Direktzahlungs-Verordnung §3 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §3 Abs2
INVEKOS-CC-V 2010 §2
INVEKOS-CC-V 2010 §3
INVEKOS-GIS-V 2011 §7
MOG 2007 §6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §3 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §3 Abs2
INVEKOS-CC-V 2010 §2
INVEKOS-CC-V 2010 §3
INVEKOS-GIS-V 2011 §7
MOG 2007 §6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2115216.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des DI (FH) XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120753217, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm Art. 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 , ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, Art. 24 der Verordnung (EG) 1122/2009 , ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65 und § 3 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, jeweils idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 08.04.2013 für das Antragsjahr 2013 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
2. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2013" vom 01.10.2013 beantragten die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX, zugleich Gattin des BF, als Übergeberin sowie der BF als Übernehmer zur lfd. Nr. ZB 11 die Übertragung von 122,22 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 10126487. Die Übertragung sollte mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Als Grund wurde "Pacht von Pachtflächen" angegeben. Als "Flächennachweis" wurde der Flächenbogen des BF zum Herbstantrag 2010 beigefügt, auf dem die Feldstücke (FS) 180 - 185 gekennzeichnet waren. Handschriftlich wurde der Vermerk "ges = 122,22 ha" beigefügt.
Die angeführten Unterlagen wurden der AMA zusammen mit einem Begleitschreiben vom 08.10.2013 übermittelt. Aus diesem Schreiben geht im Wesentlichen hervor, am 01.10.2013 sei der BF mit einem Übertragungsformular "Zahlungsansprüche für 2013" in das landwirtschaftliche Bezirksreferat XXXX gekommen. Dieses Formular habe einen Referatsstempel aufgewiesen, allerdings ohne Datum, ohne Paraphe, ohne BBK-Nummer und ohne laufende Nummer. Der BF habe am 08.05.2013 (gemeint wohl: am 08.04.2013) seinen Mehrfachantrag-Flächen 2013 im Referat abgegeben und sei dieser auch mit selbigem Datum entgegengenommen worden. Ein Übertragungsformular Zahlungsansprüche 2013 sei nicht abgegeben worden. Wie, wann und von wem das Übertragungsformular Zahlungsansprüche 2013 einen Referatsstempel bekommen habe, lasse sich nicht nachvollziehen.
Das Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen sei nach Rücksprache mit der AMA am 01.10.2013 entgegengenommen, mit allen notwendigen Daten versehen und als Problemantrag an die AMA weitergeschickt worden. In der Beilage werde eine Sachverhaltsdarstellung des BF übermittelt.
In dieser Sachverhaltsdarstellung vom 01.10.2013 führt der BF im Wesentlichen aus, im Oktober 2012 hätten er und seine Gattin gemeinsam den Gutshof Strebersdorf gepachtet. Im Zuge des Bewirtschafterwechsels am 08.10.2012 seien alle Ansprüche aus der Einheitlichen Betriebsprämie von der Vorpächterin zunächst auf die Frau des BF übertragen worden. Dabei sei kein ZA-Übertragungsformular auszufüllen gewesen. Im Anschluss seien die Flächen zwischen dem BF und seiner Frau aufgeteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei im landwirtschaftlichen Bezirksreferat XXXX noch kein Formular verfügbar gewesen, mit dem die Zahlungsansprüche hätten aufgeteilt werden können. Am 08.04.2013 habe der BF beim für ihn zuständigen Bezirksreferat XXXX seinen Mehrfachantrag-Flächen abgegeben. Dabei habe er das Übertragungsformular ausgefüllt und abstempeln lassen. Aus einem nicht nachvollziehbaren Grund sei es jedoch nicht erfasst und ins System eingespielt worden. Das gestempelte Formular habe der BF zusammen mit dem Durchschlag zum Mehrfachantrag-Flächen zu Hause abgeheftet und er hätte keinen Grund gehabt, an der vollständigen Erfassung zu zweifeln. Bei Fehlern im Mehrfachantrag-Flächen wäre der BF verständigt worden. Bei Fehlern bei der Übertragung von Zahlungsansprüchen werde man jedoch nicht verständigt, sodass die Probleme erst eine Woche vorher hätten entdeckt werden können, als der BF im Rahmen der Digitalisierung des Herbstantrages auch die vorhandenen Zahlungsansprüche im System kontrolliert habe.
Der Darstellung ist die erste Seite eines Pachtvertrages, abgeschlossen zwischen zwei Privatstiftungen als Verpächterinnen sowie der Übergeberin und dem BF als Pächtern über eine Fläche im Ausmaß von rund 220 ha beigefügt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120753217, wurde dem BF für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 191.958,19 gewährt. Dabei wurden bei einer beantragten Fläche von 612,16 ha 477,67 Zahlungsansprüche zugrunde gelegt.
Der Antrag auf Übertragung der Zahlungsansprüche auf Basis des o.a. Übertragungs-Antrages mit der lfd. Nr. ZB 11 wurde abgewiesen. Aus der Begründung ist ersichtlich, dass sich mehrere näher bezeichnete Grundstücke mit einer beantragten Gesamtfläche von 0,25 ha nicht im Flächenbogen des Übergebers befunden hätten. Darüber hinaus sei der Übertragungs-Antrag zu spät gestellt worden.
4. Mit Schreiben vom 20.01.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und brachte darin im Wesentlichen vor wie in der o.a. Sachverhaltsdarstellung. Im Rahmen der Beschwerde wird betont, der BF habe das Übertragungsformular am 08.04.2013 ausgefüllt und abstempeln lassen. Nach mehreren Gesprächen und Rückfragen sei dem BF zu einem "Problemantrag" geraten worden. Sein bereits einmal abgestempeltes Übertragungsformular sei im Oktober 2013 mit dem Eingangsdatum 01.10.2013 und mit der lfd. Nr. ZB 11 versehen worden. Eine Erfassung habe entgegen dem Wunsch des BF wieder nicht stattgefunden.
Der Bescheid der AMA begründe die Abweisung des Übertragungs-Antrages mit nur einem Satz, denn soweit in der Beschwerde auf einzelne Grundstücke verwiesen werde, handle es sich um Kleinstflächen, die die Übertragung nur geringfügig verringerten. Weiters werde auf "nachvollziehbare Ergebnisse des Ermittlungsschreibens" hingewiesen. Um welches Ermittlungsschreiben es sich dabei handle, entziehe sich der Kenntnis des BF. Trotz Abweisung gehe die AMA inhaltlich dennoch auf einzelne Grundstücke ein, was zeige, dass eine Abweisung nicht zwingend notwendig wäre. Ebenso sei keinesfalls die Härteregelung geprüft worden. Aus ungeklärten Gründen sei der Übertragungsantrag nicht gemeinsam mit dem Mehrfachantrag-Flächen 2013 erfasst worden, der BF hätte jedoch bei seinen Unterlagen den gestempelten Übertragungsantrag gehabt. Sofort, nachdem der BF Kenntnis erlangt habe, dass die Übertragung nicht durchgeführt worden sei, habe der BF Schritte gesetzt, um eine Aufklärung zu bewirken und den Ratschlag befolgt, einen Problemantrag zu stellen. Zumindest nach der 100-Tage-Regelung (je Tag verspätetem Einlangen 1 % Abzug) hätte man den Antrag behandeln können, wobei die Zählung ab Kenntnis zu erfolgen gehabt hätte. Weiters gehe die AMA in ihrem Bescheid mit keinem Wort auf das Jahr der Übertragung ein. Es werde nicht geklärt, ob die Übertragung dauerhaft abgewiesen werde oder nur für den Antragszeitraum 2013 oder auch für 2014. Der BF werde mit diesem lückenhaften Bescheid im Unklaren gelassen. Der BF beantrage daher, der Übertragung zur Gänze, in eventu prozentuell stattzugeben.
5. Für den 04.11.2015 wurde seitens des BVwG eine mündliche Verhandlung anberaumt. Im Rahmen der Verhandlung führte der BF eingangs im Wesentlichen aus wie in seiner Beschwerde sowie in der Sachverhaltsdarstellung zum Übertragungs-Antrag. Zwecks Übergabe des Betriebs der Frau XXXX an seine Gattin hätten er und seine Gattin sich im Oktober 2012 beim für die Übergabe zuständigen Bezirksreferat XXXX befunden. Auf den Wunsch des BF, ein Formular für die ZA-Übertragung auszufüllen, habe Hr. XXXX vom Bezirksreferat
XXXX gesagt, er habe das aktuelle Formular nicht und es dauere, bis er das von der AMA bekomme. Der BF betonte in diesem Zusammenhang, dass es sein konkreter Wunsch an die durchführende Landwirtschaftskammer gewesen sei, die Zahlungsansprüche korrekt übertragen zu bekommen.
Im Rahmen der Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen sei er mit einer Vielzahl von Unterlagen konfrontiert. Er habe darauf vertraut, dass der Mehrfachantrag fristgerecht, zeitgerecht, formal richtig und vollständig eingebracht wurde. Die Vorgangsweise bei der Entgegennahme der Anträge sei in den verschiedenen Bezirksreferaten der Landwirtschaftskammer unterschiedlich. Das einzige Kontrollinstrument, das ihm als Landwirt zur Verfügung stehe, sei ein Login auf die E-AMA-Seite, wo er mit seinem Passwort einsteigen und die digitalisierten Flächen anschauen könne. Auf dieser Internetseite (E-AMA) könne er auch seine übertragenen oder bekommenen Zahlungsansprüche einsehen. Allerdings würde die Internetseite, wie er erst jetzt wisse, mit mehreren Monaten Verspätung aktualisiert, sodass er erst im September 2013 - bei den Vorbereitungsarbeiten zum ÖPUL-Herbstantrag 2013 hätte feststellen können, dass die von ihm gewünschte ZA-übertragung nicht durchgeführt worden war.
Sofort danach habe er mit dem Landwirtschaftlichen Bezirksreferat XXXX Kontakt aufgenommen. Zusätzlich auch mit Mitarbeitern der Landwirtschaftskammer Niederösterreich und der AMA. Schließlich sei er am 01.10.2013 beim Bezirksreferat XXXX vorstellig geworden und der Übertragungs-Antrag sei als "Problemantrag" an die AMA übermittelt worden. Der BF gestand zu, dass ihm grundsätzlich bewusst gewesen sei, dass das Bezirksreferat XXXX für seine Übertragungs-Anzeige zuständig war. Für die AMA sei es jedoch ein Leichtes, im Fall von Flächenbewegungen zu prüfen, ob auch ZA-Bewegungen stattgefunden hätten. Die Flächenbewegungen würden digitalisiert. Dabei könnte man sicher nach den zugehörigen Zahlungsansprüchen prüfen bzw. fragen.
Die AMA wies darauf hin, dass das Formblatt für die Übertragungen 2013 den zuständigen Kammern im Wege der Landes-Landwirtschaftskammern per E-Mail vom 10.09.2012 zur Kenntnis gebracht worden sei. Es gäbe auch bei Übertragungsanträgen "Plausibilitätsfehler". Dies setze aber natürlich voraus, dass der Antrag eingebracht und EDV-mäßig erfasst wurde. Es sei für die AMA nicht feststellbar, ob es Anträge gäbe, die nicht eingereicht wurden. Der BF hätte sich gegebenenfalls durch einen Anruf bei der AMA vergewissern müssen. Bei Einreichung eines Antrages bei einer unzuständigen Kammer, sei der Antragsteller an die zuständige Kammer zu verweisen oder die Kammer habe den Antrag weiterzuleiten. Die Übertragungsanträge seien nicht im E-AMA ersichtlich. Es würden aber, für den Fall, dass eine Übertragung eingebracht wurde, die im E-AMA angezeigten Zahlungsansprüche beim Übernehmer aktualisiert. Dies erfolge nach Ablauf der Einreichfrist, im Regelfall im Sommer.
XXXX, seit 2008 Leiter der Außenstelle der Burgenländischen Landwirtschaftskammer in XXXX, gab im Wesentlichen an, bei Übertragungen gebe es eine Vorgabe seitens der AMA, wie das Formular auszusehen habe und wie es auszufüllen bzw. wie es weiterzuleiten sei. Es gebe im Büro eine Liste, wer mit diesen Übertragungen beauftragt ist, wer sie entgegennehmen dürfe. Es gebe gewisse Formalpunkte. Komme ein Landwirt, würde geprüft, ob es das richtige Formular sei (richtige Jahreszahl). Es werde nachgeschaut, ob die erforderlichen Angaben vorhanden sind: Name, Tel.-Nr., BNr., Nr. der zu übertragenden ZA, ob die Übertragung mit Fläche oder ohne passiert. Seien die Angaben korrekt, werde eine laufende Nummer vergeben, die Unterschrift vom jeweiligen Mitarbeiter, das Datum, die Nummer der BBK (Bezirksbauernkammer) und auch der Referatsstempel. Das Formblatt werde dann an die AMA weitergeleitet.
Im Antragsjahr 2013 sei der Zeuge mit dem BF im Oktober in Zusammenhang mit dem Problemantrag in Kontakt gekommen. Der BF habe den Zeugen vorher kontaktiert. Der Mehrfachantrag-Flächen 2013 sei von Herrn XXXX entgegengenommen worden. Den Problemantrag habe er entgegengenommen. Der Zeuge bestätigte, dass auf dem Original, das ihm der BF am 01.10.2013 vorlegte, der Kammerstempel angebracht war. Die übrigen Angaben (BBK Nr. 3026, lft. Nr. ZB 11, Datum unter dem Eingangsstempel "01.10.2013" und die Paraphe in der Rubrik "Entgegengenommen") habe der Zeuge am 01.10.2013 ergänzt. Dem BF hätte die Vorgangsweise vertraut sein müssen. Er könne sich nicht erklären, wie der Kammerstempel auf das Formular gekommen sei, er erscheine ihm aber echt. Bei Neu-Digitalisierungen von Flächen käme es nicht immer zur Übertragung von Zahlungsansprüchen. Es sei beides möglich. Der Zeuge selbst frage bei Neudigitalisierungen grundsätzlich nach. Eine entsprechende Anweisung seitens der AMA gäbe es aber nicht. Die Kammer erhalte keine Rückmeldungen, ob Übertragungen positiv entschieden würden. Es gäbe nur das Formblatt. Dieses werde vollständig ausgefüllt und der Landwirt bekomme nach den Anweisungen der AMA eine Kopie.
Der Zeuge XXXX, beim Bezirksreferat XXXX seit Mai 2010 beschäftigt, gab im Wesentlichen an, die AMA gebe vor, welche Unterlagen nötig seien und wie diese ausgefüllt gehörten. Beim Formular Übertragung von Zahlungsansprüchen gebe es drei Teile. Es sei von den Antragstellern auszufüllen und auf das Bezirksreferat zu bringen. Die weitere Vorgangsweise sei in den Arbeitsanweisungen der AMA geregelt. Zuerst sei zu prüfen, ob das Formular korrekt ausgefüllt sei. Dann erfolge die Paraphierung der Entgegennahme mit Datum. Dann werde die BBK-Nummer und eine lfd. Nummer ausgefüllt. Zu letzterem gäbe es ein Entgegennahme-Protokoll. Der Stempel sei immer das letzte. Danach werde der Antrag EDV-mäßig erfasst. Entgegennahme, Erfassung und visuelle Kontrolle machten unterschiedliche Personen.
Im Jahr 2013 habe der Zeuge den Mehrfachantrag-Flächen des BF entgegengenommen. Daran, dass der BF eine Übertragung hätte anzeigen wollen, könne sich der Zeuge nicht erinnern. Es sei aber möglich. Die Entgegennahme des Mehrfachantrages-Flächen und einer Übertragungs-Anzeige erfolgten nicht zwingend durch dieselbe Person. Zu den Abläufen im Oktober 2013 habe der Zeuge keine eigenen Wahrnehmungen. Ein bei der falschen Landwirtschaftskammer eingereichtes Formular sei weiterzuleiten.
Abschließend gab der BF zum Verlauf der Geschehnisse an: Seine Erklärung sei, er habe das Übertragungs-Formular bei der Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen dabei gehabt, es sei abgestempelt worden, aber zwischen den 40 Seiten "hängengeblieben". Die Zeugen hätten nicht angegeben, wann der Antrag für den Antragsteller kopiert würde. Es seien viele Varianten denkbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Im Herbst 2012 pachteten der BF und seine Gattin Flächen, die zuvor an einen anderen Betrieb verpachtet waren. Der Pachtbetrieb wurde von der Gattin des BF im Zuge der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels vom 08.10.2012 übernommen. Ebenso alle Zahlungsansprüche dieses Betriebes. Da ein Teil der Flächen vom BF auf dessen Betrieb übernommen wurde, sollte ein entsprechender Teil der Zahlungsansprüche von seiner Gattin an ihn weiterübertragen werden.
Diesbezüglich wurde dem BF beim für den angeführten Bewirtschafterwechsel zuständigen Bezirksreferat XXXX jedoch mitgeteilt, die neuen Übertragungs-Formulare für das Antragsjahr 2013 lägen noch nicht auf.
Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 08.04.2013 für das Antragsjahr 2013 beantragte der BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2013" beantragten die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeberin sowie der BF als Übernehmer zur lfd. Nr. ZB 11 die Übertragung von 122,22 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 10126487. Die Übertragung sollte mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Als Grund wurde "Pacht von Pachtflächen" angegeben.
Das Bezug habende Formular wies im Original bis zum 01.10.2013 lediglich einen Stempel des Bezirksreferates XXXX auf und befand sich in der Gewahrsame des BF. Wie es dazu gekommen ist, dass der Stempel des Bezirksreferates XXXX auf dem Formular angebracht wurde, konnte nicht festgestellt werden. Am 01.10.2013 wurde das Formular entsprechend den Vorgaben der AMA seitens des Bezirksreferates XXXX mit einem Eingangsdatum, mit der Nr. der BBK, mit der lfd. Nr. des Antrages und mit der Paraphe der entgegennehmenden Person versehen.
Aus dem Bezug habenden Merkblatt der AMA zur Übertragung von Zahlungsansprüchen für die Antragstellung MFA 2013 ergibt sich, dass das Formular bei der für den Übernehmer zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen ist. Dieses Merkblatt war dem BF bekannt. Die für den BF zuständige Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene ist das Bezirksreferat XXXX.
Nach den diesbezüglichen Vorgaben der AMA für die Erfassung von Anträgen wird bei der Entgegennahme von Anträgen wie folgt vorgegangen: Zuerst wird geprüft, ob das Formular korrekt ausgefüllt wurde. Dann erfolgt die Paraphierung der Entgegennahme mit Datum. Dann wird die BBK-Nummer und eine lfd. Nummer ausgefüllt. Zu letzterer gibt es ein Entgegennahme-Protokoll. Am Ende wird der Kammer-Stempel angebracht. Danach wird der Antrag EDV-mäßig erfasst. Entgegennahme, Erfassung und visuelle Kontrolle führen unterschiedliche Personen durch. Der Antragsteller erhält eine Kopie des Original-Antrages.
Der BF verfügt über Erfahrung in Zusammenhang mit der Abgabe von Förderanträgen bei der Landwirtschaftskammer.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Im Hinblick auf die Vorgänge im Rahmen der Durchführung des Bewirtschafterwechsels beim Bezirksreferat XXXX wird den Angaben des BF gefolgt, der im Rahmen der Verhandlung einen aufrichtigen Eindruck hinterließ und nicht den Anschein erweckte, die Tatsachen zu seinen Gunsten verdrehen zu wollen. Wie unten zu zeigen sein wird, kommt es auf diese Vorgänge jedoch nicht entscheidend an.
Die Negativ-Feststellung, dass nicht geklärt werden konnte, wie der Stempel des Bezirksreferates XXXX bereits vor dem 01.10.2013 auf das Übertragungs-Formular kam, gründet auf den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des BF sowie der zum Sachverhalt befragten Zeugen. Keine der Personen konnte diesen Umstand schlüssig erklären.
Übereinstimmend festgehalten wurde jedoch, dass der BF im Oktober 2013 mit dem Original des Übertragungs-Antrages inkl. Kammer-Stempel beim Bezirksreferat XXXX vorstellig wurde. Dort wurden am 01.10.2013 das Eingangsdatum, die Nr. der BBK, die lfd. Nr. des Antrages sowie die Paraphe des entgegennehmenden Leiters des Bezirksreferates XXXX, Herrn XXXX, ergänzt. In dieser ergänzten Form wurde das Original in der Folge nach den übereinstimmenden Angaben des BF und des Zeugen XXXX an die AMA weitergeleitet.
In das angeführte Merkblatt der AMA wurde im Rahmen der Verhandlung gemeinschaftlich Einsicht genommen. Seitens des BF wurde bestätigt, dass er es kannte.
Die Feststellung zur Vorgangsweise bei der Entgegennahme von Anträgen durch die Landwirtschaftskammer gründet sich auf die Angaben der befragten Zeugen, insbesondere des Herrn XXXX.
Dass der BF über eine gewisse Erfahrung bei der Antragstellung verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und den Angaben des Zeugen XXXX.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 , ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009 :
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 43
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an Betriebsinhaber innerhalb desselben Mitgliedstaats übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.
[...].
(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.
(3) Werden Zahlungsansprüche mit oder ohne Fläche verkauft, so können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass ein Teil der verkauften Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve übergeht oder dass ihr Wert pro Einheit nach Kriterien, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festzulegen sind, zugunsten der nationalen Reserve vermindert wird."
Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009 :
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...];
g) "Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen": unbeschadet des Artikels 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung der Verkauf oder die Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchen mit dem Verkauf bzw. der Verpachtung für denselben Zeitraum einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von
Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 . Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen;
[...]."
"Artikel 8
Anmeldung und Nutzung von Zahlungsansprüchen
(1) Die Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission gehören.
Macht ein Betriebsinhaber jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, seinen Sammelantrag gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung zu ändern, so kann er gleichfalls die Zahlungsansprüche anmelden, die ihm zum Zeitpunkt der Mitteilung der Änderungen an die zuständige Behörde gehören, sofern die betreffenden Zahlungsansprüche nicht von einem anderen Betriebsinhaber für dasselbe Jahr angemeldet werden.
[...].
"Artikel 12
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
(2) Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009 :
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]."
"Artikel 14
Änderungen des Sammelantrags
(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.
Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.
Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.
[...]
(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig.
Artikel 15
Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen
(1) Anträge auf die Zuweisung bzw. die Erhöhung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind zu einem von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch am 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung, der Einbeziehung der gekoppelten Stützung, der Anwendung der Artikel 46 bis 48 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Jahre der Anwendung des Artikels 41, 57 oder 68 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen, spätestens aber den 15. Juni.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Zahlungsantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eingereicht werden kann."
"Artikel 24
Verspätete Einreichung eines Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beträge, die in dem betreffenden Jahr für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, im Fall der Einreichung eines Zuteilungsantrags bzw. Antrags auf Erhöhung der Ansprüche nach dem gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Termin um 3 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.
Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen und werden dem Betriebsinhaber keine Zahlungsansprüche zugeteilt."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010),
"Zuständigkeit
§ 2. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.
[...].
(3) Bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind einzureichen:
1. Der Sammelantrag gemäß § 3,
2. der Antrag auf einheitliche Betriebsprämie, auf Flächenzahlung für Schalenfrüchte und auf Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger,
3. Anzeigen von oder Anträge auf Übertragungen,
[...].
In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.
[...].
(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der gemäß Abs. 3 zuständigen Landwirtschaftskammer sowie im Fall der Beantragung der Mutterkuhprämie und der Milchkuhprämie bei der AMA maßgeblich.
2. Abschnitt
Antrag
Sammelantrag
§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,
4. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c bis i anzugeben ist,
b) Dauergrünlandflächen,
[...].
(7) Die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung)."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009:
"Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 3. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,
2. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und
3. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften.
[...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind gemäß § 3 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen. Als Einreichstelle fungiert gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 INVEKOS-CC-V 2010 die für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständige Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene.
Zahlungsansprüche können gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 mit und ohne Flächen übertragen werden. Im Fall der Übertragung ohne Flächen ist es den Mitgliedstaaten gemäß Art. 43 Abs. 3 VO (EG) 1120/2009 i.V.m. Art. 16 VO (EG) 1120/2009 überlassen, einen Einbehalt vorzusehen. Diese Regelung soll der Vermeidung der spekulativen Anhäufung von Zahlungsansprüchen dienen. Diesbezüglich ist auf Erwägungsgrund Nr. 28 der VO (EG) 73/2009 zu verweisen, der auszugsweise lautet: "Die Regeln für die Übertragung und Inanspruchnahme der Zahlungsansprüche sollten festgelegt werden, um eine spekulative Übertragung und Akkumulierung von Zahlungsansprüchen ohne entsprechende landwirtschaftliche Basis zu verhindern."
In Österreich brauchen die beantragten Zahlungsansprüche in Anwendung der Bestimmungen zum vereinfachten Verfahren nach Art. 20 VO (EG) 1122/2009 gemäß § 3 Abs. 7 INVEKOS-VV-V 2010 nur bei manueller Beantragung im Mehrfachantrag-Flächen angegeben zu werden. Die Zuweisung neuer oder die Erhöhung bereits zugewiesener Zahlungsansprüche ist gemäß Art. 24 VO (EG) 1122/2009 in Österreich grundsätzlich nur bis zum 09.06. des jeweiligen Antragsjahres möglich. Dies deshalb, da der Termin für die Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen in Österreich in § 3 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 mit dem 15. Mai festgesetzt wurde. Die 25-tätgige Nachreichfrist endet somit grundsätzlich am 09.06. des jeweiligen Antragsjahres.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass manches dafür spricht, in Zusammenhang mit der Übertragung von Zahlungsansprüchen das in § 3 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung angeführte Datum des 15. Mai als Fallfrist zu sehen, die nicht verlängert werden kann, da im Fall einer Übertragung weder Zahlungsansprüche neu zugewiesen werden (wie etwa im Fall der Genehmigung eines Sonderfalles) noch bereits zugewiesene Zahlungsansprüche erhöht werden (wie - in der Vergangenheit - im Fall der Einbindung weiterer Beihilferegelungen in die Betriebsprämie). Allerdings spricht andererseits Art. 8 VO (EG) 1120/2009 dafür, dass auch Übertragungen wohl bis zum Ende der Nachreichfrist zum Mehrfachantrag-Flächen möglich sein müssen.
Beide Termine wurden jedoch im vorliegenden Fall mit der Einbringung des Übertragungs-Antrages am 01.10.2013 überschritten.
Fälle höherer Gewalt finden überdies nur dahingehend Berücksichtigung, als beim Vorliegen eines Falles höherer Gewalt nach dem Wortlaut der Bestimmung in Art. 24 VO (EG) 1122/2009 keine Verspätungskürzungen verhängt werden; dies allerdings nur innerhalb der Nachfrist von 25 Kalendertagen. Nach Ablauf dieser Frist entfällt jeder Anspruch auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen. Davon abgesehen liegt ein Fall von höherer Gewalt oder von außergewöhnlichen Umständen im Sinn des Art. 31 VO (EG) 73/2009 (länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers u.ä.) nicht vor.
Somit spitzt sich der vorliegende Fall auf die Frage zu, ob das strittige Übertragungs-Formular nicht doch schon zu einem früheren Zeitpunkt bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eingelangt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich schon einmal mit der Frage auseinanderzusetzen, wie vorzugehen ist, wenn Unterlagen, die bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eingereicht wurden, nicht fristgerecht in der AMA eingelangt sind. Der VwGH führte in diesem Zusammenhang zu einer vergleichbaren Rechtslage aus, die Bezirksbauernkammer fungiere als Einbringungsstelle für die Anträge. Die Verpflichtungen des Antragstellers sind somit mit der Einbringung des Antrags bei der Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene erfüllt. Mit der Einbringung des Antrags bei der zutreffenden Einbringungsstelle ist das jeweilige Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt und die weitere Gestion nicht mehr dem Antragsteller, sondern der Behörde zuzurechnen. Allfällige Fehler bei der Vorlage der Anträge gehen daher nicht zu Lasten des Antragstellers. Es treffe somit nicht zu, dass allfällige Mängel und Fehler bei der Weiterleitung durch die Einbringungsstelle an die AMA zu Lasten der Antragsteller gingen; vgl. VwGH 28.09.2006, 2005/17/0202. "Einbringung bei der Behörde" bedeutet nach der verwiesenen Rechtsprechung des VwGH, dass die Berufung - sei es persönlich, durch Boten oder per Post - der Behörde durch Übergabe an die von der Behörde bestimmte "Einbringungsstelle" oder Einwurf in einen "Einlaufkasten" überbracht wird.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass - folgt man den Angaben des BF - der Übertragungs-Antrag im Original von ihm, der mit den Gepflogenheiten im Rahmen der Antragsentgegennahme grundsätzlich vertraut war, nach Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen wieder mit nach Hause genommen wurde. Auch unter dieser Prämisse kann also nicht davon ausgegangen werden, dass der Übertragungs-Antrag noch im Mai 2013 und damit noch fristgerecht eingebracht wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antrag erst mit Datum vom 01.10.2013 eingebracht wurde.
Da die Frist für die Einbringung des Übertragungs-Antrages wie oben ausgeführt nicht über den 09.06. hinaus erstreckt werden konnte, erübrigt sich eigentlich eine weitere Prüfung. Der Vollständigkeit halber wird jedoch festgehalten, dass den Argumenten des BF auch im Übrigen nicht gefolgt werden kann.
Der BF bringt im Wesentlichen vor, er hätte den Übertragungs-Antrag bereits im Oktober 2012 beim Bezirksreferat XXXX stellen wollen. Dieses habe jedoch die Auskunft erteilt, die neuen Formulare lägen noch nicht auf. Nach Auskunft der AMA hätten die Formulare jedoch bereits aufliegen müssen, da sie im Wege der Landeslandwirtschaftskammer bereits verteilt worden seien. Ob diese Aussage zutrifft sowie, ob das Bezirksreferat XXXX mangels Zuständigkeit die Entgegennahme hätte verweigern können (oder aber das Formular an die zuständige Stelle hätte weiterleiten müssen), kann jedoch dahingestellt bleiben, da es dem BF unbenommen war, die Übertragungs-Anzeige in den folgenden Monaten bei der - richtigen - Einreichstelle einzubringen.
Der BF bringt weiters vor, die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene hätte es nach der verpflichtenden Digitalisierung der zugepachteten Flächen zu seinem Betrieb verabsäumt, im Rahmen einer Plausibilitäts-Prüfung (im Ergebnis also eines Verbesserungsauftrages) darauf hinzuweisen, dass keine entsprechende Übertragung von Zahlungsansprüchen vorliegt. Von einer entsprechenden Verpflichtung kann jedoch nicht ausgegangen werden.
Zwar ist es zutreffend, dass gemäß § 7 INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. 330/2011, beim Hinzukommen von Flächen zu einem Betrieb diese vor der Antragstellung seitens der zuständigen Landwirtschaftskammer unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digitalisiert werden mussten (d.h. die Referenzfläche, das ist das Höchstmaß an beihilfefähiger Fläche, für diese Flächen festgelegt werden musste). Zahlungsansprüche im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie sind jedoch nicht mit bestimmten Flächen verknüpft und brauchen im Fall der Übertragung der Flächen nicht mit diesen übertragen zu werden; vgl. dazu grundlegend EuGH Urt. v. 21. Januar 2010, Rs. C-470/08, van Dijk. Somit scheidet im vorliegenden Fall ein Verbesserungsauftrag aus, auch wenn in der Praxis die Antragsteller von den Mitarbeitern der Kammer nach diesen Anträgen befragt werden. Eine entsprechende Fragestellung wäre jedoch nicht mehr dem Bereich der Antragsentgegennahme, mit der die Landwirtschaftskammern im übertragenen Wirkungsbereich betraut sind, sondern dem eigenen Wirkungsbereich der Kammern, also der Beratung der Landwirte zuzurechnen.
Genauso wenig überzeugt letztlich der Hinweis, der BF hätte die von ihm gestellten Anträge nicht über die Internet-Applikation der AMA (E-AMA) einsehen können, weshalb ihm auch keine bzw. erst zu spät eine Kontrolle möglich gewesen sei, ob sein Übertragungs-Antrag tatsächlich erfasst wurde. Eine entsprechende Verpflichtung, eine solche Einsichtnahme zu ermöglichen, ist jedoch aus den Bezug habenden Rechtsgrundlagen nicht ersichtlich. Demgegenüber soll offensichtlich durch die Formulargestaltung sowie durch die diesbezüglichen Anweisungen der AMA, wie im Rahmen der Entgegennahme vorzugehen ist, klargestellt werden, wann der jeweilige Antrag als entgegengenommen zu betrachten ist. Zur Dokumentation erhält der Antragsteller eine Kopie des Original-Antrages. Ein solcher Nachweis wäre etwa nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) gar nicht erforderlich.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es wie o.a. an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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