UG §79 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W129.2255709.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 25.11.2021, Zl. 79/49-20/21, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, Studentin des Bachelorstudiums Lehramt mit dem Unterrichtsfach Anglistik an der Universität Wien, nahm im Sommersemester 2021 an der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung „126010 FK ELT Foundations 1 / Introduction to Language Teaching 1“, abgehalten von Mag. Dr. XXXX teil und wurde am 07.07.2021 mit „Nicht genügend“ beurteilt.
2. Mit Schreiben vom 15.08.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aufhebung der genannten negativen Beurteilung wegen schwerer Mängel bei der Durchführung der Lehrveranstaltung. Begründend führte sie auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass sie von der Lehrveranstaltungsleiterin unfair behandelt worden sei, insbesondere sei sie im Vergleich zu einer Studienkollegin, mit der sie gemeinsam an einer Gruppenarbeit gearbeitet habe, ungleich behandelt worden. Die Lehrveranstaltungsleiterin habe ihr auch keinerlei Feedback zu ihren Abgaben gegeben. Die negative Beurteilung sei nicht gerechtfertigt.
3. Mit E-Mail vom 17.09.2021 an die zuständige Mitarbeiterin im Büro des Studienpräses nahm die Leiterin der Lehrveranstaltung – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – wie folgt Stellung: Es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, die gestellte Aufgabe „Unterrichtsplanung“ und deren Funktion an sich zu verstehen und in einem realistischen, unterrichtsbezogenen sowie einem professionellen, berufsbezogenen Kontext umzusetzen oder theoretischen fachdidaktischen Input der Lehrveranstaltung für einen zielgruppenadäquaten, handlungsorientierte, kohärenten und effektiven Englischunterricht anzuwenden. Die Beschwerdeführerin habe eigenständig weder eine fachdidaktisch sinnvolle noch realistische Alternative für das Unterrichtsszenario vorgeschlagen und erwarte von der Lehrveranstaltungsleiterin, diese Aufgabe für sie zu übernehmen.
4. Mit Schreiben vom 24.09.2021 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit ein, zum Schreiben der Lehrveranstaltungsleiterin bis 11.10.2021 Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin machte von dieser Möglichkeit binnen der gesetzten Frist keinen Gebrauch. Am 23.10.2021 und am 11.11.2021 sandte die Beschwerdeführerin jeweils ein E-Mail an die belangte Behörde, in der sie ein ergänzendes Vorbringen (lediglich) ankündigte bzw. darum bat, „alle Fristen […] verlängert zu verstehen“. Darüber hinaus übermittelte die Beschwerdeführerin keine weiteren Schreiben bzw. Stellungnahmen, insbesondere kein ergänzendes Vorbringen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.11.2021, Zl. 79/49-20/21, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.08.2021 ab und führte dazu begründend aus, dass es keine Hinweise geben würde, dass die Beschwerdeführerin unfair behandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zwei Chancen bekommen ihre Abgaben zu überarbeiten. Sie habe auch zur ersten Abgabe und deren Überarbeitung jeweils pointiertes Feedback bekommen, auf das sie nicht eingegangen sei und stattdessen die erste Abgabe erneut (unverändert) abgegeben habe. Da die Beschwerdeführerin damit die Mindestanforderung nicht erfüllt habe, sei sie negativ zu beurteilen gewesen. Es habe daher kein schwerer Mangel in der Durchführung der Prüfung iSd § 79 Abs. 1 UG festgestellt werden können.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.12.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie sinngemäß und zusammengefasst ausführte, dass die Lehrveranstaltungsleiterin ihrer Pflicht zur Abgabe eines Feedbacks nicht nachgekommen sei bzw. sich das Feedback lediglich in einem Wort („unsuitable“) erschöpft habe. Auf Nachfragen habe die Beschwerdeführerin nie eine Antwort erhalten. Der einzige Fehler in ihrer Abgabe habe in der Verwendung von zu vielen Power-Point-Folien gelegen; Anweisungen, wie viele Folien die Präsentation habe solle, habe die Beschwerdeführerin jedoch nie erhalten. Andere Studierende hätten hingegen Feedback und klare Anweisungen erhalten, weshalb Diskriminierung vorliege. Zudem seien die „offiziellen abweichenden Prüfungsmethoden“ verletzt worden.
7. Die Beschwerde wurde in weiterer Folge dem Senat der Universität Wien übermittelt, der in seiner Sitzung am 24.03.2022 ein Gutachten erstattete, in dem empfohlen wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
8. Mit Schreiben vom 02.06.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, Studentin des Bachelorstudiums Lehramt mit dem Unterrichtsfach Anglistik an der Universität Wien, nahm im Sommersemester 2021 an der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung „126010 FK ELT Foundations 1 / Introduction to Language Teaching 1“, abgehalten von XXXX teil, bei der es sich um einen Einführungskurs in die Fachdidaktik für das Unterrichtsfach Englisch handelt, mit dem Ziel, theoretische Grundlagen der Fachdidaktik und der Anwendung im Berufsfeld der Sekundarstufe des österreichischen Bildungssystems zu vermitteln.
Unmittelbar vor Beginn des Semesters wurden im elektronischen Vorlesungsverzeichnis die Lehrveranstaltung kundgemacht und dabei folgende Mindestanforderungen und Beurteilungskriterien veröffentlicht:„Minimum requirements: You are expected to
1. observe an experienced English teacher in a self-organised visit to a secondary school/institution of your choice;
2. teach your peers in a short sequence in our course (together with a colleague);
3. hand in a course portfolio;
4. attend classes regularly (max. 2 absences).“
Zentraler Bestandteil der genannten Mindestanforderungen ist das sogenannte „Peer Teaching“, dessen konkrete Aufgabenstellung darin besteht, dass die Studierenden in Zweiergruppen oder alleine ihre „Peers“, die eine bestimmte Lernzielgruppe simulieren, unterrichten. Im Zuge dessen haben die Studierenden einen sog. „Peer Teaching Plan“ vorzubereiten. Zur positiven Absolvierung sollte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit einer Kommilitonin einen Peer Teaching Plan für die Zielgruppe „1. Jahrgangsstufe der Sekundarstufe 1 (Untertsufe: AHS oder MS), Alter zehn bis elf Jahre, Sprachniveau A1/Anfänger*innen“ erstellen.
Die Beschwerdeführerin reichte gemeinsam mit ihrer Kommilitonin einen Peer Teaching Plan ein. Die Lehrveranstaltungsleiterin versah die Abgabe am 24.06.2021 mit ausführlichen Verbesserungsvorschlägen sowie erläuternden Bemerkungen direkt in der Arbeit durch die Verwendung der Kommentarfunktion und gab der Beschwerdeführerin darüber hinaus nochmals Feedback auf der Lernplattform Moodle sowie via E-Mail.
In der Folge wurde im Namen der Beschwerdeführerin und ihrer Kommilitonen eine überarbeitete Version („1st revision“) des Peer Taching Plans eingereicht.
Am 26.06.2021 reichte die Beschwerdeführerin den Peer Teaching Plan inhaltlich unverändert erneut ein (noch bevor ein Feedback der Lehrveranstaltungsleiterin zur 1st revision vorlag).
Am 27.06.2021 erteilte die Lehrveranstaltungsleiterin der Beschwerdeführerin ein ausführliches Feedback zur 1st revision auf die gleiche Weise wie bereits im Zuge der ersten Abgabe. In einem E-Mail an die Lehrveranstaltungsleiterin vom selben Tag monierte die Beschwerdeführerin: „[…] we have to change everything over after two – insufficient – rounds of feedback.“
Im Zuge der „2nd revision“ kam es zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Peer Teaching Partnerin zu Unstimmigkeiten, weshalb eine konstruktive Zusammenarbeit nicht mehr möglich war und beide Studentinnen fortan allein an der Aufgabe arbeiteten. Auf Nachfragen der Lehrveranstaltungsleiterin zur Verständlichkeit des von ihr erteilten Feedbacks erstatte die Peer Teaching Partnerin der Beschwerdeführerin eine Rückmeldung dahingehend, dass sie das Feedback „gut verstanden“ habe und schloss die Lehrveranstaltung nach erneuter Überarbeitung des Peer Teaching Plans positiv ab.
Die Beschwerdeführerin wurde zweimal über den letztmöglichen Abgabetermin am 28.06.2021 eines überarbeiteten Peer Teaching Plans informiert, davon einmal von der Lehrveranstaltungsleiterin persönlich via E-Mail. Die Beschwerdeführerin reichte jedoch keine verbesserte Version des Peer Teaching Plans ein.
Am 07.07.2021 wurde die Beschwerdeführerin mit „Nicht genügend“ beurteilt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu Mindestanforderungen und Beurteilungsmaßstab der gegentsändlichen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung gründen auf einer Nachschau im Vorlesungsverzeichnis der Universität Wien (abrufbar unter https://ufind.univie.ac.at/de/course.html?lv=126010&semester=2021S , zuletzt abgerufen am 06.02.2024).
Die Feststellungen zu Inhalt und den zu erbringenden Prüfungsleistungen, insbesondere zum Peer Teaching Plan, ergeben sich aus der schlüssigen Stellungnahme der Lehrveranstaltungsleiterin vom 16.09.2021 im behördlichen Verfahren. Die Feststellungen zu dem von der Lehrveranstaltungsleiterin mehrmals erteilten Feedback gründet auf den dieser Stellungnahme vom 16.09.2021 angeschlossenen korrigierten bzw. kommentierten Abgaben der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen zum Abbruch der Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit ihrer Peer Teaching Partnerin im Zuge der „2nd revision“ und dem weiteren getrennten Arbeitsablauf gründen auf den schlüssigen Angaben der Kommilitonin der Beschwerdeführerin in einem E-Mail vom 27.06.2021 an die Lehrveranstaltungsleiterin.
Die übrigen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des § 79 des Universitätsgesetzes 2002 (im Folgenden: UG) lautet:
Rechtsschutz bei Prüfungen
§ 79. (1) Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission ist berechtigt, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen bzw. bei Durchführung mit Mitteln der elektronischen Kommunikation die Zuschaltung auf eine den technischen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied der Prüfungskommission während der gesamten Prüfung anwesend bzw. zugeschaltet zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.
(3) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.
(4) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort bzw. die Form und der Beginn und das Ende der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, der Name der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
(5) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung und einer Einsichtnahme mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.
3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll die Bestimmung des § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG – wie auch durch das Abstellen auf einen „schweren Mangel“ deutlich wird – eine Kontrolle der Durchführung von Prüfungen in Hinblick auf „Exzesse“ ermöglichen. Ein „schwerer Mangel“ im Sinne dieser Bestimmung liegt etwa dann vor, wenn bei einer kommissionellen mündlichen Prüfung der Prüfungssenat nicht während der ganzen Dauer der Prüfung anwesend ist, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird, wenn Zuständigkeitsvorschriften verletzt werden, oder wenn Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden (zB unzureichende Prüfungszeit), bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre (vgl. zuletzt VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025 mwN).
3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Bei der gegenständlichen Lehrveranstaltung handelt es sich um eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung, deren Beurteilung nicht in Form eines einzigen Prüfungsvorganges erfolgt, sondern einen Prüfungsvorgang darstellt, der sich über die gesamte Dauer der Lehrveranstaltung erstreckt und mindestens zwei mündlich oder schriftlich zu erbringende Teilleistungen beinhaltet (vgl. § 10 Abs. 1 des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Wien).
Die Lehrveranstaltung wurde den Feststellungen zufolge im elektronischen Vorlesungsverzeichnis kundgemacht, wobei bereits im Rahmen dieser Kundmachung auf die wesentlichen Inhalte und Beurteilungskriterien hingewiesen wurde. Insbesondere wurde im elektronischen Vorlesungsverzeichnis festgelegt, dass zu den Mindestanforderungen das Unterrichten von Peers in einer Sequenz in der Lehrveranstaltung gehöre („teach your peers in a short sequence in our course“), in dessen Rahmen von den Studierenden unter anderem die Ausarbeitung eines sog. Peer Teaching Plans erwartet wird und ist dies unstrittig. Diese Informationen waren verständlich formuliert und sind allen Studierenden gleichermaßen zugänglich.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Lehrveranstaltungsleiterin ihrer Pflicht zur Abgabe eines Feedbacks nicht nachgekommen sei bzw. sich das Feedback lediglich in einem Wort erschöpft habe, ist entgegenzuhalten, dass die Lehrveranstaltungsleiterin – wie festgestellt – der Beschwerdeführerin mehrmals (sowohl unter Verwendung der Kommentarfunktion als auch via Moodle sowie per E-Mail) konkrete Anweisungen und anschauliche Verbesserungsvorschläge zu dem von der Beschwerdeführerin abgegebene Peer Teaching Plan erteilte; insbesondere wies sie die Beschwerdeführerin entgegen deren Behauptung in der Bescheidbeschwerde auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Präsentation lediglich eine Folie pro Vokabel, sohin insgesamt lediglich sieben, verwenden solle. Zudem bezog sich die Beschwerdeführerin in ihrem E-Mail vom 27.06.2021 an die Lehrveranstaltungsleiterin selbst auf „two rounds of – insufficient – feedback“, gestand also selbst ein, dass zwei Feedbackrunden erfolgten. Dass diese wie von der Beschwerdeführerin behauptet „insuffizient“ gewesen seien, ist für das erkennende Gericht vor dem Hintergrund, dass die Peer Teaching Partnerin der Beschwerdeführerin das Feedback „gut verstanden“ hat und in der Folge eine positive Beurteilung erhielt, nicht nachvollziehbar. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Lehrveranstaltungsleiterin keinerlei Feedback abgegeben habe bzw. sich dieses lediglich in einem Wort erschöpft habe, kann daher vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden.
Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass sie diskriminiert und insbesondere im Vergleich zu ihrer Peer Teaching Partnerin unfair behandelt worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Lehrveranstaltungsleiterin der Beschwerdeführerin – wie bereits oben ausgeführt – mehrmals ausführliches und pointiertes Feedback zur abgegeben Aufgabe erteilte und erging dieses sowohl an die Beschwerdeführerin als auch an die Peer Teaching Partnerin als Gruppe in gleicher Weise. Darüber hinaus sind dem vorliegenden Akt keinerlei Anhaltspunkte für eine diskriminierende Behandlung zu entnehmen; vielmehr zeigte sich die Lehrveranstaltungsleiterin ausgesprochen bemüht um die Beschwerdeführerin, beispielsweise indem sie diese persönlich via E-Mail auf die bevorstehende ablaufende Frist für die Einreichung einer verbesserten Abgabe hinwies.
Wenn die Beschwerdeführerin schließlich ins Treffen führt, dass die „offiziellen abweichenden Prüfungsmethoden“ verletzt worden wären, ist festzuhalten, dass eine solche Verletzung nicht dargetan wurde, zumal die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang keinerlei substantiierten Behauptungen darzubringen vermochte.
Im Ergebnis basiert die negative Beurteilung der gegenständlichen Lehrveranstaltung somit nicht auf einem schweren Durchführungsmangel iSd § 79 Abs. 1 UG, sondern ist im Gegenteil als sachlich und nachvollziehbar zu qualifizieren. Sohin ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beantwortung der Frage, ob die negative Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Lehrveranstaltung auf einen schweren Durchführungsmangel zurückzuführen war, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12), daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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