BVwG W108 2208999-1

BVwGW108 2208999-117.4.2019

B-VG Art. 133 Abs4
RPG §2 Abs2 Z2
RPG §2 Abs2 Z3
StGB §127
StGB §128 Abs1 Z4
StGB §130 ersterFall
StGB §146
StGB §147 Abs1 Z1
StGB §148
StGB §241e Abs1
StGB §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2208999.1.00

 

Spruch:

W108 2208999-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.09.2018, Zl. Pers 2 - S - 1380, betreffend Zulassung zur Gerichtspraxis zu Recht:

 

A)

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid sprach der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) aus, der Beschwerdeführer sei gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG) von der Gerichtspraxis ausgeschlossen.

 

In der Begründung des Bescheides wurde Folgendes ausgeführt:

 

Der am 04.01.1993 geborene Beschwerdeführer habe mit einem als "Gesuch um Zulassung zur Gerichtspraxis" bezeichneten Schriftsatz vom 30.03.2017 um "Zulassung zur Gerichtspraxis als Rechtspraktikant per 1. Mai 2017" angesucht.

 

Nachdem die Einholung einer Strafregisterauskunft das Vorliegen dreier Vorstrafen, die eine Ausgeschlossenheit iSd § 2 Abs. 2 Z 2 RPG begründeten, ergeben habe, sei der Beschwerdeführer für 11.04.2017 zu einem Gespräch mit dem richterlichen Leiter sowie der Abteilungsleiterin des Referates für die Personalangelegenheiten der Rechtspraktikanten gebeten worden, in dessen Verlauf er nach Erörterung der Sach- und Rechtslage sein Gesuch zurückgezogen habe.

 

Am 03.09.2018 habe der Beschwerdeführer neuerlich um Zulassung zur Gerichtspraxis "per 1. Oktober 2018" ersucht, nachdem er am selben Tag telefonisch der Abteilungsleiterin mitgeteilt hätte, er fände "es nicht okay, dass ihm die Gerichtspraxis wegen seiner Vorstrafen verwehrt bleiben sollte und er wolle einen negativen Bescheid, um diesen vorerst beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dagegen eventuell in weiterer Folge beim Verfassungsgerichtshof vorgehen zu können. "

 

Die am 04.09.2018 eingeholte Strafregisterauskunft weise insgesamt drei Verurteilungen aus:

 

Mit - gekürzt ausgefertigtem - Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.03.2011 AZ XXXX , rechtskräftig am 12.03.2011, sei der Beschwerdeführer wegen im Jahr 2010 verübter mehrfacher Vergehen der teils versuchten, teils vollendeten Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach den §§ 15, 241e Abs. 1 StGB sowie der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs und des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148 2. Fall; 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 1. Fall StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1 StGB, 5 Z4 JGG nach (dem zweiten Strafsatz des) § 148 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt worden.

 

Am 17.02.2014 habe ihn das Bezirksgericht XXXX zu AZ XXXX , rechtskräftig am 25.02.2014, des - 2013 in zwei Fällen begangenen - Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB schuldig erkannt und auf eine, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Unrechtsfolge von drei Monaten erkannt.

 

Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer die Tat innerhalb der vom Landesgericht XXXX festgesetzten Probezeit begangen hätte, sei gemäß § 53 Abs. 1 StGB iVm § 494a Abs. 1 Z 2 StPO von einem Widerruf der von diesem Gerichtshof gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und gemäß § 53 Abs. 3 StGB iVm § 494a Abs. 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert worden.

 

Mit Erkenntnis des Landesgerichtes XXXX vom 13.07.2015, AZ XXXX , rechtskräftig am 17.07.2015, sei der Beschwerdeführer wegen des im Februar 2015 begangenen teils versuchten, teils vollendeten Vergehens des schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 15 StGB zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe, von der gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein siebenmonatiger Strafteil unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei, verurteilt worden (der unbedingte Teil der Sanktion sei am 17.03.2016 vollzogen worden).

 

Mit Blick auf den raschen Rückfall des Verurteilten innerhalb zweier offener Probezeiten sei hinsichtlich der gewährten bedingten Nachsichten jeweils vom Widerruf abgesehen und die Probezeit zum Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.02.2014 auf fünf Jahre verlängert worden (§ 53 Abs. 1, 3 StGB iVm § 494a Abs. 1 Z 2, Abs. 6 StPO).

 

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 RPG seien von der Gerichtspraxis Personen ausgeschlossen, die wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden seien, solange die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliege oder getilgt sei.

 

Im Falle des Beschwerdeführers seien die angeführten Verurteilungen ausschließlich wegen Vorsatzdelikten erfolgt und ergebe sich der Ausschluss aus der Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 13.07.2015 (zu einer teilbedingten Unrechtsfolge von zehn Monaten).

 

Die genannte Verurteilung unterliege auch nicht der Beschränkung der Auskunft im Sinne des § 6 Abs. 2 Tilgungsgesetz (TilgG).

 

Die den Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom 08.03.2011 und des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.02.2014 zugrundeliegenden Taten seien in den Jahren 2010 bzw. 2013 und daher vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Beschwerdeführers begangen worden. Für die Gerichtspraxis ausschlussbegründend erweise sich jedoch das Erkenntnis des Landesgerichtes XXXX vom 13.07.2015, weil die diesbezüglichen Tatzeitpunkte mit 07.02.2015 und 12.02.2015 nach dem vollendeten 21. Lebensjahr des Beschwerdeführers lägen. Damit komme aber die begehrte Zulassung zur Gerichtspraxis (derzeit) nicht in Betracht.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG "wegen Verfassungswidrigkeit der diesem zugrundeliegenden Bestimmungen: §§ 2 Abs. 2 Z 2 RPG, §§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 Tilgungsgesetz, §§ 4 Abs. 2 Tilgungsgesetz und §§ 6 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Tilgungsgesetz" und führte darin Folgendes aus:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid sei er aufgrund von drei evidenten Vorstrafen wegen vorsätzlich begangener Betrugsdelikte aus den Jahren 2011, 2014 und 2015 von der Gerichtspraxis ausgeschlossen worden. Die Bestimmungen seien gleichheitswidrig. Der Ausschluss von der Gerichtspraxis komme einerseits bei Einleitung eines Strafverfahrens nur hinsichtlich des Vorwurfes eines Verbrechens, andererseits bei Verurteilung jedoch bereits wegen eines Vergehens ab einer Strafe von drei Monaten zum Tragen. Überdies liege wegen der übermäßig langen Tilgungsfristen und der restriktiven Ausgestaltung der Auskunftsbeschränkung eine Verletzung der Erwerbsfreiheit gemäß Art. 6 StGG vor. Es werde nicht hinsichtlich Art und Weise der begangenen strafbaren Handlung oder zwischen bedingt und unbedingt verhängten Strafen unterschieden.

 

3. Die belangte Behörde sah von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und aus der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in Übereinstimmung mit der Aktenlage im angefochtenen Bescheid den hier maßgeblichen Sachverhalt festgestellt, der in der Beschwerde nicht bestritten wurde. So wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass er dreimal wegen mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde, wobei der Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 13.07.2015 zu einer teilbedingten zehnmonatigen Freiheitsstrafe Tatzeitpunkte nach seinem vollendeten

21. Lebensjahr zu Grunde liegen und diese Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt und nicht getilgt ist (Nach dem derzeitigen Stand der Eintragungen im Strafregister wird die Tilgung voraussichtlich mit 17.03.2026 eintreten und ist die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen). Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage somit fest.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

 

3.3. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Rechtspraktikantengesetzes (RPG) lauten auszugsweise:

 

"Zulassung zur Gerichtspraxis

 

§ 2. (1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.

 

(2) Von der Gerichtspraxis sind Personen ausgeschlossen,

 

1. ...,

 

2. die wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder getilgt ist,

 

3. gegen die wegen eines Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet ist oder

 

4. ...

 

..."

 

Relevante Bestimmungen des Tilgungsgesetzes (TilgG) lauten:

 

"Tilgung von Verurteilungen

 

§ 1. (1) Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (§ 5), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.

 

(2) Mit der Tilgung einer Verurteilung erlöschen alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, soweit sie nicht in dem Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen.

 

(3) Rechte dritter Personen, die sich auf die Verurteilung gründen, werden durch die Tilgung nicht berührt.

 

(4) Ist eine Verurteilung getilgt, so gilt der Verurteilte fortan als gerichtlich unbescholten, soweit dem nicht eine andere noch ungetilgte Verurteilung entgegensteht. Er ist nicht verpflichtet, die getilgte Verurteilung anzugeben.

 

(5) Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und in Strafregisterbescheinigungen aufgenommen, noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden. Dies gilt nicht für Auskünfte gemäß §§ 9b und10a Strafregistergesetz.

 

(6) Unter Verurteilungen sind in diesem Bundesgesetz auch Urteile zu verstehen, mit denen die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet wird.

 

Beginn der Tilgungsfrist

 

§ 2. (1) Die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.

 

(2) Ist keine Freiheits- oder Geldstrafe verhängt worden oder sind die verhängten Freiheits- oder Geldstrafen durch Anrechnung einer Vorhaft zur Gänze verbüßt und ist auch keine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft der Verurteilung.

 

(3) Unter Geldstrafen sind in diesem Bundesgesetz jeweils auch Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen zu verstehen.

 

Beschränkung der Auskunft

 

§ 6. (1) Schon vor der Tilgung darf über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen lediglich Auskunft erteilt werden

 

1. den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen zum Zwecke eines gerichtlichen Straf- oder Unterbringungsverfahrens gegen den Verurteilten oder gegen jemand, der verdächtig ist, an derselben strafbaren Handlung beteiligt zu sein,

 

1a. den Finanzstrafbehörden zum Zwecke eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens gegen den Verurteilten oder gegen jemand, der verdächtig ist, an derselben strafbaren Handlung beteiligt zu sein,

 

1b. den Gerichten zum Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens, das dem Wohl von Personen dient, die unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, hinsichtlich der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter, Vorsorgebevollmächtigten und Personen, die zum gesetzlichen Vertreter bestellt werden sollen, sowie jeweils deren engen familiären Umfelds,

 

2. in einem Gnadenverfahren des Verurteilten, das ein gerichtliches Strafverfahren oder eine Verurteilung durch die Strafgerichte betrifft, den damit befaßten Behörden,

 

2a. den zur Einleitung und Durchführung des Strafvollzuges zuständigen Anstalten zum Zweck der Vorbereitung der Klassifizierung (§§ 134, 161 des Strafvollzugsgesetzes),

 

3. den Behörden nach § 18 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 zum Zwecke der Vollziehung dieser Bestimmung sowie den Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Überprüfung der in den waffenrechtlichen und sprengmittelrechtlichen Vorschriften geforderten Verläßlichkeit,

 

4. den Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Mitwirkung an der Vollziehung der gewerberechtlichen Bestimmungen über Waffengewerbe, Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen, Sprengungsunternehmen, Herstellung von Arzneimitteln und Großhandel mit Arzneimitteln, Pfandleiher, Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe und Errichtung von Alarmanlagen,

 

5. den Sicherheitsbehörden zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung (§ 55 des Sicherheitspolizeigesetzes),

 

6. den mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen zur Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung (§ 23 des Militärbefugnisgesetzes),

 

7. den Passbehörden, den Staatsbürgerschaftsbehörden, den Fremdenpolizeibehörden, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dem Asylgerichtshof und den mit der Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln befassten Behörden zur Durchführung von Verfahren nach dem Passgesetz 1992, dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, dem Fremdenpolizeigesetz 2005, dem Asylgesetz 2005 und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz,

 

8. den Jugendwohlfahrtsträgern, soweit dies zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes durch eine bestimmte Person erforderlich ist.

 

(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt sofort mit Rechtskraft des Urteils ein, wenn

 

1. keine strengere Strafe als eine höchstens dreimonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist,

 

2. die Verurteilung nur wegen Straftaten erfolgt ist, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden, und keine strengere Strafe als eine höchstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist, oder

 

3. auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erkannt worden ist.

 

Bei Geldstrafen ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend, bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten.

 

(3) Übersteigt in den Fällen des Abs. 2 das Ausmaß der Freiheitsstrafe, der Ersatzfreiheitsstrafe oder deren Summe drei Monate (Z. 1), nicht aber sechs Monate, oder sechs Monate (Z. 2), nicht aber ein Jahr, so tritt die Beschränkung nach Abs. 1 erst ein, wenn seit dem Beginn der Tilgungsfrist, im Fall einer Strafe, die ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen oder aus der der Verurteilte bedingt entlassen worden ist, aber seit Rechtskraft der bedingten Nachsicht oder dem Zeitpunkt der bedingten Entlassung drei Jahre verstrichen sind.

 

(4) Ist über Verurteilungen nur beschränkte Auskunft zu erteilen, so dürfen sie außer für die im Abs. 1 bezeichneten Zwecke in Auskünfte aus dem Strafregister und in Strafregisterbescheinigungen nicht aufgenommen oder darin sonst in irgendeiner Art ersichtlich gemacht werden.

 

(5) Der Verurteilte ist außerhalb der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren nicht verpflichtet, die Verurteilung anzugeben.

 

(6) Urteile, in denen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erkannt worden ist, unterliegen der Beschränkung der Auskunft auch dann, wenn über andere Verurteilungen unbeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Ist jemand sonst mehrmals verurteilt worden, so sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nur anzuwenden, wenn für jede der Verurteilungen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllt sind und die Zahl der Verurteilungen vier und die Summe der Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen neun Monate, wenn es sich aber um Verurteilungen nur wegen Straftaten handelt, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden, achtzehn Monate nicht übersteigt."

 

3.4. Vor dem Hintergrund des unbestrittenen Sachverhaltes und dargestellten Rechtslage kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX vom 13.07.2015 den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 2 Z 2 RPG als verwirklicht angesehen und dem Beschwerdeführer die begehrte Zulassung zur Gerichtspraxis versagt hat. Umstände, die gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides und die Beurteilung der belangten Behörde sprechen würden, wurden vom Beschwerdeführer auch gar nicht geäußert, vielmehr behauptet die Beschwerde ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der dem Bescheid zu Grunde liegenden Normen.

 

Allerdings sind Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der das Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Bundesverwaltungsgericht nicht entstanden: Im Abs. 2 Z 2 und 3 des § 2 RPG werden jedem Auslegungszweifel entzogene Kriterien aufgestellt, bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, dass die für eine bei Gericht tätige Person erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben ist (s. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 340 der Beilagen XVII. GP). Dass der Gesetzgeber bei der Formulierung dieser, wenn auch relativ strengen, Verlässlichkeitskriterien unsachlich vorgegangen wäre oder seinen rechtspolitischen Gestaltungsfreiraum überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf einen auf § 2 Abs. 2 Z 3 RPG gestützten Bescheid keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften geäußert und stellt die Nichtzulassung zur Gerichtspraxis selbst keinen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung nach Art. 6 StGG dar (vgl. VwGH 08.09.2000, 98/19/0011). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich im Beschwerdefall daher nicht veranlasst, einen Antrag auf Aufhebung von Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

 

Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

 

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Weder wurde ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt noch ist ersichtlich, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC notwendig ist.

 

Zu B)

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte