BVwG W128 2011029-1

BVwGW128 2011029-19.12.2014

B-VG Art.133 Abs4
StudFG §52b Abs2
StudFG §52b Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
StudFG §52b Abs2
StudFG §52b Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W128.2011029.1.00

 

Spruch:

W128 2011029-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Michael STÖGER, Rechtsanwalt, 1070 Wien, Mariahilferstraße 76/2/23, gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Klagenfurt vom 17.06.2014, Zl. 313212201, zu Recht erkannt:

A)

1) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 52b Abs. 4 Studienförderungsgesetz 1992 idgF (StudFG) stattgegeben.

2) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 28.09.2012 unter Anschluss der notwendigen Unterlagen (Dienstgeberbestätigung, Versicherungsdatenauszug, Inskriptionsbestätigung) ein Ansuchen auf Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums für das Studium "Wirtschafts- Business Management" an der Fachhochschule XXXX.

Mit Schreiben vom 05.10.2012 teilte die Studienbeihilfenbehörde der Beschwerdeführerin mit, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Zuschusses vorliegen würden und die Auszahlung freigegeben werde, sobald die von der Beschwerdeführerin unterschriebene Fördervereinbarung bei der Behörde eingelangt sei.

Die in der Folge von der Beschwerdeführerin unterfertigte Fördervereinbarung über die Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums zwischen der Beschwerdeführerin und der Studienbeihilfenbehörde (Stipendienstelle Klagenfurt als auszahlende Dienststelle) beinhaltet im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin ab 01.10.2012 bis zum Abschluss ihres Wirtschaftsstudiums an der Fachhochschule XXXX, längstens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten, ein Studienabschluss-Stipendium in der Höhe von monatlich € 920,00 erhält. Unter dem Punkt "Rückzahlungspflicht" wurde wie folgt vereinbart:

"Das Studienabschluss-Stipendium/der Studienzuschuss ist von der Studienbeihilfenbehörde zurückzufordern, wenn die/der Studierende nicht innerhalb von sechs Monaten ab der letzten Auszahlung des Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nachweist. Erzielt ein/e Studierende(r) neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern (§ 52b Abs. 4 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) in der bei Abschluss des Vertrages gültigen Fassung)."

1.2. Einem im Akt inneliegenden Beratungsprotokoll vom 24.01.2014 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Klagenfurt mit E-Mail vom 22.01.2014 unter Anschluss des Bescheides über die Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Arts in Business" vom 27.09.2013 bekannt gegeben hat, dass sie ihr Studium am 25.09.2013 beendet hatte.

In einem Antwortmail der Behörde vom 24.01.2014 wurde ausgeführt, dass die Behörde nach Überprüfung der Versicherungsdaten der Beschwerdeführerin Kenntnis davon erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin seit 03.09.2013 - und somit vor Abschluss ihres Studiums am 25.09.2013 - Arbeitslosengeld bezogen habe und ihr sohin die Septemberrate nicht mehr zugestanden wäre und zurückzufordern sei.

Einem im Akt inne liegenden Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin (Stand: 24.01.2014) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von 03.09.2013 bis 20.09.2013 und von 23.09.2013 bis 01.10.2013 Arbeitslosengeld und von 21.09.2013 bis 22.09.2013 Krankengeld bezog.

1.3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Klagenfurt vom 30.01.2014, Zl. 307351201, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, das im September 2013 bezogene Studienabschluss-Stipendium in der Höhe von € 920,00 binnen vier Wochen zurückzuzahlen. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass gemäß § 52b Abs. 2 StudFG Studienabschluss-Stipendien von der Studienbeihilfenbehörde nach den Richtlinien der zuständigen Bundesminister im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt würden. Gemäß Punkt 11.1. dieser Richtlinien habe die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat, in dem ein Studierender neben dem Bezug des Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit oder Leistungen anderer Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts erzielt habe, das Studienabschluss-Stipendium zurückzufordern. Da die Beschwerdeführerin im September 2013 Einkünfte aus Berufstätigkeit oder Leistungen anderer Einrichtungen erzielt habe, müsse sie daher das in diesem Zeitraum bezogene Studienabschluss-Stipendium zurückzahlen.

1.4. Gegen den Bescheid vom 30.01.2014 erhob die Beschwerdeführerin am 13.02.2014 fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung, in welchem sie vorbrachte, dass sie aufgrund der Beendigung ihres Studiums im September 2013 bis zu diesem Zeitpunkt das Stipendium rechtens erhalten habe. Ihr sei bekannt, dass sie in diesem Zeitraum kein Erwerbseinkommen beziehen habe dürfen. Die Aufforderung des AMS den Kurs "Wie bewerbe ich mich richtig" zu besuchen, könne man nicht als Erwerbseinkommen bezeichnen. Es sei zwar richtig, dass sie für diesen Kursbesuch vom AMS einen Betrag in der Höhe von € 412,36 bekommen habe; dies jedoch erst am 04.10.2013. Da ihr das Entgelt für den Kursbesuch erst im Oktober 2013 zugeflossen sei, habe sie außer dem Stipendium im September keinerlei Einnahmen gehabt. Ferner habe sie das Geld auch bereits gutgläubig verbraucht und ersuche daher um Aufhebung des Bescheides vom 30.01.2014. In eventu stelle sie die Anträge:

1. nur den Unterschiedsbetrag zwischen den € 920,00 und dem erhaltenen Kursentgelt zurückzahlen zu müssen und

2. eine Rückzahlung in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen zu ermöglichen.

In der Folge wurde der Beschwerdeführerin via E-Mail vom 07.04.2014 (im Akt einliegend als "Beratungsprotokoll") von Seiten der Behörde mitgeteilt, dass während des Bezugs eines Studienabschluss-Stipendiums jegliche Bezüge (AMS, GKGG) nicht erfolgen dürften und bei Bezug von Geldern während des Bezugs eines Studienabschluss-Stipendiums das gesamte, in diesem Zeitraum erhaltene Stipendium zurückzuzahlen sei. Es gelte die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmöglichkeit, welche mit der AMS- und der GKGG Bestätigung festgelegt werde. Ein Kontoauszug mit dem Datum des Erhaltens ändere daran nichts. Es bleibe im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, die Zahlungen der GKK und des AMS rückwirkend aufzuheben und diese ab dem 26.09.2013 auszahlen zu lassen. Durch diese Veränderung würde sich auch der Versicherungsdatenauszug verändern und wenn aus diesem bis zum 25.09.2013 keine Bezüge mehr ersichtlich seien, werde von der Rückforderung abgesehen.

1.5. Mit Bescheid (Vorstellungsvorentscheidung) der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Klagenfurt vom 11.04.2014, Zl. 311228701, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 30.01.2014 bestätigt. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges und Zitierung der wesentlichen Bestimmungen des StudFG sowie der Richtlinien für die Vergabe von Studienabschluss-Stipendien für (Teilzeit)studierende in der Studienabschlussphase darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin im September 2013 ein Studienabschluss-Stipendium bezogen und ihr Studium per 25.09.2013 abgeschlossen habe. Weiters habe sie vom 03.09.2013 bis zum 20.09.2013 und vom 23.09.2013 bis zum 01.10.2013 Arbeitslosengeld bezogen. Vom 21.09.2013 bis zum 22.09.2013 seien Krankengeldbezüge zu vermerken. Demnach habe die Beschwerdeführerin im September 2013 Leistungen anderer Einrichtungen parallel zum Studienabschluss-Stipendium bezogen und sei daher die Beihilfe vom September 2013 nach der Richtlinie Punkt 11.1. zurückzuzahlen.

1.6. Gegen diese Vorstellungsvorentscheidung bzw. gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 25.04.2014 das Rechtsmittel der Vorstellung mit Entscheidungsvorlage an den Senat. Begründend wurde nach Verweis auf den bisherigen Verfahrensgang im Wesentlichen ausgeführt, dass als "Einnahmen Ausgabenrechner" gemäß § 4 Abs. 3 EStG auf den Zufluss und Abfluss von Entgelt abzustellen sei. Dieser Entgeltzufluss sei im Fall der Beschwerdeführerin erst im Oktober 2013 gewesen und hätte für eine Schädlichkeit des Stipendienbezugs ein Arbeitsverbot im StudFG normiert sein müssen, wo jedoch ein Entgeltbezugsverbot festgeschrieben sei. Weiters sei die Beschwerdeführerin gar nicht in der Lage gewesen, Arbeitslosengeld im Sinne der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu beziehen, da sie im Oktober 2013 für die Teilnahme an einem AMS Kurs Entgelt bekommen habe. In keiner Weise sei in der Vorstellungsvorentscheidung auf die Thematik des EStG über das Zufließen von Entgelt von dritter Seite eingegangen worden. Die Argumentation der Einkommenszurechnung für den Zeitraum der getätigten Leistung könne man allenfalls gelten lassen, wenn die Beschwerdeführerin ihre Einkünfte nach § 5 EStG (Vollkaufmann) ermitteln würde. Da sie aber - wie nahezu alle Staatsbürger - Einkünfte nach dem Zu- und Abflussprinzip zu ermitteln habe, seien ihr im September 2013 keine Gelder, die für das Studienabschluss-Stipendium schädlich gewesen wären, zugeflossen. Darüber hinaus sei über ihre Eventualanträge in der Vorstellungsvorentscheidung nicht abgesprochen worden. In Eventu stelle sie die Anträge:

1. um Nachsicht, da sie das Stipendium gutgläubig verbraucht habe und aufgrund ihres Kindes derzeit in ihrer Erwerbsmöglichkeit eingeschränkt sei,

2. nur den Unterschiedsbetrag zwischen den € 920,00 und dem erhaltenen Kursentgelt zurückzahlen zu müssen und 3. allenfalls eine Rückzahlung in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen zu ermöglichen.

Weiters legte die Beschwerdeführerin am 27.05.2014 der Behörde eine Auszahlungsbestätigung der Kärntner Gebietskrankenkasse betreffend getätigte Krankengeldauszahlungen von 21.09.2013 bis 22.09.2013 in der Höhe von (gesamt) € 28,00 vom 19.05.2014 sowie eine Bezugsbestätigung des AMS Villach vom 19.05.2014, der zu entnehmen ist, dass für die Beschwerdeführerin Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Beihilfenbezüge nach dem Arbeitsmarktservicegesetz von 03.09.2013 bis 20.09.2013 sowie von 23.09.2013 bis 01.10.2013 im Ausmaß eines Tagessatzes in der Höhe von € 14,00 vorgemerkt seien.

2. Mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Klagenfurt vom 17.06.2014, Zl. 313212201, (= angefochtener Bescheid) wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 11.04.2014 bestätigt. Nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. des Vorbringens der Beschwerdeführerin samt ihrer in eventu gestellten Anträge sowie nach Zitierung der für gegenständliches Verfahren wesentlichen Bestimmungen der Richtlinien für die Vergabe von Studienabschluss-Stipendien für (Teilzeit)studierende in der Studienabschlussphase und der wesentlichen Gesetzesbestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass AMS-Gelder und Krankengelder nach dem Einkommensbegriff des StudFG als Einkommen und im Sinne der Richtlinien für die Vergabe von Studienabschluss-Stipendien als Leistungen anderer Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zählen würden. Das StudFG gehe bei monatlichen Einkünften nicht vom Zufluss- und Abflussprinzip des EStG aus, da das Zufluss- und Abflussprinzip des EStG auf jährliche Bezüge abgestimmt sei und sich auf Kalenderjahre beziehe. Im gegenständlichen Fall gehe es jedoch um monatliche Bezüge. Bei monatlichen Einkünften werde die Verfügungsmöglichkeit mit den Bezugsbestätigungen seitens des Arbeitsmarktservices und der Kärntner Gebietskrankenkasse festgelegt. Aus diesen gehe hervor, dass vom 03.09.2013 bis zum 20.09.2013 und vom 23.09.2013 bis zum 27.09.2013 Arbeitslosengeld bezogen worden sei. Krankengeld sei laut den Bestätigungen der Gebietskrankenkasse vom 21.09.2013 bis zum 22.09.2013 bezogen worden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 23.07.2014 im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters Beschwerde und führte darin nach Wiederholung des Verfahrensganges begründend aus, dass in der Fördervereinbarung ausdrücklich vereinbart worden sei, dass das Studienabschluss-Stipendium für jene Monate zurückzufordern sei, wenn der Studierende neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit erziele. Ausdrücklich berufe sich die belangte Behörde [in der Fördervereinbarung] auf § 52b Abs. 4 StudFG. Diese Bestimmung betreffe die Rückzahlungspflicht eben nur dann, wenn der Studierende neben dem Bezug des Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus einer Berufstätigkeit habe. Die Berücksichtigung anderer Einkünfte, wie z. B. Zahlungen des AMS, ergebe sich aus dieser [Förder]Vereinbarung zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin nicht und enthalte auch § 52b Abs. 4 StudFG als Rückzahlungstatbestand ausschließlich Einkommen aus Berufstätigkeit. Die Richtlinien für die Vergabe von Studienabschluss-Stipendien seien nicht Vertragsgegenstand geworden. Aber auch aus Punkt 11.1. dieser Richtlinien sei für die Rückforderung des gegenständlichen Bezugs für den Monat September nichts gewonnen, da hier ausdrücklich davon ausgegangen werde, dass neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit oder Leistungen anderer Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, die bei der Berechnung [wohl gemeint: nicht] berücksichtigt worden seien, vom Stipendienbewerber erzielt werden müssten. Erzielen bedeute aber nichts anderes, als dass das Einkommen bzw. die sonstige Leistung dem Begünstigen auch tatsächlich zugeflossen sein müsse. Gehe man vom Einkommensprinzip aus, gelte für die zeitliche Zuordnung der Einkünfte immer das Zuflussprinzip. Dies gelte insbesondere für die außerbetrieblichen Einkünfte und grundsätzlich innerhalb des Kalenderjahres, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen seien. Ob die Zahlungen monatlich oder über das Jahr bezogen zufließen würden, sei für die Frage, ob das Zuflussprinzip gelte, unerheblich. Folge man der belangten Behörde, wonach ein Rückforderungsanspruch gegeben sei, so hätte die belangte Behörde lediglich den Differenzbetrag zurückfordern dürfen, da für den Fall, dass lediglich Arbeitslosengeld/Krankenentgelt bezogen worden wäre, die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin gegenüber dem ausschließlichen Bezug des Stipendiums massiv verschlechtert gewesen wäre.

4. Aufgrund richterlicher Aufforderung legte die Beschwerdeführerin mit Urkundenvorlage vom 07.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht ein Zertifikat über die Teilnahme am Kurs "Perspektivenerweiterung und Jobinitiative" von 03.09.2013 bis 01.10.2013 des AMS XXXX, ausgestellt am 01.10.2013 sowie ein Kontoumsatzblatt ihrer Bank, aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführerin am 04.10.2013 ein Betrag in der Höhe von € 412,36 vom AMS XXXX auf ihr Konto eingezahlt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu A)

2.1. Gemäß § 52b Abs. 2 StudFG werden Studienabschluss-Stipendien von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der zuständigen Bundesminister im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

Weist der Studierende nicht innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Auszahlung eines Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde gemäß § 52b Abs. 4 StudFG den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern. [...] Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern.

Bei den in § 52b Abs. 2 StudFG angeführten Richtlinien handelt es sich um die Richtlinien für die Vergabe von Studienabschluss-Stipendien für (Teilzeit)studierende in der Studienabschlussphase. Punkt 11.1. dieser Richtlinie besagt, dass die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern hat, wenn der Studierende nicht innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Auszahlung des Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nachweist. [...] Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit oder Leistungen anderer Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, die bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern.

2.2. Im vorliegenden Fall fordert die Studienbeihilfenbehörde das der Beschwerdeführerin für den Monat September 2013 ausbezahlte Studienabschluss-Stipendium in der Höhe von € 920,00 mit der Begründung zurück, dass die Beschwerdeführerin im Monat September 2013 AMS Gelder in der Höhe von € 412,36 bezogen hat und es sich hierbei um "Leistungen anderer Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes" im Sinne von Punkt 11.1. der oben angeführten Richtlinien handelt.

Hierbei übersieht die belangte Behörde allerdings zwei wesentliche Aspekte:

Zum einen wird nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 52b Abs. 4 letzter Satz StudFG in Bezug auf die Rückforderung eines Studienabschluss-Stipendiums im Gegensatz zum sonstigen studienbeihilferechtlichen Einkommensbegriff iSd § 8 StudFG ausschließlich auf "Einkommen aus Berufstätigkeit" abgestellt. Ein anderes Einkommen (außer "aus Berufstätigkeit", nämlich z.B. wie im Fall der Beschwerdeführerin aus der Arbeitslosenversicherung) ist somit explizit ausgeschlossen.

Zum anderen bezieht sich die Studienbeihilfenbehörde in Zusammenhang mit der Rückforderung nicht nur auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 52b Abs. 4 StudFG, sondern auch die Richtlinien für die Vergabe von Studienabschluss-Stipendien für (Teilzeit‑) Studierende in der Studienabschlussphase (insbesondere deren Punkt 11.1.), in welchen ein Rückforderungsanspruch der Behörde nicht nur für den Fall eines Einkommens aus Berufstätigkeit, sondern auch für "Leistungen anderer Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes" normiert ist. Hier ist ihr allerdings entgegenzuhalten, dass sich keine gesetzliche Grundlage für die Anwendung der Richtlinie auf die Fälle der Rückforderung ausbezahlter Studienabschluss-Stipendien findet. Anders als im Fall der Zuerkennung eines Studienabschluss-Stipendiums, wo § 52b Abs. 2 StudFG eindeutig normiert, dass "Studienabschluss-Stipendien [...] von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der zuständigen Bundesminister im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt" werden, enthält § 52b Abs. 4 StudFG keinen dementsprechenden Verweis auf die besagten Richtlinien, sondern enthält selbst eine klare Handlungsanordnung in welchem Fall das Studienabschluss-Stipendium zurückzufordern ist. Der Gesetzgeber unterscheidet in § 52b StudFG eindeutig zwischen dem Zuerkennungsverfahren, welches auf Grund einer Richtlinie im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen hat und einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, nach welchem "das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid" zurückzufordern ist. Dies ist bereits den erläuternden Bemerkungen zum Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 76/2000 (RV 184 BlgNR, 21. GP,15f) zu entnehmen, wo Folgendes ausgeführt wird: "Da die Vergabe der Studienabschluss-Stipendien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vorgenommen wird und somit den Regeln des Zivilrechtes folgt, stellt sich die Frage der Form einer allfälligen Rückforderung (wegen nicht erfolgten zeitgerechten Studienabschlusses oder zwischenzeitig aufgenommener Berufstätigkeit). Für die Rückforderung wurde bewusst die Bescheidform gewählt. Damit ist aus verfassungsrechtlicher Sicht wegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention jedenfalls das Erfordernis der nachprüfenden Kontrolle durch eine gerichtsähnliche Einrichtung gegeben. Es ist daher zunächst gegen die Bescheide der Studienbeihilfenbehörde das nicht aufsteigende Rechtsmittel an den Senat der Studienbeihilfenbehörde vorgesehen, dann aber eine Berufung an die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern" (nunmehr Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht).

Die Richtlinien betreffend die Voraussetzungen für die Rückforderung eines Studienabschluss-Stipendiums sind (aus der Sicht des Studierenden) strenger gefasst als die, den gleichen Sachverhalt regelnde, gesetzliche Bestimmung, da nach dem Gesetz nur Einkommen aus Berufstätigkeit, nach den Richtlinien jedoch auch "Leistungen anderer Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes" die Behörde zur Rückforderung von bereits ausbezahlten Studienabschluss-Stipendien berechtigen. Die gesetzliche Bestimmung ist jedenfalls an Stelle der ihr widersprechenden Richtlinie anzuwenden, da die von der belangten Behörde angenommene Anwendbarkeit der Richtlinie bei der ausweitend abweichenden Auslegung des § 52b Abs. 4 StudFG (weil weitergehende, nämlich über das "Einkommen aus Berufstätigkeit" hinausgehende Rückforderungsgründe geschaffen wurden) das Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung und die Einhaltung des dem Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG) entsprechenden Determinierungsgebotes der Ermächtigungsnorm erfordern würde. Beides ist jedoch in Bezug auf die bescheidmäßige Rückforderung eines Studienabschluss-Stipendiums für den jeweiligen Monat neben dem ein Studierender ein Einkommen aus Berufstätigkeit erzielt, nicht gegeben. Auch den obzitierten Erläuterungen ist klar zu entnehmen, dass der Gesetzgeber einschränkend "nur" von einer "zwischenzeitig aufgenommenen Berufstätigkeit" ausgeht. Da somit keine Rückzahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin besteht war der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Nur am Rande ist auch noch zu erwähnen, dass die zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde, der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Klagenfurt, abgeschlossene Fördervereinbarung in ihrem Punkt "Rückzahlungspflicht" einen Rückforderungsanspruch der Behörde von bereits ausbezahlten Studienabschluss-Stipendien (abgesehen von dem hier nicht relevanten Fall des nicht erfolgten Studienabschlusses) ebenfalls nur im Fall des Bezugs von Einkommen aus Berufstätigkeit vorsieht und hier ausdrücklich auf die gesetzliche Bestimmung des § 52b Abs. 4 StudFG verweist. Ein Hinweis auf die Gültigkeit bzw. auf die Anwendbarkeit der Richtlinien betreffend die Voraussetzungen für die Rückforderung eines Studienabschluss-Stipendiums findet sich in der gesamten Fördervereinbarung ebenso wenig wie ein Nachweis, dass die Existenz dieser Richtlinien der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde. In diesem Zusammenhang darf darauf verwiesen werden, dass in den Erläuterungen RV BlgNR 184, 21. GP, 15, Folgendes ausgeführt wird: "Weiters wird sicherzustellen sein, dass das Förderverfahren nachvollziehbar und für die Bewerber vorhersehbar ist."

2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen. Weder wurde eine solche beantragt noch ließ eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung erwarten, zumal die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt.

3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90), die getroffene Auslegung der wesentlichen Bestimmungen werden durch die zitierten Ausführungen der erläuternden Bemerkungen zur entsprechenden Regierungsvorlage untermauert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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