BVwG W138 2169587-1

BVwGW138 2169587-18.9.2017

AVG 1950 §13 Abs7
BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §328
BVergG 2006 §329
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W138.2169587.1.00

 

Spruch:

W138 2169587-1/2E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung der XXXX, vertreten durch Dr. Christoph LUISSER, Rechtsanwalt, Klosterstraße 31, 2362 Biedermannsdorf betreffend das Vergabeverfahren "Pensionsversicherungsanstalt-Microsoft-Lizenzen für die Server-und Clientlandschaften Proj.Nr. 2017/7" der Auftraggeberin Pensionsversicherungsanstalt, Friedich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch KESCHMANN Rechtsanwalts-GmbH, Servitengasse 4/20, 1090 Wien, vom 01.09.2017 wie folgt beschlossen:

 

A)

 

Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung durch die XXXX, vertreten durch Dr. Christoph LUISSER, Rechtsanwalt, Klosterstraße 31, 2362 Biedermannsdorf mit Schriftsatz vom 06.09.2017 wird das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung W138 2169587-1 gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

 

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 06.09.2017 vor Erlassung des Beschlusses über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung und vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung den verfahrensgegenständlichen Antrag zurückgezogen.

 

Das Verfahren ist somit beendet.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.

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