BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z3
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W112.2251874.1.00
Spruch:
Schriftliche Ausfertigung des am 23.02.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA LIBYAN ARAB JAMAHIRIYA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2022, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 13.02.2022 in WIEN XXXX bei einer Straßenbahnstation polizeilich betreten. Er hatte nur einen Impfpass bei sich, konnte sich nicht ausweisen und wurde auf der Polizeiinspektion XXXX erkennungsdienstlich behandelt; dabei wurde festgestellt, dass er über keine Meldung im Bundesgebiet verfügte. Der Beschwerdeführer gab an, keinen Wohnsitz im Bundesgebiet zu haben und bei Freunden zu nächtigen. Bei der Registerabfrage stellte die Polizei den EURODAC-Treffer des Beschwerdeführers vom 03.06.2016 in XXXX fest. Daraufhin nahm die Polizei Kontakt mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) auf. Das Bundesamt erließ um 16:20 Uhr einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG. Die Polizei nahm den Beschwerdeführer um 16:20 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG fest. Um 18:06 Uhr wurde er ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.
Das Polizeikoordinationszentrum XXXX teilte um 18:49 Uhr auf Anfrage des Bundesamtes mit, dass der Beschwerdeführer in DEUTSCHLAND zu dem Zeitpunkt keine gültige Aufenthaltserlaubnis besaß, sein Asylantrag am 20.08.2019 abgelehnt worden und er zuletzt im Besitz einer Duldung gewesen sei, gültig bis 14.10.2021. Er sei mit „Fortzug nach unbekannt“ gemeldet. Es lagen polizeiliche Einträge wegen Verstoßes gegen das BTMG, Leistungserschleichung und unerlaubten Aufenthalts vor.
2. Am 14.02.2022 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer um 11:30 Uhr unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache ARABISCH niederschriftlich ein.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei, allerdings sei sein kleiner Finger gebrochen. Er sei in Österreich zwei Mal gegen das CORONA-Virus geimpft worden und werde nicht rechtsfreundlich vertreten. Er sei in ITALIEN und FRANKREICH erkennungsdienstlich behandelt worden, in DEUTSCHLAND und SPANIEN habe er Asylanträge gestellt. Der Antrag in SPANIEN sei 2015 gewesen und negativ entschieden worden. 2015 sei er illegal mit einem Boot von nach ITALIEN gereist, von wo aus er über FRANKREICH nach SPANIEN gereist sei. Danach sei er wieder zurück nach FRANKREICH und weiter nach ITALIEN gereist. Von ITALIEN aus sei er über Österreich nach DEUTSCHLAND gereist. Er sei nicht schlepperunterstützt gereist. Er habe einen Bruder in FRANKREICH, der ihn finanziell unterstütze und er habe Gelegenheitsarbeiten in allen EU-LÄNDERN getätigt, damit meine er Schwarzarbeit. Vor vier Monaten sei er über ITALIEN nach Österreich eingereist, das könne er aber nicht belegen. Befragt nach dem Zweck seiner Einreise gab der Beschwerdeführer an, dass er Schauspieler sei und gehört habe, dass es in Österreich einen Bedarf an Schauspielern gebe. In seiner Heimat habe er ein Diplom, das könne man ihm schicken, aber das dauere. Befragt, warum er beim Aufgriff am 13.02.2022 behauptet habe, über Asylstatus in Österreich zu verfügen, gab der Beschwerdeführer an, dass er damit gemeint habe, dass er einen Asylantrag stellen wolle. Er wolle jetzt einen Asylantrag stellen. Der Antrag wurde in einem Aktenvermerk protokolliert.
Befragt, warum er den Antrag erst jetzt, nach vier Monaten im Bundesgebiet stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm eine Freundin versprochen habe, ihm mit seinem Aufenthaltsstatus zu helfen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen. Auf den Vorhalt, dass er scheine, sich durch den Asylantrag freipressen und offensichtlich innerhalb des Schengenraums niederlassen wolle, gab der Beschwerdeführer an, dass es nicht sein Fehler sei, wenn seine Anträge negativ entschieden werden. Auf den Vorhalt, dass seine Anträge bereits in SPANIEN und DEUTSCHLAND negativ entschieden worden seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er einfach überall sein Glück probiere und schaue, wo es funktioniere. Auf die Frage nach dem Verbleib seiner Dokumente gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Dokumente habe, man müsse bei der Botschaft nachschauen. Er habe seine Dokumente in LIBYEN gelassen. Er sei XXXX in XXXX . Auf den Vorhalt, dass er in DEUTSCHLAND auch als XXXX , geb. XXXX in XXXX , bekannt sei, gab der Beschwerdeführer an, dass das nicht stimme. Befragt gab der Beschwerdeführer an, noch nirgends Identitätsdokumente vorgelegt zu haben. Er habe keine Angehörigen im Bundesgebiet oder in DEUTSCHLAND. Er sei in Österreich obdachlos und finanziere seinen Aufenthalt dadurch, dass er als Maler arbeiten gehe. Auf den Vorhalt, dass er keine behördliche Meldung habe und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetze, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich im Laufe des Asylverfahrens darum kümmern werde. Er sei ledig und kinderlos. In DEUTSCHLAND habe er bei Freunden gelebt, die Adresse könne er nicht nennen. Seinen Aufenthalt habe er durch Gelegenheitsarbeiten finanziert. Die Duldung sei ihm von amtswegen erteilt worden, er habe sie nicht verlängert. Seine Ziele haben sich in DEUTSCHLAND nicht verwirklicht, daher sei er weitergereist. Er wisse, dass es hier eine große Theater- und Kunstszene gebe und er wolle hier Fuß fassen. Er sei weder in LIBYEN noch in der EU negativ in Erscheinung getreten. Auf den Vorhalt der polizeilichen Eintragungen gab der Beschwerdeführer an, er habe einen Joint in der Tasche gehabt und aus diesem Grund eine Geldstrafe bekommen. Er gab an, dass er für die Abschiebung zur Verfügung stehen würde, ersuchte aber um die Wiederholung der Frage und ersuchte um Beigebung eines Rechtsberaters. Auf die Frage, was gegen seine Überstellung nach DEUTSCHLAND spreche, fragte er nach, ob er von hier nach DEUTSCHLAND abgeschoben würde. Die Frage, ob er an einer freiwilligen Ausreise mitwirken werde, bejahrte er, wollte davor aber Rechtsberatung. In Österreich sei er nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. In DEUTSCHLAND werde er nicht strafgerichtlich oder politisch verfolgt, in LIBYEN auf Stammesebene.
3. Mit Mandatsbescheid vom 14.02.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag um 16:05 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens.
Es gründete den Bescheid auf folgende Feststellungen:
Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität stehe nicht fest. Er sei nicht im Besitz von Identitätsdokumenten und mache bezüglich seiner tatsächlichen Identität innerhalb der Verfahren von DEUTSCHLAND und Österreich widersprüchliche Angaben. Er klage darüber, dass sein kleiner Finger gebrochen sei, ansonsten sei er gesund. Er sei am 14.02.2022 zur möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen worden und habe im Rahmen dieser Einvernahme einen Asylantrag gestellt. Laut eigenen Angaben habe er im Jahre 2015 einen Asylantrag in SPANIEN gestellt, welcher negativ entschieden worden sei. Ein EURODAC-Treffer zu SPANIEN scheine nicht auf. Er habe am 03.06.2016 einen Asylantrag in DEUTSCHLAND gestellt, EURODAC-Treffer: XXXX , welcher am 20.08.2019 abgelehnt worden sei. Bis 14.10.2021 sei er im Besitz einer Duldung in DEUTSCHLAND gewesen. Diese sei nicht verlängert worden. Gegen ihn werde im Rahmen seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet. Diese sei noch nicht durchführbar. Er halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen und seines Verhaltens werde er zur Ausreise verhalten werden. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich illegal eingereist. Er halte sich laut eigenen Angaben seit vier Monaten durchgehend im Bundesgebiet auf, nachgewiesen durch Belege habe er dies nicht. Er finanziere seinen Aufenthalt innerhalb des Schengenraums durch illegale Einnahmequellen und gebe dies selbst an. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er habe bereits in mehreren Mitgliedsstaaten um Asyl angesucht, laut eigenen Angaben in SPANIEN, laut EURODAC-Treffer in DEUTSCHLAND: XXXX , und nun in Österreich. Dies habe er wie folgt begründet: „Ich probiere einfach überall mein Glück und schaue wo es funktioniert.“ Er halte sich bereits seit vier Monaten im Bundesgebiet auf und hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Vielmehr jetzt, wo er wisse, dass ihm die Schubhaft drohen könne, habe er einen Asylantrag gestellt und sich mit der Antragsstellung freipressen wollen. Er sei bis 14.10.2021 im Besitz einer Duldung für DEUTSCHLAND gewesen und habe diese nicht verlängert. Nun habe er erneut einen Asylantrag gestellt und reise illegal innerhalb des Schengenraums. Er sei unglaubwürdig und mache widersprüchliche Angaben. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er stelle in jedem Falle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei nicht gewillt, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Er sei bereits in DEUTSCHLAND negativ in Erscheinung getreten und habe ein Geheimnis daraus machen wollen. Am 03.08.2015 sei er wegen unerlaubten Aufenthaltes, am 05.08.2015 wegen Leistungserschleichung – Beförderungserschleichung, am 27.05.2019 wegen illegalen Anbaus, Herstellung, Handels, Ein- bzw. Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe, in Verkehr Bringens, Erwerbs, sich Verschaffens von Betäubungsmitteln offensichtlich lediglich zur Anzeige gebracht worden. Erst als die Behörde ihn damit konfrontierte habe, habe er mitgeteilt, dass er mit einem Joint in der Tasche in einer DEUTSCHEN Behörde betreten und aufgrund dessen gestraft worden sei. Sein bisheriges Verhalten habe gezeigt, dass er mit allen Mitteln rechtswidrig in Österreich bzw. im Schengenraum bleiben wolle und sich seines illegalen Aufenthaltes bzw. seines Handelns sehr wohl bewusst gewesen sei und dieses nichts desto trotz fortgesetzt habe. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er weise im Bundesgebiet weder familiäre noch berufliche oder andere relevante soziale Ankerpunkte auf. Er halte sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet auf und führen lediglich ein Schattendasein. Es habe keine Bindungen oder Abhängigkeiten oder sonstige Integrationen festgestellt werden können.
Begründend führte das Bundesamt u.a. Folgendes aus:
Entsprechend des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: In seinem Fall seien die § 76 Abs. 3 Z 1, 6 a, b, c und 9 FPG erfüllt. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.
Er habe laut eigenen Angaben bereits sowohl in SPANIEN als auch in DEUTSCHLAND um Asyl angesucht und beide Anträge seien negativ beschieden worden. Im Zuge seines Verfahrens in DEUTSCHLAND sei er auch bereits unter anderen Daten in Erscheinung getreten. Er wolle sich offensichtlich unbedingt innerhalb des Schengenraums niederlassen, wobei er als sehr reisefreudig einzustufen sei und sich offensichtlich das Land, in welchem er sich niederlassen wolle, selbst aussuchen wolle. Er sei im Besitz einer Duldung für DEUTSCHLAND gewesen und diese sei bis 14.10.2021 gültig gewesen. Diese habe er nicht verlängert, da er nun in Österreich Fuß fassen wolle. Sie habe bereits in mehreren Mitgliedsstaaten um Asyl angesucht und dies wie folgt begründet: „Ich probiere einfach überall mein Glück und schaue wo es funktioniert.“ Er halte sich bereits seit vier Monaten im Bundesgebiet auf und hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Vielmehr jetzt, wo er wisse, dass ihm die Schubhaft drohen könne, habe er im Rahmen der Einvernahme einen Asylantrag gestellt und habe sich mit der Antragsstellung freipressen wollen. Fluchtgefahr liege somit begründet vor.
Aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er in ein weiteres europäisches Land reisen werde, um einer Abschiebung zu entgehen bzw. um sein Verhalten fortzusetzen. Allein aufgrund seines kurzen Aufenthaltes im Verborgenen könne eine soziale Verankerung im Bundesgebiet ausgeschlossen werden. Er verfüge über keine familiären Bindungen. Er gehe keiner legalen Arbeit nach und verfüge über keine relevanten finanziellen Mittel. Er gebe selbst an, seinen Aufenthalt innerhalb der Schengengebiete aus illegalen Einnahmen finanziert zu haben. Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse bestehe, reiche allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne. Der Beschwerdeführer sei bereits in Deutschland negativ in Erscheinung getreten und habe ein Geheimnis daraus machen wollen. Am 03.08.2015 sei er wegen unerlaubten Aufenthaltes, am 05.08.2015 wegen Leistungserschleichung – Beförderungserschleichung, am 27.05.2019 wegen illegalen Anbaus, Herstellung, Handels, Ein- bzw. Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe, in Verkehr Bringens, Erwerbs, sich Verschaffens von Betäubungsmitteln offensichtlich lediglich zur Anzeige gebracht worden. Erst als die Behörde ihn damit konfrontiert habe, habe er mitgeteilt, dass er mit einem Joint in der Tasche in einer deutschen Behörde betreten und aufgrund dessen gestraft worden sei. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, sowohl seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.
Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er sei in keinster Weise als vertrauenswürdig zu betrachten. Er habe bereits diverse Aliasdatensätze in Verwendung gebracht. Er sei äußerst mobil und illegal durch mehrere europäischen Länder gereist und habe Asylanträge gestellt. Wissentlich, dass ihm die Schubhaft drohen könne, habe er nun auch in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um sich aus der Anhaltung freizupressen – dabei halte er sich bereits seit vier Monaten in Österreich auf und es sei ihm jederzeit möglich gewesen, einen Asylantrag zu stellen. Er habe den Ort Ihrer Niederlassung ohne Rücksicht auf Rechtsvorschriften frei wählen und sich je nach Belieben niederlassen wollen. Er sei im Besitz einer Duldung für DEUTSCHLAND gewesen, welche bis 14.10.2021 gültig gewesen sei und habe befragt zu seinen negativ beschiedenen Asylanträgen in SPANIEN und DEUTSCHLAND Folgendes angegeben: „Ich probiere einfach überall mein Glück und schaue wo es funktioniert.“. Er sei mittellos und finanziere seinen Aufenthalt aus illegalen Einnahmequellen. Er geben an, ausreisewillig zu sein und sich für eine Abschiebung zur Verfügung zu stellen, jedoch sei dies aufgrund seines Verhaltens unglaubwürdig. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.
Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Er habe bei seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass es ihm gut gehe und er keine ernstzunehmenden Beschwerden bzw. Krankheiten habe. Es haben keine Umstände festgestellt oder von ihm behauptet werden können, die eine Haftfähigkeit in Frage stellen würden. Die Anordnung der Schubhaft sei auch in der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus als verhältnismäßig einzustufen. Entsprechend der medialen Berichterstattung werden zwar aktuell die Reisebewegungen weltweit und aus Österreich vermehrt eingeschränkt, jedoch handle es sich bei den derzeitigen Restriktionen um zeitlich begrenzte Maßnahmen. Dies bedeute, dass im vorliegenden Fall eine Abschiebung bzw. Außerlandesbringung möglich und notwendig sei. Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 14.02.2022 zu seinem Asylantrag unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache arabisch erstbefragt. Dabei gab er an, er heiße XXXX , StA LYBIEN. Er habe keine Dokumente. Seine Eltern heißen XXXX ; beide seien bereits verstorben. Seine Muttersprache sei BERBERISCH/TAMAZIGHT. Er spreche arabisch und spanisch gut, französisch exzellent, deutsch und englisch mittel. Er könne alle diese Sprachen in Wort und Schrift. Er sei Berber, Moslem, habe die Grundschule absolviert und habe eine Ausbildung als Sprachlehrer. Er habe zuletzt als Maler gearbeitet. Er habe weder in Österreich, noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union Angehörige mit Status. Er habe im Herkunftsstaat in XXXX , XXXX , gelebt. Er verfüge über Barmittel in der Höhe von € 150. Es habe niemand eine Verpflichtungserklärung für ihn abgegeben. Er habe keinen rechtsfreundlichen Vertreter. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er habe im JÄNNER 2015 beschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Er habe kein bestimmtes Reisezielt hebt. Er sei mit einem Boot von LIBYEN nach ITALIEN ausgereist. Er habe einen LIBYSCHEN Reisepass und einen Personalausweis, er sei aber illegal ausgereist. Er könne keine Dokumentenkopien beschaffen und keine Beweismittel zu seiner Identität vorlegen. Er habe seine Dokumente in LIBYEN gelassen. In ITALIEN sei er in XXXX und XXXX ca. drei Monate lang geblieben, er habe keinen Behördenkontakt gehabt. Danach habe er sieben Monate lang in FRANKREICH, in XXXX [gemeint wohl: XXXX ] gelebt und keinen Behördenkontakt gehabt. Im Anschluss habe er neun Monate in SPANIEN in XXXX gelebt. Dabei habe er keinen Behördenkontakt gehabt. Später habe er sechs Monate in FRANKREICH in XXXX [gemeint wohl: XXXX ] bzw. XXXX [gemeint wohl: XXXX ]. Dabei habe er Behördenkontakt gehabt und sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Danach habe er vier Monate lang in ITALIEN in XXXX gelebt, habe Behördenkontakt gehabt und sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Durch Österreich sei er nur durchgereist, er habe sich danach ca. ein Jahr lang in DEUTSCHLAND in XXXX und XXXX aufgehalten, habe Behördenkontakt gehabt und sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Im Anschluss habe er sich fünf Monate lang in XXXX aufgehalten, danach fünf Monate lang in FRANKREICH in XXXX [gemeint wohl: XXXX ], danach sieben Monate lang in ITALIEN in XXXX aufgehalten. Bei diesen Aufenthalten habe er keinen Behördenkontakt gehabt und sei nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Seit ca. vier Monaten halte er sich in Österreich auf. Er sei meist mit dem Zug gefahren. In all diesen Ländern habe er nicht im Theaterbereich arbeiten können. Über die Länder könne er nichts Schlechtes sagen. Das Rote Kreuz habe sich gut um ihn gekümmert. In SPANIEN 2015 und DEUTSCHLAND 2016 habe er Asyl beantragt. Er habe das Asylverfahren in beiden Ländern nicht abgewartet. 2016 sei er in DEUTSCHLAND gewesen, er habe sich das ganze Jahr dort aufgehalten, genauer könne er es nicht angeben. Er wolle nicht nach DEUTSCHLAND, werde sich aber nicht widersetzen, wenn er nach DEUTSCHLANS müsse. Er habe in keinem Land einen Aufenthaltstitel. Er wolle hier blieben, er habe gehört, dass der Theaterbereich in Österreich sehr groß sei. In LIBYEN gebe es keine Sicherheit, es sei alles zerstört worden. Es gebe sehr viele bewaffnete Gruppierungen, die für Unsicherheit sorgen. Außerdem habe er große Probleme mit den Telekommunikationsmitteln. Es gebe kein Netz. Außerdem sei er auf Grund seines Aussehens mit Vorurteilen konfrontiert, es sei nicht erwünscht. Radikale Gruppierungen tolerieren das nicht. Er habe Angst vor der Situation. Im Falle der Rückkehr habe er mit keinen Sanktionen zu rechnen.
5. Der Beschwerdeführer wurde am 14.02.2022 amtsärztlich untersucht. Laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom selben Tag hatte der Beschwerdeführer seit ca. 10 Tagen eine Verletzung am kleinen Finger vom Fußballspielen, im Übrigen war er uneingeschränkt haftfähig.
Am 15.02.2022 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik, wobei bemerkenswert war, dass der Beschwerdeführer bereits bei der ersten Hungerstreikkontrolle am 15.02.2022 um 18 kg weniger wog, als bei der amtsärztlichen Untersuchung am Vortag – 72 statt 90 kg. Er verweigerte die Unterschrift auf den Formblättern zur Belehrung über die Folgen eines Hungerstreiks.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer ins XXXX ausgeführt, weil er sich seinen Angaben zufolge zwölf Tage zuvor beim Fußballspielen am kleinen Finger links verletzt habe. Frische Verletzungszeichen fanden sich nicht, am Röntgen wurde eine nicht frische Absprengung am kleinen Finger festgestellt. Es wurde Schonung und Kühlung empfohlen sowie eine Thermoplastschiene für drei Wochen ab dem Unfalltag. Wegen des vom Beschwerdeführer beschriebenen Kälteempfindens wurde der Beschwerdeführer an den Orthopäden verwiesen. Der Beschwerdeführer wurde für den 17.02.2022 wiederbestellt. Am 17.02.2022 wurde die Schiene gewechselt, weil sie sich gelockert hatte und der Beschwerdeführer für den 24.02.2022 zur Kontrolle der Schiene wiederbestellt.
Der Beschwerdeführer wurde über die gesundheitlichen Folgen eines Hungerstreiks aufgeklärt und gab am 17.02.2022 an, dass er im Hungerstreik sei, weil er nicht kriminell sei und nichts falsch gemacht habe. Er wolle nicht nach XXXX , weil er dort nicht akzeptiert werde, weil er Ausländer sei. Psychopathologische Auffälligkeiten wurden beim Beschwerdeführer vom Verein XXXX nicht festgestellt.
Am 18.02.2022 gab der Beschwerdeführer an, Hüftschmerzen wegen des schlechten Liegens zu haben; ihm wurde XXXX -Salbe ausgefolgt.
6. Mit Mitteilung vom 14.02.2022 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass Österreich Dublin-Konsultationen mit DEUTSCHLAND, ITALIEN, FRANKREICH und SPANIEN führte und daher die 20-Tages-Frist für die Verfahrenszulassung in seinem Verfahren nicht galt.
Am 15.02.2022 stellte Österreich ein wegen der Haft des Beschwerdeführers dringendes Wiederaufnahmeersuchen an DEUTSCHLAND, gestützt auf EURODAC-Daten.
DEUTSCHLAND stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 16.02.2022 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d DUBLIN III-VO zu teilte mit dass der Beschwerdeführer als XXXX alias XXXX auch XXXX XXXX alias XXXX StA TUNESIEN alias LIBYEN bekannt sei.
Am 15.02.2022 wurde der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum von XXXX , staatenlos, legitimiert mit einer Karte für Geduldete, im Polizeianhaltezentrum XXXX besucht. Dieser war bis JULI 2021 in XXXX und seither in XXXX gemeldet.
7. Am 16.02.2022 erteilte der Beschwerdeführer seiner Rechtsberaterin Vollmacht.
Mit Schriftsatz vom 18.02.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.02.2022 und die Anhaltung in Schubhaft seit 14.02.2022 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer Aufwandersatz gemäß § 35 VwGVG im Umfang der Eingabengebühr iHv € 30 sowie allfälliger Barauslagen zuerkennen.
Zum Sachverhalt führte die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer am 13.02.2022 in XXXX WIEN betreten, in weiterer Folge festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden sei. Am 14.02.2022 sei der Beschwerdeführer zur Prüfung des Sicherungsbedarfes einvernommen worden, wobei der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Aufgrund des Vorliegens eines EURODAC-Treffers der Kategorie 1 habe das Bundesamt ein Dublin-Verfahren mit DEUTSCHLAND eingeleitet. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid sei gegenüber dem Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet worden. Die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft seien jedoch nicht gegeben:
Es liege keine erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO vor: Gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO sei Schubhaft nur dann zulässig, wenn erhebliche Fluchtgefahr bestehe und gelindere Mittel zur Verfahrenssicherung nicht ausreichen. Das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr erfordere besondere Gesichtspunkte, die über das Vorliegen von in Dublin-Verfahren typischen Sachverhaltselementen hinausgehen, da Schubhaft in Dublin-Konstellationen kein Standardfall sein solle. Laut angefochtenem Bescheid seien die Ziffern 1, 6 lit a, b und c sowie Z 9 in § 76 Abs. 3 FPG erfüllt. Zu den in § 76 Abs. 3 Z 6 FPG aufgezählten Tatbeständen sei ganz grundlegend auf den Kommentar von Szymanski in Schrefler-König/Szymanski zu verweisen: Die drei lit der Z 6 zielen eher auf typische „Dublin-Fälle“, weil ohne Reisebewegung durch mehrere Mitgliedstaaten gar kein „Dublin-Fall“ vorliege. Zudem sei durchwegs nicht erkennbar, worin die erhebliche Fluchtgefahr bestehen solle (s Anm 14). (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 76 FPG 2005, Anm. 26 (Stand 1.3.2016, rdb.at)) Alleine die Tatsache der Antragstellung in einem Mitgliedstaat sei noch kein Argument für Fluchtgefahr, da dieser Umstand überhaupt erst zur Anwendbarkeit der Dublin-VO führe. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigen würde, bestehen nicht. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer angegeben, in Österreich bleiben zu wollen (dies werde dem Beschwerdeführer an anderer Stelle wiederum vorgeworfen). Zum vermeintlichen Vorliegen des Kriteriums der Z 9 sei auszuführen, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerberinnen allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien. Es handle sich ebenfalls um Umstände, die in Dublin-Konstellationen geradezu typischerweise vorliegen. Dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Grundversorgung habe, spricht jedenfalls gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer habe in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ein Konsultationsverfahren mit DEUTSCHLAND und somit auch das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei erst nach der Festnahme eingeleitet worden. Es könne dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden, er hätte ein solches Verfahren iSd Z 1 behindert. Da sich das Verfahren noch in einem frühen Stadium befinde, hätte die Behörde besonders ausgeprägte Hinweise auf das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ins Treffen führen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Die Behörde führe einzelfallbezogen aus, der Beschwerdeführer habe bereits in SPANIEN und DEUTSCHLAND um Asyl angesucht, die Anträge seien negativ beschieden worden. Der Beschwerdeführer sei in DEUTSCHLAND auch unter einem anderen Namen in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer sei als sehr reisefreudig einzustufen. Der Beschwerdeführer sei bis 14.10.2021 im Besitz einer Duldung für Deutschland gewesen (S. 11). In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass es zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer in DEUTSCHLAND bereits ein Asylverfahren gehabt habe und ihm der Status der Duldung erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dies in seiner Einvernahme bestätigt und so an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt. Überhaupt habe der Beschwerdeführer die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantwortet, es seien keine Punkte offengeblieben. Der Beschwerdeführer sei während des gesamten Zeitraums ab seiner Betretung und Festnahme kooperativ gewesen und habe keine behördlichen Handlungen behindert. Dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht habe, sei jedenfalls nicht zutreffend. Die Behörde zeige auch nicht auf, welche widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer konkret gemacht habe. Nach Darlegung seiner rechtlichen Situation durch das Bundesamt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich für eine Abschiebung nach DEUTSCHLAND zur Verfügung halten werde. Der Beschwerdeführer habe weiters um Beigabe einer Rechtsberatung ersucht. Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens und seiner Mitwirkung in der Einvernahme sei nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hätte. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Grundversorgung, er würde sich in einer zur Verfügung gestellten Unterkunft aufhalten und wäre dort greifbar. Unter Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes liegen die Voraussetzungen für das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO nicht vor. Wenn dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, er versuche sich durch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz aus der Haft „freizupressen“, so sei dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht in die Nähe einer gerichtlich strafbaren Handlung gerückt werde (vgl Tatbestand der Erpressung gemäß § 144 StGB). Die belangte Behörde komme zur Feststellung, der Beschwerdeführer stelle in jedem Fall eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Auch dieser pauschale Vorwurf bleibe unbegründet. Die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Stande der Festnahme könne jedenfalls die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer halte überdies fest, dass es sich bei seinem Herkunftsstaat LIBYEN keineswegs um einen sicheren Herkunftsstaat handle. Im Gegenteil sei dort die Sicherheit der Zivilbevölkerung nach wie vor nicht gewährleistet (vgl. die nach wie vor aktuelle Position von UNHCR aus 2018, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/1442373/1930_1536140516_5b8d02314.pdf (Zugriff am 18.02.2022)). Das Vorliegen von Fluchtgefahr werde auch mit der vermeintlichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers begründet. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde spreche eine strafrechtliche Verurteilung jedoch nicht für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Die von der Behörde im Bescheid herangezogene Judikatur sei als überholt anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrfach klargestellt, dass „Straffälligkeit“ keines der in § 76 Abs. 3 FPG genannten Kriterien und eine Straffälligkeit sei auch nicht unter den Tatbestand der Z 9 zu subsumieren. Diese Ausführungen können sinngemäß auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Schwarzarbeit übertragen werden. Überhaupt habe der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, dass Gesichtspunkte der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit keinen Grund für die Anhaltung in Schubhaft darstellen.
Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr – welche der Beschwerdeführer ausdrücklich in Abrede stelle – sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (§ 77 Abs. 1 FPG). Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels. Dieser Grundsatz ergebe sich insbesondere auch unmittelbar auf Grundlage von Art. 28 Dublin III-VO. Die belangte Behörde habe sich – in für die nachfolgende Rechtsverfolgung erkennbarer Art und Weise – mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen – auseinanderzusetzen. Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr sei dafür nicht ausreichend. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes sei es im vorliegenden Fall nicht maßgeblich, dass der Beschwerdeführer über keine gesicherte Unterkunft verfüge, da er als Asylwerber über einen Anspruch auf Grundversorgung verfüge. Die Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme sei daher keineswegs ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei bereit, einem solchen gelinderen Mittel nachzukommen. Es liege damit die für die Schubhaft geforderte ultima ratio-Situation nicht vor.
Für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 76 FPG sei eine Eingabengebühr nach § 2 Abs. 1 der BuLVwG-EGebV (€ 30,--) zu entrichten. Dabei entstehe die Gebührenschuld nach § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV mit der Einbringung der Beschwerde. Zwar sei im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (§ 35 Abs. 4 VwGVG) diese Gebühr nicht ausdrücklich angeführt, doch gehe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Eingabengebühr nach wie vor als ersatzfähig anzusehen sei, zumal es sich dabei letztlich im Sinn des § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG auch nur um besondere „Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat“, handle. Da dem Beschwerdeführer mit Einbringung der Beschwerde Ausgaben in Höhe von € 30 entstehen, ergehe der Antrag, dass ihm im Fall des Obsiegens Kostenersatz in Höhe von € 30 zugesprochen werde. Der Beschwerdeführer beantrage auch den Ersatz allfälliger weiterer Barauslagen, die dem Beschwerdeführer im Verfahren erwachsen (etwa allfällige Gebühren von bestellten Dolmetscherinnen und Sachverständigen).
8. Am 21.02.2022 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor und erstattete mit Schriftsatz vom 18.02.2022 eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlage-, Schriftsatz- und im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Teilnahme eines Behördenvertreters Verhandlungsaufwand verfällen.
Der Beschwerdeführer sei am 13.02.2022 um 15:32 Uhr in WIEN XXXX von Beamten des Stadtpolizeikommandos XXXX einer Personenkontrolle unterzogen worden. Der Beschwerdeführer sei einer EKIS Priorierung unterzogen worden und es habe kein Wohnsitz und kein Aufenthaltsrecht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich illegal in Österreich befunden. Ein Fingerabdruckvergleich habe einen Treffer in DEUTSCHLAND ergeben. Der Beschwerdeführer sei nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert worden. Am 13.02.2022 um 18:27 Uhr sei eine Anfrage an das Polizeikoordinationszentrum XXXX gerichtet worden. Um 18:49 habe das Polizeikoordinationszentrum XXXX geantwortet. Es habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer in DEUTSCHLAND einen Asylantrag gestellt habe, welcher abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei bis zum 14.10.2021 in DEUTSCHLAND geduldet gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich abgemeldet und sei unbekannten Aufenthaltes gewesen. Am 14.02.2022 um 11:30 Uhr sei der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen worden. Laut Angaben des Beschwerdeführers habe er Asylanträge in SPANIEN und in DEUTSCHLAND gestellt. In ITALIEN und FRANKREICH sei er nur erkennungsdienstlich überprüft worden. Im Rahmen dieser Niederschrift habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es sei ein Sachverhalt für ein Überstellungsverfahren nach der Dublin III-VO festgestellt worden. Am 14.02.2022 um 16:05 Uhr sei der Schubbescheid dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden. Am 14.02.2022 um 14:55 Uhr sei der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt worden. Das Verfahren sei von der XXXX übernommen worden. Am 14.02.2022 sei dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 zugestellt worden. In dieser Mitteilung sei dem Beschwerdeführer die Einleitung von Dublin-Konsultationsverfahren und die fehlende Geltung der im § 28 Abs. 2 AsylG 2005 definierten 20 Tages-Frist im Zulassungsverfahren mitgeteilt worden. Am 15.02.2022 sei ein Aufnahmegesuch an die zuständige DEUTSCHE Dublinbehörde gerichtet worden. Aufgrund des vorliegenden EURODAC-Treffers werde mit der Zustimmung DEUTSCHLANDS zur Übernahme des Beschwerdeführers gerechnet. Am 21.02.2022 um 08:47 Uhr sei die Schubhaftbeschwerde eingelangt.
Der Beschwerde müsse entgegengehalten werden, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Aus den bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers könne geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mehrere europäische Staaten bereist habe, um in diesen Ländern Aufenthalt zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe mehrere Identitäten verwendet und nachdem ihm kein Aufenthaltsrecht verliehen worden sei, habe der Beschwerdeführer diese Länder wieder verlassen. Obwohl dem Beschwerdeführer in DEUTSCHLAND eine Duldung erteilt worden sei, habe sich der Beschwerdeführer abgemeldet und sei untergetaucht. Der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich eingereist und halte sich bereits seit vier Monaten in Österreich auf. Nachdem der Beschwerdeführer zufällig von Beamten der Landespolizeidirektion WIEN angehalten worden sei, habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aus der angegebenen Reiseroute des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass Österreich nicht das Zielland des Beschwerdeführers gewesen sei, da der Beschwerdeführer mehrere Male in ITALIEN und FRANKREICH aufhältig gewesen sei. Zuletzt sei auch die Einreise aus ITALIEN erfolgt. Es könne daher angenommen werden, dass keine Bereitschaft an der Mitwirkung im anhängigen Verfahren internationalen Schutz vorliege, da der Beschwerdeführer mit der Rückführung nach DEUTSCHLAND zu rechnen habe. Ursprünglich habe der Beschwerdeführer einen anderen Grund für die Einreise nach Österreich gehabt, da der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehen habe wollen. Der Beschwerdeführer habe sich illegal und verborgen im Bundesgebiet aufgehalten und es vermieden, dass der Beschwerdeführer für die Behörde greifbar gewesen sei. Aus Sicht der belangten Behörde diene der Antrag auf internationalen Schutz nur dazu, um die drohende Rückführung nach DEUTSCHLAND zu verhindern bzw. zu verzögern. Aus den Antworten in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14.02.2022 habe festgestellt werden müssen, dass dem Beschwerdeführer behördliche Auflagen nicht interessieren und er es vorziehe, illegal im europäischen Raum zu reisen, vor allem, wenn der Beschwerdeführer seine Ziele nicht verwirklichen könne (siehe Aussage bezüglich der fehlenden Verlängerung der Duldung). Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer dem Überstellungsverfahren nach DEUTSCHLAND stellen würde. Der Beschwerdeführer würde die Entlassung dazu benutzen, um wiederum illegal auszureisen oder unterzutauchen und wie zuvor den illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen. Der Antrag auf internationalen Schutz diene nur dazu, um diese Möglichkeiten zu bekommen. Es habe daher kein gelinderes Mittel angewendet werden können. Der Beschwerdeführer habe zum Bundesgebiet weder familiäre noch private Bindungen und somit auch keinen Grund sich einem Verfahren vor dem Bundesamt zu stellen. Aus der Antwort des Polizeikoordinationszentrum XXXX habe entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer in DEUTSCHLAND wegen Verstoßes des Betäubungsmittelgesetzes, wegen Leistungserschleichung und unerlaubten Aufenthaltes negativ in Erscheinung getreten sei. Der Beschwerdeführer selbst habe zugegeben, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und dies sei illegal erfolgt. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Aufgrund der vorliegenden Zustimmung der DEUTSCHEN Behörde sei auch mit einer zügigen Erledigung des Verfahrens internationalen Schutz zu rechnen. Aus diesem Schreiben sei auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Nationalität TUNESIEN angegeben habe und daher auch die Nationalität in Frage zu stellen sei. Die DEUTSCHEN Behörden führen den Beschwerdeführer mit der Verfahrensidentität XXXX Geburtsort unbekannt, StA TUNESIEN. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass, das Risiko, dass der Beschwerdeführer untergetaucht wäre, um sich dem Überstellungsverfahren nach DEUTSCHLAND zu entziehen, als schlüssig anzusehen gewesen sei. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben.
9. Mit Schriftsätzen vom 22.02.2022 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien und einen Dolmetscher für die Sprache ARABISCH zur hg. mündlichen Verhandlung.
Am 22.02.2022 teilte das Bundesamt – XXXX mit, dass zwar technisch nicht ausgeschlossen werden könne, dass es zu Fehlern bei der Einspeicherung im EURODAC-System komme, dass aber SPANIEN wie auch Österreich die EURODAC-Verordnung zu beachten habe und daher grundsätzlich nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in SPANIEN einen Asylantrag gestellt habe, weil dieser im EURODAC nicht aufscheine. Um abzuklären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einen Asylantrag in SPANIEN gestellt habe (obwohl dieser im System nicht aufscheine), müsse man eine Info-Anfrage an SPANIEN stellen, die SPANIEN jedoch so gut wie nie und wenn, dann erst viele Wochen später beantworte.
Eine Anfrage im Wege des Polizeikoordinationszentrums ergab, dass der Beschwerdeführer XXXX , StA LIBYEN, in den SPANISCHEN Datenbanken unbekannt war und niemals über eine Aufenthaltserlaubnis in SPANIEN verfügte.
Die Sanitätsstelle im Polizeianhaltezentrum XXXX übermittelte am 22.02.2022 den Impfpass des Beschwerdeführers.
Laut Auskunft der Sanitätsstelle vom 23.02.2022 befand sich der Beschwerdeführer noch immer im Hungerstreik, der jedoch erst seit 15.02.2022 begonnen hatte. Der Beschwerdeführer hatte nach den letzten Untersuchungen 4kg abgenommen und war auch der Untersuchung am 23.02.2022 weiterhin in einem guten Gesundheitszustand und haftfähig.
Das Bundesamt teilte am 23.02.2022 mit, dass es auf Grund personeller Engpässe nicht an der Verhandlung teilnehmen könne.
10. Die mündliche Verhandlung, an der der Beschwerdeführer und seine gewillkürte Vertreterin sowie ein Dolmetscher für die Sprache ARABISCH teilnahmen, gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
„R: Gegeben Sie für das Protokoll Ihren Vor- und Familiennamen, Geburtsort- und Datum und Staatsangehörigkeit an!
BF: Ich heiße XXXX in XXXX , StA. LIBYEN.
R: Haben Sie jemals eine andere Staatsangehörigkeit verwendet?
BF: Keine.
R: Haben Sie Belege für Ihre Identität?
BF: Nein, ich habe nichts, das meine Identität beweist. Bei dem Bürgerkrieg habe ich dort alles stehen und liegen gelassen und bin geflüchtet. Wenn ich etwas bräuchte, müsste ich zur Botschaft gehen.
R: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?
BF: 2014.
R: Wo haben Sie seit 2014 von wann bis wann gelebt?
BF: Die erste Station, als ich LIBYEN verlassen habe, war ITALIEN Ende 2014, an den Monat kann ich mich nicht mehr erinnern. In ITALIEN war ich ca. 4-5 Monate vor Ort, in XXXX . Nach dem fünften Monat in XXXX , bin ich nach FRANKREICH gegangen, anfangs war ich in XXXX , dann bin ich nach XXXX und wieder zurück nach XXXX . Insgesamt war ich acht Monate in FRANKREICH. Danach bin ich von FRANKREICH nach SPANIEN, XXXX gefahren und habe Asyl beantragt. Ich habe dann nach ca. 6-7 Monaten einen negativen Bescheid erhalten. Ich bin dann nach XXXX zurückgegangen. Da war ich acht Monate lange. Danach bin ich wieder nach ITALIEN zurück nach XXXX gegangen. Ich blieb dort ca. vier Monate und reiste dann nach DEUTSCHLAND, XXXX . In XXXX habe ich wieder einen Asylantrag gestellt. Ich bin ungefähr zweieinhalb bis drei Jahre in DEUTSCHLAND geblieben und habe zwischen XXXX und XXXX gependelt. Mein Einkommen entstand daraus, dass ich als Straßenkünstler tätig war. Mein Stück findet man auch im Internet, es ist ein Theaterstück und heißt „Über den Tellerrand“ gemeinsam mit dem Stadtschauspiel XXXX . Nachgefragt, bin ich dann von XXXX wieder nach XXXX gefahren und wieder nach XXXX zurück und bin dann wieder nach ITALIEN, XXXX gegangen. Danach kam ich nach WIEN. Nach XXXX bin ich vor ca. sechs Monaten gegangen und in Österreich bin ich ca. vier Monate.
R: Auf Grund welchen Aufenthaltstitels haben Sie dort jeweils gelebt?
BF: Es ist so, dass ich in den Ländern immer Asyl beantragt habe und da bekommt man z.B. die weiße Karte. Mit dieser Karte bin ich dann hin- und hergereist mit meiner Theatergruppe. Ich habe in dieser Zeit auch keine Probleme gemacht, speziell nicht mit der Polizei. Seit meiner Flucht aus der Heimat hatte ich auch nie Probleme mit der Polizei, war auch nie eingesperrt oder verhaftet. Ich war in meinem ganzen Leben noch nie im Gefängnis.
R: Habe ich Sie jetzt richtig verstanden, dass Sie in DEUTSCHLAND, ITALIEN und SPANIEN Asyl beantragt haben?
BF: In SPANIEN habe ich einen Asylantrag gestellt. In FRANKREICH habe ich meine Fingerabdrücke registriert. Nach 24 Stunden wird man einfach entlassen. In ITALIEN war ich auch nur registriert und wurde dann freigelassen. Sie haben Fotos und Fingerabdrücke von mir angefertigt.
R: Das heißt, in FRANKREICH und ITALIEN haben Sie keinen Asylantrag gestellt, ist das richtig?
BF: Ja.
R: Aufgrund welchen Aufenthaltstitels haben Sie sich dann in FRANKREICH und ITALIEN aufgehalten?
BF: Wie gesagt, ich wurde registriert und dann kann man sich in diesem Land frei bewegen. Natürlich habe ich mich immer darangehalten, dass ich, wenn ich mich von A nach B bewege, immer ein Zugticket kaufe. So habe ich keine Probleme gehabt, wenn ich Theateraufführungen mit meiner Gruppe gehabt habe.
R: Sie haben vorhin gesagt, Sie sind mit der Gruppe hin- und hergefahren. War das innerhalb eines Landes oder über Ländergrenzen hinweg?
BF: Wenn ich zum Beispiel in FRANKREICH bin, habe ich dort Freunde, mit denen ich dann diese Theaterstücke in FRANKREICH aufführe. In ITALIEN habe ich ebenfalls Freunde, mit denen ich Kontakt aufnehme und dort mein Straßentheater aufführe. Immer wenn ich das Land verlasse, verknüpfe ich mit anderen Freunde, es ist nicht so, dass ich mit meiner Gruppe über die Grenzen fahre. Die Gruppe ist international und heißt „ XXXX “.
R: Sind Sie das erste Mal in Österreich?
BF: Ja, ich bin hier das erste Mal in Österreich.
R: Wie sind Sie auf Ihren Reisen jeweils von ITALIEN nach DEUTSCHLAND oder in die andere Richtung gekommen?
BF: Mit „ XXXX “ oder mit dem Zug.
R: Über welche Staaten sind Sie gereist?
BF: Zum Beispiel von XXXX nach XXXX bin ich mit dem Zug gereist.
R: Über welche Staaten sind Sie von ITALIEN nach DEUTSCHLAND gereist?
BF: Von XXXX zum Beispiel nach XXXX mit „ XXXX “. Dann bin ich von XXXX durch WIEN nach ITALIEN gefahren, auch mit „ XXXX “. Durch Österreich auf jeden Fall, ich weiß nicht ob es WIEN war.
R: Und wenn Sie von ITALIEN nach DEUTSCHLAND gereist sind?
BF: Über die gleiche Route.
R: Sie halten sich also seit ca. vier Monaten in Österreich auf, wo und wovon leben Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich?
BF: Ich war bei einer Freundin namens XXXX die ich in XXXX kennengelernt habe, sie ist Österreicherin, sie ist Theatermacherin.
R: An welcher Adresse haben Sie die letzten vier Monate gelebt?
BF: Den ersten Monat habe ich bei XXXX im Burgenland gelebt. Nach einem Monat bin ich zu ihrer Freundin gefahren, die in XXXX wohnt. Danach bin ich von XXXX nach WIEN gefahren und wohne jetzt in der XXXX , das seit ca. drei Monaten.
R: Warum waren Sie sich dort nicht gemeldet?
BF: An den ersten beiden Wohnorten habe ich keinen Meldezettel gemacht, da WIEN ohnehin meine Adresse war und ich gehört habe, dass WIEN eine Theaterstadt ist und ich wollte mich mit den Theatern hier verbinden. Das Problem war die Corona-Pandemie und es war damals alles sehr schwierig.
R: Warum haben Sie sich nicht in WIEN in der XXXX gemeldet?
BF: Ich habe vorgehabt einen Meldezettel mache, das primäre Ziel war auch, hier einen Asylantrag zu stellen.
R: Warum haben Sie nicht auf freiem Fuß einen Asylantrag gestellt?
BF: Weil ich auf XXXX gewartet habe, dass sie nach WIEN kommt und mir hilft, den Asylantrag zu stellen; Rechtsberatung, Anwälte und so weiter.
R: Sie haben Ihren Angaben zu Folge bereits in DEUTSCHLAND und SPANIEN Asylverfahren geführt. Warum brauchen Sie nun hier die Hilfe von Ihrer Freundin XXXX um einen Asylantrag zu stellen?
BF: Aus diesen Erfahrungen, die ich bereits gemacht habe, wollte ich nicht alleine einen Asylantrag stellen. Ich wusste nicht, was verboten ist und was ich sagen soll.
R: Sie haben gesagt, dass Sie auf Ihre Freundin XXXX gewartet haben, vorher haben Sie gesagt, dass Sie bei XXXX gewohnt haben. Wie darf ich mir das vorstellen?
BF: Sie ist zwar Österreicherin, lebt aber in DEUTSCHLAND. Sie fährt immer nach Österreich auf Besuch, z.B. um ihre Familie zu besuchen und auf so einen Besuch habe ich gewartet, damit sie mir dann beim Asylantrag hilft.
R: Bei wem haben Sie den ersten Monat bei Ihrem Aufenthalt in Österreich gelebt?
BF: Bei der Familie von XXXX die im BURGENLAND lebt.
R: Wo im BURGENLAND haben Sie genau gelebt und wie heißt XXXX mit Nachnamen?
BF: Sie heißt XXXX und gelebt habe ich einem Dorf im BURGENLAND, an den Namen kann ich mich nicht mehr erinnern.
R: Sie kennen auch den Namen von XXXX , warum kennen Sie nicht den Namen von dem Dorf im BURGENLAND, in dem Sie gelebt haben?
BF: Das liegt daran, dass ich im Burgenland immer in Begleitung von XXXX war. Sie hat mich abgeholt und wo hingebracht. In XXXX musste ich ohne XXXX auskommen, sie ist wieder nach DEUTSCHLAND zurückgefahren.
R: Das heißt, XXXX war bereits mit Ihnen im BURGENLAND. Warum haben Sie dann nicht einen Asylantrag gestellt, wenn Sie nur deshalb bisher keinen Asylantrag stellen konnten, weil XXXX nicht da war.
BF: Das lieg daran, dass XXXX mir gesagt hat, dass es besser ist, wenn wir in WIEN einen Antrag machen und auch den Anwalt hier suchen. Wenn man woanders einen Antrag stellt, wird man in einem weit entfernten Asylheim untergebracht und ich wollte ja nach WIEN wegen dem Theater.
R: Wenn XXXX Sie hin- und hergefahren hat, warum hat XXXX Sie nicht nach WIEN gebracht, um einen Asylantrag zu stellen?
BF: Das liegt auch daran, dass XXXX in der Zeit sehr beschäftigt war, sie hat drei Kinder und der kleinste war krank. XXXX hat mir versichert, dass sie mit mir nach WIEN fahren wird und den Asylantrag stellen hilft, wenn sich die Lage beruhigt.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zu XXXX ?
BF: Ich habe mit XXXX in DEUTSCHLAND Theateraufführungen gemacht, wir sind Kollegen und gute Freunde und ich habe großes Vertrauen in sie.
R: DEUTSCHLAND teilte folgende Identitäten von Ihnen mit: - XXXX in LIBYEN, StA TUNESIEN - XXXX in XXXX , StA TUNESIEN und LIBYEN - XXXX in XXXX , StA LIBYEN Was sagen Sie dazu?
BF: Das stimmt nicht, ich habe immer nur einen einzigen Namen angegeben und das ist XXXX , den anderen Namen habe ich nie behauptet und dass ich das bin.
R: Diese Identitäten haben Sie alle dem Bundeskriminalamt gegenüber angegeben, zumindest wurden Sie von diesen erfasst. Soviel auch zu dem Thema, dass Sie nie Polizeikontakt hatten. Sie wurden erkennungsdienstlich behandelt, es kann also auch keine andere Person gewesen sein, die das angegeben hat.
BF: Das stimmt, ich hatte einmal einen Kontakt mit dem Kriminalamt. Es ging um einen Joint, den ich eingesteckt hatte und ich eine Strafe von 200 EUR zahlen musste und freigelassen wurde.
R: Sie gaben in der Einvernahme am 14.02.2022 an, dass Sie in DEUTSCHLAND eine Geldstrafe, weil Sie einen Joint in Ihrer Tasche hatten. In DEUTSCHLAND haben Sie eine Vormerkung wegen illegalen Anbaus, Herstellung, Handel, Ein-, Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe, Inverkehrbringens, Erwerb und sich Verschaffens von Betäubungsmitteln. Das klingt nach mehr als einem Joint in der Tasche. Was sagen Sie dazu?
BF: Das ist alles nicht wahr. Ich hatte 0,4g bei mir in dem Joint, mehr hatte ich nicht. Ich habe nie etwas angebaut oder damit gehandelt.
R: Sie haben auch Vormerkungen bezüglich Beförderungserschleichung und unerlaubtem Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel. Das war im Jahr 2015 in XXXX . Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe in XXXX den Asylantrag gemacht und die haben mich dann nach XXXX geschickt. Das mit dem Schwarzfahren habe ich nicht gemacht.
R: Sie haben angegeben, dass Ihr Bruder in FRANKREICH lebt. Geben Sie seine Daten an und seinen Aufenthaltsstatus!
BF: Er hat den Aufenthaltstitel dort für ZEHN Jahre bekommen. Ich korrigiere, er lebt schon seit ZEHN Jahren dort. Er ist legal dort, aber ich weiß nicht aufgrund welchen Titels. Er heißt XXXX in XXXX , StA LIBYEN. Den Monat in dem er geboren ist, weiß ich nicht.
R: Warum haben Sie nicht versucht, so wie Ihr älterer Bruder, auch in FRANKREICH einen Aufenthaltstitel zu bekommen?
BF: Mein Bruder macht nicht so wie ich Theater. Er ist ein Theatergegner.
R: Sie gaben in der Einvernahme am 14.02.2022 an, dass Sie in SPANIEN einen Asylantrag gestellt haben. Ein EURODAC-Treffer zu SPANIEN scheint nicht auf. Das Polizeikoordinationszentrum teilte mit, dass Sie – zumindest unter der in Österreich verwendeten Identität – in den SPANISCHEN Datenbanken nicht aufscheinen und nie einen Aufenthaltstitel in SPANIEN hatten. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich weiß nicht, was ich dort für einen Antrag gestellt habe. Ich weiß nur, dass man mich fotografiert hat und meine Fingerabdrücke aufgenommen hat. Sie haben den Namen aufgenommen und mich freigelassen. Sie haben mich dann in ein Wohnheim der XXXX oder so hingeschickt.
R: Sie stellten am 03.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in DEUTSCHLAND gestellt. Laut der PI XXXX waren Sie bereits am 05.08.2015 in DEUTSCHLAND. Warum haben Sie den Asylantrag erst nach einem Jahr gestellt?
BF: Ich kann dazu nur sagen, dass ich mir diese Daten nicht so richtig merken kann. Ich weiß nur, dass ich sofort nach Ankunft in DEUTSCHLAND einen Asylantrag gestellt habe.
R: Dieser Antrag wurde am 20.08.2019 abgelehnt wurde. Warum haben Sie DEUTSCHLAND verlassen?
BF: Ich habe DEUTSCHLAND verlassen, da ich nach dem negativen Bescheid und der Zeit, die ich dort verbracht habe, erkannt, dass ich dort keine Zukunft habe mit meinem Theater und allgemeine auch keine Zukunft habe. Danach wusste ich, dass WIEN eine große Chance bezüglich Theater war, da ich die Connection mit XXXX hatte, sah ich das als große Gelegenheit und bin nach WIEN gekommen und habe DEUTSCHLAND verlassen.
R: Sie waren zur Ausreise in Ihren Herkunftsstaat LIBYEN verpflichtet. Sind Sie dieser Verpflichtung nachgekommen?
BF: LIBYEN war nie eine Option für mich. LIBYEN ist sehr instabil und auch sehr gegen das Theater und Kunst im Allgemeinen. In LIBYEN gibt es bewaffnete Milizen, es ist unsicher für mich als Künstler.
R: Wo und wovon haben Sie in DEUTSCHLAND gelebt, nachdem Ihr Asylantrag 2019 abgelehnt wurde?
BF: Ich habe dort von meiner Darstellung im Straßentheater gelebt und auch Musik gemacht. Ab und zu habe ich auch Freunden beim Umzug geholfen und die haben mir dafür etwas Geld gegeben. Leichte Hausarbeiten und Ausbesserungsarbeiten habe ich ebenfalls gemacht, damit ich etwas zum Essen und zu trinken bekomme.
R: Wo haben Sie gelebt?
BF: In XXXX , in einer Studentenwohnung. Die haben ein Gästezimmer für Straßenkünstler und dort hatte ich immer einen Platz. Konkret war das in XXXX .
R: Bis 14.10.2021 hatten Sie eine Duldung. Bereits am 12.08.2021 wurden Sie wegen Fortzug nach unbekannt abgemeldet. Wo haben Sie sich danach bis zur Einreise nach Österreich aufgehalten?
BF: Ich habe in der Stadt XXXX gelebt, bei einer Freundin namens XXXX (phonetisch).
R: Warum waren Sie dort nicht gemeldet?
BF: Ich habe mich dort nicht angemeldet, weil mein Plan war, nach Österreich zu kommen, mich mit XXXX zu treffen und hier einen Antrag zu stellen.
R: Sie haben bereits einen Asylantrag gestellt, dieser wurde in DEUTSCHLAND geprüft und entschieden, dass Sie ausreisen müssen und der Antrag abgelehnt wird. Sie sagen, dass Sie vorhatten wieder in Österreich einen Antrag zu stellen. Wie stellen Sie sich das vor?
BF: XXXX ist im Allgemeinen ein sehr schwieriger Platz in Hinblick auf Ausländerfeindlichkeit. Es gibt jeden Montag Demonstrationen mit der XXXX . Es kam mir vor, als wäre es selbstverständlich, dass ich einen negativen Bescheid bekam und nicht angehört wurde. Daher habe ich WIEN als neue Chance dafür gesehen. Wenn man in DEUTSCHLAND einen Asylantrag in einer Stadt macht, darf man die Stadt auch nicht verlassen.
R: Sie haben gerade angegeben, dass Sie mit Ihrem Theater ständig zwischen XXXX und XXXX gependelt sind.
BF: XXXX und XXXX sind beide in Niedersachsen, XXXX ebenfalls, auch dort darf ich mich bewegen. Nach XXXX hätte ich zum Beispiel nicht gedurft. WIEN habe ich als ausländerfreundliche Stadt gesehen, die auch international ist und Kunst liebt. Deswegen habe ich mir gedacht, dass ich auch hier einen Asylantrag stelle.
R: Sie gaben in der Einvernahme am 14.02.2022 an, dass Sie seit VIER Monaten in Österreich sind. Das passt auch mit den Daten in Ihrem Impfpass zusammen. Sie hatten aber bei der Festnahme einen gebrochenen Finger, wegen eines Fußballspiels 10 Tage zuvor, wie Sie bei der Festnahme angaben. Warum sind Sie auf freiem Fuß nicht ins Spital gegangen?
BF: Ich war in der Apotheke. Die Dame von der Apotheke hat mir gesagt, dass der Finger sich erst verhärten muss, weil er schon so schief war und mir nochmals gebrochen werden kann und gerichtet wird.
R: Sie gaben in der Einvernahme am 14.02.2022 an, dass eine Freundin Ihnen versprochen habe, Ihnen mit Ihrem Aufenthaltsstatus zu helfen, dazu sei es aber nicht gekommen. Meinen Sie damit XXXX ?
BF: Ja, damit habe ich Frau XXXX gemeint.
R: Sie wurden am 13.02.2022 um 15:32 Uhr polizeilich betreten. Das Bundesamt erließ um 16:20 Uhr einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG und Sie wurden umgehend von der Polizei gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen. Warum stellten Sie bei der Amtshandlung keinen Antrag auf internationalen Schutz, sondern erst bei der Einvernahme am folgenden Tag?
BF: Ich habe direkt danach Asyl beantragt.
R: Sie gaben in der Einvernahme am 14.02.2022 an, dass Sie bei der Festnahme am 13.02.2022 einen Asylantrag gestellt haben, während Ihnen das Bundesamt vorhielt, dass Sie behauptet haben, asylberechtigt zu sein. In der Meldung und im Anhalteprotokoll ist kein Asylantrag verzeichnet. Was sagen Sie dazu?
BF: Nein, ich habe nie gesagt, dass ich bereits einen Asylantrag am 13.02.2022 gestellt habe. Ich habe auch nicht gesagt, dass ich bereits asylberechtigt war.
R: Zum Verständnis, haben Sie jetzt bei der Festnahme am 13.02.2022 bereits einen Asylantrag gestellt oder nicht?
BF: Ich habe einen Asylantrag gestellt.
R: In Ihrer Einvernahme am 14.02.2022 hat Ihnen das Bundesamt zunächst nach dem Akt geschildert, wie Sie festgenommen wurden und dabei eben keinen Asylantrag erwähnt. Dazu haben Sie zunächst nichts erwidert. Erst als Ihnen das Bundesamt mitgeteilt hat, dass Ihr Antrag auf Asyl in DEUTSCHLAND abgelehnt wurde, stellten Sie dem Bundesamt gegenüber einen Asylantrag. Warum haben Sie nicht eingewendet, dass Sie bei der Polizei bereits einen Asylantrag gestellt haben, als Ihnen das Bundesamt die Umstände der Festnahme vorgehalten hat?
BF: Ich wurde auf der XXXX am 13.02.2022 verhaftet und bereits im Polizeiauto habe ich gesagt, dass ich Asyl beantragen möchte. Das war auf dem Weg zur PI. Ich wurde in der XXXX festgenommen, sie haben mich gefragt, was ich da mache und ob ich Papiere habe. Ich habe gesagt, ich habe keine Papiere und warte auf eine Freundin, um den Asylantrag zu stellen.
R: Sie wurden um 18:06 Uhr im Polizeianhaltezentrum XXXX aufgenommen. Sie wurden am 14.02.2022 morgens amtsärztlich untersucht und waren uneingeschränkt haftfähig. Am 15.02.2022 wurden Sie wegen Ihres gebrochenen Fingers ins XXXX ausgeführt. Der Finger wurde geschient, Kältebehandlung und Hochlagerung empfohlen. Am 18.02.2022 hatten Sie Hüftschmerzen, weil Sie schlecht gelegen sind und nehmen XXXX -GEL. Möchten Sie zu Ihrem Gesundheitszustand etwas angeben?
BF: Ich war noch nie im Gefängnis, deswegen ist es für mich unerträglich im Gefängnis. Ich kämpfe mit mir selber, dass ich nicht durchdrehe. Ich bin auch im Hungerstreik, damit ich dagegen demonstriere, dass ich das unmöglich aushalten kann. Ich habe einen Fehler gemacht, dass ich hierhergekommen bin. Ich wusste nicht, dass das falsch ist. Wenn Sie wollen, kann ich jeden Tag zur Polizei gehen und eine Kontrollmeldung machen. Ich bin jederzeit bereit, zur Polizei zu gehen. Ich habe auch hier eine Wohnmöglichkeit und ich ersuche Sie, mir diese Möglichkeit zu geben. Ich kann auch jeden Tag zur Kontrolle zu gehen.
R: Mit Mandatsbescheid vom 14.02.2022, Ihnen zugestellt durch persönliche Übernahme um 16:05 Uhr, verhängte das Bundesamt gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens. Sie wurden am 14.02.2022 polizeilich zu Ihrem Asylantrag erstbefragt und mit Verfahrensanordnung vom 14.02.2022, Ihnen zugestellt am selben Tag, teilte Ihnen das Bundesamt mit, dass Österreich DUBLIN-Konsultationen mit DEUTSCHLAND, ITALIEN, FRANKREICH und SPANIEN führt und daher die 20-Tages-Frist für die Zulassung nicht gilt. Am 15.02.2022 stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an DEUTSCHLAND gestützt auf EURODAC-Daten und erbat eine dringende Antwort, weil Sie in Haft sind. DEUTSCHLAND stimmte Ihrer Wiederaufnahme am 16.02.2022 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO, also nach Ablehnung Ihres Antrages, zu. Sie sollen in den nächsten ein bis zwei Wochen niederschriftlich einvernommen und danach der Bescheid zeitnah erlassen werden. Das Bundesamt teilte dies nur telefonisch mit, weil die IT zusammengebrochen ist und weder E-Mail noch Fax funktionieren. Außerdem haben Sie einen Personalmangel. Möchten Sie zu Ihrem Asylverfahren in Österreich etwas angeben?
BF: Es war mein Ziel, hier in WIEN Asyl zu machen. Ich bin mit den Demonstrationen in DEUTSCHLAND wo ich wohne unzufrieden, ich habe Angst. Ich bin nicht der einzige damit. Viele Asylanten bleiben nur ein Jahr oder ein paar Monate dort und gehen dann weg. Ich möchte hier eine Chance, dass ich hier eine Chance habe Asyl zu bekommen.
R: Was spricht gegen eine Rückkehr nach DEUTSCHLAND?
BF: Der große Grund, der dagegenspricht ist, dass ich wieder nach XXXX geschickt werde, wenn ich nach DEUTSCHLAND komme und XXXX ist verbunden mit dieser Ausländerfeindlichkeit und diesen Rechten.
R: Warum traten Sie am 15.02.2022 um 09:30 Uhr in den Hungerstreik? Sie können dadurch Ihre Gesundheit dauerhaft schädigen!
BF: Das habe ich vorhin schon erwähnt. Es liegt daran, dass ich es nicht in einer Gefängniszelle aushalten kann, es erdrückt mich, es ist so, als könnte ich keine Luft bekommen.
R: Laut Krankenkartei traten Sie in den Hungerstreik, weil Sie nicht kriminell sind und nichts falsch gemacht haben. Sie wollen nicht nach XXXX , weil Sie dort nicht akzeptiert werden, weil Sie Ausländer sind. Das klingt so, als machten Sie den Hungerstreik, damit Sie nicht nach DEUTSCHLAND überstellt werden. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe tatsächlich deswegen den Hungerstreik gemacht, weil ich es in der Zelle nicht aushalten kann. Ich war noch nie in meinem Leben eingesperrt und kann damit nicht umgehen. Wenn ich nach DEUTSCHLAND gehen sollte, dann werde ich das auch machen, wenn das Gericht das anordnet. Ich habe meine ganze Hoffnung darauf gesetzt, dass ich in WIEN einen Asylantrag bekomme.
R: In der Haft gibt es über den Verein XXXX auch psychiatrische und psychologische Betreuung. Haben Sie sich an den Verein XXXX gewandt?
BF: Ich habe Kontakt mit XXXX aufgebaut und mit Ihnen gesprochen. Ich muss aber ergänzen, dass ich keine Medikamente mag und bin Veganer und nichts Anderes esse. Ich bin strikt gegen Medikamenteneinnahmen und bin strenger Veganer und esse weder Fleisch, noch tierische Produkte. Das hat auch mit dem Gefängnisaufenthalt zu tun.
R: Was hat das mit dem Gefängnisaufenthalt zu tun?
BF: Die Sachen, die ich esse, gibt es im Gefängnis nicht.
R: Laut Amtsarzt vom heutigen Tag sind Sie zwar noch immer im Hungerstreik und haben 4 Kilo abgenommen, befinden sich aber in gutem Gesundheitszustand und sind haftfähig. Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Es geht nicht um den Hungerstreik, sondern darum, dass ich rausgehen möchte in die Freiheit. Ich stehe dem Gericht jederzeit zur Verfügung. Eine Minute im Gefängnis ist für mich wie ein Monat.
R: Möchten Sie Fragen an den Beschwerdeführer stellen?
BFV: Keine Fragen.
R: Sie treffen in der Beschwerde umfangreiche Ausführungen zu „typischen DUBLIN-Fällen“ und dass keine Anhaltspunkte für die Weiterreise in einen dritten Mitgliedsstaat bestehen. Der BF hält sich seit 2014 in ITALIEN, SPANIEN, FRANKREICH, DEUTSCHLAND und inklusive der Durchreisen zumindest das zweite Mal in Österreich auf. Inwieweit sehen Sie den Beschwerdeführer als „typischen DUBLIN-Fall“?
BFV: Der BF hat die Verfahren, wo er Asyl beantragt hatte, abgewartet und ist erst dann weitergereist. In dieser Hinsicht hat er auch Interesse daran, dass sein Asylverfahren in Österreich abgeschlossen wird und würde den Ausgang des Asylverfahrens abwarten wollen.
R: Sie führen aus, der Beschwerdeführer habe den Asylantrag in zeitlichem Zusammenhang mit der Festnahme gestellt, er habe die Abschiebung nicht gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG behindert. Ausweislich seiner Angaben, die mit den Angaben im Impfpass übereinstimmen, ist der BF bereits seit 4 Monaten im Bundesgebiet, allerdings im Verborgenen aufhältig, ohne Kenntnis der Behörden. Inwieweit behinderte er bisher die Abschiebung iSd § 76 Abs. 3 Z 1 FPG nicht?
BFV: Mit Aufgriff durch die Polizei hat der BF unmittelbar den Asylantrag gestellt. Die Aufenthaltsdauer von vier Monaten bis zu diesem Zeitpunkt ist der BF nicht in Erscheinung getreten und war auch kein Verfahren für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme anhängig.
R: Das Problem ist ja, dass der Aufenthaltsort des BF den Behörden unbekannt war und diese somit kein Verfahren einleiten konnten. Was sagen Sie dazu?
BFV: Dem Wortlaut der Z1 kann ich nicht entnehmen, dass der BF von sich aus aktiv werden muss und die Behörde dazu anhalten, ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten.
R: Die Meldeverpflichtung gilt dessen aber ungeachtet.
BFV: Das stimmt.
R: Inwieweit sind die Asylantragstellung erst nach 4 Monaten unrechtmäßigen Aufenhaltes im Bundesgebiet und erst nach der Festnahme unter Berücksichtigung der Durchreisen beim mindestens zweiten Aufenthalte in Österreich und der Hungerstreik, DUBLIN-Konsultationen mit DEUTSCHLAND zu führen, mit […] Ihren Ausführungen zur Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers zu vereinbaren?
BFV: Die Kooperationsbereitschaft bezieht sich auf das anhängige Verfahren, wie der BF bereits ausgeführt hat, hat er ein Interesse daran, den Ausgang dieses Verfahrens in Österreich abzuwarten, in der Hoffnung, dass es für ihn möglicherweise positiv entschieden wird. Dabei ist er für die weitere Kooperation mit den Behörden bereit.
R: Warum sollte das Verfahren des BF in Österreich zulässig sein?
BFV: Das wird die belangte Behörde noch zu prüfen haben.
R: Warum sollte der BF nun, nach der Zustimmung DEUTSCHLANDS zur Wiederaufnahme, einer Meldeverpflichtung nachkommen, wenn er die letzten vier Monate lang unangemeldet im Bundesgebiet lebte?
BFV: Dadurch zeigt er auch seine Kooperationsbereitschaft.
R: Das verstehe ich nicht.
BFV: Wie gesagt, hat er ein Interesse daran, den Ausgang des Asylverfahrens in Österreich abzuwarten. Durch die Erfüllung der Meldeverpflichtung sagt er auch seine Kooperationsbereitschaft zu.
R: Sie wohnen aktuell in der XXXX , beim wem leben Sie dort?
BF: Bei einem Freund in der XXXX Nr. XXXX . Diesen Kontakt habe ich von XXXX bekommen.
R: Sie beantragen die Einvernahme eines präsenten Zeugen. Zu welchem Beweisthema?
BFV: Zum Beweis dafür, dass der BF nach einer eventuellen Enthaftung eine Wohnmöglichkeit hätte. Dazu wird die zeugenschaftliche Einvernahme beantragt.
R: Das BFA ist [nach einem Serverabsturz] wieder „online“ und übermittelte Ihre Erstbefragung. Ihr Vertreter gab an, dass Sie Ihre Asylverfahren abwarten und kooperativ [sind]. Sie gaben in der Erstbefragung betreffend die Asylverfahren in DEUTSCHLAND und SPANIEN an: „Ich habe das Asylverfahren in beiden Ländern nicht abgewartet“. Was sagen Sie dazu?
BF: Ja, das stimmt. Ich würde den Asylausgang hier abwarten. Warum ich in SPANIEN und DEUTSCHLAND das Asylverfahren nicht abgewartet habe ist, weil ich das Theater sehr liebe und in den Ländern keine Möglichkeit für Theater hatte. Ich beherrsche die deutsche Sprache und umso attraktiver ist WIEN und die Möglichkeit für Theater ist hier größer.
R: Sie hatten in XXXX keine Möglichkeit für deutsches Theater. Ist das Ihr Ernst?
BF: Ich darf nicht in XXXX bleiben und ich darf nur hin und wieder wegfahren. Ich darf nur für 24 Stunden weg und muss der Behörde Bescheid geben.
[…]
Einvernahme des Zeugen
R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.
Z: Mein Name ist XXXX , geb. XXXX und ich bin staatenlos.
R: Welche Sprachen sprechen Sie?
Z: Arabisch, Deutsch, Französisch und Englisch.
R: In welcher Sprache soll die Einvernahme stattfinden?
Z: Ich verstehe ihn gut.
R hält fest, dass die Fragen verdolmetscht werden und der Zeuge in der Sprache antwortet, in der er antworten möchte.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zum BF?
Z: Ich komme hierher um ihm zu helfen. Ich kenne ihn seit langem. Seit vier oder fünf Monaten ist er hier. Ich habe auch anderen Leuten geholfen, weil ich auch 2010 als Flüchtling hierhergekommen bin. Ich war auch zweimal am XXXX . Ich habe dort auch die Kontrolle verloren, weil ich ein Problem hatte. Man hat mir auch Medikamente gegeben, von denen ich nicht wusste, was es ist. Ich bin staatenlos und weiß nicht wohin ich gehen soll, um Hilfe zu bekommen und ich möchte nicht, dass der BF nicht dasselbe Problem hat wie ich.
R: Sie sind also nicht verwandt, verschwägert oder in einer Partnerschaft. Ist das richtig?
[Z: Ja.]
R: Woher kennen Sie den BF?
Z: Eine Person aus DEUTSCHLAND hat den BF hierhergebracht. Sie hat mir seine Nummer gegeben, damit ich ihm helfen kann.
R: Warum wohnt der BF bis jetzt nicht bei Ihnen?
Z: Das Problem ist, dass er eine abgelaufene Duldungskarte aus DEUTSCHLAND hat und mit einem abgelaufenen Ausweis kann man sich beim Magistrat nicht anmelden.
R: Ich habe Sie gefragt, warum der BF nicht bei Ihnen wohnt.
Z: Er wohnt bei mir.
R: Er wohnt aktuell bei Ihnen?
Z: An dem Tag, an dem er verhaftet wurde, hat er bei mir gewohnt. Einen Meldezettel hat er nicht bei mir.
R: Wie lange hat der BF bei Ihnen gewohnt?
Z: Zwei Monate.
R: Verstehe ich es richtig, der BF wohnt seit zwei Monaten bei Ihnen.
Z: Eineinhalb Monate ca, nicht zwei Monate wohnt er bei mir.
BF wird mehrmals aufgefordert dem Z nicht ins Wort zu fallen.
R: Sie sind in der XXXX gemeldet, wohnen Sie auch dort?
Z: Ich wohne dort und bin auch dort gemeldet.
R: Der BF hat angegeben, in der XXXX zu wohnen. Das ist im XXXX , Sie wohnen im XXXX . Was sagen Sie dazu?
Z: Ja, ich weiß, früher war er in der XXXX im XXXX . Vorher hat er dort gewohnt, aber die letzten eineinhalb Monate lebt er bei mir im XXXX .
R: Warum haben Sie ihn nicht unterstützt einen Asylantrag zu stellen?
Z: Nach sechs Monaten Aufenthalt könnte er in Österreich bleiben. Würde er vorher einen Antrag stellen, würde er wieder nach DEUTSCHLAND geschickt und hätte keine Chance. Wegen der Dublin-Verordnung.
R: Verstehe ich Sie jetzt richtig, dass Sie dem BF einen sechsmonatigen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichen wollten?
Z: Ich kann ihn nur ein paar Tage helfen, ich habe auch eine Freundin und wir arbeiten beide. Aber nach der Schubhaft hat er jetzt keine andere Möglichkeit und ich muss ihn unterstützen. Vor der Schubhaft konnte ich ihn nicht anmelden, weil er keine Dokumente hatte. Jetzt nach der Schubhaft hätte er ein Dokument mit seinem Namen und könnte sich damit anmelden.
R: Haben Sie Fragen an den Zeugen?
BFV: Nein.
Z: Ich habe den Mietvertrag und meinen Meldezettel dabei.
Ende der Einvernahme des Zeugen um 12:53 Uhr
R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?
BF: Meine letzten abschließenden Worte sind an Sie, Fr. Rat, ich möchte, dass Sie mir helfen aus der Schubhaft zu kommen, da ich es dort nicht mehr aushalte und ein psychisches Problem habe. Wie ich erwähnt habe, bin ich bereit, mich jeden Tag bei der Polizei zu melden, wenn ich die Möglichkeit habe, bei meinem Freund unterzukommen.
BFV: Nein.“
Im Anschluss an die Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte eine Rechtsmittelbelehrung.
11. Am 01.03.2022 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Am 02.03.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag an das Bundesamt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität des volljährigen und in Österreich unbescholtenen Beschwerdeführers stand nicht fest. Er verwendete unterschiedliche Identitäten. Er war weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger und hatte weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein Aufenthaltsrecht. Er brachte keine Dokumente in Vorlage; es konnte nicht festgestellt werden, dass er keine Dokumente hatte.
Der Beschwerdeführer reiste Ende 2014/ Anfang 2015 unrechtmäßig in die Europäische Union ein und hielt sich unrechtmäßig in ITALIEN, SPANIEN und FRANKREICH auf. Sein Aufenthalt in ITALIEN, SPANIEN und FRANKREICH war rechtswidrig, es konnte nicht festgestellt werden, dass er in SPANIEN einen Asylantrag gestellt hatte. Er reiste, nachdem er bereits 2015 beim Schwarzfahren und unrechtmäßigen Aufenthalt in XXXX betreten worden war, 2016 nach DEUTSCHLAND und stellte er am 03.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 20.08.2019 abgelehnt wurde. Sein Aufenthalt war in DEUTSCHLAND bis 14.10.2021 wegen ungeklärter Identität geduldet; am 12.08.2021 wurde er wegen Fortzugs nach unbekannt abgemeldet.
Der Beschwerdeführer reiste, nachdem er zuvor bereits mehrmals durch Österreich durchgereist war, ohne einen Asylantrag zu stellen, zu einem unbekannten Zeitpunkt ca. im OKTOBER 2021 nach Österreich weiter, wo er sich bis zu seiner Festnahme im Verborgenen aufhielt. Er ließ sich in WIEN zwei Mal gegen COVID-19 impfen, an die Behörden wandte er sich nicht. Er ging auch nicht ins Spital, als er sich beim Fußballspielen den Finger brach. Er hoffte, sechs Monate lang im Bundesgebiet untertauchen zu können und danach seiner Ansicht nach einen in Österreich zulässigen Asylantrag stellen zu können bzw. wollte er mithilfe einer Freundin namens XXXX , deren Identität nicht festgestellt werden konnte, und deren Wohnort der Beschwerdeführer verschleierte, einen Aufenthaltstitel bekommen.
Der Beschwerdeführer hielt sich zunächst bei XXXX an einem nicht feststellbaren Ort im BURGENLAND auf, dann in XXXX in NIEDERÖSTERREICH, dann in WIEN. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er sich in der XXXX in WIEN XXXX aufhielt, er lebte die letzten 1,5 – 2 Monate unangemeldet beim Zeugen, der dem Beschwerdeführer helfen wollte, ein in Österreich zulässiges Asylverfahren zu bekommen und enthaftet zu werden.
Der Beschwerdeführer wurde am 13.02.2022 in WIEN XXXX an einer Straßenbahnhaltestelle polizeilich betreten und um 16:20 Uhr auf Grund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen. In der niederschriftlichen Einvernahme am 14.02.2022 ab 11:30 Uhr stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz zur Verhinderung der Abschiebung. Er war davor nicht an der Asylantragstellung gehindert, sondern wollte die Chancen auf Zulassung eines Verfahrens in Österreich durch Untertauchen im Bundesgebiet erhöhen.
Das Bundesamt verhängte mit dem Mandatsbescheid vom 14.02.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung um 16:05 Uhr, gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens. Der Beschwerdeführer wurde seither im Polizeianhaltezentrum XXXX im Stande der Schubhaft angehalten.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.02.2022 im Asylverfahren polizeilich erstbefragt und ihm wurde am 14.02.2022 mitgeteilt, dass Österreich DUBLIN-Konsultationen mit DEUTSCHLAND führte.
Am 15.02.2022 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik, um seine Abschiebung nach DEUTSCHLAND zu vereiteln. Der gebrochene Finger wurde im Krankenhaus versorgt, der Beschwerdeführer hatte einen Tag lang Hüftschmerzen; er war gesund und uneingeschränkt haftfähig, er war auch trotz Hungerstreiks aktuell noch haftfähig.
Österreich stellte am 15.02.2022 ein Wiederaufnahmeersuchen an DEUTSCHLAND gestützt auf EURODAC-Daten und erbat eine dringende Antwort wegen der Haft. DEUTSCHLAND stimmte seiner Wiederaufnahme am 16.02.2022 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO, also nach Ablehnung seines Antrages, zu. Die niederschriftliche Einvernahme sollte in 1 bis 2 Wochen erfolgen und der Bescheid im Asylverfahren zeitnah erlassen werden.
Der Beschwerdeführer hätte sich im Falle der Haftentlassung der Überstellung nach DEUTSCHLAND durch Untertauchen im Bundesgebiet oder Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat entzogen.
Der Beschwerdeführer hatte in Österreich ein soziales Umfeld, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und nach Haftentlassung wieder ermöglicht hätte, ebenso hatte er ein soziales Umfeld, das ihm die Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat, zB nach FRANKEICH oder ITALIEN, und den Aufenthalt im Verborgenen dort ermöglichen hätte. Er hatte weder einen festen Wohnsitz, noch eine Arbeitsstelle, hinreiche Existenzmittel oder Angehörige im Bundesgebiet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für die Behörden greifbar gewesen wäre, wenn er, wie zuvor unangemeldet, beim Zeugen gewohnt hätte.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität des Beschwerdeführers stand nicht fest, weil er keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte und in DEUTSCHLAND ausweislich der Anfragebeantwortung des Polizeikoordinationszentrums XXXX unterschiedliche Identitäten verwendet hatte. Dass er noch nie eine andere Staatsangehörigkeit verwendet habe, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, war ausweislich dieser Daten (LIBYEN alias TUNESIEN) falsch. Dass nicht er, sondern eine andere Person diese Daten angegeben hatte, konnte ausgeschlossen werden, da ausweislich der Information des Polizeikoordinationszentrums XXXX diese Daten vom dt. Bundeskriminalamt bei erkennungsdienstlicher Behandlung aufgenommen wurden.
Dass der Beschwerdeführer weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger war und weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über ein Aufenthaltsrecht verfügte, stand auf Grund seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage fest und betreffend Österreich mit den Registerauskünften in Einklang.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Dokumente in Vorlage brachte, stand auf Grund seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage fest und mit dem Akt in Einklang. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er keine Dokumente hatte, zumal er angab, über Reisepass, Diplom und Personalausweis aus seinem Herkunftsstaat zu verfügen und angab, er habe in Österreich arbeiten wollen. Dass er auch in Österreich zu diesen Dokumenten Zugang hatte, stand auf Grund der Unglaubhaftigkeit seiner Angaben und dem Umstand fest, dass er jedenfalls über eine (abgelaufene) DEUTSCHE Duldungskarte verfügte, aber angab, keine Dokumente zu haben: Dass der Beschwerdeführer über eine abgelaufene DEUTSCHE Duldungskarte verfügte, die er nicht in Vorlage brachte, stand auf Grund der Aussage des Zeugen in der hg. mündlichen Verhandlung fest.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten war, stand auf Grund des Strafregisterauszuges fest. Dass er in DEUTSCHLAND wegen dreier Delikte vorgemerkt war, stand auf Grund der Mitteilung des Polizeikoordinationszentrums XXXX fest; auf Grund dieser Mitteilung konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund dieser Delikte auch bestraft worden war.
Die Aussage des Beschwerdeführers, ob er sich seit 2014 (hg. mündliche Verhandlung) oder 2015 (Einvernahme) im Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union aufhielt, war widersprüchlich, ebenso waren seine Aussagen, wo er sich in der Europäischen Union aufhielt, in der hg. mündlichen Verhandlung und in der Erstbefragung – auch abgesehen von den Zeitangaben (denenzufolge hätte er den Asylantrag in DEUTSCHLAND erst ein Jahr später stellen können, als dies ausweislich des EURODAC der Fall war) – widersprüchlich: So gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, in SPANIEN keinen Kontakt zu den Behörden gehabt zu haben und nicht erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein, während er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, er sei nach XXXX gefahren und habe Asyl beantragt, man habe ihn fotografiert und seine Fingerabdrücke aufgenommen. Während er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, zweieinhalb bis drei Jahre in DEUTSCHLAND gewesen zu sein, gab er in der Erstbefragung an, er sei zwei Mal ca. ein Jahr in DEITSCHLAND gewesen – dazwischen aber in FRANKREICH „auf Durchreise“; inwieweit es am Weg von XXXX in XXXX nach XXXX in XXXX einer „Durchreise“ durch FRANKREICH bedurft hätte, war nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer angegeben hatte, die gesamte Zeit über in XXXX und XXXX (Erstbefragung) bzw. XXXX (mündliche Verhandlung) gewesen zu sein, nicht in XXXX ; die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers in XXXX im Zusammenhang mit „Schwarzfahren“ datierte im Übrigen bereits aus 2015 und nicht dem Zeitraum seiner Asylantragstellung (03.06.2016). Im Gegensatz zu seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung, er sei von XXXX nach XXXX gegangen, wo er sich sechs Monate lang aufgehalten habe, und von dort nach WIEN, gab er in der Erstbefragung an, dass er nach dem Aufenthalt in DEUTSCHLAND fünf Monate in ITALIEN, sieben Monate in FRANKREICH und sieben Monate in ITALIEN gewesen sei; danach sei er nach Österreich eingereist. Auf Grund dieser divergierenden Angaben konnte zwar festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer in ITALIEN, SPANIEN, FRANKREICH und DEUTSCHLAND aufgehalten hatte, aber nicht, von wann bis wann er sich dort aufgehalten hatte. Dass er sich in DEUTSCHLAND auf Grund seines Asylantrages vom 03.06.2016 rechtmäßig aufgehalten hatte, der am 20.08.2019 abgelehnt worden war, stand auf Grund der dt. Wiederaufnahme im Dublin-Verfahren und der Mitteilung des Polizeikoordinationszentrums XXXX fest, auf Grund letzterer ebenfalls, dass sein Aufenthalt in DEUTSCHLAND im Anschluss bis 14.10.2021 geduldet gewesen war und er am 12.08.2021 wegen Fortzugs nach unbekannt abgemeldet worden war; der Beschwerdeführer gab widersprüchlich an, er habe sich in DEUTSCHLAND in XXXX und XXXX aufgehalten (Erstbefragung), in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe sich nur in XXXX aufhalten dürfen. Das Gericht folgt seiner Aussage in der Erstbefragung, da seine Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung nicht plausibel waren: So gab er an: „ XXXX und XXXX sind beide in XXXX ebenfalls, auch dort darf ich mich bewegen. Nach XXXX hätte ich zum Beispiel nicht gedurft.“ XXXX war jedoch anderswo (Hauptstadt XXXX ), XXXX und XXXX lagen in XXXX , XXXX war – vom Bundesland XXXX umgeben – ein eigenes Bundesland. Warum er nach XXXX fahren hätte dürfen, aber nicht nach XXXX , war daher nicht plausibel. Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers seit 2015 stand im Übrigen fest, dass er den Ort seines Aufenthaltes nicht danach auswählte, ob sein Aufenthalt an diesem Ort rechtmäßig war oder nicht.
Dass er in ITALIEN und FRANKREICH unrechtmäßig aufhältig gewesen war, stand auf Grund seiner Aussage fest und mit dem EURDODAC in Einklang. Dass er in SPANIEN unrechtmäßig aufhältig gewesen war, stand auf Grund der Unglaubhaftigkeit seiner Aussage zur Asylantragstellung in SPANIEN – während der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung angab, er habe in SPANIEN einen Asylantrag gestellt, er sei fotografiert worden und ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden, gab er in der Erstbefragung an, er habe in SPANIEN keinen Behördenkontakt gehabt und sei dort nicht erkennungsdienstlich behandelt worden – und dem Umstand fest, dass im EURODAC kein Asylantrag in SPANIEN verzeichnet war.
Dass der Beschwerdeführer vor OKTOBER 2021 bereits mehrfach durch Österreich gereist war, stand entgegen seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung, er sei das erste Mal in Österreich, auf Grund seiner Aussage in dieser Verhandlung zu seinen Reisebewegungen zwischen ITALIEN und DEUTSCHLAND mit dem Zug und „ XXXX “ fest. Dass sich der Beschwerdeführer ca. seit OKTOBER 2021 in Österreich aufhielt, stand auf Grund seiner Aussage fest und mit dem Impfpass in Einklang. Dass er sich bis zu seiner Festnahme im Verborgenen aufhielt, stand auf Grund des Umstandes fest, dass er nicht gemeldet war und nicht mit den Behörden in Kontakt getreten war. Dass er nicht gemeldet war, stand auf Grund des ZMR-Registerauszuges fest, dass er nicht mit Behörden in Kontakt trat, auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der Festnahme nicht aktenkundig war. Dass er sich in WIEN zwei Mal gegen schwere Verläufe einer Corona-Virus-Erkrankung impfen ließ, stand auf Grund seines Impfpasses fest. Dass er sich beim Fußballspielen ca. 10 Tage vor der Festnahme den Finger brach, stand auf Grund seiner Aussage in der Einvernahme fest und mit dem Befund des XXXX in Einklang. Dass er sich nicht an ein Krankenhaus wandte, stand fest, da der Finger laut Krankenblatt zuvor nicht behandelt worden war. Dass man ihm in der Apotheke von einer Behandlung abgeraten habe, weil der Finger zuerst verhärten müsse, war nicht glaubhaft, da diese Aussage medizinisch falsch und vor dem Hintergrund des Disziplinarrechts der Apothekerkammer nicht plausibel war, dass ein Apotheker derartige Empfehlungen machte. Vielmehr stand auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, fest, dass der Beschwerdeführer deswegen nicht ins Spital ging, um weiterhin im Verborgenen aufhältig sein zu können.
Dass der Beschwerdeführer hoffte, sechs Monate im Bundesgebiet untertauchen und danach in Österreich einen zulässigen Asylantrag stellen bzw. mithilfe von XXXX einen Aufenthaltstitel in Österreich bekommen zu können, stand auf Grund seiner Aussage und der des Zeugen in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass der Beschwerdeführer ihre Identität und ihren Wohnort verschleierte, stand fest, da nicht glaubhaft war, dass der Beschwerdeführer weder ihren vollständigen Namen noch ihren Wohnort angeben konnte, obwohl er sie als Freundin bezeichnete, angab, schon seit längerem mit ihr befreundet zu sein und bei ihr wohnte. Eine Person namens „ XXXX “ war ausweislich des ZMR in Österreich im Übrigen nicht gemeldet; ihre Identität konnte daher nicht festgestellt werden.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich zunächst an einem unbekannten Ort im BURGENLAND aufhältig war, stand auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers fest und mit der des Zeugen, XXXX habe den Beschwerdeführer hierher gebracht, in Einklang. Dass der Beschwerdeführer in XXXX aufhältig war, stand auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung nicht in WIEN XXXX , XXXX , aufhältig war, stand auf Grund der Aussage des Zeugen, der Beschwerdeführer wohne unangemeldet bei ihm in XXXX , fest, an der ihn der Beschwerdeführer durch mehrmaliges Dreinreden hindern wollte. Dass der Zeuge dem Beschwerdeführer helfen wollte, hier untergetaucht zu leben, danach ein zulässiges Asylverfahren zu bekommen und enthaftet zu werden, stand auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest.
Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe bereits zeitnahe zur Festnahme einen Asylantrag gestellt, war nicht glaubhaft, zumal er hinreichend DEUTSCH sprach, um diesen Antrag zu artikulieren, in DEUTSCHLAND bereits ein Asylverfahren durchgeführt hatte und kein Asylantrag vor der Einvernahme zur Schubhaftverhängung aktenkundig war. Hinzu kam, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung zwar zunächst angab, er habe „direkt danach [nach der Festnahme, noch im Polizeiauto] Asyl beantragt“, dies aber mit der Aussage selbst relativierte, er habe gesagt, dass er „auf eine Freundin [warte], um den Asylantrag zu stellen.“ Die Feststellungen zur Festnahme des Beschwerdeführers gründeten im Übrigen auf dem Verwaltungsakt; der Beschwerdeführer widersprach diesen Aussagen nicht.
Dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz in der Einvernahme zur Schubhaftverhängung stellte, um die Abschiebung zu verhindern, stand auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, dem Umstand fest, dass er davor nicht an der Asylantragstellung gehindert war, und dem Umstand, dass er nach der Mitteilung des Führens von Dublin-Konsultationen in Hungerstreik trat.
Dass der Beschwerdeführer nicht an der Asylantragstellung gehindert war, stand entgegen der anfänglichen unplausiblen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe keinen Asylantrag gestellt, weil er auf XXXX gewartet habe, obwohl er mit ihr nach Österreich gekommen war, bei ihr wohnte, im BURGENLAND immer in ihrer Begleitung war und mit ihr „hin und her fuhr“, auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers und des Zeugen, der Beschwerdeführer habe gehofft, durch längeren Aufenthalt im Verborgenen ein zulässiges Asylverfahren in Österreich zu erwirken, fest.
Die Feststellungen zum Schubhaftverfahren und zum Dublin-Verfahren gründeten auf den vorliegenden Verwaltungsakten, die Feststellungen zur beabsichtigten Einvernahme in Dublin-Verfahren und zeitnahen Erlassung des Bescheides im Dublin-Verfahren auf der infolge EDV-Problemen vom Bundesamt telefonisch mitgeteilten Information. Die Feststellungen zum Vollzug der Schubhaft gründeten auf der Anhaltedatei.
Die Feststellungen zum Hungerstreik des Beschwerdeführers gründeten auf den amtsärztlichen Unterlagen mit Ausnahme des polizeiamtsärztlichen Gutachtens, da die Gewichtsangabe dort nicht zutreffen konnte. Dass der Beschwerdeführer in den Hungerstreik trat, um nicht nach DEUTSCHLAND abgeschoben zu werden, stand auf Grund seiner Einlassung dem Krankenblatt zufolge fest und mit dem Umstand in Einklang, dass er nach dem Mitteilen des Führens von Dublin-Konsultationen in den Hungerstreik trat. Dass er nicht aus psychischen Gründen in den Hungerstreik trat, stand entgegen seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung auf Grund der Befundung durch den Verein XXXX laut Krankenblatt fest; der Beschwerdeführer wurde nicht aus psychischen Gründen behandelt, sondern hatte nur an einem Tag Hüftschmerzen, weil er schlecht gelegen war und nahm deswegen XXXX -GEL. Er wurde entgegen seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung nicht deswegen nicht behandelt, weil er Veganer war und Tabletten ablehnte, sondern ausweislich der Befundung durch den Verein XXXX , weil es keinen Anhaltspunkt dafür gab.
Im Übrigen gründeten die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf dem polizeiamtsärztlichen Gutachten, dem Krankenblatt, den Befunden des XXXX und der Mitteilung der Sanitätsstelle vom 23.02.2022.
Dass der Beschwerdeführer im Falle der Haftentlassung untergetaucht oder weitergereist wäre, um sich der Überstellung nach DEUTSCHLAND, wo seine Duldung abgelaufen war, zu entziehen, stand auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, der manifesten Ausreiseunwilligkeit, dem Umstand, dass er selbst in der hg. mündlichen Verhandlung noch eine falsche Adresse angab, und der klar formulierten und durch den Zeugen bekräftigten Intention, durch Untertauchen ein erneutes zulässiges Asylverfahren zu erwirken, was in Österreich in Folge der Dublin-Konsultationen nicht mehr möglich war, fest und mit den Risiken in Einklang, die der Beschwerdeführer auf sich nahm, um in Österreich ein zulässiges Asylverfahren zu erwirken (monatelanger Aufenthalt im Verborgenen, Nichtbehandelnlassens eines gebrochenen Fingers, Hungerstreik).
Dass der Beschwerdeführer in Österreich ein soziales Umfeld hatte, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglicht hätte bzw. das ihm eine Weiterreise zuvor ermöglicht hatte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglicht hätte, stand auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers und des Zeugen in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer abgesehen von der Zeit seines Asylverfahrens in DEUTSCHLAND 2016 – 2019 seit 2014/2015 unrechtmäßig im Gebiet der Mitgliedsstaaten aufhältig war, in Einklang. Dass der Beschwerdeführer in Österreich weder einen festen Wohnsitz noch eine Arbeitsstelle, hinreichende Existenzmittel oder Angehörige im Bundesgebiet hatte, stand auf Grund seiner Aussage, er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Straßentheater und Schwarzarbeit und wohne bei Freunden, fest.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Haftentlassung für die Behörden greifbar wäre und nunmehr beim Zeugen gewohnt hätte, wie er dies vor der Schubhaftverhängung unangemeldet getan hatte, ohne für die Behörden greifbar zu sein, wozu er in der hg. mündlichen Verhandlung falsch aussagte (er hatte angegeben, in der XXXX gewohnt zu haben) und wobei er den Zeugen durch Dreinreden an der Aussage hindern wollte.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG war die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser war gemäß § 57 AVG zu erlassen, außer, der Fremde befand sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG galten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft nicht bloß kurzfristig in Haft war, erließ das Bundesamt den Bescheid vom 14.02.2022 zutreffend als Mandatsbescheid.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG war die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelte, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid konnte gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hatte, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hatte nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet war.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG war gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hatte der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden war (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurde oder worden war (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden war (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 galten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde war, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hatte oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen war. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hatte gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hatte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wurde der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauerte, hatte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 14.02.2022 und die Anhaltung in Schubhaft seit 14.02.2022 war daher zulässig.
3. Gemäß § 6 BVwGG entschied das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen war.
Gegenständlich lag somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes war durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG blieben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG waren, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmte, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.02.2022 und die Anhaltung in Schubhaft seit 14.02.2022
1. Fremde konnten gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden konnte. Unmündige Minderjährige durften nicht in Schubhaft angehalten werden.
Der Beschwerdeführer war weder österreichsicher Staatsbürger noch Unionsbürger und verfügte über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Er war ein volljähriger Fremder gemäß § 76 Abs. 1 FPG.
2. Die Schubhaft durfte gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig war, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdete, Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig war, dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig war, sofern jeweils Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig war (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorlagen (Z 3).
Das Bundesamt verhängte die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG.
Gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO nahmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterlag. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO durften die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr bestand, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig war und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden ließen. Die Haft hatte gemäß Art 28 Abs. 3 Dublin III-VO so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig war, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wurde. Wurde eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so durfte die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführte, ersuchte in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgte spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wurde innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, war davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wurde, was die Verpflichtung nach sich zog, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befand sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgte die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar war und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hatte. Hielt der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder fand die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wurde die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 galten weiterhin entsprechend.
Der Beschwerdeführer wurde zum Zwecke der Überstellung gemäß Art. 29 ff. Dublin III-VO nach DEUTSCHLAND in Schubhaft genommen. Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid daher zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG (s. VwSlg 19.483 A/2016).
Die Fristen des Art. 28 Abs. 3 UA 2 Dublin III-VO waren gewahrt: Österreich stellte ein Wiederaufnahmeersuchens an DEUTSCHLAND am 15.02.2022, dem zweiten Tag, nachdem der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bekannt war, am Tag nach der Asylantragstellung in Österreich. Österreich ersuchte um eine dringende Antwort. DEUTSCHLAND antwortete am folgenden Tag, dem 16.02.2022. Die Fristen des Art. Art. 28 Abs. 3 UA 2 Dublin III-VO waren gewahrt.
Die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Bescheiderlassung waren innerhalb der folgenden zwei Wochen beabsichtigt. Mit der Überstellung des Beschwerdeführers innerhalb der Frist des Art. 28 Abs. 3 UA 3 Dublin III-VO war mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.
3. Im Sinne der Dublin III-VO bezeichnete gemäß deren Art. 2 lit. n der Ausdruck „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhten und zu der Annahme Anlass gaben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren lief, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung lag gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen werde oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren werde. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Z 1), ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hatte, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden war, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hatte und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet wurden (Z 1a), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukam (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig war (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (lit. a), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte (lit c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) oder der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegenstand (Z 9).
Das Bundesamt stützte angefochtenen Bescheid auf das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 6 a, b, c und 9 FPG: Der Beschwerdeführer habe laut eigenen Angaben bereits sowohl in SPANIEN als auch in DEUTSCHLAND um Asyl angesucht und beide Anträge seien negativ beschieden worden. Im Zuge seines Verfahrens in DEUTSCHLAND sei er auch bereits unter anderen Daten in Erscheinung getreten. Er wolle sich offensichtlich unbedingt innerhalb des Schengenraums niederlassen, wobei er als sehr reisefreudig einzustufen sei und sich offensichtlich das Land, in welchem er sich niederlassen wolle, selbst aussuchen wolle. Er sei im Besitz einer Duldung für DEUTSCHLAND gewesen und diese sei bis 14.10.2021 gültig gewesen. Diese habe er nicht verlängert, da er nun in Österreich Fuß fassen wolle. Sie habe bereits in mehreren Mitgliedsstaaten um Asyl angesucht und dies wie folgt begründet: „Ich probiere einfach überall mein Glück und schaue wo es funktioniert.“ Er halte sich bereits seit vier Monaten im Bundesgebiet auf und hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Vielmehr jetzt, wo er wisse, dass ihm die Schubhaft drohen könne, habe er im Rahmen der Einvernahme einen Asylantrag gestellt und habe sich mit der Antragsstellung freipressen wollen. Fluchtgefahr liege somit begründet vor.
3.1. Das Bundesamt ging insgesamt zutreffend davon aus, dass im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vorlag, demzufolge zu berücksichtigen war, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte:
Der Beschwerdeführer hielt sich vier Monate lang unrechtmäßig und unter Verletzung der Bestimmungen des Meldegesetzes im Verborgenen auf, um durch einen längeren Aufenthalt im Verborgenen ein in Österreich zulässiges Asylverfahren zu erwirken und die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eine Überstellung nach DEUTSCHLAND im Wege der DUBLIN III-VO zu verhindern, brachte seine Dokumente nicht in Vorlage, auch nicht seine DEUTSCHE Duldungskarte, und machte im Übrigen noch in der hg. mündlichen Verhandlung falsche Angaben über seinen Aufenthaltsort in Österreich ( XXXX in XXXX statt XXXX in XXXX ).
Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Festnahme – die im Übrigen vier Monate nach seiner Einreise ins Bundesgebiet stattfand – einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, traf nicht zu, er stellte diesen vielmehr erst am Tag nach der Festnahme im Rahmen der Schubhaft-Einvernahme.
Das Beschwerdevorbringen, ein Konsultationsverfahren mit DEUTSCHLAND und somit auch das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei erst nach der Festnahme eingeleitet worden, es könne dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden, er hätte ein solches Verfahren iSd Z 1 behindert, verfing nicht, da der Beschwerdeführer die vier Monate vor seiner Festnahme an der Asylantragstellung in Österreich nicht gehindert, sondern vielmehr absichtlich im Verborgenen aufhältig war, um das Führen dieses Verfahrens sowie die Rückkehr und Überstellung nach DEUTSCHLAND zu verhindern. Vielmehr war bei einem Beschwerdeführer, der sich bereits vor der Einleitung von Dublin-Konsultationen dem Zugriff der Behörde entzogen hatte, davon auszugehen, dass nach deren Durchführung noch höhere Fluchtgefahr bestand. Dies galt auch für das Vorbringen in der Beschwerde, dass sich das Verfahren noch in einem frühen Stadium befinde und daher besonders ausgeprägte Hinweise auf das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ins Treffen geführt werden müssten.
Weiters brachte die Beschwerde vor, der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme bestätigt, dass er in DEUTSCHLAND einen Asylantrag gestellt habe und dieser abgelehnt worden sei, und so an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt. Überhaupt habe der Beschwerdeführer die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantwortet, es seien keine Punkte offengeblieben. Dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht habe, sei jedenfalls nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer sei während des gesamten Zeitraums ab seiner Betretung und Festnahme kooperativ gewesen und habe keine behördlichen Handlungen behindert. Dieses Vorbringen zur Kooperation des Beschwerdeführers traf jedoch nicht zu: Er machte divergierende Angaben zur Asylantragstellung in SPANIEN (einerseits er habe in SPANIEN keinen Behördenkontakt gehabt, andererseits, er habe in SPANIEN um Asyl angesucht und sei erkennungsdienstlich behandelt worden), leugnete, in DEUTSCHLAND unterschiedliche Identitäten bzw. Staatsangehörigkeiten (LIBYEN bzw. TUNESIEN) angegeben zu haben, brachte seine DEUTSCHE Duldungskarte wie auch sonstige Dokumente nicht in Vorlage, machte divergierende Angaben zu seinem Aufenthalt zwischen der Ausreise aus DEUTSCHLAND und der Einreise nach Österreich (ob er aus DEUTSCHLAND einreiste, sich dazwischen in ITALIEN aufhielt oder ob er sich dazwischen in ITALIEN, FRANKREICH und wiederum ITALIEN aufhielt), machte divergierende Angaben zu seinem Aufenthalt in DEUTSCHLAND (in XXXX und XXXX oder nur XXXX , Asylantragstellung in XXXX 2015 oder XXXX 2016), den Gründen, warum er bisher in Österreich keinen Asylantrag gestellt hatte (s. Beweiswürdigung) und seinem Aufenthaltsort in WIEN in den letzten ca. 2 Monaten ( XXXX , XXXX , bzw. XXXX ). Das Vorbringen zur Kooperation des Beschwerdeführers traf daher nicht zu, wie sich durch das Antreten eines Hungerstreiks nach Mitteilen der Dublin-Konsultationen mit DEUTSCHLAND im Übrigen bestätigte.
Weiters brachte die Beschwerde vor, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er sich für eine Abschiebung nach DEUTSCHLAND zur Verfügung halten werde. Zwar traf zu, dass der Beschwerdeführer dies in der Einvernahme angegeben hatte; dies war jedoch, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe, so die Beschwerde weiter, einen Anspruch auf Grundversorgung, er würde sich in einer zur Verfügung gestellten Unterkunft aufhalten und wäre dort greifbar. Dies traf jedoch ebensowenig zu: Der Beschwerdeführer lebte die vier Monate vor der Festnahme im Verborgenen, statt einen Asylantrag zu stellen und dadurch Anspruch auf Grundversorgung zu erlangen, und gab an, im Falle der Haftentlassung bei einem Freund Unterkunft zu nehmen, bei dem er bereits ca. 2 Monate vor der Festnahme unangemeldet Unterkunft genommen hatte, ohne dadurch für die Behörden greifbar zu sein. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, durch einen längeren Aufenthalt im Verborgenen ein zulässiges Asylverfahren in Österreich zu erlangen und eine Überstellung nach DEUTSCHLAND zu verhindern, konnte nach Bekanntwerden des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, der Asylantragstellung und der Erklärung DEUTSCHLANDS, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen, nicht davon ausgegangen werden, dass er nunmehr Grundversorgung in Anspruch genommen hätte und bei einem Freund wohnhaft für die Behörden greifbar gewesen wäre.
Die Beschwerde wandte sich dagegen, dass dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vorgeworfen werde, er versuche sich durch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz aus der Haft „freizupressen“. Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf internationalen Schutz in der Schubhafteinvernahme gestellt, um die Abschiebung zu verhindern, traf aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Umstände zu und wurde durch das Antreten eines Hungerstreiks am Tag nach der Mitteilung, dass Dublin-Konsultationen geführt wurden, im Übrigen bekräftigt.
Das Beschwerdevorbringen, dass es sich bei seinem Herkunftsstaat LIBYEN keineswegs um einen sicheren Herkunftsstaat handle, sondern im Gegenteil die Sicherheit der Zivilbevölkerung nach wie vor nicht sei, verfing nicht, da die Schubhaft nicht zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers iSd § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt wurde, sondern zur Sicherung der Überstellung nach DEUTSCHLAND im Wege der Dublin III-VO iSd § 76 Abs. 2 Z 3 FPG, und weil die Identität und der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, der in DEUTSCHLAND sowohl als LIBYSCHER als auch als TUNESISCHER Staatsangehöriger aktenkundig war, nicht festgestellt werden konnte.
3.2. Das Bundesamt ging zutreffend vom Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 FPG aus, wonach zu berücksichtigen war, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig war, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte.
DEUTSCHLAND war zur Führung des Verfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.02.2022 zuständig. Der Beschwerdeführer hatte vor der Asylantragstellung in Österreich 2022 bereits 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in DEUTSCHLAND gestellt, der 2019 abgelehnt worden war. Er machte über die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in SPANIEN falsche Angaben. Er versuchte nicht nur, in einen dritten Mitgliedsstaat weiterzureisen, sondern hielt sich seit 2014/2015 – abgesehen vom Zeitraum seines Asylverfahrens in DEUTSCHLAND 2016 – 2019 unrechtmäßig im Gebiet der Mitgliedsstaaten (in SPANIEN, FRANKREICH und ITALIEN) auf und reiste dabei mehrfach zwischen diesen Staaten herum und durch Österreich durch, ohne einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er beabsichtigte, durch einen längeren Aufenthalt im Verborgenen einen weiteren zulässigen Asylantrag in Österreich zu erwirken. Einer Überstellung nach DEUTSCHLAND hätte er sich durch Untertauchen oder – im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen, es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Weiterreise in einen dritten Mitgliedsstaat beabsichtige – Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat entzogen, um weiterhin durch den Aufenthalt im Verborgenen ein weiteres zulässiges Asylverfahren im Gebiet der Mitgliedsstaaten zu erlangen. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen handelte es sich beim Beschwerdeführer sohin weder um einen „typischen Dublin-Fall“, noch um den „Standardfall in Dublin-Konsultationen“ Es lag daher erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a, b und c FPG vor.
3.3. Die Annahme der belangten Behörde, es liege im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, wonach zu berücksichtigen war, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprach (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0197; 16.04.2021, Ra 2020/21/0337; 19.11.2020, Ra 2020/21/0004), traf zu:
Generell konnte, wie die Beschwerde zutreffend ausführte, strafrechtlich relevantes Fehlverhalten für sich genommen – schon mangels Nennung im Katalog des § 76 Abs. 3 FPG – keine Fluchtgefahr begründen (vgl. VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274); sie wäre vielmehr gemäß § 76 Abs. 2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen gewesen.
Der Beschwerdeführer hatte keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich, sondern lebte unangemeldet seit ca. zwei Monaten bei einem Freund, hatte keine Angehörigen in Österreich, ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sondern bestritt seinen Lebensunterhalt durch Straßentheater und Schwarzarbeit und verfügte nicht über hinreichende Existenzmittel.
Die Beschwerde wandte ein, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerberinnen allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien. Es handle sich ebenfalls um Umstände, die in Dublin-Konstellationen geradezu typischerweise vorliegen. Dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Grundversorgung habe, spreche jedenfalls gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr. Dies traf jedoch bereits aus dem Grund nicht vor, dass der Beschwerdeführer bereits in den vier Monaten vor der Festnahme im Bundesgebiet aufhältig war und einen Asylantrag hätte stellen und dadurch Anspruch auf Grundversorgung hätte erlangen können, dies aber nicht wollte, weil er davon ausging, durch einen längeren Aufenthalt im Verborgenen ein zulässiges Asylverfahren in Österreich erwirken zu können. Da der Anspruch auf Grundversorgung bisher den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hatte, sich im Verborgenen dem Zugriff der Behörden zu entziehen, war nun, nach den Konsultationen mit DEUTSCHLAND und der DEUTSCHEN Zusage zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers umsoweniger davon auszugehen.
Die fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, war – wie die Beschwerde zutreffend ausführte – allein noch kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0072, Ra 2016/21/0073 und Ro 2016/21/0021; so auch ausdrücklich die ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 23 zum FrÄG 2015 zur Z 9 des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005; vgl. VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233). Die belangte Behörde stützte sich jedoch nicht allein auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.
§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG war dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankam, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorlag, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen war (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004; 27.10.2020, Ra 2019/21/0274; vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021). Im Fall des Beschwerdeführers, der sich bereit seit 2014/2015 im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhielt, abgesehen vom Zeitraum seines Asylverfahrens in DEUTSCHLAND 2016 – 2019 unrechtmäßig, der bereits mehrfach durch Österreich gereist war und weder dabei, noch in den ersten vier Monaten seines Aufenthalts an die Behörden herantrat und auf freiem Fuß keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, um dadurch auch Grundversorgung zu beziehen, sondern seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit und Straßentheater bestritt, unangemeldet bei einem Freund wohnte, wozu er in der hg. mündlichen Verhandlung keine zutreffenden Angaben machte, und keine Angehörigen im Bundesgebiet hatte, aber ein soziales Umfeld, zu dem er in der hg. mündlichen Verhandlung keine zutreffenden Angaben machte, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und nach der Haftentlassung wieder ermöglicht hätte, bzw. das ihm die Weiterreise nach Österreich ermöglicht hatte und ihm nach der Haftentlassung wiederum eine Weiterreise ermöglicht hätte, lag daher, obwohl er seit der Asylantragstellung im Rahmen der Schubhaft-Einvernahme Asylwerber mit Anspruch auf Grundversorgung war, dennoch auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor.
4. Es lag daher im Fall des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 6 und 9 FPG vor, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ:
Das Bundesamt hatte gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 77 Abs. 1 FPG bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hatte, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden konnte (vgl. VWGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0010). Gegen mündige Minderjährige hatte das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden konnte. Der Beschwerdeführer war jedoch volljährig.
Das Bundesamt führte aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er sei in keinster Weise als vertrauenswürdig zu betrachten. Er habe bereits diverse Aliasdatensätze in Verwendung gebracht. Er sei äußerst mobil und illegal durch mehrere europäischen Länder gereist und habe Asylanträge gestellt. Wissentlich, dass ihm die Schubhaft drohen könne, habe er nun auch in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um sich aus der Anhaltung freizupressen – dabei halte er sich bereits seit vier Monaten in Österreich auf und es sei ihm jederzeit möglich gewesen, einen Asylantrag zu stellen. Er habe den Ort Ihrer Niederlassung ohne Rücksicht auf Rechtsvorschriften frei wählen und sich je nach Belieben niederlassen wollen. Er sei im Besitz einer Duldung für DEUTSCHLAND gewesen, welche bis 14.10.2021 gültig gewesen sei und habe befragt zu seinen negativ beschiedenen Asylanträgen in SPANIEN und DEUTSCHLAND Folgendes angegeben: „Ich probiere einfach überall mein Glück und schaue wo es funktioniert.“. Er sei mittellos und finanziere seinen Aufenthalt aus illegalen Einnahmequellen. Er geben an, ausreisewillig zu sein und sich für eine Abschiebung zur Verfügung zu stellen, jedoch sei dies aufgrund seines Verhaltens unglaubwürdig. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.
Die Beschwerde brachte vor, die belangte Behörde habe sich – in für die nachfolgende Rechtsverfolgung erkennbarer Art und Weise – mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen – auseinanderzusetzen. Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr sei dafür nicht ausreichend. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes sei es im vorliegenden Fall nicht maßgeblich, dass der Beschwerdeführer über keine gesicherte Unterkunft verfüge, da er als Asylwerber über einen Anspruch auf Grundversorgung verfüge. Die Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme sei daher keineswegs ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei bereit, einem solchen gelinderen Mittel nachzukommen. Es liege damit die für die Schubhaft geforderte ultima ratio-Situation nicht vor.
Nach § 77 Abs. 1 FPG genügte es aber nicht, wenn bloß „nicht ausgeschlossen werden konnte“, dass der Sicherungszweck mittels gelinderen Mittels hätte erreicht werden können. Das musste vielmehr – um eine Pflicht zur Anordnung gelinderer Mittel zu begründen – aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles positiv anzunehmen sein (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0133 mwN).
Mit bestimmten gelinderen Mitteln hatte man sich insbesondere dann auseinander zu setzen, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wurde (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei bereit, einem solchen gelinderen Mittel nachzukommen, traf jedoch, aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Umständen, nicht zu.
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand lag, umso weniger bedurfte es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis war dagegen größer, wenn die Anordnung gelinderer Mittel nahelag. Das war insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052; 29.04.2008, 2008/21/0085; 28.02.2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen.
Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden, zumal in DEUTSCHLAND, wo der Beschwerdeführer unterschiedliche Identitäten verwendet hatte, und wohin er nicht zurückkehren wollte, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand, und er in Österreich auf freiem Fuß nie gemeldet war und sich auf freiem Fuß nicht an die Behörden gewandt hatte, um Asyl zu beantragen, weil er der Auffassung war, dass sein Asylverfahren in Österreich zulässig sein würde, wenn er 6 Monate im Bundesgebiet untertauche. Vor dem Hintergrund, dass dies nicht der Fall war und er ob der Annahme des Wiederaufnahmeersuchens durch DEUTSCHLAND damit rechnen musste, nach DEUTSCHLAND überstellt zu werden, bestand vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nicht nach DEUTSCHLAND zurückkehren wollte und seinem Vorverhalten seit 2014/2015 erhebliche Fluchtgefahr, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ.
5. Die Beschwerdeführerin war gesund, mit der Durchführung der Überstellung war innerhalb der Frist des Art. 28 Abs. 3 UA 3 Dublin III-VO zu rechnen und auch sonst kamen keine Gründe hervor, die gegen die Verhältnismäßigkeit der Verhängung von Schubhaft gesprochen hätten.
Die Verhängung der Schubhaft war daher notwendig und auch ohne Vorliegens der Voraussetzung des § 76 Abs. 2a FPG (der Beschwerdeführer war unbescholten) verhältnismäßig: Das Asylverfahren wurde effizient betrieben, der Beschwerdeführer war bei Schubhaftverhängung uneingeschränkt haftfähig und war auch im Entscheidungszeitpunkt trotz Hungerstreiks haftfähig.
6. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.02.2022 und gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 14.02.2022 war daher abzuweisen.
Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch
1. Sofern die Anhaltung noch andauerte, hatte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
2. Im Fall des Beschwerdeführers, der weiterhin zur Überstellung gemäß Art 29 Dublin III-VO in Schubhaft angehalten wurden, lagen weiterhin die Voraussetzungen des Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG vor; mit einer Überstellung nach DEUTSCHLAND innerhalb der Fristen des Art. 28 Abs. 3 UA 3 Dublin III-VO war weiterhin zu rechnen.
3. Im Fall des Beschwerdeführers lag weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 6 lit. a, b und c sowie Z 9 FPG vor, wobei im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG auch der Hungerstreik des Beschwerdeführers zur Verhinderung der Abschiebung nach DEUTSCHLAND (vgl. VwGH 05.11.2020, Ra 2020/21/0287) und die Angabe eines falschen Aufenthaltsortes in Österreich bis zur Festnahme und die Verschleierung seines persönlichen Umfeldes in Österreich (bezüglich der Identität von „ XXXX “ und ihres Wohnortes) in der hg. mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen waren.
4. Mit der Verhängung gelinderer Mittel konnte weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden, umsomehr, als DEUTSCHLAND der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hatte und der Beschwerdeführer nunmehr umsomehr mit einer Überstellung nach DEUTSCHLAND und damit rechnen musste, dass er in Österreich kein zulässiges Asylverfahren erwirken könne.
5. Der Beschwerdeführer war weiterhin gesund und trotz Hungerstreiks weiterhin haftfähig. Die Anhaltung des Beschwerdeführers war weiterhin verhältnismäßig.
Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG galten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde war, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hatte oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen war (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hatte die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wurde, dann war gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wurde, dann war gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG waren gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG galten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hatte gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten war ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entsprach. Aufwandersatz war laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag konnte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand, Verhandlungsaufwand nur für den Fall der Verhandlungsteilnahme eines Vertreters des Bundesamtes. Da das Bundesamt nicht an der Verhandlung teilgenommen hatte, stand ihm Verhandlungsaufwand nicht zu.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmte die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80.
Der Beschwerdeführer hatte der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.
4. Der Abspruch über die Barauslagen wurde einer getrennten Entscheidung vorbehalten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.
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