit Erlassung des Bescheides der Wiener Gebietskrankenkasse wurde rechtskräftig über die Versicherungspflicht in diesen Zeiträumen entschieden, sodass von der belangten Behörde erst nach Erlass des Bescheides über den Widerruf der Notstandshilfe endgültig entschieden werden konnte. Dass sich im Ergebnis nur die Beurteilung der Versicherungspflicht für den 30.08.2014 und den 31.08.2014 geändert hat und dies keine Auswirkungen auf die Beurteilung des Leistungsanspruches hat, ändert nichts an dem Umstand, dass dieser Bescheid einen Nachweis zur Beurteilung des Leistungsanspruches darstellt, zumal bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch die Wiener Gebietskrankenkassen ein strittiger Sachverhalt vorlag. Da zu diesem Zeitpunkt der Ausgang des Verfahrens noch nicht absehbar war, konnte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid noch nicht erlassen. Dass der belangten Behörde der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse erst am 11.02.2019 zur Kenntnis gelangte, liegt auch in der Nichtvorlage des Bescheides durch den Beschwerdeführer trotz Kenntnis eines laufenden Verfahrens vor der belangten Behörde.

 

Der belangten Behörde lag der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse erst am 11.02.2019 vor, sodass der Bescheid vom 07.03.2019 innerhalb der drei Monate und somit rechtzeitig erlassen wurde.

 

Der Widerruf der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG erfolgte somit zu Recht, da die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war.

 

Zur Rückforderung:

 

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

 

Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß

 

§ 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).

 

Gemäß § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht (vgl. VwGH 03.10.2002, 97/08/0654). Durch das Unterlassen der Meldung seiner Beschäftigung hat der Beschwerdeführer die ihn gemäß § 50 AlVG treffende Verpflichtung verletzt, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).

 

Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Anzuzeigen ist jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermögen oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125).

 

Voraussetzung für die Rückforderung eines Überbezuges ist lediglich der Umstand der Verschweigung einer maßgebenden Tatsache. Auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0654).

 

Bereits die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0611; 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Es spielt also keine Rolle, ob der Meldepflichtige auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, Zl. 2002/08/0208) bzw. ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen mag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice (vgl. VwGH 10.06.2009, Zl. 2007/08/0343).

 

Der Tatbestand des Verschweigens maßgebender Tatbestände wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).

 

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Antragsformular auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ein Leistungsbezieher nach § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet ist, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) dem AMS sofort mitzuteilen. Damit musste dem Beschwerdeführer die ihn treffende, in § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG erwähnte Meldepflicht betreffend eine von ihm aufgenommene Beschäftigung gegenüber der belangten Behörde bekannt und bewusst sein.

 

Da der Beschwerdeführer der belangten Behörde, trotz ausreichender Kenntnis über die Meldepflicht, die Beschäftigung der belangten Behörde nicht gemeldet hat, hat er den Tatbestand des Verschweigens maßgeblicher Tatsachen erfüllt.

 

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 09.08.2014 und 28.08.2014 vollversicherungspflichtig beschäftigt und somit nach § 12 Abs. 3 lit a AlVG nicht arbeitslos. Der Beschwerdeführer war vom 30.08.2014 bis 30.11.2014 geringfügig beim selben Dienstgeber beschäftigt. Da nur ein Tag zwischen dem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und dem geringfügigen Dienstverhältnis bestand, galt der Beschwerdeführer nach § 12 Abs. 3 lit h AlVG in diesem Zeitraum nicht als arbeitslos.

 

Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe in Höhe von täglich € 22,04. Der Rückforderungszeitraum beträgt insgesamt 92 Tage (09.08.2014; 28.08.2014; 30.08.2014 bis 31.08.2014; 01.09.2014 bis 18.09.2014 und 22.09.2014 bis 30.11.2014). Dies ergibt einen Rückforderungsbetrag von € 2.027,68. Der Beschwerdeführer erhielt zudem 7 Tage Kursnebenkosten zu je € 1,90, sohin insgesamt € 13,30. Die Rückforderung beträgt somit insgesamt € 2.040,98 (2.027,68 + 13,30).

 

Aus all diesen Gründen konnte dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

 

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

 

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

 

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

 

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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