INVEKOS-CC-V 2010 §3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W118.2001398.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116026526, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 14.04.2011 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
2. Mit Datum vom 30.06.2011 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden hinsichtlich des Antragsjahres 2011 diverse Flächenabweichungen festgestellt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116026526, wurde der BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 579,12 gewährt. Dabei wurden 4,93 zugewiesene Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche im Ausmaß von 4,09 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 3,97 ha zugrunde gelegt. Daraus resultierte eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,12 ha.
Begründend wird darauf hingewiesen, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 30.06.2011 Flächenabweichungen größer 3 % festgestellt worden seien. Daher hätte der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt werden müssen.
4. Mit Schreiben vom 12.01.2012 erhob die BF in einem Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid sowie gegen Betriebsprämien-Bescheide betreffend die Antragsjahre 2007 und 2009, die nicht verfahrensgegenständlich sind. In diesem Zusammenhang brachte die BF im Wesentlichen vor, sie hätte bereits im Rahmen ihrer Berufung gegen den Abänderungsbescheid Einheitliche Betriebsprämie 2008 den Flächenabgang begründet. Nunmehr übermittle die BF zusätzlich Kopien von Hofkarten. Auf dem Screenshot des Luftbildes aus dem Jahr 2010 sei eindeutig ersichtlich, dass das ursprünglich beantragte Feldstück 6 (Grundstücksnummer: 1454/1) nach wie vor landwirtschaftlich genutzt werde. Auf dem Luftbild aus dem Jahr 2007 sei ebenfalls eindeutig ersichtlich, dass das Feldstück 6 im Ausmaß von 0,52 ha landwirtschaftlich genutzt und bewirtschaftet worden sei. Ab dem Wirtschaftsjahr 2009 habe der Eigentümer eine Teilfläche von 0,20 ha als Holzlagerplatz genutzt, sodass er im Mehrfachantrag-Flächen eine dementsprechende Flächenreduktion vorzunehmen gehabt hätte. Auf dem Screenshot des Luftbildes aus dem Jahr 2010 sei dies auch ersichtlich.
Weiters erhebe die BF Einspruch bezüglich der Sanktionierung der Betriebsprämie wegen einer Flächenabweichung von über 3 %. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle sei eine nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche (wegen Neubaues einer Kläranlage samt Zufahrt, welche im Baustadium gewesen sei) im Ausmaß von 12 ar abgezogen worden. Zusätzlich von der BF bewirtschaftete Flächen in Hofnähe im Ausmaß von 1 ar auf Feldstück 2 seien nicht berücksichtigt worden. Unter Einrechnung dieser Fläche betrage die Flächenabweichung weniger als 3 %.
Die BF ersuche daher um Aufhebung der Sanktion. Wie sich aus dem Digitalisierungsergebnis zum Herbst 2011 ergebe, seien geringfügige Flächendifferenzen im Ausmaß von 1 ar immer möglich und müssten daher einem Toleranzbereich unterliegen.
5. Mit Datum vom 07.05.2014 wurde der Beschwerdefall dem BVwG vorgelegt.
6. Mit Schreiben des BVwG vom 28.08.2014 wurde die AMA dazu aufgefordert, zu den vorgelegten Prüfberichten sowie zum Vorbringen der BF Stellung zu nehmen.
7. Mit Schreiben vom 25.09.2014 erläuterte die AMA im Wesentlichen die Berechnung der Differenzfläche und verwies im Übrigen jeweils auf die Feststellungen im INVEKOS-GIS.
Konkret führte die AMA aus, beim Feldstück (FS) 1 sei bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 1,65 ha eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 1,56 ha ermittelt worden. Bei 0,09 ha habe es sich nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche gehandelt. Aufgrund der Anwendung der Mess- und einer GIS-Toleranz seien seitens der AMA jedoch nur 0,07 ha in Abzug gebracht worden. Bei 0,06 ha habe es sich um nicht beantragte Fläche gehandelt, die seitens der AMA nicht berücksichtigt worden seien.
Im Hinblick auf das FS 2 sei bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 1,74 ha eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 1,64 ha ermittelt worden. Bei 0,10 ha habe es sich um nicht landwirtschaftliche Nutzfläche gehandelt. Aufgrund der Anwendung der GIS-Toleranz seien seitens der AMA jedoch nur 0,05 ha in Abzug gebracht worden. Bei 0,02 ha habe es sich um nicht beantragte beihilfefähige Flächen gehandelt, die von der AMA nicht berücksichtigt worden seien.
Auf dem FS 3 sei bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 0,20 ha eine Fläche im Ausmaß von 0,21 ha ermittelt worden. Die Positivabweichung sei in die Messtoleranz gefallen.
Das FS 6 sei im Jahr 2011 nicht mehr beantragt worden. Weiters sei die Grdst.-Nr. 1454/1 nicht mehr im Mehrfachantrag-Flächen 2011 beantragt worden. Die AMA gehe deshalb davon aus, dass das Vorbringen zum FS 6 die Antragsjahre 2007 und 2009 betroffen habe, die seitens der AMA bereits erledigt worden seien.
8. Mittels Schreiben vom 01.06.2015 ersuchte das BVwG die AMA - auch unter Bezugnahme auf andere beim BVwG anhängige Beschwerden - um Mitteilung, in welcher Weise die AMA mit vorgefundenen, aber nicht beantragten Flächen verfährt und wie die AMA den Erwägungsgrund Nr. 79 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 interpretiert.
9. Mit Schreiben vom 12.06.2015 teilte die AMA nach vorgängigem E-Mail-Verkehr im Wesentlichen mit, es habe im Antragsjahr 2011 drei Codes gegeben, mit denen nicht beantragte Flächen hätten festgestellt werden können (Code 99, Code 199, Code 299). Flächen mit den Codes 99 und 199 seien nicht berücksichtigt worden, Flächen mit dem Code 299 sehr wohl.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 14.04.2011 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
In Summe wurde von der BF eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 4,09 ha beantragt. Der BF standen für das Antragsjahr 2011 4,93 Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung.
Mit Datum vom 30.06.2011 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden hinsichtlich des Antragsjahres 2011 diverse Flächenabweichungen festgestellt.
Tatsächlich wich die beantragte von der ermittelten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Jahr 2011 im Ausmaß von insgesamt 0,12 ha ab.
Im Hinblick auf das FS 1 handelte es sich bei 0,09 ha nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche. Aufgrund der Anwendung der Mess- und einer GIS-Toleranz wurden seitens der AMA jedoch nur 0,07 ha in Abzug gebracht. Bei 0,06 ha handelte es sich um nicht beantragte beihilfefähige Fläche (Code 99), die seitens der AMA nicht berücksichtigt wurde.
Im Hinblick auf das FS 2 handelte es sich bei 0,10 ha nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche. Aufgrund der Anwendung der GIS-Toleranz wurden seitens der AMA jedoch nur 0,05 ha in Abzug gebracht. Bei 0,02 ha handelte es sich um nicht beantragte beihilfefähige Fläche (Code 99), die von der AMA nicht berücksichtigt wurden.
Aus welchem Grund die nicht beantragten Flächen dem Code 99 und nicht etwa dem Code 299 zugeordnet wurden, konnte nicht festgestellt werden.
Auf dem FS 3 wurde bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 0,20 ha eine Fläche im Ausmaß von 0,21 ha ermittelt. Die Positivabweichung fiel in die Messtoleranz.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Da das FS 6 im Jahr 2011 nicht mehr beantragt wurde, bezieht sich der erste Teil der Berufung der BF offensichtlich auf Antragsjahre, die nicht verfahrensgegenständlich sind.
Im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 wurden seitens der BF Flächenabweichungen im Ausmaß von 0,12 ha außer Streit gestellt.
Dessen ungeachtet konnten die Feststellungen im Rahmen einer Einschau in das INVEKOS-GIS nachvollzogen werden.
Der vorliegende Streitfall dreht sich somit im Wesentlichen um die Frage (Rechts‑)Frage, ob und wenn ja, in welchem Ausmaß eine Verrechnung von beantragten, aber nicht ermittelten mit nicht beantragten, aber vorgefundenen Flächen erfolgen kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 , ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009 :
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009 :
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 .
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;
[...];
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 34
Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.
Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 , die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
- ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
- liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 , die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 , über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009:
"Sammelantrag
§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;
[...].
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird;
[...].
Flächenidentifizierung
§ 4. (1) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlicher Flächen zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.
(2) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes der Referenzparzelle gemäß § 8 bilden die digitalen Grundstücksdaten gem. Abs. 1 und die durch Orthobilder (Hofkarte) graphisch und digital abgebildeten und mit einer individuellen im geographischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer gekennzeichneten Feldstücke die Grundlage.
[...].
Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
[...]."
"Mitwirkung des Antragstellers
§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.
[...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von mehr als 3 % festgestellt. Aus diesem Grund wurde der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 58 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet.
Die BF zielt mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen darauf ab, dass nicht beantragte Flächen, die vom zuständigen Prüfer vorgefunden wurden, mit nicht ermittelten, aber beantragten Flächen verrechnet werden sollten. Darüber hinaus, dass bei geringfügigen Abweichungen keine Kürzungen und insbesondere keine Sanktionen zur Anwendung kommen sollten.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) nach der Rechtsprechung des EuGH dem Antragsteller grundsätzlich ein hohes Maß an Sorgfalt abverlangen; vgl. mit weiteren Nachweisen aus der jüngeren Vergangenheit EuGH vom 5. Juni 2012, Rs. C-489/10, Bonda.
Um unbillige Härten ebenso wie unvertretbaren Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sieht das System jedoch in mehrerlei Hinsicht Erleichterungen vor.
An erster Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Flächen gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. d) i.V.m. § 3 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, in Hektar und Ar anzugeben sind, wobei die verbleibenden Quadratmeter zu runden sind.
Darüber hinaus sieht die VO (EG) 1122/2009 in Art. 34 Abs. 1 eine Toleranzmarge mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m vor. Von dieser Möglichkeit wurde seitens der AMA im Hinblick auf die Vermessungsart "GIS" für das Antragsjahr 2011 im Ausmaß von "Umfang x 1,25m" Gebrauch gemacht und gelangten diese Messtoleranzen im vorliegenden Fall auch nachweislich zur Anwendung; vgl. zur Anwendung der Mess-Toleranz bei der Vermessungsart "GIS" im Antragsjahr 2011 ausführlich BVwG 24.10.2014, W118 2001370-1.
In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass Art. 34 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 als Bezugsgröße für die Anwendung der Messtoleranz die "landwirtschaftliche Parzelle" bestimmt, deren Definition in Art. 2 Z 1 VO (EG) 1122/2009 der Definition des Feldstücks gemäß § 3 Z 1 INVEKOS-GIS-V 2009 entspricht. Der letzte Satz des Art. 2 Z 1 VO (EG) 1122/2009 räumt den Mitgliedstaaten allerdings ausdrücklich die Möglichkeit ein, die "landwirtschaftliche Parzelle" weiter abzugrenzen. Dieser weiteren Abgrenzung dient in Österreich der "Schlag". Daran ändert im Sinn einer einheitlichen Flächenbasis der Umstand nichts, dass die Schlagbildung regelmäßig nicht für die Zwecke der Einheitlichen Betriebsprämie, sondern für andere auf Basis des INVEKOS abgewickelte Beihilferegelungen (ÖPUL, Ausgleichszulage) vorgenommen wird; so schon das angeführte Erkenntnis BVwG 24.10.2014, GZ W118 2001370-1.
Überschreitet die Abweichung in Summe nicht das Ausmaß von 0,10 ha, so ist gemäß Art. 57 Abs. 3, 2. UAbs. die beantragte Fläche als ermittelte Fläche zu werten (gesamtbetriebliche Abweichung).
Schließlich sieht Art. 58 VO (EG) 1122/2009 vor, dass Sanktionen (Kürzung um das Doppelte der festgestellten Differenz oder gänzlicher Entfall der Prämie) erst bei Abweichungen größer 3 % zu verhängen sind.
Die vorgesehenen Toleranzregelungen wurden im vorliegenden Fall - wie oben ausgeführt - ausgeschöpft.
Zu fragen bleibt, ob jene Flächen, die zwar vom Prüfer festgestellt, von der BF aber nicht in die Beantragung eingebunden wurden, mit beantragten, aber nicht ermittelten Flächen verrechnet werden können ("Saldierung").
Der Erwägungsgrund Nr. 79 der VO (EG) 1122/2009 lautet:
"Was die Beihilfeanträge für die flächenbezogenen Beihilferegelungen angeht, so betreffen Unregelmäßigkeiten in der Regel Teile von Flächen. Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle können daher mit Untererklärungen in Bezug auf andere Parzellen derselben Kulturgruppe verrechnet werden. Innerhalb einer bestimmten Toleranzmarge sollte daher vorgesehen sein, dass die Beihilfeanträge lediglich an die tatsächlich ermittelte Fläche angepasst und Kürzungen erst ab Überschreitung dieser Marge vorgenommen werden."
Die AMA vertritt offensichtlich den Standpunkt, dass nur solche Flächen miteinander verrechnet werden können, die korrekt identifiziert wurden. Dem ist insofern zuzustimmen, als nach der Definition der ermittelten Fläche i.S.d. Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 neben den materiellen Voraussetzungen für das Vorliegen einer beihilfefähigen Fläche auch die formellen Voraussetzungen einer korrekten Antragstellung vorliegen müssen, damit eine Fläche als ermittelt gelten kann.
Gemäß Art. 12 lit. d) VO (EG) 1122/2009 muss der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird, enthalten.
Die Beantragung der Flächen erfolgt in Österreich gemäß § 2 i.V.m. § 3 INVEKOS-GIS-V 2009 auf Basis von Feldstücken und Schlägen. Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen gemäß § 5 Abs. 1 INVEKOS-GIS-V 2009 ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
Die Identifizierung der Flächen erfolgt seit dem Antragsjahr 2010 verpflichtend durch Digitalisierung der Flächen im INVEKOS-GIS; vgl. § 4 INVEKOS-GIS-V 2009. Im vorliegenden Fall begehrt die BF - soweit ersichtlich - die Anrechnung von Flächen, die nicht digitalisiert wurden.
Der angeführte Erwägungsgrund 79 hat - soweit ersichtlich - in der Textierung der für die Falllösung einschlägigen Art. 57 und 58 VO (EG) 1122/2009 keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr statuiert Art. 57 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 den Grundsatz, dass nicht mehr an Prämie gewährt werden darf als beantragt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine Saldierung von Flächen grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen möglich sein wird.
Die Ausführungen der AMA zum vorliegenden Fall erweisen sich jedoch als so widersprüchlich, dass eine abschließende Beurteilung nicht möglich erscheint. Seitens der AMA wurde angegeben, dass in der Vergangenheit tatsächlich Saldierungen stattgefunden haben. Nicht angegeben wurde jedoch, weshalb im vorliegenden Fall eine solche Saldierung nicht vorgenommen wurde. Weder wurde die Vergabe des ausgesprochenen Fehler-Codes im Zusammenhang erläutert, noch wurde die entsprechende Vorgangsweise rechtlich begründet.
Die AMA wird also im fortgesetzten Verfahren klarzustellen haben, von welcher konkreten Sachverhaltskonstellation sie im vorliegenden Fall aus welchen Gründen ausgegangen ist und aus welchen Gründen eine Saldierung im vorliegenden Fall nicht durchgeführt wurde.
Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG weiter versuchen wollte, den Fall einer Klärung zuzuführen. Selbst im Rahmen von drei Rückfragen konnte seitens der AMA die Fall-Beurteilung bis dato nicht schlüssig dargestellt werden. Aufgrund der Komplexität der Materie erscheint auch eine mündliche Verhandlung dazu nicht geeignet.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
