B-VG Art.151 Abs51 Z8
Direktzahlungs-Verordnung §3 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §3 Abs2
INVEKOS-CC-V 2010 §3 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.151 Abs51 Z8
Direktzahlungs-Verordnung §3 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §3 Abs2
INVEKOS-CC-V 2010 §3 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W118.2001414.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116016548, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass im Hinblick auf den Übertragungs-Antrag mit der lfd. Nr. HB 90 eine zusätzliche übertragene Fläche im Ausmaß von 2,84 ha anerkannt wird.
Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2011", lfd. Nr. HB 90, vom 17.02.2011 wurde der AMA die Übertragung von in Summe 38,14 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (FZA) durch die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeberin sowie die Beschwerdeführerin (BF) als Übernehmerin zur Anzeige gebracht.
Konkret wurde die Übertragung von 31,44 FZA der Zahlungsanspruchs-Nr. 10625677, 2,61 FZA der Zahlungsanspruchs-Nr. 12454612 sowie 4,09 FZA der Zahlungsanspruchs-Nr. 13834262 angezeigt. Als Grund für die Übertragung wurde die Rubrik "Pacht" angekreuzt. Ferner wurde angegeben, ein Flächennachweis liege in Kopie bei. Als Beilage sind dem Antrag Kopien der Seiten 1 bis 6 des Mehrfachantrages-Flächen 2010 der Übergeberin angeschlossen, wobei jene Flächen, die der Übertragung zugrunde gelegt werden sollten, hervorgehoben sind.
Darüber hinaus liegt dem Akt eine (undatierte und nicht unterfertigte) "Tauschflächen-Gegenüberstellung" bei. Dieser ist zu entnehmen, dass die Grundstücke mit den Nummern 658 und 659 mit einer Gesamtfläche im Ausmaß von 3,15 ha durch den Betrieb mit der BNr. XXXX bewirtschaftet würden und gegen das Grundstück mit der Nummer 687 im Ausmaß von 2,84 getauscht worden seien.
In der Folge beantragte die BF mittels Mehrfachantrag-Flächen (MFA) vom 21.04.2011 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher spezifizierte Flächen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116016548, wurde der BF im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 ein Betrag in der Höhe von EUR 18.685,42 gewährt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass dem Übertragungsantrag mit der lfd. Nr. HB 90 aufgrund eines inhaltlichen Fehlers nur teilweise entsprochen wurde.
Konkret wurde die Übertragung der 31,44 FZA der Zahlungsanspruchs-Nr. 10625677 sowie der 2,61 FZA der Zahlungsanspruchs-Nr. 12454612 zur Gänze durchgeführt. Nicht zur Gänze durchgeführt wurde die beantragte Übertragung der 4,09 FZA der Zahlungsanspruchs-Nr. 13834262. Von dieser Zahlungsanspruchs-Nr. wurden der BF lediglich 2,54 FZA mit der neuen Nr. 14399177 übertragen.
Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 04.01.2012, richtet sich die rechtzeitige Berufung (nunmehr: Beschwerde) der BF vom 18.01.2012. In ihrer Beschwerde führt die BF im Wesentlichen aus, am 17.02.2011 sei eine Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Fläche vom Betrieb der Übergeberin auf die BF durchgeführt worden. Aufgrund eines Flächentausches mit Herrn XXXX sei am 17.05.2011 eine Tauschflächen-Gegenüberstellung nachgereicht worden. Zwischen MFA 2010 und MFA 2011 hätte Hr. XXXX die Betriebsnummer von XXXX auf XXXX gewechselt, wodurch der vollzogene Flächentausch nicht erkannt worden sei.
Zum besseren Verständnis solle der Sachverhalt genauer erklärt werden: Der Betrieb der Übergeberin verpachte 2011 die Parzellen 958 (gemeint wohl: 658) und 659 der KG XXXX im Ausmaß von 0,81 ha bzw. 2,34 ha an die BF. Die BF gebe die genannten Parzellen an den Betrieb des Herrn XXXX weiter und bekomme dafür die im Jahr 2010 von Herrn XXXX bewirtschaftete Parzelle 687 der KG XXXX im Ausmaß von 2,84 ha.
Mit Schreiben vom 03.09.2014 teilte das BVwG der AMA vorläufige Sachverhaltsannahmen mit und ersuchte diesbezüglich um Stellungnahme.
Mit Schreiben der AMA, eingelangt am 15.10.2014, übermittelte die AMA mehrere Formulare Bewirtschafterwechsel sowie weitere ergänzende Unterlagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2011", lfd. Nr. HB 90, vom 17.02.20122 wurde der AMA die Übertragung von in Summe 38,14 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (FZA) durch die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeberin sowie die Beschwerdeführerin (BF) als Übernehmerin zur Anzeige gebracht.
Die der Übertragung zugrunde gelegten Flächen wurden auf einer Kopie des Flächenbogens 2010 des Betriebs der Übergeberin kenntlich gemacht. Unter den gekennzeichneten Grundstücken finden sich die Grundstücke mit den Nummern 658 und 659. Diese Grundstücke finden sich im Mehrfachantrag-Flächen 2011 der BF nur teilweise wieder, weshalb diese seitens der AMA im Rahmen der Übertragungs-Berechnung nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.
Tatsächlich stellt sich die Beantragungs-Situation im Hinblick auf die entscheidungs-relevanten Grundstücke wie folgt dar:
MFA 2010:
Grdst.-Nr. beantragt von BNr. anteilige Fläche in m2
Grdst.-Nr. 658 XXXX 8.100
Grdst.-Nr. 659 XXXX 50.800
Grdst.-Nr. 687 XXXX 36.500
MFA 2011:
Grdst.-Nr. beantragt von BNr. anteilige Fläche in m2
Grdst.-Nr. 658 XXXX 8.100
Grdst.-Nr. 659 XXXX 23.400
Grdst.-Nr. 659 XXXX 27.400
Grdst.-Nr. 687 XXXX 8.100
Grdst.-Nr. 687 XXXX 28.400
Seitens der AMA wurde von den strittigen Grundstücks-Nrn. lediglich die Teilfläche des Grundstücks mit der Nr. 659 im Ausmaß von 27.400 m2 berücksichtigt, die im Antragsjahr 2011 von der BF beantragt wurde.
Tatsächlich wechselte jedoch der Betrieb mit der BNr. XXXX den Bewirtschafter. Im Antragsjahr 2010 bewirtschaftete Herr XXXX diesen Betrieb. Als Betriebsstätte des Betriebes bewirtschaftete er den Betrieb mit der BNr. XXXX. Mit Anzeige eines Bewirtschafterwechsels vom 01.12.2010 löste Herr XXXX die Betriebsstätte mit der BNr. XXXX aus dem Betrieb mit der BNr. XXXX heraus und führte diesen als Hauptbetrieb weiter. Mit einer weiteren Anzeige eines Bewirtschafterwechsels vom selben Datum wurde der Betrieb mit der BNr. XXXX von der XXXX, vertreten durch Herrn XXXX, übernommen.
Das Grundstück mit der Nr. 687 verblieb, abgesehen von einer Restfläche im Ausmaß von 8.100 m2 auf dem Betrieb mit der BNr. XXXX, nunmehr bewirtschaftet von der BF. Die strittigen Grundstücke mit den Nrn. 658 und 659 gingen im Hinblick auf das Grdst. mit der Nr. 658 zur Gänze, im Hinblick auf das Grdst. mit der Nr. 659 im Ausmaß von 23.400 m2 an den Betrieb mit der BNr. XXXX, bewirtschaftet von Herrn XXXX.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von der BF im Wesentlichen bestätigt wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr 2011 maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 , ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16:
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
(...),
erhalten haben.
(...).
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
(...).
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 43
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(...).
(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.
(...).
Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1:
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(...);
f) "Pacht": Pacht oder ähnliche Arten von befristeten Geschäften;
g) "Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen": unbeschadet des Artikels 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung der Verkauf oder die Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchen mit dem Verkauf bzw. der Verpachtung für denselben Zeitraum einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von
Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 . Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen;
(...).
Artikel 12
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
(2) Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit.
(...).
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65:
Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(...).
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
(...).
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
(2) Zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 1 Buchstabe c ist in dem dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung anzugeben.
(...).
Artikel 20
Vereinfachung der Verfahren
(1) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die Mitgliedstaaten zulassen oder vorschreiben, dass Mitteilungen zwischen den Betriebsinhabern und den Behörden im Rahmen der vorliegenden Verordnung elektronisch übermittelt werden. (...)
(2) Ferner können die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen von Absatz 1 vereinfachte Verfahren für die Einreichung der Beihilfeanträge vorsehen, soweit die benötigten Daten bereits den Behörden vorliegen, insbesondere wenn gegenüber dem letzten Antrag für die betreffende Beihilferegelung keine Änderungen eingetreten sind.
(...).
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010),
§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c bis i anzugeben ist,
b) Dauergrünlandflächen,
(...).
Die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung).
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009:
Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 3. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,
2. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer
beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und
3. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften.
(...).
b) Rechtliche Würdigung:
Der vorliegende Fall kreist rechtlich um die Frage, ob Tauschflächen einer Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen zugrunde gelegt werden können. Grundsätzlich ergibt sich aus den o.a. Rechtsgrundlagen, dass nur solche Flächen einer Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen zugrunde gelegt werden können, die im Vorjahr vom Übergeber und im Jahr der Antragstellung vom Übernehmer beantragt wurden. Tauscht jedoch der Übernehmer im Jahr der Antragstellung die übernommenen Flächen mit Flächen eines weiteren Antragstellers ab, sprechen die angeführten Rechtsgrundlagen nicht gegen die Anerkennung solcher Tauschflächen.
Nichts anderes liegt im vorliegenden Fall jedoch vor. Herr XXXX hat im Zuge der Spaltung seines Betriebes Teile seiner Flächen, konkret das Grdst. mit der Nr. 687 der BF überlassen. Im Gegenzug hat Herr XXXX die Grundstücke mit den Nrn. 658 und 659 von der Übergeberin übernommen. Somit erweist sich das Vorbringen der BF auf Basis der Antragslage als nachvollziehbar.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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