BVwG W129 2010540-1

BVwGW129 2010540-126.8.2014

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §25 Abs1
SchUG §25 Abs2 litc
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
SchUG §25 Abs1
SchUG §25 Abs2 litc
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W129.2010540.1.00

 

Spruch:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX, vertreten durch ihren Vater XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 24.07.2014, Zl. A3-501-7/3-2014, zu Recht erkannt:

A. Die Beschwerde wird hinsichtlich der auf "Nicht genügend" lautenden Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Geografie (Wirtschaftsgeografie) gemäß § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 71 Abs. 2 lit. c iVm Abs. 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 48/2014, abgewiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) besuchte seit dem Schuljahr 2013/2014 den ersten Jahrgang der Bundeshandelsakademie XXXX.

1.2. Im Pflichtgegenstand Geografie (Wirtschaftsgeografie) wurde die BF im ersten Semester mit "Genügend" beurteilt. Im zweiten Semester erfolgte in diesem Gegenstand zunächst eine negative Beurteilung eines schriftlichen Tests (vom 01.04.2014, 9 von 30 Punkten).

1.3. Mit Schreiben vom 12.05.2014 wurde den Eltern der BF im Rahmen des "Frühwarnsystems" (§ 19 Abs. 3a SchUG) mitgeteilt, dass die BF aufgrund der bisher erbrachten Leistungen im Pflichtgegenstand Geografie (Wirtschaftsgeografie) mit "Nicht genügend" zu beurteilen wäre. Das Schreiben weist ausdrücklich die Einladung zu einem "Beratungsgespräch" (jeweils Montag 10.40-11.30 Uhr) auf. Im Beratungsgespräch würden leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung erarbeitet werden.

Die Eltern nahmen dieses Schreiben nachweislich am selben Tag zur Kenntnis, leisteten der Einladung zum Beratungsgespräch jedoch keine Folge.

1.4. Eine zweiter schriftlicher Test (02.06.2014) wurde neuerlich negativ beurteilt (6 von 32 Punkten).

1.5. Auf Wunsch der BF fand schließlich am 23.06.2014 eine mündliche Prüfung statt, welche ebenfalls mit "Nicht genügend" benotet wurde (zwei Prüfungsfragen: jeweils 3 von 8 Punkten; insgesamt somit 6 von 16 Punkten). Nach Mitteilung der negativen Beurteilung erhielt die BF auf ihr Drängen - sie habe "blöde Fragen" erhalten und könne doch alles andere - eine dritte Frage (Lebensweise und Wirtschaften der Tuareg in der Sahara), die jedoch nicht beantwortet werden konnte.

1.6. Aufzeichnungen über alle Leistungen der BF im Schuljahr 2013/2014 im Pflichtgegenstand Geografie (Wirtschaftsgeografie) liegen dem Verwaltungsakt bei.

1.7. Am 26.06.2014 entschied die Klassenkonferenz, dass die BF gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die 8. Klasse nicht berechtigt sei. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Klassenkonferenz stehe fest, dass das Jahreszeugnis für den Pflichtgegenstand Geografie (Wirtschaftsgeografie) die Note "Nicht genügend" enthalten werde. Die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe seien somit nicht erfüllt.

1.8. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz erhob der Vater der BF am 30.06.2014 binnen offener Frist Widerspruch. Die BF sei beim letzten Test durch ihre Krankheit und Arztbesuche (Asthma und Übergewicht) sowie durch Vorbereitungen für andere Tests und Schularbeiten beeinträchtigt gewesen. Sie habe für die letzte (mündliche) Prüfung gut gelernt und sei vorbereit gewesen. Sie hätte alle Fragen gewusst und richtig beantwortet, doch sei die Lehrerin aufgrund der Lautstärke in der Klasse abgelenkt und schlecht gelaunt gewesen und hätte die richtigen Antworten nicht gehört. Somit sei die schlechte Benotung unbegründet erfolgt. Auch habe seine Tochter im Halbjahreszeugnis eine positive Note gehabt.

1.9. Mit Schreiben vom 01.07.2014 legte die Schulleiterin den Widerspruch dem Landesschulrat für Oberösterreich vor und teilte diesem mit, dass die BF neben der negativen Beurteilung in Geografie (Wirtschaftsgeografie) eine auf "Genügend" lautende Beurteilung in vier anderen Gegenständen (Deutsch, Englisch, Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Controlling) aufweise, wobei es in Englisch keine ausreichenden Lern- und Arbeitsreserven gebe.

Beigelegt wurde eine schriftliche Stellungnahme der Lehrerin samt Überblick über die erbrachten Leistungen im Gegenstand Geografie (Wirtschaftsgeografie). Hinsichtlich der Prüfungssituation teilte die Lehrerin mit, dass drei Schülerinnen geprüft worden seien, die anderen hätten einen Arbeitsauftrag erhalten, somit habe sie ausreichend für Ruhe und Ordnung gesorgt. Sie weise entschieden zurück, dass die Benotung aufgrund eines Nicht-Zuhörens oder aus einer schlechten Laune heraus erfolgt sei.

Beigelegt wurde weiters eine schriftliche Stellungnahme der Englisch-Lehrerin samt Überblick über die erbrachten Leistungen im Gegenstand Englisch. Die Schularbeiten im Gegenstand Englisch seien negativ beurteilt worden, die BF habe erhebliche Schwierigkeiten sich auf Englisch auszudrücken, verfüge über einen sehr beschränkten Wortschatz und beherrsche einige grundlegende grammatikalische Strukturen nicht. Die positive Gesamtbeurteilung sei nur aufgrund des Bemühens, sich zu verbessern, aufgrund der Hausaufgaben, der Mitarbeit im Unterricht und aufgrund der guten Vorbereitung auf schriftliche Wiederholungen möglich gewesen.

1.10. Mit Schriftsatz vom 10.07.2014 gab Landesschulinspektor XXXX eine Stellungnahme zu den vorliegenden Unterlagen ab. Sinngemäß und zusammengefasst stellte er fest, dass die BF im Unterrichtsgegenstand Englisch keine Lern- und Arbeitsreserven aufweise. Im Unterrichtsgegenstand Geografie habe die BF im zweiten Semester "absolut keine positive Leistung" erbracht. Der letzte positive Vermerk stamme vom 21.Jänner. Bereits am Ende des ersten Semesters sei eine mündliche Prüfung negativ beurteilt worden.

1.11. Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs teilte der Vater mit Schreiben vom 19.07.2014 zusammengefasst und sinngemäß mit, seine Tochter sei asthmakrank und sehr übergewichtig. Sie sei weiters sehr ruhig, sehr brav und komme mit ihren Mitschülern gut aus und sei sehr höflich gegenüber den Lehrkräften. Seine Tochter sei in Österreich geboren (er und seine Frau stammten aus der Türkei) und habe einen österreichischen Vornamen. Daher habe sie Schwierigkeiten mit gewissen Lehrkräften und der Schulleitung. Sie sei in ärztlicher Behandlung und bemühe sich den Stoff nachzulernen.

Die Geografielehrerin habe etwas gegen seine Tochter und gebe ihr keine Chance und höre bei mündlichen Prüfungen nicht auf ihre Antworten.

Er habe miterlebt, dass seine beiden Töchter (darunter auch die BF) von Schulleiterinnen rassistisch benachteiligt worden seien.

Hinsichtlich der gegenständlichen Geografie-Beurteilung bestreite er, eine Einladung zum Gespräch erhalten zu haben. Seine Tochter sei gut vorbereitet gewesen und habe die Antworten auf die gestellten Fragen auch gewusst.

Möglicherweise spiele Rassismus eine Rolle, die Lehrerin weise einen "Hass gegen Türken" auf und habe in ihrer Stellungnahme Sachen erdichtet. Am Tag der (letzten) Prüfung sei eine österreichische Mitschülerin von der Lehrerin bei der Prüfung unterstützt (und schließlich positiv beurteilt) worden, die beiden anderen Kandidatinnen (darunter die BF) hätten einen Migrationshintergrund. Seine Tochter werde sicher auch im Herbst durchfallen, die Stellungnahme der Lehrerin sei zu 90 Prozent gelogen.

Seine Tochter sei in ärztlicher Behandlung und sei mit den Nerven am Ende. Der Hinweis auf die schwachen Leistungen in Englisch sei irrelevant, da die Benotung dort positiv sei.

Er selbst sei von der Direktorin der Schule als Mensch zweiter Klasse behandelt, erniedrigt und aus der Schule verwiesen worden.

Das Argument sei: "Keine Plätze für Familie XXXX!")

Er bestehe darauf, dass seine Tochter "sofort ihre verdiente positive Note" bekomme und dass "aus einer Mücke kein Elefant gemacht" werde. Auch sei Geografie "so ein Fach, wo man nicht maturiert und auch später vieles vergisst".

Dem Schreiben beigelegt wurde eine zusätzliche Stellungnahme der BF selbst. Zum Gegenstand Geografie führte die BF aus, sie habe sich wegen vieler Termine und Schularbeiten in Geografie verschlechtert. Es habe einen "letzten Test" gegeben, bei dem sie aufgrund eines [von der BF nicht näher erläuterten] "Termins" nicht anwesend gewesen sei, diesen jedoch auf Aufforderung ihrer Lehrerin nachgeschrieben habe. Sie habe dann am 23.06.2014 eine Prüfung gehabt, wobei "ganz andere Themen" gekommen seien als angekündigt. Dennoch habe sie die erste Frage richtig beantwortet und dies mit ihrer Mitschrift in ihrem Heft belegt. Konkret sei sie "Desertifikation" gefragt worden und habe geantwortet, dass es sich dabei um "Bevölkerungswachstum" handle. Bei der zweiten Frage sei es laut in der Klasse gewesen, sie habe die Antwort öfters wiederholen müssen, weil es laut gewesen sei. Daher habe sie die zweite Frage nicht vollständig beantworten können. Sie habe nie gesagt, dass sie "blöde Fragen" erhalten hätte, die Formulierung habe vielmehr "unklare Fragen" gelautet.

1.12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.07.2014, Zl. A3-501-7/3-2014, wies der Landesschulrat für Oberösterreich den Widerspruch betreffend die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 20 Abs 6 iVm § 25 Abs 1 und 2 sowie § 71 Abs 2 lit c 5 Abs. 1 iVm § 71 Abs. 4 und 6 SchUG ab. Die negative Jahresbeurteilung der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Geografie (Wirtschaftsgeografie) wurde bestätigt.

Begründend führte der Landesschulrat aus, dass im Pflichtgegenstand Geografie (Wirtschaftsgeografie) im ersten Semester eine Beurteilung mit "Genügend" erfolgt sei (wobei eine mündliche Prüfung negativ abgeschlossen worden sei). Im zweiten Semester seien zwei negative schriftliche Überprüfungen erfolgt. Die Aufgabenstellungen bei der mündlichen Prüfung vom 23.06.2014 seien lehrplankonform erfolgt, die Durchführung der Prüfung sei formal korrekt abgewickelt worden, wobei der BF ausnahmsweise eine dritte Frage gestellt worden sei.

Das Nichterteilen der Aufstiegsberechtigung sei auch aufgrund der mangelnden Leistungsreserven in Englisch erfolgt, zumal die BF in drei weiteren Pflichtgegenständen mit "Genügend" beurteilt worden sei.

Die erst im Schreiben vom 19.07.2014 erhobenen Rassismusvorwürfe seien wenig glaubhaft, da diese nicht bereits im Widerspruch erhoben wurden.

1.13. Gegen den zitierten Bescheid erhob der Vater der mj. BF mit Schriftsatz vom 28.07.2014 in offener Frist Beschwerde. Sinngemäß und zusammengefasst wiederholte der Vater zunächst den Standpunkt der rassistischen Benachteiligung seiner Tochter. In Bezug auf die Beurteilung im Pflichtgegenstand Geografie führte der Vater der BF aus, dass seine Tochter im ersten Halbjahr positiv beurteilt worden sei. Die nachträgliche Teilnahme an einem schriftlichen Test sei seiner Tochter mehrmals verweigert worden; diese habe nicht die Möglichkeit gehabt, ihr gut vorbereitetes Wissen zu zeigen. Seine Tochter sei für das 2. Semester sofort negativ beurteilt worden und bestraft worden, eine mündliche Abschlussprüfung zu machen. Geprüft sei vor allem der Stoff des 1. Semesters geworden, obwohl seine Tochter da bereits positiv beurteilt worden sei. Die Durchführung der Prüfung sei durch den Lärm und die unkonzentrierte Lehrerin gestört worden. Eine andere Prüfungskandidatin - ohne Migrationshintergrund - sei im Gegensatz zu seiner Tochter bevorzugt behandelt worden. Seine Tochter und eine weitere Kandidatin - ebenfalls mit Migrationshintergrund - würden von der rassistisch eingestellten Lehrerin nicht gewollt werden.

In weiterer Folge warf der Vater der BF den handelnden Personen erneut Rassismus zu Lasten islamischer Kinder vor.

Auch wolle er kurz erwähnen, dass er von seiner Tochter keine Vorwarnungen bekommen habe. Seine Frau sei der deutschen Sprache nicht ganz mächtig; er habe am Anfang in der Schule mitgeteilt, dass nur seine Unterschriften akzeptiert werden sollen, da seine Frau nichts verstehe.

1.14. Mit Schriftsatz vom 05.08.2014, legte der Landesschulrat für Oberösterreich die Beschwerde samt dazugehörenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen:

Die BF wurde im ersten Semester des Schuljahres 2013/14 im Pflichtgegenstand Geografie (Wirtschaftsgeografie) mit "Genügend" beurteilt. Die Lehrerin verzeichnete in ihren Unterlagen für dieses erste Semester einen mit "Genügend" beurteilten Test, eine mit "Nicht genügend" beurteilte Prüfung (28.1.2014), eine negative Stundenwiederholung sowie 9 positive Mitarbeitsleistungen.

Im zweiten Semester erfolgten zwei negative Tests (01.04.2014: 9 von 30 Punkten sowie 02.06.2014: 6 von 32 Punkten), eine negative mündliche Prüfung (23.06.2014) sowie eine (einzige) positive Mitarbeitsleistung.

Mit Schreiben ("Frühwarnung") vom 12.05.2014 wurden die Eltern durch die unterrichtende Lehrerin über die drohende negative Beurteilung im zweiten Semester in Kenntnis gesetzt und zu einem Beratungsgespräch eingeladen.

Die Beschwerdeführerin weist keine ausreichende "Leistungsreserven" (iSd Judikatur zu § 25 Abs 2 lit c SchUG) im Pflichtgegenstand Englisch (einschließlich Wirtschaftssprache) auf.

2.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die im Akt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, welche von der unterrichtenden Lehrerin geführt wurden, sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, ist sogar dem Vorbringen der BF selbst zu entnehmen, dass sie bei der letzten mündlichen Prüfung am 23.06.2014 jedenfalls die erste Frage falsch beantwortete. Dem Schriftsatz des Vaters vom 19.07.2014 ist eine durch die BF verfasste Ergänzung beigelegt, in welcher die BF ausführt, dass diese erste Frage "Was bedeutet Desertifikation" gelautet habe und ihre eigene Antwort "Bevölkerungswachstum" gewesen sei. Auch wenn Desertifikation anthropogene Ursachen aufweist, so ist "Bevölkerungswachstum" nicht mit dem Bedeutungsinhalt dieses Begriffes gleichzusetzen. Somit widerlegt die BF selbst das wiederholte Vorbringen ihres Vaters, wonach seine Tochter alle Fragen richtig beantwortet habe.

Auch hinsichtlich der Rassismusvorwürfe des Vaters der BF gegenüber der unterrichtenden Lehrerin sowie der Schulleiterin teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der belangten Behörde, dass diese Vorwürfe angesichts des späten Zeitpunktes des Vorbringens wenig glaubhaft sind. Darüber hinaus entspricht es in keiner Hinsicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine angeblich rassistische Lehrerin einer Schülerin nach Verkündung der negativen Beurteilung (der letzten mündlichen Prüfung) auf Drängen der Schülerin noch eine dritte Frage stellt. Dies gilt noch mehr für die positive (auf "Genügend" lautende ) Beurteilung im ersten Semester:

obwohl die BF kurz vor Semesterende eine mündliche Prüfung negativ absolvierte und laut Beurteilungsunterlagen der unterrichtenden Lehrerin hinsichtlich der Semesterbeurteilung zwischen "Genügend" und "Nicht genügend" stand, entschied sich die Lehrerin aufgrund der mehrfachen positiven Mitarbeitsleistung für die positive Semesterbeurteilung.

Hinsichtlich des vom Vater der BF bestrittenen Erhalts einer Einladung zu einem Beratungsgespräch ist festzuhalten, dass die schriftliche "Frühwarnung" vom 12.05.2014 eindeutig eine solche Einladung enthält. Soweit der Vater der BF in der Beschwerde moniert, dass diese Frühwarnung nicht ihm, sondern seiner der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen Ehefrau (und Mutter der BF) übergeben wurde, ist entgegenzuhalten, dass die Mutter der BF dieselben Obsorge- und Vertretungsberechtigungen gegenüber der BF aufweist wie der Vater der BF.

Die Feststellung der mangelnden "Leistungsreserven" im Pflichtgegenstand Englisch ergeben sich aus den im Akt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen (inkl. der Schularbeiten, die allesamt negativ beurteilt wurden), welche von der unterrichtenden Lehrerin geführt wurden, welche hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen sind, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtslage:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Gemäß § 73 Abs. 5 SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.

3.1.3. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

Nach Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung (Anm.: hier, dass die Schülerin auch weiterhin zum Aufsteigen nicht berechtigt ist) gibt.

3.1.4. Zum Provisorialverfahren (Widerspruch) gemäß § 71 SchUG:

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],

Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]). Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde nicht aus. Sie schließt ebenfalls nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (AB 1771 BlgNR 24. GP, 8).

§ 71 SchUG betreffend das Provisorialverfahren (Widerspruch) in der derzeit geltenden Fassung wurde mit BGBl. I Nr. 75/2013 im Schulunterrichtsgesetz verankert. In den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich BGBl. I Nr. 75/2013 (RV 2212 BlgNR 24. GP) wurde dazu ausgeführt, "dass durch den neuen Begriff ‚Widerspruch' klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen."

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass über den Widerspruch im Rahmen des Provisorialverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle entscheidet. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule (§§ 1 und 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz; vgl. dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, Anm. 1 zu Art. 14 Abs. 6 B-VG iVm Anm. 1 zu § 2 Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das ordentliche behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt). Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Aus diesem Grund ist - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 71 SchUG - auch kein verfassungsrechtlich verpönter verwaltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar (vgl. Art. 130 und Art. 132 B-VG).

3.1.5. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

3.1.6. Gemäß § 19 Abs. 3a SchUG ist, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungs-nachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren.

Die Verständigungen gemäß Abs. 3a haben ausschließlich Informationscharakter (§ 19 Abs. 7 SchUG).

Selbst wenn - was nicht der Fall ist, wie oben gezeigt wurde - die Verständigungspflicht verletzt worden wäre (so wie dies vom Vater der BF behauptet wurde): Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits (zu den sinngemäßen Vorgängerbestimmungen) mehrmals ausgesprochen hat, hat eine Verletzung der Verständigungspflichten nach § 19 SchUG nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge. Es sind nämlich die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich. Hingegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten, bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielbaren Leistungen auszugehen wäre. Ebenso wenig bietet das Gesetz der Annahme eine Grundlage, die unter Verletzung der Verständigungspflichten erbrachten Leistungen dürften in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Würden die Verletzung der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen "Gegensteuerungsmaßnahmen" der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung miteinbezogen, käme es im Gegenteil zur Berücksichtigung eines Aspekts, der gemäß § 20 SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf (vgl. VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176 m. w.N.).

3.1.7. Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Nach § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idF BGBl. II Nr. 255/2012, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:

a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),

c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprü-fungen [Tests, Diktate]),

d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,

e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.

Andere Formen der Leistungsfeststellung als die in den lit. a) bis

e) genannten Formen sind nicht zulässig (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 [S 853] zu § 3 Abs. 1

LBVO).

Nach § 4. Abs. 1 leg. cit. umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:

a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und grafische Leistungen,

b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,

e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.

Bei der Mitarbeit sind sowohl Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt als auch Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.

Gemäß § 4 Abs. 3 leg cit. Sind Aufzeichnungen über diese Leistungen so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.

3.1.8. Gemäß § 5 Abs. 1 LBVO bestehen mündliche Prüfungen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden. Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.

Im Gegensatz zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 492/1992 ist der Lehrer nur mehr auf Antrag des Schülers verpflichtet, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Damit ist der formale Grund, bei einer bevorstehenden Semester- oder Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" eine mündliche Prüfung selbst in aussichtslosen Fällen durchführen zu müssen (auch gegen den Willen des Schülers), weggefallen. Folglich ist die schon früher unrichtige Auffassung, es handle sich hier um eine "Entscheidungsprüfung", jedenfalls nicht gegeben. Die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO ist rechtlich eine Prüfung wie jene, die vom Lehrer ohne Schülerwunsch unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 4 durchgeführt werden, dies aufgrund der Gesamtkonzeption der Leistungsbeurteilung und somit aus rechtlichen Gründen, aber auch aus pädagogischen Überlegungen. Denn eine einzige punktuelle Prüfung von der Dauer weniger Minuten kann im Regelfall das während eines kompletten Beurteilungsabschnittes gewonnene Gesamtbild der Leistungen nicht in einer Weise abändern, bei der die bisherigen Leistungen in den Hintergrund gedrängt werden. Die "§ 5 Abs. 2-Prüfung" ist daher eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild eines Schülers oder einer Schülerin darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein (vgl. Jonak/Kövesi,

Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 2 [S 856] zu § 5 Abs. 2 LBVO, mit Hinweis auf die Erläuterungen des BMU zum Entwurf der Novelle BGBl. Nr. 492/1992; vgl. zur Gesamtbeurteilung der Leistungen wieder VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176).

3.1.9. Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Abs. 6 sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.

3.1.10. Gemäß § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Gemäß § 25 Abs 2 SchUG ist ein Schüler auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber der Schüler in diesem Gegenstand nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand negativ beurteilt wurde, dieser Pflichtgegenstand auch in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen feststellt, dass der Schüler voraussichtlich in der nächsthöheren Schulstufe die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme aufweist ("Prognoseentscheidung").

3.1.11. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.

3.1.12. Beschwerdegegenstand ist, ob die Leistungsbeurteilung der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand "Geografie (Wirtschaftsgeografie)" des ersten Jahrganges (9.Schulstufe) der Handelsakademie mit "Nicht genügend" zu Recht erfolgte.

Die BF wurde im ersten Semester des Schuljahres 2013/14 im Pflichtgegenstand Geografie (Wirtschaftsgeografie) mit "Genügend" beurteilt. Die Lehrerin verzeichnete in ihren Unterlagen für dieses erste Semester einen mit "Genügend" beurteilten Test, eine mit "Nicht genügend" beurteilte Prüfung (28.1.2014), eine negative Stundenwiederholung sowie 9 positive Mitarbeitsleistungen.

Im zweiten Semester erfolgten zwei negative Tests (01.04.2014: 9 von 30 Punkten sowie 02.06.2014: 6 von 32 Punkten), eine negative mündliche Prüfung (23.06.2014) sowie eine (einzige) positive Mitarbeitsleistung.

Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass die letzte mündliche Prüfung am 23.06.2014 nicht zwingend einen positiven Jahresabschluss herbeiführen hätte können. Dazu ist festzuhalten, dass diese Prüfung eben keine "Entscheidungsprüfung" war, sondern vielmehr eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild der Beschwerdeführerin darstellte, aber nicht dazu geeignet war, alleinige oder auch nur wesentliche Grundlage für eine Leistungsbeurteilung über den gesamten Beurteilungszeitraum zu sein.

Auch wenn die BF im ersten Semester im Pflichtgegenstand Geografie (Wirtschaftsgeografie) trotz einer negativen mündlichen Prüfung am Ende des ersten Semesters aufgrund ihrer positiven Mitarbeit mit "Genügend" beurteilt wurde, so ist das Gesamtleistungsbild der BF ab Jänner 2014 eindeutig von negativen Leistungen der BF geprägt: im zweiten Semester weisen die Beurteilungsunterlagen der unterrichtenden Lehrerin neben zwei negativen schriftlichen Tests und der negativen mündlichen Prüfung auch eine sehr stark nachlassende Mitarbeit der BF aus.

Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass seitens der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Geografie (Wirtschaftsgeografie) die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wurden (vgl. § 14 Abs. 6 iVm Abs. 5 LBVO).

Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin in Geografie (Wirtschaftsgeografie) zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,

13. Auflage, FN 20 [S 736] zu § 71 Abs. 4 SchUG i.V.m. FN 1 [S 854 f.] zu § 4 LBVO, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die vorliegenden Unterlagen reichten weiters aus, um nach § 25 Abs 2 lit c SchUG feststellen zu können, dass die Beschwerdeführerin keine ausreichende "Leistungsreserven" (iSd Judikatur zu § 25 Abs 2 lit c SchUG) im Pflichtgegenstand Englisch (einschließlich Wirtschaftssprache) aufweist.

Die Beschwerdeführerin ist somit zum Aufsteigen in den 2. Jahrgang (10. Schulstufe) einer Handelsakademie nicht berechtigt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.

3.1.13. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die getroffene rechtliche Beurteilung folgt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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