VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §15 Abs2 Z3
ZDG §15 Abs3
ZDG §23c Abs2 Z2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §15 Abs2 Z3
ZDG §15 Abs3
ZDG §23c Abs2 Z2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W122.2003173.1.00
Spruch:
W122 2003173-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 10.02.2014, GZ. 391403/27/ZD/0214, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.06.2013, GZ. 391403/15/ZD/0613, der Einrichtung XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
Die Einrichtung meldete der Zivildienstserviceagentur mit Schreiben vom 28.01.2014, dass der BF die Krankmeldung für den Zeitraum von 03.01.2014 bis 10.01.2014 fristgerecht beigebracht habe, jene für den Zeitraum von 10.01.2014 bis 21.01.2014 jedoch erst am 28.01.2014 - und somit verspätet - vorgelegt habe.
Mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 28.01.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund des dargelegten Sachverhaltes beabsichtigt sei, den Zeitraum von 10.01.2014 bis 20.01.2014 nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen. Es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, zur geplanten Vorgehensweise eine Stellungnahme abzugeben.
In seiner Stellungnahme führte der BF aus, dass er von 03.01.2014 bis 27.01.2014 aufgrund von starken Rückenschmerzen durchgehend im Krankenstand gewesen sei. Die erste Krankmeldung habe er sofort am 03.01.2014 gefaxt. Da sich die Schmerzen nicht gebessert hätten, habe er bei der Dienstleitstelle angerufen. Dabei sei ihm gesagt worden, dass er die Krankmeldung bringen solle, sobald es ihm besser gehe. Er verstehe nicht, weshalb nun Komplikationen auf ihn zukämen, obwohl er sich nur an die Anweisungen der Dienstleitstelle gehalten habe. Am 27.01.2014 habe er wie besprochen persönlich eine Krankmeldung übergeben. Er könne gerne von der WGKK eine Bestätigung über den Krankenstand im Zeitraum von 11.01.2014 bis 20.01.2014 besorgen.
Die Einrichtung wurde sodann seitens der Zivildienstserviceagentur mit den Einwänden des BF konfrontiert und übermittelte daraufhin einen Auszug aus der Einschulung bei Dienstantritt, aus der sich ergibt, dass die der Einrichtung zugewiesenen Zivildiener zu Dienstbeginn über die korrekte Vorgehensweise bei der Übermittlung von Krankmeldungen belehrt werden. Dies sei auch im Fall des BF bei seinem Dienstantritt geschehen.
Mit Bescheid vom 10.02.2014, GZ. 391403/27/ZD/0214, stellte die Zivildienstserviceagentur fest, dass der Zeitraum vom 11.01.2014 bis zum 20.01.2014 nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes vom 01.10.2013 bis zum 30.06.2014 eingerechnet werde. Begründend wurde ausgeführt, es stehe aufgrund des Ermittlungsverfahrens fest, dass der BF die Krankmeldung für den gegenständlichen Zeitraum erst am 28.01.2014 - und somit verspätet - übermittelt habe. Der BF sei bei Dienstbeginn ordnungsgemäß über die richtige Vorgehensweise [betreffend die Meldung von Krankenständen] belehrt worden und sei daher darüber informiert gewesen, dass er die Krankmeldung fristgerecht beibringen hätte müssen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.11.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte abermals vor, dass er im Zeitraum von 10.01.2014 bis 21.01.2014, als er krank gewesen sei, bei der Dienstleitstelle angerufen habe, um nachzufragen, wie er betreffend seinen Krankenstand vorgehen solle. Dabei sei ihm gesagt worden, dass er die Krankmeldung einfach mitbringen solle, wenn er wieder gesund und arbeitsfähig sei. Das habe er auch getan. Er sehe daher nicht ein, dass er etwas falsch gemacht habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Entsprechend der ersten Krankenstandsbestätigung endete der erste Krankenstand am 10.01.2014.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Die belangte Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt. Es gibt keinen Grund, dass an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich dass die Bestätigung des zweiten Krankenstandes nicht innerhalb von sieben Kalendertagen übermittelt worden ist, zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da das hier anzuwendende Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 496/1980, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idF. BGBl. I Nr. 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG wird die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes nicht eingerechnet, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre.
Gemäß § 15 Abs. 3 ZDG hat die Zivildienstserviceagentur die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.
Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende gemäß § 23c Abs. 2 ZDG verpflichtet, 1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und 2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln, sowie 3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
Überlegungen hinsichtlich der notwendigen Sorgfalt bei der Übermittlung von Bestätigungen können hintangestellt werden. Es kommt bei Z 3 leg.cit. lediglich auf die Zumutbarkeit der Übermittlung an. Somit führt in diesem Fall selbst ein minderer Grad des Versehens zur Rechtsfolge der Nichteinrechnung.
Dass die Krankmeldung für den gegenständlichen Zeitraum vom BF erst am 28.01.2014 durch persönliche Übergabe übermittelt wurde, wird von ihm nicht bestritten und ergibt sich eindeutig aus dem Akt. Krankheitsbedingte Ursachen für eine Unzumutbarkeit der Übermittlung werden seitens des BF nicht vorgebracht.
Der BF beruft sich in der Beschwerde lediglich darauf, dass er während seines neuerlichen Krankenstandes bei der zuständigen Dienstleitstelle angerufen habe und man ihm dort gesagt habe, es reiche - entgegen den Anforderungen des ZDG - aus, wenn er die Krankmeldung bei seinem Dienstantritt nach dem Krankenstand vorlege. Er habe gemäß dieser Auskunft gehandelt und verstehe nicht, weshalb er nun die negativen Konsequenzen zu tragen habe.
Den Ausführungen des BF ist entgegen zu halten, dass behördliche Auskünfte, wie jene der Dienstleitstelle der Einrichtung, der der BF zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen war, keine Rückwirkung auf die maßgebliche Rechtslage haben. Die Rechtslage allein und nicht eine allenfalls erteilte unrichtige Auskunft einer Behörde ist Grundlage für den von einer Behörde zu erlassenden Bescheid.
Der VwGH hat in seinen Erkenntnissen vom 17.10.1990, Zlen. 2005/12/0102, 2005/12/0193, sowie erneut in seinem Erkenntnis vom 29.03.2012, Zl. 2008/12/0057, ausgesprochen, dass der Grundsatz von "Treu und Glauben" nichts daran ändern kann, dass die Behörden an zwingende gesetzliche Bestimmungen gebunden sind. Dieser Grundsatz kann nämlich nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Spielraum einräumt.
Da im gegenständlichen Fall die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 23c Abs. 2 ZDG bei der Frist zur Übermittlung von Krankmeldungen der Vollziehung keinen Gestaltungsspielraum offen lässt, vermag die Berufung des BF auf seinen guten Glauben in Bezug auf die - umstrittene - Auskunft der Dienstleitstelle ihm nicht zum Erfolg verhelfen.
Sofern der BF vermeint, die Dienstleitstelle der Einrichtung, der der BF zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen war, habe ihm eine Auskunft gegeben, die nicht auf dem Gesetz basiere und die bei ihm einen Vermögensschaden verursacht habe, so steht ihm im Rahmen der Amtshaftung allenfalls der Zivilrechtsweg offen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich welche Auswirkung eine verspätet übermittelte Krankenstandsbestätigung hat, von dieser einheitlich beantwortet wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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