B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W124.2239215.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Indien:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nicht rechtmäßig und der gegenständliche Bescheid wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der BF, ein indischer Staatsbürger, stellte in der Vergangenheit bereits sieben Anträge auf internationalen Schutz. Dies wurden in der Folge ab-, bzw. zurückgewiesen.
1.2. Der zuletzt gestellte Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX gemäß § 3 Abs. 1 IVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 9 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sein würde (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF auf die Dauer von 5 Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF bereits sieben Mal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der erste Antrag sei abgewiesen worden und die darauffolgenden Anträge wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden.
Die Angaben des BF hätten bereits in der Vergangenheit nicht den Tatsachen entsprochen. Die Angaben der Fluchtgründe hätten bereits in der Vergangenheit nicht der Wahrheit entsprochen. Im zweiten Verfahren auf internationalen Schutz habe der BF ausgeführt, für eine Gruppe mit dem Namen „Binderwala“ bestimmte Dinge getan zu haben und sich anschließend von dieser Gruppe losgesagt zu haben. Im nunmehrigen Verfahren habe der BF ausgeführt von der „Khalsitan Commando Force Gruppierung“ verfolgt zu werden, da der BF gegen den Willen dieser Gruppe tätig gewesen sei und diese anschließend verlassen habe.
In der Erstbefragung habe der BF angegeben Indien im XXXX verlassen zu haben und danach freiwillig zurückgekehrt zu sein. Anschließend sei der BF im XXXX aus Indien ausgereist. In der Zwischenzeit hätten sie sich in ihrem Heimatdorf aufgehalten. Es sei in keinster Weise nachvollziehbar, weshalb der BF freiwillig nach Indien zurückkehren hätte sollen, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich einer Gefahr im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen wäre. Eigenen Angaben nach sei es dem BF sogar gelungen im Heimatdorf zu leben. Der BF habe angegeben mittellos zu sein. In Widerspruch dazu habe er aber angeführt 14.000 Euro für die schlepperunterstützte Ausreise aufgebracht zu haben.
Der BF sei mehrmals untergetaucht und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet gewesen. Seine Aussage freiwillig auszureisen zu wollen, zeige in Zusammenschau mit dem bisher gesetzten Verhalten eindeutig, dass er nicht gewillt sei sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten und am Verfahren mitzuwirken. Der BF würde in periodischen Abständen versuchen seinen illegalen Aufenthalt zu legalisieren.
Aus dem Länderinformationsblatt gehe hervor, dass es in Indien kein Meldesystem geben würde und ihm damit eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Es würde eine innerstaatliche Fluchtalternative impliziert werden.
Zum Gesundheitszustand des BF wurde ausgeführt, dass der BF keinerlei Beweismittel für seine behauptete Krankheit in Vorlage gebracht habe und auch anderweitig im Verfahren nicht mitgewirkt habe. Eine Behandlung in Indien sei möglich und würde die gesundheitliche Grundversorgung vom Staat kostenfrei sein. Aus einer Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2013 würde hervorgehen, dass laut IOM eine Behandlung kostenfrei sei, in den privaten Krankenhäusern aber relativ teuer.
Es hätten sich keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben und sei der BF sowohl in Indien aufgewachsen als auch dort die Schule besucht. In Österreich habe er keine Gründe geltend gemacht, die für eine Integration in Österreich gesprochen hätte.
Rechtlich wurde hierzu ausgeführt, dass der BF dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes nicht gerecht worden sei. Außerdem habe der Bf in den vorangegangenen Verfahren ausgeführt freiwillig nach Indien zurückgereist zu sein und sich in seinem Heimatdorf aufgehalten zu haben. Im Falle des BF sei nichts dahingehend ersichtlich, dass der BF einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könne. Die allgemeine Situation im Heimatstaat bzw. der erwartenden Rückkehrsituation lasse keine unmenschliche Behandlung erkennen.
Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG würden nicht vorliegen.
Im Übrigen seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des BF in Österreich rechtfertigen würde. Der BF habe versucht seine Identität zu verschleiern und habe dieser immer wieder unbegründete Asylanträge gestellt. Er würde keinen Aufenthaltstitel haben, welcher nicht auf dem AsylG fußen würde. Die Angehörigen des BF würden sich im Herkunftsland befinden und habe er dort auch den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Der BF würde weder über ein Privat-, noch über ein Familienleben in Österreich verfügen, welches den weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet rechtfertigen würde. Der BF sei in Österreich bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt worden und überwiege daher das Interesse des BF in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und somit einer Rückkehrentscheidung nicht.
Zum Einreiseverbot wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet bereits drei Mal rechtskräftig verurteilt worden sei. Auf Grund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie der BF in Österreich sein Leben insgesamt gestalten würde, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte sei in Österreich nicht der Art, dass diese einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würde.
Der Bescheid erwuchs am XXXX in Rechtskraft.
2.1. Der BF stellte am XXXX aus dem Stand der Schubhaft einen weiteren, mittlerweile achten Antrag, auf internationalen Schutz.
Er führte dazu aus den Entschluss aus Indien auszureisen Anfang 1999 gefasst zu haben und Italien als Zielland im Auge gehabt zu haben, weil er dort ein Visum bekommen habe. Die Frage wann und womit der BF seinen Herkunftsstaat verlassen habe, beantworte dieser damit, dass er das letzte Mal im September XXXX aus Indien ausgereist sei. Italien sei ein gutes Land und würde der BF dort oder in Österreich einen legalen Aufenthalt haben wollen. Nur in Österreich habe er um einen Antrag auf internationalen Schutz angesucht.
2.2. Begründend gab er dazu im Wesentlichen an, dass der Präsident von Indien wolle, dass die Sikhs zum Hinduismus konvertieren sollten und wolle dieser auch, dass sie als Nachnamen „Singh“ als hinduistischen Namen führen sollten. Er wolle, dass alle nur Hindus seien. Derzeit gebe es viele Kämpfe gegen die Regierung und ganz Punjab sei derzeit in Delhi um dagegen zu protestieren. Die Regierung habe Landwirtschaftsgesetze erlassen, wodurch die Sikhs im Punjab diskriminiert werden würden. Die Sikhs würden wollen, dass er mit ihnen gegen die Regierung kämpfe. Der BF habe aber Angst, weil die Polizei viele verhaftet habe. Er wolle aber nicht verhaftet werden, als er lediglich seine Eltern habe, um die er sich kümmern wolle. Bei einer Rückkehr nach Indien befürchte der BF, dass er gezwungen werden würde zu kämpfen und verhaftet zu werden. Alle Personen, die gerade abgeschoben werden würden seien im Gefängnis.
2.3. Mit Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG vom XXXX wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da auf Grund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass eine entschiedene Sache vorliegen würde, sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid nach § 29 Abs. 3 Z 4 und Z 6 AsylG 2005 iVm § 68 Abs. 1 AVG und § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben. Gleichzeitig wurde dem BF ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung übermittelt, wonach der BF auf Grund des derzeitigen Verfahrensstandes verpflichtet sein würde unverzüglich ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
2.4. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX gab der BF zu den Gründen seiner neuen Antragstellung im Wesentlichen an, dass man in den Nachrichten sehen könne, dass zur Zeit alle Sikhs in Dheli demonstrieren würden und von der Polizei misshandelt werden würden. Das BFA könne sich selbst ein Bild machen, dass Sikhs in Indien keine Rechte haben würden. Die ganze Welt würde wissen, dass die Bauern gegen ein neues Gesetz protestieren würden, indem stehe, dass diese ihre Ernte an Großkonzerne verkaufen würden. Aus diesem Grunde würden die Sikhs Khalistan haben würden. Die Frage nach dem Inhalt des Gesetzes, welches der BF als Fluchtgrund angegeben habe, erläuterte der BF damit, dass entsprechend diesem neuen Gesetz die Bauern ihre eigene Landwirtschaft nicht mehr bebauen dürften. Großgrundbesitzer würden Leute schicken und die Felder bebauen. Das Gesetz würde für die Sikh im Punjab und nicht für die anderen Bauern in Indien sein. Auf Vorhalt, dass das Gesetz nicht nur Bauern im Punjab, sondern im gesamten Staatsgebiet betreffen würde, gab dieser an, dass sie ihr Land nicht mehr bebauen dürften, weshalb die Bauern in den letzten 3 Monaten in Dheli sein würden. Auf Vorhalt, dass der BF keine Landwirtschaft haben würde und ihn das Gesetz nicht betreffen würde, als dieser bzw. sein Vater keine Landwirtschaft (mehr) haben würden, gab dieser an, dass es nicht nur um ihn, sondern um den ganzen Punjab, gehen würde. Wie sie sich ernähren würden.
Bei einer Rückkehr nach Indien würde der BF auf Grund der Registrierung der Polizei verhaftet werden. Den Hintergrund der Registrierung erläuterte der BF damit, dass die Gruppierung, die sich in Italien aufhalten würde, Arbeiter in Indien sein würden. Eine Person davon sei in Indien festgenommen worden und habe den Namen des BF bei der Polizei genannt. Die Person sei vor 2 Jahren festgenommen worden. Die Polizei sei vor ca. 7 Monaten im Hause des BF gewesen. Auf Vorhalt, weshalb der BF nicht schon früher einen Antrag gestellt habe, wenn ihm dies seit 7 Monaten bekannt sei, gab dieser an vor 7 Monaten in Italien gewesen zu sein und die Hoffnung gehabt zu haben, dass er dort die Papiere bekommen würde. Auf Vorhalt, dass der BF vorher angegeben habe, dass er in sechs Monaten freiwillig nach Indien zurückkehren wolle und es dann kein Problem mehr sei, dass die Polizei seinen Namen wissen würde, gab dieser an, dass es schon riskant sein würde, er aber in Mumbai versteckt leben würde. Er würde dort einer Arbeit nachgehen und den Behörden aus dem Weg gehen. Dies würde in einem Dorf in Mumbai sei. Dort würden auch Sikhs leben.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der BF aus eine Freundin zu haben, mit welcher er aber nicht zusammen wohne würde. Er habe vor diese mit seinen italienischen Dokumenten zu heiraten. Mit Vornamen würde diese XXXX heißen und aus Rumänien stammen. Den Familiennamen und das Geburtsdatum wisse er nicht. Kennengelernt habe er sie in Italien, leben würde diese in Rumänien. Sie würde aber öfter ihre Schwester besuchen und dann bei dieser im 3. Bezirk wohnen. Sie würde auf einem Bauernhof, auf dem Schafe gezüchtet werden würden, leben.
Die Frage, ob dieser in ärztlicher Behandlung stehen oder irgendwelche Medikamente nehmen würde, beantworte dieser damit, dass er an Diabtes leiden würde und Medikamente einnehmen würde. Er leide daran bereits seit vier bis fünf Jahren und sei deswegen auch in Indien behandelt worden.
Seinen derzeitigen Lebensunterhalt würde er als Zeitungszusteller bestreiten.
Auf Vorhalt, dass der BF am XXXX eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG übernommen habe, in welcher das BFA dem BF mitgeteilt habe, dass dieses beabsichtige seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebschutz aufzuheben, gab dieser an wegen all seiner Probleme sein Heimatland verlassen haben zu müssen. Er sei 46 Jahre alt und noch immer ledig. Kinder habe er keine. Er würde sich so sehr eine Familie wünschen.
Zu den am XXXX ausgehändigten Länderfeststellungen zu Indien mit der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben, führte dieser aus seine Probleme bereits erzählt zu haben.
2.5. Mit dem im Anschluss an die Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom XXXX, wurde gegenüber dem BF gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der BF in der Einvernahme angegeben habe, dass die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch immer bestehen würden.
Hinsichtlich des erwähnten Gesetzes wurde ausgeführt, dass der BF zum erwähnten Gesetz keine korrekten Angaben machen hätte können. Eine Internetrecherche habe ergeben, dass dies ein landesweites Gesetz sein würde und nicht nur Sikhs betreffen würde. Es sei nicht korrekt, dass die Bauern die eigene Landwirtschaft nicht mehr bewirtschaften dürften. Der BF habe überdies nicht darlegen können, wieso es bei diesem Gesetz zu einer Bedrohung seiner Person kommen solle. Weder der Vater des BF noch er selbst würden im Besitz einer Landwirtschaft sein. Der BF selbst habe angegeben, dass es bei dem Gesetz nicht um ihn persönlich, sondern um den ganzen Punjab gehen würde.
Bezüglich des Vorbringens, dass der BF von einer Gruppierung gezwungen worden sei, dass er sich den Protesten gegen das neue Landwirtschaftsgesetz anschließen solle, sei anzumerken, dass der BF dazu nur vage und oberflächliche Angaben gemacht habe oder machen hätte wollen. Die Namen der Personen, die ihn dazu gezwungen hätten, habe er nicht angeben wollen. Es sei nicht logisch nachvollziehbar, weshalb eine Gruppierung eine Person, die sich in Italien bzw. in Österreich und nicht in Indien aufhalte, gezwungen werden solle an den dortigen Protesten teilzunehmen. Anzumerken sei, dass der BF schon im Vorverfahren angegeben habe von dieser Gruppierung bedroht worden zu sein. Insofern würde dieses Vorbringen bereits von der Rechtskraft des Vorverfahrens umfasst sein und sei keiner weiteren Prüfung zu unterziehen. Zum Namen dieser Gruppierungen habe der BF in den verschiedenen Verfahren widersprüchliche Angaben gemacht. Im zweiten Verfahren habe der BF angebracht, dass die Gruppierung „Binderwala“ heiße, im achten Verfahren, dabei habe es sich um das letzte inhaltliche Verfahren gehandelt, habe der BF angegeben, dass die Gruppe „Khalistan Commando Force Gruppierung“ heiße. Heute habe der BF angegeben, dass diese „Sant Jarnail Singh Bhindrawala Commando Force“ heiße.
Zum Vorbringen, dass der Polizei der Name des BF auf Grund einer Verhaftung eines Mitgliedes der Khalistan Gruppierung bekannt sei, sei anzumerken, dass der BF angegeben habe, dass er freiwillig nach Indien zurückkehre, wenn ihm erlaubt sei noch 6 Monate in Österreich zu bleiben und zu arbeiten. Er hätte bereits Kontakt mit einem Freund aufgenommen, der dem BF eine Arbeit organisieren würde und er unbehelligt in Mumbai lebe. Dies lasse darauf schließen, dass er von der Polizei nicht gesucht werden würde, ansonsten er den bereits beschlossenen Plan nicht verwirklichen könne. Es stehe fest, dass sein gesamtes Vorbringen nicht glaubhaft sei und dem BF in Indien keine Verfolgung durch die Polizei drohen würde.
Das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren würde als nicht glaubhaft angesehen werden. Es könne kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Sein Vorbringen würde als Ergänzung des Erstverfahrens gesehen werden.
Der VwGH gehe davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden könne. Kein Asylwerber würde sich wohl eine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen lassen, ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Soweit die Fluchtgründe der vorigen Rechtsgänge aufrechterhalten würden, liege zweifelsfrei entschiedene Sache vor, da der BF im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke. Soweit die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten werde und sich der Asylwerber darauf beziehe, so liege kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern würde der Sachverhalt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, bekräftigt.
Da der BF sein nunmehriges Vorbringen auf Gründe stütze, welche der BF bereits in seinen vorigen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht habe und welche bereits in diesen abgeschlossenen Verfahren rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt worden seien, könne diesen Vorbringen daher auch kein glaubwürdiger Kern zukommen.
Dies gelte auch für das darauf aufbauende unsubstantiierte Vorbringen, dass der BF auf Grund von neuen Gesetzen, die die Landwirte in Indien betreffen würden, nicht nach Indien zurückkehren könnten und wegen einer Verhaftung eines Mitgliedes einer Khalistan Gruppierung von der Polizei gesucht werde würde.
Die Vorbringen seien in den Vorverfahren als nicht glaubwürdig befunden worden. Im gegenständlichen Verfahren sei das Vorbringen ebenfalls nicht glaubhaft bzw. handle es sich um einen Sachverhalt, welcher bereits bei der Erstantragstellung bestanden habe. Bei diesem Vorbringen handle es sich um eine „Vorbringenssteigerung“. Diese Umstände würden offensichtlich dafür benutzt werden den weiteren Aufenthalt in Österreich unter dem Missbrauch des Asylwesens und Umgehung von die Einreise von Fremden ins Bundesgebiet sowie deren Aufenthalt in Österreich verbindlich regelnden fremdenrechtlichen Bestimmungen sicher zu stellen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme habe der BF angegeben, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch aufrecht sein würden.
Durch den Grundsatz „ne bis in idem“ solle eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache nicht erfolgen. Bereits im vorangegangenen Rechtsgang hätte keine Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestanden. Der erneute Asylantrag sei nur auf Grund des Umstandes einer bevorstehenden Abschiebungsmöglichkeit vor der Fremdenbehörde erfolgt. Die persönliche Unglaubwürdigkeit sei bereits aus den vorherigen Rechtsgängen ersichtlich.
Selbst wenn man davon ausginge, dass dieses Vorbringen einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt begründe und dementsprechend als „novum productum“ zu werten sei, so würde dieses keinen glaubhaften Kern aufweisen. Im gegenständlichen Fall würde sich vor dem Hintergrund des Beweisverfahrens ergeben, dass kein Sachverhalt hervorgekommen sei, aus dessen glaubwürdigen Kern sich ein Hinweis ableiten lassen würde, dass sich nach dem Eintritt der Rechtskraft der o.a. Erkenntnisse ein neuer relevanter Sachverhalt ergeben habe, welcher nicht von der Rechtskraft dieser Erkenntnisse mitumfasst gewesen wäre. Es liege somit kein novum productum vor und sei auf Grund des Rechtsgrundsatzes „ne bis in idem“ keine weitere inhaltliche Prüfung des Vorbringens vorzunehmen.
Anzumerken sei, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12 a Abs. 2 AsylG lediglich eine Prognoseentscheidung sei und diese auf Grund des Vorbringens des BF eine voraussichtliche Zurückweisung bedinge, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes erkennbar sei, zumal Folgeanträge, wie sich aus den Bemerkungen des FRÄG ergebe, oftmals in rechtsmissbräuchlicher Weise gestellt worden seien, um die Effektuierung der Asylentscheidung zu verzögern bzw. zu verhindern.
Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes würde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der BF habe keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt, die zu einem abweichenden Verfahrensergebnis führen hätten können.
Auf Grund der Feststellungen zur Lage im Heimatland des BF in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem BF keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, beschrieben.
Der neue Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Betreffend den Feststellungen zum Privat-, und Familienleben wurde ausgeführt, dass dieser keine Familienangehörigen in Österreich haben würde. Ein Recht auf dauerhaften Aufenthalt in Österreich sei beim BF nicht erkennbar.
Hinsichtlich der aktuellen Pandemie auf Grund des Corona-Virus wurde im Wesentlichen auszugsweise das Erkenntnis des VwGH vom 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, Rz.20 bzw. das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Paposhvill vs. Belgien, Appl. 41738/10) wiedergegeben. In Anbetracht der genannten Rechtsprechung des EGMR hätte jedenfalls eine Auseinandersetzung mit der Schwere der Erkrankung und dem Zugang des BF zu medizinischer Versorgung sowie Medikamenten im Heimatstaat zu erfolgen gehabt (vgl. VfGH 11.06.2019, E 3796/2018-10, Rz.19). Außergewöhnliche Umstände auf Grund derer vor dem Hintergrund der von der erwähnten Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien auf ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 3 EMRK zu schließen wäre, würden fallbezogen nicht vorliegen. Bei ca. 80 % der von der Viruserkrankung Covid-19 betroffenen Personen würde diese leicht, bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich und bei ca. 5% der Betroffenen derart schwer verlaufen, dass Lebensgefahr gegeben sei und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sein würden. Diese schweren Krankheitsverläufe würden am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten auftreten.
Der BF sei eigenen Angaben gesund und würde an keiner Erkrankung leiden, auf Grund der BF im Hinblick auf Covid-19 zu einer vulnerablen Gruppe zählen würde. Dies sei auch im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht worden und sei nach Ansicht des Bundesamtes auch nicht erkennbar.
Der BF sei ein gesunder und junger Mann, der über Berufserfahrung verfügen würde, sodass es ihm zumutbar sei, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Der BF würde in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte verfügen, weshalb auch daher nicht angenommen werden könne, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde.
Die aktuelle COVID-Pandemie-19 erfordere nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz bzw. die Unzulässigkeit der Abschiebung. Das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken sei weltweit erhöht. Das individuelle Risiko an SARS-CoV- 2 schwer oder gar tödlich zu erkranken, sei sehr niedrig. Das Risiko eines derartig schweren Verlaufs der Erkrankung sei nämlich bei jungen nicht immungeschwächten Menschen viel geringer, als bei Menschen aus Risikogruppen (alte und immungeschwächte Menschen). Wenn auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF sich mit dem Erreger SARS-CoV-2 in seinem Herkunftsstaat infizieren würde, so sei das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufes der Erkrankung äußerst gering.
2.4. Der Verwaltungsakt langte am XXXX für die gegenständliche Beurteilung notwendigen Unterlagen vollständig bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nicht zur Gänze fest.
Aufgrund der Anträge auf internationalen Schutz, der Einvernahmen des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Bescheide des Bundesamtes und des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der BF führt die im Spruch angeführten Personalien, ist Staatsangehöriger der Republik Indien. Seine Identität steht fest. Er stammt aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Er beherrscht neben seiner Muttersprache Punjabi auch Hindi und etwas Englisch und Deutsch.
Der BF ist mehrfach gerichtlich vorbestraft. Es ist kein besonders geschütztes Privat-, und Familienleben des BF in Österreich hervorgekommen. Die Kernfamilie des BF (Eltern und Schwester) leben nach wie vor im Elternhaus des BF.
Ob bzw. inwieweit der BF an einer Krankheit leidet, die für das Verfahren von entscheidungsrelevanter Bedeutung im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK ist, kann an Hand des vorliegenden Sachverhaltes bzw. Unterlagen zum Entscheidungszeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden.
Der BF stellte am XXXX mittlerweile den achten Antrag auf internationalen Schutz.
Zuvor stellte der BF am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen. (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. (Spruchpunkt IV). Festgestellt wurde, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V). Eine Frist für die Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 a FPG nicht erteilt (Spruchpunkt VI). Der Bescheid erwuchs in der Folge am XXXX in Rechtskraft.
Im nunmehr gegenständlichen Verfahren wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG idgF gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG mit Bescheid vom XXXX aufgehoben.
1.2. Zum Verfahrensgang und dem Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt, wie er unter Punkt I. wiedergegeben ist.
Das Vorbringen des BF im aktuellen Asylverfahren zu seinem nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz bezieht bzw. baut im Wesentlichen auf jene nicht glaubwürdigen Gründe auf, die er bereits im vorangegangen Asylverfahren geltend machte und die mit Bescheid des BFA vom XXXX wegen der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Indien als nicht asylrelevant gewertet wurden. Dem BF steht die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative nach wie vor zur Verfügung.
Eine maßgebliche Änderung der asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den letzten Antrag auf internationalen Schutz des BF kann nicht festgestellt werden. Neue Fluchtgründe brachte der BF im Vergleich zu seinem Vorverfahren im Zuge seines zweiten Asylverfahrens nicht vor.
Gegen den BF besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung (Bescheid des BFA vom XXXX).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellung zur Identität des BF ergibt sich aus der Kopie des im Akt befindlichen Reisepasses des BF vorgelegten Identitätsdokumenten. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, der Religion und den Sprachkenntnissen des BF basieren auf seinen eigenen Angaben.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des BF sowie seiner mangelnden Integration in Österreich ergeben sich aus den Abfragen aus den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem) und aus seinen Angaben in seinen Asylverfahren. Dass der BF in keiner bestehenden Lebensgemeinschaft lebt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF, wonach die Behauptung, dass seine Freundin vorwiegend in Rumänien leben würde, lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden kann, als der BF über diese weder den Nachnamen noch ein Geburtsdatum zu nennen vermochte, obwohl dieser sie schon seit einem Jahr kennen will. Dass die Kernfamilie des BF nach wie vor im Heimatdorf des BF lebt, ergibt sich aus seinen vor dem BFA in der Niederschrift vom XXXX gemachten Angaben.
Die Feststellung zur mehrfach strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister vom XXXX .
2.2. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der oben unter Punkt I. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren auf Grund der zwei Anträge auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers.
Dem BFA ist zunächst zuzustimmen, dass der BF seinen (achten) Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX im Wesentlichen damit begründete, dass er in seiner Heimat von Angehörigen einer Gruppierung, welche einen unabhängigen Sikh-Staat „Khalistan“ anstrebe, aufgefordert worden sei diese zu unterstützen. Anderseits wurde der BF von der Polizei verdächtigt Mitglied dieser Organisation zu sein, weshalb er geflüchtet sei. Soweit der BF im gegenständlichen Verfahren diese Gründe neuerlich als Grundlage für seine gegenständliche Asylantragstellung nennt, handelt es sich hierbei somit weder um einen neuen Sachverhalt noch um einen solchen der – aufgrund der Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative – asylrelevant wäre.
Zum „neuen“ Vorbringen des BF, dass dieser von einer Gruppierung gezwungen worden sein soll sich den Protesten gegen ein in Indien erlassenes Landwirtschaftsgesetz anzuschließen, ist entgegen zu halten, dass es sich hierbei um einen Sachverhalt handelt, der auf einer Grundlage basiert, der bereits im vorangegangen Verfahren als unglaubwürdig erachtet wurde und damit zu keiner anderen Beurteilung der Angaben des BF im Erstverfahren geführt hätte. Wie das BFA diesbezüglich richtig ausführt, hat der BF im nunmehrigen Verfahren bestätigt, dass es sich dabei um dieselben Personen wie im Vorverfahren handeln würde. Abgesehen davon, dass die vom BF getroffene namentliche Bezeichnung der Gruppierung dieser Personen im nunmehrigen Verfahren von der vorhergehenden abweicht und damit die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF gesteigert wird, räumt der BF selbst ein nach 6 Monaten freiwillig nach Indien zurückzukehren zu können und dort in Mumbai unbehelligt leben zu können. Dem BF steht insofern nach wie vor die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einem anderen Staatsgebiet als dem seiner ursprünglichen Heimatstadt in Indien zur Verfügung. Diese Angaben stellen somit lediglich eine Fortsetzung seines bereits im vorangegangen verfahren getätigten Vorbringens dar.
Zusammenfassend ist dem Bundesamt somit zuzustimmen, dass es sich bei dem inhaltlichen Vorbringen des BF zur Begründung seines gegenständlichen Asylantrages um Gründe handelt, die keine maßgebliche Änderung jenes Sachverhalts darstellen, der bereits in seinem vorhergehenden Asylverfahren Gegenstand war.
Unstimmigkeiten ergeben sich allerdings im Hinblick der getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF. Demnach würde der BF weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit leiden noch eine Immunschwäche aufweisen.
In den rechtlichen Ausführungen wird diesbezüglich ausgeführt, dass außergewöhnliche Umstände auf Grund derer vor dem Hintergrund der von der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien auf ein reales Risiko einer Verletzung von Art 3 EMRK zu schließen sei, fallbezogen nicht vorliegen würden. (……………….) Bei ca. 5% der Betroffenen verlaufe die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben sei und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sein würden. Diese schweren Krankheitsverläufe würden am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auftreten. (…………) Dass der BF an Erkrankungen leiden würde, auf Grund derer er im Hinblick auf COVID-19 zu einer vulnerablen Gruppe zählen würde, sei im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht worden und sei nach Ansicht des Bundesamtes auch nicht erkennbar.
In der mit dem BF am XXXX aufgenommenen Niederschrift vor dem BFA gab der BF auf die Frage, ob er sich derzeit in ärztlicher Behandlung befinden oder Medikamente nehmen würde allerdings an, dass er Diabetes habe und deswegen Medikamente nehmen würde. Seit 4 bis 5 Jahren würde er an Diabetes leiden. Insofern kann der vom BFA gezogene Schluss, dass der BF an keiner Erkrankung leiden würde, auf Grund derer der BF im Hinblick auf COVID-19 zu einer vulnerablen Gruppe zählen würde, vor dem Hintergrund der vom BFA herangezogenen Ausführungen des BFA in der rechtlichen Beurteilung, dass schwere Krankheitsverläufe am häufigsten in den Risikogruppen von Personen mit Vorerkrankungen wie u.a. Diabetes auftreten würden, nicht gefolgt werden.
Im Hinblick dessen wird man im gegenständlichen Fall nicht hinwegkommen sich mit dem Gesundheitszustand des BF unter Einbeziehung eines fachkundigen Mediziners auseinanderzusetzen. Es bleibt im gegenständlichen Fall einerseits offen, ob der BF tatsächlich an Diabetes leidet bzw. es sich um eine bloße Schutzbehauptung handelt und andererseits im Falle des tatsächlichen Vorliegens dieser Krankheit, welche genaue medizinische Einstufung des Typen an Diabetes vorgenommen wird, um in der Folge aus Sicht der Medizin abschließend zu klären, ob bzw. inwieweit es sich beim BF auf Grund seines Krankheitsbildes im Hinblick auf COVID-19 tatsächlich um einen sogenannten Risikopatienten handelt oder nicht.
Entsprechend der in der rechtlichen Begründung des BFA angeführten Rechtsprechung des VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105 hat der BF zwar kein Recht in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist dabei unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerkes und die für den Zugang zur Versorgung zurücklegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK. Insofern werden die in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vorgegeben Parameter gegebenenfalls im Hinblick des festgestellten Gesundheitszustandes noch einer näheren Erörterung bedürfen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der BF bereits im vorangegangen Verfahren angegeben hat zuckerkrank zu sein, als sich mittlerweile die Lage, in den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen, in Indien geändert hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:
§ 12a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 („Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“):
„§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“
§ 22 (10) AsylG 2005 („Entscheidungen“):
„§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“
§ 22 BFA-VG („Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“):
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
3.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, bezogen auf den gegenständlichen Fall, im Detail:
Das Verfahren über den vorhergehenden Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX, rechtskräftig abgeschlossen. Bei dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX handelt es sich somit unzweifelhaft um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.
3.2.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung:
Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt.
Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF hat Österreich nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens nicht verlassen, weswegen gegenständlich eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt.
3.2.2. Verletzung der EMRK
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005).
Im gegenständlichen Verfahren auf internationalen Schutz bleibt zum Entscheidungszeitpunkt offen, inwieweit der BF auf Grund der von ihm getätigten Behauptungen einerseits in Bezug auf die Covid 19 Pandemie aus medizinsicher Sicht als Risikopatient einzuschätzen ist und anderseits bei Zutreffen einer solchen Einschätzung die in der Rechtsprechung des VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105 angeführten Parameter vorliegen. Insofern ist im gegenständlichen Fall abzuklären, inwieweit keine wesentlichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.
Das nunmehrige Vorbringen des BF weist somit in Zusammenschau mit den Ausführungen des BF die dieser erstattet hat, insgesamt zumindest darauf hin, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zumindest eingetreten sein könnte, bzw. dass im gegenständlichen Verfahren betreffend des gesamten Vorbringen noch nicht ohne weitere Abklärungen und Begründungen von einer res iudicata gesprochen werden kann.
Die belangte Behörde hat sich im gegenständlichen Verfahren daher mit diesen Umständen noch einma ausreichend auseinanderzusetzen.
Im derzeitigen Verfahrensstadium und aufgrund der hier lediglich vorzunehmenden Grobprüfung kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der gegenständliche Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt.
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist damit nicht rechtmäßig, weshalb der vorliegende Bescheid aufzuheben war.
Mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides kommt dem BF faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zu.
Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
3.3. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.
Im vorliegenden Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor; es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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