BVwG W117 1413524-1

BVwGW117 1413524-125.6.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W117.1413524.1.00

 

Spruch:

W117 1413524-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA VR China, vertreten durch XXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXX, Zl. XXX, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Ziffer 1. und 1. Satz AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin hat am XXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am XXX vor der PI Traiskirchen EAST Ost gab sie hinsichtlich der Gründe, welche zum Verlassen des Herkunftslandes geführt hätten, nachfolgendes an:

"Nach der Scheidung sind meine Eltern verstorben. Ich hatte eine Schneiderei, die schlecht gelaufen ist. Ich hatte kein Geld und war nicht einmal in der Lage, die Miete des Geschäftslokals zu bezahlen. Deshalb habe ich beschlossen China zu verlassen. Ich wurde nicht verfolgt.... Ich habe dort keine Zukunft."

Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden die Beschwerdeführerin am XXX von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BAA Außenstelle Wien einvernommen und gab entscheidungswesentlich zu ihren Fluchtgründen folgendes an:

"Meine Eltern sind verstorben, ich bin geschieden. Ich habe niemanden mehr in China. Alle haben mir gesagt, dass Österreich ein gutes Land sei, deshalb bin ich hierhergekommen....Nur weil ich niemanden mehr in China habe (habe ich China verlassen) sonst habe ich keine Gründe."

In Bezug auf ihre Lebenssituation in China führte sie aus, dass sie

Nach der Hauptschule war ich gelegentlich als Schneiderin beschäftigt. Diese Tätigkeit habe sie bis zur Ausreise im August 2009 ausgeführt.

Hinsichtlich ihrer Lebenssituation in Österreich brachte sie vor, dass sie keine Freunde und hier und nur Kontakt zu Landleuten habe.

Sie sei operiert worden und befände sich noch in Behandlung.

Die Beschwerdeführerin legte in diesem Zusammenhang einen Befund des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXX, Zl. XXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen; ebenso wurde gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen. Sie wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen.

Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus:

Die Identität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest. Sie sei chinesische Staatsangehörige. Die Negativ-Feststellung zur Identität gründe sich darauf, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren kein wie immer geartetes Identitätsdokument vorgelegt haben. Die Feststellung hinsichtlich Ihrer Staatsangehörigkeit gründe sich auf ihre mit ihrer Herkunft einhergehenden Sprachkenntnisse in der Sprache Chinesisch.

Die Beschwerdeführerin sei im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder medizinisch behandelt worden. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung habe aber nicht festgestellt werden können; bei einer Kontrolluntersuchung im KH der Barmherzigen Brüder am 05.03.2010 sei ein unauffälliger Befund diagnostiziert worden; sie sei gesund.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Neben der Anführung von allgemeinen Textbausteinen zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens führte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Krankengeschichte aus, sie würde an einer ernsthaften Krebserkrankung leiden, die einer Behandlung bedürfe.

Am 18.06.2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, da der Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 28.04.2010 datierte, zwischenzeitlich sohin, 4 Jahre vergangen waren und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben werden sollte, zwischenzeitlich eingetretene Änderungen mündlich vorzubringen.

Verlesen wurde der bisherige Akteninhalt und der Beschwerdeführerin ihre bisherigen Aussagen im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vom 14.09.2009, der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.02.2010 zur Kenntnis gebracht und nochmals nachfolgende entscheidungswesentlichen Teile, die

Gründe für das Verlassen Chinas betreffend, übersetzt.

Niederschriftliche Erstbefragung vom 14.09.2009:

"Nach der Scheidung sind meine Eltern verstorben. Ich hatte eine Schneiderei, die schlecht gelaufen ist. Ich hatte kein Geld und war nicht einmal in der Lage, die Miete des Geschäftslokals zu bezahlen. Deshalb habe ich beschlossen China zu verlassen. Ich wurde nicht verfolgt.... Ich habe dort keine Zukunft."

Niederschriftliche Einvernahme vom 11.02.2010:

"Meine Eltern sind verstorben, ich bin geschieden. Ich habe niemanden mehr in China. Alle haben mir gesagt, dass Österreich ein gutes Land sei, deshalb bin ich hierhergekommen....Nur weil ich niemanden mehr in China habe (habe ich China verlassen) sonst habe ich keine Gründe."

Die Beschwerdeführerin gab dazu ausdrücklich an:

"Ja, das stimmt alles."

Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an

"Ich kann am Abend schlecht einschlafen. Ich hatte eine Operation nach der Einreise in Österreich. Ich wurde im Spital 4, 5 Tage aufgenommen. Ich habe auch eine Krankengesichte vorgelegt. 3 Zysten aus der Gebärmutter wurden mir entfernt.

VR: Nach der Aktenlage leiden Sie an keiner Krankheit, ist das richtig?

BF: Ja, das ist richtig, dann wurde ich entlassen.

VR: Wer hat die Beschwerde geschrieben?

BF: Ein Jurist bei der Caritas.

VR: Nach der Beschwerde würden Sie an einer ernsthaften Krebserkrankung leiden, die einer Behandlung bedürfe.

BF: Nein, das was in der Beschwerde steht, stimmt überhaupt nicht."

Zu ihrer Lebenssituation in China gab die Beschwerdeführerin an:

Sie habe in China den Beruf der Schneiderin erlernt und in diesem Beruf auch gearbeitet. einerseits für andere, andererseits habe sie selbständig Aufträge übernommen. Sie habe das aber nicht durchgehend gemacht, sondern mit Unterbrechung. Selbständige Aufträge hätte sie ungefähr 3 Jahre lang übernommen. Sie habe auch Gelegenheitsjobs gemacht.

Sie sei geschieden und habe 1 Kind, nämlich eine Tochter, 26 Jahre alt. Zu dieser bestehe aktuell kein Kontakt. Sie habe keine Verwandten in China.

Der Beschwerdeführerin wurden die Entscheidungsgrundlagen bekannt gegeben und deren Inhalt erörtert: Ebenso wurde der Beschwerdeführerin eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat unter Berücksichtigung ihres Vorbringens auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis gebracht Und der BF Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Die Beschwerdeführerin gab dazu ausdrücklich an:

"Einerseits haben Sie Recht. Sie haben schon Recht, dass steht alles so in den Medien, dass sind aber Lügen, ich möchte darüber aber nicht reden."

Die Beschwerdeführerin wurde auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr nochmals ausdrücklich die Gelegenheit eingeräumt, ihre Einschätzung der Lage zu äußern und gab sie dazu an:

"Meine Situation hat mit der Politik und den Medien nichts zu tun."

Auf eine Ausfolgung der Erkenntnisquellen und Einräumung einer Frist zur Abgabe einer (schriftlichen) Stellungnahme verzichtete die Beschwerdeführerin ausdrücklich.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der VR China. Ihre Identität steht fest.

Die Beschwerdeführerin besuchte im Herkunftsstaat 3 Jahre lang die Mittelschule und beendete die Schule Im Alter von 16 Jahren. Danach verrichtete sie Gelegenheitsarbeiten, zum Beispiel als Putzfrau in einem Restaurant. Die Beschwerdeführerin war auch als Schneiderin selbständig und unselbständig - aber nicht durchgehend bis zur Ausreise - tätig.

Die Beschwerdeführerin war in China verheiratet, dieser Ehe entsprang eine nunmehr 26jährige Tochter, zu welcher aktuell kein Kontakt mehr besteht. Sonstige Verwandte hat die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine mehr.

Die Beschwerdeführerin verließ den Herkunftsstaat ohne Vorliegen einer Verfolgungssituation oder sonstigen Gefährdungslage und würde auch im Falle der Rückkehr weder in eine Verfolgungssituation noch eine in sonstige Gefährdungslage geraten.

Die Beschwerdeführerin ist gesund.

Die Beschwerdeführerin ist nicht vorbestraft.

Aktuell kann aber noch nicht festgestellt werden, dass entsprechende Integrationsmomente für eine positive Rückkehrentscheidung (=Unzulässigkeit der Ausweisung) getroffen werden.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei. Unter Staatspräsident Xi Jinping wird die Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft unter strikter Wahrung des vom Machtmonopol der KPCh geprägten politischen Systems fortgesetzt. Ziel ist die auf Schaffung privaten Wohlstands gerichtete "sozialistische Marktwirtschaft". Dabei legt die Führung den Schwerpunkt zunehmend auf qualitatives Wachstum, Nachhaltigkeit und eine gleichmäßigere Wohlstands-entwicklung. Im März 2013 wurde die Machtübergabe an die

5. Führungsgeneration vollzogen. Xi Jinping ist als Generalsekretär der Partei, Staatspräsident und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission Hu Jintao in allen Ämtern nachgefolgt, neuer Ministerpräsident und Nachfolger von Wen Jiabao wurde der bisherige Vize-Ministerpräsident Li Keqiang.

Gleichzeitig sichert der vom Nationalen Volkskongress im März 2011 verabschiedete12. Fünfjahresplan (2011-15) die politische Kontinuität durch Festschreibung des Ziels nach-haltigen wirtschaftlichen Wachstums unter stärkerer Berücksichtigung des sozialen Ausgleichs und des ökologischen Gleichgewichts.

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Auch wenn gesetzliche Reformen in den letzten drei Jahrzehnten zu Verbesserungen beim Schutz der Individual- und Menschenrechte geführt haben, bleiben Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte in Kernbereichen, in denen es um den "Erhalt von Stabilität" (einschließlich des Machterhalts der Partei) geht, Einschränkungen unterworfen.

Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrund-aktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus.

Untersuchungen der Dui Hua Stiftung haben ergeben, dass vorzeitige Haftentlassungen bei politischen Gefangenen im Vergleich zu gewöhnlichen Straftätern sehr viel seltener erfolgen.

Vor und während besonderer Jubiläumsfeiertage (z.B. Jahrestag des Aufstands in Tibet im März 1959,Jahrestag der Niederschlagung der Tiananmen-Proteste am 4. Juni 1989), häufig auch im Umfeld der Parteikongresse, werden Menschenrechtsverteidiger regelmäßig in ihrer Freiheit eingeschränkt. Nach der Verleihung des Friedensnobelpreises 2010 an den chinesischen Schriftsteller Liu Xiabo, dem Beginn der Umsturzbewegungen in Nordafrika im Frühjahr 2011 und den Aufrufen im chinesischen Internet zur sog. "Jasmin-Bewegung" ist ein verstärkt restriktives bis repressives Vorgehen der chinesischen Behörden gegenüber Kritikern der Regierung oder der Partei (Menschenrechtsverteidiger, Bürgerrechtsanwälte, kritische Intellektuelle und Künstler, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften etc.) zu beobachten. Einschüchterungsmaßnahmen umfassen willkürliche Haft ("black jails"), Folter und Druck auf Familienangehörige; in einigen Fällen wurden lange Haftstrafen verhängt. Prominenter Fall war der Künstler und Aktivist Ai Weiwei, der am 3. April 2012 festgenommen und 81 Tage lang an einem unbekannten Ort festgehalten wurde.

Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft unter dem Vorwurf der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder der "Gefährdung der Staatssicherheit". Ende 2011/ Anfang 2012 war eine Serie von Verurteilungen wegen politischer Meinungsäußerungen zu beobachten, in deren Zuge u. a. der Bürgerrechtsaktivist und Schriftsteller Chen Wei und der Aktivist Chen Xi -beide Mitglieder der 1989er-Bewegung -im Dezember 2011 zu 9 bzw. 10 Jahren Haft wegen "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" verurteilt wurden, weil sie kritische Artikel über Menschenrechte und Demokratie veröffentlicht hatten.

Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihrer Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen und Einzelfälle -wie bspw. Ai Weiwei oder Chen Guangchen -zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird.

Die Verletzung elementarer Menschenrechte umfasst verwaltungsbehördliche Einweisungen in ein Lager für Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation(siehe ergänzend S. 32), Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit.

China ratifizierte bereits 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 chin. StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet.

Das Strafprozessgesetz in der bislang geltenden Fassung untersagt die Beweiserhebung durch Ermittlungsbeamte und Richter im Strafprozess mittels Drohung, Versprechungen, Täuschungen oder sonstiger rechtswidriger Methoden. Das zum 1.Januar 2013 in Kraft tretende revidierte Strafprozessgesetz schließt künftig die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer § 53) und illegal erlangter Beweismittel (§54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Am 1.März 2012 erließ der Staatsrat zudem neue Vorschriften für Verwaltungsgefängnisse (von der Polizei betriebene Gefängnisse, die in erster Linie für die Verbüßung bis zu 15tägiger sog. Administrativhaft genutzt werden). Diese verbieten u. a. die Heranziehung von Inhaftierten zu Zwangsarbeit und den Missbrauch von Inhaftierten. Beides kommt jedoch weiterhin in großem Maße vor.

Folter soll in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Ein effektiver unabhängiger Überwachungsmechanismus für die Begutachtung der Situation von Inhaftierten fehlt. Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folter-fälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe.

China gehört zu den Staaten, in denen die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird. Am 25. Februar 2010 verabschiedete der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses die achte Änderung des Strafgesetzbuchs i. d. F. von 1997, deren zentrales Element die Reduzierung der Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe von bisher 68 auf 55 ist. Bei den entfallenen Tatbeständen handelte es sich in erster Linie um Wirtschaftsvergehen und nicht gewalttätige Verbrechen, darunter das illegale Verbringen von Kulturgütern, wertvollen Metallen und seltenen Tieren außer Landes, Fälschung und Verkauf gefälschter Mehrwertsteuerbescheinigungen, Diebstahl, Raub antiker Kulturgüter und Ausgraben und Stehlen von Fossilien, die in der Praxis bereits seit längerem nicht mehr mit der Todesstrafe geahndet wurden. Unter den verbleibenden 55 Delikten, die mit der Todesstrafe belegt werden können, befinden sich weiterhin auch Eigentums-und Steuerdelikte und Korruption. Mit der möglichen Bestrafung von zwangsweiser Organentnahme und Erzwingen von Organspenden als vorsätzliche Tötung wurde -ohne Erhöhung der Anzahl der relevanten Straftatbestände -ein weiteres Delikt in die Reihe der mit der Todesstrafe belegbaren Straftatbestände aufgenommen. Personen über 75 Jahre wurden durch die Reform des Strafgesetzes vom 25. Februar 2010 von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen, außer für Verbrechen von besonderer Grausamkeit. Bis dahinbestand eine Ausnahmeregelung nur für Jugendliche unter 18 Jahren.

Angesichts der Tatsache, dass rd. 90% der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie u. a. Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Reduzierung der Straftatbestände für die Todesstrafe absehbar nicht zu einer signifikanten Reduzierung der Todesurteile in China führen.

Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt. Seit dem 1. Januar 2007 müssen Todesurteile zur sofortigen Voll-streckung wieder vom Obersten Volksgericht bestätigt werden. Offiziellen Angaben zufolge werden rd. 10 % dieser Todesurteile im Rahmen dieses Verfahrens aufgehoben. Zudem sollen nach offiziellen Aussagen bereits durch die Überprüfung der Urteile durch das Oberste Volksgericht die erstinstanzlichen Gerichte hinsichtlich des Strafmaßes der Todesstrafe vor-sichtiger und genauer geworden sein.

Mit der Revision des Strafprozessrechts wird ab 1. Januar 2013 das Verfahren zur Überprüfung von Todesurteilen durch das Oberste Volksgericht strenger gefasst. Es kann künftig im Rahmen der Überprüfung den Angeklagten anhören, der Verteidiger ist auf seinen Antrag hin zu hören. Die Oberste Staatsanwaltschaft kann eine Stellungnahme abgeben.

Offizielle Angaben zur Zahl der Todesurteile und tatsächlicher Hinrichtungen gibt es nicht. Nach Schätzungen verschiedener Organisationen liegt die Zahl der jährlich vollstreckten Todesurteile zwischen etwa 1800 und 8000. Angaben des Obersten Volksgerichts zufolge wurde die Zahl der Hinrichtungen in den letzten Jahren reduziert. Auch die NRO Dui Hua, die die Entwicklung seit Jahrzehnten verfolgt und aus verfügbaren Einzeldaten seriöse Hochrechnungen erstellt, geht von einer Reduzierung der Hinrichtungen von ca. 8000 im Jahr 2008 auf heute etwa 4000 jährlich aus. Damit richtet China-soweit bekannt -in absoluten Zahlen weiterhin mehr Verurteilte hin als jeder andere Staat.

Misshandlungen von Gefangenendurch Strafvollzugs-und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt.

Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maß-nahmen als sogenannte Administrativhaft:

"Umerziehung durch Arbeit" (laojiao), "Haft zur Erziehung" (shourong jiaoyu), "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogen-rehabilitation in Isolation".

Die Umerziehung durch Arbeit kann ohne Gerichtsurteil für eine Dauer von bis zu drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein Jahr verhängt werden. Es erfolgt dann die Einweisung in ein Arbeitslager. Diese Form der Administrativstrafe wird meist bei Delikten verhängt, die als nicht schwerwiegend genug erachtet werden, um strafrechtlich dagegen vorzugehen, aber auch in Fällen, wo die Beweismittel nicht ausreichen, um eine Verurteilung vor Gericht zu erwirken. Entscheidungen über die Verhängung von Laojiao werden von einem Komitee aus Vertretern der lokalen Verwaltung und der Büros für Öffentliche Sicherheit getroffen. Rechtsmittel gegen die Einweisungsentscheidung haben in den seltensten Fällen Erfolg. Die Haftbedingungen werden als sehr hart beschrieben

Die Straftatbestände, die durch "Umerziehung durch Arbeit" geahndet werden können, sind nur sehr vage definiert. Die Mehrheit der Insassen sind Drogenabhängige sowie Prostituierte und Freier. Laojiao ist aber auch Bestandteil der Anti-Falun-Gong-Kampagne. Da die Umerziehung durch Arbeit neben anderen Administrativstrafen existiert, schwanken die Zahlen der aufgrund dieser Strafe in Arbeitslagern befindlichen Insassen. 2009gab es laut einem Bericht des VN-Menschenrechtsrats 320 Umerziehungslager mit 190.000 Insassen. Aktuellere Zahlen wurden bislang trotz Nachfrage nicht zur Verfügung gestellt. In den davor liegenden Jahren hatte die Zahl der Insassen nach Angabe des CHN Justizministeriums stets ca. 300.000 betragen.

Der Rückgang lässt sich zurückführen auf das seit Juni 2008 in Kraft befindliche "Anti-Drogengesetz", nach welchem Drogenabhängige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die "Zwangsrehabilitierung in Isolation" bestraft werden. Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahme weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bietet noch der Resozialisierung der Drogenabhängigen dient. Vielmehr steht im Vordergrund der Freiheits-entzug (Minimum zwei Jahre) und die Verrichtung unbezahlter Arbeit. Dass die Reform der Behandlung Drogenabhängiger eine schlichte Umbenennung ist, kann man daran erkennen, dass die "Lager für Umerziehung durch Arbeit" nun ein zweites Schild am Eingang tragen, das sie zusätzlich als "Drogenrehabilitationszentrum" kennzeichnet.

Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfügbarer Einkommen in den städtischen und ländlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im März 2011 verabschiedete Fünf-jahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe präziser Zielvorgaben für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie für den sozialen Wohnungsbau. Am 1. Juli 2011 ist das neue Sozialversicherungsgesetz in Kraft getreten. Damit verfügt China zum ersten Mal in seiner Geschichte über einen einheitlichen Rechtsrahmen für alle Zweige der Sozialversicherung. Die landesweite Umsetzung des Gesetzes steht jedoch erst am Anfang.

Der am 12.Juni 2012 von der chinesischen Regierung vorgelegte zweite Aktionsplan für Menschenrechte für 2012-15 verweist vor allem auf Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, ermöglicht durch das anhaltende Wirtschaftswachstum, sowie auf Gesetzes-reformen und neue Kodifizierungen. Letztere erreichen ihre Wirksamkeitsgrenze jedoch oft in der noch mangelhaften Durchsetzung und in der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2011 erhöhte sich das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahres-einkommen der chinesischen Stadtbevölkerung gegenüber dem Vorjahr um preisbereinigt 8,4 % auf 21.810 RMB (etwa 2.670 €). Für die Landbevölkerung gab es 2011 ein Einkommens-plus von preisbereinigt 11,4 %; ihr durchschnittliches Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt jetzt 6.977 RMB (etwa 855 €).

Noch leben mehr als 48% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 252,78 Mio. interne Arbeitsmigranten("Wanderarbeiter"), von denen 158,63 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Viele Bauern in den trockenen Regionen Nord-und Mittelchinas werden schon in den nächsten Jahren wegen fehlenden Wassers und ausgelaugter Böden zur Aufgabe der Landwirtschaft gezwungen sein. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren.

Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten.

Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die deutsche Botschaft in Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen, allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefahr an, die von der einzelnen Person für Regierung und Partei ausgehen könnte. Formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation oder eine Asylantragstellung sind nicht zwangsläufig entscheidend.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach §322 chin. StG kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.

Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

PV;

Meldezettel;

Krankenunterlagen.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - China, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

HRW - Human Rights Watch: China: Address Enduring Legacy of Tiananmen Massacre, 29. Mai 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

Amnesty International (20 May 2014) A child of Tiananmen - young activiscampaigns for her father's release from jail

Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Mai 2013)

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes vom 19. Mai 2014

BBC-News (23. 05. 2014) China Urumqi attackers 'blew themselves up'

BBC-News (29.05.2014): Urumqi attack: China arrests suspect in Xinjiang

HRW - Human Rights Watch: China: Xinjiang Bombing an Atrocity, Restraint Needed, 23. Mai 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

RSF - Reporters Sans Frontières: Tibetan "information hero" finally free, 23. Mai 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Zur Identität:

Vor dem Hintergrund des § 46 AVG - anwendbar auch gemäß §§ 11, 38 VwGVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht -, wonach "als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist", kann die Nichtannahme der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Identität nicht aufrechterhalten werden.

Die Beschwerdeführerin hat in Bezug auf ihren Namen, ihre Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit - während des gesamten Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde, aber auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof und nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei widersprüchliche Angaben/Eingaben getätigt, insbesondere hat sie sich im gesamten Verfahren ein und desselben Vor- und Familiennamens sowie Geburtsdatums bedient, sodass diesbezüglich Widerspruchsfreiheit vorliegt.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Ausdrücklich - siehe obige Darstellung im Rahmen des Verfahrensganges - hat die Beschwerdeführerin auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2014 eingeräumt, ohne jegliches Vorliegen einer Verfolgungs-/Gefährdungssituation den Herkunftsstaat verlassen zu haben, womit sie ihre entsprechenden Angaben im Rahmen der mit ihr im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Befragungen/Einvernahmen vom 14.09.2009 und 11.02.2010 bestätigte.

Zum Gesundheitszustand:

Diesbezüglich ergab sich auch kein vom Verfahren vor der Verwaltungsbehörde abweichendes Ergebnis: Die Beschwerdeführerin ist aktuell gesund. Die Beschwerdeausführungen, wonach sie an einer ernsthaften Krebserkrankung leide, die einer Behandlung bedürfe, stellte sie selbst in der Verhandlung ausdrücklich in Abrede.

"Nein, das was in der Beschwerde steht, stimmt überhaupt nicht."

Die Beschwerde sei von einem Mitarbeiter der Caritas verfasst worden.

Die Feststellungen über die sonstige Lebenssituation der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat und jene aktuell in Österreich beruhen auf den widerspruchsfreien, nachvollziehbaren bzw. plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren.

Die Aktenlage lässt jedenfalls aktuell (noch) nicht den Schluss zu, dass bereits durch das Bundesverwaltungsgericht eine für die Beschwerdeführerin positive Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen wäre - zu kurz ist noch der Aufenthalt der Beschwerdeführerin und entsprechend hervorzuhebende Integrationsmomente sind noch nicht zutage getreten.

Aus dem aktuellen Strafregisterauszug leitet sich die Sachverhaltsfeststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht straffällig geworden ist, ab.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in der VR China ergeben sich aus den herangezogenen Länderberichten, die der Beschwerdeführerin in der Verhandlung zur Kenntnisgebracht wurde. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der VR China ergeben.

Zusammenfassend er gibt sich für den Herkunftssaat folgendes Bild:

Menschenrechtsverletzungen kommen insbesondere im Zusammenhang mit oppositioneller politischer Betätigung, mit Unabhängigkeitsbestrebungen und dem Wunsch nach Erlangung von mehr Autonomie vor.

Die allgemeine Situation stellt sich aber jetzt nicht so dar, dass jedermann daraus einen Asylanspruch oder Refoulementanspruch ableiten kann. Es sind immer die Umstände des Einzelfalles zu prüfen.

Zur wirtschaftlichen Situation ist anzumerken, dass China sehr doppelgesichtig ist. Auf der einen Seite ein massives Wirtschaftswachstum, von dem aber nicht der Großteil der Bevölkerung profitieren kann und auf der anderen Seite sehr bescheidene Lebensverhältnisse - Stichwort "Wanderarbeiter".

Letztlich kann man aber davon aus, dass die elementarste Grundversorgung in China gewährleistet ist und dass generell auch in dieser Hinsicht kein Faktor für eine Abschiebungsunzulässigkeit gegeben ist. Hungersnöte sind jedenfalls keine bekannt.

Die Rückkehrmöglichkeiten sind auch für abgewiesene Asylwerber uneingeschränkt möglich. Aus der Asylantragstellung allein und dem Verlassen des Herkunftsstaates, selbst wenn dieses illegal erfolgt, kann kein Asylanspruch, bzw. Refoulementanspruch abgeleitet werden.

Die Beschwerdeführerin ist dieser Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Verhandlung auch nicht substantiiert entgegengetreten; vielmehr räumte sie ausdrücklich ein:

"Meine Situation hat mit der Politik und den Medien nichts zu tun."

Auch auf eine Ausfolgung der Erkenntnisquellen und Einräumung einer Frist zur Abgabe einer (schriftlichen) Stellungnahme verzichtete die Beschwerdeführerin ausdrücklich.

In diesem Sinne waren daher Feststellungen zur allgemeinen Lage (politische Situation, Sicherheitslage, allgemeine Menschenrechte und Rückkehrsituation) hinreichend.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den im anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz am 23.03.2012 gestellt hat.

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Bereits aus rein rechtlichen Gründen war bereits kein internationaler Schutz einzuräumen, da die Gründe der Beschwerdeführerin für das Verlassen des Herkunftsstaates keinen Zusammenhang mit den in der GFK genannten Gründen aufweisen:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Aus dem Vorbringen zu ihrer persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es hinreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre:

Die Beschwerdeführerin hat auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angeführt, ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch Schneiderarbeiten und Gelegenheitsjobs bestritten zu haben. Vor dem Hintergrund der Ländersituation ist nicht erkennbar, dass die gesunde Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nicht auf dieselbe Art und Weise ihren Unterhalt bestreiten könnte.

Nach der Ländersituation, die illegale Ausreise und Asylantragstellung betreffend, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die VR China in diesem Zusammenhang asylrelevante Konsequenzen zu gewärtigen hätte. Bei der illegalen Ausreise handelt es sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - um ein geringfügiges Vergehen, das ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses keine politisch begründeten unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach § 322 chin. StG kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Nach bisherigen Erkenntnissen wird in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet. Ein Asylantrag allein stellt, wie gleichfalls bereits angeführt, nach chinesischem Recht keinen Straftatbestand dar.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II.

Das am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob nach der Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurück zu verweisen ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist derartiges auch im Fall des Beschwerdeführer anzunehmen, der spätestens erst seit Februar 2013 in Österreich aufhältig ist.

Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration der Beschwerdeführerin in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses oder sonstiger intensiver sozialer Kontakte) sind zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht hervor gekommen, sodass bereits durch das Bundesverwaltungsgericht eine für die Beschwerdeführerin positive Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen wäre, weshalb im Hinblick auf § 75 Abs. 20 AsylG 2005 die Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) auszusprechen war, welches über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu befinden haben wird.

Zu Spruchpunkt III.:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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