BVwG W122 2123413-1

BVwGW122 2123413-121.3.2018

B-VG Art.133 Abs4
RStDG §14 Abs2
RStDG §2
RStDG §7 Abs1
RStDG §7 Abs2 Z1
RStDG §7 Abs2 Z5
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2123413.1.00

 

Spruch:

W122 2123413-1/46E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom 25.01.2016, Zl. Jv 14071/15m-17a, betreffend Kündigung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 5 RStDG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Ausbildungs- bzw. Dienstzeiten des Beschwerdeführers

 

1.1. Gerichtspraxis

 

Der Beschwerdeführer begann am 01.09.2013 die Gerichtspraxis und meldete sich als Aufnahmewerber für den richterlichen Vorbereitungsdienst. Die darauffolgende Ausbildungszeit des Beschwerdeführers während der Gerichtspraxis stellte sich folgendermaßen dar:

 

Der Beschwerdeführer war zunächst vom 01.09.2013 bis zum 30.11.2013 dem XXXX , vom 01.12.2013 bis zum 02.03.2014 dem Landesgericht (LG) für XXXX und vom 03.03.2014 bis zum 09.06.2014 dem XXXX zugewiesen. Die ersten drei Beurteilungen des Beschwerdeführers als Rechtspraktikant lauteten dabei auf "Ausgezeichnet".

 

Der Beschwerdeführer und 20 weitere Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten bestanden die schriftlichen Klausurarbeiten aus Zivil- und Strafrecht (Februar 2014), sodass sie bei den Auswahlprüfungen aus Zivil- und Strafrecht im Mai und Juni 2014 teilnehmen konnten. 29 Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten schieden aus dem Auswahlverfahren aus.

 

Die schriftliche Auswahlprüfung des Beschwerdeführers aus Zivilrecht wurde mit (noch) "Ausgezeichnet" beurteilt. Die mündliche Prüfung aus Zivilrecht wurde mit (noch) "Sehr gut" beurteilt. Das Gesamtkalkül aus schriftlicher und mündlicher Prüfung im Zivilrecht lautete (-) "Sehr gut". Die schriftliche Auswahlprüfung aus Strafrecht wurde mit "Gut" beurteilt. Die mündliche Prüfung aus Strafrecht wurde mit "(+) Sehr gut" beurteilt. Das Gesamtkalkül aus schriftlicher und mündlicher Prüfung im Strafrecht lautete "(+) Sehr gut".

 

Die Leiter der Übungskurse in Zivilsachen bewerteten den Beschwerdeführer am 17.07.2014 mit "- Sehr gut" (keine wesentlichen Bedenken). Die Leiter der Übungskurse in Strafrecht bewerteten den Beschwerdeführer am 04.07.2014 mit "+ Sehr gut" (keinerlei Bedenken).

 

Im Rahmen der mündlichen Prüfung aus Zivilrecht habe der Beschwerdeführer zu der auffallenden Verschiedenartigkeit seiner Hobbys befragt angegeben, dass er transsexuell und während seiner Studentenzeit zum Mann umoperiert worden sei.

 

Am 04.07.2014 folgte die psychologische Eignungsuntersuchung bei einem niedergelassenen klinischen und Gesundheitspsychologen, in welcher keine psychopathologischen Auffälligkeiten, die eine Einschränkung zur Eignung gezeigt hätten, hervorkamen. Der Beschwerdeführer hätte im deduktiven Denken und Leseverständnis ein überdurchschnittliches Ergebnis erzielt. Im Arbeits- und Lernverhalten hätte eine gute Merkfähigkeit objektiviert werden können, die aufgrund einer Unterschätzung der Testanforderungen im späteren Verlauf des Tests zur Geltung gekommen wäre. Hinsichtlich der Arbeitshaltungen hätte der Beschwerdeführer eine überdurchschnittliche Leistungsmotivation erzielt. Dem Beschwerdeführer wurde planvolles und flexibles Vorgehen attestiert. In der klinisch psychologischen Exploration hätten sich keine Anzeichen gezeigt, welche auf eine Beeinträchtigung der Bewusstseinslage, der Orientierung oder des Affektes sowie der affektiven Affizierbarkeit schließen lassen.

 

Am 18.07.2014 fand ein persönliches Vorstellungsgespräch ("Aufnahmegespräch") beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes (im Folgenden: OLG) XXXX statt. Diesem Gespräch wohnten eine Vertreterin der Oberstaatsanwaltschaft und ein Vertreter der Richtervereinigung bei. Diese äußerten "keine wesentlichen Bedenken" gegen die Aufnahme des Beschwerdeführers in den richterlichen Vorbereitungsdienst. Der Beschwerdeführer hätte einen sehr guten persönlichen Eindruck gemacht. Er wäre freundlich aufgetreten und hätte sich einer klaren Sprache bedient, hätte allerdings etwas angespannt und teilweise unangebracht fröhlich gewirkt. Auf die Schwächen bei den mündlichen Prüfungen angesprochen hätte der Beschwerdeführer recht selbstbewusst und nicht sehr selbstkritisch reagiert. Im Zuge des Aufnahmegesprächs seien die Antworten des Beschwerdeführers zusehends ausufernd geworden. Die Ablehnung des Familienrechts hätte der Beschwerdeführer mit eher oberflächlichen Argumenten, er wolle nicht den Leuten nachlaufen und Sozialarbeiter sein, begründet.

 

Der Beschwerdeführer wurde nicht in den Ernennungsvorschlag vom 28.07.2014 hinsichtlich des Erlasses vom 20.06.2014, mit dem der Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX ermächtigt worden war, drei allenfalls mehr Planstellen einer Richteramtsanwärterin bzw. eines Richteramtsanwärters auszuschreiben, aufgenommen. Er wurde einer neuerlichen Zuteilung unterzogen.

 

Die am 10.06.2014 begonnene Zuteilung zum Bezirksgericht (im Folgenden: BG) XXXX wurde am 31.07.2014 vorzeitig beendet und der Beschwerdeführer der XXXX beim XXXX zugeteilt.

 

Am 28.08.2014 erging eine auf "Sehr gut" lautende Beurteilung des BG

XXXX .

 

In der Ausbildungsrichterbesprechung vom 04.11.2014 wurde bei fachlich weitgehend überzeugenden Leistungen dem Zweifel an der persönlichen Eignung des Beschwerdeführers insoweit begegnet, als eine positive Prognose gestellt wurde.

 

Die Dienstbeurteilung für seine Tätigkeit an der XXXX bis 23.11.2014 lautete auf "Ausgezeichnet". Am 24.11.2014 begann die Zuteilung zum BG XXXX .

 

1.2. Richterlicher Vorbereitungsdienst

 

Im nächsten Ernennungsantrag vom 27.11.2014 wurde der Beschwerdeführer nunmehr aufgenommen. Daraufhin wurde er mit Wirksamkeit vom 01.01.2015 als Richteramtsanwärter in den richterlichen Vorbereitungsdienst ernannt.

 

Die Zuteilung zum BG XXXX dauerte bis zum XXXX , zum BG XXXX bis zum XXXX sowie zum (damaligen) Bundesministerium für Justiz (im Folgenden: XXXX ) bis zum XXXX .

 

Für das BG XXXX erhielt der Beschwerdeführer eine Beurteilung mit "Ausgezeichnet", für das BG XXXX sowie für das XXXX jeweils eine Beurteilung mit "Gut".

 

In der Beurteilung des BG XXXX vom 17.03.2015 wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer seine Zuteilung mit guten Rechtskenntnissen angetreten hätte. Er hätte sich schnell einlesen können und seine Kenntnisse im Sachwalterrecht wären überdurchschnittlich. Hinsichtlich der fachlichen Kenntnisse wurde der Beschwerdeführer mit "B" beurteilt. Hinsichtlich der Auffassungsgabe wurde der Beschwerdeführer mit "A", hinsichtlich der Gewissenhaftigkeit mit B hinsichtlich der Entschlusskraft und Zielstrebigkeit mit "A", hinsichtlich der Belastbarkeit mit "A" und hinsichtlich der mündlichen Ausdrucksfähigkeit mit "A" beurteilt. Begründend angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer beispielsweise Flüchtigkeitsfehler machte. Rechtliche Recherchen wären immer fundiert und umfassend gewesen. Der Beschwerdeführer hätte immer entschlusskräftig eine Meinung vertreten können. Der Beschwerdeführer habe mehrere Akten immer schnell, parallel und genau lösen können. Bei Einvernahmen über einstweilige Verfügungen hätte sich der Beschwerdeführer auszeichnen können. Der Beschwerdeführer hätte souverän und erfahren gewirkt. Nicht klar verneint wurde eine minimalistische Arbeitsweise. Als notwendige Verbesserung hätte der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung ausführlicher durchzuführen gehabt. Der Ausbildungsrichter wäre davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer ein guter Kollege werde.

 

In der Beurteilung über die Tätigkeit am BG XXXX vom 30.07.2015 wobei von drei möglichen Varianten (A bis C) die Variante B "einem sehr gut im Sinne des § 54 Abs. 3 RDG" entspreche, erreichte der Beschwerdeführer bei fachlichen Kenntnissen und Ausbildungsstand, Auffassungsgabe, Gewissenhaftigkeit, Belastbarkeit und schriftliche Ausdrucksfähigkeit sowie Entscheidungsentwürfe das niedrigste Ergebnis (C). Bei den Kategorien Entschlusskraft und Zielstrebigkeit, mündliche Ausdrucksfähigkeit und Vernehmungen/Verhandlungen erreichte der Beschwerdeführer die mittlere Einstufung (B). Die höchste Beurteilung erreichte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zuteilung ans BG XXXX in keiner Kategorie. Der Beschwerdeführer hätte wiederholt Lücken in der Kenntnis der wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer wäre beispielsweise zu Unrecht von einer Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes ausgegangen. Der Beschwerdeführer hätte im Rahmen einer Recherche den eindeutigen Gesetzestext völlig außer Acht gelassen. Der Beschwerdeführer habe Beschlüsse erstellt, die wesentliche Bestandteile der Beschlussmuster vermissen gelassen hätten. Recherchen wie auch Erledigungen im Exekutionsrecht wären oftmals unvollständig und fehlerhaft gewesen. Rechercheaufgaben des Beschwerdeführers seien de facto nicht zu verwenden gewesen. Der Beschwerdeführer sei oft nicht in der Lage gewesen, eigene Konzepte oder Lösungsansätze zu kreieren. Es hätte dem Beschwerdeführer große Schwierigkeiten bereitet, mehrere Akten gleichzeitig zu bearbeiten. Dem Beschwerdeführer wäre kaum möglich gewesen, die Dringlichkeit gewisser Akten einzuschätzen. Es sei notwendig gewesen, den Beschwerdeführer anzuleiten, bis wann ein Akt zu erledigen wäre. Selbstständigkeit und Eigeninitiative wurden klar verneint. Insgesamt wurden dem Beschwerdeführer durchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen attestiert.

 

In der Beurteilung des XXXX vom 03.09.2015 wurde zusammenfassend angeführt, dass der Beschwerdeführer sehr gute Berufsaussichten hätte, wenn sich der Richterberuf auf die Tätigkeit der isolierten Beurteilung von Rechtsfragen beschränken würde. Gerade auf erstinstanzlicher Ebene wäre dieser Teil der richterlichen Arbeit nur ein Aspekt des Richterberufs unter vielen. Auf der Ebene des Einsatzes, Zielstrebigkeit, Konzentration und Sorgfalt, persönlicher Umgang mit Parteien und Kollegen bestehe beträchtlicher Nachholbedarf. Man tue sich aufgrund der Arbeits- und Herangehensweise und in Anbetracht seines Auftretens mit der Prognose schwer, dass der Beschwerdeführer den Gerichtsalltag souverän meistern würde. Solange seitens des Beschwerdeführers nicht zumindest akzeptiert werde, dass auch die Alltagsarbeiten ganz wesentlicher Bestandteil des Berufs wären und entsprechende Aufmerksamkeit und entsprechenden Arbeitseinsatz erfordern würden, werde der Richterberuf die Berufsvorstellungen des Beschwerdeführers nicht erfüllen können. In gleicher Weise wären Arbeitsrückstände und Schwierigkeiten mit der Arbeitsbewältigung vorprogrammiert. Abgesehen von den fachlichen Kenntnissen und mündlicher Ausdrucksfähigkeit wurde der Beschwerdeführer betreffend seiner Zuteilung zum Bundesministerium mit der schlechtesten Auswahlmöglichkeit C beurteilt. Der Beschwerdeführer hätte die Fähigkeit zum Erkennen und Herausarbeiten der relevanten Sachverhaltsmerkmale vermissen lassen. Für alle Beteiligten hätte sich eine unbefriedigende Gesamtsituation ergeben. Anzuerkennende und zu überweisende Beträge hätten oft im selben Akt nicht übereingestimmt.

 

Konfrontiert mit kritischen Beurteilungen habe der Beschwerdeführer in einem persönlichen Gespräch mit dem Präsidenten des OLG und der für das Auswahlverfahren zuständigen Richterin XXXX in der Folge eingeräumt, dass er in den vergangenen Monaten eine persönliche Krise gehabt habe und habe beteuert, er wolle unbedingt Richter bzw. Staatsanwalt werden. Zu diesem Gespräch sei der Beschwerdeführer mit Jeans und Sweatshirt erschienen.

 

Mit Aktenvermerk vom 02.11.2015 über eine Besprechung vom 22.10.2015 hinsichtlich einer kritischen Beurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers in der Dienstbeurteilung des XXXX wurde angeführt, dass der Gesamteindruck dergestalt gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer einen pubertierenden Habitus an den Tag gelegt habe. Der Beschwerdeführer habe Kritik schulterzuckend mit dem bemerken "stimmt eh" zur Kenntnis genommen ohne an seiner Leistungsqualität etwas zu verbessern. Von der Belastbarkeit und der Leistung her sei er von den vielen Richteramtsanwärtern, die dem Justizministerium bislang zugeteilt gewesen wären, bei weitem der Schwächste gewesen. Die Reaktion des Beschwerdeführers auf starken Arbeitsanfall wäre eher blockierend bzw. jammernd gewesen. Aufgrund dieses Jammerns habe man mit dem Beschwerdeführer beruhigende Gespräche geführt und ihm geraten, er solle sich vernünftige Arbeitspensen vornehmen. Es habe trotzdem nicht funktioniert. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, der Ratschlag, er möge mit "copy and paste" vorgehen, wäre differenzierend gemeint gewesen. Man habe dem Beschwerdeführer lediglich geraten, in klaren Fällen diese Arbeitsweise zu wählen, um einen höheren Output zu haben.

 

Trotz des geringen quantitativen Outputs seien die Erledigungen überdies sehr fehlerhaft gewesen. Häufig seien Sätze unvollständig gewesen, Daten, Geschäftszahlen und Zustellverfügungen seien ebenfalls unrichtig und korrekturbedürftig gewesen. Es habe immer wieder Feedback Gespräche gegeben, sodass der Beschwerdeführer über seine Leistungsschwäche nicht im Unklaren gewesen sein konnte. In schwierigeren Fällen wäre vom Beschwerdeführer kein einziger positiver Input gekommen. Der Beschwerdeführer hätte sich als unfähig erwiesen, Muster zu verwerten bzw. hätte unbedingt eigene Wege gehen wollen, die sich letztlich aber als falsch herausgestellt hätten. Seitens eines Vorgesetzten des Beschwerdeführers wäre nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer einmal eine eigenverantwortliche Tätigkeit schaffen werde können. Auch in der persönlichen Begegnung sei der Beschwerdeführer sehr unsicher gewesen. Dies habe sich besonders durch die äußerst nachlässige Kleidung gezeigt. Zwar habe man auf die Frage, wie sich der Beschwerdeführer zu kleiden habe, darauf hingewiesen, dass mangels ständigen Parteienverkehrs elegante Kleidung nicht erforderlich wäre, diesen Kleidungsstil habe der Beschwerdeführer missverstanden bzw. missbraucht. So habe er mehrmals ein Tanktop mit Totenkopfaufdruck getragen, das die Tätowierungen auf seinen Oberarmen freigelegt habe. Im Sommer habe der Beschwerdeführer häufig kurze Hosen getragen. Nach einem weiteren Zwischengespräch welches zu dritt geführt worden sei, in dem gesagt wurde, dass man vom Beschwerdeführer sehr enttäuscht wäre, habe sich der Beschwerdeführer in der letzten Woche seiner Zuteilung sehr bemüht und etwas bessere Resultate erzielt. Der Beschwerdeführer hätte von sich aus nicht gesagt, es wäre ihm zu viel und er schaffe nicht alles. In einem solchen Fall hätte man ihm teilweise Akten abnehmen können. Von den Arbeitszeiten her wäre der Beschwerdeführer zwar lange an der Dienststelle anwesend gewesen, habe aber keinen Output gehabt. Trotz dieser Leistungsschwäche habe es sich der Beschwerdeführer nicht nehmen lassen, anlässlich eines Treffens der zugeteilten Richteramtsanwärter mit dem Justizminister diesem sehr deutlich zu erklären, dass er die Strukturen im Justizministerium für stark verbesserungsbedürftig halte. Hier habe sich der Beschwerdeführer im Ton vergriffen und nicht situationsadäquat agiert. Kritik wäre jedoch zulässig gewesen.

 

In einem E-Mail vom 27.01.2016 wurde angeführt, dass der Minister keine konkrete Erinnerung an das Gespräch mit dem Beschwerdeführer hätte. Ein Mitarbeiter der Personalabteilung hätte angegeben, dass der Beschwerdeführer am Tag des Ministertermins durch inadäquate Kleidung dergestalt auffällig gewesen wäre, dass er mit zerschlissenen Turnschuhen, abgetragenen Jeans sowie mit einem bunten außerhalb des Hosenbundes getragenen Hemd gekleidet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte sich dahingehend geäußert, überlegt zu haben, sich in Ansehung des Termins "aufzumascherln", habe sich jedoch dagegen entschieden, zumal ihm der bezughabende Anlass zu "wenig wichtig" erschienen wäre. Der Beschwerdeführer habe das Gespräch mit dem Bundesminister damit begonnen, dass er sich sicher sei, für das Folgende "wieder einen auf den Deckel zu bekommen." Der Beschwerdeführer habe dem Herrn Bundesminister gegenüber ausgeführt, dass ihn die Tätigkeit in der genannten Abteilung des Ministeriums nicht sehr anspreche, zumal sie sich im Wesentlichen auf die unreflektierte Übernahme der Stellungnahme der XXXX beschränke. Der Aktenanfall sei derart hoch, dass er mit den bestehenden personellen Ressourcen fast nicht zu bewältigen wäre. Der Bundesminister hätte sich für die offenen Worte bedankt und versprochen der Sache nachzugehen. Die vom Beschwerdeführer coram publico geäußerte Kritik wäre inadäquat und despektierlich gewesen. Durch auffallend nachlässig gewählte Kleidung habe der Beschwerdeführer dazu beigetragen, einen ebenso unhöflichen wie gleichgültigen persönlichen Eindruck zu hinterlassen.

 

Mit Schreiben des Präsidenten des OLG XXXX vom 24.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Verhalten bei den Zuteilungsstationen BG XXXX und XXXX sehr kritisch beurteilt worden sei, sodass Anhaltspunkte für das Vorliegen der Kündigungsgründe gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 und 5 RStDG vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zum Inhalt dieser Dienstbeurteilungen und den Ergebnissen der persönlichen Besprechungen mit den Ausbildungsrichtern und dem Präsidenten des OLG eingeräumt.

 

In einer Stellungnahme vom 09.12.2015 trat der Beschwerdeführer im Wesentlichen, den ihm gegenüber ergangenen Beanstandungen entgegen und begründete seine beanstandeten Leistungen insbesondere mit erhöhtem Arbeitsanfall und mit persönlichen Schicksalsschlägen. Die Großmutter des Beschwerdeführers wäre an Demenz erkrankt und ein Großonkel wäre verstorben. Er hätte sich in einer psychisch belastenden Situation befunden. Der Beschwerdeführer führte an, dass eine kritische Zwischenbeurteilung nicht stattgefunden hätte. Der Beschwerdeführer führte an, dass die Umstände, die unzureichend gewesen wären ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden wären. Er hätte nicht die Möglichkeit gehabt, darauf zu reagieren und sein Verhalten dementsprechend auszurichten. Dies betreffe auch die monierte Kleidung. Diese wäre ihm gegenüber nie in Kritik gezogen worden. Der Beschwerdeführer hätte bei der Staatsanwaltschaft XXXX eine sehr positiv lautende Zwischenbeurteilung erhalten. Aufgrund der überwiegend ausgezeichneten Beurteilungen läge kein Grund für eine Kündigung vor.

 

In einem Aktenvermerk vom 14.01.2016 betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der XXXX führte deren Leiterin an, dass es auffällig wäre, dass der Beschwerdeführer sehr salopp gekleidet gewesen wäre. Er hätte regelmäßig Jeans, Shirt und Sweater getragen. Die Leiterin hätte mit dem Beschwerdeführer besprochen, dass eine formellere Kleidung insbesondere Hemd und Sakko angebracht wäre. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass er auch durch angemessene Kleidung den Parteien Respekt entgegenzubringen und auch deren Respekt einzufordern habe. Der Beschwerdeführer hätte sich sehr einsichtig gezeigt und habe seine Bekleidung damit erklärt, dass es ihm wegen der geringen Höhe des Ausbildungsbeitrages nicht möglich sei, Anzüge zu kaufen. Der Beschwerdeführer habe versichert, nach seiner Übernahme entsprechende Kleidung zu kaufen. Er habe außerdem darauf verwiesen, dass er ein Sakko habe, das er bei Bedarf anziehen könne. Der Beschwerdeführer habe vor allem schriftlich und telefonisch Anliegen der Parteien bearbeitet und dabei in jeder Hinsicht sehr kompetent agiert.

 

Die letzten Zuteilungen zur Staatsanwaltschaft XXXX 31.08.2015 bis 30.11.2015 bzw. 03.01.2016) sowie zur Staatsanwaltschaft Korneuburg (bis 31.03.2016), wurden mit "Sehr gut" beurteilt.

 

In XXXX wurde der Beschwerdeführer fallweise zur Bearbeitung des Aktenlaufes, zur Erstellung von Entscheidungsentwürfen, zur Aufbereitung von Rechtsfragen und zur Literatur/Judikatursuche herangezogen. Die überwiegende Verwendung beinhaltete die Vorbereitung staatsanwaltlicher Anordnungen und Enderledigungen sowie Sitzungsvertreter in Hauptverhandlungen vor dem Einzelrichter. Die Gesamtbeurteilung (gemäß § 54 Abs. 3 RStDG) vom 20.01.2016 der Staatsanwaltschaft XXXX lautete auf "Sehr gut". Der Beschwerdeführer könne rechtliche Probleme unter Anleitung einwandfrei lösen, kenne die wichtigsten Bestimmungen der einschlägigen Gesetze, könne mit Literatur und Entscheidungssammlungen umgehen und weise den aufgrund der Ausbildungsdauer und der Art der bisherigen Verwendungen zu erwartenden Ausbildungsstand auf. Der Beschwerdeführer hätte sich im Allgemeinen sehr bemüht gezeigt. Er erfasse Sachverhalte und Situationen im Allgemeinen rasch und in ihrem wesentlichen Inhalt. Der Beschwerdeführer hätte die ihm übergebenen Aufgaben meistens eigenständig bearbeiten können. Er hätte die ihm übertragenen Arbeiten genau erledigt und gelegentlich Flüchtigkeitsfehler gemacht. Er hätte wirksame Strategien entwickelt, um der Begehung von Flüchtigkeitsfehlern vorzubeugen. Der Beschwerdeführer setze die notwendigen Prioritäten. Trotz des überwiegenden Einsatzes als Sitzungsvertreter sei er in der Lage gewesen, die ihm übergebenen Akten unter Anleitung oftmals unterschriftsreif zu bearbeiten. Der Beschwerdeführer wäre sehr fleißig und hätte auch bei mehreren gleichzeitig gestellten Aufgaben den Überblick bewahrt. Er wäre wiss- und lernbegierig und wäre auch bereit die ihm zugewiesenen Arbeiten bis nach 15:30 Uhr zu erledigen. Der Beschwerdeführer hätte Sachverhalte effizient, ohne sich in Nebensächlichkeiten zu verlieren, referiert. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, trotz des guten persönlichen Verhältnisses zur Ausbildungstaatsanwältin, einen angemessenen Ton nicht vermissen zu lassen. Er hätte diese Kritik umgesetzt. Die Entscheidungsentwürfe des Beschwerdeführers wären größtenteils unterschriftsreif, wenn sie auf ihm übergebenen Mustern basierten.

 

Die Eigenschaften ausgeglichen, gefestigt, überzeugend, selbstbewusst, gewandt, selbstständig, Eigeninitiative und schnell wurden mit "eher ja" bewertet. Die Eigenschaften leicht zu beeinflussen, unruhig, nervös, gehemmt, unsicher, ängstlich, unterwürfig, schlampig und unkonzentriert wurden lediglich mit "eher nein" beurteilt. Der Beschwerdeführer wäre engagiert, höflich und hilfsbereit und auch aufgrund seines Fleißes sehr gut für den Richterberuf geeignet.

 

In der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft XXXX vom 31.03.2016 wurde angeführt, dass sich der Beschwerdeführer in die Materie einarbeiten konnte und die strafrechtlich relevanten Teile auch von umfassenderen Akten erfassen konnte. Der Beschwerdeführer hätte bis zuletzt Schwierigkeiten mit der Handhabung des Tagebuchs gehabt. Es hätten Verfügungsteile gefehlt. Flüchtigkeitsfehler hätte der Beschwerdeführer nicht ausmerzen können. Der Beschwerdeführer hätte die Akten zügig erledigt. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an Hauptverhandlungen wurde positiv hervorgehoben. Stellungnahmen seien rasch vorgelegt worden, in der Formulierung hätte sich Verbesserungsbedarf gefunden. Es sei etwas weitschweifig argumentiert worden. Gelegentlich sei es zu Unschärfen in der rechtlichen Subsumption gekommen. Schlampigkeit und Unkonzentriertheit des Beschwerdeführers wurden nicht gänzlich verneint. Bereits besprochene Fehler wären wieder aufgetreten. Die Leistungskurve sei im Vergleich zur Zuteilungsdauer abgeflacht.

 

2. Bescheid

 

Mit Bescheid vom 25.01.2016 wurde das provisorische Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 1 RStDG zum 31.03.2016 gekündigt.

 

Begründend wurde im Wesentlichen die Zeit der Gerichtspraxis und des richterlichen Vorbereitungsdienstes wiedergegeben und dabei insbesondere auf die oben angeführten Beurteilungen der Ausbildungsrichter und deren Ausführungen betreffend Arbeitserfolg und dienstliches Verhalten des Beschwerdeführers Bezug genommen:

 

Der Beschwerdeführer hätte große Probleme bei der Bewältigung des üblichen Arbeitsausmaßes gehabt und habe die essentiellen Eigenschaften des Richterberufes wie Einsatz, Zielstrebigkeit, Konzentration sowie den persönlichen Umgang mit Parteien und Kollegen nur unzureichend gezeigt.

 

Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei nur in wenigen Teilbereichen uneingeschränkt positiv beurteilt worden. Es sei aufgrund der sich zum damaligen Zeitpunkt entsprechend darstellenden Arbeitseinstellung und der Herangehensweise schwer vorstellbar, wie er sich im Gerichtsalltag den mannigfaltigen Aufgaben und Arbeiten stellen könnte. Insbesondere hervorgehoben wurden dabei die mit "Gut" bewerteten Leistungen am BG XXXX und am XXXX sowie das während der Zuteilung am XXXX stattgefundene Aufeinandertreffen mit dem damaligen Justizminister, dem gegenüber der Beschwerdeführer erklärt haben soll, er würde die Strukturen des XXXX für stark verbesserungswürdig halten.

 

Überdies hätte der Kleidungsstil des Beschwerdeführers sämtliche Toleranzgrenzen überschritten und sei äußerst nachlässig gewesen.

 

Daraus folge, dass aufgrund des unbefriedigenden Arbeitserfolges die Aufrechterhaltung des provisorischen Dienstverhältnisses nicht zu verantworten sei und daher die Kündigungsgründe des § 7 Abs. 2 Z 1 und 5 RStDG vorliegen würden. Eine zwischenzeitliche Leistungssteigerung (wie vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Verwendung bei der Staatsanwaltschaft XXXX ins Treffen geführt) würde an der Verwirklichung der geltend gemachten Kündigungsgründe nichts ändern, da die Anforderungen für den Richterberuf über ein punktuelles Leistungshoch hinausgehen würden und ein überdurchschnittliches und fachliches und persönliches Leistungsniveau implizieren würden.

 

3. Beschwerde

 

Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 23.02.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, ficht den Bescheid zur Gänze an und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

 

Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Nach Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften (ohne Wiederholungsprüfung) habe er am 01.09.2013 die Gerichtspraxis begonnen und sich als Aufnahmewerber in den richterlichen Vorbereitungsdienst gemeldet. Im Vorauswahlverfahren beim Handelsgericht XXXX sei er ebenso wie bei den ersten drei Dienstbeurteilungen (Handelsgericht XXXX , LG für Strafsachen XXXX und LG XXXX ) mit "Ausgezeichnet" beurteilt worden.

 

Die Aufnahmeprüfungen hätten im Wesentlichen Ergebnisse, die im oberen Bereich "(+) Sehr gut" bzw. einmal mit "Sehr gut" als Kalkül abgelegt würden. Bei der psychologischen Eignungsuntersuchung hätten sich keine psychopathologischen Auffälligkeiten gezeigt.

 

Seine Zwischenbeurteilung anlässlich der Verwendung am BG XXXX hätte auf "Sehr gut", beim XXXX und beim BG XXXX (Außerstreitabteilung) auf "Ausgezeichnet" gelautet. Lediglich anlässlich der Verwendungen beim BG XXXX sowie im XXXX , Abteilung Amtshaftung, seien Bewertungen mit "Gut" erfolgt. Die anschließende Verwendung bei der Staatsanwaltschaft XXXX habe wieder eine "Sehr gute" Beurteilung ergeben.

 

Der angefochtene Bescheid lege den Schwerpunkt auf seine Verwendung beim BG XXXX und im XXXX . Die Begründung laufe im Wesentlichen darauf hinaus, dass unter Fokussierung auf diese Zuteilungsstationen die Kündigungsgründe des § 7 Abs. 2 Z 1 und 5 RStDG vorliegen würden. Dies stelle jedoch nur eine eingeschränkte Sichtweise dar. An dieser würden die Versuche im angefochtenen Bescheid, die für sich positiven Beurteilungen zu relativieren, nichts ändern. Selbst wenn Kritik an einzelnen Teilbereichen als gerechtfertigt angesehen werden könnte, sei dennoch das Gesamtkalkül zu beurteilen. Dieses laute bei neun erfolgten Beschreibungen mit einem überdurchschnittlichen Kalkül, nämlich in fünf Fällen mit "Ausgezeichnet" und in zwei Fällen mit "Sehr gut".

 

Auffallend sei, dass nach seiner Zuteilung zum BG XXXX und dem XXXX die Beurteilung der Ausbildungsstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft XXXX wieder auf "Sehr gut" gelautet habe. Bereits aus dieser Beurteilung ergebe sich ein komplett anderes Kalkül als insbesondere das im XXXX erstellte.

 

Eine überdurchschnittlich positive Dienstverrichtung habe sich bei seiner nunmehrigen Zuteilung zur Staatsanwaltschaft XXXX gezeigt. Bei einer ersten Zwischenbesprechung habe ihm sein Ausbildungsstaatsanwalt, XXXX , ein äußerst positives Zeugnis ausgestellt, das ebenfalls im Wesentlichen das Kalkül über seine Verwendung beim BG XXXX und im XXXX widerlegt und ihm die volle Eignung für den Beruf als Richter oder Staatsanwalt attestieren würde.

 

Die Situation stelle sich daher genau gegenteilig zur Begründung des angefochtenen Bescheides dar. Darin werde ausgeführt, eine zwischenzeitliche Leistungssteigerung (im Zusammenhang mit seiner Verwendung bei der Staatsanwaltschaft XXXX ) würde an der Verwirklichung der geltend gemachten Kündigungsgründe nichts ändern, da er unter großem Druck in der Lage sei, zumindest für gewisse Zeitabschnitte auch ausgezeichnete Leistungen zu erbringen. Die Anforderungen wären jedoch über punktuelle Leistungshochs hinausgegangen. Selbst wenn man den Ausführungen im angefochtenen Bescheid folgen wollte, ergebe sich nicht ein punktuelles Leistungshoch, sondern ein zeitlich eingegrenztes punktuelles Leistungstief. Er habe sich im Zeitraum des fraglichen Leistungstiefs in einer persönlichen Krisensituation befunden. Dieses Tief sei jedoch überwunden und er sei nunmehr wieder in der Lage überdurchschnittliche Leistungen zu erbringen, wie seine Leistungen an der Staatsanwaltschaft XXXX und XXXX zeigen würden.

 

Wenn im angefochtenen Bescheid die überdurchschnittlichen Beschreibungen, insbe-sondere seiner Ausbildungsstaatsanwältin in XXXX relativiert würden, wonach von einer "einwandfreien Leistung" keine Rede sein könnte, habe sich dies über die tatsächlichen Gegebenheiten hinweggesetzt. Eine auf "Sehr gut" lautende Beurteilung bedeute naturgemäß, dass in einzelnen Teilbereichen keine ausgezeichnete Beurteilung vorliege, jedoch keineswegs, dass die Leistungen und das Verhalten unterdurchschnittlich oder nicht "einwandfrei" wären.

 

Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, es sei zu prüfen, dass alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn ausgeschlossen werden sollten, so sei darauf zu verweisen, dass bei Richtigkeit dieser Rechtsansicht Richter oder Staatsanwälte nur dann übernommen werden könnten, wenn sie in sämtlichen Beurteilungen einschließlich aller Teilbereiche eine ausgezeichnete Leistung attestiert bekämen. Derartiges sei weder den Vorschriften noch der Realität entsprechend.

 

Die Kündigung werde auch damit begründet, seine Kleidung hätte "alle Toleranzgrenzen" unterschritten und sei äußerst nachlässig gewesen. Auffallend sei, dass diese Kritik ausschließlich aus dem XXXX komme. Keineswegs könne davon gesprochen werden und liege auch kein Verfahrensergebnis vor, dass er im Umgang mit Parteien etwa am Amtstag eine nicht angemessene Kleidung getragen hätte. Im Übrigen könne - insbesondere, da keine Bekleidungsvorschriften vorliegen würden - ein derartiger Umstand die gegenständliche Kündigung nicht rechtfertigen.

 

Gleiches gelte für den Vorwurf, er hätte sich in einem Treffen mit dem Herrn Bundes-minister für Justiz nicht situationsadäquat verhalten. Abgesehen davon, dass die anwe-senden Richteramtsanwärter aufgefordert worden seien, sich zur Situation an ihrem Arbeitsplatz zu äußern, habe sich nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Bundesminister für Justiz an seine Äußerungen nicht mehr erinnern können. Dies bedeute daher, dass diese keineswegs einen insbesondere negativen Auffälligkeitswert gehabt hätten. Im Übrigen werde im angefochtenen Bescheid jegliche Präzisierung des Begriffes "situationsadäquat" unterlassen.

 

Wenn in der Begründung vermeint werde, belastende Familienereignisse müssten außer Betracht bleiben, da Richter und Richterinnen in der Lage sein müssten, mit emotional belasteten Situationen umzugehen, um bei Schicksalsschlägen ihre Grundkompetenz nicht zu verlieren, so könne dies nur als Scheinbegründung qualifiziert werden. Es ist außerhalb jeglicher Zumutbarkeit, dass ein Beamter, auch außerhalb des Bereiches der Justiz, durch persönliche Schicksalsschläge nicht zeitweise in seiner Belastbarkeit eingeschränkt sein dürfte. Derartiges gehe nicht nur an der menschlichen Natur vorbei, sondern würde auch Persönlichkeiten verlangen, die vollkommen emotionslos ihren Dienst zu verrichten hätten und würde einen Idealzustand verlangen, der vollkommen an der Realität vorbeigehe. Abgesehen davon habe er diese Situation überwunden. Dies zeige sich bereits aufgrund seiner erheblichen Leistungsverbesserung und werde weiters ärztlicherseits bestätigt.

 

Der angefochtene Bescheid setze sich nur ungenügend mit den diametralen Beurteilungen anlässlich der Verwendungen beim BG XXXX , am XXXX und der Staatsanwaltschaft XXXX auseinander. Es falle bereits massiv ins Auge, dass das Kalkül seiner Ausbildungsstaatsanwältin in XXXX die vorangegangenen beiden Beurteilungen erheblich widerlege und insbesondere die hauptsächlichen negativen Kritikpunkte widerlegt würden. Es wäre daher notwendig gewesen, begründend darzulegen, warum ihm trotz dieses Verfahrensergebnisses eine neuerliche überdurchschnittliche Dienstleistung abgesprochen werden könnte. Die pauschalen Ausführungen, die Dienstbeurteilung der XXXX (Staatsanwaltschaft XXXX ) würden zeigen, dass von einer einwandfreien Leistung keine Rede sein könne, stellen eine durch nichts konkretisierte Pauschalbehauptung dar, die den Begründungserfordernissen nicht entspreche. Bei Beachtung der Verfahrensvorschriften hätte man zu dem für ihn günstigeren Ergebnis kommen müssen, dass nach einem Leistungsabfall wiederum eine überdurchschnittliche Leistung gegeben sei. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass ihm XXXX in der zusammenfassenden Stellungnahme eine "Sehr gute" Eignung für den Richterberuf attestiert habe, was der Bescheid vollkommen ignoriert hätte. In diesem Zusammenhang wäre es auch notwendig gewesen, seinen derzeitigen Ausbildungsstaatsanwalt zu befragen, damit ein verlässliches Gesamtbild erhoben werde.

 

Es stelle daher keinesfalls einen Kündigungsgrund dar, wenn ein zeitlich eingeschränkter Leistungsabfall vorliegen würde, die Leistungen jedoch wieder im vorherigen Maß über dem Durchschnitt liegen würden und eine günstige Zukunftsprognose vorliege, welche sich aus aktuellen Sachverhaltserhebungen ergeben hätte.

 

Er stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beseitigen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

Mit Bescheid vom 04.03.2016 wurde durch die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

 

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

 

Am 17.03.2016 legte die belangte Behörde die Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

Am 05.04.2016 legte der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest vor, wonach er aufgrund einer schweren Autoimmunerkrankung der Mutter und Demenz der Großmutter im Frühjahr/Sommer 2015 unter einer vorübergehenden Leistungsbeeinträchtigung gelitten habe, die eindeutig überwunden wäre. Die begleitenden Ärzte wären davon überzeugt, dass allfällige Belastungen beruflicher Natur im Vergleich zu enormen Leistungen des Beschwerdeführers auf dem Weg zu seiner neuen Identität gering wären. Der Facharzt für Anatomie und der Allgemeinmediziner führten an, dass der Beschwerdeführer in seiner psychischen und physischen Integrität von ärztlicher Seite zweifelsfrei bestens in der Lage wäre einen mit hohem Stress belasteten Beruf wie den eines Staatsanwaltes oder Richters zu besetzen.

 

In der am 27.11.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen Verhandlung wurden im Wesentlichen die Vertreter der belangten Behörde, der Präsident des OLG XXXX , XXXX und XXXX sowie die Zeugen XXXX (Staatsanwaltschaft XXXX ), XXXX ( XXXX ), XXXX (LStA, XXXX ), XXXX (Vorsteher BG XXXX ) zur Leistungserbringung, Persönlichkeit und den Beurteilungen des Beschwerdeführers befragt.

 

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017 wurde ein Sachverständiger aus dem Gebiet der klinischen Psychologie und Arbeitspsychologie bestellt.

 

In der fortgesetzten Verhandlung am 15.01.2018 wurden im Wesentlichen XXXX , XXXX (beide BG XXXX ), XXXX ( XXXX ), XXXX ( XXXX ), XXXX (LG XXXX ) als Zeugen zur Sache einvernommen.

 

Am 02.02.2018 fand die letzte Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher im Wesentlichen mit dem Sachverständigen XXXX , dessen arbeitspsychologisches und klinisch-psychologisches Gutachten vom 24.01.2018 nach Befundaufnahme vom 17.01.2018 erörtert wurde. Dabei wurden keine klinischen Eignungseinschränkungen exploriert.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer stand vom 01.01.2015 bis zum 31.03.2016 als Richteramtsanwärter im richterlichen Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

 

Der Beschwerdeführer arbeitete ab seiner zweiten Zuteilung als Richteramtsanwärter vom XXXX bis zum 31.03.2016 im Vergleich zum Durchschnitt der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter vergleichsweise fehlerhaft und langsam und zeigte sich mehrmals auf den Vorhalt von Fehlern uneinsichtig und ohne Verbesserung. Der Beschwerdeführer reagierte auf Vorhalt von Fehlern mit gesteigerter Kritik an den Vorgaben.

 

Die Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen des Beschwerdeführers wurden nicht schlechter als durchschnittlich beurteilt. Vor seiner Ernennung ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wurde der Beschwerdeführer überwiegend mit "Ausgezeichnet" beurteilt. Nach den ersten beiden Monaten der Tätigkeit als Beamter wurde der Beschwerdeführer kein weiteres Mal von seinen Ausbildungsrichtern als "Ausgezeichnet" beurteilt.

 

Die Arbeitsergebnisse des Beschwerdeführers waren am Beginn seines richterlichen Vorbereitungsdienstes unbeanstandet und fielen sodann tendenziell ab. Nach in Aussicht gestellter Kündigung stieg die Leistung des Beschwerdeführers wieder an. In mehreren Fällen ließ der Beschwerdeführer Arbeitsaufträge unerledigt. Entsprechend der Beurteilungspraxis der Ausbildungsrichterinnen und Ausbildungsrichter ist "Gut" eine weit unterdurchschnittliche Beurteilung, wenn man die übrigen Bediensteten im richterlichen Vorbereitungsdienst als Vergleichsgruppe heranzieht. Von den am 01.09.2014 und am 01.01.2015 ernannten 24 Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern war der Beschwerdeführer der einzige, der schlechter als mit "Sehr gut" beurteilt wurde. Der Beschwerdeführer zeigte größere Probleme, gleichartige Tätigkeiten effizient auszuüben. Insgesamt erreichte der Beschwerdeführer das schlechteste Ergebnis, der im gesamten Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde tätigen Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter.

 

Der Beschwerdeführer äußerte sich gegenüber Vorgesetzten über das Familienrecht herablassend und in Bezug auf unfertige Arbeitsergebnisse mit ordinären Worten wie "brainfucked" oder "brainfarted".

 

Im XXXX und seine nachgeordneten Dienststellen ist es üblich, formeller als in lockerer Freizeitkleidung zu erscheinen. Trotz mehrmaliger Aufforderungen passte der Beschwerdeführer seinen betont legeren Kleidungsstil wiederholt nicht den Erwartungen seiner Vorgesetzten an. Hinsichtlich der mehrmaligen Aufforderung machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben und revidierte diese erst nach ausdrücklichem Vorhalt.

 

Bei seiner Zuteilung zum BG XXXX trug der Beschwerdeführer regelmäßig auch bei Amtstagen und Parteienverkehr T-Shirts mit monströsen Aufdrucken, obwohl er zuvor von unterschiedlichen Vorgesetzten mehrmals darauf angesprochen wurde, seinen Kleidungsstil zu verbessern.

 

Während des Dienstes als Richteramtsanwärter und im Zeitpunkt der Kündigung litt der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht an einer psychischen Erkrankung. Aus psychologischer Sicht liegen beim Beschwerdeführer keine krankheitswertigen Eignungseinschränkungen vor.

 

Kritik an seiner Person begegnete der Beschwerdeführer mehrmals mit falschen Gegenvorwürfen. Dies bezieht sich sowohl auf die Aufforderung, sich adäquat zu kleiden als auch auf die Erteilung von Kritik an der Arbeitsweise.

 

Die erfolgte Geschlechtsumwandlung des Beschwerdeführers wurde in einem Koordinierungsgespräch der Ausbildungsrichter als grundsätzlich positiv gewürdigt und im Arbeitsumfeld nie negativ gewertet. Es wurde am 04.11.2014 die Befürchtung geäußert, dass der Beschwerdeführer Kompensationsverhalten an den Tag legen könnte, welche durch die Vermutung der Richtertätigkeit sozial und emotional gewachsen zu sein, entkräftet wurde. Die Geschlechtsumwandlung des Beschwerdeführers hatte keinen Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beschwerdeführers und dessen Beurteilungen.

 

Die negativen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers im richterlichen Vorbereitungsdienst können nicht ausschließlich auf eine vorübergehende Episode zurückgeführt werden.

 

Nach seiner Kündigung war der Beschwerdeführer in der Zeit vom 02.05.2016 bis zum 01.05.2017 im Landesverwaltungsgericht XXXX als Verwaltungspraktikant ohne Beanstandung tätig. Nunmehr steht der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis zur XXXX .

 

2. Beweiswürdigung:

 

Dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu den anderen Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern vergleichsweise fehlerhaft und langsam arbeitete, konnte aufgrund der Zeugenbefragungen, der Dienstbeurteilungen und der Aussagen des Beschwerdeführers festgestellt werden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Zuteilungen zum BG XXXX und zum XXXX im Zeitraum vom 02.03.2015 bis XXXX. Auch bei den darauf folgenden Zuteilungen zu den Staatsanwaltschaften XXXX zeigte der Beschwerdeführer Fehlerhaftigkeiten.

 

Die damaligen Leistungseinbußen des Beschwerdeführers finden auszugsweise in Teilen der aktuell erhobenen Persönlichkeit des Beschwerdeführers eine Bestätigung. Extrem niedrige Werte beim Perfektionsstreben und hohe Werte bei der Distanzierbarkeit zur Arbeit sowie ein grenzwertiges Ergebnis zur Gewissenhaftigkeit belegen zwar nicht aber unterstreichen nach psychologischer Testung die von den Ausbildungsrichtern und von der Dienstbehörde festgestellten Fehler in der Arbeitsweise und die Leistungs- und Eignungseinschränkungen.

 

Weitere Abklärungen hinsichtlich des insgesamt betrachtet unauffälligen Über- oder Unterschreitens von Normalwerten bei psychologischen Tests würden hinsichtlich der in Abrede gestellten Eignung für den richterlichen Dienst keine Klärung bringen, da sich diese nicht auf mangelnde psychische Eignung stützt. Die in einem Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin und eines Facharztes für Anatomie aufgestellte Behauptung hinsichtlich psychischer Belastung und Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit kann sowohl mangels Befunderhebung als auch aufgrund Überschreitung der Kompetenz der beiden Ärzte dahingestellt bleiben.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es wären Schicksalsschläge daran schuld, dass er nicht ausreichende Leistungen gebracht hätte, konnte vom psychologischen Gutachter weder belegt noch widerlegt werden. Sollten tatsächlich vergleichsweise geringe Belastungen wie die Demenzerkrankung der Großmutter und der Tod einer entfernt verwandten Person geeignet gewesen sein, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuschränken, kann auch darin eine weitere Begründung für die von der belangten Behörde festgestellte Eignungseinschränkung für den Richterberuf erblickt werden. Aus der hier relevanten Sicht des Kündigungszeitpunktes stand jedenfalls außer Zweifel, dass es sich nicht bloß um vorübergehende Leistungseinbußen sondern um Verhaltensweisen des Beschwerdeführers als Person gehandelt hat.

 

Zur fehlerhaften Arbeitsweise befragt, gab der Beschwerdeführer einerseits an, er könne sich nicht erinnern und andererseits gab er an, nicht viele Fehler gemacht zu haben. Die diesbezüglichen Aussagen der Ausbildungsrichter waren jedoch in sich unwidersprüchlich. Die ausgezeichnete Beurteilung am BG XXXX konnte nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ernennung sein Niveau vor der Ernennung nicht mehr erreichte.

 

Die belangte Behörde konnte die unterdurchschnittliche Arbeitsweise des Beschwerdeführers auch zahlenmäßig belegen: Während der Beschwerdeführer die Hälfte seiner Zuteilungen schlechter als "Ausgezeichnet" beendete, erreichte die Vergleichsgruppe von 24 Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern von 345 Bewertungen 328 "Ausgezeichnet". Lediglich 15 Bewertungen lauteten auf "Sehr gut" und zwei auf "Gut". Die Quote der ausgezeichneten Beurteilungen lag somit im Durchschnitt bei 95 %, beim Beschwerdeführer als Richteramtsanwärter jedoch bei 20 %.

 

Die unerledigten Arbeitsaufträge und mangelnde Effizienz betrafen die Zuteilungen zum XXXX und zum BG XXXX .

 

Die Feststellung hinsichtlich mangelnden Zusammenhanges mit der Geschlechtsumwandlung ergibt sich aus den deckungsgleichen Aussagen der Ausbildungsrichter, die der Beschwerdeführer als Zeugen nominierte.

 

Die Feststellungen zur psychischen Disposition des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem arbeitspsychologischen und klinisch-psychologischen Gutachten des Arbeitspsychologen XXXX vom 24.01.2018. Auch wenn einzelne Leistungsdefizite auf eine vorübergehende psychische Belastung zurückgeführt werden konnten, zeigte das oben beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Beharrlichkeit insgesamt weit größere Defizite als bloße Leistungseinbußen.

 

Das Abstreiten von bestimmten vorgeworfenen Verhaltensweisen bis zum Beweis des Gegenteils zeigte der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am Bundesverwaltungsgericht. So bestritt der Beschwerdeführer bis zum ausdrücklichen Vorhalt des Gegenteils, auf seinen Kleidungsstil aufmerksam gemacht worden zu sein und auf Fehler in seinen Arbeitsergebnissen hingewiesen worden zu sein. Seine diesbezüglichen Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu würdigen und widersprechen den deckungsgleichen protokollierten Wahrnehmungen des Behördenleiters und mehrerer Ausbildungsrichter. Diese wurden sowohl im Zuge der mündlichen Verhandlung als auch im Wege von Aktenvermerken festgehalten.

 

Konfrontiert mit der Verwendung ordinärer Worte, dozierte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht uneinsichtig über "Gehirnflatulenzen" und vermeinte dabei ohne Widerlegung der von ihm verwendeten Kraftausdrücke, falsch zitiert worden zu sein.

 

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage in Verbindung mit den in der mündlichen Verhandlung gewonnen Beweisergebnissen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall einer Kündigung im maßgeblichen Materiengesetz (RStDG) keine Senatsbestimmung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 1 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) kommen die Senatsbestimmungen des § 135a Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 bei Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern nicht zur Anwendung.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Zu A)

 

3.2. Für gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961 maßgeblich:

 

§ 2 RStDG BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016 lautet auszugsweise:

 

"Aufnahmeerfordernisse

 

§ 2. (1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:

 

...

 

3. die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2) für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;

 

..."

 

§ 7 RStDG BGBl. Nr. 305/1961, dessen Abs. 1 und Abs. 2 Z 1,2, 5 und 6 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988 auszugsweise:

 

"Kündigung des Dienstverhältnisses

 

§ 7. (1) Das Dienstverhältnis kann vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit Bescheid zum Ende jedes Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während des ersten halben Jahres des richterlichen Vorbereitungsdienstes ein Monat, danach zwei Monate und nach dem zweiten Jahr des richterlichen Vorbereitungsdienstes drei Monate. Bei der Berechnung der Dauer des richterlichen Vorbereitungsdienstes ist § 13 sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Kündigungsgründe sind:

 

1. Mangel oder Wegfall eines Aufnahmeerfordernisses;

 

...

 

5. unbefriedigender Arbeitserfolg;

 

...."

 

§ 14 Abs. 2 RStDG BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008 lautet auszugsweise:

 

"(2) Die Übungskurse sollen den Richteramtsanwärter in Stand setzen, seine Rechtskenntnisse praktisch zu verwerten, seine Fähigkeit, Rechtsfälle mündlich und schriftlich darzustellen und zu entscheiden, fördern, seine sozialen Fähigkeiten (z. B. Kritik-, Konflikt-, Kommunikations- und Teamfähigkeit) stärken und sein Verständnis für die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die Rechtsanwendung wecken."

 

Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 7 leg.cit. lauten auszugsweise:

 

"Die Kündigungsgründe werden so wie bisher taxativ aufgezählt, der Katalog der Kündigungsgründe soll jedoch geändert bzw. ergänzt werden. An die Spitze wird der ‚Mangel oder Wegfall eines Aufnahmeerfordernisses' gestellt, der unter Bedachtnahme auf die im § 2 aufgezählten Aufnahmeerfordernisse den bisher unter Z 2 angeführten Kündigungsgrund des ‚Mangels der körperlichen oder geistigen Eignung' entbehrlich macht." (236 der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage zu BGBl. 230/1988, S.12)

 

Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 14 leg.cit. lauten auszugsweise:

 

"Ein Ergebnis der von der Bundesministerin für Justiz eingesetzten Arbeitsgruppen ist auch der Wunsch nach einer legistischen Betonung der für das Richteramt erforderlichen ‚social skills', die mit dem Begriff der ‚sozialen Kompetenz' umschrieben werden und schon bisher von der uneingeschränkten (insbesondere persönlichen) Eignung inhaltlich mit umfasst waren. Sie stellen kein selbständiges Eignungs- oder Aufnahmekriterium dar, sondern sind nur als Aspekt der uneingeschränkten Eignung zu betonen. Bei den in § 14 Abs. 2 hervorgehobenen ‚social skills' handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung. Zu den sozialen Kompetenzen zählen neben den angeführten Fähigkeiten auch Verantwortung, Empathie und Toleranz, Selbstdisziplin, Kooperation und Motivationsfähigkeit, weiters die Fähigkeiten, aktiv zuzuhören, situativ auf das Kommunikationsverhalten anderer einzugehen und in kritischen Situationen Konfliktlösungsstrategien anzubieten. Die sozialen Fähigkeiten werden schon jetzt im Übernahme- und Auswahlverfahren beachtet (wie z.B. in den von den Ausbildungsrichter/inne/n zu erstellenden Ausbildungsgutachten). Die Bedeutung dieser Fähigkeiten neben dem juristisch-technischen Fachwissen soll hervorgehoben werden, ohne dass eine Änderung der bestehenden Praxis des Aufnahmeverfahrens sowie des Ausbildungs- und Beurteilungssystems eintreten soll. Von den Arbeitsgruppen wurde auch die Empfehlung abgegeben, für Richteramtsanwärter/innen eine Praxis bei ‚Opferschutz- und Fürsorgeeinrichtungen' (wie Interventionsstellen, Sachwalterschaftsvereinen, Jugendämtern u.a.m.) in der Dauer von zwei Wochen als weitere obligatorische Ausbildungsstation vorzusehen. Bei den Gegenständen der Richteramtsprüfung soll der wachsenden Bedeutung des materiellen und formellen Europarechts, insbesondere des Vorabentscheidungsverfahrens, Rechnung getragen werden."

 

Richteramtsanwärter sind Organe der Vollziehung, auf die die Art. 87 und 88 Bundes-Verfassungsgesetz über Unabhängigkeit, Unabsetzbarkeit

und Unversetzbarkeit nicht anzuwenden sind. ... Im zweiten Absatz

des § 7 wird die taxative Aufzählung der Kündigungsgründe klarer als im ersten Satz des Abs. 3. des § 5 Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBL Nr. 22/1947, zum Ausdruck gebracht und damit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. (506 der Beilagen IX. Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage)

 

Die zu § 10 BDG 1979 ergangene Judikatur lässt sich auf den denselben Gesetzeszweck verfolgenden § 7 RStDG übertragen, wobei im Gegensatz zu der in §§ 10 Abs. 4 BDG 1979 nur demonstrativen Aufzählung der Kündigungsgründe die des § 7 Abs. 2 RDG eine taxative ist. Für die Beurteilung aber, ob der Kündigungsgrund des

unbefriedigenden Arbeitserfolges vorliege, ist daher ... ein

förmliches "Leistungsfeststellungsverfahren" im Sinne der §§ 81 ff BDG, insbesondere eine im Sinne des § 81 Abs. 1 Z. 3 BDG vorgeschaltete Ermahnung, ebensowenig eine Voraussetzung wie die förmliche Feststellung einer Dienstpflichtverletzung (vgl. VwGH 09.05.1983, Zl. 82/12/0133; 09.09.1985, Zl. 84/12/0129). (VwGH 29.07.1992, 92/12/0058)

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verfolgt die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen, wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es ist demnach die Zweckbestimmung des der Definitivstellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorgeschalteten provisorischen Dienstverhältnisses, den Beamtennachwuchs nochmals in der Weise prüfen zu können, dass alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden (vgl. VwGH 22.02.1995, Zl. 95/12/0031, und die dort genannte Rechtsprechung). Dabei ist es gleichgültig, ob die Gründe, die zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses führen, eine längere oder eine kürzere Zeit zurückliegen; denn die Dienstbehörde hat nach dem Gesagten das Recht und die Pflicht, vor der Definitivstellung eines Beamten sein ganzes dienstliches und außerdienstliches Verhalten während des provisorischen Dienstverhältnisses zu prüfen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.1981, Zl. 12/2468/80 und die dort angeführte Rechtsprechung). (VwGH 30.05.2001, 2001/12/0067).

 

Aus diesem Zweck des provisorischen Dienstverhältnisses ist auch abzuleiten, dass die Beurteilung der persönlichen Eignung - ähnlich wie die Beurteilung des Arbeitserfolges (vgl. dazu das Erkenntnis vom 20.05.1992, Zl. 87/12/0076, 0082) - sich nicht bloß auf einen eingeschränkten Zeitraum, sondern auf den gesamten Beurteilungszeitraum, das heißt aber auf die Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses insgesamt, bezieht. (VwGH 22.02.1995, 95/12/0031)

 

Die Rechtsmittelbehörde hat im Kündigungsverfahren jedenfalls dann, wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nur darüber zu entscheiden ob die Kündigung zu dem im Kündigungsbescheid ausgesprochenen Zeitpunkt rechtsgültig war. (vgl. VwGH 08.09.1980, Zl. 3369/79 und 19.10.1994, Zl. 94/12/0132) Im gegenständlichen Fall war daher der Zeitraum vom 01.01.2015 bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 27.01.2016 von ausschlaggebender Relevanz.

 

Unter einer Gesamtbetrachtung der Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers war auffällig, dass er nach Kritik an seiner Arbeitsweise und an seinem Auftreten wiederholt mit Gegenvorwürfen reagierte und sich nicht um Verbesserungen bemühte.

 

Aus gesundheitlicher Sicht war die Rückführbarkeit der unstrittigen Leistungsdefizite auf eine vorübergehende Phase genauso wenig auszuschließen, wie eine allfällig zukünftig drohende Belastungsreaktion des Beschwerdeführers. Die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers war grundsätzlich zu bejahen. Ob besondere Lebensereignisse Auslöser für eine Belastungssituation waren, die wiederum die Leistungsdefizite verursacht hätte, kann dahingestellt bleiben, denn die Kündigung des Dienstverhältnisses zur Eignungsüberprüfung ist aus Gründen zulässig, die gar nicht im Verschulden des Betroffenen gelegen sein müssen (VwGH 02.09.1998, Zl. 98/12/0150).

 

Es bleibt nicht außer Acht, dass der Beschwerdeführer als Rechtspraktikant und zu Beginn des richterlichen Vorbereitungsdienstes überwiegend ausgezeichnete Beurteilungen erzielte, nach seiner Ernennung jedoch zweimal mit "Gut" beurteilt wurde.

 

Die Beurteilungspraxis, wonach mit einem "Gut" im Vergleich zu anderen ernannten Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern eine außergewöhnlich schlechte Leistung verbunden ist, relativiert die einzelnen Beurteilungen. Diese Beurteilungspraxis wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. Alle anderen Beurteilungen von Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter im Beobachtungszeitraum waren besser als "Gut".

 

Keine Anhaltspunkte konnte der Beschwerdeführer für die behauptete Diskriminierung aufgrund des Geschlechterwechsels trotz der Befragung der beiden von ihm diesbezüglich namhaft gemachten Zeugen liefern.

 

Die von der belangten Behörde vorgehaltenen Eignungseinschränkungen konnte der Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens und der drei Verhandlungstermine nicht entkräften, sondern diese wurden von den jeweiligen Ausbildungsrichtern bestätigt.

 

Der Beschwerdeführer arbeitete insbesondere während zweier Zuteilungen zusehends fehlerhaft, war vermehrt nicht in der Lage, relevante Sachverhaltselemente zu erkennen und schlüssig darzustellen, korrekte juristische Recherchen durchzuführen und Erledigungen vorzubereiten. Viele seiner Aufgaben blieben unerledigt und seine Arbeit war qualitativ und quantitativ mangelhaft. Die Entwürfe des Beschwerdeführers erforderten intensive Korrekturarbeiten und sein Arbeitstempo war nicht entsprechend der durchschnittlichen Leistung anderer Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter. Hinzu kommt eine mangelnde Kritikfähigkeit und die hartnäckige Verweigerung einer sozial adäquaten Kleidung, was in Zusammenhang mit der bemängelten Arbeitsweise mit dem richterlichen Dienst nicht in Einklang gebracht werden kann. Die für einen Richter erforderliche Kritik- und Konfliktfähigkeit brachte der Beschwerdeführer nicht auf. Die diesbezügliche Beharrlichkeit zeigte sich bis zum ausdrücklichen Vorhalt des Gegenteils.

 

Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses die beschriebenen Fehlerhaftigkeiten beibehalten würde. Die Fehler des Beschwerdeführers sind nicht auf einen einzelnen Zeitpunkt oder auf bloße Nachlässigkeit zu beschränken.

 

In Summe waren die dargestellten beanstandeten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers derart massiv, dass die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen der Kündigungsgründe des mangelhaften bzw. weggefallenen Aufnahmeerfordernisses der uneingeschränkten Eignung (§ 7 Abs. 2 Z 1 RStDG) sowie des unbefriedigenden Arbeitserfolges (§ 7 Abs. 2 Z 5 RStDG) ausgegangen ist.

 

Der Beschwerdeführer verkennt in seiner Beschwerde dass die Behörde ausschließlich ausgezeichnete Leistung fordern würde, den gemäß § 2 i. V.m. § 14 Abs. 2 RStDG sind auch Mängel in sozialen Fähigkeiten als Einschränkung der persönlichen und fachlichen Eignung gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 RStDG zu betrachten.

 

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer monierten Fehlens von Kleidungsvorschriften außerhalb der Gerichtsverhandlungen sei darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer bekannt sein muss, dass nicht jedes Verhalten insbesondere hinsichtlich guter Sitten, Bräuche und Gepflogenheiten von Rechtsvorschriften determiniert ist. Besonders nachlässige Kleidung kann aber dennoch als Ausdruck von Respektlosigkeit - sowohl gegenüber Parteien als auch gegenüber einem obersten Organ - verstanden werden. Dies war beim Beschwerdeführer, der hinsichtlich seiner Kleidung mehrmals zurechtgewiesen wurde, der Fall. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Beschreibung seines nicht situationsadäquaten Verhaltens gegenüber dem Herrn Bundesminister vermisst, sei er darauf hingewiesen, dass er eine weit überzogene Kritik an der Tätigkeit einer gesamten Abteilung im Justizministerium sowohl schriftlich als auch mündlich geübt hat, die ein Verständnis von Aufgabenzusammenhängen zwischen dem XXXX und der XXXX gänzlich vermissen lässt. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Behörde hätte nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Schicksalsschlägen nur zeitweise in seiner Belastbarkeit eingeschränkt gewesen wäre, muss dem entgegengehalten werden, dass es sich bei den beharrlichen Beratungsresistenzen, Respektlosigkeiten, Abgabe von unbrauchbaren Vorbereitungsarbeiten, Unfähigkeit Prioritäten zu setzen, Verweigerung einer adäquaten Kleidung, usw. nicht bloß um schicksalsbedingte Leistung Einbußen sondern um massive Einschränkungen handelt, die berechtigterweise an der Eignung zum Richterberuf zweifeln ließen.

 

Da somit dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war die Beschwerde abzuweisen.

 

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Kündigungsgründe "mangelnde Eignung" und "unbefriedigender Arbeitserfolg" nach den fallbezogen zur Anwendung kommenden Gesetzesstellen nach § 7 Abs. 2 Z 1 und 5 RStDG bezugnehmend auf die im Vergleich zu anderen Berufsgruppen erhöhten Anforderungen des richterlichen Dienstes fehlt. Darüber hinaus ist die Revision zulässig, weil die Beurteilungen der Ausbildungrichterinnen und Ausbildungsrichter eine im Sinne des § 54 RStDG zumindest gute Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers - wenn auch unter Relativierung des herangezogenen Durchschnitts - attestierten.

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