BVwG W114 2114500-1

BVwGW114 2114500-119.6.2018

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2114500.1.00

 

Spruch:

W114 2114500-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 10.03.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915857, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 09.03.2012 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte für ihren Heimbetrieb und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) als Bewirtschafterin dieser Alm u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Dabei beantragte sie für ihren Heimbetrieb eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 40,06 ha und für die XXXX eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 69,82 ha.

2. Am 31.10.2012 beantragte die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres MFA aus dem Jahr 2012 bezüglich der XXXX in der Form, dass statt einer Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 69,82 ha nur mehr eine solche mit einem Flächenausmaß von 52,07 ha zugrunde zu legen sei.

3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118764898, wurde - ohne Berücksichtigung der Almfutterfläche auf der XXXX der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR

XXXX zuerkannt, wobei in diesem Bescheid bei 71,69 der BF zustehenden Zahlungsansprüchen von einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 40,06 ha und einer festgestellten beihilfefähigen Fläche ebenfalls mit einem Ausmaß von 40,06 ha ausgegangen wurde. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Weiterhin die Almfutterfläche auf der XXXX nicht berücksichtigend wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119523118, für das Antragsjahr 2012 keine EBP gewährt und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.05.2013 Berufung.

6. Am 30.07.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der der Sohn der Beschwerdeführerin anwesend war und die erforderlichen Auskünfte erteilte. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 anstelle der (freiwillig reduziert) beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 52,07 ha eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 72,11 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der AMA vom 04.09.2013, AZ GB I/TPD/119783039, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

7. Die freiwillige Almfutterflächenreduktion, nicht jedoch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-1219907498, der Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119523118, insofern abgeändert, als der BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

8. Nunmehr auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915857, der BF für das Antragsjahr 2012 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

Dabei wurde nur mehr 70,57 der BF für das Antragsjahr 2012 zustehenden beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer von der BF beantragten beihilfefähigen Fläche von 60,84 ha sowie einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 68,84 ha ausgegangen. In dieser Entscheidung wird ein "Abzug Unterdeklaration, 1%" in Höhe von EURXXXX ausgewiesen. Eine Differenzfläche wurde nicht ausgewiesen und eine Flächensanktion wurde daher auch nicht verfügt.

In der Begründung dieses Bescheides wird darauf hingewiesen, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX eine (anteilige) Unterdeklaration mit einem Ausmaß von 3,69 ha festgestellt worden wäre.

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der Behörde ausgeschlossen.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 03.03.2014 zugestellt.

9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.03.2014, an die AMA mit Telefax am 11.03.2014 übermittelt, Beschwerde. Die BF beantragt darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

2. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

3. sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und der AMA aufzutragen, dem Beschwerdeführer die Berechnungen vorzulegen,

4. den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

5. den offensichtlichen Irrtum gemäß der Beschwerde anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfebetrages zuzulassen.

Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass frühere Vor-Ort-Kontrollen keine Berücksichtigung erfahren hätten. Im Antragsjahr 2009 sei eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden. Diese geprüfte Almfutterfläche habe die Beschwerdeführerin in den Folgejahren in den MFAs übernommen.

Im Sommer 2013 sei die Almfutterfläche auf der XXXX neuerlich überprüft worden. Dabei sei eine Fläche mit einem Ausmaß von 60,78 ha festgestellt worden. Daher möge diese Fläche auch für die Vorjahre berücksichtigt werden.

Im angefochtenen Bescheid wären gesetzeswidrig Sanktionen verhängt worden.

10. Die AMA legte am 17.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.03.2012 einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte für ihren Heimbetrieb und die von ihr im Antragsjahr 2012 bewirtschafteten XXXX die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Dabei beantragte sie für ihren Heimbetrieb eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 40,06 ha und für die XXXXeine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 69,82 ha.

Die Beschwerdeführerin verfügte für das Antragsjahr 2012 ursprünglich über 71,69 Zahlungsansprüche.

1.2. Die Beschwerdeführerin beantragte am 31.10.2012 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres MFA aus dem Jahr 2012 bezüglich der XXXX in der Form, dass statt einer Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 69,82 ha nur mehr eine solche mit einem Flächenausmaß von 52,07 ha zugrunde zu legen sei.

1.3. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119523118, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei in dieser Entscheidung die beihilfefähige Fläche auf der XXXX noch nicht berücksichtigt wurde. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.4. Mit Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119523118, wurde - weiterhin die Almfutterfläche auf der XXXX noch nicht berücksichtigend - der BF die Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2012 verweigert und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.05.2013 Berufung.

1.6. Zudem fand am 30.07.2013 auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 anstelle der (freiwillig reduziert) beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 52,10 ha eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 72,11 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der AMA vom 04.09.2013, AZ GB I/TPD/119783039, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

1.7. Auf der Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen freiwilligen Reduktion der Almfutterfläche auf der XXXX, nicht jedoch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend, wurde der BF im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-1219907498, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXXgewährt.

Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

1.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915857, wurde - nunmehr auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXXberücksichtigend - der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

Eine Flächensanktion wurde dabei nicht verfügt. Infolge des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX, bei der eine Unterdeklaration festgestellt wurde, wurde in der Entscheidung auch ein einprozentiger Abzug wegen dieser Unterdeklaration in Höhe von EUR XXXX verfügt.

Die Rückforderung ist - bis auf den verfügten Unterdeklarationsabzug - ausschließlich auf die von der Beschwerdeführerin selbst durchgeführte freiwillige Almfutterflächenreduktion auf der XXXX zurückzuführen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine von der Beschwerdeführerin selbst vorgenommene freiwillige Reduktion der für das Antragsjahr 2012 beantragten Almfutterfläche auf der XXXX hat auch dazu geführt, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf dieser Alm eine Unterdeklaration von Flächen festgestellt wurde. Der Beschwerdeführerin wurde der Kontrollbericht noch einmal nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihr noch einmal die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen eines durchgeführten Parteiengehörs zu dem Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch - das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend - verschwiegen.

Auch in der vorliegenden Beschwerde hat die Beschwerdeführerin das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX vom 31.10.2012 nicht substanziell bestritten. Zudem hat die Beschwerdeführerin zur von ihr selbst durchgeführten Almfutterflächenreduktion auf der XXXX keine Stellungnahme abgegeben bzw. dieses Vorgehen auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist."

Art. 11, 23, 25, 55, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, lauten auszugsweise:

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. [...]."

"Artikel 23

Verspätete Einreichung

(1) [...]

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

(2) [...]

Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. [...]"

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 55

Nichtanmeldung aller Flächen

(1) Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.

[...]"

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall erfolgte eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen auf derXXXX durch die Beschwerdeführerin. Diese Reduktion wurde von der AMA in der angefochtenen Entscheidung auch rechtskonform berücksichtigt und kann auch vom erkennenden Gericht nicht beanstandet werden.

Auch die Unterdeklaration, die von der AMA bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX festgestellt wurde, führt - wie von der AMA in der angefochtenen Entscheidung auch vorgenommen wurde - unter Berücksichtigung von Artikel 55 der Verordnung (EG) zu einem Abzug. Der einprozentige Unterdeklarationsabzug in der angefochtenen Entscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.

Warum bei der Feststellung der Almfutterfläche auf der XXXX für das Antragsjahr 2012 das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom Sommer 2013, welches eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 72,11 ha ergeben hat, nicht herangezogen werden soll, ist für das erkennende Gericht nicht erklärlich. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass im Antragsjahr 2012 mehr als die von ihr reduziert beantragte Almfutterfläche auf der XXXX zur Verfügung stand. Diesbezüglich wird jedoch hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin selbst dieses Flächenausmaß reduziert hat und die AMA diesbezüglich verpflichtet ist, bei der Gewährung der EBP von dieser gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 reduzierten Fläche auszugehen.

Die (teilweise) Rückforderung der Betriebsprämie entfällt bei einem Behördenirrtum, der von der Betriebsinhaberin billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre der Antragstellerin fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Antragstellerin die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr angeführten Flächen trifft, liegt es an ihr, die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Zudem wurde das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 31.10.2012 auf der XXXXvon der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet.

Die BF war somit verpflichtet, den zu Unrecht erhaltenen Teil der Einheitlichen Betriebsprämie nach Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 zurückzuzahlen.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

3.4. zu B.) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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