BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §112 Abs3a
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
BDG 1979 §112
BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §112 Abs3a
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W136.2008368.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus PLÄTZER, Hellbrunnerstraße 5, 5020 Salzburg, gegen den Suspendierungsbescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, vom 16.05.2014, GZ 16/1-DK/3/14, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde mit dem bekämpften Bescheid gemäß § 112 Abs. 1 und 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert.
Der Spruch des bekämpften Bescheides lautet wörtlich:
"Der Leiter XXXX wird gemäß § 112 Abs. 1 und 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 in der geltenden Fassung wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden, mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert.
XXXX ist - soweit nach derzeitigem Verfahrensstand bekannt - verdächtig:
1. Er habe es im Zeitraum von 23. August bis 06. November 2013 in sieben Fällen unterlassen, den ihm von Amts wegen bekanntgewordenen Verdacht von strafbaren Handlungen, welche den Wirkungsbereich seiner Dienststelle betrafen
a) unverzüglich dem Leiter der Dienstelle und
b) dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung (BAK)
zu melden, bzw. anzuzeigen. Er erstattete am 23. August, 06. und 13. September, 28. Oktober, sowie 04. und 06. November 2013 Strafanzeigen, bzw. ergänzende Schrift-sätze dazu - unter Verwendung des amtlichen Briefkopfes XXXX und unter Vergabe der Geschäftszahl XXXX dieser Behörde - unmittelbar an die Staatsanwaltschaften XXXX.
2. Er habe es unterlassen seinem Vorgesetzten XXXX mit Ach-tung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, indem er ihm
a) im Schreiben vom 04. September 2013 an den XXXX "schikanöses Verhalten", "penetranten Großmut und antiquiertes Obrigkeitsdenken" und
b) im Schreiben vom 28. Oktober 2013 an die Staatsanwaltschaft XXXX "intri-genhaftes Verhalten"
vorwarf.
3. Er habe am 09. Mai, 11. Juni und 10. Juli 2013 im Dienst als XXXX, die Weisung der XXXX, nämlich bei strafbaren Handlungen bei denen die Strafdrohung mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt und beim Tatverdächtigen der Verdacht der Zurechnungsunfähigkeit bestand, die Staatsanwaltschaft zwingend zu verständigen, missachtet. Er hob, ohne Konsultation der Staatsanwaltschaft, die von Sicherheitsorganen wegen schwerer Körperverletzung veranlassten Festnahmen auf und leitete in zwei Fällen Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz ein.
4. Er habe die schriftliche Weisung seines Vorgesetzten XXXX vom 21. August 2013, nämlich eine schriftliche Stellungnahme vorzulegen, warum die Weisung vom 05. Februar 2013 betreffend Vorgangsweise bei Anträgen auf Strafaufschub nicht befolgt wurde, bis dato nicht befolgt.
5. Er habe die schriftliche Weisung seines Vorgesetzten XXXX vom 19. Juni 2013, betreffend der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zu GZ: XXXX, dessen Sachausgang zu melden war bis dato nicht befolgt.
6. Er habe die schriftlichen Weisungen seines Vorgesetzten XXXX vom 22. August 2013 und 28. Februar 2014, betreffend der rechtskonformen Erledigung von insgesamt 650 protokollierten "XXXXakten" nicht befolgt und seiner Mitarbeiterin ca. am 26. November 2013 die unerledigte - keinerlei Einstellungsvermerke enthaltene - Ablage aller Akten angeordnet, wobei im APS der Vermerk "unerledigt retour", "ad acta" eingetragen wurde.
7. Er habe die schriftliche Weisung seines Vorgesetzten XXXX vom 27. Februar 2014, betreffend der Vorlage von 37 Verwaltungsstrafakten bis dato nicht be-folgt.
8. Er habe die Weisung seines Vorgesetzten XXXX vom 22. August 2013, nämlich das SPK XXXX mit Erhebungen zum Verwaltungsstrafverfahren
XXXX zu beauftragen bis dato nicht befolgt.
9. Er habe die Weisung seines Vorgesetzten XXXX vom 09. Jänner 2014 - nämlich bis zum 20. Jänner 2014 im Dienstweg eine Stellungnahme zu Vorwürfen abzugeben, die gegen eine weitere Mitarbeiterin erhobenen wurden - nicht befolgt. Die Stellungnahme wurde ohne Einhaltung des Dienstweges am 11. Jänner 2014 direkt der Personalabteilung vorgelegt.
10. Er habe es unterlassen Verwaltungsstrafverfahren, welche ihm als grundsätzlich verantwortlichen Referenten zugewiesen waren, in den Zeiträumen von ca. Jänner bis 10. April 2012 und 24. Juli 2012 bis Mitte Februar 2013 rechtskonform zu bearbeiten, bzw. abzuschließen, wodurch es in den nachfolgenden 20 Fällen zu Verjährungen und einem noch zu bestimmenden Vermögensschaden zum Nachteil der Republik Österreich gekommen ist:
XXXX 11. Er habe im Zeitraum 2012 bis Februar 2013 wissentlich rechtswidrige Entscheidungen im Zusammenhang mit der Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren XXXX getroffen und dadurch seine Befugnisse Amtsgeschäfte vorzunehmen, missbraucht.
12. Er habe im Zeitraum 2012 bis 25. Februar 2013 - nachdem zum Teil contra legem entschieden worden war oder Verfolgungshandlungen unterblieben waren - die nachfolgenden 12 Akten ohne Gegenzeichnung seines Vorgesetzten und somit entgegen dem per Weisung vom 25. Oktober 2006 normierten 4-Augen-Prinzip im Archiv abgelegt:
XXXX 13. Er habe es unterlassen, seinem Vorgesetzten XXXX mit Ach-tung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, weil er ihm in einem Schreiben vom 19. März 2014 an den XXXX,
a) die Erteilung von schikanösen, untragbaren Weisungen, sowie von Antipathie getragenes Verhaltens vorwirft,
b) einer "narzisstischen Persönlichkeitsstörung" bezichtigt, sowie
c) Bedenken hinsichtlich seiner Diskretionsfähigkeit äußert und - unter ausdrücklichem Hinweis, dass dem Vorgesetzten vorsorglich dessen Dienstwaffe abzunehmen wäre - ihn bezichtigt, an einer "offensichtlichen Gesundheitsstörung" zu leiden.
Der Beamte ist daher - unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verantwortlichkeit wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens dem Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB - verdächtig seine Dienstpflichten nach
• § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen;
• § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt,
• § 43 a BDG, nämlich Vorgesetzten und Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen,
• § 44 Abs. 1 BDG, nämlich die Weisungen seines Vorgesetzten zu befolgen und
• § 53 Abs. 1 BDG, nämlich jeden begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, dem Leiter der Dienststelle zu melden,
gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben.
Gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 hat jede Suspendierung, die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel zur Folge."
Begründend wurden durch die belangte Behörde die bisher erlassenen Einleitungsbescheide, die diesbezüglich zugrunde liegende Sachverhalte und die dazu ergangene Verantwortung des BF dargestellt und nähere Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich getroffen. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzung des § 112 Abs. 1 BDG 1979 wurde wörtlich ausgeführt:
"Zum gegenständlichen Zeitpunkt ist der Disziplinarbeschuldigte einer Vielzahl von Dienstpflichtverletzungen verdächtig, die systematisch begangen wurden und welche - sollten sie sich tatsächlich bestätigen - auf ein bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen hinweisen.
Die Notwendigkeit einer Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten ergibt sich - nach Meinung des erkennenden Senates - auf mehreren Ebenen, wobei schon jede für sich allein die Suspendierung zu tragen vermag. Einerseits liegen Dienstpflichtverletzungen vor, welche im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung des Amtsmissbrauchs (§ 302 StGB) in mehreren Fällen stehen und daher schon per se besonders Gewicht haben und bei denen die Schädigung des Ansehens der Behörde immanent ist. Anderseits liegt durch das Verhalten gegenüber seinem Vorgesetzten XXXX, welches - wie schon oben ausführlich dargestellt
- bereits ein Ausmaß an nicht mehr zu tolerierenden Beschimpfungen/Beleidigungen angenommen hat, eine Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG vor, welches es der Dienstbehörde - schon im Interesse eines geordneten Dienstbetriebes
- unmöglich macht, den Bediensteten weiterhin zu beschäftigen. Ergänzt wird dies durch die systematische Nichtbeachtung von Weisungen, was sich geradezu quer durch seinen Aufgabenbereich zieht; der Disziplinarbeschuldigte scheint - so stellt sich dies dem erkennenden Senat jedenfalls unzweifelhaft dar - zu glauben, er könne machen was er will. Nicht nur, dass er Weisungen seines Vorgesetzten, die Erledigung und Vorlage von Akten betreffend, konsequent missachtet, nimmt er auch Anordnungen, die im Zusammenhang mit einer Kooperation mit der Staatsanwaltschaft stehen einfach nicht ernst. Dass ihn die Einhaltung des Dienstweges - sei es im Zusammenhang mit der Erstattung von Meldungen an die Dienstbehörde, oder die Anzeigepflicht an das BAK - offenbar nicht interessiert und er vermeint, sich darüber hinwegsetzen zu können, rundet das Bild nur noch ab. Insgesamt haben die Dienstpflichtverletzungen, derer der Disziplinarbeschuldigte nachvollziehbar und schlüssig beschuldigt wird, ein quantitatives und qualitatives Ausmaß angenommen, welches - nach ausführlicher Erörterung und Berücksichtigung aller Umstände, sowie einer umfassenden Würdigung seiner Stellungnahmen - eine Reaktion der Disziplinarkommission zwingend notwendig machte.
Wesentliche Interessen des Dienstes
Gegen den Disziplinarbeschuldigten wurden innerhalb eines Zeitraumes von 2012 bis März 2014 insgesamt 6 Disziplinarverfahren - teils rechtskräftig - eingeleitet (GZ 28/5-DK/3/12 vom 17. Oktober 2013 - rechtskräftig mit Erkenntnis abgeschlossen), denen wiederum eine Vielzahl einzelner Dienstpflichtverletzungen zugrunde liegt. Obwohl XXXX erst im Oktober 2013 disziplinär bestraft wurde (Geldstrafe - ein Monatsbezug), hat dies zu keiner Verhaltensänderung geführt - die verhängte Sanktion ist völlig wirkungslos auf ihn geblieben. Er hat mit Beharrlichkeit und Konsequenz seine Dienstpflichten weiterhin verletzt und - so scheint es dem Senat jedenfalls - wohl einen beträchtlichen Teil seiner Arbeitskraft darauf verwendet, Beamte anzuzeigen, Vorgesetzte anzuschwärzen und zu beschimpfen und umfangreichste Stellungnahmen abzugeben. Die konsequente Missachtung von Weisungen/Vorschriften, das völlig Fehlen jeglicher Einsicht und die nicht vorhandene Bereitschaft sein Verhalten zu ändern machen seine Suspendierung notwendig, um weitere Dienstpflichtverletzungen zu verhindern. Aufgrund der Vielzahl der derzeit angelasteten Pflichtenverstöße besteht - wie der Disziplinarbeschuldigte vor allem durch sein Mail vom 19. März 2014 (EB GZ 14/3-DK/3/14 - betreffend § 43a BDG) deutlich beweist - akute Wiederholungsgefahr. Es ist unbedingt notwendig, den Disziplinarbeschuldigten sofort vom Dienst zu entfernen; nur dadurch kann der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen wirksam begegnet werden. Nur durch die Entfernung des Disziplinarbeschuldigten aus dem Dienstbetrieb, wird es der Dienstbehörde möglich sein, einen geordneten Arbeitsablauf im Strafamt, bzw. der Abteilung sicherzustellen, für innerbetriebliche Ruhe zu sorgen und dem sicherheitsbehördlichen Auftrag zu erfüllen; eine bloße Dienstzuteilung wäre nicht ausreichend, zumal - aufgrund der bestehenden Verdachtslage - angenommen werden muss, dass der Disziplinarbeschuldigte weiterhin Dienstpflichten verletzen würde.
Ansehen des Amtes
Eine Belassung im Dienst wäre aufgrund der zahlreichen Vorwürfe mit einer massiven Schädigung des Ansehens des Amtes verbunden, zumal die bestehende Verdachtslage im besonderen Maße geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung - aber auch das Vertrauen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer - wesentlich zu beeinträchtigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich beim Disziplinarbeschuldigten um einen hohen Beamten der Sicherheitsbehörde handelt, dem auch eine Vorbildwirkung gegenüber Mitarbeitern sowie dem Wachkörper zukommt und der Führungskraft ist. Bei einem Verbleib im Dienst wäre - wegen der besonderen Schwere der insgesamt zahlreichen vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, welche auf eine deutlich gestörte Einstellung des Beamten zu den rechtlich geschützten Werten und seiner Dienstauffassung hinweisen - das Ansehen des Amtes nicht bloß gefährdet, sondern wesentlich beeinträchtigt. Letztlich würde eine Dienstverrichtung ein fatales Signal an die Öffentlichkeit, aber auch an andere Beamten vermitteln; es entstünde der Eindruck, die Sicherheitsbehörden stehen hochrangigen Beamten (Führungskräften) besonders nachsichtig gegenüber und würden Dienstpflichtverletzungen - die zum Teil sogar in Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauchs stehen - quasi bagatellisieren und nicht so ernst nehmen. Damit würde man ein in der Öffentlichkeit verbreitetes Klischee bedienen, wonach unkündbaren Beamten ohnehin nichts passieren könne. Solches widerspricht elementaren Interessen des Dienstgebers, der unbedingt darauf zu achten hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verwaltung und hier vor allem in die Polizei, erhalten bleibt.
Bedenkt man die Vielzahl an Dienstpflichtverletzungen und die Qualität einzelner dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfener Tathandlungen - hier sei zum wiederholten Male sein absolut nicht zu tolerierendes Schreiben vom 19. März 2014 zu nennen - so würde eine weitere Dienstverrichtung, sowohl in der Öffentlichkeit, als auch in der Beamtenschaft auf völliges Unverständnis stoßen und als Unfähigkeit, Interessenlosigkeit oder Hilflosigkeit der Dienstbehörde interpretiert werden. Dem kann nur durch die Suspendierung wirksam begegnet werden. Zu bedenken ist dabei auch, dass die Dienstpflichtverletzungen, derer er derzeit verdächtig ist, in der Privatwirtschaft zwingend einen Entlassungsgrund (z.B. wiederholtes Missachten von Weisungen, Beschimpfung eines Vorgesetzten) darstellen würden. Auch wenn arbeitsrechtliche Bestimmungen, oder die vorherrschende Praxis in der privaten Arbeitswelt natürlich nicht auf Beamte anwendbar sind, so dürfen - will man inhaltliche Überlegungen zum Ansehen des Amtes anstellen (und nur um das geht es hier) - diese in diesem Kontext nicht gänzlich unbeachtet bleiben, zumal ja der rechtsunterworfene Bürger sehr wohl einen Vergleich zwischen seiner Arbeitssituation und jenem von Beamten herstellt. Aber auch in den niedrigeren Beamtenhierarchien ist die Meinung vorherrschend, dass "die Kleinen" verfolgt werden und "die Großen" unbehelligt bleiben. Auch vor dem Hintergrund dieser Betrachtungen erweist sich eine Suspendierung als einzig wirksame und mögliche Maßnahme das Ansehen des Amtes zu schützen.
Sollte sich der gegen XXXX bestehende Verdacht bestätigen, wird die Disziplinarkommission zu prüfen haben, ob das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers in die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben als hochrangiger Beamter der Sicherheitsverwaltung überhaupt noch gegeben ist. Aufgrund der vorgeworfenen Verhaltensweisen, ergibt sich nach derzeitiger Verdachtslage das äußerst bedenkliche Bild, eines mit den rechtlichen Werten nur unzureichend verbundenen Beamten, der beständig und konsequent gegen die Interessen seines Dienstgebers arbeitet. Aufgrund der Vielzahl der derzeit bestehenden Vorwürfe, denen zum überwiegenden Teil massive Beeinträchtigungen von Rechtsgütern zugrunde liegen, wird sich - sollten sich die wesentlichen Tatvorwürfe wirklich bestätigen - auch die Frage stellen, ob es für den Dienstgeber vertretbar ist, den Disziplinarbeschuldigten weiterhin im öffentlichen Dienst zu verwenden, oder ob durch die Dienstpflichtverletzungen derer er derzeit verdächtig ist und welche im wesentlichen Umfang im unmittelbaren Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben begangen wurden, das zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer notwendige Vertrauen grundlegend und unwiederbringlich zerstört ist. Die Disziplinarkommission wird sich also im weiteren Verfahren auch mit einer allfälligen Entlassung des Disziplinarbeschuldigten aus dem öffentlichen Dienst auseinanderzusetzen haben.
Die vorliegenden massiven Verdachtsmomente der Begehung schwerwiegender Straftaten und Dienstpflichtverletzungen führen derzeit zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit des Disziplinarbeschuldigten, die seine Suspendierung als präventive Maßnahme - vor der endgültigen Klärung der Frage, ob er die Taten (Dienstpflichtverletzungen) tatsächlich begangen hat - zwingend notwendig macht.
Über die Einleitung des Disziplinarverfahrens sind - teils bereits rechtskräftige - eigene Bescheide ergangen. Der Einleitungsbeschluss zu GZ 13/3-DK/3/14 wurde vom erken-nenden Senat ebenfalls am 14. Mai 2014 getroffen. Ob tatsächlich schwerwiegendste Dienstpflichtverletzungen vorliegen, die einen weiteren Verbleib des Disziplinarbeschuldigten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausschließen, wird im weiteren Disziplinarverfahren, bei dem die Ergebnisse des Strafverfahrens gemäß § 95 BDG zu berücksichtigen sein werden, zu klären sein. Bis zu dieser Entscheidung war daher, als vorläufige Maßnahme, die Suspendierung zu verfügen."
2. Gegen den verfahrensgegenständlichen Suspendierungsbescheid erhob der BF am 21.05.2014 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und brachte Folgendes vor: Der Vorsitzende der belangten Disziplinarkommission sei befangen und hätte daher seine Befangenheit erklären müssen und sich der Entscheidung enthalten müssen, weshalb ein Befugnismissbrauch nach § 302 StGB vorliege. Der Vorsitzende sei von ihm zum Disziplinarverfahren GZ 28/5-DK/3/12 bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des Missbrauches der Amtsgewalt angezeigt worden, dieses Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft mittlerweile eingestellt worden. Da er keinen Zugang zu seinem Büro aufgrund Suspendierung habe, werde der Antrag gestellt, dass der Akt von der Staatsanwaltschaft zum Zwecke des Beweises der Befangenheit des Vorsitzenden, der sich wegen der Anzeige durch den BF bei der Staatsanwaltschaft nunmehr zu rächen suche, beigeschafft werde. Die Voreingenommenheit des Vorsitzenden zeige sich weiters darin, dass dieser ihn in einem anderen Verfahren betreffend Einleitung eine Disziplinarverfahrens (GZ 4/3-DK/3/14) vorsätzlich um das Recht auf Parteiengehör beschnitten habe, weshalb die Beischaffung dieses Aktes zum Beweis dafür beantragt werde. Schließlich habe ihn die belangte Behörde unter dem genannten Vorsitzenden durch seine Voreingenommenheit bewusst und gewollt das Parteiengehör entzogen bzw. ohne Einräumung von Parteiengehör vom Dienst suspendiert. Auch im Suspendierungsverfahren sei Parteiengehör einzuräumen, weil dabei Umstände vorgebracht werden könnten, die diesen schwersten Eingriff verhindern könnten. Nicht einmal die Dienstbehörde habe seine Suspendierung für notwendig erachtet, weil sein Vorgesetzter XXXX äußerst umstritten sei. Zum Beweis dafür werde die Befragung des XXXX sowie seines Stellvertreters beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof habe judiziert, dass die Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 Z3 litc VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führe, wenn nicht auszuschließen sei, dass die Behörde im Einzelfall bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Zu sämtlichen Befangenheitsgründen werde die Ladung des gesamten Senates zur Befragung beantragt.
Hinsichtlich der einzelnen Anschuldigungspunkte des bekämpften Bescheides verwies der BF auf seine Verantwortung im Rahmen der jeweiligen Verfahren der belangten Behörde betreffend Einleitung von Disziplinarverfahren, seine diesbezügliche Verantwortung im Rahmen des jeweiligen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie zu seinem Vorbringen im Rahmen von zwei von ihm gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes eingebrachter außerordentlicher Revisionen. Im Übrigen wurde die Beischaffung sämtlicher Akten derjenigen Verwaltungsstrafverfahren, in jenen dem BF rechtwidrige Entscheidungen vorgeworfen werden, zum Beweis, dass er keine Dienstpflichtverletzungen zu verantworten hat, beantragt.
3. Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 23.05.2014 führte der BF aus, dass er mittlerweile ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhalten habe, welches durch einen Senat unter dem Vorsitz der erkennenden Richterin getroffen wurde. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, mit der seine umfassende Berufung gegen ein Disziplinarerkenntnis abgewiesen wurde, sei so grob unrichtig, dass der BF deswegen eine Disziplinaranzeige anregen werde und weiters Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des Befugnismissbrauches erstatten werde. Sämtliche Senatsmitglieder würden daher für das gegenständliche und alle anderen noch anhängigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wegen Befangenheit abgelehnt.
4. Mit Schreiben vom 23.05.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 30.05.2014 eingelangt, legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem Verfahrensakt vor.
5. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 05.06.2014 brachte der BF vor, dass sich die aufgezeigte Parteilichkeit des Vorsitzenden der belangten Behörde nunmehr auch darin zeige, dass dieser in dem Bescheid, mit dem die Suspendierung des BF verfügt wurde, seine Entlassung aus dem öffentlichem Dienst in Erwägung gezogen habe. Hätte der Vorsitzende in den bisherigen Verfahren sämtliche Vorbringen der Dienstbehörde seinem eigenen objektiv gegenüber gestellt, hätte er zu dem Ergebnis kommen müssen, dass nicht einmal der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegt. Allein durch die Tatsache, dass die beiden letzten Einleitungsbeschlüsse zeitgleich mit dem Suspendierungsbescheid ausgefolgt wurden, zeige sich, dass der Vorsitzende der belangten Behörde ihn von der Möglichkeit der Äußerung abschneiden wolle, was nur auf Voreingenommenheit zurückzuführen sein könne. Da allein der äußere Anschein der Parteilichkeit genüge, um eine Befangenheit zu begründen, hätte sich der Vorsitzende seines Amtes wegen Befangenheit enthalten müssen, weshalb ein Grundrechtsverstoß wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter vorliege.
6. Mit weiterer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18.06.2014 teilte der BF mit, dass er nunmehr beim Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Anzeige gegen den Vorsitzenden der belangten Behörde wegen des Verdachtes des § 302 StGB erstattet habe; die entsprechende Anzeige war dem Vorbringen beigelegt.
7. Mit weiterer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20.06.2014 beantragte der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, da Art 47 GRC Anwendungsvorrang vor § 24 VwGVG habe.
8. Mit weiterer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11.07.2014 wiederholte der BF seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Beweis dafür, dass er kein wie immer geartetes disziplinäres Verhalten gesetzt habe sondern seine Aufgaben als Strafamtsleiter gewissenhaft erledigt habe. Der Eingabe waren zwei Schreiben des BF an seine unmittelbaren Vorgesetzten vom 19.11.2012 und vom 21.03.2014 beigelegt, in denen der BF über die Personal,- Arbeits- und Rückstandssituation seiner Dienststelle berichtet.
8. Mit weiterer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14.07.2014 beantragte der BF neuerlich die Behebung des bekämpften Bescheides und übermittelte ein von ihm an die belangte Behörde verfasstes Mail samt Anhängen, in dem er sich gegen offenbar neue durch seinen Vorgesetzten erhobene dem Bundesverwaltungsgericht nicht näher bekannte disziplinarrechtliche Vorwürfe zur Wehr setzt. Weiters legte er ein von ihm verfasstes Schreiben an den Landespolizeidirektor vom 22.07.2013 vor, in dem auf eine von seinem Vorgesetzten erteilte Ermahnung repliziert.
9. Mit weiterer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15.07.2014 beantragte der BF unter Hinweis auf die zwischenzeitlich abgelaufene Entscheidungsfrist gemäß 135c BDG 1979 die unverzügliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Hinsichtlich der dem BF im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, derentwegen die gegenständliche Suspendierung verfügt wurde, ergibt sich Folgendes:
1. Zu den Fakten 1 und 2 wurde mit Einleitungsbeschluss GZ 4/3-DK/3/14 der belangten Behörde ein Disziplinarverfahren, eingeleitet, die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.04.2014, GZ W136 2006475, abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis hat der BF außerordentliche Revision erhoben.
2. Zu Faktum 3 wurde mit Einleitungsbeschluss GZ 5/3-DK/3/14 der belangten Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.04.2014, GZ W136 2005986, abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis hat der BF außerordentliche Revision erhoben.
3. Zu den Fakten 4 bis 9 wurde mit Einleitungsbeschluss GZ 12/3-DK/3/14 der belangten Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, der dagegen erhobenen Beschwerde des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.06.2014, GZ W136 2008365, insofern stattgegeben, als das Disziplinarverfahren zu Faktum 7 (im Bescheid GZ 12/3-DK/3/14 Spruchpunkt I.5) eingestellt wurde und hinsichtlich der anderen Spruchpunkte abgewiesen wurde.
4. Zu den Fakten 10 bis 12 wurde mit Einleitungsbeschluss GZ 13/3-DK/3/14 der belangten Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, über die dagegen erhobenen Beschwerden des BF sowie des Disziplinaranwaltes betreffend Nichteinleitung zu bestimmten Fakten wurde vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden.
5. Zu Faktum 13 wurde mit Einleitungsbeschluss GZ 14/3-DK/3/14 der belangten Behörde ein Disziplinarverfahren, eingeleitet, die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.07.2014, GZ W136 2008367, abgewiesen.
6. Zusammenfassend wird festgehalten, dass nach derzeitiger Aktenlage gegen den BF im Zeitraum Februar bis Mai 2014 durch seine Dienstbehörde insgesamt fünf Disziplinaranzeigen erstattet wurden, wozu zu 13 Vorwürfen ein Einleitungsbeschluss und zu 14 Vorwürfen ein Nichteinleitungsbeschluss durch die belangte Behörde erlassen wurde.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unbedenklichen Aktenlage durch Einsichtnahme in die diesbezüglichen Verfahrensakte der belangten Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes getroffen werden. Der BF bestreitet, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben bzw. behauptet zu einzelnen Vorwürfen das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen oder minderem Verschulden.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Vom BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Zeugenvernehmung für den Fall der Nichtstattgebung seiner Beschwerde beantragt. Ungeachtet dieses Antrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Hinsichtlich der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme von Mitarbeitern seiner Dienststelle ist zu bemerken, dass im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen war, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende eine Suspendierung rechtfertigende diesbezügliche Verdachtsgründe vorliegen.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 (BDG 1979) maßgeblich:
"§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.2. Dem Berufungsvorbringen des BF, wonach die Suspendierung durch die unzuständige Behörde erfolgt sei, ist nicht zu folgen. Nach der Aktenlage hat die gemäß § 112 Abs.3 BDG 1979 zuständige Disziplinarkommission den verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassen, gegen den sich auch die Beschwerde richtet. Aus der Aktenlage ergibt sich auch kein Hinweis, dass die vorläufige Suspendierung von einer unzuständigen Dienstbehörde verfügt worden wäre und wäre dies im gegenständlichen Verfahren auch unbeachtlich. Im Ergebnis kommt jedoch der Beschwerde Berechtigung zu.
Der Beschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, daß der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0197, mwH). Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, dh in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. VwGH 23. 05. 2002, 2001/09/0238).
Hinsichtlich der vorliegenden, den Verdacht von Dienstpflichtverletzung begründenden Sachverhalte, sind zu allen Punkten Beschlüsse der belangten Behörde betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens getroffen worden, die mit Ausnahme des Faktums 7 des gegenständlichen Beschlusses vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sind. Zu den Fakten 10. bis 12. liegt hinsichtlich der diesbezüglichen Beschwerden des BF sowie des Disziplinaranwaltes gegen den Einleitungsbeschluss noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vor, diese Sachverhalte sind jedoch bei der Staatsanwaltschaft S. Gegenstand von Ermittlungen nach der Strafprozessordnung im Hinblick auf den Verdacht des Amtsmissbrauches. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel, dass hinreichende Verdachtsgründe für das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes vorliegen, wobei dazu auf die in den Feststellungen genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen wird.
2. Weiters war daher zu prüfen, ob eine Belassung des BF im Hinblick auf die Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen gefährden würde. In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichthof dazu ausgeführt, dass nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden können. So kann eine Dienstenthebung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwer wiegend zu vermuten ist. Auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Dienstenthebung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (VwGH vom 20.11.2008, Zl. 2007/09/0154). Wird eine Suspendierung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen gestützt, so genügt es, wenn sie durch eine (schwerwiegende) gerechtfertigt ist (VwGH vom 16.12.1997, Zl. 96/09/0266).
Zum Verdacht von Dienstpflichtverletzungen müssen daher nach § 112 BDG besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit (somit zur Annahme der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen) berechtigen und eine Prävention als notwendig erscheinen lassen oder das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttern bzw. geeignet sind, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen (BK vom 28.12.2012, Zl.115/10-BK/12).
Davon ist im gegenständlichen Fall nach der derzeitigen Verdachtslage nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes trotz der Vielzahl der dem BF im Verdachtsbereich vorgeworfenen Pflichtverletzungen jedoch nicht auszugehen. Betrachtete man nämlich diese im Einzelnen ergibt sich folgendes Bild:
Ein zentraler Vorwurf der im Suspendierungsbescheid genannten Dienstpflichtverletzungen (Punkte 4. bis 9.) ist die mehrfache Nichtbefolgung von Weisungen seines Vorgesetzten, wobei zu beachten ist, dass zwischenzeitlich das Disziplinarverfahren zu der unter Punkt 7. angelasteten Pflichtverletzung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 eingestellt wurde, was auch im gegenständlichen Verfahren zu beachten ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann aus der vorliegenden Aktenlage entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht erkennen, dass der BF systematisch und konsequent die Weisungen seines Vorgesetzten nicht befolgt und vermeint, machen zu können, was er wolle. Aus der diesbezüglichen Aktenlage bzw. dem Vorbringen des BF dazu ergibt sich nämlich einerseits, dass der BF die Nichtbefolgung einzelner Weisungen, zB. zur Aktenvorlage, einerseits durchaus nachvollziehbar mit der übermäßigen Arbeitsbelastung aller Mitarbeiter seiner Dienststelle, nicht zuletzt durch die Einführung einer neuen EDV-Applikation bedingt, begründet sowie in anderen Fällen zB. hinsichtlich der Weisung zur Setzung bestimmter Vollzugsakte, mit inhaltlichen Bedenken an der Zweckmäßigkeit bzw. Rechtmäßigkeit dieser Weisungen begründet, wobei er diese Bedenken - offenbar aufgrund des belasteten Verhältnisses zu seinem Vorgesetzten gegenüber den nächsthöheren Vorgesetzten formuliert. Wie die belangte Behörde ihrem Beschluss zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zutreffend (GZ 12/3-DK/3/14) ausgeführt hat, besteht ungeachtet der Tatsache, dass sie nicht zerrüttete bzw. konfliktbelastete Arbeitsverhältnisse zu beurteilen hat, der Eindruck problematischer Verhältnisse zwischen dem BF und seinem Vorgesetzten, die den Dienstgeber zur Setzung geeigneter Maßnahmen - in diesem Fall, die Erstattung einer Disziplinaranzeige, verpflichten. Im vorliegenden Fall erreicht jedoch der bisher vorliegende Verdacht der mehrfachen Nichtbeachtung von Weisungen im Hinblick auf die Verantwortung des BF nicht jenen Grad der Gefährdung dienstlicher Interessen, der eine Entfernung des BF aus dem Dienst zwingend erforderlich erscheinen lässt.
Dasselbe gilt für jene dem BF im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, der rechtswidrigen bzw. unterlassenen Bearbeitung von Akten bzw. deren weisungswidrige Ablage (Punkte 10. bis 12.), die gleichzeitig Gegenstand strafprozessualer Erhebungen im Hinblick auf das Verbrechen des Amtsmissbrauches sind. Ohne Zweifel stellen zwar die dargestellten Sachverhalte, sollte es zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des BF kommen, auch den Verdacht einer Pflichtverletzung im Sinne eines disziplinären Überhanges dar, es kann jedoch nach derzeitiger Aktenlage sowie der diesbezüglichen Verantwortung des BF nicht erkannt werden, dass dienstliche Interessen oder das Ansehen des Amtes zum jetzigen Zeitpunkt eine Suspendierung erforderlich erscheinen lassen. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der BF diese im Verdachtsbereich vorgeworfenen Pflichtverletzungen im Wesentlichen im Zeitraum Jänner bis April 2012 und Juli 2012 bis Februar 2013 gesetzt hat und die Dienstbehörde davon durch eine entsprechende Meldung des Vorgesetzten des BF bereits am 10.05.2013 Kenntnis erlangt hat und unmittelbar danach Anzeige an das BAK im Sinne des § 78 StPO erstattet hat. Die Erstattung des Disziplinaranzeige an die belangte Behörde erfolgte jedoch erst mehr als 10 Monate später, nämlich am 21.03.2014, weshalb anzunehmen ist, dass zumindest die Dienstbehörde im Zusammenhang mit den angezeigten Pflichtverletzungen keinesfalls vom Vorliegen von Suspendierungsgründen ausgegangen ist. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Tatsache, dass eine Suspendierung anfangs nicht ins Auge gefasst wurde, ihre spätere Verhängung nicht ausschließt (VwGH vom 18.09.2008, Zl. 2007/09/383), können seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch im Hinblick auf die laufenden Erhebungen durch das BAK im konkreten Zusammenhang mit dieser Dienstpflichtverletzung keine Umstände erkannt werden, die nunmehr eine Suspendierung erforderlich erscheinen lassen. Die Meinung der belangten Behörde, dass jedem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, der auch den Verdacht der Begehung des Amtsmissbrauches darstellt, per se die Schädigung des Ansehens immanent sei, vermag das Bundesverwaltungsgericht in dieser Pauschalität nicht zuteilen.
Insofern die belangte Behörde darauf verweist, dass eine im Oktober 2013 über den BF verhängte Disziplinarstrafe völlig wirkungslos geblieben ist und der BF beharrlich und konsequent seine Dienstpflichten weiter verletzt, weshalb nur durch seine Entfernung aus dem Dienst einer weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen begegnet werden kann, ist festzuhalten, dass die vom BF begangenen Dienstpflichtverletzungen, derentwegen er rechtskräftig bestraft wurde, eine rechtswidrige Datenabfrage im ZMR in vier Fällen, die Nichtmeldung der Änderung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung bzw. die unzulässige Ausübung einer solchen sowie die mehrjährige Verwahrung eines fremden abgelaufenen Reisepasses waren. Die nunmehr angelasteten Dienstpflichtverletzungen betreffen jedoch überwiegend Weisungsverstöße sowie "unzureichende" Aktenerledigung, weshalb beim BF zumindest nach der derzeitigen Verdachtslage nicht von einem "Wiederholungstäter" auszugehen ist, der nur durch Entfernung aus dem Dienst vor der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten ist. Im Übrigen ist diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der BF gerade während des damals laufenden Disziplinarverfahrens Ende 2012 mit seiner nunmehrigen Führungsposition betraut wurde, was gegen die Annahme der belangten Behörde spricht, dass die Vielzahl der angelasteten Dienstpflichtverletzungen auf ein bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen hinweist.
Die dem BF als wesentlichste, die gegenständliche Suspendierung rechtfertigende, angelastete Dienstpflichtverletzung, nämlich der von ihm per E-Mail artikulierte schriftliche Vorwurf an den stellvertretenden XXXX, wonach sein Vorgesetzter ihn schikaniere und an einer "narzisstischen Persönlichkeitsstörung" leide und der BF Bedenken an dessen Diskretionsfähigkeit habe, erscheint ebenfalls nicht geeignet, eine Gefährdung der Ordnung des Dienstbetriebes und somit eine Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen zu begründen. Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Beleidigung von Vorgesetzten oder Beschimpfungen von Kollegen durchaus eine Gefährdung der Ordnung des Dienstbetriebes gesehen. Im vorliegenden Fall ist jedoch unbeschadet der Tatsache, dass die vom BF über seinen Vorgesetzten getätigten Aussagen insbesondere für einen Beamten in einer Führungsposition nicht tolerierbar sind und ohne Zweifel den Verdacht einer gravierenden Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG 1979 begründen, zu beachten, dass der BF seine Äußerungen nicht gegenüber seinem Vorgesetzten selbst oder sonst öffentlich innerhalb seiner Dienststelle sondern im Rahmen einer als vertraulich bezeichneten Beschwerde über seinen Vorgesetzten an dessen Vorgesetzten getätigt hat. Auch wenn dieser Umstand hinsichtlich des Verdachtes des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung unbeachtlich ist, erscheint eine nach der Aktenlage einmalige grobe Entgleisung hinsichtlich der Wortwahl noch nicht geeignet, eine Gefährdung der Ordnung des Dienstbetriebes zu begründen, zumal nicht bekannt ist, ob dem "Opfer" der beleidigenden Äußerungen diese überhaupt bekannt geworden sind. Aus der Aktenlage gibt es keine Hinweise darauf, dass der BF seinem Vorgesetzten selbst mündlich oder schriftlich unangemessen begegnet ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme der belangten Behörde, wonach bei ganzheitlicher Beurteilung der vom BF getätigten Behauptung ["schikanöses und intrigantenhaftes Verhalten des Vorgesetzten"] dieser den Eindruck vermitteln würde, dass der Vorgesetzte selbst bestrebt wäre unter den Mitarbeitern Unruhe zu schüren und für ein feindliches Arbeitsklima verantwortlich wäre, insofern nicht nachvollzogen werden kann, als die belangte Behörde selbst ausführt, dass es offenbar zwischen dem BF und seinem Vorgesetzten einen Konflikt gibt.
Hinsichtlich der unter Spruchpunkt 1. und 3. angeführten Dienstpflichtverletzungen vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass hinsichtlich der zur Last gelegten Pflichtverletzungen keine besondere Präventionsmaßnahme in Form einer Suspendierung erforderlich scheint. Der Verdacht der dreimaligen Missachtung einer Weisung als Journalbeamter in den Monaten Mai bis Juli 2013 betreffend die Verständigung der Staatsanwaltschaft in bestimmten Fällen, ist in Anbetracht der Tatsache, dass der BF weiterhin als Journalbeamter eingesetzt wird und er, nachdem ihm im Herbst 2013 die behauptete Unrichtigkeit seiner Entscheidung bekannt wurde, keine weiteren einschlägigen Pflichtverletzungen gesetzt hat, nicht geeignet, wesentliche dienstliche Interessen oder das Ansehen des Amtes zu schädigen. Dasselbe gilt für die unter Spruchpunkt 1. angelastete Pflichtverletzung der Erstattung von Anzeigen gegen vier Mitarbeiter der Landespolizeidirektion direkt an die Staatsanwaltschaft unter Verwendung des Briefkopfes seiner Dienststelle, ohne dazu durch seinen Dienststellenleiter autorisiert worden zu sein.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch eine Zusammenschau aller Pflichtverletzungen hinsichtlich der konkrete Verdachtsmomente bestehen nicht jenen Grad der Gefährdung der dienstlichen Interessen erreicht, dass ein Belassen des BF im Dienst ausschließt, wobei im konkreten Fall die Sachlage bei Hinzukommen weiterer Verdachtsmomente durchaus anders zu betrachten sein kann. Das Ansehen des Amtes erfordert nach der Aktenlage derzeit keine Suspendierung vom Dienst, da die vorgeworfenen Pflichtverletzungen bisher offenbar keine Außenwirkung erzielt haben, somit im Ergebnis nicht derart in Erscheinung getreten sind, dass die Bevölkerung den Eindruck untragbarerer Verhältnisse in der XXXXsverwaltung haben müsste.
Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass ungeachtet des Umstandes, dass der bekämpfte Bescheid zu beheben war, die im Beschwerdevorbringen behauptete Rechtswidrigkeit der Entscheidung wegen Befangenheit des Vorsitzenden der belangten Behörde nicht vorliegt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes GZ W136 2008367 zum gleichlautenden Beschwerde-vorbringen des BF verwiesen. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens wonach dem BF vor Erlassung des bekämpften Bescheides kein Parteiengehör eingeräumt wurde, sei darauf verwiesen, dass er selbst nicht darzustellen vermag, zu welchem Sachverhalt ihm dieses Parteiengehör zu gewähren gewesen sei, zumal hinsichtlich aller Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich bereits Einleitungsbeschlüsse ergangen sind. Eine Verpflichtung der belangten Behörde, eine Suspendierung "quasi" anzukündigen besteht jedenfalls nicht. Diesbezüglich wird auf die Judikatur der Berufungskommission verwiesen, wonach "...die Rsp die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Verfahren über die Suspendierung im Hinblick auf deren Funktion als bloß vorläufige Sicherungsmaßnahme [ebenso eingeschränkt sieht]: dem betroffenen Bea steht es demnach frei, Eingaben an die Disziplinarbehörde zu richten, in denen er den im Raum stehenden Tatverdacht zu entkräften sucht; ein darüber hinausgehendes Parteiengehör ist im Suspendierungsverfahren jedoch zu verneinen. (BK vom 10.09.2013 GZ 36/16-BK/13 mwH).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens des Verdachtes einer eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung wurde in der Judikatur der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Nach der unter Spruchpunkt A. dargelegten Rechtsprechung war im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer solchen zu verneinen.
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