DSG §1
DSG §24 Abs1
DSG §24 Abs4
DSGVO Art12
DSGVO Art13
DSGVO Art4
DSGVO Art5
DSGVO Art58 Abs1 litb
DSGVO Art58 Abs2 litd
DSGVO Art6
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W108.2268760.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. KUNZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von 1. XXXX und 2. XXXX gegen die Spruchpunkte 1., 2. und 3. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 24.02.2023, Zl. D124.1264/22 2023-0.070.960, betreffend eine Datenschutzbeschwerde (Mitbeteiligte: XXXX , vertreten durch XXXX ) zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde gemäß Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. § 24 Datenschutzgesetz (DSG) vom 24.09.2022 (verbessert mit Eingaben vom 10.10.2022 und 31.10.2022) machte die nunmehrige Mitbeteiligte, XXXX (ehemalige Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde), eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG durch die beschwerdeführenden Parteien (ehemalige Beschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde) geltend.
Dazu wurde vorgebracht, dass die Mitbeteiligte spätestes seit 29.03.2022, vermutlich jedoch schon vor dem Jahr 2022, auf allen Zuwegen zu ihrem Haus, in einem kleinen Teil ihres Gartens, dem Durchgang zwischen den Häusern der Mitbeteiligten und den beschwerdeführenden Parteien, an welchem die Mitbeteiligte ein „Gehrecht“ besitze und auch auf den Parkflächen, auf denen die Mitbeteiligte ein „Parkrecht“ besitze, von den beschwerdeführenden Parteien potentiell mit einer Kamera überwacht werde. Ein angeschlossenes „Beweisfoto“ der beschwerdeführenden Parteien demonstriere sogar die tatsächliche Überwachung. Die Mitbeteiligte habe der Installation der Überwachungskameras niemals zugestimmt und fühle sich in ihren Persönlichkeitsrechten, speziell dem Schutz ihrer Daten im Sinne der DSGVO verletzt. Zudem finde die Überwachung ohne einen Hinweis zu Grund oder Umfang der Überwachung statt. Den beschwerdeführenden Parteien möge daher aufgetragen werden, die Kameras zu entfernen und eine zukünftige Installation zu unterlassen.
Der Datenschutzbeschwerde angeschlossen wurden Satellitenaufnahmen, auf denen die betreffenden Grundstücke sowie die ungefähren Standorte der monierten Videokameras eingezeichnet sind, sowie Lichtbilder der montierten Videokameras.
2. Die belangte Behörde übermittelte den beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 08.11.2022 die Datenschutzbeschwerde der Mitbeteiligten und forderte sie auf, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Im Rahmen der Stellungnahme sei insbesondere anzugeben, ob die Behauptungen der Mitbeteiligten zutreffend seien, wer Verantwortlicher für die Kameras sei, ob die Kameras im Rahmen eines Unternehmens oder als Privatperson betrieben würden, die genaue Anzahl der betriebenen Kameras, zu welchem Zweck die Anlage betrieben werde, ob aufgezeichnet werde und wenn ja, wie lange die Aufzeichnungen aufbewahrt würden, ob die Kameras gekennzeichnet seien und wenn ja, in welcher Weise sowie welche/r Bereich/e durch die Aufnahme erfasst werde/würde. Darüber hinaus wurden die beschwerdeführenden Parteien aufgefordert, Screenshots von jeder Kamera vorzulegen, die den von der Kamera überwachten Bereich zeigten (Aufnahmebereich), Fotos von jeder Kamera vorzulegen, auf denen die Position der jeweiligen Kamera von außen erkennbar sei, die Herstellerbezeichnung, Modell/Serienbezeichnung sowie Modellnummer (Artikelbezeichnung) der Kamera(s) bekannt zu geben sowie die Bedienungsanleitung (soweit vorhanden) zu der Kamera/den Kameras vorzulegen.
3. Über Aufforderung der belangten Behörde erstatteten die beschwerdeführenden Parteien am 22.11.2022 eine Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, dass das Grundstück XXXX , GST-NRn: XXXX , welches im Eigentum der beschwerdeführenden Parteien stehe, sowie seine Grenzen und Eingänge von den beschwerdeführenden Parteien als Privatpersonen von insgesamt vier Kameras der Marken XXXX und XXXX videoüberwacht würde. Die Videoüberwachung finde seit dem Jahr 2015 statt, im Innenhof sei ein Schild angebracht worden, das auf die Videoüberwachung hinweise. Die Mitbeteiligte sei sich dessen immer bewusst gewesen. Das von den Monitoren übertragene Bild werde zwei Wochen auf einer Festplatte gespeichert und dann automatisch überschrieben. Die Videoüberwachung diene dem Schutz des Eigentums sowie der persönlichen Sicherheit der beschwerdeführenden Parteien. Das der Beschwerde beigefügte Lichtbild bestätige die Rechtfertigung für die Videoüberwachung. Die Mitbeteiligte wasche auf dem Bild ihr Auto und verschmutze dabei ohne ihre Erlaubnis wahrscheinlich ihr Land mit Chemikalien. Die Mitbeteiligte habe eine Grunddienstbarkeit für den Zugang und die Durchfahrt sowie das Parken (wobei Letzteres umstritten sei) in einem näher gekennzeichneten Bereich. Jede andere Tätigkeit, die sie in diesem Bereich ohne die Erlaubnis des Eigentümers ausübe, sei verboten und unbefugt.
Zur Stellungnahme vorgelegt wurden Screenshots der Kameras, die den von den Kameras jeweils überwachten Bereich zeigen, ein Lageplan mit eingezeichneten Standorten der Kameras sowie ein Anwaltsschreiben vom 29.03.2022 betreffend die von der Mitbeteiligten durchgeführte Autowäsche.
4. Die Mitbeteiligte replizierte darauf mit Stellungnahme vom 26.01.2023 zusammengefasst dahin, dass die von den beschwerdeführenden Parteien vorgenommene Videoüberwachung nicht gerechtfertigt sei. Einer Überwachung der Bereiche, in denen sie Servitutsrechte besitze, habe nie zugestimmt, sie könne sich auf keinem Zuweg zu ihrem Haus oder auf den Parkflächen mehr unbeobachtet bewegen. Die Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien würden zeigen, dass die Kameras zumindest unter anderem den Zweck hätten, sie zu überwachen. Die Servitutsrechte seien im Grundbuch festgehalten und gerichtlich bestätigt.
5.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Datenschutzbeschwerde der Mitbeteiligten wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:
„1. Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Erstbeschwerdegegner und die Zweitbeschwerdegegnerin [die beschwerdeführenden Parteien] die Beschwerdeführerin [Mitbeteiligte] dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem diese Videokameras betreiben, welche die Beschwerdeführerin [Mitbeteiligte] bei der Ausübung ihres Servitutsrechtes erfasst.
2. Den Beschwerdegegnern [beschwerdeführenden Parteien] wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen den Aufnahmebereich der Videokameras derart einzuschränken, dass der von der Beschwerdeführerin [Mitbeteiligten] genutzte - und über das Grundstück XXXX , GST-NR: XXXX und GST-NR: XXXX verlaufende - Weg nicht mehr im Aufnahmebereich zu sehen ist.
3. Den Beschwerdegegnern [beschwerdeführenden Parteien] wird amtswegig aufgetragen, die am Grundstück XXXX , GST-NR: XXXX und GST-NR: XXXX - angebrachten Videokameras innerhalb einer Frist von drei Wochen bei sonstiger Exekution in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
4. Die Beschwerde wird im Hinblick auf die Entfernung der verfahrensgegenständlichen Kameras zurückgewiesen.“
5.2. Nach Darstellung des Verfahrensganges (im Wesentlichen wie unter Punkt 1.-4. beschrieben) traf die belangte Behörde folgende Sachverhaltsfeststellungen:
Die beschwerdeführenden Parteien seien Eigentümer des Grundstücks XXXX , GST-NRn: XXXX und XXXX , und hätten auf diesem Grundstück insgesamt vier Kameras montiert, welche dem Schutz des Eigentums und der persönlichen Sicherheit der beschwerdeführenden Parteien dienen würden. Die Mitbeteiligte besitze ein grundbücherlich sichergestelltes Geh- und Fahrtrecht und Parkrecht über das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien. Die Mitbeteiligte werde bei der Ausübung ihres Rechts des Gehens, Fahrens und Parkens über das betreffende Grundstück von den Videokameras der beschwerdeführenden Parteien erfasst. Die Videokameras seien nicht gekennzeichnet.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels Bildverarbeitungsanlagen (Videoüberwachung) zum Eigentumsschutz im privaten Bereich grundsätzlich auf die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden könne, wonach die Verarbeitung zur Wahrung des berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sei. Die beschwerdeführenden Parteien hätten sich im Hinblick auf den Betrieb der Videokameras – und die damit im Zusammenhang stehende Datenverarbeitung – auf berechtigte Interessen iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt und im Wesentlichen ins Treffen geführt, dass sie die Videokameras zum Schutz ihres Eigentums und ihrer persönlichen Sicherheit betreiben. Aufgrund des von den beschwerdeführenden Parteien gewählten Aufnahmebereiches der verfahrensgegenständlichen Videokameras sei ersichtlich, dass personenbezogene Daten der Mitbeteiligten bei Ausübung ihrer Dienstbarkeit erfasst würden. Es stünden einander zwei unterschiedliche Interessen gegenüber: Einerseits das Interesse der Mitbeteiligten, welche ihr Servitutsrecht dergestalt ausüben wolle, dass ihr Privat- und Familienleben geschützt werde und sie keiner Erfassung durch Kameras unterliege, und andererseits das Interesse der beschwerdeführenden Parteien, ihr Eigentum zu schützen. Im vorliegenden Fall überwiege jedoch das Interesse der Mitbeteiligten. Im Ergebnis stelle Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO somit keine Rechtsgrundlage für die Überwachung der Mitbeteiligten bei Ausübung ihrer grundbücherlich eingetragenen Servitute dar, da eine Interessenabwägung im vorliegenden Fall gegen die beschwerdeführenden Parteien ausschlage. Ebenso komme keine andere Rechtsgrundlage von § 1 Abs. 2 DSG oder Art. 6 Abs. 1 DSGVO in Betracht, eine solche sei von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht vorgebracht worden. Es sei daher den beschwerdeführenden Parteien aufzutragen gewesen, eine Neuausrichtung der verfahrensgegenständlichen Kameras vorzunehmen und deren Aufnahmebereiche derart einzuschränken, sodass der von der Mitbeteiligten benutzte Weg nicht mehr erkennbar sei sowie die von ihnen installierten Videokameras entsprechend zu kennzeichnen. Betreffend die begehrte Entfernung der verfahrensgegenständlichen Kameras sei darauf hinzuweisen, dass aus dem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG kein Beseitigungsanspruch abgeleitet werden könne, weshalb die Beschwerde diesbezüglich zurückzuweisen gewesen sei.
6. Gegen die Spruchpunkte 1., 2. und 3. dieses Bescheides erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie vorbrachten, dass sich der Vorfall, auf den sich die Mitbeteiligte beziehe, am 29.03.2022 ereignet habe. Es sei ein einziges Bild aus Videoaufnahmen von ihrem Anwalt zur vertraulichen Mitteilung verwendet worden, um die Mitbeteiligte aufzufordern, das Waschen ihres Autos auf dem Privatgrundstück der beschwerdeführenden Parteien einzustellen. Die Beschwerde sei unbegründet, weil die Autowäsche nicht zum Dienstbarkeitsrecht der Mitbeteiligten gehöre, weshalb es sich nicht um die „Privatsphäre“ der Mitbeteiligten handeln könne. Nach der Rechtsprechung des EuGH seien Videoaufzeichnungen zulässig, wenn der Zweck des Kamerasystems darin bestehe, die Sicherheit von Personen auf dem besagten Grundstück zu schützen, selbst wenn öffentlicher Grund aufgezeichnet werde. Das Waschen eines Autos auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Parteien sei potentiell geeignet, das Grundstück zu schädigen, die Beschwerde widerspreche daher dem Recht der beschwerdeführenden Parteien ihr Privatgrundstück mit Genehmigung des DSG zu schützen. Die Kameras seien außerdem bereits im Jahr 2015 installiert und gekennzeichnet worden. Die Mitbeteiligte sei darüber informiert worden und habe keine Bedenken geäußert. Das Beschwerderecht der Mitbeteiligten sei daher gemäß § 24 Abs. 4 DSG erloschen.
7. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch, legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie den angefochtenen Bescheid verteidigte.
8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der Mitbeteiligten im Wege der Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.
9. Die Mitbeteiligte gab am 03.04.2023 eine Stellungnahme zur Beschwerde ab, in welcher sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen aus dem behördlichen Verfahren wiederholte und unter Vorlage eines Lichtbildes ausführte, dass bezüglich der Kennzeichnung ein einziges Schild an der Westseite des Hauses der beschwerdeführenden Parteien existiere, welches lediglich die Aufschrift „Parkplatz ist videoüberwacht“ enthalte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 30.10.2023 auf, zur Stellungnahme der Mitbeteiligten vom 03.04.2023 schriftlich Stellung zu nehmen sowie mitzuteilen, ob die verfahrensgegenständlichen Videokameras nach wie vor in Betrieb und wie diese aktuell gekennzeichnet seien.
11. Die beschwerdeführenden Parteien erstatteten am 13.12.2023 eine Stellungnahme, in welcher sie ihr Vorbringen aus dem behördlichen Verfahren und der Parteibeschwerde wiederholten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen/Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.
Ergänzend wird festgestellt, dass auf dem Grundstück/Haus der beschwerdeführenden Parteien ein viereckiges Hinweisschild mit einem weißen „P“ auf blauem Hintergrund sowie darunter eine in einem weißen Dreieck eingeschlossene Videokamera und der Schriftzug „Parkplatz ist videoüberwacht“ angebracht ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Die beschwerdeführenden Parteien traten dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt in ihrer Beschwerde nicht entgegen, sondern bekämpften lediglich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde. Insbesondere stellen die beschwerdeführenden Parteien auch in der Beschwerde nicht in Abrede, dass sie mit vier Videokameras ihr Grundstück sowie den Bereich, auf welchem die Mitbeteiligte ein grundbücherlich sichergestelltes Geh- und Fahrtrecht sowie Parkrecht über das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien besitzt, videoüberwachen und die Mitbeteiligte bei der Ausübung ihres Rechts des Gehens und Fahrens und Parkens über das betreffende Grundstück von den Videokameras der beschwerdeführenden Parteien erfasst wird.
Die ergänzend getroffene Feststellung betreffend das Hinweisschild beruht auf der Stellungnahme der Mitbeteiligten vom 03.04.2023 und dem damit vorlegten Lichtbild, denen die beschwerdeführenden Parteien nicht entgegengetreten sind.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest, es war nur die Rechtsfrage zu klären, ob den beschwerdeführenden Parteien dadurch eine Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung der Mitbeteiligten anzulasten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Rechtsgrundlagen:
Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevante Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, DSG sowie der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), DSGVO lauten (auszugsweise, samt Überschrift):
§ 1 Abs. 1 und 2 DSG:
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
§ 24 Abs. 1 und 4 DSG:
§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
Art 4 Z 1, 2, und 7 DSGVO:
Begriffsbestimmungen
Art. 4. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
11. „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;
Art. 5 und Art. 6 DSGVO:
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Art. 5. (1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Art. 6. (1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem
a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,
d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.
Art. 12 und 13 DSGVO:
Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
Art. 12 (1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
Art. 13 (1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.
(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
a) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
b) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
c) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
d) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
e) ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
f) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Art. 58 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d DSGVO:
Befugnisse
Art. 58 (1) Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten,
b) Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durchzuführen
(2) Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten,
d) den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen
3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
3.3.2.1. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:
3.3.2.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass – entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien in der Parteibeschwerde – der Anspruch der Mitbeteiligten auf Behandlung der Datenschutzbeschwerde nicht gemäß § 24 Abs. 4 DSG erloschen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
Auch wenn die verfahrensgegenständlichen Videokameras bereits ab dem Jahr 2015 installiert wurden, verkennen die beschwerdeführenden Parteien, dass es sich bei der – nach wie vor andauernden - verfahrensgegenständlichen Videoüberwachung um keine abgeschlossene Handlung, sondern einen Dauerzustand handelt, weshalb sowohl die subjektive einjährige als auch die objektive dreijährige Präklusivfrist des § 34 Abs. 1 DSG nicht vor Beendigung des Dauerzustands zu laufen beginnen (vgl. OGH 29.05.2017, 6 Ob 217/16d; RS0131534).
Die Datenschutzbeschwerde wurde von der Mitbeteiligten daher jedenfalls fristgerecht iSd § 24 Abs. 4 DSG bei der belangten Behörde eingebracht.
3.3.2.1.2. Sodann ist festzuhalten, dass die durch die betreffenden Videokameras erfassten Bilddaten von betroffenen Personen, wie der Mitbeteiligten, zweifelsfrei personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Z 1 DSGVO darstellen. Die DSGVO definiert den Begriff „Verarbeitung“ in Art. 4 Z 2 DSGVO durch die Aufzählung einer Reihe von möglichen Nutzungsvorgängen. Mitumfasst sind dabei das Erheben (etwa indem Daten technisch – beispielsweise durch einen Sensor, eine Kamera oder ein anderes Datenaufnahmegerät – erfasst werden oder wahrgenommen und in ein informationstechnisches System eingeben werden, vgl. Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker Datenschutzrecht, Art. 4 Nr. 2 Rn 15), das Erfassen (etwa indem Daten in einem bestimmten Format, das die weitere technische Verarbeitung ermöglicht, dargestellt werden, vgl. Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker Datenschutzrecht, Art. 4 Nr. 2 Rn 16), die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Dass gegenständlich eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt, wurde im behördlichen Verfahren auch von keiner der Parteien bestritten.
3.3.2.1.3. Auch nicht in Abrede gestellt wurde, dass die beschwerdeführenden Parteien für die konkrete Datenverarbeitung in rechtlicher Hinsicht als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren sind, da diese die personenbezogenen Daten durch den Betrieb der Videokameras erhoben bzw. erfasst haben.
3.3.2.1.4. Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa W211 2210458-1/10E vom 25.11.2019 und W256 2214855-1/6E vom 20.11.2019) zutreffend fest, dass für die Anwendung der §§ 12 und 13 DSG mangels entsprechender Öffnungsklausel in der DSGVO kein Raum besteht und diese Bestimmungen daher unangewendet zu bleiben haben.
3.3.2.1.5. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit der hier vorliegenden Bildverarbeitung durch eine Privatperson auf Basis der Rechtsgrundlagen in Art. 6 Abs. 1 DSGVO, insbesondere nach Abs. 1 lit. f leg. cit., zu beurteilen ist.
Ein Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG kann auch von Seiten einer – wie im vorliegenden Fall – Privatperson zulässig sein. Dabei können sich Beschränkungen dieses Anspruchs aus Abs. 2 leg. cit. ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]2 § 1, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]).
Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest (Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz [Art. 5 Abs. 1 lit a], Grundsatz der Zweckbindung [Art. 5 Abs. 1 lit b], Grundsatz der Datenminimierung [Art. 5 Abs. 1 lit. c], Grundsatz der Richtigkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. d], Grundsatz der Speicherbegrenzung [Art. 5 Abs. 1 lit. e], Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. f], Grundsatz der Rechenschaftspflicht [Art. 5 Abs. 2], vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 5 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).
Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung - kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art. 5 Rz 8f).
Im vorliegenden Fall kommt lediglich der Rechtfertigungstatbestand nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Frage, zumal weitere in Frage kommende Rechtsgrundlagen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 DSGVO für die Verarbeitung nicht ersichtlich sind und von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht behauptet wurden.
Zur Rechtmäßigkeit von Verarbeitungsvorgängen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO führt Erwägungsgrund 47 der DSGVO unter anderem erläuternd aus, dass diese durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen begründet sein können, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen.
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestattet die Verarbeitung demnach unter drei kumulativen Voraussetzungen: a) Wahrnehmung eines berechtigten Interesses; b) Erforderlichkeit der Verarbeitung und c) kein Überwiegen der Rechte und Freiheiten anderer (vgl. Urteil des EuGH vom 11.12.2019, Rs C-708/18, Rz 36 mwN).
Hierzu hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend festgehalten, dass das berechtigte Interesse der beschwerdeführenden Partei konkret in Form eines Interesses am Schutz ihres Eigentums sowie ihrer persönlichen Sicherheit bestand.
3.3.2.1.6. Jedoch müssen bei einer solchen Verarbeitung die Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO erfüllt sein.
Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO statuiert den Grundsatz der Datenminimierung. Die Verarbeitung personenbezogener Daten soll auf das Unvermeidbare reduziert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Verarbeitung durch den festgelegten Zweck tatsächlich begrenzt wird (vgl. OGH 22.12.2021, 6 Ob214/21w, unter Hinweis auf Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art. 5 DSGVO Rz 21 und 34).
Die beschwerdeführenden Parteien bringen in ihrer Parteibeschwerde zusammengefasst vor, dass ein einziges Bild aus Videoaufnahmen von ihrem Anwalt zur vertraulichen Mitteilung verwendet worden sei, um die Mitbeteiligte aufzufordern, das Waschen ihres Autos auf dem Privatgrundstück der beschwerdeführenden Parteien einzustellen. Die Beschwerde sei unbegründet, weil die Autowäsche nicht zum Dienstbarkeitsrecht der Mitbeteiligten gehöre, weshalb es sich nicht um die „Privatsphäre“ der Mitbeteiligten handeln könne. Das Waschen eines Autos auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Parteien sei potentiell geeignet, das Grundstück zu schädigen, die Beschwerde widerspreche daher dem Recht der beschwerdeführenden Parteien ihr Privatgrundstück zu schützen.
Den beschwerdeführenden Parteien ist diesbezüglich Folgendes entgegenzuhalten:
Im vorliegenden Fall war Beschwerdegegenstand der Datenschutzbeschwerde der Mitbeteiligten - entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien in der Parteibeschwerde - nicht das Anfertigen eines (einzigen) Lichtbildes von der Person der Mitbeteiligten durch die beschwerdeführenden Parteien, sondern die andauernde Videoüberwachung der beschwerdeführenden Parteien auf deren Grundstück, wobei die Mitbeteiligte ein grundbücherlich sichergestelltes Geh- und Fahrtrecht sowie Parkrecht über das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien innehat und bei Ausübung dieser Servitut von den Videokameras der beschwerdeführenden Parteien erfasst wird.
Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, wonach die Videoüberwachung der Mitbeteiligten unter anderem deshalb erforderlich sei, weil sie das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien über die Servitut hinaus beanspruche, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall jedoch eine überschießende und damit über den Zweck hinausgehende Datenverarbeitung vorliegt. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, warum zu diesem Zweck eine täglich 24 Stunden andauernde Videoüberwachung, wobei die erste Videokamera bereits im Jahr 2015 installiert und in Betrieb genommen wurde, erforderlich (gewesen) wäre, zumal die beschwerdeführenden Parteien selbst vorbringen, lediglich ein einziges Foto vom 29.03.2022 ihrem Anwalt übergeben zu haben, um die Mitbeteiligte aufzufordern, das Waschen ihres Autos auf dem Privatgrundstück der beschwerdeführenden Parteien einzustellen.
Wenn die beschwerdeführenden Parteien darüber hinaus vorbringen, die Videoüberwachung sei zum Schutz ihres Eigentums erforderlich, da es in der Vergangenheit bereits Fälle von Vandalismus gegeben habe, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den beschwerdeführenden Parteien in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (lediglich) aufgetragen hat, den Aufnahmebereich der Videokameras derart einzuschränken, dass der von der Mitbeteiligte genutzte Weg nicht mehr im Aufnahmebereich zu sehen ist. Die Videoüberwachung auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Parteien wurden sohin jedenfalls nicht gänzlich untersagt, sodass diese zum Schutz des Eigentums der beschwerdeführenden Parteien weiterhin betrieben werden kann. Dass dieser Zweck der Videoüberwachung durch die von der belangten Behörde ausgesprochene Einschränkung, wonach der im Servitutsrecht der Mitbeteiligte verankerte Weg von der Videoüberwachung auszunehmen ist, (gänzlich) vereitelt würde, haben die beschwerdeführenden Parteien nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.
Ein berechtigtes Interesse der beschwerdeführenden Parteien an einer umfassenden Videoüberwachung des von der Servitut der Mitbeteiligte umfassten Bereichs über einen Zeitraum seit dem Jahr 2015 zum Zwecke der Beweissicherung bzw. Schutz ihres Eigentums kann insofern nicht bejaht werden, vielmehr stehen dem die Grundrechte und Grundfreiheiten der Mitbeteiligten und deren berechtigte Interessen als überwiegend entgegen.
Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass sich aus dem von den beschwerdeführenden Parteien in der Parteibeschwerde zitierten Urteil des EuGH vom 11.12.2014, Zl. C-212/13, keine Umstände ergeben, die die Rechtsansicht der beschwerdeführenden Parteien stützen. Der EuGH setzte sich in dem angeführten Urteil lediglich mit der Anwendbarkeit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) auseinander und sprach aus, dass der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, keine Datenverarbeitung darstellt, die im Sinne dieser Bestimmung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.
Zusammengefasst kann somit bei Bedachtnahme auf die Umstände dieses Falles nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten bloß in einem unvermeidbaren Umfang verarbeitet haben (verarbeiten) bzw. die Datenverarbeitung im Hinblick auf den in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO normierten Grundsatz der Datenminimierung auf das notwendige Maß beschränkt war (ist). Der verübte Eingriff in das Recht auf Datenschutz stellt sich daher nicht als verhältnismäßig dar. Entgegen der Einschätzung der beschwerdeführenden Parteien überwiegen bei der gebotenen Interessenabwägung die Interessen der vom Eingriff betroffenen Mitbeteiligten.
Ausgehend davon war (ist) die in Beschwerde gezogene Datenverarbeitung der beschwerdeführenden Parteien in dieser Form Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO widersprechend und daher unzulässig.
3.3.2.1.7. Vor dem Hintergrund der Ausführungen ist die Entscheidung bzw. Feststellung der belangten Behörde, dass die beschwerdeführenden Parteien, dadurch, dass sie Videokameras betreiben, welche die Mitbeteiligte bei der Ausübung ihres Servitutsrechtes erfassen, die Mitbeteiligte in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG verletzt haben, nicht zu beanstanden.
3.3.2.2. Zu den Spruchpunkten 2. und 3. des angefochtenen Bescheides:
3.3.2.2.1. Gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO verfügt jede Aufsichtsbehörde über sämtliche Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen.
Art. 58 normiert in Abs. 1–3 einen umfassenden Katalog an Untersuchungs-, Abhilfe-, sowie Genehmigungs- und Beratungsbefugnissen. Diese Befugnisse ergeben sich unmittelbar aus der DSGVO und mussten daher von den Mitgliedstaaten nicht gesondert umgesetzt werden. Die Aufsichtsbehörde kann aus eigener Initiative, auf Anfrage des Verantwortlichen, Auftragsverarbeiters oder Vertreters, auf Beschwerde eines potenziell Betroffenen oder auf Ersuchen einer anderen (Aufsichts-)Behörde tätig werden. Prinzipiell kann jede Abweichung von der DSGVO Anlass für eine Anweisung sein. Die Anweisung ist nicht auf Verstöße zu beschränken, die zur materiellen Unzulässigkeit der Datenverarbeitung führen (Zavadil in Knyrim, DatKomm Art 58 DSGVO Rz 2, 5, 34 [Stand 1.3.2021, rdb.at]).
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides, wonach die beschwerdeführenden Parteien innerhalb einer Frist von vier Wochen den Aufnahmebereich der Videokameras derart einzuschränken haben, dass der von der Mitbeteiligten genutzte - und über das Grundstück XXXX , GST-NRn: XXXX und XXXX verlaufende - Weg nicht mehr im Aufnahmebereich zu sehen ist, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Wie oben bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde hierbei auch jedenfalls ein gelinderes Mittel als die gänzliche Untersagung der Videoüberwachung angewandt, sodass das diesbezügliche amtswegige Vorgehen der belangten Behörde nicht zu beanstanden ist.
3.3.2.2.2. Selbiges gilt für den amtswegigen Auftrag der belangten Behörde an die beschwerdeführenden Parteien in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides, die Videokameras innerhalb einer Frist von drei Wochen in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Hierzu ist festzuhalten, dass zur Frage der Kennzeichnung der Videokameras lediglich ein Lichtbild, welches ein viereckiges Hinweisschild mit einem weißen „P“ auf blauem Hintergrund sowie darunter eine in einem weißen Dreieck eingeschlossene Videokamera und den Schriftzug „Parkplatz ist videoüberwacht“ zeigt (und im Übrigen von der Mitbeteiligten im verwaltungsbehördlichen Verfahren mit Stellungnahme vom 03.04.2023 in Vorlage gebracht wurde), im Akt aufliegt. Abgesehen davon, dass diese „Kennzeichnung“ unzutreffend ist, weil nicht nur der Parkplatz, sondern auch weitere Teile des Grundstücks von der Videoüberwachung durch die beschwerdeführenden Parteien betroffen sind, entspricht sie nicht Art. 12 und 13 DSGVO bzw. den im angefochtenen Bescheid angesprochenen Leitlinien 3/2019 des Europäischen Datenschutzausschusses zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte und dem dort dargestellten Beispiel eines geeigneten Hinweisschildes. Das von den beschwerdeführenden Parteien verwendete Hinweisschild enthält nicht einmal die wichtigsten der nach den angeführten Rechtsquellen erforderlichen Informationen, so zu den Zwecken der Verarbeitung, zur Identität und zu den Kontaktdaten des Verantwortlichen (gegebenenfalls des Datenschutzbeauftragten) sowie zum Bestehen der Rechte der betroffenen Person und informiert auch nicht über die berechtigten Interessen des Verantwortlichen (oder eines Dritten) oder über Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden. Es liegt daher auch im Entscheidungszeitunkt des Bundesverwaltungsgerichtes keine geeignete, der DSGVO entsprechende Kennzeichnung der von den beschwerdeführenden Parteien betriebenen Videokameras vor. Die beschwerdeführenden Parteien sind den rechtsrichtigen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass die von ihnen vorzunehmende Kennzeichnung die dargestellten Voraussetzungen erfüllen muss, in ihrer Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund ist dieser Leistungsauftrag der belangten Behörde an die beschwerdeführenden Parteien ebenfalls nicht zu bemängeln.
3.3.3. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere von den beschwerdeführenden Parteien nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG und gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, das Verfahren betrifft ausschließlich rechtliche Fragen. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 10.05.2007, Nr. 7.401/04 [Hofbauer/Österreich 2]; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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