BVwG W118 2169201-1

BVwGW118 2169201-15.10.2017

B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z43 lita
UVP-G 2000 Anh.1 Z43 litb
UVP-G 2000 §1 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §40 Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2169201.1.00

 

Spruch:

W118 2169201-1/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Katharina DAVID sowie den Richter Dr. Günther GRASSL als Beisitzer über die Beschwerden der 1) XXXXund des 2) XXXX, jeweils vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend die Feststellung, dass für das Vorhaben "XXXX" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang

 

Vorgeschichte:

 

1. Mit Schreiben vom 18.10.2016 beantragte die Marktgemeinde XXXX gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Feststellung, ob für die geplante Errichtung eines Hühnerstalles für 24.000 Legehennen und die Errichtung einer Lagerhalle samt überdachtem Kotplatz durch die Firma XXXX (in der Folge: Projektwerberin) am Standort der Marktgemeinde XXXX, KG XXXX, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

 

Die Projektwerberin halte an diesem Standort bereits Hühner. Dabei seien folgende Tierstellplätze vorhanden:

 

Stall I: 4.800 Legehennen in Bodenhaltung

 

Stall II: 2.850 Legehennen in Bodenhaltung

 

Stall III: 6.000 Legehennen in Freilandhaltung

 

Zu diesen 13.650 Hühnern sollten in einem projektierten Stall IV 24.000 Legehennen in Bodenhaltung hinzukommen, womit sich ein Bestand von 37.650 ergäbe.

 

In einem Umkreis von 1 km befänden sich diverse näher beschriebene landwirtschaftliche Betriebe. Das Projekt befinde sich in unmittelbarer Nähe zu einem Siedlungsgebiet.

 

2. Im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Agrartechnik eingeholt. Dieser wurde um Stellungnahme ersucht, ob

 

1. die gemäß dem Schreiben der Marktgemeinde XXXX gehaltenen Tierbestände in einem räumlichen Zusammenhang zum projektierten Hühnerstall zu sehen sind; 2. die genannten umliegenden Tierbestände mit dem projektierten Vorhaben kumulieren können oder unberücksichtigt bleiben;

 

3. mit den zu kumulierenden Tierbeständen die Schwellenwerte der Z 43 lit. a) oder lit. b) zum Anhang 1 des UVP-G 2000 erreicht werden;

 

4. bei Überschreiten des Schwellenwerts der Z 43 lit. a) leg. cit. aufgrund dieser kumulierten Werte mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist;

 

5. bei Überschreiten des Schwellenwerts der Z 43 lit b) leg. cit. zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck des schutzwürdigen Gebiets der Kategorie E des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (Siedlungsgebiet) wesentlich beeinträchtigt wird.

 

3. Mit Stellungnahme vom 29.11.2016 teilte der Sachverständige dazu im Wesentlichen mit, durch die unmittelbare Nähe des Siedlungsgebietes gälten die Schwellenwerte nach Anhang 1 Zeile 43 Spalte 3 des UVP-G 2000. Gemeinsam mit dem Betrieb XXXX und XXXX erreiche der Betrieb der Projektwerberin 155,1 % des Schwellenwertes. Da ökologisch sensible Bereiche nicht in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben lägen, seien die Auswirkungen auf Geruchsimmissionen in Bezug auf das Siedlungsgebiet fokussiert worden. Um die Auswirkungen des Vorhabens abschätzen zu können, sei eine Ausbreitungsrechnung mittels des Ausbreitungsmodells AUSTAL2000G vorgenommen worden, welche das gesamte Gebiet umfasse, in dem die seitens der Gemeinde aufgelisteten Tierhaltungsbetriebe zu liegen kommen. Dabei sei versucht worden, die Quellen der ortsnahen Betriebe möglichst wirklichkeitsnah abzubilden, die weiter entfernten Betriebe seien vereinfacht als Punktquellen angenommen worden. Die meteorologischen Daten entstammten einer Zeitreihe der Messstelle XXXX aus dem Jahr 2014.

 

Aus der Ausbreitungsrechnung ergebe sich, dass für die umliegenden Gehöfte keine Zusatzbelastungen zu erwarten seien. Dies folge einerseits aus deren Lage und Entfernung zum Vorhaben, andererseits aus der dort aus den selbst verursachten Emissionen bestehenden Grundbelastung. In Bezug auf das Siedlungsgebiet ergäben sich zusätzliche Auswirkungen insbesondere an dessen nördlichem Ende. In diesem Bereich würden Zusatzbelastungen von mehr als 5 % Jahresgeruchsstunden erreicht. Entsprechend der bisherigen Beurteilungspraxis und der Judikatur sei daher davon auszugehen, dass erhebliche Auswirkungen auf das Siedlungsgebiet durch Geruchsimmissionen nicht ausgeschlossen werden könnten.

 

4. Mit Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX, stellte die XXXX Landesregierung fest, dass der Zubau eines Stalles für 24.000 Legehennen in der KG XXXX, Gst. Nr. XXXX, einen Tatbestand im Sinn des § 3a UVP-G 2000 iVm Z 43 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfülle und damit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.

 

Nach den Angaben des Sachverständigen für Agrartechnik gälten durch die unmittelbare Nähe des Siedlungsgebietes die Schwellenwerte nach Anhang 1 Z 43 Spalte 3 des UVP-G 2000. Demnach umfasse das Änderungsvorhaben selbst 60% des Schwellenwertes, der Betrieb insgesamt erreiche mit dem Bestand 94,1% des Schwellenwertes. Allein schon der Zuchtsauenbestand eines benachbarten Betriebes umfasse 16,7% des Schwellenwertes, womit gemeinsam mit dem Betrieb der Bauwerberin der Schwellenwert überschritten werde. Ordne man die Jungschweine den Mastschweinen zu (Schweine über 30 kg), so erreichten beide Betriebe 155,1% des Schwellenwertes. In einem Teilbereich des benachbarten Siedlungsgebiets würden Zusatzbelastungen von mehr als 5% Jahresgeruchsstunden erreicht. Entsprechend der bisherigen Beurteilungspraxis und der Judikatur sei daher davon auszugehen, dass erhebliche Auswirkungen auf das Siedlungsgebiet durch Geruchsimmissionen nicht ausgeschlossen werden könnten.

 

Rechtlich führte die XXXX Landesregierung aus, es handle sich um ein Änderungsvorhaben. Das Vorhaben liege im Nahebereich eines Siedlungsgebiets iSd Kategorie E des Anhangs 2 des UVP-G 2000. Durch die Lage des Vorhabens in einem Gebiet, das unter die Kategorie E des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 fällt, sei Z 43 lit. b) des Anhangs einschlägig. Der dort angeführte Schwellenwert werde vom Vorhaben nicht erreicht. Allerdings würden 25% des in Z 43 lit. b) festgelegten Schwellenwerts erreicht. Es sei daher gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 zu prüfen, ob mit einer Kumulierung von anderen Beständen der Schwellenwert überschritten werde. Der Bestand von 13.650 Legehennen mit dem projektierten Vorhaben von 24.000 Legehennen-Stellplätzen ergebe zusammen 94,1% des relevanten Schwellenwerts. Schon die im Nachbarbetrieb gehaltenen Zuchtsauen erreichten 16,7% des Schwellenwerts der Z 43 lit. b) des Anhanges 1 zum UVP-G 2000.

 

Zusammen mit diesen Zuchtsaubeständen des Nachbarbetriebs überschreite das Vorhaben den relevanten Schwellenwert (94,1% Bestand der Projektwerberin zzgl. 16,7% des Nachbarbetriebs ergäben 110,8%). Aus diesem Grund sei gemäß § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung durchzuführen.

 

Vor dem Hintergrund, dass aus Warte des Sachverständigen für Agrartechnik in seinem Gutachten Zusatzbelastungen von mehr als 5% Jahresgeruchsstunden erreicht würden, sei davon auszugehen, dass bei Realisierung des Projekts eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des vorliegenden Schutzgebiets zu erwarten sei.

 

Aktuelles Verfahren:

 

1. Mit Schreiben vom 20.03.2017 beantragte die Marktgemeinde XXXX gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (neuerlich) die Feststellung, ob für die geplante Errichtung eines Hühnerstalles für 24.000 Legehennen und die Errichtung einer Lagerhalle samt überdachtem Kotplatz durch die Firma XXXX am Standort der Marktgemeinde XXXX, KG XXXX, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

 

Der neuerlich gestellte Antrag unterschied sich vom ursprünglich gestellten Antrag dahingehend, dass nunmehr ein Wärmetauscher eingebaut werden und die Abluftkamine des Stalles an das nördliche Ende verschoben werden sollten.

 

2. Mit Schreiben vom 12.06.2017 wurde das Projekt nach erneutem negativen Gutachten des Amtssachverständigen dahingehend adaptiert, dass die Abluftkamine in den Süden des Stallgebäudes verlegt wurden. An den Stellplatzzahlen wurde nichts geändert.

 

3. Im Rahmen eines ergänzenden Gutachtens vom 20.06.2017 teilte der Amtssachverständige mit, dass die maximale Zusatzbelastung am nördlichen Ende des als Bauland gewidmeten Bereiches nach Maßgabe dieser Änderung nunmehr weniger als 5% Jahresgeruchsstunden betrage und somit nach dem bisher gehandhabten Bewertungsschema nicht (mehr) als erheblich zu werten sei.

 

4. Mit dem angefochtenen Bescheid derXXXX Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vom XXXX, Zl. XXXX, stellte diese fest, dass der Zubau eines Stalles für 24.000 Legehennen in der KG XXXX, Gst. Nr. XXXX, keinen Tatbestand im Sinn des § 3a UVP-G 2000 iVm Z 43 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfülle und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.

 

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus wie im Bescheid vom XXXX. Allerdings habe der neuerlich zugezogene Sachverständige nach Projektänderung festgestellt, dass die maximale Zusatzbelastung am nördlichen Ende des als Bauland gewidmeten Bereiches nach Maßgabe dieser Änderung nunmehr weniger als 5% Jahresgeruchsstunden betrage und somit nach dem bisher gehandhabten Bewertungsschema nicht (mehr) als erheblich zu werten sei.

 

Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es handle sich nicht um dasselbe Vorhaben wie im Jahr 2016. Durch die veränderte Situierung der Abluftkamine und den Einbau eines Wärmetauschers komme es zu einem derart veränderten Emissionsverhalten, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich um dasselbe Vorhaben handle. Die unverändert durchzuführende Einzelfallprüfung habe jedoch ergeben, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des vorliegenden Schutzgebiets unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sei.

 

Der Bescheid wurde am 21.07.2017 im Internet kundgemacht.

 

5. Mit Schreiben vom 18.08.2017 erhoben FrauXXXX und Herr XXXX gemeinsam Beschwerde und führten darin im Wesentlichen aus, durch die bestehenden Ställe sei die Geruchsbelästigung bereits beträchtlich und durch die Abluftführung am südlichen Ende sei zusätzlich noch eine Staub- und Lärmbelästigung zu befürchten. Die Wohn- und Schlafzimmerfenster lägen lediglich ca. 110 m vom geplanten Abluftkamin entfernt.

 

6. Mit E-Mail vom 18.08.2017 übermittelte der Bürgermeister der Marktgemeinde XXXX ein an ihn gerichtetes E-Mail des Herrn XXXX vom 06.08.2017, in dem dieser im Wesentlichen die Verschiebung der Abluftkamine in den Süden beklagt.

 

7. Mit Schriftsatz vom 21.08.2017 erhoben die nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen XXXX und XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führten darin im Wesentlichen aus, das Projekt sei lediglich in der Art geändert worden, dass die Abluftkamine in den Süden des Stallgebäudes verlegt worden seien. Die Beschwerdeführer seien die nächsten Nachbarn zu dem nunmehr im Süden liegenden Abluftkamin. Die Entfernung betrage rund 100 m. Das Haus der Beschwerdeführer liege östlich des Rauchfanges mit einem Abstand von ca. 120 m und werde bei Westwind der gesamte Rauch in das Wohnzimmer geblasen. Auch der Sachverständige habe ursprünglich berichtet, dass eine Beeinträchtigung durch Geruchsemissionen insbesondere der im östlichen Bereich des Vorhabens gelegenen Teile des Siedlungsgebiets nicht ausgeschlossen werden könne. Die Verlegung der Abluftkamine um einige Meter ändere nichts an diesem Umstand. Gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben sei der Abluftkamin nun noch näher an die Grundstücke der Beschwerdeführer herangerückt.

 

Bei der Kumulierung der Vorhaben seien darüber hinaus nicht nur ein, sondern alle benachbarten Betriebe zu berücksichtigen. Der Sachverständige habe es verabsäumt zu ermitteln, ob die gesamten im räumlichen Zusammenhang liegenden Betriebe/Vorhaben zusätzlich mit dem neuen Vorhaben erheblich schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt entfalteten. Unter Berücksichtigung aller Betriebe ergebe sich durch das zusätzliche Vorhaben kumuliert eine wesentliche Beeinträchtigung der ungestörten Wohnnutzung der Beschwerdeführer. Die Zusatzbelastung der umliegenden Gehöfte sei ebenfalls nicht hinreichend erläutert worden.

 

Abschließend wurde u.a. beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Allgemeines

 

Die Beschwerdeführer sind - unbestritten - als Personen zu qualifizieren, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten.

 

1.2. Vorhaben

 

Die Projektwerberin hält auf dem GSt. Nr. XXXX der KG XXXX (XXXX) bereits bisher an folgenden Stellplätzen Hühner:

 

Stall I: 4.800 Legehennen in Bodenhaltung

 

Stall II: 2.850 Legehennen in Bodenhaltung

 

Stall III: 6.000 Legehennen in Freilandhaltung

 

Die Projektwerberin plant die Errichtung eines Hühnerstalles (Stall IV) für weitere 24.000 Legehennen sowie die Errichtung einer Lagerhalle samt überdachtem Kotplatz, ebenfalls auf dem GSt. Nr. XXXX der KG XXXX (XXXX). Aus dieser Erweiterung ergibt sich ein Gesamtbestand von 37.650 Legehennen.

 

Im Gegensatz zu dem mit Bescheid vom XXXX, AZ XXXX, abgeschlossenen Verfahren, mit dem eine UVP-Pflicht des Vorhabens festgestellt wurde, sieht das aktuelle Vorhaben den Einbau eines Wärmetauschers sowie – nach entsprechender Änderung im laufenden Verfahren vom 12.06.2017 – von Abluftkaminen im Süden (anstelle von Norden) des Stallgebäudes vor.

 

Die geplante Bebauung entspricht der Flächenwidmung.

 

Der geplante Stall liegt näher als 300 m zu Widmungen, die die Wohnnutzung erlauben.

 

Im Umkreis von 1 km um das geplante Vorhaben liegen (auf Basis einer Tierbestanderhebung vom 01.01.2016) folgende Tierbestände vor:

 

a) XXXX und XXXX, XXXX:

 

 

 

 

 

 

 

 

b) XXXX und XXXX, XXXX:

 

 

 

 

 

c) XXXX und XXXX, XXXX:

 

 

 

 

d) XXXX und XXXX, XXXX:

 

 

 

 

 

e) XXXX und XXXX, XXXX:

 

 

 

 

 

 

f) XXXX, XXXX:

 

 

 

 

 

 

g) XXXX und XXXX, XXXX:

 

 

 

Die maximale Zusatzbelastung beim Geruch ergibt sich am nördlichen Ende des als Bauland gewidmeten Bereiches, wobei das Ausmaß der Zusatzbelastung weniger als 5% Jahresgeruchsstunden beträgt.

 

Für die umliegenden Gehöfte (darunter jener der Beschwerdeführer) sind keine Zusatzbelastungen zu erwarten. Dies ergibt sich einerseits aus deren Lage und Entfernung zum Vorhaben, andererseits aus der dort aus den selbst verursachten Emissionen bestehenden Grundbelastung.

 

Ökologisch sensible Bereiche liegen nicht in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben, der nächste Wald liegt ca. 400 m westlich des Vorhabens.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten, die sich, mit Ausnahme der Auswirkungen auf die Beschwerdeführer, als zur Gänze unstrittig erwiesen haben.

 

Die Feststellungen zur Geruchsbelastung ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen für Agrartechnik vom 29.11.2016, ergänzt durch das Gutachten vom 20.06.2017.

 

Bei der Gutachtens-Erstellung hat der Sachverständige auf das Ausbreitungsmodell AUSTAL2000G zurückgegriffen. Dabei handelt es sich um ein im Auftrag des deutschen Umweltbundesamtes entwickeltes Lagrangesches Partikelmodell. Auf Grundlage einer meteorologischen Zeitreihe wird für jede Stunde des Berechnungszeitraumes ein Anströmungsprofil erstellt und die entsprechende Ausbreitung der Schadstoffe unter Berücksichtigung von Diffusion und Deposition berechnet. Durch das inkludierte diagnostische Windfeldmodell TALdia ist die Simulation von Bebauung, mesoskaligen Geländehindernissen und zeitlich variablen Emissionen und Windverhältnissen möglich. Zur Beurteilung der durch ein Projekt verursachten Zusatzbelastung wird zunächst die Vorbelastung durch die - in diesem Fall - bestehenden Tierhaltungen ermittelt und anschließend die zu erwartende Belastung unter Hinzutreten des geplanten Stalles berechnet. Die Differenz daraus ergibt die anzunehmende zusätzliche Belastung. Das Ausbreitungsmodell AUSTAL2000G liefert im Ergebnis die Häufigkeiten von Geruchsstunden in % des Jahres im Mittel der einzelnen Raster (50m x 50m). Eine Geruchsstunde ist dadurch definiert, dass in einem Zeitanteil von 10% während einer Stunde bzw. eines Messzeitintervalls Gerüche auftreten, die ihrer Herkunft nach aus Anlagen erkennbar sind, d.h. abgrenzbar gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder ähnlichem. Der Geruchsstundenanteil entspricht - auf der mathematischen Grundlage der für das Jahr repräsentativen Erhebung - dem prozentuellen Anteil der Stunden eines Jahres, in denen Gerüche eindeutig erkennbar sind (vgl. die näheren Ausführungen in BVwG 26.03.2015, W225 2009944-1, Lichtenwörth).

 

Auf Basis der "Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen", die vom BMLFUW im Jänner 2017 herausgegeben wurde, eignen sich solche Ausbreitungsmodelle grundsätzlich zur Ermittlung der Geruchsbelastung (vgl. Pkt. 4.4.1). Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), auf die in der angeführten Richtlinie verwiesen wird und die von der deutschen Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz entwickelt wurde, weist AUSTAL2000 als geeignetes Ausbreitungsmodell aus (vgl. Seite 31 f.). Im Leitfaden "Medizinische Fakten zur Beurteilung von Geruchsimmissionen" (Aktualisierte Fassung 2016) wird AUSTAL2000 als etabliertes Verfahren bei der Geruchsprognose beurteilt (vgl. Seite 94). Die Anwendung dieses Berechnungsmodells entspricht somit dem Stand der Technik.

 

Die gutachterlichen Stellungnahmen erweisen sich auch als schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer sind den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Befürchtung, dass bei bestimmten Wetterlagen eine zusätzliche Geruchsbelästigung zu erwarten sein werde, stellt kein taugliches Vorbringen dar, das dazu geeignet wäre, die Angaben des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, zumal die Witterung im Rahmen der Berechnung mit AUSTAL2000G berücksichtigt wird. Der Hinweis, dass auf dem Gehöft der Beschwerdeführer die Geruchsbelastung bereits beträchtlich sei, wurde vom Sachverständigen bereits insofern berücksichtigt, als er gerade aus diesem Grund für die umliegenden Gehöfte von einer Zusatzbelastung von 0 ausgeht. Auch dies erweist sich als schlüssig und lebensnah.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zur Zuständigkeit:

 

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

 

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 58/2017:

 

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

 

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. [ ].

 

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

 

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

 

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

 

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

 

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

 

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

 

Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

 

(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

 

(5) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 4 und gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 regeln.

 

[ ].

 

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

 

(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

 

[ ].

 

Änderungen

 

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

 

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

 

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

 

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

 

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

 

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

 

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

 

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

 

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

 

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

 

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

 

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

 

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

 

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

 

(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.

 

Anhang 1 lautet auszugsweise:

 

 

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

 

Land- und Forstwirtschaft

 

 

Z 43

 

a) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe: 48 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze 65 000 Mastgeflügelplätze 2 500 Mastschweineplätze 700 Sauenplätze

b) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E ab folgender Größe: 40 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze 42 500 Mastgeflügelplätze 1 400 Mastschweineplätze 450 Sauenplätze Betreffend lit. a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt.

    

 

Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gemäß Kategorie E des Angangs 2 zum UVP-G 2000 gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

 

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

 

2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.

 

b) Rechtliche Würdigung:

 

Zum Verfahren:

 

Den Beschwerdeführern kommt gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 als Nachbarn im vorliegenden Verfahren Parteistellung zu.

 

Gemäß § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 sind im Rahmen von Feststellungsverfahren Beschwerden binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Im vorliegenden Fall erfolgte die Veröffentlichung im Internet am 21.07.2017. Die Beschwerden vom 18.08.2017 erweisen sich somit in jedem Fall als rechtzeitig. Der Schriftsatz vom 21.08.2017 stellt eine zulässige Ergänzung dieser Beschwerden dar. Werden innerhalb offener Rechtsmittelfrist mehrere Schriftsätze gegen denselben Bescheid eingebracht, sind diese nämlich als ein Rechtsmittel anzusehen, über das unter einem abzusprechen ist [vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG, Rz. 7 (Stand 15.02.2017, rdb.at)].

 

Dem E-Mail vom 18.08.2017 eines Beschwerdeführers an den Bürgermeister der Marktgemeinde XXXX kommt demgegenüber im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu.

 

Zutreffend ist die Behörde davon ausgegangen, dass das Projekt aus dem Jahr 2017 ein vom Projekt aus dem Jahr 2016 verschiedenes Vorhaben ist und somit nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorliegt. Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist nämlich festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere Beurteilung der Sachlage nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz. 24 ff. (Stand 01.04.2009, rdb.at)]. Durch den Einbau eines Wärmetauschers war mit einem veränderten Emissionsverhalten zu rechnen, sodass der Antrag der BF einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen war.

 

Zum Inhalt:

 

Das Vorhaben stellt unbestritten eine Änderung eines bestehenden Vorhabens gemäß § 3a UVP-G 2000 dar. Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführter Vorhaben ist gemäß Abs. 3a Abs. 3 Z 1 leg. cit. eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

 

In Z 43 lit. b) der Anlage 1 zum UVP-G 2000 wurde als Schwellenwert für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie E festgelegt:

 

40 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze

 

42.500 Mastgeflügelplätze

 

1.400 Mastschweineplätze

 

450 Sauenplätze

 

Die angeführten Schwellenwerte werden bei isolierter Betrachtung des vorliegenden Vorhabens nicht erreicht, da sich für die Zukunft ein Bestand von 37.650 Legehennen ergibt.

 

Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 allerdings im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden.

 

Für den vorliegenden Fall ergibt sich unbestritten, dass eine Kumulierung mit dem benachbarten Betrieb XXXX und XXXX in XXXX jedenfalls gegeben ist. Bei Addition nur des Zuchtsauenbestandes zum geplanten Bestand des Betriebs der Projektwerberin ergibt sich ein Prozentsatz von 110,80 % des Schwellenwerts in Z 43 lit. b) der Anlage 1 zum UVP-G 2000; ordnet man die Jungschweine den Mastschweinen zu (Schweine über 30 kg), so erreichen beide Betriebe 155,1% des Schwellenwertes.

 

Somit war in die Einzelfallprüfung einzutreten. Bei der Grobbeurteilung im Rahmen der Einzelfallprüfung handelt es sich allerdings nicht um eine abschließende Beurteilung der Umweltauswirkungen, sondern vorzugsweise um eine Fokussierung auf möglichst problematische Bereiche, bei Intensivtierhaltungen typischer Weise Geruchsbelästigungen (BVwG 04.11.2014, W155 2000191-1/14E, Gosdorf).

 

Gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 verkürzt sich bei Überschreiten des Schwellenwerts in schutzwürdigen Gebieten (im vorliegenden Fall: Siedlungsgebiet) die Prüfung überdies auf die Auswirkungen auf den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebiets (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0006).

 

Bietet ein umfassendes, nachvollziehbares agrartechnisches Gutachten in Bezug auf eine geplante XXXXanlage keinen Anhaltspunkt dafür, dass aufgrund entsprechender Auswirkungen des Vorhabens weitere Gutachten (etwa aus dem Bereich der Humanmedizin) einzuholen wären, so kann von deren Einholung abgesehen werden (BVwG 26.03.2015, W225 2009944-1/7E, Lichtenwörth).

 

Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen des schlüssigen Sachverständigen-Gutachtens dargelegt, dass nach Maßgabe der bei einem solchen Projekt im Fokus stehenden zu erwartenden zusätzlichen Geruchsbelastung durch das gegenständliche Vorhaben nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Dabei brachte der Gutachter eine Schwelle von 5 % an zu vernachlässigenden Zusatzbelastungen zur Anwendung.

 

Dieser Wert deckt sich mit den Ausführungen im bereits im Rahmen der Beweiswürdigung zitierten Leitfaden "Medizinische Fakten zur Beurteilung von Geruchsimmissionen" (vgl. Seite 74), der seinerseits auf die – ebenfalls oben zitierte – GIRL verweist. Sachverständiger und belangte Behörde durften somit zulässiger Weise zu dem Schluss gelangen, dass durch das Vorhaben der Projektwerberin mit keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des vorliegenden Schutzgebiets (ungestörte Wohnnutzung) zu rechnen ist.

 

Seitens des Amtssachverständigen wurde im Rahmen seines Gutachtens außerdem versucht, die Quellen der ortsnahen Betriebe möglichst wirklichkeitsnah abzubilden. Damit wurde dem in der Beschwerde vorgetragenen Wunsch der Beschwerdeführer nach Berücksichtigung der umliegenden Gehöfte bereits Rechnung getragen. Daraus ist auch erkennbar, dass der Amtssachverständige seine Beurteilung nicht ausschließlich auf einen (Irrelevanz‑)Schwellenwert stützte.

 

Das Ergebnis der belangten Behörde, wonach eine UVP über das Vorhaben gemäß § 3a iVm Z 43 lit. b) Anhang 1 UVP-G 2000 nicht durchzuführen ist, begegnete somit keinen Bedenken.

 

Selbst wenn man schließlich davon ausginge, was von den Beschwerdeführern im Übrigen nicht eingewandt wurde, dass durch Kumulation mit bereits bestehenden weiteren Vorhaben der Schwellenwert in Anlage 1 Z 43 lit. a) UVP-G 2000 überschritten würde und damit die Grobprüfung nicht auf den Schutzzweck des Siedlungsgebiets beschränkt bliebe (Spalte 2 anstelle Spalte 3), käme man zu keinem anderen Ergebnis, zumal nach den unbestritten gebliebenen Angaben des Sachverständigen in unmittelbarer Nähe zum geplanten Vorhaben keine ökologisch sensiblen Bereiche liegen. Über den Schutzzweck des Siedlungsgebiets hinausgehende Beeinträchtigungen sonstiger Schutzgüter nach § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine mögliche Beeinträchtigung der subjektiv öffentlichen Interessen, die die Beschwerdeführer releviert haben, wurde darüber hinaus umfassend im Rahmen der Prüfung des schutzwürdigen Gebietes "Siedlungsgebiet" geprüft.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur beantragten mündlichen Verhandlung:

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in Zusammenhang mit einem UVP-Verfahren, in dem es ebenfalls um Geruchsimmissionen ging, erst kürzlich festgehalten, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör vor Augen gehabt habe. Bei sachverhaltsbezogenem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien sei ebenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen; dies sogar dann, wenn kein Antrag auf eine solche gestellt worden sei (vgl. VwGH 24.01.2017, Ra 2015/05/0035). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat das BVwG jedoch eine umfangreiche Beweiswürdigung vorgenommen, die dem Bescheid der belangten Behörde ermangelte. Dies wäre aus Warte des VwGH aber nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statthaft gewesen. Dies trifft auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Das BVwG schließt sich im Gegenteil der Beweiswürdigung durch das BVwG an.

 

Im Erkenntnis VwGH 19.03.2015, Ra 2014/06/0033, auf das der VwGH im angeführten Erkenntnis VwGH 24.01.2017, Ra 2015/05/0035 verweist, war überdies weder in der Entscheidung der belangten Behörde, noch im angefochtenen Erkenntnis nachvollziehbar dargelegt worden, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse von der Einhaltung der Mindestabstände im Rahmen eines Bauverfahrens auszugehen gewesen sei, welcher Umstand von den Beschwerdeführern releviert worden war. Im gegenständlichen Fall wurde in der Beweiswürdigung klar dargelegt, auf welchen Ermittlungsergebnissen die Feststellungen im Hinblick auf die Berücksichtigung der Auswirkungen aus anderen Vorhaben oder bestehenden Betrieben bzw. überhaupt zu den Auswirkungen auf das Siedlungsgebiet beruhen. Auch setzte sich das Bundesverwaltungsgericht in der rechtlichen Beurteilung mit dem diesbezüglichen Vorbringen vollumfänglich auseinander. Insofern erweisen sich die Sachverhalte als nicht vergleichbar.

 

Zu B)

 

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall bewegt sich in erster Linie auf Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist. Zur Frage der Verhandlungspflicht ist auf die angeführten Entscheidungen des VwGH zu verweisen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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