BVwG W138 2108618-1

BVwGW138 2108618-14.5.2017

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §6
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §4 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §4 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §6
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §4 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §4 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W138.2108618.1.00

 

Spruch:

W138 2108618-1/9E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Betriebsnummer XXXX, vertreten durch Denkmayr Schwarzmayr Schnötzlinger Rechtsanwaltspartnerschaft, Dr. Georg Schwarzmayr-Lindinger, Stadtplatz 12, 4950 Altheim, gegen den Bescheid des Vorstandes des GB II der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121246631, betreffend Aberkennung Rinderprämien und Einbehalt zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Am 28.08.2013 sowie am 29.08.2013 wurde am Betrieb des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Im Zuge dessen wurde dem Beschwerdeführer inhaltlich vorgeworfen, dass bei 57 Rindern des landwirtschaftlichen Betriebes, die erforderliche Eintragung der "Rasse" im Bestandsverzeichnis nicht erfolgte. Zusätzlich wurde bei 3 Rindern eine verspätete Datenbankmeldung, bei 4 Rindern fehlende Belege und bei zwei Rindern Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Ohrmarke festgestellt.

 

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Unregelmäßigkeiten bei mehr als drei Tieren und bei mehr als 50% der Tiere dazu führen würden, dass für das Jahr 2013 keine Rinderprämie ausbezahlt werden würde und dass zusätzlich ein Betrag von EUR 2.727,84,- einbehalten werden würde. Dieser Betrag werde mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Art. 65 Abs. 2 Unterabsatz 3 VO 1122/2009 ).

 

3. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit, unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen, Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit wegen Verschuldensvorwurf Beschwerde erhoben.

 

3.1. Es sei richtig, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle am Betrieb des Beschwerdeführers bei der Kontrollfeststellung im Bestandverzeichnis bei einer Vielzahl von Rindern festgestellt wurde, dass die "Rasse" nicht eingetragen worden sei. Der Beschwerdeführer gesteht zu, dass er aus einem – allerdings nicht vorwerfbaren – Irrtum es verabsäumt habe, bei allen Rindern die "Rasse" einzutragen. Im Betrieb des Beschwerdeführers werde nahezu zu 100% Fleckvieh gehalten, lediglich bei zwei Rindern habe es sich um Kreuzungen gehalten. Der Beschwerdeführer habe binnen der jeweiligen Meldefrist nach der Geburt der Tiere unverzüglich die Meldung über die Bezirksbauernkammer, zur Weiterleitung an die AMA, durchgeführt und dabei immer und vollständig auch die "Rasse" des geborenen Tieres angegeben. Er sei davon ausgegangen, dass durch die bereits erfolgte Erstmeldung eine entsprechende Erfassung der Rasse erfolge und dass dadurch das Bestandverzeichnis als "deklarative Urkunde" anzusehen sei. Die konstitutive Wirkung werde durch die Erstmeldung entfaltet und nicht durch den Eintrag in das Bestandverzeichnis, denn die Rasse sei auch der AMA bekannt, da dort die Tierkennzeichnungsmeldungen aufliegen.

 

3.2. Art. 65 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sehe vor, Kürzungen bei Höfen durchzuführen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien.

 

Art. 65 Abs. 2 leg. cit. verfüge Sanktionen, wenn bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien. Dabei habe es sich um "sanktionsrelevante, fehlerhafte" Angaben zu handeln.

 

Es werde darauf hingewiesen, dass durch die Erstmeldung, welche mittelbar auch an die Erstbehörde gehe, das fehlende Merkmal der Rasse widerspruchsfrei und unmissverständlich angegeben worden sei. Es würde sich hier um ein schlichtes "Formvergehen" handeln, welches bei entsprechender teleologischer Reduktion – keine "Unregelmäßigkeit" im Zusammenhang mit dem "ermittelten Tierbestand" im Sinne des Art. 65 i.v.m. Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 in sich begreife.

 

3.3. Die Erstbehörde sei verpflichtet gewesen, im gegenständlichen Bescheid den Sachverhalt auch dahingehend festzustellen, als bei der Erstmeldung bei Geburt der Rinder der Beschwerdeführer ordnungsgemäß eine Meldung erstatte habe und dabei auch die Rasse aller Rinder richtig und vollständig angegeben habe, was sich aus den Stallregisterauszügen ergebe. Nur so wäre eine einwandfreie rechtliche Beurteilung möglich gewesen, weil sich so ergeben hätte, dass der Beschwerdeführer durch die unterlassene weitere Aufzeichnung keine Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 65 VO (EG) 1122/2009 zu verantworten gehabt hätte. Den weiteren Aufzeichnungen würde nur deklarative Bedeutung zukommen, wenn die Stallregisterauszüge die Rasse bereits richtig wiedergeben würden.

 

3.4. Der Beschwerdeführer weist weiter aus, dass die Erstbehörde verpflichtet gewesen wäre, die Stallregisterauszüge beizuschaffen, um den gegenständlichen Sachverhalt auch einer richtigen rechtlichen Beurteilung unterziehen zu können. Da es sich um ein amtswegiges Verfahren handle, und die Erstbehörde auch Empfänger der Erstmeldungen sei, wäre sie gehalten gewesen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts einen Vergleich mit den Stallregisterauszügen durchzuführen. So wäre es möglich gewesen, die richtig erstattete Erstmeldung zu erkennen, da dort die Rasse angeführt gewesen wäre und mithin auch ein Verstoß gegen Art. 65 bzw. Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 vorläge.

 

3.5. Mit dem angefochtenen Bescheid sei zusätzlich verfügt worden, dass ein Betrag in Höhe von EUR 2.727,84 einzubehalten sei. Es handle sich dabei um eine Sanktion wegen des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verstoßes gegen die Vollständigkeit der Aufzeichnungen. Mithin habe diese Sanktion "Strafcharakter", sodass ein Verschulden des Beschwerdeführers Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Sanktion sei. Auch hier werde auf die Stallregisteraufzeichnungen der Betriebsstätte verwiesen.

 

Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass er damit seiner Aufzeichnungspflicht bzw. Berichtigungspflicht nachkomme, sodass in den unterlassenen Ausführungen der Rasse in den Stallbüchern keine zusätzliche Ordnungswidrigkeit erkannt werden könne. Somit fehle die Basis für die Verhängung der Sanktion, sodass der Betrag von EUR 2.727,84,- zu Unrecht vorgeschrieben worden sei.

 

3.6. Der Beschwerdeführer beantragt, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben werde, in eventu der angefochtene Bescheid in der Weise abgeändert werde, dass die Rinderprämie für das Jahr 2013 vollinhaltlich gewährt und die Rückforderung gestrichen werde. Die Feststellung, dass zusätzlich ein Betrag von EUR 2.727,84,-

einzubehalten wäre, gestrichen werde, allenfalls im Umfang des Einbehalts reduziert werde. In eventu möge die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgen und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden bzw. Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Berufungsgründe verhängt werden würden.

 

4. Mit Schreiben vom 20.02.2017 wurde die AMA zu einer inhaltlichen Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen aufgefordert.

 

5. Die am 03.03.2017 hg. eingelangte Stellungnahme der AMA wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch Denkmayr Schwarzmayr Schnötzlinger Rechtsanwaltspartnerschaft, Dr. Georg Schwarzmayr-Lindinger, am 10.03.2017 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

 

6 Mit Stellungnahme vom 15.03.2017 führte der Beschwerdeführer, vertreten durch Denkmayr Schwarzmayr Schnötzlinger Rechtsanwaltspartnerschaft, Dr. Georg Schwarzmayr-Lindinger aus, dass der Beschwerdeführer binnen der jeweiligen Meldefrist nach Geburt eines Tieres unverzüglich die Meldung über die Bezirksbauernkammer durchgeführt habe. Damit sei der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nachgekommen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 653/2014 sei eine "maßgebliche Erleichterung im Hinblick auf die Führung des Bestandverzeichnisses" durchgeführt worden. Auch in diesem Licht sei die "formale Verletzung" bei Führung der Bestandverzeichnisse durch den Beschwerdeführer zu interpretieren. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Nichtangabe der Rasse im Bestandverzeichnis keine Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 65 VO 1122/2009 in sich begreife. Der Beschwerdeführer halte seine Rechtansicht, dass es sich um ein "schlichtes Formalversehen" gehandelt habe, weiterhin aufrecht.

 

7. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde der AMA im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Am 28.08.2013 sowie am 29.08.2013 wurde eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle der Agrarmarkt Austria durchgeführt. Dabei wurde ua. festgestellt, dass bei 57 Rindern des landwirtschaftlichen Betriebes, die erforderliche Eintragung der "Rasse" im Bestandsverzeichnis nicht erfolgte.

 

Diese Fehleintragungen führten dazu, dass für das Jahr 2013 keine Rinderprämie ausbezahlt und zusätzlich ein Betrag von EUR 2.727,84,-

einbehalten wurdu.

 

Der Beschwerdeführer hat im Bestandsverzeichnis keine Eintragungen zur Rasse der Rinder, vorgenommen, doch er hat bei der Geburt der Rinder und der ordnungsgemäßen Erstmeldung die Rasse aller Rinder richtig und vollständig angegeben.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten, insbesondere aus der Vorortkontrollen vom 28.08.2013 und 29.03.2013.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.

 

Zu A)

 

Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern wurde eingeführt, um das Vertrauen der Verbraucherinnen/Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen zu stärken, den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu erhalten und die Stabilität des Marktes für Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse dauerhaft zu stärken. Dieses System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern beruht auf Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Rindern, Einzelregistern in jedem Betrieb und einer zentralen elektronischen Datenbank. Das Einzelregister (Bestandsverzeichnis) ist von der Rinderhalterin/dem Rinderhalter für alle im Betrieb gehaltenen Rinder zu führen.

 

Diese Voraussetzungen beruhen auf folgenden europarechtlichen Vorschriften:

 

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1760/2000 schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

 

Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

 

a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

 

b) elektronischen Datenbanken,

 

c) Tierpässen

 

d) Einzelregistern in jedem Betrieb.

 

Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter das Register auf dem neuesten Stand halten und der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mitteilen.

 

Diese Anforderungen finden sich auch in der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, § 4 wieder:

 

Bestandsverzeichnis (Register)

 

(1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Die Führung des Bestandsverzeichnisses ist auch nach erfolgter Anmeldung als Online-Bestandsverzeichnis im Wege der elektronischen Rinderdatenbank möglich. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.

 

(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

 

1. die Kennzeichnung nach § 3,

 

2. das Geburtsdatum,

 

3. das Geschlecht,

 

4. die Rasse,

 

5. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,

 

6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,

 

7. Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden,

 

8. allenfalls der Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,

 

9. Kontrollvermerke,

 

10. die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes für Tiere, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren werden.

 

In Österreich ist zusätzlich eine fristgerechte Meldung bei der Geburt der Tiere für die Rinderdatenbank der Agrarmarkt Austria durchzuführen. Diese Datenbank ist unabhängig vom Bestandsverzeichnis zu betrachten. Die fristgerechte und vollständige Meldung der Tiere bei der Geburt, entbindet nicht von ihrer vollständigen Auszeichnung im Einzel- oder Bestandsregister.

 

Art. 117 der VO (EG) 73/2009 regelt, dass die Direktzahlungen im Rahmen der Rinderprämien nur für Tiere gewährt werden, die am ersten Tag des Haltungszeitraums entsprechend der VO (EG) 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind. In der für den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage wird ausdrücklich die Führung eines Registers in der von der zuständigen Behörde genehmigten Form auf dem neuesten Stand vorgeschrieben.

 

Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass unbeschadet der Verpflichtung des Tierhalters zur Führung des Bestandsverzeichnisses nach der Rinderkennzeichnungs-Verordnung auch eine zentrale Registrierung der Tiere in einer elektronischen Datenbank zu erfolgen hat (VwGH 2006/17/0072 vom 09.06.2010). So wäre es auch möglich, bei unzureichender Führung des Bestandregisters den betreffenden Betrieb zu sperren. Die Rechtsprechung des VwGH widerspricht der Ansicht des Beschwerdeführers, dass es sich bei der Führung des Bestandsverzeichnisses um eine "rein deklarative Urkunde" handle und die fehlenden Eintragungen ein "Formvergehen" seien. In diesem konkreten Fall wurde die Eintragung der Rasse unterlassen. Da nicht 100% der Rinder die Rasse "Fleckvieh" aufweisen, sondern nahezu 100%, kann nicht von der Eintragung der Rasse im Bestandsverzeichnis abgesehen werden. Die Verpflichtung zur fristgerechten Meldung von Tierbewegungen an die Rinderdatenbank ist von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Führung des Bestandverzeichnisses unabhängig zu sehen.

 

Den Ausführungen des rechtlichen Vertreters, sein Mandant sei über die Verpflichtung zur Führung des Bestandverzeichnisses nicht informiert gewesen, ist entgegenzuhalten, dass im jährlich erscheinenden Merkblatt Tierprämien darauf hingewiesen wurde, dass fehlende Aufzeichnungen zur teilweisen bzw. vollständigen Kürzung der Prämie führen.

 

Mittlerweile wurde die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 durch die Verordnung (EG) Nr. 653/2014 dahingehend abgeändert, dass Erleichterungen im Hinblick auf die Führung des Bestandverzeichnisses vorgesehen wurden. Die Führung eines gesonderten Bestandverzeichnisses ist nicht mehr verpflichtend, wenn der Bewirtschafter über einen aktiven eAMA-Zugriff zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle verfügt. Mit Erkenntnis W118 2114252-1/2E vom 19.10.2015 sprach das BVwG darüber ab, dass diese gelockerten Voraussetzungen keine rückwirkende Anwendung im Rahmen des Günstigkeitsprinzips finden können.

 

Sollte man dieser Rechtsansicht nicht folgen, so konnte der Beschwerdeführer die eingeführte Vereinfachung bei der Führung des Bestandverzeichnisses dennoch nicht in Anspruch nehmen, da er seit 2011 über keinen aktiven Zugang zum eAMA und somit auch nicht zu den aktuellen Meldungen an die Rinderdatenbank verfügt.

 

Gemäß Art. 2 Z 24 der VO (EG) Nr. 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

 

Art. 63 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:

 

(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:

 

a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.

 

aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.

 

b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.

 

( )

 

Art. 65 VO (EG) 1122/2009 lautet:

 

(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

 

(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

 

a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

 

b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.

 

Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.

 

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

 

(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.

 

Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

 

In Bezug auf die Mutterkuhprämie gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden beim System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern etwa festgestellte Unregelmäßigkeiten proportional aufgeteilt auf die Anzahl von Tieren, die für den Bezug der Prämie benötigt werden, und von Tieren, die für die Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung benötigt werden. Solche Unregelmäßigkeiten werden jedoch zuerst auf die Anzahl von Tieren angerechnet, welche nicht innerhalb der individuellen Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 112 der genannten Verordnung benötigt werden.

 

(4) Sind die Differenzen zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere auf vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten zurückzuführen, so wird die Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung bzw. Beihilferegelungen für Rinder, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.

 

Beläuft sich die gemäß Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Differenz auf mehr als 20 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

 

Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtbefüllung eines Pflichtfelds im Bestandsregister eine Unregelmäßigkeit gemäß Art. 65 VO (EG) 1122/2009 darstellt (vgl. ua. 2007/17/0035 vom 11.04.2011; 2010/17/004 vom 09.06.2010, 2011/17/0219 vom 27.10.2012).

 

Art. 73 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:

 

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

 

( )

 

Eine fehlende Meldung der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten durch das Bestandsverzeichnis führt aber dazu, dass ein Tier für das betreffende Jahr gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 als nicht ermittelt gilt und gemäß Art. 63 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 keine Prämie gewährt werden kann. Verstöße gegen die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung bleiben nur dann ohne Folgen, wenn folgende Ausnahme-Tatbestände der Art. 117 UAbs. 2 VO (EG) 73/2009 erfüllt sind:

 

Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind bzw. Art. 63 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009:

 

(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:

 

a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.

 

b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.

 

Dies ist hier nicht der Fall. Eine fehlerhafte Eintragung ist nicht mit einer fehlenden Eintragung, wie gegenständlich, gleichzusetzen. Dementsprechend kann Art. 63 Abs. 4 lit b leg. cit. nicht angewendet werden (siehe auch VwGH 2010/17/0004 vom 01.12.2010).

 

Aus diesem Grund waren die angeführten Rinder seitens der AMA als nicht ermittelt zu werten und konnte für diese auch keine Prämie gewährt werden bzw. war darüber hinaus der bestimmte Betrag einzubehalten.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Dazu, dass ein Tier als "nicht ermittelt" gilt, wenn Angaben im Bestandsverzeichnis fehlen, siehe VwGH 2006/17/0292 vom 09.06.2010;

VwGH 2010/17/0004 vom 01.12.2010; VwGH 2006/17/0072 vom 09.06.2010;

VwGH 2007/17/0035 vom 11.04.2011.

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