BVwG W136 2013603-1

BVwGW136 2013603-130.1.2015

BDG 1979 §123 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §51 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
BDG 1979 §123 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §51 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.2013603.1.00

 

Spruch:

W136 2013603-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten xxxx, vertreten durch RA Pallauf, Meissnitzer, Staindl & Partner, Petersbrunnstraße 13, 5020 Salzburg, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 24.07.2014, GZ 3-DKfBuL/14, in der Fassung der dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2014 betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 24.07.2014 leitete die belangte Behörde gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1079 gegen den Beschwerdeführer (im Weiteren kurz BF) ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes, er habe die nachweisliche Anordnung der Dienstbehörde vom 05.03.2014, sich am 08.04.2014 einer Feststellung seines Gesundheitszustandes im Heeresspital zu unterziehen, nicht befolgt und dadurch gegen seine Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen, ein. Die Begründung des bekämpften Bescheides lautet auszugsweise wörtlich (Schreibfehler im Original, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"......Konkret wird ausgeführt:

Mit GZ xxx vom 05.03.2014 wurde der Beamte seitens seiner für ihn und zur Feststellung seines Gesundheitszustandes bzw. seiner Dienstfähigkeit zuständigen Dienstbehörde BMLVS/PersB schriftlich angewiesen, sich am 08.04.2014 um 09:00 Uhr, im Heeresspital, 1210 WIEN Brünnerstraße 238, zwecks Feststellung seines Gesundheitszustandes einzufinden (siehe Beilage 1).

Diese schriftliche Anordnung wurde ihm mittels RSa eine seinen Wohnsitz am 12.03.2014 erfolgreich zugestellt (siehe Beilage 2).

Zum gegenständlichen Zeitpunkt und auch zu keiner anderen Uhrzeit des 08.04.2014 ist er dort nicht erschienen, womit er der o.a. schriftlichen Anordnung der Dienstbehörde nicht nachgekommen ist. Er hat dabei keine der befassten dienstlichen Einrichtungen (Heeresspital, BMLVS/PersB, Dienststelle oder den Vorgesetzten) über eine etwaige Verhinderung oder einen sonstigen möglichen Grund des Nichterscheinens (z: B. Reise- oder Transportunfähigkeit wegen Krankheit) verständigt. Er befand sich während dieser Zeit in einem Krankenstand von 25.03.2014 bis 22.04.2014. Dieser Krankenstand war der Dienststelle gemeldet und mittels ärztlicher Bestätigung nachgewiesen.

Das gegebene Nichterscheinen zu dieser Untersuchung, besonders aber die Unterlassung einer Verständigung darüber, ist durch eine schriftliche Mitteilung im Rahmen des Einssichtsverkehrs seitens PersB, verbunden mit dem Auftrag zu disziplinären Maßnahmen, als erwiesen anzusehen (siehe Beilage 3 - Fortsetzung AV am 09.04.2014).

Erschwerend kommt hiezu, dass er um 09:32 Uhr des selbigen Tages, während eines Krankenstandes, die Erledigung Nr. 1 des ELAK-Aktes GZ xxx geöffnet hat. (siehe Beilage 4 - Ausdruck des Objektlaufes - Seite 3 / unten). Dadurch scheint erwiesen, dass der Beschuldigte während des Krankenstandes einer dienstlichen Tätigkeit nachgekommen ist, ohne die Dienststelle von einer etwaigen Wiedererlangung der Dienstfähigkeit bzw. über einen etwaigen Dienstantritt zu verständigen. Weiters wird dadurch als erwiesen angesehen, dass eine etwaige Reise- oder Transportunfähigkeit auszuschließen ist.

Die etwaige Unfähigkeit oder Unmöglichkeit, eine mit der Untersuchung befasste dienstliche Einrichtung auf telefonische oder auf sonstige Art und Weise, z. B. mittels Lotus Notes E-Mail, über das Nichterscheinen zur Untersuchung zu verständigen, scheint dadurch gänzlich ausgeschlossen.

Der Umstand, dass bereits zwei Disziplinarverfahren (siehe oben) anhängig sind und eine schriftliche Ermahnung erteilt werden musste (siehe Beilage 5), führte zum Entschluss, dass ein abgekürztes Verfahren nicht ausreicht und die Erstattung gegenständlicher Disziplinaranzeige geboten scheint.

Zur gegenständlichen schriftlichen Ermahnung (Beilage 5) wird ergänzend folgender Sachverhalt gemeldet:

Der Umstand, dass der Genannte die Annahme verweigert hat, wurde bereits in der letzten Disziplinaranzeige (GZ xxx vom 17.02.2014) dokumentiert. Am 30.04.2014 brachte der Genannte einen Antrag auf sofortige Aufhebung dieser schriftlichen Ermahnung ein. Mit GZ xxx wurde ihm mitgeteilt, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werden kann (siehe Beilage 6 - Antrag und Nichtstatttgebung).

Weiters wird zur gegenständlichen schriftlichen Ermahnung ergänzend gemeldet, dass diese auch im Zusammenhang mit der angeordneten ärztlichen Untersuchung steht, zumal die vielen Krankenstände einen Grund für die Leistungsdefizite darstellen können. Hauptgrund für die Beantragung der ärztlichen Untersuchung war jedenfalls der Umstand, dass [der BF] behauptete, die Arbeit "mache ihn krank" (siehe Beilage 7 - Antrag auf Anordnung einer ärztlichen Untersuchung).

Somit wurde dem Beschuldigten mittels GZ xxx mitgeteilt, dass die Erstattung einer Disziplinaranzeige beabsichtigt ist (siehe Beilage 8). Dabei wurde ihm die vorgeworfene Tat einschließlich der verletzten Rechtsvorschriften zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

........

Der bevollmächtigte Vertreter des Beschuldigten, Rechtsanwälte

PALLAUF-MEISNITZER-STAINDL, bringt innerhalb erstreckter Frist eine

Stellungnahme zum gegebenen Vorfall ein (siehe Beilage 10). Darin

geht er vor allem auf die Annahme ein, dass der gegebene und

gemeldete Krankenstand den Beschuldigten ohnehin vom Erscheinen zur

ärztlichen Untersuchung befreit bzw. entschuldigt hätte.

......

44 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, welcher die Dienstpflichten des Beamten regelt und u. a. auch normiert, dass der Beamte, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen hat. Die schriftliche Anweisung der Dienstbehörde BMLVS/PersB stelle eine derartige Weisung dar. Durch die nachweisliche Zustellung ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte in Kenntnis dieser Weisung war. Daher liegt der Verdacht einer Dienstpflichtsverletzung nahe, welche gemäß § 91 BDG 1979 disziplinär zu ahnden wäre."

Mit GZ xxx wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass die Erstattung einer Disziplinaranzeige beabsichtigt ist, ihm die vorgeworfene Tat einschließlich der verletzten Rechtsvorschriften zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt.

Mit Eingabe vom 13. Mai 2014 übermittelte der ausgewiesene Vertreter von [BF], die Rechtsanwälte PALLAUF MEISSNITZER STAINDL, nachfolgende Stellungnahme:

.......

Mit Schreiben vom 05.03.2014 wurde der Einschreiter ohne nähere Begründung angewiesen, sich am 08.04,2014 im Heeresspital zu einer medizinischen Untersuchung einzufinden.

Der Einschreiter befindet sich seit 25.03.2014 im Krankenstand. Der Einschreiter hat seinen Krankenstand umgehend bei der Dienstbehörde mit E-Mail vom 25.03.2014 sowie EMaiI vom 28.03.2014 gemeldet. Der Einschreiter litt zu Beginn seines Krankenstandes unter einer Grippe und war ihm daher auch die Teilnahme an einer umfassenden Untersuchung, zu der er nüchtern zu erscheinen hatte, nicht möglich bzw. zumutbar.

Richtig ist, dass der Einschreiter am 08. April seinen Arbeitsplatz aufgesucht hat. Der Einschreiter leidet aufgrund seiner Situation am Arbeitsplatz unter psychischen Beschwerden und ist gezwungen Antidepressiva zu sich zu nehmen. Da der Einschreiter am 08, April 2014 über keine weiteren Tabletten mehr verfügte, lies er sich in der Folge von seiner Gattin zum Dienstort fahren und hat eine von ihm im Büro verwahrte "Notration" abgeholt. Bei dieser Gelegenheit hat der Einschreiter tatsächlich In den oben genannten Akt Einsicht genommen. Dies jedoch lediglich vor dem Hintergrund, dass der Einschreiter beim Gespräch mit dem Sektionsleiter am 19, Februar 2014 um ehestmögliche Antwort zu dem von ihm beantragten Praktikum bei der xxx ersucht hat. Dieses Praktikum hätte am 02. Mai 2014 begonnen und dauert 6 Monate. Da er vor Beginn seines Krankenstandes - trotz mehrfachen Ersuchens gegenüber dem Sektionsleiter - keinerlei Stellungnahme erhalten hatte, hat der Einschreiter lediglich im gegenständlichen Akt kurz Nachsicht gehalten, ob nunmehr die längst versprochene Stellungnahme des Sektionsleiters bereits eingelangt war und sodann umgehend zur weiteren Rekonvaleszenz wieder mit seiner Gattin die Heimfahrt angetreten.

Ausdrücklich bestritten wird, dass der Einschreiter an diesem Tag bereits dienstfähig war. Vielmehr ist der Einschreiter nach Abholung der dringend benötigten Medikamente und der maximal einige Minuten dauernden Akteneinsicht sofort wieder nach Hause gefahren, da er tatsächlich zu diesem Zeitpunkt krank und somit dienstunfähig war.

Entgegen den Ausführungen der Disziplinarbehörde hat der Einschreiter somit weder die Befolgung einer Weisung verweigert noch sonst irgendeine Dienstpflicht verletzt. Die Disziplinarbehörde übersieht auch geflissentlich, dass ihr tatsächlich sämtliche Krankmeldungen des Einschreiters rechtzeitig zugestellt worden sind und der Krankenstand des Einschreiters somit hinlänglich bekannt war.

Vielmehr fügt sich das nunmehrige Vorgehen des Leiters xxx, nahtlos in das bisherige Verhalten des Vorgesetzten ein. So werden dem Einschreiter nicht zum ersten Male vollkommen zu Unrecht Verletzungen von Dienstpflichten vorgeworfen. Darüber hinaus wurden Anbringen und Anträge des Einschreiters durch seinen Vorgesetzten auch in keiner Weise bzw. nicht zeitgerecht bearbeitet.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Einschreiter zum gegenständlichen Tat- Zeitpunkt bereits krank gemeldet war, war er selbstverständlich auch nicht dazu angehalten, seine Unfähigkeit oder Unmöglichkeit zur Dienstuntersuchung gesondert mitzuteilen, zumal der Dienstgeber ohnehin über den Krankenstand informiert war.

Vielmehr ist es bemerkenswert, dass dem Einschreiter trotz seines angeschlagenen Gesundheitszustandes aus Sicht der Disziplinarbehörde offenbar eine Diensttauglichkeitsuntersuchung zugemutet werden soll. Dabei wird nicht zum ersten Mal die auch in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis bestehende Fürsorgepflicht des Dienstgebers verletzt.

Es wird daher beantragt, von der Erstattung einer Disziplinaranzeige Abstand zu nehmen."

.......

...[Wiedergabe § 44 Abs. 1, 52 Abs. 2 und 123 Abs. 1 BDG 1979]

Die Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat nach Prüfung und Beurteilung der Aktenlage Folgendes erwogen:

Dem vorliegenden Sachverhalt ist der begründete Verdacht zu entnehmen ist, dass [der BF] die ihm nachweislich (RSa, Hinterlegung am 12.3.2014 beim Postamt xxx) zugestellte Anordnung der Dienstbehörde PersB vom 5. März 2014, GZ xxx, sich am 8. April 2014 um 0900 Uhr im Heeresspital, 1210 Wien, Brünnerstraße 238, zwecks Feststellung seines Gesundheitszustandes einzufinden, nicht befolgt habe.

Der Beschuldigte habe es auch unterlassen, eine etwaige Verhinderung oder einen sonstigen möglichen Grund des Nichterscheinens zur Untersuchung (z.B. Reise- oder Transportunfähigkeit) bekanntzugeben.

Indem der Beschuldigte - wie er durch seinen Rechtsvertreter angibt - am 8.4.2014 während seines Krankenstandes seinen Arbeitsplatz aufgesucht und einen ELAK-Akt geöffnet hat, ist von einer etwaigen Reise- oder Transportunfähigkeit nicht auszugehen.

Den Ausführungen des ausgewiesenen Rechtsvertreters, dass "...der Einschreiter zum gegenständlichen Tatzeitpunkt bereits krank gemeldet war, er dadurch selbstverständlich auch nicht dazu angehalten war, seine Unfähigkeit oder Unmöglichkeit zur Dienstuntersuchung gesondert mitzuteilen, zumal der Dienstgeber ohnehin über den Krankenstand informiert war" kann insofern nicht gefolgt werden, als durch § 52 Abs. 2 BDG 1979 normiert wird, dass der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrachtens vom Dienst abwesende Beamte, sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen hat.

Die Anordnung der Dienstbehörde an den sich damals im Krankenstand befindlichen Beschuldigten, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitzustandes zu unterziehen, stellt somit zweifellos eine zulässige Weisung dar und begründet daher eine zu befolgende Dienstpflicht.

.....

Die Disziplinarkommission hat in diesem Stadium lediglich (negativ) zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens im Sinne des § 118 leg. cit. vorliegt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113, und vom 25. Juni 1992, Zl. 92/09/0056).

Für einen solchen Einstellungsgrund fehlt aus der vorliegenden Aktenlage jeglicher Anhaltspunkt, weshalb gemäß § 123 Abs. 1 leg. cit. ein Disziplinarverfahren einzuleiten und in weiterer Folge die mündliche Verhandlung anzuberaumen ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass insbesondere die zur Last gelegte Nichtbefolgung einer Weisung als Missachtung eines Grundprinzips der öffentlichen Verwaltung und somit auch einer wesentlichen Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren einer geordneten Vollziehung nicht bagatellisiert werden darf und eine Bestrafung überdies aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten erscheint um ähnlich gelagerten Dienstpflichtverletzungen entgegenzuwirken."

2. Gegen den verfahrensgegenständlichen Einleitungsbeschluss erhob der BF fristgerecht am 25.08.2014 Beschwerde und brachte zusammengefasst Folgendes vor:

Dem BF werde ein Verstoß gegen seine Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 2 BDG 1979 im Verdachtsbereich zur Last gelegt, was bei gegebener Sachlage denkunmöglich sei. § 52 Abs. 2 BDG 1979 sehe eine ärztliche Untersuchung eines infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesenden Beamten auf Anordnung der Dienstbehörde vor. Da sich der BF zum Zeitpunkt der Anordnung der ärztlichen Untersuchung nicht einmal im Krankenstand befunden habe, sei ein Verstoß gegen seine Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 2 BDG 1979 wie im Verdachtsbereich zur Last gelegt denkunmöglich. Der BF sei nämlich erst nach Anordnung der Untersuchung, konkret am 25.03.2014 erkrankt. Da die Dienstuntersuchung jedoch nicht aus Anlass des gegenständlichen Krankenstandes angeordnet wurde, sondern der BF erst nach dieser Anordnung an schwerer Grippe erkrankte und diese Erkrankung ordnungsgemäß unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung meldete, konnte diese Krankmeldung bei lebensnaher Betrachtung nur so verstanden werden, dass der BF damit der Dienstbehörde auch meldete, dass er auch nicht in der Lage sein werde, eine mehrstündige Fahrt nach Wien zur offenbar umfassenden Diensttauglichkeitsuntersuchung anzutreten. Schon aus dem Verfahrensakt ergebe sich, dass dem BF ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 2 mangels vorangegangenen Krankenstandes nicht vorzuwerfen sei. Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit mehreren Diensttauglichkeitsuntersuchungen des BF bereits drei Gutachten vorlägen, aus denen sich die Dienstfähigkeit des BF ergäbe, weshalb die neuerliche Anordnung einer Untersuchung geradezu schikanös erscheine.

Der BF stellte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufnahme nicht näher genannter Beweise, beantragte die Einstellung des Verfahrens, allenfalls die Sache an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung zurückzustellen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2014 änderte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Einleitungsbeschluss insofern ab, als beschlossen wurde, gegen den BF wegen des Verdachtes er habe die nachweisliche Anordnung der Dienstbehörde vom 05.03.2014, sich am 08.04.2014 einer Feststellung seines Gesundheitszustandes im Heeresspital zu unterziehen, nicht befolgt und habe dadurch gegen seine Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen, ein Disziplinarverfahren ein.

In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurde nach wortgleichen Ausführungen wie zum Einleitungsbeschluss (siehe oben unter I.1) unter Bezugnahme auf die eingebrachte Beschwerde sinngemäß ausgeführt, dass der BF im Verdacht stehe, der von der Dienstbehörde auf § 52 Abs. 1 BDG 1979 gestützten Anordnung nicht Folge geleistet zu haben.

5. Aufgrund eines fristgerechten Vorlageantrages des BF legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 27.10.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2014 eingelangt, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung

1.1. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden rechtzeitig erhoben und sind zulässig.

1.2. Der oben unter I.1. (Verfahrensgang) dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der DB bestreitet nicht, der dienstbehördlichen Aufforderung zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit nicht Folge geleistet zu haben, vermeint jedoch, dass ihm die Befolgung dieser Weisung nicht vorwerfbar wäre, weil er zum Zeitpunkt der angeordneten Untersuchung im Krankenstand war und diesen Krankenstand auch ordnungsgemäß belegt hat.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Vom BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Beweisaufnahme für den Fall der Nichtstattgebung seiner Beschwerde beantragt. Ungeachtet dieses Antrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017).

Zu Spruchpunkt A):

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 (BDG 1979) maßgeblich:

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 52. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.

1. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

2. Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).

3. Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der mit § 36 Abs. 1 LDG 1984 vergleichbaren Bestimmung des § 52 Abs. 1 BDG 1979 stellt die Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung eine Weisung dar (VwGH vom 28.03.2007, Zl. 2006/12/0182).

5. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Der BF hat zutreffend eingewendet, dass das ihm im Verdachtsbereich angelastete Verhalten der Nichtbefolgung der dienstbehördlich angeordneten Untersuchung im Einleitungsbeschluss insofern fehlerhaft beschrieben wurde, als ihm die Nichtbeachtung einer Weisung gemäß § 44 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 2 BDG 1979 zur Last gelegt wurde. Aus diesem Umstand ergibt sich jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses. Die belangte Behörde hat nämlich hinreichend präzise im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, welche Nichtbefolgung welcher dienstbehördlichen Weisung (unter Anführung des Datums, der Geschäftszahl und des Inhalts der schriftlichen Weisung) sie dem BF zur Last legt. Auch wenn die angeführte Anordnung der Dienstbehörde gemäß § 52 Abs. 1 BDG erging, ergibt sich aus der unrichtigen Zitierung der gesetzlichen Bestimmung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, da für den BF klar erkennbar ist, welches Verhalten ihm als Dienstpflichtverletzung im Verdachtsbereich zur Last gelegt wird und die rechtliche Beurteilung - wie unter 2. angeführt - keine abschließende sein muss.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung durchaus auf den berechtigten Einwand des BF reagiert hat und den bekämpften Bescheid entsprechend abgeändert hat.

Mit dem sinngemäßen Vorbringen, der BF habe die Anordnung der Dienstbehörde zur Untersuchung nicht befolgen müssen oder können, da er im Krankenstand war, zeigt er im Hinblick darauf, dass er das Nichterscheinen zur ärztlichen Untersuchung durchaus zugesteht, keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auf. Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, wird die Frage, ob der BF tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung zu vertreten hat oder allfällige Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen im weiteren Disziplinarverfahren zu klären sein.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass entgegen der Ansicht des BF der bekämpfte Bescheid ausreichend substantiiert ist, um den Einleitungsbeschluss zu tragen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.

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