GehG §13c
VwGVG §28 Abs3 Satz2
B-VG Art.133 Abs4
GehG §13c
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2134052.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. DÖRNER und Dr. SINGER, Brockmanngasse 91/1, 8010 Graz, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamtes vom 01.06.2016, PA 77/16-A01, betreffend Bezugskürzung gemäß § 13c GehG, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(23.09.2016)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der BF wurde seitens der Dienstbehörde am 26.06.2015 zum Dienstantritt am 27.08.2015 in der Unternehmenszentrale/Personalabteilung in 1100 Wien aufgefordert.
Gegen diese Weisung remonstrierte der BF mit Schreiben vom 30.07.2015 im Wesentlichen mit der Begründung, dass er aufgrund seiner Niereninsuffizienz seine Arbeitsleistung in Wien nicht erbringen könne, weil die Dialyse täglich in den Nachtstunden zu Hause durchgeführt werde, seine Arbeitsleistung am Tag sei dadurch nicht eingeschränkt.
Per E-Mail vom 04.08.2015 wurde die Weisung zum Dienstantritt wiederholt und wurde der BF aufgefordert, umgehend sämtliche seinen aktuellen Gesundheitszustand betreffenden Befunde und Behandlungsnachweise einzubringen.
Am 19.08.2015 zog die Dienstbehörde aufgrund der vorgelegten Befunde die Weisung zum Dienstantritt zurück und gab gleichzeitig bekannt, dass infolge der gegebenen Umstände von einer aufrechten Dienstunfähigkeit ab 31.07.2015 ausgegangen werde.
Hiezu äußerte sich der BF im Wege seiner Rechtsvertretung dahingehend, dass er die Zurückziehung der Weisung zustimmend zur Kenntnis nehme, jedoch der Auffassung der Dienstbehörde entgegentrete, dass von einer aufrechten Dienstunfähigkeit ab 31.07.2015 ausgegangen werde. Betont wird, dass der BF sich bis dato nicht in Krankenstand befunden habe, sodass die zum Ausdruck gebrachte generelle Dienstunfähigkeit auf einer einseitigen Annahme der Behörde beruhe.
Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 07.01.2016 wurde dem BF zum eingeholten Gutachten der PVA Parteiengehör gewährt und wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen. Die PVA habe in ihrem Gutachten festgestellt, dass beim BF keine zumutbare Restarbeitsfähigkeit für eine vollwertige Tätigkeit im Wirkungsbereich der Dienstbehörde bestehe, damit sei ihm insbesondere die Ausübung seiner Funktion "Generalist Personal UZ" nicht zumutbar.
2. Mit Schreiben vom 10.03.2016 beantragte der BF wie folgt:
"Mit Gehaltsauszahlung Februar 2016 wurde mein Monatsbezug gekürzt. Nachdem ich aber arbeitsfähig, jedoch dienstfreigestellt bin, ersuche ich meinen Bezug zur Gänze auszubezahlen. Bereits vorenthaltene Bezüge ersuche ich umgehend nach zu verrechnen.
Sofern keine Nachzahlung erfolgt, ersuche ich um bescheidmäßige Absprache."
3. Mit Bescheid vom 01.06.2016 wies die Dienstbehörde den Antrag vom 10.03.2016 ab.
Begründend führte die Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass sie sich basierend auf den vom BF übersendeten Befunden veranlasst sah von der Dienstunfähigkeit und somit Aufhebung der Pflicht zur Dienstleistung wegen Krankenstand auszugehen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Vom BF wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Annahme einer dauernden wie auch aktuellen Dienstunfähigkeit nicht gerechtfertigt sei. Er wäre durchaus in der Lage, Arbeiten im Nahbereich seines Wohnortes zu erledigen. Nach dem Arztbrief der "Elisabethinen in Linz" vom 04.03.2016 seien ihm volle Aktivität, ein normales Leben und Arbeiten möglich. Dennoch habe die Dienstbehörde den BF aus falsch verstandener Fürsorgepflicht im Krankenstand belassen und beabsichtige sie den BF in den Ruhestand zu versetzen. Gegen beide Vorgangsweisen verwahre sich der BF. Der Behörde stehe es natürlich frei, mangels aktueller Einsatzmöglichkeiten weiterhin auf die Dienstleistung des BF zu verzichten, dann allerdings ohne die Konsequenz der Gehaltskürzung.
Die Behörde habe sich mit dem Sachverhalt überhaupt nicht auseinandergesetzt, der angefochtene Bescheid weise auch eklatante Begründungsmängel auf.
Es werden folgende Anträge gestellt:
- das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen,
- der Beschwerde Folge geben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Sache dahin zu erkennen, dass dem Antrag auf Nachzahlung der Differenz stattgegeben werde, in eventu
- den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
5. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 05.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Der Beschwerdeführer (BF) steht seit 01.07.1984 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1, ernannt und wurde als PBZ-Leiter verwendet. Dieser Arbeitsplatz ist aufgrund einer österreichweiten Organisationsänderung und Umstrukturierung eingezogen worden.
Der BF wurde mit Bescheid vom 27.05.2002 in die Unternehmenszentrale versetzt. Als Dienstorte wurden im Bescheid Wien und Wels genannt. In dem Bescheid wurde weiter bestimmt, dass eine Verpflichtung zur Anwesenheit des BF in Wien in Fällen dienstlicher Notwendigkeit sowie jedenfalls dann besteht, wenn ihm der Bereichsleiter entsprechende Weisungen erteilt. Eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung in Wien BF wurde für insgesamt nicht mehr als ein Viertel der Arbeitstage eines Kalenderjahres ausgesprochen.
Der BF ist seit dem Jahr 2013 Dialysepatient. Neben der chronisch terminalen Niereninsuffizienz Stadium V bei hypertensiver Nephrosklerose leidet er weiter an schwerer arterieller Hypertonie, Fundus hypertonicus IV, renaler Anämie, sekundärer Hyperparathyreoidismus (s. das vom Bundessozialamt eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 05.09.2013).
Mit Dienstauftrag vom 26.06.2015 wurde der BF aufgefordert, seinen Dienst am 27.08.2015 in der Unternehmenszentrale in 1100 Wien anzutreten.
Gegen diesen Dienstauftrag remonstrierte der BF mit Hinweis auf seine Erkrankung. Mit Schreiben vom 13.08.2015 legte der BF weitere Urkunden vor (Bescheid des Bundessozialamtes vom 05.09.2013 sowie Arztbrief des KH Elisabethinen Linz vom 09.07.2015).
Am 19.08.2015 wurde die Weisung zum Dienstantritt zurückgezogen. Der BF hat den Dienst am 27.08.2015 in Wien nicht angetreten.
In der Folge wurde ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet und die PVA mit Schreiben vom 01.09.2015 um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens ersucht, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der BF in einer Verwendung in der Unternehmenszentrale eingesetzt ist und Tätigkeiten nach dem Anforderungsprofil eines "Generalist-Personal UZ" verrichtet.
Lt. Gutachten der PVA vom 26.11.2015 ist eine leistungskalkülrelevante Besserung der angeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit nicht möglich. Lt. der ergänzenden Stellungnahme des Chefarztes der PVA vom 01.03.2016 ist im Hinblick auf das Alter des Beamten und die Schwere der organischen Veränderungen von einem Wiedererlangen einer Dienstfähigkeit des BF nicht mehr auszugehen.
Das Ruhestandsversetzungsverfahren ist derzeit noch anhängig.
Die Kürzung der Monatsbezüge des BF wurde erstmals beim Monatsbezug für den Jänner 2016 (aliquot ab 29.01.2016) und ab Februar 2016 fortlaufend vorgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid, den angeführten aktenkundigen ärztlichen Befunden, der Beschwerde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem Vorbringen im Vorlageantrag geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 13c des Gehaltsgesetzes 1956, eingefügt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013 lautet (auszugsweise):
"Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 13c. (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.
(2) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(3) Die Kürzung gemäß Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1.
...
(9) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Abs. 1 gekürzt waren."
§ 13c GehG setzt voraus, dass der Beamte (durch Unfall - ausgenommen Dienstunfall - oder durch Krankheit) an der Dienstleistung verhindert ist. Für die Dauer einer anhängigen -zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand bestimmt der Abs. 7 des § 13c GehG, dass der Beamte als beurlaubt gilt.
Im Beschwerdefall liegt keiner der gesetzlich ausdrücklich normierten Ausnahmetatbestände von der Kürzungsregelung - nämlich Dienstunfall, anhängiges Beschwerdeverfahren gegen einen Ruhestandsversetzungsbescheid oder Beschäftigungsverbot nach dem MSchG - vor. Es ist daher zu prüfen, ob der BF durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert ist und bejahendenfalls die Kürzungsregelung des § 13c Abs. 1 GehG zum Tragen kommt.
Die belangte Behörde geht - basierend auf den vom BF übermittelten Befunden und den in der Folge eingeholten Gutachten der PVA im eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren - von (genereller) Dienstunfähigkeit des BF aus.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob der Beamte "durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert" ist, anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen, wobei auf jene Situation abzustellen ist, wie sie bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der Fürsorgepflichten des Dienstgebers vorläge. Dies folgt daraus, dass dem Gesetzgeber wohl nicht zugesonnen werden kann, er habe mit § 13c Abs. 1 GehG 1956 das gehaltsrechtliche Risiko einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber teilweise auf den Beamten überwälzen wollen (vgl. VwGH 16.09.2013, 2012/12/0117).
Es ist daher auch im Beschwerdefall zunächst zu prüfen, welcher Arbeitsplatz dem BF dienstrechtlich wirksam zugewiesen war und welches Aufgabengebiet ihm auf diesem Arbeitsplatz zugekommen ist.
Mit Bescheid vom 27.05.2002 wurde der BF für den Zeitraum vom 01.04.2002 bis 31.03.2005 in die Unternehmenszentrale versetzt und wurde er dem Bereich "Marketing mit dem derzeitigen fachlichen Schwerpunkt Bus- und Immobilienwerbung" zugewiesen. Als Dienstorte wurden Wien und Wels bestimmt und wurde weiter ausgesprochen, dass eine Verpflichtung zur Dienstleistung in Wien dann eintritt, wenn dem BF entsprechende Weisungen erteilt werden, insgesamt sei er jedoch nicht verpflichtet, insgesamt mehr als ein Viertel der Arbeitstage eines Kalenderjahres in Wien tätig zu sein. Sein Aufgabengebiet wird darin wie folgt beschrieben: "Die Tätigkeit im fachlichen Schwerpunkt Buswerbung besteht insbesondere darin, zentrale Dateien aller verkaufbaren Werbeflächen und aller laufenden Werbeverträge aufzubauen, Musterverträge vorzubereiten, Akquisitionen durchführen usw."
Der angefochtene Bescheid trifft keinerlei Aussagen darüber, am Maßstab welcher dem BF zuletzt zugewiesenen Aufgaben die Behörde die Frage der (generellen) Dienstunfähigkeit des BF beurteilt hat. Der Auftrag der Dienstbehörde an die PVA vom 01.09.2015 zur Begutachtung des BF geht offensichtlich von einer Verwendung des BF in der Unternehmenszentrale in Wien aus. Insbesondere in Ansehung der im Bescheid vom 27.05.2002 angeführten mit 31.03.2005 befristeten Betrauung mit dem dort genannten Arbeitsplatz wie auch der vom BF in seiner Remonstration erhobenen Einwendungen wäre jedoch vordringlich die Frage zu klären gewesen, welche Arbeitsplatzaufgaben dem BF zuletzt auf Dauer rechtmäßig zugewiesen waren und an welchem Dienstort er diese auszuführen hatte. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung von zwei Dienstorten in einem Versetzungsbescheid überhaupt zulässig ist. Der Bescheid vom 27.05.2002 geht jedenfalls von einer überwiegenden Dienstleistung am Dienstort Wels aus. Auf Basis der Aktenlage gibt es keine Anhaltspunkte, dass der BF von dem mit Bescheid vom 27.05.2002 zugewiesenen Arbeitsplatz rechtswirksam abberufen worden wäre, sodass von der dienstrechtlichen Innehabung dieses Arbeitsplatzes auszugehen wäre. Auch die dem BF mit E-Mail vom 10.07.2008 erteilte Anweisung betreffend die Gestaltung seiner Arbeitszeit und der ihn treffenden Meldepflichten geht wohl von einer dem BF bis auf Weiteres eingeräumten Möglichkeit der Erbringung seiner Dienstleistungen an seinem Wohnort aus. Hingewiesen wird darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Bestimmung eines anderen Dienstortes eines Beamten als eine mit Bescheid vorzunehmende Versetzungsmaßnahme zu werten ist (zB VwGH 13.04.1994, 90/12/0298). Unter diesem Blickwinkel hätte auch die Aufforderung zum Dienstantritt in Wien mit Weisung vom 26.06.2015 keine zulässige Änderung des Dienstortes auf Dauer bewirken können.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher hinsichtlich der Feststellungen zur Frage der Dienstunfähigkeit des BF als nicht tragfähig.
Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH folgende grundlegende Aussagen zur Zurückverweisung getroffen:
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (In diesem Sinne auch VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077)."
Die oben aufgezeigten Verfahrensfehler zeigen, dass die Behörde keinerlei Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der dem BF zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben getätigt hat, welche für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit jedoch von essentieller Bedeutung sind. Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt.
Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Vielmehr ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs durch das BVwG selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Es war daher im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. II.3.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen und Feststellungen zur Frage des dem BF zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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