FLAG §2 Abs8
NAG §2 Abs2
NAG §2 Abs3
NAG §64
PersGV 2014 §1 Z3
UG 2002 §91 Abs1
UG 2002 §91 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
B-VG Art.133 Abs4
FLAG §2 Abs8
NAG §2 Abs2
NAG §2 Abs3
NAG §64
PersGV 2014 §1 Z3
UG 2002 §91 Abs1
UG 2002 §91 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W128.2008610.1.00
Spruch:
W128 2008610-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael Fuchs-Robetin als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Rektorats der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom 04.04.2014, Zl. 306/3/14, beschlossen:
A)
I. Der angefochtene Bescheid wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Korea und seit 30.09.2009 als ordentliche Studierende an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien gemeldet. Sie führt die Matrikelnummer XXXX.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich seit 03.05.2002 ohne Unterbrechung mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet.
Am 06.08.2013 bezahlte die Beschwerdeführerin den Studienbeitrag für das Wintersemester 2013 in der Höhe von 726,72 € ein und suchte am 24.01.2014, innerhalb offener Frist, um Rückzahlung desselben an. Als Erlasstatbestand führte sie an, dass sie als Dritt-Staaten-Angehörige unter die Personengruppenverordnung fallen würde, da sie selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Antragstellung auf Zulassung zum Studium den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich gehabt habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag nicht statt und führte in der Begründung aus, dass die Beschwerdeführerin einen "Aufenthaltstitel Studierender" habe und sich daraus ergäbe, dass sie keinen Lebensmittelpunkt in Österreich begründet habe, sondern sich nur vorübergehend zu Ausbildungszwecken in Österreich aufhalte. Da sie somit nicht unter die Personengruppenverordnung falle, könne ihrem Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2013 nicht stattgegeben werden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin in der Begründung im Wesentlichen aus, dass sie zwar derzeit eine Aufenthaltsbewilligung als Studierende habe, allerdings habe sie im Jahr 2009 auch eine Aufenthaltsbewilligung als "Selbstständige Künstlerin" besessen. Diese habe sie jedoch nicht behalten können, da sie nicht genug verdient hätte. Sie lebe seit April 2002 - seit sie 14 Jahre alt gewesen sei - in Österreich und sei seitdem keine zehn Mal in Südkorea gewesen. Sie habe in Österreich die Schule besucht und pflege abseits ihrer Eltern auch keine privaten Beziehungen nach Südkorea. Auch sei sie mit einem Österreicher verheiratet gewesen und habe die Absicht gehabt mit diesem Kinder zu bekommen. Die Ehe bestehe allerdings nicht mehr. Die Aufnahme ihres Studiums IGP Gesang Popmusik sei nicht der Grund, warum sie nach Österreich gekommen sei. Des Weiteren brachte Sie vor, dass sie wegen Krebs und Boarderline-Tumoren in Österreich behandelt worden sei und für die weiteren Behandlungen und die Kontrollen die Ärzte nicht wechseln möchte. Sie habe jedenfalls nicht vor, in Zukunft nach Korea zurückzukehren.
Einlangend mit 10. 06.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus einer Einschau in das zentrale Melderegister durch das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die gegenständliche Entscheidung ohne Verhandlung getroffen werden. Weder wurde ein entsprechender Antrag durch die Beschwerdeführerin gestellt, noch lässt sich durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, zumal deren Lösung von bloßen Rechtsfragen abhängt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 2. und 3. Satz kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlasen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 91. Abs. 1 haben ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.
Gemäß § 91 Abs. 2 UG ist von ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die nicht unter Abs. 1 leg.cit. oder die Personengruppe gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung), BGBl. II Nr. 211/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/1998, fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, ein Studienbeitrag von 726,72 Euro pro Semester einzuheben. Allen übrigen ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die weder unter Abs. 1 noch unter Abs. 2 erster Satz fallen, ist ein Studienbeitrag gemäß Abs. 1 vorzuschreiben.
Aus der Verknüpfung mit "und" ist Abzuleiten, dass der Studienbeitrag von 726,72 Euro nur von jenen Studierenden einzuheben ist, die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 NAG verfügen und zugleich nicht unter die Personengruppe gemäß § 1 der Personengruppenverordnung fallen. Die Aufenthaltsberechtigung ist daher nicht alleiniges Tatbestandsmerkmal. Somit ist Studierenden, die zwar eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 NAG besitzen, aber unter diese Personengruppe fallen, ein Studienbeitrag gemäß § 91 Abs. 1 UG - und nicht jener des Abs. 2 1. Satz leg.cit. - vorzuschreiben.
§ 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung) in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. II Nr. 15/1998 lautet: "Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Antragstellung auf Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten oder die mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist;"
Da in der zitierten Verordnung nicht festgelegt wird, was unter dem Begriff "Mittelpunkt der Lebensinteressen" zu verstehen ist, ist es notwendig eine entsprechende Interpretation vorzunehmen.
Die belangte Behörde verweist in ihrer Begründung auf die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG). In diesem findet sich zwar keine Legaldefinition des Begriffes "Mittelpunkt der Lebensinteressen", dieser findet sich jedoch in § 2 Abs. 2 NAG. Hier wird definiert, dass der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen eine "Niederlassung" im Sinne des NAG darstellt. § 2 Abs. 3 leg.cit. bestimmt jedoch einschränkend, dass der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung u.a. als Studierender nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 gilt.
Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, wonach der vorübergehende Aufenthalt zu Studienzwecken gegen die Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen am Studienort spricht, enthält allerdings einen unzulässigen Umkehrschluss. § 2 Abs. 3 NAG regelt, dass die Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zum Zwecke eines Studiums nicht als Niederlassung gilt. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender einer Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen entgegensteht. Während die Definition, ob eine Niederlassung vorliegt oder nicht, von gesetzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann, ist die Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen eines Menschen eine Tatsache, die alleine von der Lebensgestaltung einer Person abhängt. Es ist an dieser Stelle auch festzuhalten, dass die Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen auch bei einem unrechtmäßigem Aufenthalt vorliegen kann, dessen Verhinderung genau dem Regelungszweck des NAG entspricht.
Der Begriff des "Mittelpunktes der Lebensinteressen" selber findet sich neben dem NAG auch noch in § 2 Abs. 8 FLAG und in zahlreichen steuerrechtlichen Bestimmungen. In § 2 Abs. 8 FLAG hat der Gesetzgeber allerdings auch eine Legaldefinition geschaffen. Demnach hat eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Mit seinem Erkenntnis vom 27.01.2010 Zl. 2009/16/0124 zu § 2 Abs. 8 FLAG hat der VwGH ausgeführt, dass bei der Antwort auf die Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des § 2 Abs. 8 FLAG es nicht darauf an kommt, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein ständiger ist. Der Umstand, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken begrenzt ist, steht der Beurteilung, der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege am Ort des Studiums, nicht entgegen (siehe auch VwGH, vom 28. Oktober 2009, Zl. 2008/15/0325, und vom 18. November 2009, Zl. 2008/13/0218). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann demnach auch dann in Österreich liegen, wenn die Absicht besteht, Österreich nach einer gewissen Zeit wieder zu verlassen. Ein Zuzug für immer ist nicht erforderlich.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln (VwGH vom 25.07.2013, Zl. 2011/15/0193).
Hinsichtlich des Begriffs "Mittelpunkt der Lebensinteressen" treten nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 28.10.2008, Zl. 2008/15/0114) die der Lebensgestaltung dienenden wirtschaftlichen Beziehungen (vgl. auch VwGH, vom 30. Jänner 1990, 89/14/0054) hinter die persönlichen Bindungen eindeutig zurück. Den wirtschaftlichen Beziehungen kommt nämlich in der Regel eine geringere Bedeutung als den persönlichen Beziehungen zu. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt.
Diese Argumentation des VwGH wird auch im Steuerrecht beibehalten, wo sich im Erkenntnis vom 20.02.2008, Zl. 2005/15/0135 eine noch deutlichere Definition findet. Darin wird ausführt, dass unter dem Begriff "Mittelpunkt der Lebensinteressen" der Ort (in jenem Staat) zu verstehen ist, zu dem [hier] der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 1, Tz 9). Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (vgl. auch hiezu Hofstätter/Reichel, a.a.O.).
Hinweise, wonach der Verordnungsgeber dem § 1 Z 3 der Personengruppenverordnung dem Begriff des "Mittelpunktes der Lebensinteressen" einen anderen Sinn geben wollte, als jenen gesetzlichen Bestimmungen auf die sich die zitierte Judikatur beziehen, sind weder ersichtlich noch sind Zweifel daran aus anderen Gründen geboten.
Im Lichte dieser Judikatur kann daher zusammenfassend gesagt werden, dass es bei der Beurteilung, ob ein Dritt-Staaten-Angehöriger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat, auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ankommt, wobei hier insbesondere die Ausübung des Berufes, das Betreiben eines Studiums, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen, von Bedeutung sind.
In dieser Hinsicht hat die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts, unterlassen. Zu ermitteln ist insbesondere, ob die Beschwerdeführerin unmittelbar vor der erstmaligen Antragstellung auf Zulassung zu dem, für die Einhebung der Studiengebühr maßgeblichem Studium an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen wenigstens fünf zusammenhängende Jahre in Österreich hatte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere wird auf die obzitierte Judikatur verwiesen.
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