BVwG W136 2226263-1

BVwGW136 2226263-15.4.2023

B-VG Art133 Abs4
DO 1994 §106 Abs1
DO 1994 §108
DO 1994 §109
DO 1994 §77
DO 1994 §78

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W136.2226263.1.00

 

Spruch:

 

W136 2226263-1/59E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Ewald SCHWAZINGER und Mag. Thomas MARTH als Beisitzer über den Strafantrag des stellvertretenden Disziplinaranwaltes XXXX vom 06.12.2019, Zl. MDR-DI – 496235-2019, gegen XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas MÖDLAGL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Über XXXX wird wegen der mit Erkenntnissen vom 09.07.2020, GZ W136 2226263-1/12E, und vom 24.01.2022, GZ W136 2226263-1/40E, festgestellten Dienstpflichtverletzungen, nämlich, dass er

1. im Verfahren XXXX betreffend die seit 10. Mai 2016 im zweiten Rechtsgang anhängige Beschwerde des XXXX in einer Angelegenheit nach dem FSG, den nach Ablauf der Entscheidungsfrist von sechs Monaten vom Beschwerdeführer am 22. November 2016 eingebrachten Fristsetzungsantrag, ZI. XXXX , erst am 01. März 2017 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat, und in weiterer Folge die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 2017 (Eingang: 13. März 2017), mit der eine Frist von drei Monaten gewährt wurde, sowie den unbedingten Erledigungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2017 (Eingang: 10. August 2017), die Entscheidung innerhalb von acht Wochen nachzuholen, missachtet und bis 3. April 2019 keine Entscheidung erlassen hat,

2. im Verfahren XXXX betreffend die seit 21. Juli 2016 anhängige Beschwerde des XXXX in dienstrechtlichen Angelegenheiten, den nach Ablauf der Entscheidungsfrist von sechs Monaten vom Beschwerdeführer am 23. März 2018 eingebrachten Fristsetzungsantrag, XXXX , erst am 02. Juli 2018 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat,

3. im Verfahren XXXX betreffend die seit 03. August 2015 anhängige Beschwerde des XXXX in dienstrechtlichen Angelegenheiten, den nach Ablauf der Entscheidungsfrist von sechs Monaten vom Beschwerdeführer am 16. März 2016 eingebrachten Fristsetzungsantrag, ZI. XXXX , erst am 15. November 2016 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat, und in weiterer Folge die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2016 (Eingang: 30. November 2016), mit der eine Frist von drei Monaten gewährt wurde und die mit Schreiben vom 01. März 2017 um weitere drei Monate verlängert wurde, sowie den unbedingten Erledigungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 2017 (Eingang: 20. Juli 2017), die Entscheidung innerhalb von vier Wochen nachzuholen, missachtet und mit Erkenntnis vom 12. Jänner 2018 enderledigt und das Erkenntnis erst rund 14 Monate darauf, nämlich am 16. April 2019 an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt hat,

4. im Verfahren XXXX betreffend die seit 18. September 2015 anhängige Beschwerde des XXXX gegen die Abweisung eines Antrags betreffend Aufhebung/Verminderung der Bezugskürzung gemäß § 94 Abs. 4 DO 1994, den nach Ablauf der Entscheidungsfrist von sechs Wochen gemäß § 74c DO 1994 vom Beschwerdeführer am 11. Jänner 2018 eingebrachten Fristsetzungsantrag, ZI. XXXX , erst am 11. Jänner 2019 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat,

5. im Verfahren XXXX betreffend die seit 02. September 2016 anhängige Beschwerde des XXXX in dienstrechtlichen Angelegenheiten, den nach Ablauf der Entscheidungsfrist von sechs Monaten vom Beschwerdeführer am 24. Mai 2018 eingebrachten Fristsetzungsantrag, ZI. XXXX , erst am 20. März 2019 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat,

6. im Verfahren XXXX betreffend die seit 26. August 2016 anhängige Beschwerde des XXXX in dienstrechtlichen Angelegenheiten, der Gerichtsabteilung XXXX zugewiesen am 16. November 2018, den nach Ablauf der Entscheidungsfrist von sechs Monaten vom Beschwerdeführer am 24. Mai 2018 eingebrachten Fristsetzungsantrag, ZI. XXXX , erst am 20. März 2019 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat,

7. im seit Juni 2015 anhängigen Beschwerdeverfahren Zl. XXXX , betreffend eine dienstrechtliche Angelegenheit nach Vorlage des am 26. April 2018 eingebrachten Fristsetzungsantrages, ZI. XXXX , die verfahrens-leitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 2018, mit der eine Frist von zwei Monaten gewährt wurde, sowie den unbedingten Erledigungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2018, die Entscheidung innerhalb von acht Wochen nachzuholen, missachtet und bis 3. April 2019 keine Entscheidung erlassen hat, und

8. im seit Juli 2016 anhängigen Beschwerdeverfahren Zl. XXXX , betreffend eine dienstrechtliche Angelegenheit die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juli 2018 mit der eine Frist von drei Monaten gewährt wurde, sowie den unbedingten Erledigungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2018 die Entscheidung innerhalb von drei Monaten nachzuholen, missachtet und bis 3. April 2019 keine Entscheidung erlassen hat,

wodurch er es unterlassen hat, die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt zu besorgen (§ 18 Abs. 1 Wiener Dienstordnung)

gemäß § 109 Abs. 2 Z 2 Wiener Dienstordnung 1994 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe eines zweieinhalbfachen Ruhebezuges verhängt, wovon die Hälfte dieser Geldstrafe gemäß § 78 Abs. 3 iVm § 108 Abs. 1 Wiener Dienstordnung 1994 unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.

II. Gemäß § 106 Abs. 1 Dienstordnung 1994 hat XXXX (mit Ausnahme der ihm aus der Beiziehung seines Verteidigers erwachsenden Kosten) keine Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgegenstand und bisheriges Verfahren:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes als Disziplinargericht des Verwaltungsgerichtes XXXX (in Folge: Verwaltungsgericht) über den Strafantrag des stellvertretenden Disziplinaranwaltes XXXX (in Folge: Disziplinaranwalt) gegen XXXX (in Folge: Beschuldigter); diesem wurde im Strafantrag vorgeworfen, in näher genannten, vom ihm als Richter des Verwaltungsgerichtes geführten Verfahren, eingebrachte Fristsetzungsanträge verspätet dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt und den vom Verwaltungsgerichtshof erteilten Erledigungsaufträgen nicht oder nicht in der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nachgekommen zu sein bzw. keine Ermittlungsschritte gesetzt zu haben.

Jeweils nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte mit Erkenntnissen vom 09.07.2020, GZ W136 2226263-1/12E (Punkte 1 bis 6), und vom 24.01.2022, GZ W136 2226263-1/40E (Punkte 7 und 8) der im Spruch dieser Entscheidung angeführten Dienstpflichtverletzungen schuldig gesprochen. Von zwei weiteren im Strafantrag im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen wurde der Disziplinarbeschuldigte freigesprochen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 01.09.2022, Zl. Ro 2020/09/0014, aufgrund der vom Disziplinaranwalt gegen das Erkenntnis vom 24.01.2022, GZ W136 2226263-1/40E, eingebrachten Revision das vorgenannte Erkenntnis im Umfang des Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Nach Durchführung weiterer Erhebungen fand am 17.02.2023 eine mündliche Verhandlung vor dem Disziplinargericht statt, bei der die Rechtssache, insbesondere das bereits vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Facharztgutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie durch Erläuterungen des Sachverständigen im Beisein des Beschuldigten und seines Vertreters erörtert wurde. Der geladene stellvertretende Disziplinaranwalt XXXX verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschuldigten:

Der Beschuldigte, geboren am XXXX , war seit 01.01.2014 und somit zum Tatzeitpunkt Richter des Verwaltungsgerichtes. Davor war der Beschuldigte Mitglied des UVS XXXX . Ab 04.04.2019 befand sich der Beschuldigte durchgehend im Krankenstand. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 09.06.2020 wurde der Beschuldigte mit Ablauf des 30. Juni 2020 gemäß § 15 Abs. 4 Z 3 VWG-DRG wegen Dienstunfähigkeit des Amtes enthoben und somit gemäß § 68a DO 1994 in den Ruhestand versetzt.

Der Beschuldigte hat nach seinen Angaben einen Ruhebezug von netto € 2700,-. Der Beschuldigte hat keine Sorgepflichten, besitzt ein Haus und zwei Eigentumswohnungen und hat keine Schulden.

Der Beschuldigte ist bisher disziplinarrechtlich unbescholten.

1.2. Zum Gesundheitszustand

Der Beschuldigte leidet seit 2012 unter Tinnitus, der sich aufgrund einer familiären Belastung im Jahr 2015 (Erkrankung des Vaters) und danach aufgrund steigender subjektiv wahrgenommener Stressbelastung in der Arbeit verstärkte. Die Amtsenthebung wegen Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand erfolgten aufgrund der Diagnose Tinnitus rechts und Anpassungsstörung. Der Beschuldigte war in seiner Arbeitsfähigkeit durch den Tinnitus ab dem Jahr 2015 zunehmend, zuletzt im Jahr 2018 schwerwiegend in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.

1.3. Zur Arbeitsleistung- und belastung

Die Arbeitsleistung und Arbeitsbelastung des Beschuldigten in den Jahren 2013 bis 2018 wurde vom Verwaltungsgericht im Erkenntnis vom 24.01.2022, GZ W136 2226263-1/40E (vgl. dort die Feststellungen unter den Punkte II.1.2.1. bis II. 1.2.3). ausführlich dargestellt, weshalb auf diese Darstellung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Der Beschuldigte hat laut Dienstbeurteilung vom 15.01.2018 im Zeitraum 01.12.2014 bis 30.11.2017 einen ausgezeichneten Arbeitserfolg erbracht.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Gerichtsabteilung des Beschuldigten im Jahr 2018 aufgrund der ihm zugewiesenen Verfahren strukturell überlastet war. Strukturelle Überlastung in diesem Zusammenhang bedeutet, dass die zugewiesenen Aufgaben trotz hohem Arbeitseinsatz in quantitativer Hinsicht nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen erledigt werden können.

Der Beschuldigte hat sein Dienstverhältnis als Richter mit einem Resterholungsurlaub von 60 Tagen aus seinem Dienstverhältnis als Mitglied des UVS begonnen und hatte zu Beginn seines Krankenstandes im April 2019 81 offene Tage Erholungsurlaub. Dies bedeutet, dass der Disziplinarbeschuldigte trotz regelmäßiger Urlaubskonsumation während seiner Dienstzeit als Richter sein Urlaubguthaben nicht verringert, sondern in fünf Jahren und drei Monaten um 21 Tage erhöht hat. Auffällig ist, dass der Beschuldigte keinen längeren durchgehenden Urlaub konsumiert hat, sondern regelmäßig nur ein paar Tage Urlaub konsumierte. In den Jahren 2015 bis 2019 ist die längste durchgehende Abwesenheit des Beschuldigten im August 2018 acht Tage, wobei darin ein Wochenende und ein Feiertag enthalten sind. Der Beschuldigte gibt dazu an, dass er immer nur einige Urlaubstage konsumiert hat, weil sich bei einer längeren Abwesenheit über zwei oder drei Wochen sein Aktenrückstand noch erhöht hätte, was er zu vermeiden versucht habe.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschuldigten (1.1.) ergeben sich aus der Aktenlage, jene zu seinem gesundheitlichen Zustand (1.2.) aus der Aktenlage, das sind die Ergebnisse der durchgeführten Dienstfähigkeitsuntersuchungen sowie das Verfahren betreffend Amtsenthebung wegen Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand, und aus dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten zur Fragen, ab welchem Zeitpunkt der Beschuldigte aus psychiatrisch-neurologischer Sicht an einer Krankheit oder krankheitswertigen Störung, litt, ob diese geeignet war, seine Arbeitsfähigkeit zu beeinträchtigen, und wenn ja, inwiefern und ab welchem Zeitpunkt diese tatsächlich die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten in welchem Ausmaß beeinträchtigt hat.

Nach den schriftlichen Ausführungen des Gutachters besteht beim Beschuldigten eine Anpassungsstörung bei chronischem Tinnitus rechts, welcher schwer behandelbar ist und zu einer schweren Beeinträchtigung der Lebensqualität mit reaktiven psychischen Beschwerden führen kann, wobei diese krankheitswertige Störung beim Beschuldigten aus neurologischer Sicht seit 05.11.2018 aufgrund eines vorliegenden Facharztbefundes objektivierbar ist. Aus nervenärztlicher Sicht ist bei dieser Diagnose eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Der Beschuldigte ist den Ausführungen des Gutachters beigetreten, wies jedoch darauf hin, dass er einerseits viel zu spät ärztliche Hilfe gesucht habe und andererseits im Hinblick auf die gestellte Diagnose von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bereits weit vor November 2018 auszugehen sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2023 erläuterte der Sachverständige das Gutachten. Auf Befragen gab der Sachverständige an, dass entgegen seinen schriftliche Ausführungen eine krankheitswertige Störung des Beschuldigten in Form eines Tinnitus nicht erst seit November 2018 bestanden habe, sondern dass die Krankheit ab November 2018 aufgrund eines vorliegenden ärztlichen Befundes aus dieser Zeit erstmal objektivierbar sei. Allerdings seien die Angaben des Beschuldigten, dass die Erkrankung bereits wesentlich länger in unterschiedlicher, jedoch zunehmender Intensität bestünde, aus medizinischer absolut nachvollziehbar, weil es sich bei einem Tinnitus oft um eine chronische Erkrankung handle, die bei psychischer Belastung generell schlechter werde. Ein chronifizierter Tinnitus, so der Sachverständige, sei schlecht oder gar nicht behandelbar und vermindere die Konzentrations- und damit Arbeitsfähigkeit erheblich, auch könne der Tinnitus bei Telefonaten erheblich stören. Insgesamt erhöhe der Tinnitus die Stressbelastung, welche ebenfalls im November 2018 beim Beschuldigten erstmals befundet wurde, wobei sich diese zwei Krankheitsbilder negativ beeinflussen würden. („Mehr Stress bedeutet mehr Tinnitus, mehr Tinnitus bedeutet wieder auch Stress.) Ebenso fördere ein Tinnitus die Fehleranfälligkeit und könne insgesamt zu Überforderung führen, nachdem aber der Tinnitus selbst tageweise durchaus unterschiedlich stark auftrete, könnten dazu weder auf den Disziplinarbeschuldigten bezogen noch generalisierende Aussagen getroffen werden.

Im Hinblick darauf, dass der Sachverständige die Angaben des Disziplinarbeschuldigten über den Beginn und den Verlauf seiner Erkrankung als glaubhaft einstufte, war entsprechend festzustellen, dass eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten nicht erst seit November 2018, sondern bereits viele Jahre früher, nämlich seit dem Jahr 2015 anzunehmen ist.

2.2. Die Feststellungen zur Arbeitsleistung und Arbeitsbelastung des Beschuldigten (Punkte 1.3.) ergaben sich aus den unbestrittenen Angaben des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zur strukturellen Überlastung der Gerichtsabteilung des Beschuldigten spätestens im Jahr 2018 beruhten darauf, dass der Disziplinarbeschuldigte über einen vierjährigen Betrachtungszeitraum in quantitativer Hinsicht eine vergleichsweise über den Durchschnitt liegende Erledigungsquote aufwies und dennoch am Ende der betrachteten Periode, im vorliegenden Fall also am Ende des Jahres 2018 offene Verfahren mit einer Punktebewertung in der Höhe von 274,5, somit einen Arbeitsvorrat aufweist, der jedenfalls nicht innerhalb eines Kalenderjahres zu bewältigen gewesen wäre.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmungen der Wiener Dienstordnung lauten (auszugsweise):

Strafbemessung

§ 77. (1) Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen

1. inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde,

2. inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten,

3. sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.

(2) Hat ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

(3) Hat sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist, ist ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(…)

Bedingte Strafnachsicht

§ 78. (1) Wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, kann die Disziplinarbehörde unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren eine Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 und 3 ganz oder teilweise bedingt nachsehen, wenn über den Beamten bisher keine solche Strafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt wurde. § 108 Abs. 5 ist anzuwenden.

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist insbesondere auf die Art der Dienstpflichtverletzung, die Person des Beamten, den Grad seines Verschuldens und auf sein dienstliches Verhalten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Bewährungsfrist beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung). Ihr Ende ist von der Disziplinarbehörde so festzusetzen, dass die Bewährungsfrist nicht die für die ausgesprochene Strafe in Betracht kommende Tilgungsfrist (§ 108 Abs. 1) überschreitet.

(4) ….

Tilgung der Disziplinarstrafe

§ 108. (1) Die wegen einer Dienstpflichtverletzung verhängten Strafen des Verweises, der Geldbuße und der Geldstrafe, die beiden letztgenannten Strafen jedoch nur, wenn sie auf keine höhere Strafe als einen Monatsbezug lauten, gelten nach Ablauf von einem Jahr, die sonstigen Disziplinarstrafen nach Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung) als getilgt. (…)

Disziplinarverfahren gegen Beamte des Ruhestandes

§ 109. (1) Beamte des Ruhestandes sind nach diesem Gesetz wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen einer groben Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

(2) Disziplinarstrafen sind1. der Verweis,2. die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Ruhebezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage,3. die Geldstrafe bis zum 7fachen des Ruhebezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage,

4. die Entlassung.

3.2. Zur Strafbemessung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.01.2022, GZ W136 2226263-1/40E als Ergebnis seiner Abwägungen im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Das Fehlverhalten des Beschuldigten erfolgte im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben und kommt ihm deshalb grundsätzlich ein nicht unbedeutendes Gewicht zu. Die vorliegende Dienstpflichtverletzung der unrichtigen Prioritätensetzung bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ist jedoch angesichts des bis zuletzt vom Beschuldigten an den Tag gelegten großen Arbeitseinsatzes keineswegs geeignet, das Vertrauen des Dienstgebers oder der Öffentlichkeit in seine Person schwerwiegend zu erschüttern. Der Beschuldigten hat zugestanden, dass er mit den inkriminierten Säumnissen Verletzungen von Rechtsschutzinteressen bewusst in Kauf genommen hat, aber bei seiner Prioritätensetzung die Rechtsschutzinteressen der Parteien anhängiger Verfahren gegeneinander abgewogen und dies nicht unter dem Gesichtspunkt eines Ausweichens vor „schwierigen“ Verfahren getroffen hat. Für diese qualifizierte Fehlbeurteilung des Mitbeteiligten erweist sich eine Geldstrafe von zwei Ruhebezügen als tat- und schuldangemessen; als erschwerend wurde dabei gewertet, dass der Beschuldigte diesen Rechtsschutz in gleich mehreren Fällen beeinträchtigt hat, als mildernd wurde seine sonstige Dienstleistung in quantitativer Hinsicht, seine persönliche Überlastung, die bisherige Unbescholtenheit sowie die bisherige ausgezeichnete Dienstverrichtung gewertet.

3.3. Der Verwaltungsgerichthof hat zu den herangezogenen Milderungsgründen in seinem den Strafausspruch behebenden Erkenntnis vom 01.09.2022 ausgeführt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben einer Gerichtsabteilung durch eine/n Richter/in allein beim Vorwurf punktueller Verfahrensrückstände durch unrichtige Prioritätensetzung nicht als Milderungsgrund in Frage kommen kann, da der Vorwurf der unrichtigen Prioritätensetzung ja gerade voraussetzt, dass die betroffenen Fälle bei entsprechender Gewichtung ihrer Priorität im Rahmen der sonstigen Erledigungskapazitäten vom Richter/von der Richterin bewältigt werden hätten können.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf seine amtswegige Ermittlungspflicht nicht mit der (Anm. BVwG: vom anwesenden Disziplinaranwalt allerdings unbestrittenen) Behauptung des Beschuldigten, in den Jahren 2017 und 2018 keinen Urlaub konsumiert zu haben, begnügen hätte dürfen, sondern diese nach dem Vorbringen in der Revision tatsachenwidrige Behauptung zu überprüfen gehabt hätte. Im Übrigen sei das Bundesverwaltungsreicht eine Begründung schuldig geblieben, aus welchen Gründen es eine, nach dem Sachverständigengutachten erst ab 5. November 2018 gegebene Einschränkung Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit schon davor als gegeben erachtet und in welchem Umfang es eine solche im Rahmen des Milderungsgrundes der persönlichen Überlastung mitberücksichtigt.

3.4. Zu den vom Verwaltungsgerichthof gerügten Verfahrensmängeln wurden entsprechende Ermittlungen - betreffend Urlaubskonsumation durch Einholung diesbezüglicher Informationen bei der Dienstbehörde und betreffend Beeinträchtigung der der Arbeitsfähigkeit durch Erläuterung des medizinischen Sachverständigengutachtens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - getroffen. Das Ergebnis dieser Ermittlungen ist aus den Feststellungen ersichtlich.

Die vom Bundesverwaltungsgericht ursprünglich getroffene Strafzumessung einer Geldstrafe in der Höhe eines zweifachen Ruhebezuges war daher unter Bedachtnahme auf den unrichtig erkannten Milderungsgrund (siehe oben Punkt 3.3. erster Absatz) einer neuerlichen Beurteilung im Sinne einer Erhöhung der Strafe zu unterziehen. Andererseits war die eingeschränkte bzw. beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten aufgrund eines seit Jahren, und nicht – wie im Vorerkenntnis ausgeführt, erst seit November 2018 bestehenden Tinnitus, der sich durch die Stressbelastung des Beschuldigten verschlimmerte, in einem erhöhten Umfang als bisher zu berücksichtigen, da diese Erkrankungen, wie der Sachverständige ausführte, die Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit vermindert. Eine Geldstrafe in der Höhe eines zweieinhalbfachen Ruhebezuges erscheint angemessen.

3.5. Wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, kann die Disziplinarbehörde unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren eine Disziplinarstrafe ganz oder teilweise bedingt nachsehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im behobenen Vorerkenntnis die verhängte Strafe bedingt nachgesehen, da es aufgrund der Ruhestandsversetzung des Beschuldigten und dem Umstand, dass nach den Ausführungen des Disziplinaranwaltes allein der bereits im ersten Rechtsgang erfolgte Schuldspruch und die verhängte Geldstrafe trotz bedingter Strafnachsicht eine hohe generalpräventive Wirkung unter den Richtern des Verwaltungsgerichtes herbeigeführt haben, davon ausging, dass allein die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe der Spezial- und Generalprävention ausreichend Rechnung trägt.

Der Verwaltungsgerichthof hat dazu im Gegenstand ausgeführt, dass diese Argumentation einem Absehen von der Vollstreckung der Strafe nicht zu tragen vermag und darauf verwiesen, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob sich die Situation bei einem konkreten Gericht gebessert hat, sondern auf die allgemeine Notwendigkeit einer entsprechend korrekten Priorisierung von Aktenbearbeitungen abzustellen ist, die über ein Gericht hinaus und auch über den Bereich der Verwaltungsgerichte hinaus Bedeutung hat, soweit vergleichbare Regelungen zu den Dienstpflichten bestehen. Aus diesem Grund sei die Verneinung einer generalpräventiven Wirkung verfehlt.

In Befolgung dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes kommt daher eine gänzliche bedingte Strafnachsicht im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Generalprävention auch über den Bereich der Verwaltungsgerichte hinaus durch den tatsächlichen Vollzug einer Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Ruhebezug ausreichend Rechnung getragen wird, weshalb die Hälfte der verhängten Geldstrafe von zweieinhalb Ruhebezügen bedingt nachgesehen wird.

3.6. Abschließend sei zur Beanstandung durch den Verwaltungsgerichtshof, wonach sich insgesamt die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Schuldform des Beschuldigten zumindest als widersprüchlich erweisen würden, da „Die Ausführungen, der Mitbeteiligte habe diese Säumnisse nach jeweiliger Aktendurchsicht in Abwägung mit anderen Fällen bewusst in Kauf genommen, könnten (zumindest) als Annahme der Schuldform „dolus eventualis“ gewertet werden, die weiteren Ausführungen, dass er nach individueller Prüfung und - nach Qualifizierung als „unheikel“ den „Fristsetzer habe halt länger liegen lassen“, sprechen jedoch wohl für die Annahme der Schuldform der Wissentlichkeit (vgl. RZ 19 Ro 2022/09/0004) darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht - offenkundig missverständlich – zum Ausdruck bringen wollte, dass der Disziplinarbeschuldigte, die durch seine unrichtige Prioritätensetzung jeweils eingetretene Verletzung der Rechtsschutzinteressen in Kauf nahm (vgl. W136 2226263-1/40E Seite 25 Mitte).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, da im Gegenstand das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2022, Zl. Ro 2020/09/0014, umzusetzen war.

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