BVwG W113 2111528-1

BVwGW113 2111528-13.9.2015

B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z43 lita
UVP-G 2000 Anh.1 Z43 litb
UVP-G 2000 §1 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §3a Abs5
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z43 lita
UVP-G 2000 Anh.1 Z43 litb
UVP-G 2000 §1 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §3a Abs5
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W113.2111528.1.00

 

Spruch:

W113 2111528-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende und die Richter Dr. Silvia KRASA und Mag. Georg PECH als Beisitzer über die Beschwerde über die Beschwerde des XXXXgegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.06.2015, Zl. ABT13-11.10-368/2015-22, betreffend das Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zum Vorhaben "St. Peter am Ottersbach, Erweiterung einer Sauenhaltung" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 20.03.2015 hat die Marktgemeinde St. Peter am Ottersbach gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bei der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde (belangte Behörde) den Antrag auf Feststellung eingebracht, ob für das Vorhaben der XXXX (Konsenswerberin) "Erweiterung der Sauenhaltung um 300 Zuchtsauen und 40 Jungsauen" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

2. Die belangte Behörde ist im Verfahren zunächst davon ausgegangen, dass der legalisierte Tierbestand 480 Zuchtsauen umfasst und im Zuge der Erweiterung umgebaut und der Tierbestand um 300 Zuchtsauen und 40 Jungsauen erweitert werden soll.

Mit Schreiben vom 27.03.2015 hat das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan eine Stellungnahme abgegeben. Weiters haben die Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, Schallschutz und Landschaftsgestaltung eine Stellungnahme erstattet.

Die Umweltanwältin des Landes Steiermark hat mitgeteilt, dass sämtliche Ermittlungsergebnisse der Behörde schlüssig und nachvollziehbar seien, so dass das weder für sich allein einer UVP-Pflicht unterliegt, noch in einem räumlichen Zusammenhang mit tierhaltenden Betrieben in der weiteren Umgebung stünde. Für das Erweiterungsvorhaben sei daher keine UVP durchzuführen.

Die Standortgemeinde teilte mit Schreiben vom 28.05.2015 mit, dass sich die Ausgangssituation geändert habe. Die Konsenswerberin habe eine aufrechte Baubewilligung für die Errichtung eines Zuchtschweinestalles für 320 Zuchtsauen und 1600 Ferkel (Bescheid vom 06.11.2007).

Grundstück Nr. 2483: Der bestehende legalisierte Tierbestand von 480 Muttersauen soll auf 780 Muttersauen erhöht werden.

Grundstück Nr. 2484: Die Realisierung des bewilligten Objektes mit einem Tierbestand von 320 Muttersauen ist nicht ausgeführt (Baufundament vorhanden).

Am 29.05.2015 wurde vom Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan folgende Stellungnahme abgegeben: "Zur generellen Problematik bei Massentierhaltungen wird festgestellt: Dem Bericht ‚Stickstoffbilanzen - Berechnung auf GWK-Ebene' des BMLFUW (2013) ist zu entnehmen, dass die Viehdichte innerhalb des Murtales südlich von Graz bis Bad Radkersburg sowie im Bereich des Hügellandes der Weststeiermark südlich der Kainach und der Oststeiermark südwestlich der Safen mit teilweise bis zu 2 GVE/ha österreichweit im Spitzenfeld liegt. Aus dieser hohen Viehdichte - speziell durch Geflügel- und Schweinehaltung - resultiert ein enormer Anfall von Stickstoff (Nitrat, Nitrit und Ammonium) und Phosphor (Orthophosphat) durch Tierfäkalien. Diese werden vornehmlich bei der Landbewirtschaftung zu Düngezwecken auf den Ackerboden aufgebracht.

Die Stickstoff- und Phosphoraufnahmefähigkeit von Pflanzen wird von mehreren Faktoren geprägt. Sie ist abhängig insbesondere von der Pflanzenart, der Bodenbeschaffenheit und von den klimatischen Rahmenbedingungen (Temperatur, Wasserangebot). Daraus ergibt sich ein maximales Maß an natürlicher Stickstoff- und Phosphoraufnahmefähigkeit. Überschüssige Nährstoffe werden von den Pflanzen nicht mehr aufgenommen und verbleiben im Boden bzw. gelangen über diesen ins Grund- und Oberflächenwasser.

Dem oben angeführten Bericht nach zeigen die Ergebnisse der Gewässerzustandsüberwachung (GZÜV, BGBl. II Nr. 479/2006 i.d.g.F.), dass die Ursachen für die diffusen Belastungen tatsächlich zum überwiegenden Teil in der landwirtschaftlichen Bodennutzung liegen; zu Überschreitungen der Schwellenwerte kommt es in jenen Bereichen v. a. im Osten Österreichs, wo intensive Landwirtschaft mit geringen Niederschlägen einhergeht.

Dadurch werden festgelegte Grenzwerte lt. Trinkwasserverordnung überschritten bzw. die im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) festgelegten Zielvorgaben (‚guter Zustand') verfehlt. Besonders betroffen von dieser Problematik sind die Grundwasserkörper GK100097, Grazer Feld, GK100098 Leibnitzer Feld und GK100102 Unteres Murtal sowie die Grundwasserkörper GK100106 Sulm und Saggau, GK100123 Weststeirisches Hügelland und GK100183 Hügelland zwischen Mur und Raab sowie zahlreiche Grabenlandbäche.

Die Berechnungen des BMLFUW (2013) bezüglich der mittleren Stickstoffbilanzen 2009-2012 ergeben für alle Grundwasserkörper Österreichs Überschüsse, die Spannweite reicht von 5,6 kg/ha bis 101,4 kg/ha, wobei die höchsten Überschüsse schon jetzt für die steirischen Grundwasserkörper Leibnitzer Feld (101,4 kg/ha), Sulm und Saggau (100,6 kg/ha) und das Untere Murtal (93,8 kg/ha) berechnet wurden.

Jede weitere Massentierhaltung verursacht einen weiteren Anfall von Wirtschaftsdünger - und damit Stickstoff. Es sind daher auch weitere Belastungen für die schon jetzt beeinträchtigten Grundwasserkörper und schon jetzt beeinträchtigten Oberflächenwasserkörper zu erwarten, es sei denn, mit dem Wirtschaftsdünger wird ordnungsgemäß umgegangen.

Dies beinhaltet entweder ein Abfallwirtschaftskonzept als Projektbestandteil oder bedeutet, dass für eine landwirtschaftliche Verwertung des Wirtschaftsdüngers folgende Nachweise zur Beurteilung grundsätzlich erforderlich sind:

1. die Lage (Grundstücksnummer und Katastralgemeinde) und Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes und der landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht werden sollen,

2. der Tierbestand vor und nach der Errichtung der Masttieranlage,

3. die Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste die derzeit bereits am Betrieb anfiel, zukünftig (durch die Errichtung der Masttieranlage) anfällt, an andere Betriebe abgegeben oder von anderen Betrieben übernommen wird und auf den angegebenen landwirtschaftlichen Nutzflächen des Betriebes bislang ausgebracht wurde und künftig ausgebracht werden soll (Mengenbilanz).

4. den Stickstoffbedarf der angebauten Kulturen unter Berücksichtigung des aus der Vorfrucht zur Verfügung stehenden Stickstoffs sowie die Größe der jeweiligen Anbauflächen.

Zum gegenständlichen Feststellungsverfahren wird angemerkt:

Zwar ist das gegenständliche Vorhaben weder innerhalb eines Wasserschutz- noch Wasserschongebietes gem. den §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 gelegen, jedoch ist durch diese hinzutretende Massentierhaltung und somit aufgrund des großen Anfalls an Wirtschaftsdünger - wenn dieser nicht gänzlich anderweitig entsorgt wird - generell eine zusätzliche Belastung des Grundwasserkörpers zu erwarten. Daraus lässt sich wiederum ableiten, dass es durch dieses Vorhaben für sich alleinstehend oder in Zusammenwirken mit anderen landwirtschaftlichen Nutzungen (Kumulation) zu erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des UVP-G i.d.g.F. (hier: Schutzgut Grundwasser) kommen kann."

3. Mit angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass für das gegenständliche Vorhaben keine UVP durchzuführen sei.

Beim Vorhaben handle es sich um ein Änderungsvorhaben iSd § 3a UVP-G 2000. Nach der Spruchpraxis des Umweltsenates seien Jungsauen den Sauenplätzen zuzurechnen (vgl. US 07.03.2013, US 6A/2012/22-6). Die antragsgegenständlichen 40 Jungsauenplätze seien daher mit zu berücksichtigen und es ist von einem 340 Sauenplätze umfassenden Änderungsvorhaben auszugehen. Ferkel hätten bei der Prüfung der Schwellenwerte unberücksichtigt zu bleiben (vgl. US 27.06.2008, US 7B/2006/5-36).

Zur Additionsregel nach § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 führte die belangte Behörde aus: "Die Additionsregel für Erweiterungen in einem Zeitraum von 5 Jahren schließt nicht nur Änderungen, sondern auch die Ersterrichtung ein (Schmelz/Schwarzer, UVP-G - Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Manz Verlag, Wien 2011, Rz 5 zu § 3a und Rz 41 zu § 3a)." Die baurechtliche Bewilligung für das bestehende Vorhaben mit 480 Sauenplätzen sei mit Bescheid vom 19.01.2001 erteilt worden und jene für das Vorhaben mit 320 Zuchtsauen mit Bescheid vom 06.11.2007. Innerhalb der letzten 5 Jahre seien somit keine Kapazitätsausweitungen bewilligt worden.

Der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 43 lit. b Spalte 2 UVP-G 2000 (700 Sauenplätze) werde durch das Vorhaben (Erweiterung des Tierbestandes von 800 Sauenplätzen um 340 Sauenplätze) überschritten. Durch die Änderung (340 Sauenplätze) erfolge jedoch keine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % des maßgeblichen Schwellenwertes von 700 Sauenplätzen. Der Tatbestand des Anhanges 1 Z 43 lit. b Spalte 2 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 werde somit nicht verwirklicht.

Zu einem möglichen Umgehungsversuch der UVP-Pflicht führt die belangte Behörde aus, dass die beantragte Kapazitätserweiterung um 340 Sauenplätze knapp unter 50 % des Schwellenwertes von 700 Sauenplätzen liege. Eine Kapazitätsausweitung um 350 Sauenplätze würde eine Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfallprüfung auslösen. Die Behörde verweist auf die Entscheidung des Umweltsenates vom 04.05.2011, US 7A/2010/19-34, wo ausgesprochen wurde, dass alleine der Umstand, dass der Projektwerber sein Vorhaben in der Weise einschränkt, dass keine UVP-Pflicht ausgelöst wird, nicht deren Umgehung indiziert, zumal die Anzahl gehaltener Mastschweine [...] einer einfachen Überprüfung unterzogen werden kann. Im zitierten Bescheid hätten auch Hinweise für eine Aufsplittung gefehlt und wurde davon ausgegangen, dass der Projektwerber lediglich von seinem Recht Gebrauch macht, ein Vorhaben zu verwirklichen, das keiner UVP-Pflicht unterliegt.

Mangels Lage des gegenständlichen Vorhabens in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C und E werde der Tatbestand des Anhanges 1 Z 43 lit. c Spalte 3 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 nicht verwirklicht.

Betreffend die Kumulation hat die belangte Behörde zunächst Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 i.V.m. § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 geprüft: Das gegenständliche Erweiterungsvorhaben (340 Sauenplätze) weise eine Kapazität von mehr als 25 % des maßgeblichen Schwellenwertes von 700 Sauenplätzen auf. Es sei daher zu prüfen, ob dieses Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehe. Nach Mitteilung der Standortgemeinde würden zwei Betriebe innerhalb des 1 km Radius vom gegenständlichen Vorhaben liegen. Das gegenständliche Änderungsvorhaben erreiche den Schwellenwert zu 48,57 %.

Über den Umkreis von 1 km über das gegenständliche Vorhaben hinausgehende Ermittlungen bezüglich allfälliger weiterer in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Betriebe seien nach den eingeholten Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, Schallschutz und Landschaftsgestaltung nicht erforderlich. Für die beiden innerhalb des genannten Radius liegenden zu kumulierenden Vorhaben haben die Amtssachverständigen in ihren Gutachten ausgeführt, dass die jeweiligen Auswirkungen nicht in der Lage seien, kumulierende Effekte im Umfeld des Betriebes der Projektwerberin zu erzielen. Der Tatbestand des Anhanges 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 werde somit nicht verwirklicht.

Der Tatbestand des Anhanges 1 Z 43 lit. b Spalte 3 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 werde ebenfalls nicht erfüllt, da das gegenständliche Vorhaben in keinen schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C und E zur Ausführung kommt.

4. Dagegen hat der XXXX (Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 13.07.2015 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde übersehe, dass es sich beim Vorhaben um einen Umgehungsversuch der UVP-Pflicht handle. Für das benachbarte Grundstück 2484 der Konsenswerberin liege eine Baubewilligung vom 06.11.2007 für die Errichtung eines Zuchtsauenstalles, ua. für 320 Zuchtsauen, vor. Dieser Stall sei bis heute nicht errichtet worden. Laut Schreiben der Standortgemeinde vom 28.05.2015 sei am 21.10.2012 lediglich mit der Errichtung eines Fundamentes begonnen worden - offenbar zu dem Zweck, dass die Baubewilligung nicht verfalle.

Durch das nunmehrige Ansuchen um Erweiterung um 340 Plätze werde die Konsenswerberin in die Lage versetzt, die bestehende 480 Muttersauen umfassende Zuchtsauenhaltung (laut Bewilligung vom 19.01.2001) um 660 Sauen, also 93 % des Schwellenwertes, ohne Durchführung einer Einzelfallprüfung nach § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 zu realisieren. § 3a Abs. 5 leg. cit. sehe bei der Beurteilung eines Änderungsvorhabens gemäß Abs. 3 die Summe der innerhalb der letzten 5 Jahren genehmigten Kapazitäten vor, doch hätte der Gesetzgeber dabei auch einen gewissen Verwirklichungswillen nach der Erteilung einer Bewilligung vorausgesetzt und nicht das bloße Sammeln von Bewilligungen, um unter dem Schwellwert zu bleiben und damit die UVP-Pflicht zu umgehen.

Unter Berücksichtigung des Bestandes von 480 Zuchtsauen ergebe sich in Zukunft eine Gesamtsumme von 1.140 Sauenplätze (480 + 320 der noch nicht konsumierten Baubewilligung aus 2007 + 340 (gegenständliches Erweiterungsvorhaben) ohne Durchführung einer Einzelfallprüfung.

Bei der Kumulationsprüfung habe die belangte Behörde keine Prüfung des Belastungspfades Boden/Grundwasser vorgenommen. Sie habe nicht die Plausibilität der Angaben der Konsenswerberin überprüft (zB Übernahmekapazität der Biogasanlage). Es sei auch nicht hinterfragt worden, ob die Biogasanlage nach den abfallrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist, Abfälle, den um solche handle es sich bei mit Antibiotika belasteter Schweinegülle, zu übernehmen und zu entsorgen.

Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die UVP-Pflicht für das gegenständliche Änderungsvorhaben festzustellen.

5. Mit Schreiben vom 11.08.2015 brachte die Umweltanwältin des Landes Steiermark eine Stellungnahme ein. Die in der Beschwerde erwähnte Baubewilligung aus 2007 sei nach den vorliegenden Informationen rechtkräftig erteilt worden und von der belangten Behörde in ihre Entscheidung miteinbezogen worden. Es soll eine Schweinezuchtanlage mit insgesamt 800 bewilligten Sauenplätzen um 340 Zuchtsauen (=48,6 %) erweitert werden. Gemäß § 3a Abs. 3 Z 1 iVm

Z 43a des Anhangs 1 des UVP-G 2000 sei der Schwellenwert durch die bestehende Anlage von 800 Zuchtsauen erreicht, jedoch betrage die Erweiterung keine 50%, weshalb auf dieser Basis keine UVP-Pflicht gegeben sei.

Die Übernahmekapazität der Biogasanlage bzw. die Übernahmeberechtigung für die Gülle zu überprüfen, würde nach Ansicht der Umweltanwältin den Bogen der Ermittlungspflicht der Behörde in einem Feststellungsverfahren überspannen, zumal die geforderten Ermittlungen nicht mehr das gegenständliche Vorhaben betreffen, sondern eine andere Anlage. Derartige Ermittlungen gingen über das Konzept der Einzelfallprüfung als Grobprüfung hinaus.

Auf Basis des Schreibens des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans (WPLO) vom 29.05.2015 könne allenfalls ein räumlicher Zusammenhang über das Schutzgut Grundwasser konstruiert werden. Das WPLO gehe davon aus, dass im Bereich der Grundwasserkörper (GWK) Grazer Feld, Leibnitzer Feld, Unteres Murtal, Sulm und Saggau, Weststeirisches Hügelland und Hügelland zwischen Mur und Raab sowie zahlreiche Grabenlandbäche durch jede weitere Massentierhaltung weitere Belastungen für die jetzt schon beeinträchtigten GWK zu erwarten seien, es sei denn, mit dem Wirtschaftsdünger werde ordnungsgemäß umgegangen. Allenfalls wäre das WPLO zu befragen, zumal ohne eine derartige Aussage in Hinkunft konstatiert werden müsse, dass sämtliche landwirtschaftlichen Tierhaltungen in den genannten GWK über den Belastungspfad Grundwasser jeweils miteinander in einem räumlichen Zusammenhang stünden.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig. Der Betrieb samt dem geplanten Erweiterungsvorhaben der Konsenswerberin ihm Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebes stellt sich wie folgt dar:

Rechtmäßiger Bestand:

Erweiterungsvorhaben:

Das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat zunächst schlüssig mitgeteilt, dass das vom Vorhaben betroffene Grundstück weder innerhalb eines Wasserschutz- noch Wasserschongebietes gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 liegt. Nach den glaubwürdigen Angaben der Standortgemeinde befinden sich im Umkreis von 300 m vom Vorhaben kein Siedlungsgebiet und kein Wasserschon- bzw. Schutzgebiet.

Innerhalb eines Radius von 1 km vom Vorhaben bestehen bereits zwei Mastbetriebe.

Mit Schreiben vom 05.05.2015 hat die Konsenswerberin mitgeteilt, dass die anfallende Gülle an die auf dem Nachbargrundstück gelegene Biogasanlage übergeben wird. Von der Konsenswerberin werden keine Gärsubstrate zurückgenommen.

Die Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Schallschutz haben im Wesentlichen ausgeführt, dass zwei im Umkreis von 1 km befindliche Mastbetriebe nicht in der Lage seien, kumulierende Effekte im Umfeld des Betriebes der Projektwerberin zu erzielen. Weitere über das aktuelle Ausmaß hinausgehende Überprüfungen seien daher aus der Sicht des Immissionsschutzes und des Schallschutzes nicht zweckmäßig. Auch die ASV für Landschaftsgestaltung hielt weitere Ermittlungen aus ihrem Fachbereich nicht für erforderlich. Kumulierende erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Umweltauswirkungen wurden von keinem Sachverständigen des Verfahrens vorgebracht oder erkannt.

Die Ausführungen des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans betreffend die Problematik der Massentierhaltungen im Zusammenhang mit dem Grundwasser stellen allgemeine Aussagen dar, denen im gegenständlichen Fall keine Bedeutung zukommt, da die Gülle nach den glaubwürdigen Angaben der Konsenswerberin zur Gänze einer Biogasanlage übergeben wird und somit davon ausgegangen werden kann, dass kein Eintrag ins Grundwasser erfolgt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere der Stellungnahme der Umweltanwältin des Landes Steiermark vom 11.08.2015 im Beschwerdeverfahren und den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des behördlichen Verfahrens. Glaubwürdig stellen sich auch die Angaben der Standortgemeinde sowie der Konsenswerberin selbst im behördlichen Verfahren dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Trotz eines dementsprechenden Antrags konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, zumal im Beschwerdeverfahren keine neuen fachlichen Argumente vorgebracht wurden.

3.2. In der Sache:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.

Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Verfahren richtig als Änderungsvorhaben nach § 3a UVP-G 2000 erkannt, da es sich dabei um den Umbau und die Erweiterung einer Sauenhaltung (um 340 Zuchtsauen) handelt. Gemäß § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu rechnen ist.

Gemäß Anhang 1 Z 43 Spalte 2 lit. a UVP-G 2000 unterliegen Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab einer Größe von 700 Sauenplätzen, einer UVP-Pflicht.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die bestehende Anlage 800 Sauenplätze (480 aus der Bewilligung 2001 und 320 aus der Bewilligung 2007) umfasst. Der Bestand erreicht daher den Schwellenwert von 700 Sauenplätzen der Z 43 lit. a des Anhangs 1 des UVP-G 2000. Die geplante Kapazitätserweiterung umfasst 340 Sauenplätze, weshalb die 50 %-ige Kapazitätserweiterung (das wären 350 Sauenplätze) durch das Vorhaben nicht erreicht wird. Aus diesem Grund ist daher keine Einzelfallprüfung durchzuführen.

Die Anlage 1 Z 43 Spalte 3 lit. b legt für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E ab einer Größe von 450 Sauenplätzen, eine UVP-Pflicht fest. Der Anhang 2 des UVP-G 2000 definiert als schutzwürdige Gebiete der Kategorie C "Wasserschutz- und Schongebiete" gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 idgF und der Kategorie E "Siedlungsgebiet". Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300m um das Vorhaben, in dem Grundstücke näher bestimmt, festgelegt oder ausgewiesen sind. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass das Änderungsvorhaben nicht in einem Schutzgebiet zum Liegen kommt, weshalb auch der Tatbestand der Z 43 lit. b des Anhangs 1 des UVP-G 2000 schon aus diesem Grund nicht erfüllt sein kann, was der Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten hat.

Gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 leg. cit. angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Das letztgenannte Kriterium wird nicht erfüllt, da die 25 %-ige Schwelle (das wären 175 Sauenplätze) durch die Erweiterung überschritten wird. Zu Recht hat die belangte Behörde daher eine Kumulationsprüfung durchgeführt.

Aus den eingeholten Gutachten ergab sich schlüssig und nachvollziehbar, dass das Vorhaben gemeinsam mit anderen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang nicht erhebliche schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt entfaltet. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher auch aus diesem Grund nicht durchzuführen.

3.2.2. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten:

Der Beschwerdeführer vermeint, es liege eine Umgehung der UVP-Pflicht vor, da die Konsenswerberin bereits im Jahr 2007 eine Baubewilligung bekommen hat, die die Errichtung von 320 Sauenplätzen umfasst. Da die Bewilligung (bis auf das Fundament) noch nicht konsumiert worden ist, geht der Beschwerdeführer davon aus, dass das gegenständliche Vorhaben in Wahrheit 660 Sauenplätze umfasst (320 der Genehmigung aus 2007 und 340 neu).

Wie auch die Umweltanwältin in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2015 zutreffend ausführt, wurde die vom Beschwerdeführer angeführte Baubewilligung aus dem Jahr 2007 von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung berücksichtigt. Die maßgebliche Regelung zur Hintanstellung von Umgehungen sieht in § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 vor, dass für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes erreichen muss.

Die baurechtliche Bewilligung für das bestehende Vorhaben mit 480 Sauenplätzen wurde mit Bescheid aus dem Jahr 2001 erteilt, jene für das Vorhaben mit 320 Zuchtsauen mit Bescheid aus 2007. Innerhalb der letzten 5 Jahre wurden somit keine Kapazitätsausweitungen bewilligt und kommt eine "Zusammenrechnung" schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht in Betracht.

Die Ansicht, wegen Umgehungsabsicht könne die 5-Jahres-Frist außer Betracht bleiben und könnten auch weiter zurückliegende Erweiterungen in die Betrachtung einbezogen werden, ist nach Ansicht Schmelz/Schwarzer zu hinterfragen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G Kommentar, § 3a Rz 44). Denn der Gesetzgeber hat die Gefahr einer missbräuchlichen schrittweisen Erweiterung erkannt und in § 3 a Abs. 5 UVP-G 2000 abschließend geregelt. Nun ist zwar die Judikatur des Umweltsenates zu erwähnen, die für den Fall, dass die technische Kapazität weit über der beantragten liegt und die Vermutung im Raum steht, dass diese nach Ablauf von 5 Jahren voll genützt wird, die Rute ins Fenster stellt und andeutet, dass eine solche Kapazitätserweiterung auch nach über 5 Jahren als Umgehung gedeutet werden könne (US 09.08.2004, 1A/2004/10-6 Scheffau; Baumgartner/Niederhuber, RdU 2004, 128; Ennöckl/Raschauer, UVP-G2 § 3a Rz 19; vgl. auch BVwG 24.10.2014, W143 2003020-1/12E, Windpark Gänserndorf West). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Kapazitätserweiterung aus dem Jahr 2007 gehört dem Rechtsbestand an, auch wenn die Bewilligung noch nicht konsumiert wurde. Da die Erweiterung aber vor über 5 Jahren bewilligt wurde, ist sie nicht in die Summe der gegenständlich zu betrachtenden Kapazitäten miteinzubeziehen.

Der erkennende Senat stimmt daher mit der belangten Behörde darin überein, dass gegenständlich nicht von einer Umgehung der UVP-Pflicht auszugehen ist, auch unter Verweis auf die von der belangten Behörde in ihrer rechtlichen Begründung angeführte Judikatur des Umweltsenates.

Der Beschwerdeführer moniert auch eine mangelhafte Kumulationsprüfung in Bezug auf den Belastungspfad Boden/Grundwasser. Konkret bringt der Beschwerdeführer vor, die Übernahmekapazität der Biogasanlage sei nicht geprüft worden, ebenso wenig wie die Übernahmeberechtigung und Entsorgungsberechtigung der Biogasanlage von Abfällen (um solche handle es sich nach Ansicht des Beschwerdeführers bei mit Antibiotika belasteter Schweinegülle).

Auch bei diesem Vorbringen stimmt der erkennende Senat mit den Ausführungen der Umweltanwältin überein: derartige Ermittlungen sprengen zum einen den Rahmen einer Feststellungsprüfung, die als Grobprüfung konzipiert ist und betreffen diese Fragen eine andere Anlage (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0079; Schmelz/Schwarzer, UVP-G Kommentar § 3 Rz 72). Die Annahme, dass die Biogasanlage nicht über ausreichende Kapazitäten oder keine Übernahme- bzw. Entsorgungsberechtigung verfügt, ist zum einen eine nicht belegte Behauptung und zum anderen nicht Gegenstand der Kumulationsprüfung.

Die Umweltanwältin vermag zwar Recht zu behalten, dass ein räumlicher Zusammenhang der Grundwasserkörper über den Belastungspfad Grundwasser gegeben sein kann und damit grundsätzlich auch kumulierende erhebliche schädliche, belästigende, oder belastende Umweltauswirkungen die Folge sein könnten. Laut Angaben der Konsenswerberin wird die Gülle aber der Biogasanlage auf dem benachbarten Grundstück übergeben. Dass die Gülle auf Feldern ausgebracht wird, ist daher nicht vom Vorhaben umfasst und kann der Konsenswerberin damit auch nicht unterstellt werden. Aus diesem Grund hatten diesbezüglich keine Ermittlungsschritte zu erfolgen. Was nicht ausgebracht wird, kann auch keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen verursachen. Im Übrigen wurde dies auch nicht vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, weshalb diese Einwendungen auch deshalb ins Leere gehen.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass das gegenständliche Erweiterungsvorhaben nach § 3a iVm Z 43 lit. a oder b des Anhangs 1 des UVP-G 2000 nicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und die Beschwerdeausführungen nicht geeignet waren, dies in Frage zu stellen.

3.3. Revisionsentscheidung

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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