B-VG Art.133 Abs4
GGG Art.1 §32 TP9 lita
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
WSG §42
AVG 1950 §8
B-VG Art.133 Abs4
GGG Art.1 §32 TP9 lita
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
WSG §42
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2102129.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerden (die Berichtigungsanträge)
1. der XXXX und 2. des Landes XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes
XXXX vom 21.08.2012, Zl. 565 TZ 5766/2007 - VNR 1, betreffend Gerichtsgebühren
A)
I. zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG wird der Beschwerde (dem Berichtigungsantrag) der Erstbeschwerdeführerin stattgegeben und der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag) aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde (der Berichtigungsantrag) des zweitbeschwerdeführenden Landes als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin beantragte mit Grundbuchsgesuch vom 31.05.2007 beim Bezirksgericht XXXX auf Grund der vom nunmehrigen zweitbeschwerdeführenden Land als Darlehensgeber ausgestellten Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 24.04.2007 die Bewilligung folgender Eintragungen ob einer Baurechtsliegenschaft der Erstbeschwerdeführerin (als Darlehensnehmerin):
a) Die Einverleibung eines Pfandrechtes für die Darlehensforderung von EUR 199.480,00 sowie die Kaution im Höchstbetrag von EUR 39.896,00 und
b) die Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes gemäß § 55 Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 (S.WFG 1990)
jeweils zu Gunsten des zweitbeschwerdeführenden Landes.
Mit dem Gesuch, das laut Eingangsstempel am 06.06.2007 beim Bezirksgericht einlangte und dort zur Zahl TZ 5766/07 protokolliert wurde, wurde der Antrag auf Gebührenbefreiung gemäß § 42 Wohnhaussanierungsgesetz (WSG) verbunden und die Kopie der Zusicherung der Salzburger Landesregierung vom 31.10.2006, wonach der Erstbeschwerdeführerin die Gewährung eines Förderungsdarlehens zur Durchführung von Sanierungsarbeiten für 15 Wohnungen nach den Bestimmungen des Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 (S.WFG 1990) und der Wohnbauförderungsverordnung zugesichert wurde, angeschlossen.
Auf der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 24.04.2007 findet sich ebenfalls der Hinweis auf die Gebührenfreiheit gemäß § 42 WSG und darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin das Förderungsdarlehen zur Sanierung des in der Förderungszusicherung bezeichneten Objektes der Baurechtsliegenschaft zugezählt erhalten habe.
2. Mit Beschluss vom 21.06.2007 bewilligte das Bezirksgericht die begehrten Eintragungen und vollzog diese Verbücherungen.
3. Am 22.02.2010 wurde der Grundbuchsstand insofern verändert, als die Löschung der unter Punkt 1. dargestellten verbücherten Rechte bzw. Eintragungen (Pfandrecht; Veräußerungs- und Belastungsverbot) des zweitbeschwerdeführende Landes (zu TZ 1711/2010) einverleibt wurde.
4. Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung vom 20.07.2012 erließ der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes sodann mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.08.2012 (zu TZ 5766/2007 VNR 1) einen Zahlungsauftrag, mit dem die Erstbeschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei (Antragstellerin) aufgefordert wurde, Gerichtsgebühren von insgesamt EUR 71,50 (Eingabengebühr nach TP 9 lit. a Gerichtsgebührengesetz [GGG] in der Höhe von EUR 43,00; Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz [GEG] von EUR 7,00; Mehrbetrag gemäß § 31 GGG von EUR 21,50) binnen Frist bei sonstiger Exekution zu zahlen.
Der genannte Zahlungsauftrag führte zunächst unter "Grundbuchssache" die Erstbeschwerdeführerin und den Antrag vom 08.06.2007 an und hat konkret folgenden Wortlaut:
"In diesem Verfahren sind Gebühren/Kosten aufgelaufen, die die zahlungspflichtige Partei innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen hat.
Als zahlungspflichtige Parteien haften zur ungeteilten Hand:
Antragsteller [Erstbeschwerdeführerin]
[Adresse]"
Begründend wurde ausgeführt, die nachträgliche Vorschreibung der Gebühr erfolge auf Grund der am 22.02.2010 zu TZ 1711/2010 vollzogenen Löschung des Pfandrechtes bzw. Rückzahlung der Förderung. Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 (§ 53 Wohnbauförderungsgesetz) sei der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Falle aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfalle damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 (BGBl I 2001/131, Art. 12 Z 1).
Dieser Bescheid (Zahlungsauftrag) wurde der Erstbeschwerdeführerin und den Behauptungen des zweitbeschwerdeführenden Landes zufolge auch diesem (am 23.08.2012 bzw. am 24.08.2012) zugestellt.
5. Gegen diesen Zahlungsauftrag stellten die beiden Beschwerdeführer mit getrennten Schriftsätzen jeweils vom 29.08.2012 Berichtigungsanträge im Wesentlichen mit dem Einwand, dass der (oben unter Punkt 4. angegeben) Begründung des Zahlungsauftrages entgegenzuhalten sei, dass es sich bei dem dem gelöschten Pfandrecht zu Grunde liegenden Darlehen um ein gefördertes Landesdarlehen zur umfassenden Objektsanierung handle. Dies ergebe sich aus der seinerzeit vorgelegten Förderungszusicherung sowie aus der in der digitalen Urkundensammlung zu TZ 5766/2007 abgespeicherten Schuld- und Pfandbestellungsurkunde.
§ 53 Wohnbauförderungsgesetz (WFG) sei somit im gegenständlichen Fall von vornherein nicht anwendbar. Vielmehr gelange im gegenständlichen Fall die Gerichtsgebührenbefreiungsbestimmung des § 42 Wohnhaussanierungsgesetz (WSG) zur Anwendung.
Im Gegensatz zu § 53 WFG enthalte § 42 WSG keine Bestimmung über das nachträgliche Wegfallen von Gebührenbefreiungsvoraussetzungen. Da im Wohnhaussanierungsgesetz somit keine dem § 53 Abs. 4 letzter Satz WFG vergleichbare Bestimmung enthalten sei, sei diese Regelung bei einer Gebührenbefreiung wegen geförderter Sanierung nicht anzuwenden. In diesem Fall gelte nach wie vor die ursprüngliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Gebührenbefreiung im Nachhinein nicht deshalb wegfalle, weil Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung (im Nachhinein) weggefallen seien.
Dazu komme noch, dass im gegenständlichen Fall von einem Wegfallen der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung ohnedies keine Rede sein könne, weil das Förderungsverhältnis nicht beendet worden sei. Hintergrund der Pfandrechtslöschung sei ein Wechsel der Sicherheiten, bei dem an die Stelle des Pfandrechtes eine Bankgarantie getreten sei. Die Förderung sei somit nach wie vor aufrecht. Der Zahlungsauftrag sei daher zu Unrecht erfolgt und somit dahingehend zu berichtigen, dass den Beschwerdeführern keine Gebühren vorgeschrieben werden. Es werde daher der Antrag auf ersatzlose Behebung des Zahlungsauftrages gestellt.
Angeschlossen war das mit 19.11.2009 datierte Schreiben des zweitbeschwerdeführenden Landes (Darlehensgebers) an die Erstbeschwerdeführerin (Darlehensnehmerin), in dem unter Bezugnahme auf das S.WFG 1990 und das Ansuchen Nr. 574/000011 ausgeführt wurde, dass dem (von der Erstbeschwerdeführerin begehrten) Wechsel der Besicherung - es solle nunmehr eine Bankgarantie zur Besicherung des gewährten Darlehens vorgelegt werden - zugestimmt werde. Nach Vorlage einer Bankgarantie sei das zweitbeschwerdeführende Land bereit, eine entsprechende Löschungserklärung für seine im Grundbuch eingetragenen Rechte zu unterfertigen.
6. Mit Schreiben des Bezirksgerichtes vom 21.09.2012 wurden die Berichtigungsanträge dem Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg als damals zuständige Rechtsmittelinstanz zur Entscheidung vorgelegt.
Dieser übermittelte die Beschwerden (die Berichtigungsanträge) samt den bezughabenden Verwaltungsakten mit Note vom 20.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Weiterführung der Verfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von den unter Punkt I. dargelegten Verfahrens- und Ermittlungsergebnissen (Verfahrensgang und Sachverhalt) ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
3.1.2. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 auf das Bundesverwaltungsgericht über; in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, entscheidet nach Ablauf des 31. Dezember 2013 die nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde; diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.
Auf dem Boden dieser Rechtslage ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen - als Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu behandelnden - Berichtigungsanträge zuständig.
3.2. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:
3.2.1. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Gemäß § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG; in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung; in der Folge: GEG alt) wurde, wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegte oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden konnten, die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hatte eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung war vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 7 Euro zu entrichten.
Gemäß § 7 Abs. 1 GEG alt konnte der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtete, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen.
Mit dem mit Beschwerden bzw. Berichtigungsanträgen bekämpften Bescheid (Zahlungsauftrag) wurde (lediglich) die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 1 GEG alt zur Zahlung eines Geldbetrages binnen Frist aufgefordert, sodass sie als Zahlungspflichtige Berichtigung gemäß § 7 Abs. 1 GEG alt verlangen konnte.
Der Berichtigungsantrag der Erstbeschwerdeführerin wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.2.2. In der Sache:
3.2.2.1. Die maßgebliche Rechtslage im Gerichtsgebührengesetz stellt sich wie folgt dar:
Tarifpost 9 (TP 9) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG; § 32) legt u. a. Gebühren für Eingaben (TP 9 lit. a) in das Grundbuch fest.
Gemäß § 2 Z 2 GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet.
Gemäß § 31 Abs. 1 GGG (in der anzuwendenden Fassung) ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, Z 2 und 7) begründet ist und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist.
3.2.2.2. Das GGG regelt die "Gebührenfreiheit" in verschiedenen Gebührenbefreiungsvorschriften, wobei sich die Gebührenbefreiung, wenn die im Gesetz geforderten Voraussetzungen hierfür vorliegen, auf die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften (TP 11 lit. a GGG), die Eingabengebühr (TP 9 lit. a GGG) und die Eintragungsgebühren (TP 9 lit. b Z 4, 5 und 6 GGG) erstreckt (s. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, 348 und 359).
Im vorliegenden Fall sind folgende bundes- und landesgesetzlichen Gebührenbefreiungsbestimmungen relevant:
* § 53 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984; Abs. 4 idF BGBl I 131/2001, Art. 12, Z1):
"Gebührenbefreiung
§ 53. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte, die Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen gemäß den §§ 22 und 30 errichteten Urkunden und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens zusätzlich erforderlichen Darlehens- und Kreditverträge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Ohne Rücksicht auf eine Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Darlehens- und Kreditverträge, die zur Finanzierung der in § 1 Abs. 2 vorgesehenen Zwecke mit Gebietskörperschaften, mit Fonds von Gebietskörperschaften, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck nachgewiesen wird.
(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.
(4) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3."
* § 42 Wohnhaussanierungsgesetz (WSG):
"Gebührenbefreiung
§ 42. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung einer nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauführung erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Wird die Zahlung von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen gemäß § 23 eingestellt, so werden in diesem Zeitpunkt die nach Abs. 1 zunächst gebührenbefreiten Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig.
(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlaßt sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, daß die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt."
§ 53 Abs. 1 und 2 WFG 1984 und § 42 Abs. 1 und 2 WSG sind nur noch auf jene Fälle anzuwenden, für die die Förderungszusicherung vor dem 01.01.1988 erfolgt ist oder der begünstigte Zweck vor diesem Zeitpunkt nachgewiesen wurde (siehe BGBl. I Nr. 407/1988).
* Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 (S.WFG 1990):
Das S.WFG 1990 enthält in seinem 10. Abschnitt (§ 41 ff) Bestimmungen über die Förderung der Sanierung von Wohnungen und Wohnhäusern.
Gemäß § 53 Abs. 1 S.WFG 1990 ist im Fall der Erledigung im Sinne des Ansuchens dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen.
Gemäß § 54 S.WFG 1990 kann die Zusicherung widerrufen werden, wenn der Förderungswerber nicht alle für die Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen (Bedingungen) erfüllt.
Gemäß § 55 Abs. 1 S.WFG 1990 ist nach Zusicherung eines Förderungsdarlehens oder eines rückzahlbaren Annuitätenzuschusses auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.
3.2.2.3. Daraus ergibt sich für die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin Folgendes:
Mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag wurde eine Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG nachträglich gemäß § 53 (Abs. 4 idF BGBl I 131/2001) WFG 1984 vorgeschrieben, weil nach Ansicht des Kostenbeamten eine der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nachträglich wegefallen sei.
Es ist zunächst zu klären, ob verfahrensgegenständlich das WFG 1984 (mit seiner Gebührenbefreiungsbestimmung des § 53) überhaupt anzuwenden ist (oder vielmehr, wovon die Erstbeschwerdeführerin ausgeht, das WSG zum Tragen kommt).
Der Annahme, dass hier das WFG 1984 zur Anwendung gelangen könnte, steht schon entgegen, dass mit dem Grundbuchsgesuch, für welches im vorliegenden Fall nachträglich die Eingabengebühr vorgeschrieben wurde, die Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 24.04.2007 und die Zusicherung der Salzburger Landesregierung vom 31.10.2006 vorgelegt wurden, woraus sich unzweifelhaft ergibt, dass mit dem Pfandrecht, das auf Grund des gegenständlichen Grundbuchsgesuches eingetragen wurde, ein nach landesgesetzlichen Bestimmungen (S.WFG 1990, das u.a. auch Sanierungsmaßnahmen fördert) gewährtes Förderungsdarlehen zur Objektsanierung gesichert wurde. Daher ist - wie auch im Grundbuchsgesuch und in der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde richtig angeführt wurde - das (Objektsanierungen betreffende) WSG (und nicht das WFG 1984, das anstelle von Objektsanierungen Wohnbauförderungsmaßnahmen begünstigt; vgl. etwa VwGH 11.09.2014, 2011/16/0242) bzw. die Gebührenbefreiungsbestimmung des § 42 WSG (und nicht jene des § 53 WFG 1984) anzuwenden.
Das WSG enthält (in seinem § 42) allerdings keine - dem § 53 Abs. 4 WFG 1984 entsprechende - Bestimmung betreffend den Entfall der Gebührenbefreiung bei nachträglichem Wegfall einer Gebührenbefreiungsvoraussetzung, auf die im angefochtenen Zahlungsauftrag die nachträgliche Vorschreibung der Eingabengebühr gestützt wurde.
Mangels einer derartigen Bestimmung bzw. einer wie immer gearteten, hier anzuwendenden, Bestimmung im WSG über die Folgen der Rückzahlung der Förderung kann aber der Umstand, dass das Pfandrecht nach dem für die Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt (Überreichung der Grundbuchseingabe; vgl. § 2 Z 2 GGG) gelöscht wurde (bzw. könnte der Umstand der Rückzahlung der Förderung nach diesem Zeitpunkt) auf die ursprüngliche Gebührenbefreiung keinen Einfluss haben. Denn ein Wegfall einer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld gegebenen Voraussetzung einer Gebührenfreiheit nach diesem Zeitpunkt hat in einem derartigen Fall keine (rückwirkende) Auswirkung auf die Zuerkennung der Gebührenbefreiung (vgl. VwGH 30.03.1998, 96/16/0042; 07.12.2000, 2000/16/0061).
Da die Grundbuchseingabe zur Eintragung des Pfandrechtes in dem für die Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt - wie urkundlich manifestiert und auch im Zahlungsauftrag nicht in Zweifel gezogen wurde - gebührenbefreit war, kam der späteren Löschung des Pfandrechtes (bzw. käme der Rückzahlung der Förderung nach diesem Zeitpunkt) somit keine maßgebliche Bedeutung zu.
Die Frage, ob es im vorliegenden Fall tatsächlich zu einer Rückzahlung (Beendigung) der Förderung kam bzw. ob durch die (bloße) nachträgliche Löschung des Pfandrechtes überhaupt ein Wegfall einer Voraussetzung für die Gebührenbefreiung bewirkt wurde, war bei diesem Ergebnis nicht mehr zu klären.
Die nachträgliche Vorschreibung einer Eingabengebühr mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag erfolgte daher zu Unrecht. Ausgehend davon bestand auch kein Raum für die Vorschreibung eines Mehrbetrages und einer Einhebungsgebühr.
Nach dem Gesagten war in Stattgabe des (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Berichtigungsantrages der Erstbeschwerdeführerin der angefochtene Zahlungsauftrag ersatzlos aufzuheben.
Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
3.3. Zurückweisung der Beschwerde des zweitbeschwerdeführenden Landes:
Auch das zweitbeschwerdeführende Land erhob einen Berichtigungsantrag gegen den oben unter Punkt I.4. dargestellten Zahlungsauftrag, und zwar - soweit ersichtlich - mit der Begründung, es sei mit diesem Bescheid zur Bezahlung von Gerichtsgebühren aufgefordert worden.
Dies trifft jedoch nicht zu. Denn wie sich aus der Darstellung oben unter Punkt I.4. ergibt, wurde nur die Erstbeschwerdeführerin zur Zahlung des vorgeschriebenen Betrages binnen Frist aufgefordert. Der Zahlungsauftrag führt lediglich die Erstbeschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei an und verpflichtet nach seinem normativen Gehalt ausschließlich die Erstbeschwerdeführerin zu Zahlung, nicht jedoch (auch) das zweitbeschwerdeführende Land. Das zweitbeschwerdeführende Land ist nicht Adressat des von ihm bekämpften Zahlungsauftrages, mit diesem Bescheid wurde nicht über seine Rechte abgesprochen, sodass es durch diesen Bescheid nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt werden konnte. Eine Rechtsmittellegitimation des zweitbeschwerdeführenden Landes, die Berechtigung als Zahlungspflichtiger die Berichtigung gemäß § 7 Abs. 1 GEG alt zu verlangen, scheidet damit aus, da Berichtigung nur derjenige begehren kann, gegen den der Zahlungsauftrag gerichtet ist (vgl. etwa die in Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren12, unter E 16 zu § 7 GEG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Aus der Zustellung des Zahlungsauftrages an das zweitbeschwerdeführende Land kann seine Zahlungspflicht bzw. Rechtsmittellegitimation (Parteistellung) nicht abgeleitet werden, da die Zustellung eines Bescheides an eine "Nichtpartei" eines Verfahrens nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa 23.02.1996, 95/02/0255) nicht deren Parteistellung bewirkt.
Die Beschwerde (der Berichtigungsantrag) des zweitbeschwerdeführenden Landes war daher mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.
Hinsichtlich dieser Entscheidung konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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