MOG WeinV 2008 §16
MOG WeinV 2008 §24
MOG WeinV 2008 §26
MOG WeinV 2008 §3
MOG WeinV 2016 §15 Abs7
MOG WeinV 2016 §17
MOG WeinV 2016 §3
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §7 Abs1
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2207902.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , vom 24.08.2018 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 26.07.2018, AZ II/4/17-451378901, betreffend „Investitionen gemäß Weinmarktordnung“ nach Vorlageantrag vom 08.10.2018 aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2018, AZ II/4/17-451378902, zu Recht:
A)
1. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der Spruch der Beschwerdevorent-scheidung vom 21.09.2018, AZ II/4/17-451378902, betreffend „Investitionen gemäß Weinmarktordnung“ wie folgt geändert wird:
„Der Bescheid des Vorstandes für den GB II vom 26.07.2018, Aktenzeichen ll/4/17-451378901, betreffend Investitionen gemäß Weinmarktordnung wird wie folgt abgeändert:
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21.08.2015, Aktenzeichen LE.2.2.11/0828-11/7/2015, wurde der von Ihnen vorgelegte Investitionsplan genehmigt. Nach Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen und in Entsprechung der gemäß Prüfbericht abgeschlossenen Investition wird die Auszahlung der Investitionsbeihilfe in der Höhe von
EUR 40.249,76
gewährt. Dieser Betrag wird zur Gänze aus Mitteln der Europäischen Union finanziert.
Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 78.543,25 ergibt dies zum 14.12.2020 eine Rückforderung von EUR 38.293,49. Dieser Rückforderungsbetrag ist binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung auf die AMA-Bankverbindung IBAN AT706000000092038602, unter Angabe Ihrer Betriebsnummer und der Bezeichnung der Prämie zu überweisen.
Für zu Unrecht ausbezahlte Prämien sind Zinsen zu berechnen. Der Zinssatz liegt 3 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank.
Die Rückzahlungsbeträge sind ab dem Tag nach dem Ende der Zahlungsfrist bis zu dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. Gegenverrechnung zu verzinsen. Die Berechnung dieser Zinsen beginnt mit 15.12.2020.“
2. Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) stellte am 01.04.2015 einen Antrag auf „Gewährung einer Investitionsbeihilfe gem. der Europäischen Weinmarktordnung“ für eine Klärungseinrichtung („Cross Flow Filter“) sowie eine Flaschenabfülleinrichtung und beantragte die Genehmigung gemäß der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.
2. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21.08.2015, GZ BMLFUW-LE.2.2.11/0828-II/7/2015, wurde der Antrag der BF vom 01.04.2015 gemäß § 15 Abs. 7 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich genehmigt.
3. Am 10.10.2016 zeigte die Beschwerdeführerin mittels Formulares der zuständigen Bezirksbauernkammer Bruck/Leitha-Schwechat den Abschluss der Arbeiten bezüglich des verfahrensgegenständlichen Investitionsvorhabens an. Diese leitete die Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten der Beschwerdeführerin an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiter, wo diese Mittelung am 12.10.2016 einlangte und überprüft wurde.
4. Mit Bescheid der AMA vom 12.10.2017, AZ II/4/17-7569028010, wurde unter Hinweis auf den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21.08.2015, GZ BMLFUW-LE.2.2.11/0828-II/7/2015, eine Investitionsbeihilfe in der Höhe von EUR 78.543,25 gewährt und an die Beschwerdeführerin ausbezahlt.
5. Auf Grund einer von der AMA durchgeführten Nachkontrolle wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der AMA vom 13.06.2018, AZ GBII/4/17-4513789, mitgeteilt, dass die zur Gewährung einer Beihilfe für die Durchführung der Investitionsmaßnahme gemäß Weinmarktordnung eingereichte Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen eines Mietkaufes finanziert worden wäre. Gemäß „den der Maßnahme zugrundeliegenden Rechtsvorschriften“ könne als Investitionsmaßnahme nur ein Betrag in Höhe der zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Auszahlung der Beihilfe (Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten) tatsächlich durch den Förderwerber gezahlten Kosten (bezahlte Teilzahlungsraten, Mietkaufraten) gefördert werden. Die Mietkaufraten wären nur bis zur Höhe der Nettotilgung förderungsfähig.
6. Die Beschwerdeführerin hat das Schreiben der AMA vom 13.06.2018, AZ GBII/4/17-4513789, unbeantwortet gelassen.
7. Auf der Rechtsgrundlage von § 19 Abs. 2 MOG, wonach Bescheide der AMA bei einem Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen von der AMA selbst von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden können, änderte die AMA mit Abänderungsbescheid vom 26.07.2018, AZ II/4/17-451378901, ihren Bescheid vom 12.10.2017, AZ II/4/17-7569028010. Der Bescheid der AMA vom 12.10.2017 wurde dahingehend korrigiert, als auf der Grundlage des Antrages der BF vom 01.04.2015 nur mehr eine Beihilfe in Höhe von EUR 36.562,50 gewährt wurde, und damit ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR 41.980,75 zurückgefordert wurde.
Begründend wurde dabei von der AMA Folgendes ausgeführt:
„Gemäß Art. 19 der VO (EG) Nr. 555/2008 wird die Unterstützung erst gezahlt, nachdem die Durchführung des Vorhabens abgeschlossen und Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt wurden. Gemäß § 18 Abs. 5 der nationalen VO zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich (BGBI. II Nr. 279/2013) gilt die Investition dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Investition sichergestellt ist. Durch den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums im Rahmen des Mietkaufs ist die wirtschaftliche Nutzung sichergestellt.
Die Verwaltungskontrolle der Zahlungsanträge umfasst unter anderem die Überprüfung der angefallenen Kosten und der getätigten Zahlungen des Begünstigten (Art. 77 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 555/2008 idgF iVm Art. 24 Abs. 3 und 6 der VO 65/2011 ).
In der Mitteilung über den Abschluss der Investition (Antrag auf Gewährung der Beihilfe) ist gemäß § 18 Abs. 2 der nationalen VO zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich BGBI II Nr. 279/2013 eine genaue Auflistung der getätigten Investitionen und der angefallenen Kosten nachvollziehbar darzustellen. Weiters sind alle Nachweise im Original über die dem Förderwerber angefallenen Kosten (Zahlungsnachweise gemäß § 3 Abs. 3 der nationalen VO) beizulegen. Die Zahlung muss durch den Förderwerber erfolgt sein. Die bereits getätigte Zahlung durch den Förderwerber stellt eine Förderungsvoraussetzung dar.“
Die Beschwerdeführerin habe rechtzeitig bis zur Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten betreffend die beantragte Investitionsbeihilfe, die am 12.10.2016 bei der AMA eingelangt sei, für die beantragte Flaschenabfülleinrichtung eine Anzahlung in Höhe von EUR 56.250,00 geleistet, sodass nur 25 % dieses Betrages und damit nur ein Betrag in Höhe von EUR 14.062,50 als Investitionsbeihilfe anerkannt werden könnte. Für die angeschaffte Kläreinrichtung werde weiterhin ein Investitionsbeitrag in Höhe von EUR 21.500,00 gewährt. Insgesamt könne daher nur mehr eine Investitionsbeihilfe mit einem Ausmaß von EUR 36.562,50 gewährt werden.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX mit postalisch übermitteltem Schriftsatz vom 24.08.2018, bei der AMA eingelangt am 29.08.2018, Beschwerde.
Einerseits zweifelte die Beschwerdeführerin die Rechtsgrundlage von § 19 Abs. 2 MOG an und beanstandete, dass auch keine materiellen Gründe für eine Rückforderung des eingeforderten Förderungsbetrages vorliege.
Die AMA übersehe auch, dass § 18 Abs. 2 der Verordnung des BMLFUW zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich die „angefallenen Kosten“ und nicht die „geleisteten Zahlungen“ als Grundlage der Förderungsabrechnung bezeichne. Dass diese Kosten teilweise kreditfinanziert worden wären, werde durch Art. 17 lit. b der VO(EG) 555/2008 ausdrücklich toleriert.
Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die BF bis zum Zugang der Mitteilung der Beschwerdeführerin über den Abschluss der Arbeiten betreffend die beantragte Investitionsbeihilfe bei der AMA am 12.10.2016 bereits insgesamt 4 Raten in Höhe von je EUR 1.754,83 geleistet habe, wobei in diesen Raten jeweils wechselnde Tilgungen mit einem Gesamtbetrag von EUR 4.795,36 enthalten gewesen wären. Dieser Betrag sei der Fördersumme jedenfalls hinzuzurechnen, wodurch der Beschwerdeführerin jedenfalls ein zusätzlicher Beihilfebetrag in Höhe von EUR 1.198,84 zustehe.
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den zurückgeforderten Betrag jedenfalls um EUR 1.198,84 zu reduzieren und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
9. Im Zuge des bei der AMA geführten Beschwerdevorverfahrens wurde von der Beschwerdeführerin der AMA auch ein Tilgungsplan des Mietkaufes der verfahrensgegenständlichen Flaschenabfülleinrichtung vorgelegt.
10. Die AMA hat in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit mit Bescheid vom 21.09.2018, AZ II/4/17-451378902, eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und darin anerkannt, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zugang der Mitteilung der Beschwerdeführerin über den Abschluss der Arbeiten betreffend die beantragte Investitionsbeihilfe bei der AMA am 12.10.2016 bereits insgesamt 4 Raten zu EUR 1.754,83 geleistet hat und damit auch bereits zusätzlich einen Netto-Betrag in Höhe von EUR 4.795,36 des Mietkaufes der verfahrensgegenständlichen Flaschenabfülleinrichtung getilgt hatte. Dadurch erhöhte sich der anerkannte Investitionsbetrag von EUR 36.562,50 auf EUR 37.761,34 bzw. reduzierte sich die geforderte Rückzahlung von EUR 41.980,75 auf EUR 40.781,91.
11. Mit Schriftsatz vom 08.10.2018 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , einen Vorlageantrag und beantragte die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Mit dem Vorlageantrag legte die Beschwerdeführerin auch eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niederösterreich vom 28.09.2018 vor, in welcher diese die Auffassung vertrat, dass aus der VO (EG) 555/2008, insbesondere dessen Art. 17 lit. b leg.cit. gefolgert werden müsse, dass eine Finanzierung im Wege eines Mietkaufes nach gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben jedenfalls zulässig sei und dadurch jedenfalls auch die im Bescheid des BMLFUW vom 21.08.2015, GZ BMLFUW-LE.2.2.11/0828-II/7/2015 genehmigte Investitionsbeihilfe gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in voller Höhe zu gewähren sei.
12. Die AMA übermittelte dem BVwG am 18.10.2018, mit Schreiben vom 18.10.2018 den Vorlageantrag, die Beschwerde, den angefochtenen Bescheid der AMA, die Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2018 und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.
13. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.03.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 24.03.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.
14. Am 15.09.2020 fand im BVwG in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung statt, bei der mit den Parteien des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die Angelegenheit ausführlich erörtert wurde.
Dabei wurde vom Verhandlungsleiter im Besonderen die Relevanz von Art. 17 lit b der Verordnung (EG) 555/2008 hinterfragt. Es wurden sowohl von der AMA als auch von der Beschwerdeführerin die jeweils bekannten Rechtsstandpunkte wiederholt.
15. In weiterer Folge wies die AMA in einer Stellungnahme vom 22.09.2020 auf Artikel 5 der VO (EG) 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, wonach jeder Mitgliedsstaat (und damit auch Österreich) ein nationales Stützungsprogramm auszuarbeiten habe, welches auf eine Laufzeit von fünf Jahren ausgerichtet wäre und drei Monate nach Einreichung bei der Kommission anwendbar wäre, hin.
Im Genehmigungsbescheid des BMLFUW vom 21.08.2015, BMLFUW-LE2.2.11/0828- 11/7/2015 sei der Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Investition eines Cross-Flow-Filter und einer Flaschenabfülleinrichtung genehmigt worden. Die Beschwerdeführerin sei aber ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Fertigstellung der Investition binnen 2 Jahren ab Genehmigungsbescheid zu erfolgen habe; diese sei bis zu diesem Zeitpunkt der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer anzuzeigen. Gemeinsam wären mit dem Antrag die angefallenen Kosten der getätigten Investitionen mit den bezughabenden Rechnungsbelegen und den dazugehörigen Zahlungsbelegen im Original nachzuweisen. Auch in dem für die Maßnahme Investition gemäß Weinmarktordnung von der AMA erstellten Merkblatt, welches die BF durch Unterfertigung des Antrags auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe nachweislich zur Kenntnis genommen habe, wären die Anforderungen im Rahmen der Antragstellung und die Fördervoraussetzungen angeführt.
Die AMA vertritt die Auffassung, dass sich die förderfähigen Kosten im Fall des Leasingkaufs basierend auf Art. 77 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 iVm Art 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 , sowie § 3 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBI. II Nr. 279/2013, auf die dem Begünstigten zum Zeitpunkt der fristgerechten Einreichung des Zahlungsantrags tatsächlich angefallenen Kosten, das heißt sich auf die vom Begünstigten / der Beschwerdeführerin tatsächlich getätigten Ausgaben beschränken würden.
Beim Leasingvertrag handle es sich um einen Vertrag sui generis. Er sei gesetzlich nicht als eigene Vertragsart geregelt. Es gebe daher keine gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich einer zulässigen Minimal- bzw. Maximalvertragsdauer. Wenn in den EU-Rechtsvorschriften grundsätzlich eine Leasingfinanzierung für zulässig erachtet werde, so sei daraus nicht unmittelbar zu schließen, dass es in der Intention der EK läge, jegliche Ausgestaltung eines Leasingvertrags hinsichtlich der vereinbarten Vertragsdauer für förderfähig zu erklären. Die grundsätzliche Förderbarkeit von leasingfinanzierten Maßnahmen sei in Konnex mit den übrigen Bestimmungen der EU-Rechtsvorschriften zu bringen und erfahre durch diese eine Einschränkung. Im Rahmen des jeweiligen Nationalen Stützungsprogramms könnten maximal nur jene Kosten gefördert werden, die der Beschwerdeführerin im zeitlichen Rahmen der Gültigkeitsdauer dieses Programms auch tatsächlich angefallen wären, und die durch die Beschwerdeführerin durch getätigte Zahlungen durch Rechnungen und Zahlungsnachweise belegt werden könnten (Art. 77 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 555/2008 iVm Art. 24 Abs. 3 und Abs. 6 der VO (EU) Nr. 65/2011 ).
In den, den Stützungsmaßnahmen im Weinbereich zugrundeliegenden EU-rechtlichen Bestimmungen würde sich keine konkrete Festlegung einer Frist für die Einreichung eines Zahlungsantrags bzw. von Teilzahlungsanträgen finden. Gemäß Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 lege der Mitgliedstaat die Frist für die Antragseinreichung fest.
Würde man im Zuge der nationalen Umsetzung den zulässigen Zeitraum der Antragstellung auf nationaler Ebene mit dem Ende der Gültigkeitsdauer des Stützungsprogramms beschränken, wäre eine uneingeschränkte Förderung von leasingfinanzierten Maßnahmen möglich, sofern sich die vertragliche Ausgestaltung des Leasingvertrages hinsichtlich der grundsätzlich von den Vertragspartnern frei zu vereinbaren Laufzeit im Rahmen der Gültigkeitsdauer des Nationalen Stützungsprogramms bewegen würde. Im Zuge der Ausgestaltung des Nationalen Stützungsprogramms wäre von Österreich innerhalb des laut den EU-Vorgaben zulässigen rechtlichen Rahmens und in weiterer Folge in der diesbezüglichen nationalen Umsetzung durch die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBI. II Nr. 279/2013 jedoch eine Antragsfrist von 2 Jahren festgesetzt worden (§ 18 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBI II Nr. 279/2013), wodurch die Variante der auf EU-Rechtsebene zulässigen und national nicht ausgeschlossenen Leasingfinanzierung eine diesbezügliche Einschränkung erfahre. Demnach könnten gemäß den geltenden nationalen Bestimmungen die Kosten einer leasingfinanzierten Maßnahme nur dann zur Gänze berücksichtigt werden, wenn die Laufzeit eines Leasingvertrages maximal zwei Jahre betrage bzw. bei einer diesen Zeitraum überschreitenden Vertragsdauer nur in Höhe der bis zum Zeitpunkt der Antragstellung dem Förderwerber tatsächlich angefallenen Kosten in die Beihilfenberechnung einbezogen werden.
Diese Rechtsansicht ergebe sich auch aus einem Vergleich der Abwicklung im Bereich der Ländlichen Entwicklung.
16. Die Beschwerdeführerin übermittelte am 24.09.2020 ihrerseits eine Übersicht des Tilgungsplanes des Mietkaufes sowie eine Bestätigung der Leasinggeberin vom 21.09.2020, wonach die Beschwerdeführerin bisher ihren Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachgekommen sei.
17. Zur Stellungnahme der AMA vom 22.09.2020 verwies die Beschwerdeführerin in einer weiteren Stellungnahme vom 12.10.2020 auf ihre Ausführungen, wonach auch ein Mietkauf eine zulässige Finanzierungsform des Ankaufes einer förderungsfähigen Maschine darstelle, der eine Förderung nicht ausschließe. Die Einschränkung der Förderung der durch einen Mietkauf finanzierten Anschaffung sei daher nicht rechtskonform.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 01.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Genehmigung von Weininvestitionsmaßnahmen und beantragte die Genehmigung gemäß der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich für folgende Investitionsmaßnahmen:
Anschaffung eines Cross flow Filters zur rascheren Vorklärung („Klärungseinrichtung“)
Anschaffung einer Abfüllanlage zur Qualitätssteigerung, Flexibilität und Unabhängigkeit („Flaschenabfülleinrichtung“)
1.2. Im Vorfeld einer Genehmigung wurden von der Beschwerdeführerin Angebote und Kostenvoranschläge eingeholt, die den beantragten Anschaffungen zugrunde gelegt wurden. In diesen Unterlagen wurde nicht ausgeführt, wie die Anschaffungen von der Beschwerdeführerin finanziert werden. Im Besonderen wurde dabei nicht dargestellt, dass die beantragte Flaschenabfülleinrichtung im Wege eines Mietkaufes finanziert werden soll.
1.3. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21.08.2015, GZ BMLFUW-LE.2.2.11/0828-II/7/2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.04.2015 gemäß § 15 Abs. 7 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich bis zu einer maximalen Gesamtanschaffungssumme in Höhe von EUR 300.000.-- bzw. einer damit in Verbindung stehenden maximalen Gesamtförderungssumme mit einem Ausmaß von EUR 78.750,00 genehmigt. Für die Flaschenabfülleinrichtung wurde von maximalen förderbaren Nettokosten im Ausmaß von EUR 225.000,00, einer anteilmäßigen Beihilfe im Ausmaß von 25 % und damit von einem maximalen Beihilfebeitrag im Ausmaß von EUR 56.250,00 ausgegangen.
In diesem Bescheid wurden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft folgende „Weitere Informationen“ bekannt gegeben:
Generell nicht förderbare Ausgaben im Sinne dieser Verordnung sind: Sollzinsen, nicht bezahlte Rechnungsteilbeträge (z.B. Skonti, Rabatte), erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Anschaffung von nicht eindeutig projektbezogenen beweglichen Gütern, Zollgebühren, Stornogebühren, Parkgebühren, Maut- und Autobahngebühren. Weiters nicht förderbar sind Nebenkosten von Investitionen wie Transport, Fahrt- und Nächtigungskosten von Montagepersonal, Service, Entsorgung von Altmaterial, Inbetriebnahme und dergleichen.
Der Abschluss der Arbeiten an einer Investitionsmaßnahme ist schriftlich mittels des beiliegenden Formulars innerhalb von 2 Jahren ab Erstellung dieses Bescheids (Datum siehe Seite 1 oben) der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer anzuzeigen.
Die angefallenen Kosten der getätigten Investitionen sind mit den bezughabenden Rechnungsbelegen und zugehörigen Zahlungsbelegen im Original nachzuweisen. Bitte beachten Sie dazu die Ausführungen im Merkblatt. Übersteigt der jeweilige Rechnungsbetrag 5.000,- Euro netto, so muss eine unbare Zahlung nachgewiesen werden.
Die Bewilligung und Auszahlung der Beihilfe erfolgt nach Abschluss der Investitionsvorhaben entsprechend der Reihung der Vorlage der Prüfberichte gemäß § 19 Abs. 1 der VO des BMLFUW zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013, und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel.
Die Beihilfe wird durch die Agrarmarkt Austria auf das von Ihnen im Antrag angegebene Namenskonto überwiesen.
Dieser Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurde nicht bekämpft und wurde damit rechtskräftig. Dieser Bescheid bildet die Grundlage und den Rechtsrahmen für die der Beschwerdeführerin gewährten Beihilfen für die verfahrensgegenständlichen Investitionen.
1.4. Beim im Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21.08.2015, GZ BMLFUW-LE.2.2.11/0828-II/7/2015, angeführten „Merkblatt“ handelt es sich um das Merkblatt „Investitionen von Weinproduzenten in Verarbeitungseinrichtungen, Infrastruktur und Vermarktung“ des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom März 2015. Punkt „6. Abschluss des Investitionsvorhabens, Auszahlung der Beihilfe“ dieses Merkblattes weist folgenden Inhalt auf:
„Fertigstellungsfrist: Die Investitionsmaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren ab der bescheidmäßigen Genehmigung fertig zu stellen. Der Abschluss der Investition ist daher schriftlich mittels Formblatt (s.u.) innerhalb von 2 Jahren ab der bescheidmäßigen Genehmigung, spätestens jedoch bis 1. Juni 2018, der zuständigen Abwicklungsstelle mitzuteilen.
Im Formblatt sind mit einer genauen Auflistung die getätigten Investitionen und die angefallenen Kosten nachvollziehbar darzustellen. Weiters sind alle Rechnungen und Zahlungsnachweise (im Original) über die entstandenen Kosten der Abwicklungsstelle zu übermitteln. ACHTUNG: Zu beachten sind dabei die unten angeführten Hinweise zur Rechnungslegung und zu den Zahlungsnachweisen!
Sollten die Investitionen im Rahmen eines weiter reichenden Gesamtprojektes getätigt worden sein, so sind die Rechnungsbelege zu trennen und die einzelnen Kosten nachvollziehbar zu belegen. Anhand der Auflistung und der Kosten- und Zahlungsnachweise wird die Fertigstellung des Investitionsvorhabens durch die Abwicklungsstelle vor Ort kontrolliert (gegebenenfalls im Beisein der Bundeskellereiinspektion) und danach ein Prüfbericht (einschließlich der Kostennachweise) an das BMLFUW übermittelt.
Ein Investitionsvorhaben gilt dann als beendet, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Investition sichergestellt ist. Für das abgeschlossene Investitionsvorhaben gilt eine Behaltefrist von 5 Jahren ab dem positiven Bescheid der AMA über die Bewilligung der Zahlung. Dies bedeutet, dass innerhalb des Zeitraumes von 5 Jahren entweder keine erheblichen Veränderungen an der Investition erfolgt sind oder sich die Besitzverhältnisse nicht verändert haben oder die Betriebstätigkeit nicht aufgegeben wurde. Ein Eigentumsübergang an eine im engen Familienverhältnis zum Förderungswerber stehende Person (Ehegatte, Ehegattin, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Sohn, Tochter, Mutter, Vater, Bruder Schwester), welche nachweislich im förderungswerbenden Betrieb mitwirkt oder diesen vom Förderungswerber übernimmt, stellt keine Änderung der Besitzverhältnisse dar.
Auszahlung der Beihilfe:
Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die AMA (die Anträge werden nach dem Einlangen der Fertigstellungsberichte gereiht!) und entsprechend den zur Verfügung stehenden Mitteln. Teilzahlungen sind nicht möglich; auch können keine höheren Kosten als die im Genehmigungsbescheid angeführten akzeptiert werden. Ein Antrag für ein weiteres, neues Investitionsvorhaben bedingt den Abschluss des vorangegangenen Investitionsvorhabens.
Allgemeine Hinweise zur Rechnungslegung und zu den Zahlungsnachweisen:
Als geeignete Zahlungsnachweise im Sinne dieser Verordnung gelten: Die schriftliche Bestätigung der Bank, dass eine bestimmte Zahlung durchgeführt wurde; der Kontoauszug mit Betrag und Valuta; ein Internet Ausdruck, aus dem der Betrag gemeinsam mit einem Datum für "Valuta", "Wert", "Durchführung" o.ä. ersichtlich ist. Stempel auf dem Zahlungsbeleg wie "Zur Zahlung übernommen" o.ä. gelten nicht als Zahlungsnachweis. Trägt ein Zahlungsbeleg oder eine Rechnung den Vermerk „Eigentumsvorbehalt“ oder gleichlautendes, so hat der Förderungswerber eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Bank vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Bank den BMLFUW im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes unverzüglich darüber informieren wird.
Aus den vorgelegten Zahlungsnachweisen hat unzweifelhaft hervorzugehen, dass die Zahlung durch den Förderungswerber erfolgt ist. Als derart erfolgte Zahlung gilt auch die Zahlung durch eine im engen Familienverhältnis zum Förderungswerber stehende Person (Ehegatte, Ehegattin, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Sohn, Tochter, Mutter, Vater, Bruder Schwester), wenn diese nachweislich im Betrieb des Förderungswerbers mitwirkt. Übersteigt der jeweilige Rechnungsbetrag 5.000,- Euro netto, so muss eine unbare Zahlung nachgewiesen werden!
Eine Gegenverrechnung sowie die Verwendung von Gutschriften, Guthaben auf Tauschbörsen oder ähnliches sind keine geeigneten Zahlungsweisen im Sinne dieser Verordnung.
Werden Rechnungen und Zahlungsnachweise vorgelegt, welche Posten beinhalten, die unzweifelhaft für die Ermittlung des Förderungsbetrages nicht relevant sind, so sind diese Posten durch den Förderungswerber kenntlich zu machen. Erfolgt keine Kenntlichmachung, so wird der anerkennbare Betrag der jeweiligen Rechnung um das Doppelte des Betrages der nicht relevanten Posten gekürzt.
Wird eine Fremdwährungsrechnung in Euro beglichen, so ist der aus dem Zahlungsnachweis ersichtliche Eurobetrag exklusive aller Bankspesen vom Förderungswerber auf der Rechnung anzuführen. Wird die Rechnung in der Fremdwährung beglichen, so wird der Umrechnungskurs des 1. Jänners des Jahres der Weiterleitung des Antrages an die AMA zur Auszahlung angewendet.
Generell nicht förderbare Ausgaben im Sinne dieser Verordnung sind: Sollzinsen, nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (z.B. Skonti, Rabatte), erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Anschaffung von nicht eindeutig projektbezogenen beweglichen Gütern, Zollgebühren, Stornogebühren, Parkgebühren, Maut- und Autobahngebühren. Weiters nicht förderbar sind Nebenkosten von Investitionen wie Transport, Fahrt- und Nächtigungskosten von Montagepersonal, Service, Entsorgung von Altmaterial, Inbetriebnahme und dergleichen.
Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Firmen zu berücksichtigen. Aus den Rechnungsbelegen müssen alle für die Ermittlung und Kontrolle des Förderungsbetrages erforderlichen Einzelpositionen und die zugehörigen Teilbeträge ersichtlich sein.“
Spezielle Anwendungs- oder Durchführungsvorschriften für eine Finanzierung eines Investitionsvorhabens durch einen Mietkauf sind in diesem Merkblatt nicht enthalten.
1.5. Die Beschwerdeführer kaufte auf der Grundlage der eingeholten Angebote bzw. Kostenvoranschläge sowohl eine Klärungseinrichtung als auch eine Flaschenabfülleinrichtung und legte die entsprechenden Unterlagen zur Prüfung vor.
Während die Anschaffung der Kläreinrichtung im Rahmen eines Kauvertrages abgewickelt wurde, erfolgte die Anschaffung der Flaschenabfüllungseinrichtung im Rahmen eines Mietkaufes.
1.6 An diesem Mietkauf sind die Beschwerdeführerin als Leasingnehmerin, die XXXX als Leasinggeberin und die XXXX als Verkäuferin der Flaschenabfüllungseinrichtung beteiligt.
Die XXXX verkaufte an XXXX die verfahrensgegenständliche Flaschenabfüllungseinrichtung, die ihrerseits den vollen Kaufpreis inkl. 20% MwSt in Höhe von EUR 278.157,60 an die XXXX entrichtete.
Die XXXX ihrerseits schloss mit der Beschwerdeführerin betreffend die verfahrensgegenständliche Flaschenabfüllungseinrichtung einen Mietkaufvertrag als Verkäuferin mit der Beschwerdeführerin als Käuferin. Unter Eigentumsvorbehalt zu Gunsten von XXXX verpflichtete sich die Beschwerdeführerin die gesamte anfallende Umsatzsteuer in Höhe von EUR 53.503,59 und eine Anzahlung auf die verpflichtende Rückzahlung in Höhe von EUR 56.250,00 zu entrichten. Darüber hinaus wurden in einem Tilgungsplan, beginnend mit 01.07.2016 und endend am 01.06.2025 folgende Ratenzahlungen zur Rückzahlung des von XXXX vorfinanzierten Kaufpreises (inkl. Zinsen) in Höhe von EUR 267.517,96 vereinbart:
„Fälligkeitsdatum | Kapitalstand | Zahlung/Rate | Tilgung | Zinsen |
01.07.2016 | 174.354,99 | 1.757,83 | 1.193,01 | 564,82 |
01.08.2016 | 173.158,10 | 1.757,83 | 1.196,89 | 560,94 |
01.09.2016 | 171.957,32 | 1.757,83 | 1.200,78 | 557,05 |
01.10.2016 | 170.752,64 | 1.757,83 | 1.204,68 | 553,15 |
01.11.2016 | 169.544,04 | 1.757,83 | 1.208,60 | 549,23 |
01.12.2016 | 168.331,52 | 1.757,83 | 1.212,52 | 545,31 |
01.01.2017 | 167.115,05 | 1.757,83 | 1.216,47 | 541,36 |
01.02.2017 | 165.894,63 | 1.757,83 | 1.220,42 | 537,41 |
01.03.2017 | 164.670,24 | 1.757,83 | 1.224,39 | 533,44 |
01.04.2017 | 163.441,88 | 1.757,83 | 1.228,36 | 529,47 |
01.05.2017 | 162209,52 | 1.757,83 | 1.232,36 | 525,47 |
01.06.2017 | 160.973,16 | 1.757,83 | 1.236,36 | 521,47 |
01.07.2017 | 159.732,78 | 1.757,83 | 1.240,38 | 517,45 |
01.08.2017 | 158.488,37 | 1.757,83 | 1.244,41 | 513,42 |
… | … | … | … | …“ |
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21.08.2015, GZ BMLFUW-LE.2.2.11/0828-II/7/2015, leistete die Beschwerdeführerin sohin bis zum 21.08.2017 im Rahmen der Investition der Anschaffung der verfahrensgegenständlichen Flaschenabfüllungseinrichtung anzuerkennende Zahlungen in Höhe von EUR 70.999,03. 25 % von EUR 70.999,03 sind EUR 17.749,76.
1.7. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen über die Anschaffungen wurden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geprüft. In einem Gutachten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 31.08.2017 wurde ausgeführt, dass
a) für die Klärungseinrichtung eingereichte Gesamtkosten in Höhe von EUR 75.000,00,
b) für die Flaschenabfülleinrichtung von den eingereichten Gesamtkosten in Höhe von EUR 231.798,00 insgesamt EUR 224.173,00
als Ausgangsbeträge für die Zuerkennung der jeweiligen Investitionen anerkannt werden könnten.
1.8. Auf der Grundlage des Gutachtens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 31.08.2017 wurden im Bescheid der AMA vom 12.10.2017, AZ II/4/17-7569028010, einerseits für die Kläreinrichtung ein Betrag von EUR 75.000,00 an anrechenbaren Kosten und damit eine Investitionssumme in Höhe von 30 % dieses Betrages, sohin in Höhe von EUR 22.500.-- und andererseits für die Flaschenabfülleinrichtung ein Betrag mit einem Ausmaß von EUR 224.173,00 an anrechenbaren Kosten und damit eine Investitionssumme in Höhe von 25 % dieses Betrages, sohin in Höhe von EUR 56.043,25 gewährt. Insgesamt wurde sohin der Beschwerdeführerin ein Betrag in Höhe von EUR 78.543,25 zugesprochen und ausbezahlt.
1.9. Erst im Zuge einer Nachkontrolle durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abt. EU-Finanzkontrolle wurde festgestellt, dass die verfahrensgegenständliche Flaschenabfülleinrichtung mittels Mietkaufes finanziert wurde. Mit Schreiben der AMA vom 13.06.2018, AZ GBII/4/17-4513789 wurde daher der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass „gemäß den der Maßnahme zugrundeliegenden Rechtsvorschriften als Investitionsmaßnahme nur ein Betrag in Höhe der zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Auszahlung der Beihilfe (Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten) tatsächlich durch den Förderwerber gezahlten Kosten (bezahlte Teilzahlungsraten, Mietkaufraten) gefördert werden könnte, wobei die Mietkaufraten jedoch nur in Höhe der Nettotilgung förderbar sei.
1.10. Da sich die Beschwerdeführerin zum Schreiben der AMA vom 13.06.2018 nicht äußerte, wurde mit Bescheid der AMA vom 26.07.2018, AZ II/4/17-451378901, der Bescheid der AMA vom 12.10.2017, AZ II/4/17-7569028010, abgeändert und der Beschwerdeführerin nur mehr ein Investitionsbeitrag in Höhe von EUR 36.562,50 gewährt und angesichts des im ursprünglichen Bescheid gewährten bzw. ausbezahlten Betrages in Höhe von EUR 78.543,25 ein Betrag in Höhe von EUR 41.980,75 zurückgefordert.
1.11. Aufgrund der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 24.08.2018 erließ die AMA am 21.09.2018 zur AZ II/4/17-451378902 ebenfalls fristgerecht eine Beschwerdevorentscheidung. Dabei wurde der Bescheid der AMA vom 26.07.2018, AZ II/4/17-451378901, insofern abgeändert, als nunmehr ein Investitionsbeitrag in Höhe von EUR 37.761,34 gewährt wurde, und damit nur mehr ein Betrag in Höhe von EUR 40.781,91 zurückgefordert wurde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang und die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und erweisen sich als unstrittig.
2.2. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Tilgungsplan betreffend die Rückzahlung des von der Leasinggeberin vorfinanzierten Kaufpreises für die Flaschenabfülleinrichtung ist nachvollziehbar und wurde von der AMA nicht beanstandet. Gleichfalls wurde von der AMA dem Hinweis der Beschwerdeführerin, dass sie ordnungsgemäß und rechtzeitig allen aus der Leasingvereinbarung sich ergebenden Verpflichtungen nachgekommen sei, nicht entgegengetreten. Die von der BF dazu vorgelegten Unterlagen belegen ihren diesbezüglichen Hinweis.
2.3. Das Merkblatt „Investitionen von Weinproduzenten in Verarbeitungseinrichtungen, Infrastruktur und Vermarktung“ des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom März 2015 wurde gelesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i.d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zum Anfechtungsgegenstand:
Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11681086010, mit Abänderungsbescheid vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13063075010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 (1918) § 15 Anm. 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
3.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF. BGBl. I Nr.104/2019, lautet auszugsweise:
„Beihilferegelungen
§ 7. (1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei
[…]
5. Käuferprämien,
[…]
einschließlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen vorsehen und soweit diese in den zugrundeliegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.“„Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§ 19. (1) […]
(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
[…].“
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, im Folgenden VO (EU) 1308/2013 , lautet auszugsweise:
„Artikel 50
Investitionen
(1) Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse.
[…].“
Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27.06.2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor, ABl. L 170 vom 30.06.2008, S. 1, im Folgenden VO (EG) 555/2008, in der für den vorliegenden Fall geltenden Fassung lautet auszugsweise:
„Artikel 17
Förderfähige Maßnahmen
Die geförderten Maßnahmen müssen den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die betreffenden Investitionen genügen.
Folgende Ausgaben sind förderfähig:
a) Errichtung, Erwerb einschließlich Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;
b) Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts; andere Kosten im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag, wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten oder Versicherungskosten, sind keine förderfähigen Ausgaben;
c) allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den Ausgaben nach Buchstaben a und b, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratung, Durchführbarkeitsstudien, Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.
Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen festlegen, unter denen in hinreichend begründeten Fällen abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b und nur für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission der Erwerb von gebrauchten Anlagen als förderfähige Ausgabe anerkannt werden kann.
Einfache Ersatzinvestitionen sind keine förderfähigen Ausgaben; die Investitionen auf der Verarbeitungsstufe müssen den Zielen der Maßnahme, d. h. Verbesserungen in Bezug auf die Anpassung an die Marktnachfrage und erhöhte Wettbewerbsfähigkeit, entsprechen.“
„Artikel 19
Finanzielle Abwicklung
Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die während des vorgesehenen Investitionszeitraums eintreten, wird die Unterstützung gezahlt, nachdem die Durchführung aller für die Unterstützung beantragten Investitionen abgeschlossen und vor Ort überprüft worden ist.
[…].“
„TITEL V
KONTROLLEN IM WEINSEKTOR
KAPITEL I
Grundsätze der Kontrolle
Artikel 76
Kontrollen
Unbeschadet besonderer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder anderer Gemeinschaftsvorschriften führen die Mitgliedstaaten Kontrollen und Maßnahmen ein, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten.
Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass
a) alle durch gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder im nationalen Rahmen aufgestellten Kriterien für die Unterstützung kontrolliert werden können;
b) die für die Durchführung der Kontrollen zuständigen Behörden über Bedienstete in hinreichender Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der Kontrollen verfügen;
c) Kontrollen vorgesehen sind, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung der Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung mit anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen ausgeschlossen wird;
d) die Kontrollen und Maßnahmen auf die Art der Stützungsmaßnahmen abgestimmt sind. Die Mitgliedstaaten bestimmen die Methoden und Mittel der Kontrollen sowie die zu kontrollierenden Personen;
e) die Kontrollen entweder systematisch oder stichprobenartig durchgeführt werden. Bei stichprobenartigen Kontrollen stellen die Mitgliedstaaten durch deren Anzahl, Art und Häufigkeit sicher, dass sie für ihr gesamtes Gebiet repräsentativ sind und gegebenenfalls dem Volumen der vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse entsprechen;
f) die für die Finanzierung durch die Gemeinschaft genehmigten Maßnahmen der Wirklichkeit entsprechen und den Gemeinschaftsvorschriften genügen.
Artikel 77
Allgemeine Grundsätze
(1) Es werden Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.
[…]
(5) Bei den Maßnahmen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 finden die Artikel 26, 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 sinngemäß Anwendung.
[…].“
„Artikel 97
Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zahlungen
Zu Unrecht geleistete Zahlungen einschließlich Zinsen werden von den Begünstigten zurückgefordert. Die Regeln von Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden sinngemäß Anwendung.
[…].“
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1149 der Kommission vom 15.04.2016 zur Ergänzung der VO (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission, lautet auszugsweise:
„ABSCHNITT 6
Investitionen
Artikel 32
Begünstigte
Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinbaubetriebe, die in der Erzeugung oder Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der genannten Verordnung tätig sind, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder Branchenverbände.
Artikel 33
Förderfähige Aktionen und förderfähige Kosten
(1) Nur die Kosten der folgenden Aktionen sind förderfähig:
a) Errichtung, Erwerb, Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;
b) Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
c) allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, insbesondere Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie Durchführbarkeitsstudien;
d) Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen und Copyrights sowie Eintragung von Kollektivmarken.
Die Durchführbarkeitsstudien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c zählen selbst dann weiter zu den förderfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b des genannten Unterabsatzes getätigt werden.
(2) Andere als die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Kosten im Zusammenhang mit einem Leasingvertrag, insbesondere die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten, sind keine förderfähigen Kosten.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen festlegen, unter denen in durch ihre Stützungsprogramme hinreichend begründeten Fällen abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission [gemäß Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003, S. 36)] der Erwerb von gebrauchten Anlagen als förderfähige Ausgabe anerkannt werden kann.
(4) Einfache Ersatzinvestitionen stellen keine förderfähigen Kosten dar.
[…].
Artikel 35
Förderkriterien
Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:
a) eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Investitionsaktionen und Angabe der veranschlagten Kosten;
b) Gewährleistung, dass die Kosten des geplanten Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten;
c) Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen verfügen, um eine wirksame Umsetzung des Vorhabens zu gewährleisten, und dass das antragstellende Unternehmen nicht ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist;
d) Kohärenz der vorgeschlagenen Strategien mit den festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Verbesserung der Gesamtleistung der Verarbeitungs- oder Vermarktungseinrichtungen und deren Anpassung an die Marktanforderungen sowie bei der Erhöhung ihrer Wettbewerbsfähigkeit.
Artikel 36
Prioritätskriterien
(1) Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten vorrangig Vorhaben aus, die sich positiv auf Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und ökologisch nachhaltige Prozesse auswirken dürften.
(2) Die Mitgliedstaaten können andere Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche anderen Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.“
Die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 07.12.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, lautet auszugsweise:
„Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Kontrollverfahren sowie der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen für die kofinanzierten Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.“
„Artikel 4
Anträge auf Fördermittel und Zahlungsanträge
(1) Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung legen die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren für die Anträge auf Fördermittel fest.
(2) Bei Maßnahmen mit mehrjährigen Verpflichtungen reicht der Begünstigte einen jährlichen Zahlungsantrag ein.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf die jährlichen materiellen Zahlungsanträge verzichten, wenn sie wirksame alternative Verfahren zur Durchführung der in Artikel 11 bzw. 26 vorgesehenen Verwaltungskontrollen einführen.
(3) Die Anträge auf Fördermittel und Zahlungsanträge können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung korrigiert werden.“
„Artikel 9
Zahlungen
(1) Zahlungen für die unter diesen Titel fallenden Maßnahmen oder Vorgänge werden erst geleistet, wenn die Überprüfung der Maßnahme oder der Vorgänge im Hinblick auf die Erfüllung der Förderkriterien gemäß Kapitel II Abschnitt I abgeschlossen ist.
Die Mitgliedstaaten können jedoch unter Berücksichtigung des Risikos einer Überzahlung beschließen, bis zu 70 % der Beihilfe bereits nach Abschluss der in Artikel 11 vorgesehenen Verwaltungskontrollen zu zahlen. Der Prozentsatz der Zahlung muss für alle Begünstigten der Maßnahme oder der Vorgänge gleich hoch sein.
(2) Können die Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß Kapitel II Abschnitt II nicht vor der Zahlung abgeschlossen werden, so sind zu Unrecht gezahlte Beträge gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zurückzufordern.“
„Kontrollen, Kürzungen und Ausschlüsse
Artikel 10
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Anträge auf Fördermittel und die darauf folgenden Zahlungsanträge werden so geprüft, dass zuverlässig festgestellt werden kann, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten legen für jede Stützungsmaßnahme geeignete Methoden und Instrumente zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen fest.
(3) Die Mitgliedstaaten wenden das in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden „integriertes System“ genannt) an.
(4) Die Erfüllung der Förderkriterien wird durch Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen überprüft.
(5) Die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen wird durch Vor-Ort-Kontrollen und gegebenenfalls durch Verwaltungskontrollen überprüft.
[…].“
Die Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27.01.2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, lautet auszugsweise:
„Artikel 3
Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstige Erklärungen
1. Die Mitgliedstaaten legen geeignete Verfahren für die Anträge auf Fördermittel fest.
2. Bei Maßnahmen mit mehrjährigen Verpflichtungen reicht der Begünstigte einen jährlichen Zahlungsantrag ein.
[…].“
„Artikel 5
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
2. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Begünstigten und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
[…].“
„KAPITEL II
Kontrollen, Kürzungen und Ausschlüsse
Abschnitt I
Kontrolle
Unterabschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 24
Verwaltungskontrollen
1. Alle von einem Begünstigten oder Dritten vorzulegenden Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen werden einer Verwaltungskontrolle unterzogen, die sich auf alle Elemente bezieht, deren Überprüfung mit verwaltungstechnischen Mitteln möglich und angemessen ist. Über die durchgeführten Kontrollen, die Ergebnisse der Überprüfung und die bei Abweichungen getroffenen Abhilfemaßnahmen werden Aufzeichnungen geführt.
2. Bei den Verwaltungskontrollen der Anträge auf Fördermittel wird insbesondere Folgendes überprüft:
a) die Förderfähigkeit des Vorhabens, für das eine Unterstützung beantragt wird;
b) die Einhaltung der im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegten Auswahlkriterien;
c) die Frage, ob das Vorhaben, für das Fördermittel beantragt werden, mit den geltenden einzelstaatlichen und EU-Vorschriften im Einklang steht, insbesondere, soweit zutreffend, den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, staatliche Beihilfen und sonstigen verbindlichen Normen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt sind;
d) die Plausibilität der veranschlagten Kosten, die mit einem geeigneten Bewertungssystem bewertet wird, wie beispielsweise Referenzkosten, Vergleich verschiedener Angebote oder Bewertung durch einen Bewertungsausschuss;
e) die Zuverlässigkeit des Antragstellers, die unter Berücksichtigung früherer, seit 2000 durchgeführter kofinanzierter Vorhaben beurteilt wird.
3. Bei den Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge wird außerdem, soweit dies für den betreffenden Antrag angemessen ist, Folgendes überprüft:
a) die Lieferung bzw. Erbringung der kofinanzierten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen;
b) die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Ausgaben;
c) das abgeschlossene Vorhaben im Vergleich mit dem Vorhaben, für das ein Antrag auf Fördermittel eingereicht und genehmigt wurde.
4. Die Verwaltungskontrollen bei Investitionen umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandorts, um die Durchführung der Investition zu überprüfen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch in begründeten Fällen wie den folgenden von diesen Besuchen absehen:
a) das Vorhaben ist Teil der Stichprobe für die gemäß Artikel 25 durchzuführende Vor-Ort-Kontrolle;
b) bei dem Vorhaben handelt es sich um eine kleinere Investition;
c) nach Ansicht des Mitgliedstaats ist die Gefahr gering, dass die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe nicht erfüllt sind oder die Investition in Wirklichkeit nicht getätigt wurde.
Über den Beschluss gemäß Unterabsatz 2 und seine Begründung sind Aufzeichnungen zu führen.
5. Die Verwaltungskontrollen umfassen Verfahren, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung mit anderen EU- oder einzelstaatlichen Regelungen oder mit anderen Programmplanungszeiträumen ausgeschlossen werden kann. Gibt es eine Finanzierung aus anderen Quellen, so müssen diese Kontrollen dafür sorgen, dass die insgesamt erhaltenen Beihilfen die zulässigen Obergrenzen nicht überschreiten.
6. Zahlungen von Begünstigen sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen.“
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich vom 27.09.2013, BGBl. Nr. II 279/2013, lautet auszugsweise:
„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung
[…]
2. der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Stützungsprogramme, ABl. Nr. L 170 vom 30.6.2008,
bezüglich gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.“
Definitionen, Begriffe, allgemeine Regelungen
§ 3. (1) Im Sinne der Maßnahmen „Umstrukturierung und Umstellung“ und „Investitionen“ dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Betrieb“ die Gesamtheit der vom Förderungswerber verwalteten und betriebenen Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaates befinden.
[…]
(3) Als geeignete Zahlungsnachweise im Sinne dieser Verordnung gelten: Die schriftliche Bestätigung der Bank, dass eine bestimmte Zahlung durchgeführt wurde; der Kontoauszug mit Betrag und Valuta; ein Internet-Ausdruck, aus dem der Betrag gemeinsam mit einem Datum für „Valuta“, „Wert“ „Durchführung“ o.ä. ersichtlich ist. Stempel auf dem Zahlungsbeleg wie „Zur Zahlung übernommen“ o.ä. gelten nicht als Zahlungsnachweis. Trägt ein Zahlungsbeleg oder eine Rechnung den Vermerk „Eigentumsvorbehalt“ oder gleichlautendes, so hat der förderungswerbende Betrieb eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Bank vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Bank den BMLFUW im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes unverzüglich darüber informieren wird. Aus den vorgelegten Zahlungsnachweisen hat unzweifelhaft hervorzugehen, dass die Zahlung durch den Förderungswerber erfolgt ist. Als derart erfolgte Zahlung gilt auch die Zahlung durch eine im engen Familienverhältnis zum Förderungswerber stehende Person (Ehegatte, Ehegattin, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Sohn, Tochter, Mutter, Vater, Bruder Schwester), wenn diese nachweislich im Betrieb des Förderungswerbers mitwirkt. Übersteigt der jeweilige Rechnungsbetrag 5.000,- Euro netto, so muss eine unbare Zahlung nachgewiesen werden.
[…].
(8) Generell nicht förderbare Ausgaben im Sinne dieser Verordnung sind: Sollzinsen, nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (z.B. Skonti, Rabatte), erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Anschaffung von nicht eindeutig projektbezogenen beweglichen Gütern, Zollgebühren, Stornogebühren, Parkgebühren, Maut- und Autobahngebühren. Weiters nicht förderbar sind Nebenkosten von Investitionen wie Transport, Fahrt- und Nächtigungskosten von Montagepersonal, Service, Entsorgung von Altmaterial, Inbetriebnahme und dergleichen.
[…].“
„4. Abschnitt
Investitionen
Beihilfenberechtigte, Antragstellung
§ 15. (1) Berechtigte Förderungswerber für die Inanspruchnahme der Unterstützung gemäß Art. 103u der VO (EG) Nr. 1234/2007 sind:1. […] sowie2. im Bereich der Investitionen „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“ und „Flaschenabfülleinrichtungen“ auch Weinbauvereine und bestehende Gemeinschaften und/oder Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenringes organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind.
(2) Der Antrag ist mittels Formblatt ab 16. Oktober 2013 bei der Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten beim Amt der Landesregierung einzubringen. Auf dem Formblatt ist die geplante Investition zu beschreiben (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich), die Notwendigkeit der Investition zu begründen und es ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. Abs. 1, zweiter Unterabsatz - darzustellen, wie sich die geplante Investition auf die Verbesserung der Gesamtbetriebsleistung auswirkt. Weiters sind die voraussichtlichen Kosten anzuführen (diese dürfen die sich aus den bezughabenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten um max. 10% übersteigen). Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderungswerber eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung vorzunehmen.
(3) Dem Antrag ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. Abs. 1, zweiter Unterabsatz - eine Kopie der abgegebenen Bestandsmeldung (des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Termins) des Förderungswerbers beizulegen. Dem Antrag sind weiters detaillierte Kostenvoranschläge für die beantragten Investitionsmaßnahmen von für die Durchführung der jeweiligen Investition gewerberechtlich zulässigen Unternehmen beizulegen. Diese Kostenvoranschläge müssen zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika gem. Anhang IV beinhalten und bilden die Grundlage für eine Genehmigung gem. Abs. 7.
(4) Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat, allenfalls auch durch eine Kontrolle vor Ort, die Nachvollziehbarkeit der Angaben des Antragstellers zu bewerten und das Ergebnis dieser Bewertung am Formblatt festzuhalten.
(5) Sollten die Investitionen in den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer fallen, so sind durch den Förderungswerber selbst die Bestätigungsvermerke der einzelnen Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer einzuholen.
(6) Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat den gemäß Abs. 4 bewerteten Antrag einschließlich aller erforderlichen Beilagen an den BMLFUW weiterzuleiten.
(7) Der BMLFUW hat den Antrag bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen. Der genehmigende Bescheid hat die Investitionsmaßnahmen und die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten.
(8) Der BMLFUW ist berechtigt, Sachverständige seiner Wahl zur Bewertung der vorgelegten Anträge im Hinblick auf die Eignung zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes und der Angemessenheit mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Betriebs zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass die geplanten Investitionen nicht zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes geeignet sind und der gegebenen oder zukünftig erwartbaren wirtschaftlichen Situation des Betriebs nicht angemessen sind, so hat der BMLFUW diesen Plan mit Bescheid abzulehnen.
Investitionen und förderbare Investitionssummen
§ 16. (1) Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. Jeder beihilfenwerbende Betrieb hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.
(2) Die Beihilfenhöhe beträgt 30% der förderbaren Investitionssumme, ausgenommen die Investition „Flaschenabfülleinrichtungen“ gem. Anhang IV Pkt. 5; für letztere beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderbaren Investitionssumme. Die für den jeweiligen beihilfenwerbenden Betrieb im Rahmen der Förderperiode 2014 – 2018 maximal förderbaren Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang IV festgelegt. Für beihilfenwerbende Betriebe gem. § 15 Abs. 1, erster Unterabsatz, deren gem. § 15 Abs. 3 vorzulegende Bestandsmeldung eine „Summe Abgang“ aus den Spalten „Wein“, „Wein mit Sorte und Jahrgang“, „Landwein“, „Qualitätswein b.A.“, „Prädikatswein“ und „Schaumwein u. sonstige Erzeugnisse“ von mehr als 500.000 Litern aufweist, verdoppeln sich die im Anhang IV Pkt.1, Pkt. 2, Pkt. 3, Pkt. 4 und Pkt. 6 festgelegten maximal förderbaren Investitionssummen; bei der Maßnahme „Flaschenabfülleinrichtung“ gem. Anhang IV Pkt. 5 beträgt die max. Beihilfenhöhe 350.000,- Euro. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs IV beträgt 2.000,- Euro.
(3) Wenn die Investitionen „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“ und „Flaschenabfülleinrichtungen“ von Weinbauvereinen oder Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. § 15 Abs. 1, zweiter Unterabsatz getätigt werden, so verdoppelt sich die im Anhang IV festgelegte maximal förderbare Investitionssumme.
(4) Der Erwerb von gebrauchten Anlagen und Vorführgeräten stellt keine förderbare Investition dar.
(5) Betriebe, welche eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der VO (EG) Nr. 1234/2007 in Anspruch genommen haben, sind von der Inanspruchnahme der Investitionsförderung ausgeschlossen.
Beginn der Investition
§ 17. Mit der Investition darf - unvorgreiflich der Genehmigung gem. § 15 Abs. 7 - nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben gem. § 15 Abs. 4 durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten durch das Amt der Landesregierung begonnen werden.
Abschluss der Investition
§ 18. (1) Die Investitionsmaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren ab deren bescheidmäßiger Genehmigung fertig zu stellen. Der Abschluss der Investition ist daher schriftlich mittels Formblatt innerhalb von 2 Jahren ab deren bescheidmäßiger Genehmigung, spätestens jedoch bis 1. Juni 2018, der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten dem Amt der Landesregierung mitzuteilen. Für den Fall, dass mehrere Bezirksstellen betroffen sind, ist § 15 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Die Mitteilung gilt als Antrag auf die Gewährung der Investitionsbeihilfe.
(2) In der Mitteilung gemäß Absatz 1 ist eine genaue Auflistung der getätigten Investitionen und der angefallenen Kosten nachvollziehbar darzustellen. Weiters sind alle Nachweise im Original über die entstandenen Kosten der Mitteilung gemäß Absatz 1 beizulegen. Die fertiggestellten Investitionsmaßnahmen sind im Betrieb solcherart kenntlich zu machen, dass es auch betriebsfremden Personen jederzeit leicht möglich ist, die betreffenden Investitionen mit den bezughabenden Rechnungsbelegen unzweifelhaft in Verbindung bringen zu können.
(3) Wenn die Investition im Rahmen eines weiter reichenden Gesamtprojektes getätigt wurde, so sind die Rechnungsbelege zu trennen und die einzelnen Kosten nachvollziehbar zu belegen.
(4) Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat anhand der Auflistung der getätigten Investitionen und der Kostennachweise die Fertigstellung der Investition vor Ort zu kontrollieren und danach einen Prüfbericht einschließlich der Kostennachweise an den BMLFUW zu übermitteln. Diese Übermittlung hat innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Frist gem. Abs. 1, spätestens jedoch bis 1. Juli 2018 im BMLFUW einlangend zu erfolgen. Der Prüfbericht ist durch eine im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle erstellte Fotodokumentation der getätigten Investitionsmaßnahmen zu ergänzen.
(5) Die Investition gilt dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte so weit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Investition sichergestellt ist.
(6) Für das abgeschlossene Investitionsvorhaben gilt eine Behaltefrist von 5 Jahren ab dem Bescheid gem. § 19 Abs. 2. Dies bedeutet, dass innerhalb des Zeitraumes von 5 Jahren entweder keine erheblichen Veränderungen an der Investition erfolgt sind oder sich die Besitzverhältnisse nicht verändert haben oder die Betriebstätigkeit nicht aufgegeben wurde. Ein Eigentumsübergang an eine im engen Familienverhältnis zum Förderungswerber stehende Person (Ehegatte, Ehegattin, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Sohn, Tochter, Mutter, Vater, Bruder Schwester), welche nachweislich im förderungswerbenden Betrieb mitwirkt oder diesen vom Förderungswerber übernimmt, stellt keine Änderung der Besitzverhältnisse dar. Steht die Investition im Eigentum einer Gemeinschaft gem. § 15 Abs. 1, zweiter Unterabsatz, so stellen Änderungen in der personellen Zusammensetzung der Gemeinschaft und sich daraus ergebende gesellschaftsrechtliche Änderungen keine Änderung der Besitzverhältnisse dar.
Gewährung des Beihilfenbetrages
§ 19. (1) Die Prüfergebnisse gemäß § 18 Abs. 4 werden nach ihrem Einlangen (einschließlich aller erforderlicher Beilagen) gereiht.
(2) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung der Vorlage der Prüfergebnisse und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel auf der Grundlage eines Fachgutachtens des BMLFUW.
(3) Ein Antrag für eine weitere, neue Investition bedingt den Abschluss der vorangegangenen Investition.
(4) Eine über die im Genehmigungsbescheid gemäß § 15 Abs. 7 festgesetzte Investitionsbeihilfe hinausgehende Beihilfe ist bei der Auszahlung nicht zu berücksichtigen.“
„Kontrolle
§ 24. Zuständig für die Kontrolle bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen sind nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsvorschriften die Organe und Beauftragten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der katasterführenden Stellen, der Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten des Amtes der Landesregierung, der Europäischen Union, des Rechnungshofes sowie der Bundeskellereiinspektion.
Formblätter
§ 25. Soweit vom BMLFUW oder von der AMA Formulare erstellt werden, sind diese zu verwenden.
Rückforderung
§ 26. (1) Die AMA kann auf der Basis eines Fachgutachtens des BMLFUW unter Anwendung des Art. 97 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 und des Art. 81 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 von der Rückforderung eines Betrags pro Betriebsinhaber und Auszahlungsjahr
1. von weniger als 100 Euro (Zinsen nicht inkludiert) oder
2. von weniger als 50 Euro, wenn die Zinsen getrennt von den zu Unrecht gezahlten Beträgen eingezogen werden müssen,
Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.
(2) Zur Berechnung der Zinsen gemäß Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bei Rückforderungen wird die Zustellung des Rückforderungsbescheides am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(3) Im Zuge der Rückforderung zu Unrecht bezahlter Beträge ist der entsprechende Betrag von der AMA von Vorschüssen oder Zahlungen nach Erlass des Rückforderungsbescheides abzuziehen.
(4) Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital und erst nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.“
3.3. Rechtliche Würdigung:
3.3.1. Zur Frage der Rechtskonformität der Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG hinsichtlich der Kompetenz der AMA zur Abänderung von bereits rechtskräftig gewordenen Bescheiden in der gegenständlichen Angelegenheit:
Der Wortlaut des § 19 Abs. 2 MOG „Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist“, selbst ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes klar und muss nicht unter Zuhilfenahme von Interpretationsregeln ausgelegt werden.
In der gegenständlichen Angelegenheit hat die AMA hinsichtlich einer vom Bundeministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genehmigten Investitionszusage für eine anzuschaffende Flaschenabfülleinrichtung, die ausschließlich mit Mitteln der Europäischen Union finanziert wurde, mit Bescheid vom 12.10.2017, AZ II/4/17-7569028010, einen Teilbetrag in Höhe von EUR 38.293,49 zu Unrecht gewährt (wie sich erst im Zuge einer Nachkontrolle herausstellte bzw. in der gegenständlichen Entscheidung vom erkennenden Gericht bestätigt wird). Die europarechtliche Grundlage dafür, dass in der gegenständlichen Angelegenheit diese zu Unrecht geleisteten Zahlungen zurückzufordern sind, ergibt sich aus Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 555/2008 iVm Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, dessen Regeln sinngemäß Anwendung finden.
3.3.2. In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die Frage, ob von der AMA im Ergebnis rechtskonform der Beschwerdeführerin nicht für den vollen Kaufpreis für eine Flaschenabfülleinrichtung, die im Wege eines Mietkaufes mit laufenden Rückzahlungsraten bis zum 01.06.2025 finanziert wird, eine vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genehmigte Investitionsbeihilfe gewährt und ausbezahlt wurde.
Die Vorfrage, ob ein Mietkauf, der auch als Leasing-Kauf bezeichnet wird, eine im Zuge einer beantragten Investitionsbeihilfe zulässige Finanzierungsform der Anschaffung des Gegenstandes, für den die Investition beantragt wird, darstellt, ist unstrittig und wurde auch von der AMA selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bejaht. Die diesbezügliche Rechtsgrundlage findet sich in Artikel 17 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 555/2008.
Das rechtliche Fundament der Genehmigung des Investitionsvorhabens der Beschwerdeführerin bildet der Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21.08.2015, Aktenzeichen LE.2.2.11/0828-11/7/2015. Diese unangefochten gebliebene und damit bestandsfeste Entscheidung beinhaltet die entscheidenden Beschränkungen der Gewährung jeglicher Beihilfe und gilt für alle im Zuge des Investitionsvorhabens der Beschwerdeführerin getätigten Anschaffungen, unabhängig von der jeweiligen Finanzierung.
Der Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21.08.2015, Aktenzeichen LE.2.2.11/0828-11/7/2015, sieht eine betragsmäßige Beschränkung vor. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin getätigten Anschaffung der verfahrensgegenständlichen Flaschenabfülleinrichtung sieht dieser Bescheid nicht eine Beihilfe von EUR 56.250,00, sondern eine maximal (mögliche) Beihilfe in Höhe von EUR 56.250,00 vor. Aus der BMLFUW-Entscheidung ist klar erkennbar, dass der Erhalt des maximal möglichen Beihilfebetrages von EUR 56.250,00 daran geknüpft ist, dass die Netto-Anschaffungskosten für die Flaschenabfülleinrichtung mindestens EUR 225.000,00 betragen.
Im Fachgutachten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 31.08.2017 wird dazu ausgeführt, dass von der Beschwerdeführerin zwar Gesamtkosten in Höhe von EUR 231.798,00 eingereicht wurden, jedoch nur Netto-Anschaffungskosten im Sinne des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21.08.2015, Aktenzeichen LE.2.2.11/0828-11/7/2015, in Höhe von EUR 224.173,00 anerkannt werden können. Damit erreichen die anerkannten Netto-Anschaffungskosten in Höhe von EUR 224.173,00 nicht die im Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21.08.2015, Aktenzeichen LE.2.2.11/0828-11/7/2015, geforderten Mindest-Nettoanschaffungskosten in Höhe von EUR 225.000,00. Damit steht bereits an dieser Stelle fest, dass für die anzuschaffende Flaschenabfülleinrichtung nicht der maximal mögliche Investitionsbeihilfebetrag in Höhe von 56.250,00 gewährt werden kann bzw. im Ergebnis auch rechtskonform nicht gewährt wurde. 25 % von EUR 224.173,00 sind nur EUR 56.043,25.
Der Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21.08.2015, Aktenzeichen LE.2.2.11/0828-11/7/2015, enthält jedoch nicht nur eine betragsmäßige Netto-Anschaffungskosten-Beschränkung, sondern auch eine Beschränkung in zeitlicher Hinsicht.
In der BMLFUW-Entscheidung wird – unter Bezugnahme auf den 21.08.2015 (Datum des BMLFUW-Bescheides) – ausgeführt, dass innerhalb von zwei Jahren, und damit spätestens am 21.08.2017, der Abschluss der Arbeiten zur Anschaffung der verfahrensgegenständlichen Flaschenabfülleinrichtung (= Arbeit an einer Investitionsmaßnahme) schriftlich mittels eines Formulares der zuständigen Bezirksstelle der Landeslandwirtschaftskammer anzuzeigen ist.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes bedeutet das, dass spätestens am 21.08.2017 das Investitionsvorhaben (Anschaffung der verfahrensgegenständlichen Flaschenabfülleinrichtung) abgeschlossen sein musste, wobei auch die damit verbundenen Rechtsgeschäfte abgeschlossen sein mussten. Dabei handelt es sich somit um eine zeitliche Beschränkung der zu tätigenden Anschaffung. Das bedeutet in weiterer Folge, dass im Rahmen der Gewährung der beantragten Investitionsbeihilfe nur jene Zahlungen der Beschwerdeführerin anerkannt werden können, die von ihr in diesem Zusammenhang bis spätestens 21.08.2017 und damit innerhalb des von der BMLFUW-Entscheidung vorgegebenen zweijährigen Zeitfensters auch tatsächlich gezahlt wurden und durch die Vorlage von Zahlungsbelegen von der Beschwerdeführerin auch nachgewiesen werden konnten.
Dass die Beschwerdeführerin den geforderten Abschluss der Arbeiten hinsichtlich der Investitionen der Flaschenabfülleinrichtung und der Klärungseinrichtung nicht erst am 21.08.2017 im Wege der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer, sondern bereits am 10.10.2016 angezeigt hat (Die Anzeige erfolgte am 10.10.2016. Im entsprechenden Formular, das mit 08.09.2016 datiert wurde, wird hingewiesen, dass die Arbeiten hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Investitionen bereits am 30.06.2016 abgeschlossen worden wären.), ändert nichts daran, dass alle Zahlungen der Beschwerdeführerin, die innerhalb des Zweijahreszeitraumes auch tatsächlich von ihr getätigt wurden und nachweisbar sind, im Zuge der Gewährung der Investitionsbeihilfe zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht am 14.12.2020 anerkannt werden müssen, da sie innerhalb des von der BMLFUW-Entscheidung vorgegebenen und für zulässig erklärten Zweijahreszeitraumes getätigt wurden.
Das erkennende Gericht erlaubt sich darzulegen, dass in den entsprechenden europarechtlichen Vorschriften ausdrücklich der Mietkauf als zulässige Finanzierungsform eines Investitionsvorhabens für zulässig erachtet wurde. In weiterer Folge wurden aber keine Regelungen vorgesehen, die es unabhängig von der zulässigen Laufzeit von Leasingvereinbarungen ermöglichen, dass ein Begünstigter auch bei längeren Laufzeiten dieser Leasingvereinbarungen in den Genuss der vollen Investitionsbeihilfe kommen kann.
Zusammenfassend gelangt das erkennende Gericht damit zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Anschaffung der verfahrensgegenständlichen Flaschenabfülleinrichtung nicht nur die Netto-Akontozahlung in Höhe von EUR 56.250.-- und die vier Netto-Tilgungsraten bis einschließlich 01.10.2016 in Höhe von EUR 1.193,01, EUR 1.196,89, EUR 1.200,78 und EUR 1.204,68, sondern darüber hinaus auch die von der Beschwerdeführerin bis zum 21.08.2017 getätigten Nettotilgungsraten zu berücksichtigen sind. Dadurch ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin
- für die Klärungseinrichtung ein Investitionsbeitrag in Höhe von 22.500.--,
- für die Akontozahlung für die Flaschenabfülleinrichtung in Höhe von EUR 14.062,50 und
- für die von der BF getätigten Nettotilgungsraten bis einschließlich 01.08.2017 in Höhe von EUR 3.687,26,
gesamt sohin eine Investitionsbeihilfe in Höhe von EUR 40.249,76 zu gewähren ist.
Da an die Beschwerdeführerin aus diesem Titel bereits eine Zahlung in Höhe von EUR 78.543,25 erfolgt ist, ist der Differenzbetrag in Höhe von EUR 38.293,49 spruchgemäß an die AMA zurückzuzahlen.
Da die Zustellung der verfahrensgegenständlichen Entscheidung an die Beschwerdeführerin im Wege ihrer anwaltlichen Vertretung im Rahmen eines elektronischen Systems erfolgt, ist damit eine Zustellung dieser Entscheidung an die Beschwerdeführerin am 14.12.2020 gewährleistet. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der einfacheren und nachvollziehbareren Berechnung eines allfälligen Zinsanfalles wurde daher für den Beginn der allfälligen Verzinsung des zurückzuzahlenden Betrages vom BVwG ein konkretes Datum festgelegt. Diese Festsetzung erfolgt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes auch unter Berücksichtigung und in Übereinstimmung mit § 26 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.
Zu Spruchteil B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der nach Auffassung des erkennenden Gerichtes grundsätzliche Bedeutung zukommt und hinsichtlich derer noch keine Rechtsprechung des EUGH oder des VwGH vorliegt.
Die wesentliche Bedeutung ergibt sich dadurch, dass nach Auffassung des erkennenden Gerichtes hinsichtlich der Zuerkennung von Investitionsvorhaben, die im Wege eines Mietkaufes finanziert werden, weder klare und eindeutige Rechtsgrundlagen noch eine entsprechende Rechtsprechung vorliegt und im Falle einer Wiederholung solcher Rechtsfragen auch von der verfahrensgegenständlichen Rechtsauffassung des erkennenden Gerichtes abweichende Rechtsauffassungen bzw. Entscheidungen zumindest denkbar sind.
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