BVwG W138 2263830-1

BVwGW138 2263830-120.11.2024

AEUV Art267
AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §34 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W138.2263830.1.00

 

Spruch:

 

 

W138 2263830-1/18Z

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ, als erster Vertreter des Leiters der Gerichtsabteilung W138 über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien - Außenstelle Wien, vom 29.10.2022, Zl. 1285435704/211386535:

A) Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ra 2023/19/0343 anhängigen Revisionsverfahren ausgesetzt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

 

 

Begründung:

1. XXXX , geboren am XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF, eine Staatsbürgerin der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 23.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Nach Erstbefragung am 23.09.2021 und Befragung der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 24.02.2022, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 29.10.2022, Zl. 1285435704/211386535 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichsten zusammenfassend in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien nicht verfolgt werden würde. Eine Verfolgung, insbesondere eine Verfolgung aufgrund eines sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Konventionsgrundes habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft vorgebracht. Die Beschwerdeführerin habe keine konkrete, gegen ihre Person gerichtete, persönliche Bedrohung vorgebracht. Sie habe keine Berufszertifikate der vorgebrachten Ausbildung in Vorlage bringen können. Die Beschwerdeführerin habe keine asylrelevante Verfolgung behauptet.

3. Gegen die abweisende Entscheidung hinsichtlich der Gewährung des Status einer Asylberechtigten erhob die BF, vertreten durch die BBU, mit per E-Mail am 29.11.2022 eingebrachtem Schriftsatz vom 29.11.2022 fristgerecht Beschwerde an das BVwG.

In dieser Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, dass der BF bei einer Rückkehr nach Syrien, aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von (alleinstehenden) Frauen asylrelevante Verfolgung drohe.

4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.10.2023, Zahl W138 2263830-1/6E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheid des BFA vom 29.10.2022, Zl. 1285435704/211386535 abgewiesen.

Gegen die abweisende Entscheidung hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten erhob die BF, nunmehr vertreten durch RA Dr. Veronika Fussenegger-Vanas, Getreidemarkt 17, 1060 Wien, diese vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin, Brachelligasse 16, 1220 Wien mit Schriftsatz vom 12.01.2024 außerordentliche Revision an den VwGH.

5. Mit Erkenntnis des VwGH vom 22.07.2024, Zl. Ra 2023/14/0460 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 17.10.2023, Zahl W138 2263830-1/6E wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründend wurde im Wesentlichsten zusammenfassend in dieser Entscheidung ausgeführt, dass sich das BVwG unter anderem nicht mit dem Vorbringen der BF, bei einer Rückkehr in Syrien alleinstehend und ohne soziales Netz zu sein, auseinandergesetzt habe. Vor dem dargestellten Hintergrund wäre es jedoch fallbezogen erforderlich gewesen, auf das gesamte Vorbringen der BF, dem im Asylverfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zentrale Bedeutung zukomme, näher einzugehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 23.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2022, Zl. 1285435704/211386535, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des BFA vom 29.10.2022, Zl. 1285435704/211386535 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.10.2023, Zahl W138 2263830-1/6E abgewiesen.

Aufgrund der außerordentlichen Revision der Beschwerdeführerin vom 12.01.2024, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG vom 17.10.2023, Zahl W138 2263830-1/6E mit Erkenntnis vom 22.07.2024 zur Zl. Ra 2023/14/0460 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Das Erkenntnis des BVwG wurde unter anderem deshalb behoben, weil sich das BVwG nicht mit dem Vorbingen der BF auseinandergesetzt hat, bei einer Rückkehr in Syrien alleinstehend und ohne soziales Netz zu sein.

Das BVwG hat in einem anderen Verfahren am 21.07.2023 zur GZ W121 2266259-7E ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde einer syrischen Staatsangehörigen gegen die Nichtzuerkennung von Asyl durch das BFA stattgegeben wurde und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Fall einer Rückkehr nach Syrien für die syrische Staatsangehörige mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestehe, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen verfolgt zu werden. Hinzu trete eine Gefährdung wegen ihrer persönlichen Situation als alleinstehende, bisher unverheiratete Frau und es sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einer darauf beruhenden Verfolgung sowie Gewalt ausgesetzt wäre.

Gegen diese Entscheidung des BVwG wurde vom BFA Revision erhoben. Dieses Revisionsverfahren ist zur im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Das Revisionsverfahren wurde aufgrund der Präjudizialität eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-217/23 vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.06.2024, Ra 2023/19/0343-8, ausgesetzt. Begründend dazu verwies der VwGH in diesem Beschluss auf einen Beschluss des VwGH vom 28.03.2023, Ra 2022/20/0289, in welchem der VwGH aus Anlass eines Revisionsverfahrens dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt habe:

„1. Ist die in Art. 10 Abs. 1 lit. d Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) enthaltene Wendung ‚die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird‘ so auszulegen, dass in dem betreffenden Land eine Gruppe eine deutlich abgegrenzte Identität nur dann hat, wenn sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, oder ist es erforderlich, das Vorliegen einer ‚deutlich abgegrenzten Identität‘ eigenständig und losgelöst von der Frage, ob die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, zu prüfen?

Falls nach der Antwort auf Frage 1. das Vorliegen einer ‚deutlich abgegrenzten Identität‘ eigenständig zu prüfen ist:

2. Nach welchen Kriterien ist das Vorliegen einer ‚deutlich abgegrenzten Identität‘ im Sinn des Art. 10 Abs. 1 lit. d Richtlinie 2011/95/EU zu prüfen?

Unabhängig von der Antwort auf die Fragen 1. und 2.:

3. Ist bei der Beurteilung, ob eine Gruppe im Sinn des Art. 10 Abs. 1 lit. d Richtlinie 2011/95/EU ‚von der sie umgebenden Gesellschaft‘ als andersartig betrachtet wird, auf die Sicht des Verfolgers oder der Gesellschaft als Ganzes oder eines wesentlichen Teiles der Gesellschaft eines Landes oder eines Teiles des Landes abzustellen?

4. Nach welchen Kriterien richtet sich die Beurteilung, ob im Sinn des Art. 10 Abs. 1 lit. d Richtlinie 2011/95/EU eine Gruppe als ‚andersartig‘ betrachtet wird?“

Weiter begründend wird in diesem Beschluss ausgeführt, dass diese Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zukomme. Es würden daher die Voraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch für eine Anwendung des auch für den Verwaltungsgerichtshof geltenden § 38 AVG vorliegen, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen sei.

Weder vom Europäischen Gerichtshof wurde über die vom VwGH vorgelegten Fragen in der Rs C-217/23 bislang entschieden, noch hat der VwGH in seinem Revisionsverfahren zur Zl. Ra 2023/19/0343 bislang eine inhaltliche Entscheidung erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und den zitierten Entscheidungen und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aussetzung des Verfahrens:

Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3 zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (RV 2009 BlgNR 24. GP , 8).

Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleichen Rechtsfragen strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.

Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 14 zu § 34 VwGVG).

Beim Bundesverwaltungsgericht ist aktuell eine Rechtsfrage zu lösen, die in mehreren – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist

Die Beschwerdeführerin hat in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, ihr drohe aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von (alleinstehenden) Frauen asylrelevante Verfolgung. Das BVwG hat sich somit mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob die Voraussetzungen und Verfolgungsgefahr für eine „soziale Gruppe von (alleinstehenden) Frauen“ in Syrien vorliegen. In einem gleichgelagerten Fall wurde der Beschwerdeführerin des Verfahrens vor dem BVwG vom 21.07.2023 zur GZ W121 2266259-7, der Asylstatus mit der Begründung zuerkannt, dass im Falle einer Rückkehr nach Syrien für die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestehe, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen verfolgt zu werden. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vom 21.07.2023 zur GZ W121 2266259-7 erhobenen Amtsrevision hat der VwGH im Verfahren zur Zahl Ra 2023/19/0343 daher die selben Rechtsfrage wie das BVwG bezüglich des Bestehens und der Verfolgungsgefahr einer sozialen Gruppe von (alleinstehenden) Frauen in Syrien zu lösen.

Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind sohin gegeben; das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde daher spruchgemäß ausgesetzt und ist nach Entscheidung durch den VwGH – entsprechend der Entscheidung durch den VwGH fortzusetzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss (vgl. VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

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