Direktzahlungs-Verordnung §5 Abs2
Direktzahlungs-Verordnung §5 Abs3
Direktzahlungs-Verordnung §8
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs2
MOG 2007 §8a Abs4
MOG 2007 §8a Abs5
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2134348.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 01.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 79, 1200 Wien, (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2883283010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren Beschwerdeführer oder BF) stellte am 26.05.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen. Mit dem entsprechenden Formular "Antrag auf Anerkennung als Härtefall gemäß Art. 19 Verordnung (EU) Nr. 639/2014 " beantragte der Beschwerdeführer auch die Anerkennung eines Härtefalles infolge einer andauernden Berufsunfähigkeit bzw. aufgrund einer schweren Naturkatastrophe. Dem Antrag auf Zuerkennung eines Härtefalles wurde von der AMA die lfd. Nr. HF43K15 zugeordnet.
2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016 wurden dem Beschwerdeführer auf der Grundlage von 52,77 zugewiesenen Zahlungsansprüchen mit einem für die Basisprämie berechneten Wert von EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen von EUR XXXX gewährt. Dabei entfielen auf die Basisprämie EUR XXXX und auf Greeningprämie EUR XXXX . Der Antrag zur lfd. Nr. HF43K15 wurde abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.06.2016, eingelangt am 16.06.2016 bei der AMA Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass "die Betriebsprämie" (offensichtlich gemeint sind die im angefochtenen Bescheid zugesprochenen Direktzahlungen) falsch berechnet worden wäre.
Hutweiden und Almflächen wären nur mit einem Prozentsatz von 20 Prozent anerkannt worden. Zudem habe er aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Teilbetriebsaufgabe durchführen müssen. Die daraus entstandene Kürzung der "Betriebsprämie" könne nicht akzeptiert werden. Die Kürzung sei zu korrigieren und die Basisprämie sei von der im Antragsjahr ermittelten Gesamtfläche von 75,59 ha zu berechnen.
4. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens am 07.09.2016 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer hat im Antragsjahr 2012, in welchem er noch nicht beeinträchtigt war folgende Direktzahlungen erhalten:
Art der Direktzahlung | Referenzbetrag in EUR | Sonstige Info |
EBP | XXXX | II/7-EBP/12-121716493 |
MK | XXXX | 95 auszahlungsfähige Tiere a EUR 200 |
MUKA | XXXX | 11 auszahlungsfähige Tiere a EUR 200 |
Gesamt | XXXX |
|
1.2. Im beeinträchtigten Antragsjahr 2013 hat der Beschwerdeführer folgende Direktzahlungen erhalten:
Art der Direktzahlung | Referenzbetrag in EUR | Sonstige Info |
EBP | XXXX | II/7-EBP/13-121827393 |
MK | XXXX | 97 auszahlungsfähige Tiere a EUR 200 |
MUKA | XXXX | 18,90 auszahlungsfähige Tiere a EUR 200 |
Gesamt | XXXX |
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1.3. Im beeinträchtigten Antragsjahr 2014 hat der Beschwerdeführer folgende Direktzahlungen erhalten:
Art der Direktzahlung | Referenzbetrag in EUR | Sonstige Info |
EBP | XXXX | II/7-EBP/14-122682547 |
MK | XXXX | 77 auszahlungsfähige Tiere a EUR 200 |
MUKA | XXXX | 16,70 auszahlungsfähige Tiere a EUR 200 |
Gesamt | XXXX |
|
1.4. Der Beschwerdeführer hat am 26.05.2015 einen MFA 2015 gestellt und die Gewährung von Direktzahlungen beantragt. Dabei hat er eine förderfähige Fläche mit einem Flächenausmaß von 55,4277 ha beantragt. Dabei hat er aber auch Hutweiden bzw. andere Flächen, die er im Antragsjahr 2013 als Hutweide beantragt hatte, beantragt.
1.5. Mit dem entsprechenden Formular "Antrag auf Anerkennung als Härtefall gemäß Art. 19 Verordnung (EU) Nr. 639/2014 " beantragte der Beschwerdeführer auch die Anerkennung eines Härtefalles infolge einer andauernden Berufsunfähigkeit bzw. aufgrund einer schweren Naturkatastrophe. Dem Antrag auf Zuerkennung eines Härtefalles wurde von der AMA die lfd. Nr. HF43K15 zugeordnet.
1.6. Der Beschwerdeführer hat weder im Antragsjahr 2013 noch in den Antragsjahren 2014 oder 2015 Almfutterflächen beantragt.
1.7. Der Beschwerdeführer hat im MFA 2015 Hutweiden mit einem Ausmaß von 3,2501 ha beantragt.
1.8. Gemäß § 5 Abs. 2 DIZA-VO sind im Flächenausmaß, das der Reduktion unterliegt, Hutweiden, die nicht im Jahr 2015, aber im Jahr 2013 als solche beantragt wurden, einzubeziehen. Das trifft auf das beantragte Feldstück 10, Schlag 31 mit einem Ausmaß von 0,0543 ha und das Feldstück 27, Schlag 6 mit einem Ausmaß von 0,0233 ha zu.
1.9. Das Flächenausmaß, das der Reduktion unterliegt beträgt somit bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2015 3,3277 ha. Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Reduktion und der Festsetzung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen ergeben sich daraus dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 52,7656 zuzuweisende Zahlungsansprüche.
1.10. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121827393, eine Einheitliche Betriebsprämie (ohne Abzüge) in Höhe von EUR XXXX und gemäß Bescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ II/7-RP/13-121496118, Rinderprämien für das Antragsjahr 2013 (ohne Abzüge) in Höhe von EUR XXXX (115,90 x 200) gewährt. Darauf aufbauend wurde – 52,7656 zuzuweisende Zahlungsansprüche berücksichtigend – in der angefochtenen Entscheidung der Zahlungsanspruchswert je Zahlungsanspruch in Höhe von EUR XXXX berechnet.
1.11. Dem Merkblatt "Direktzahlungen 2015" der AMA kann u.a. Folgendes entnommen werden:
"2.3. Unerwarteter Gewinn
Im Rahmen der Neuberechnung der ZA 2015 kann sich bei einem Betriebsinhaber, der z.B. Flächen ohne gleichzeitige Weitergabe der Referenzbeträge überträgt, der Wert der ZA 2015 erhöhen.
Beträgt diese Werterhöhung mehr als 5% und EUR 20 je ZA, liegt ein unerwarteter Gewinn vor. Der Anteil des Wertes der ZA, der diese Grenzen übersteigt, fällt in die nationale Reserve zurück "
"2.4. Schrittweise Anpassung des ZA Wertes:
Die ZA Werte werden schrittweise angepasst. Die Anpassung wird in 5 jährlich gleichen Schritten, beginnend mit dem Antragsjahr 2015, erfolgen. Im Antragsjahr 2019 haben alle ZA österreichweit einen gleichen Wert (voraussichtlich EUR 195) ."
"2.7. Härtefälle:
2.7.1 Allgemeines:
Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können insbesondere anerkannt werden:
* Tod des Begünstigten,
* länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten,
* schwere Naturkatastrophe,
* unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden,
* Seuche oder Pflanzenkrankheit,
* Enteignung,
* vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse,
* dauerhafte Grundabtretung an die öffentliche Hand.
2.7.2 Härtefall "Beeinträchtigung 2014":
Falls die Direktzahlungen im Jahr 2014 durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt sind, kann die Berechnung des Referenzbetrages auf Basis der Direktzahlungen jenes Jahres beantragt werden, das vor dem beeinträchtigten Jahr liegt.
Entscheidend für die Anerkennung als Härtefall ist der Nachweis der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände durch Vorlage geeigneter Unterlagen sowie eine Verminderung der Direktzahlungen im beeinträchtigten Jahr gegenüber dem nicht beeinträchtigten Jahr um mindestens 15% und EUR 500.
Der Grenzwert der Beeinträchtigung errechnet sich aus dem Verhältnis der Direktzahlungen des beeinträchtigten Jahres 2014 zu den Direktzahlungen des vorangehenden, nicht beeinträchtigten Jahres. Sind von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen mehrere Jahre betroffen (z.B. 2014 und 2013), dann ist der Durchschnitt der Direktzahlungen der beeinträchtigten Jahre heranzuziehen.
Das Formblatt muss bis spätestens 15.05.2015 eingereicht werden (Eingangsstempel AMA). Dies kann auch im Wege der Bezirksbauernkammer erfolgen."
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Widersprüche traten dabei nicht auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013 , lautet auszugsweise:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"
i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder
iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
[ ]"
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[ ]
(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
[ ]
Artikel 25
Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung
(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Betriebsprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.
(2) Abweichend von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche – für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts, der gemäß Artikel 26 berechnet wird, zu staffeln.
(3) Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder, wenn Artikel 23 angewandt wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.
[ ]
(8) Bei der Anwendung des Absatzes 2 dieses Artikels erfolgt der Übergang von dem gemäß Artikel 26 berechneten ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche zu ihrem gemäß Absatz 3 oder gemäß den Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels festgesetzten endgültigen Einheitswert im Jahr 2019 in gleichmäßigen Schritten ab 2015.
Zur Gewährleistung der Einhaltung des jährlichen festen Prozentsatz nach Absatz 1 dieses Artikels wird der Wert der Zahlungsansprüche mit einem ursprünglichen Einheitswert, der im Jahr 2019 höher ist als der nationale oder regionale Einheitswert, angepasst.
[ ].
Artikel 26
Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts
(1) Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 25 Absatz 2 in den Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die nicht gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschlossen haben, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, wird nach einer der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Methoden bestimmt:
(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt.
Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.
(3) Ein fester Prozentsatz des Wertes der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügte, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt.
Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Gesamtwert aller in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestehenden Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, geteilt.
Für die Zwecke dieses Absatzes gilt, dass ein Betriebsinhaber dann zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 über Zahlungsansprüche verfügt, wenn ihm bis zu diesem Zeitpunkt Zahlungsansprüche zugewiesen oder endgültig übertragen worden sind.
[ ]."
"Artikel 28
Unerwarteter Gewinn
Für die Zwecke der Artikel 25 Absätze 4 bis 7 und Artikel 26 kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien vorsehen, dass im Falle von Verkauf, Abtretung oder Ablauf der Pacht für die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen, die nach dem gemäß Artikel 35 oder Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Zeitpunkt und vor dem gemäß Artikel 33 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zeitpunkt erfolgen, die Erhöhung oder ein Teil der Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen würden, wieder der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zuzuschlagen ist, wenn die Erhöhung für den betreffenden Betriebsinhaber zu einem unerwarteten Gewinn führen würde.
Diese objektiven Kriterien werden unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen festgelegt und müssen wenigstens Folgendes umfassen:
a) eine Mindestdauer der Pacht und
b) den Anteil der erhaltenen Zahlung, der in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfällt.
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014 , lautet auszugsweise:
"Artikel 17
Festsetzung des Werts der Zahlungsansprüche gemäß den Artikeln 26 und 40 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
1. Bei der Bestimmung der relevanten Direktzahlungen oder des Werts der Zahlungsansprüche für das Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden lediglich Zahlungen bzw. der Wert der Zahlungsansprüche für diejenigen Betriebsinhaber berücksichtigt, die nach Maßgabe von Artikel 9 und Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Jahr 2015 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind.
Bei der Bestimmung der relevanten, das Jahr vor Einführung der Basisprämienregelung betreffenden Direktzahlungen gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden lediglich Zahlungen an diejenigen Betriebsinhaber berücksichtigt, die nach Maßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind.
2. Für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten folgende Regeln:
a) Der Verweis auf die besonderen Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, lediglich eine oder mehrere im Rahmen dieser besonderen Stützungsmaßnahmen umgesetzten Maßnahmen zu berücksichtigen;
b) bei der Berechnung der Stützung, die einem Betriebsinhaber im Rahmen einer oder mehrerer Stützungsregelungen gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2014 gewährt wird, werden etwaige Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel
II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht berücksichtigt;
c) die Mitgliedstaaten können anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien über die Höhe der Stützung beschließen, die für eine oder mehrere der in Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten und von dem betreffenden Mitgliedstaat angewendeten Regelungen zu berücksichtigen ist.
Wenden Mitgliedstaaten diesen Absatz an, so dürfen sie den entkoppelten Charakter der gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährten Stützung nicht gefährden.
3. Für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird die gemäß den Artikeln 72a und 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2014 gewährte Stützung ohne Berücksichtigung etwaiger Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechnet.
4. Der Verweis in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers schließt auch die Zahlungsansprüche ein, die von dem Betriebsinhaber zum Zeitpunkt seines Antrags für 2014 an einen anderen Betriebsinhaber verpachtet sind.
Artikel 18
Endgültige Festsetzung des Werts und der Anzahl der Zahlungsansprüche
Beruht die Mitteilung an die Betriebsinhaber gemäß Artikel 25 Absatz 10 oder Artikel 40 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf vorläufigen Daten, müssen der endgültige Wert und die endgültige Anzahl der Zahlungsansprüche bestimmt und den Betriebsinhabern mitgeteilt werden, nachdem alle erforderlichen Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchgeführt wurden, in jedem Fall aber bis zum 1. April des Jahres, das auf das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung durch den betreffenden Mitgliedstaat folgt.
Artikel 19
Festsetzung des Werts der Zahlungsansprüche in Härtefällen
1. Sind eine oder mehrere der Direktzahlungen gemäß Artikel 26 oder Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für 2014 bzw. das Jahr vor der Umsetzung der Basisprämienregelung niedriger als die entsprechenden Beträge in dem Jahr vor den von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffenen Jahren, wird der ursprüngliche Einheitswert auf der Grundlage der Beträge bestimmt, die der betreffende Betriebsinhaber in dem Jahr vor den von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffenen Jahren erhalten hat.
2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anwendung von Absatz 1 auf die Fälle zu beschränken, in denen die Direktzahlungen für 2014 bzw. für das Jahr vor der Umsetzung der Basisprämienregelung unterhalb eines bestimmten Prozentsatzes der entsprechenden Beträge des Jahres liegen, das den von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffenen Jahren vorausgeht. Dieser Prozentsatz beträgt mindestens 85 %."
"Artikel 27
Anwendung der Bestimmung zu unerwarteten Gewinnen
Für die Zwecke von Artikel 28 und Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird die darin genannte Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche bestimmt, indem der Wert der Zahlungsansprüche, die dem Betriebsinhaber nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 4 und Artikel 26 oder Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nach dem Verkauf oder der Verpachtung gemäß Artikel 28 oder Artikel 40 Absatz 5 der genannten Verordnung zustehen, mit dem Wert der Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers verglichen wird, der sich ohne den Verkauf oder die Verpachtung ergeben hätte."
Das Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015 lautet auszugsweise:
§ 8a (1) (2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.
[ ]
(4) Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.
(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.
(6) Ein unerwarteter Gewinn im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist dann gegeben, wenn die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche mehr als 5 % und 20 € je Zahlungsanspruch beträgt. Flächen, mit denen im Zuge eines Kaufs oder einer mindestens einjährigen Pacht Zahlungsansprüche weitergegeben werden, ohne Zahlungsansprüche gepachtete Flächen, die durch Beendigung des Pachtvertrags wegfallen, die Abgabe von Flächen, die bisher nicht zur Nutzung von Zahlungsansprüchen herangezogen wurden, Flächen, die aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht mehr zur Verfügung stehen, und aufgrund der Anwendung der Verringerungskoeffizienten gemäß § 8a Abs. 2 reduzierte Flächen sind bei dieser Vorgangsweise außer Betracht zu lassen. Der Anteil des Werts der Zahlungsansprüche, der die im ersten Satz genannten Grenzen übersteigt, fällt in die nationale Reserve zurück."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, im Folgenden: DIZA-VO, lautet auszugsweise:
"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen
§ 5. [ ]
(2) Almen und Hutweiden, die für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 zu berücksichtigen sind, sind entsprechend der im Antragsjahr 2013 als "Alm" bzw. "Hutweide" beantragten Nutzung einzustufen.
(3) Sind aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Direktzahlungen eines Betriebsinhabers im Jahr 2014 um mindestens 15 % und 500 € niedriger als die Direktzahlungen des Jahres 2013 oder des Jahres vor Auftreten des Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, so wird der ursprüngliche Einheitswert (§ 8a Abs. 5 MOG 2007) auf der Grundlage der Direktzahlungen, die der betreffende Betriebsinhaber im Jahr 2013 oder im Jahr vor Auftreten des Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände erhalten hat, bestimmt.
[ ]."
"Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände
§ 8. (1) Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549, genannten Fällen und Umständen insbesondere auch
1. die dauerhafte Abtretung von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche an die öffentliche Hand oder
2. die vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche im öffentlichen Interesse
anerkannt werden.
(2) Das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen."
3.2. Rechtliche Würdigung:
3.2.1 Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst.
3.2.2 Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu‑)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Dazu wurde auf europäischer Ebene ein umfassendes Regelwerk geschaffen, dessen wesentlichste in der gegenständlichen Angelegenheit zur Anwendung gelangende Vorschriften in dieser Entscheidung wiedergegeben wurden. Begleitet wird dieses europäische Rechtsfundament in der gegenständlichen Angelegenheit einerseits durch ebenfalls wiedergegebene Bestimmungen des MOG 2007 bzw. der anzuwendenden DIZA-VO.
3.2.3 Sofern vom Beschwerdeführer bemängelt wurde, dass für Hutweiden und Almflächen bereits nur 20 Prozent angerechnet worden wäre, wird vom erkennenden Gericht auf § 8a Abs. 2 MOG 2007 hingewiesen. Demgemäß sind bei jeder Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % heranzuziehen. Dass eine solche Kürzung im ersten Antragsjahr nicht vorzunehmen wäre, wie vom Beschwerdeführer behauptet wird, kann den bezughabenden Rechtsvorschriften nicht entnommen werden.
Zudem wird auch zusätzlich auf § 5 Abs. 2 DIZA-VO hingewiesen, wonach Flächen, die für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 zu berücksichtigen sind, entsprechend der im Antragsjahr 2013 als "Alm" bzw. "Hutweide" beantragten Nutzung einzustufen sind. In der gegenständlichen Angelegenheit bedeutet das, dass Flächen mit einem Ausmaß von 0,0543 ha (Feldstück 10, Schlag 31) und 0,0233 ha (Feldstück 27, Schlag 6) unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors zu berücksichtigen waren.
3.2.4 Wenn der Beschwerdeführer mit dem Abschmelzen des Wertes seiner Zahlungsansprüche nicht einverstanden ist, wird auf Artikel 25 Abs. 1 der VO (EU) 1307/2013 hingewiesen, der explizit auch für das Antragsjahr von einer linearen Kürzung gemäß Art. 23 Abs. 1 der VO (EU) 1307/2013 spricht.
Zudem wird auch auf § 8a Abs. 4 MOG 2007 verwiesen, der Hinsichtlich des Ab- bzw. Aufschmelzens des Wertes der Zahlungsansprüche auf fünf jährlich gleiche Schritte hinweist. Das bedeutet, dass auch bereits im Antragsjahr 2015 eine Anpassung vorzunehmen ist, da sich ansonsten eine 100 prozentige Anpassung im Jahr 2019 nicht ausgehen würde.
3.2.5 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Basisprämie auf der Grundlage einer ursprünglichen Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 75,59 ha, welche im Antragsjahr 2014 ermittelt worden wäre, zu berechnen sei. Dabei übersieht er jedoch, dass er selbst im MFA 2015 lediglich eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 55,4277 ha beantragt hat sowie zu Unrecht davon ausgeht, dass – wie oben dargestellt – bereits für das Antragsjahr 2015 für Hutweiden ein Reduktionsfaktor zur Anwendung gelangt.
3.2.6 Zusammengefasst kommt damit das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Angelegenheit zum Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid als rechtskonform zu bezeichnen ist. Er ist in Übereinstimmung mit den in der gegenständlichen Angelegenheit zur Anwendung zu gelangenden Bestimmungen erlassen worden. Daher war das Antragsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen.
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision (Spruchpunkt B):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.
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