BVwG W116 2016903-1

BVwGW116 2016903-129.4.2015

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §26 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §26 Abs1 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W116.2016903.1.00

 

Spruch:

W116 2016903-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vertreten durch die Rechtsanwälte DENKMAYR SCHWARZMAYR SCHNÖTZLINGER, Rechtsanwaltspartnerschaft Dr. Georg SCHWARZMAYR-LINDINGER, 4950 Altheim, gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 03.12.2014, Grundbuchnummer O/95/09/03/36, betreffend Einberufungsbefehl mit Wirkung vom 01.06.2015 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und

der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das behördliche Verfahren:

1.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 03.12.2014 wurde der taugliche und wehrpflichtige Beschwerdeführer gemäß §§ 20 und 24 iVm. §§ 10 und 27 Wehrgesetz 2001 mit Wirkung vom 01.06.2015 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten Dienstzeit einberufen und festgestellt, dass er ab 00:00 dieses Tages Soldat ist. Er wurde aufgefordert sich am 01.06.2015 bis spätestens 11:00 Uhr beim Kommando und Stabskompanie/Radarbataillon in 5070 Wals bei Salzburg, Schwarzenberg Kaserne einzufinden und es wurde festgestellt, dass dieser Einberufungsbefehl seine Rechtswirksamkeit verliert, wenn zum Einberufungstermin ein rechtliches Einberufungshindernis vorliegt. Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wehrpflichtig ist und bis dato allfällige Einberufungshindernisse, die seiner Heranziehung zum Grundwehrdienst entgegenstehen würden, weder von Amts wegen erkannt noch von ihm selbst vorgebracht wurden.

1.2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.12.2014 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.

2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

2.1. Mit Schreiben vom 11.12.2014 brachte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter rechtzeitig eine Beschwerde beim Militärkommando Oberösterreich ein. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers ein rechtliches Einberufungshindernis vorliege und der Einberufungsbefehl daher rechtswidrig wäre. Gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 seien nämlich taugliche Wehrpflichtige, von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes zu befreien, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern, soweit zwingende militärische Erfordernisse dem nicht entgegenstehen. Der Beschwerdeführer habe mit Übergabevertrag vom 12.02.2014 den landwirtschaftlichen Betrieb der namentlich genannten Großmutter im Ausmaß von knapp 20 ha übernommen, um diesen weiterzuführen. Die Übergeberin sei nun aber so schwer erkrankt, dass eine stationäre Behandlung erforderlich sei. Im Übergabevertrag habe sich die Großmutter als Gegenleistung zudem ein Wohnungsgebrauchsrecht ausbedungen, wobei sich der Übernehmer darüber hinaus verpflichtet habe, durch Beistellung geeigneter Materialien für eine ausreichende Wärmeversorgung Sorge zu tragen, sowie dafür, dass die Bewohnbarkeit des Objekts jederzeit möglich bleibe. Und schließlich habe sich der Beschwerdeführer als Übernehmer verpflichtet als Gegenleistung für eine umfangreiche Pflege der Übergeberin zu sorgen, was sowohl die Wartung der Wohnräumlichkeiten, die Verrichtung von Botengängen und die Beistellung von Fahrgelegenheiten umfassen würde. Die Übergeberin sei sehr stark pflegebedürftig und wünsche aufgrund ihrer Beziehung zu ihrem Enkel nicht, dass die Pflegeleistungen von Dritten erbracht würden. Wenn der Beschwerdeführer nun 70 km vom Wohnort entfernt seinen Präsenzdienst ableisten müsse, sei ihm einerseits die Einhaltung seiner Pflichten aus dem Übernahmevertrag nicht möglich und andererseits würde die Situation auch die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers stark belasten. Damit würden im gegenständlichen Fall rücksichtswürdige familiäre Gründe für eine Befreiung des Beschwerdeführers vom Grundwehrdienst gemäß § 26 Abs. 2 Wehrgesetz vorliegen. Es werde daher der Antrag gestellt, den Einberufungsbefehl aufzuheben und den Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes endgültig oder zumindest temporär zu befreien.

In der Anlage wurden der angesprochene Übergabevertrag vom 12.02.2014 und ein vorläufiger Arztbrief der vom 08.07.2014 betreffend den Gesundheitszustand der Übergeberin in Kopie vorgelegt.

2.2. Mit dem Schreiben des Militärkommandos Oberösterreich vom 08.01.2015 wurde die Beschwerde samt Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Darüber hinaus teilt die Behörde dem BVwG mit, dass beim Militärkommando Oberösterreich ein Verfahren gemäß § 26 Abs. 1 Zi 2 anhängig sei, es werde aber unter Verweis auf zitierte Judikatur des VwGH die Auffassung vertreten, dass nach wie vor kein rechtliches Einberufungshindernis vorliege, weil ausschließlich ein rechtskräftiger Befreiungsbescheid ein derartiges rechtliches Hindernis darstellen würde.

2.3. Eine fernmündliche Nachfrage beim Militärkommando Oberösterreich am 27.04.2015 ergab, dass das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht bei der Behörde nach wie vor anhängig ist, eine Entscheidung sei bis dato noch nicht ergangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer 19 Jahre alt und ein wehrpflichtiger und tauglicher, männlicher Staatsbürger. Er wurde mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 03.12.2014 mit Wirkung vom 01.06.2015 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten einberufen und aufgefordert sich am 01.06.2015 bis spätestens 11:00 Uhr beim Kommando und Stabskompanie/Radarbataillon in 5070 Wals bei Salzburg, Schwarzenberg Kaserne einzufinden. Dagegen hat er die vorliegende Beschwerde eingebracht, worin er sich im Wesentlichen darauf beruft, dass in seinem Fall näher ausgeführte Befreiungsgründe gemäß § 26 Abs. 2 Wehrgesetz 2001 vorliegen würden. Aus demselben Grund hat er bei der Behörde auch einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes eingebracht; das diesbezügliche behördliche Verfahren ist nach wie vor anhängig.

Darüberhinausgehend wurden keine weiteren Umstände geltend gemacht, die auf das tatsächliche Vorliegen von rechtlichen Einberufungshindernissen schließen lassen würden, noch sind im Verfahren allfällige Anhaltspunkte dafür hervorgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den darin enthaltenen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift. Das Militärkommando Oberösterreich hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausreichend ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar dargestellt.

Der Beschwerdeführer ist diesem in seiner Beschwerde auch nicht effektiv entgegengetreten, sondern hat, wie oben bereits dargestellt, seine Beschwerde ausschließlich auf das Vorliegen von persönlichen Umständen gestützt, die seiner Auffassung nach Befreiungsgründe gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 darstellen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF. BGBl. I Nr. 51/2012/ (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001 (WV) idF. BGBl I Nr. 181/2013 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil A)

3.3.1. Das Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 181/2013 (WG 2001), lautet auszugsweise:

"Grundwehrdienst

§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate.

...

Einberufung zum Präsenzdienst

§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen

1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und

2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu

a) Milizübungen und

b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.

Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.

(2) Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.

(3) Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den jeweiligen militärischen Dienststellen zuzuweisen

1. nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,

2. soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf

a) den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,

b) den Wohnsitz und

c) ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin.

Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

...

(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn

1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder

2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen.

Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam."

3.3.2. Zur Auslegung des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001:

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einberufung sind in den §§ 20 und 24 Wehrgesetz 2001 geregelt. Gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 sind alle Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten verpflichtet. Der erstmalige Antritt hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres zu erfolgen. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 hat die Einberufung zum Grundwehrdienst spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin mittels Einberufungsbefehl zu erfolgen. Zudem darf der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden.

§ 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 räumt nun tauglichen Wehrpflichtigen einen Rechtsanspruch ein, auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes mit Bescheid befreit zu werden, wenn und solange es rücksichtswürdige wirtschaftliche oder private Interessen erfordern und soweit zwingende militärische Interessen dem nicht entgegenstehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht jedoch der Einberufung eines Wehrpflichtigen zur Präsenzdienstleistung nicht entgegen, dass der Wehrpflichtige das Vorliegen von Befreiungsgründen behauptet. Ein Einberufungsbefehl wäre unter diesem Gesichtspunkt nur dann rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zu einem rechtskräftigen Befreiungsbescheid stünde. Solange eine solche Befreiung nicht ausgesprochen ist, besteht auf Grund des Gesetzes die Präsenzdienstpflicht (Hinweis E 8.3.1991, 91/11/0013). Dass die Einberufung eines Wehrpflichtigen auch während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht bzw. während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Ansehung eines ein solches Verwaltungsverfahren beendenden negativen Bescheides rechtlich zulässig ist (eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid ist keiner aufschiebenden Wirkung zugänglich), ändert aber nichts an der geschilderten eindeutigen Rechtslage betreffend Zulässigkeit der Einberufung. Es ist daher auch keineswegs so, dass die Rechtswidrigkeit eines in einem Verfahren betreffend Befreiung ergangenen Bescheides ohne weiteres auch die Rechtswidrigkeit eines Einberufungsbefehles nach sich zöge (VwGH 10.11.1998, Zl. 98/11/0204).

Zuletzt hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit diesem Thema in seiner Entscheidung vom 23.05.2013, Zl. 2013/11/0102 ausführlich auseinandergesetzt und dabei insbesondere Folgendes ausgeführt:

"... Zusammengefasst vertritt der Beschwerdeführer somit die Rechtsansicht, der angefochtene Einberufungsbefehl sei rechtswidrig, weil seinem bereits eingebrachten Antrag auf Aufschub vom Grundwehrdienst Berechtigung zukomme. Der Beschwerdeführer behauptet aber jedenfalls nicht, dass über diesen Antrag auf Aufschub noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftig abgesprochen worden sei. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht zielführend, weil ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes oder auf Aufschub eine Einberufung nicht hindert, sondern gemäß § 26 Abs. 4 WG 2001 erst mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes unwirksam wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung hindert demnach ebenso wenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Berufung gegen den einen Befreiungsantrag abweisenden Bescheid oder die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den den Antrag abweisenden Berufungsbescheid (vgl. aus vielen das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2012, Zl. 2012/11/0105, mwN). Dies gilt in gleicher Weise - im Hinblick auf die Gleichbehandlung beider Rechtsinstitute in § 26 Abs. 4 WG 2001 - in Ansehung eines Antrages auf Aufschub der Präsenzdienstpflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2005/11/0157)."

3.3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten ständigen Judikatur des VwGH und der sich daraus ergebenden eindeutigen Rechtslage ist es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht gelungen, eine tatsächliche Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Einberufungsbefehls erfolgreich geltend zu machen.

Er hat nämlich nichts vorgebracht, was darauf schließen ließe, dass es in seinem Fall an einer der in den §§ 20 und 24 Wehrgesetz genannten gesetzlichen Voraussetzungen für die rechtmäßige Einberufung zum Grundwehrdienst gefehlt hätte, oder auf das Vorliegen eines sonstigen Einberufungshindernisses hindeuten würde (wie zum Beispiel der Wegfall der Wehrpflicht nach einer wirksamen Erklärung nach § 1 ZDG).

Die in der Beschwerde ins Treffen geführten persönlichen Umstände, welche ihn seiner Auffassung nach daran hindern würden, dieser Einberufung entsprechend Folge zu leisten, betreffen ausschließlich die Frage, ob im gegenständlichen Fall allenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nach § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz vorliegen, was jedoch von der zuständigen Behörde in dem diesbezüglich zurzeit anhängigen Verfahren noch zu klären sein wird. Da jedoch nach der oben dargestellten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifelsfrei feststeht, dass erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles darstellt, wogegen die Stellung eines Antrages auf Befreiung die Einberufung zum Grundwehrdienst nicht hindert, im gegenständlichen Fall aber noch kein rechtskräftiger Ausspruch über eine solche Befreiung vorliegt, bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchteil B)

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte umfangreiche und einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich ob bereits das Vorliegen von Umständen, die allenfalls eine Befreiung von der Wehrpflicht gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 rechtfertigen würden, ein rechtliches Hindernis für die rechtmäßige Erlassung eines Einberufungsbefehles darstellen, bisher immer einheitlich verneint wurde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte