BVwG W106 2011368-1

BVwGW106 2011368-113.2.2015

BDG 1979 §39
B-VG Art.133 Abs4
GehG §13a
RGV §22 Abs1
RGV §22 Abs8
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §39
B-VG Art.133 Abs4
GehG §13a
RGV §22 Abs1
RGV §22 Abs8
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2011368.1.00

 

Spruch:

W106 2011368-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX vertreten durch MMag. Edgar WOJTA, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 5, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 14.07.2014, Zl. P6/8437/2014-PA, betreffend Übergenuss gemäß § 13a GehG in Angelegenheit einer Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 13a GehG und § 22 RGV bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(13.02.2015)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Stammdienststelle ist die Polizeiinspektion XXXX in Vorarlberg.

Der BF wurde mit Verfügung der Dienstbehörde vom 22.05.2013 zum Bezirkspolizeikommando Dornbirn (Koordinierter Kriminaldienst - KKD) mit Wirksamkeit vom 03.06.2013 bis 30.09.2013 zur Unterstützung und Dienstverrichtung zugeteilt. Mit Verfügung vom 20.09.2013 wurde die Zuteilung bis 31.12.2013 verlängert und erfolgten weitere Verlängerungen zunächst bis 31.03. und schließlich bis 30.06.2014.

Mit Schreiben vom 22.05.2014 beantragte der BF die Anweisung der einbehaltenen (Zuteilungs)Gebühren für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014, und im Falle der Ablehnung die bescheidmäßige Erledigung. Begründend führte der BF aus, dass er im März 2014 mündlich darüber informiert worden sei, dass der Anspruch auf Zuteilungszuschuss aufgrund der Überschreitung von 180 Tagen entfalle und die bereits angewiesene Gebühr für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 mit dem Gehalt 2014 als Übergenuss einbehalten worden sei.

Die Dienstbehörde veranlasste in der Folge ein Ermittlungsverfahren und gewährte sie dem BF zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör.

In der Stellungnahme vom 23.06.2014 vertrat der BF den Standpunkt, dass die Überschreitung der Zuteilungsgrenze von 180 Tagen in der Natur des Dienstes gelegen sei und der BF daher Anspruch auf die volle Zuteilungsgebühr bis Ablauf Jänner 2014 habe. Selbst für den Fall, dass der Rechtsanspruch gemäß § 22 Abs. 8 RGV nicht bestünde, wäre seiner Meinung nach eine Rückforderung wegen Empfangs im guten Glauben unzulässig. Der BF beantragte, die einbehaltene Gebühr wiederum zur Auszahlung zu bringen. Sollte die Dienstbehörde seiner Rechtsansicht nicht beitreten, werde der Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die Gebührlichkeit bzw. die Rückersatzpflicht unter Berufung auf rechtmäßigen Bezug sowie auf den guten Glauben aufrechterhalten.

I.2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Vorarlberg als Dienstbehörde vom 14.07.2014 wurde wie folgt verfügt:

"Ihr Antrag um Anweisung des Zuteilungszuschusses für Ihre Zuteilung zum KKD Dornbirn für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 wird gem. § 13a GehG iVm § 22 Abs. 8 RGV als unbegründet abgewiesen."

Begründend führte die Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgeschehens wie folgt aus:

"§ 22 RGV regelt die Dienstzuteilung, bei welcher der Beamte eine Zuteilungsgebühr erhält. Als Grundsatz normiert § 22 Abs 1 RGV, dass die Zuteilungsgebühr mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung endet. Unbestrittenermaßen waren Sie von der PI XXXX dem Koordinierten Kriminaldienst beim BPK Dornbirn für einen Zeitraum von über 180 Tagen dienstzugeteilt. Somit fallen die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 über diesen Zeitraum hinaus, und gebührt Ihnen nach § 22 Abs 1 RGV somit keine Zuteilungsgebühr mehr.

§ 22 Abs 8 RGV normiert als Ausnahmeregelung zu § 22 Abs 1 RGV, wann eine Zuteilungsgebühr auch über den 180. Tag einer Dienstzuteilung hinaus gebührt. Diese Bestimmung kann auf Ihre Zuteilung zum KKD Dornbirn aber nicht herangezogen werden, weil die Tätigkeit beim KKD im Zuständigkeitsbereich der LPD Vorarlberg eben üblicherweise nicht über einen Zeitraum von 180 Tagen erfolgt und es auch nicht in der Natur des Dienstes liegt, eine Zuteilung über diesen Zeitraum hinaus aufrecht bestehen zu lassen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss für die Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung einer Beamtin oder eines Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist. Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung, und zwar sowohl im Dienstrecht als auch im Reisegebührenrecht sind ersichtlicherweise nicht auf jahrelange Dauerzuteilungen abgestellt.

In bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung kann es in der Natur der Dienstleistung liegen, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf über 180 Tage hinaus abdeckt, so etwa das Einsatzkommando Cobra als Sondereinheit gemäß § 6 Abs. 3 SPG, das über das "klassische" Antiterrorsegment hinaus vor allem zur Unterstützung beim Einschreiten bei erhöhten oder hohen Gefährdungslagen herangezogen wird. Auch in ausgesuchten schwierigen Kriminalfällen können die Ermittlungsverfahren durch dienstzugeteilte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte über 180 Tage hinaus andauern. Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang dienstzugeteilten Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamten.

Im Zuständigkeitsbereich der LPD Vorarlberg zeichnet sich das System des KKD durch einen, üblicherweise nicht über 6 Monate hinausgehenden, rotierenden Mitarbeiterwechsel aus, bei dem BeamtInnen der Polizeiinspektionen beim örtlich zuständigen KKD Dienst im Rahmen der Spurensicherung und des Erkennungsdienstes ableisten. Durch diese Rotation wird ein Wissenstransfer von der Spurensicherung auf die Dienststellen, als auch ein Wissenstransfer über Straftaten und taktische Gegebenheiten zu den KKDs ermöglicht. Auch ist die Bildung von kurzfristigen Ermittlungsgruppen oder schlagkräftigen Einheiten zur Bekämpfung von Seriendelikten möglich. Die Eingrenzung auf Zuteilungen von üblicherweise maximal 6 Monaten ermöglicht den betroffenen Dienststellen eine hohe Rotationsquote, wodurch eine hohe Anzahl von BeamtInnen die Möglichkeit erhält, diesen Dienst bei der Spurensicherung abzuleisten. Auch wird dadurch die Flexibilität sowohl auf den Inspektionen, als auch beim KKD, gewährleistet, auf kurzfristige kriminalitätsrelevante Phänomene zu reagieren, Zuteilungen kurzfristig abzuändern oder aufzunehmen, und so bestehende Ressourcen bestmöglich und effizient einzusetzen. Der KKD Dienst zeichnet sich somit durch eine hohe Flexibilität der Personalfluktuation auf, die nur durch Zuteilungen, und keinesfalls durch Versetzungen von BeamtInnen ermöglicht werden kann.

Somit ist durch die starke Einbeziehung von Personal der Inspektionen beim KKD Dienst eben kein Zwang gegeben, Zuteilungen zum KKD als "in der Natur des Dienstes" zu betrachten, dass diese über 180 Tage gehen. Dies mag natürlich nicht, wie auch im gegenständlichen Fall ausschließen, dass in Einzelfällen eine solche Zuteilung über die 180 Tage andauert. Wenn Sie nunmehr vorbringen, dass Ihre Zuteilung von Anfang an über diesen Zeitraum von 180 Tagen intendiert gewesen sei, so liegen Sie mit dieser Ansicht im Unrecht. Ihre Tätigkeit beim KKD ist unter Berücksichtigung des Personalstandes Ihrer Stammdienststelle oder Ihres Qualifikationsprofils nicht als unersetzbar einzustufen. Ein Abbruch Ihrer Dienstzuteilung nach 180 Tagen wäre mit keinerlei Reduzierung von Qualität oder Quantität der Tätigkeit des KKD Dornbirn einhergegangen, weil ohne jegliches Problem eine neuerliche Rotation von Personal stattfinden hätte können. Somit wäre, entgegen Ihrer Stellungnahme, ein Wechsel Ihrer Person möglich gewesen und hätte die Tätigkeit des KKD keinesfalls untunlich erschwert.

Die gegenständliche Zuteilung über 180 Tage erfolgte nach den Bestimmungen des BDG auch nicht zwangsweise, sondern nur mit freiwilliger Zustimmung von Ihnen. So normiert § 39 Abs 2 BDG, dass eine Dienstzuteilung nur aus dienstlichen Gründen zulässig ist, und sie ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden kann. Zu Ihrer Dienstzuteilung ist somit festzuhalten, dass diese bereits im Jahr 2013 über die 90 Tage angedauert hat, und es sich nicht um eine Dienstzuteilung nach § 39 Abs 3 BDG gehandelt hat, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes oder zum Zwecke der Ausbildung nötig gewesen wäre. Schon daraus ergibt sich, dass Ihre Zuteilung ab 03.06.2013 nicht zwingend auf längere Zeit angelegt war, gab es doch eine Vielzahl von BeamtInnen, die diesen Dienst beim KKD auch leisten hätte können.

Somit ist abschließend auszuführen, dass die Dienstverrichtung beim KKD Dornbirn keinesfalls unter die Bestimmung des § 22 Abs 8 RGV fällt, da es eben nicht in der Natur der Sache liegt, dass eine solche Zuteilung über 180 Tage aufrecht zu erhalten ist. Ein Vergleich mit dem Einsatzkommando Cobra, das auch als demonstratives Beispiel in der Regierungsvorlage zu finden ist, oder anderweitigen Ermittlungsgruppen, legt dies klar offen. Denn für das Einsatzkommando Cobra ist bereits der Ausbildungsblock so lange anzusetzen, dass mit 180 Tagen Zuteilung nicht das Auslangen gefunden werden kann, und somit von vornherein eine Zuteilung von über 180 Tagen ins Auge gefasst werden muss.

Bei der Dienstverrichtung des KKD Dornbirn hingegen ist eine Dienstverrichtung von über 180 Tagen weder dienstlich notwendig, noch üblich.

Somit war die Verrechnung des Zuteilungszuschusses mit Ablauf des

180. Tages Ihrer Zuteilung nach § 22 Abs 1 RGV nicht mehr der RGV entsprechend und deshalb durch die ho Dienstbehörde im April 2014 zurückzufordern.

Nachdem die ho Dienstbehörde nunmehr ausführlich dargestellt hat, dass Ihnen eine Gebühr nach den Bestimmungen des § 22 RGV über den

180. Tag hinaus nicht zugestanden hat, ist nunmehr auszuführen, weshalb auch § 13a GEHG entgegen Ihren Ausführungen im Antrag nicht zu Ihren Gunsten anzuwenden ist.

§ 13a Abs 1 GEHG normiert, dass zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), im gegenständlichen Fall der Ihnen ausbezahlte Zuteilungszuschuss für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014, dem Bund zu ersetzen sind. Dies wurde mit der Einbehaltung des Betrages mit dem Monatsbezug April 2014 durch die ho Dienstbehörde bereits durchgeführt.

§ 13a Abs 1 GEHG normiert aber auch, dass solche Übergenüsse nicht zu ersetzen sind, wenn sie im guten Glauben empfangen worden sind. Zur Frage des guten Glaubens besteht eine reichhaltige Judikatur.

Der gute Glaube beim Empfang von Leistungen ist nach der geltenden Rechtsprechung schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifeln hätte müssen. Dieser Zweifel ist bei Ihnen schon deshalb anzunehmen, weil mit LPK-Befehl vom 29.06.2011, GZ 6222/2895-PA/2011 der Erlass des BMI vom 17. Juni 2011, GZ: BMI-PA1000/1014-I/1/e/2011 betreffend Ausnahmereglung des § 22 Abs. 8 RGV 1955 an alle Polizeidienststellen im Lande Vorarlberg verlautbart worden ist. In diesem Befehl wurde für Sie bereits dargestellt, dass lediglich eine Dienstzuteilung zur EGS beim Landeskriminalamt Vorarlberg eine Weiterverrechnung von Zuteilungsgebühren über den 180. Tag hinaus in der Natur des Dienstes gelegen hat. Für Sie musste deshalb von Anfang an klar gewesen sein, dass für eine Dienstzuteilung zum KKD eine Gebühr über den 180. Tag hinaus von Gesetzes wegen nicht zustand. Somit hätten Ihnen beim Erhalt der für die Monate Dezember 2013 bis Jänner 2014 beantragten Reisezuschüsse konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit derselben nach der RGV kommen müssen. Dieser Zweifel ist Ihnen, auf Grund der klaren und verlautbarten Befehlslage, sowie auf Grund der öffentlich einsehbaren Regierungsvorlage und der daraus eindeutigen Intention des Gesetzgebers, anzulasten. Von einem guten Glauben beim Empfang dieser Übergenüsse kann deshalb in Ihrem Fall in keinster Weise mehr gesprochen werden.

Auch wenn Sie die Rechtsprechung des VwGH, im Übrigen ohne Angaben der Entscheidungsnummer desselben, anführen, nach welcher guter Glaube angenommen werden müsse, wenn eine auslegungsbedürftige Rechtsnorm vorliege, die erst näher geklärt bzw. näher determiniert werden müsse, ist diese Judikatur nicht einschlägig. An der Eindeutigkeit einer Berechnungsfrist von 180 Tagen ist nichts zu bemängeln, und dass § 22 Abs 8 RGV nur einschränkend zu interpretieren ist, ist nach ho Ansicht kein Zweifel. Die Zuteilungen beim KKD Dornbirn haben auch schon bei der Erlassung des § 22 Abs 8 RGV durch BGBl 111/2010 über Jahre bestanden. Während vom Gesetzgeber aber seine Intention in der Regierungsvorlage zu Ermittlungsgruppen in Sonderfällen und dem Einsatzkommando Cobra ausgesprochen hat, wurden Koordinierte Kriminaldienste nicht angeführt. Bereits daraus lässt sich eine insoweit eindeutig aus der Gesetzesbestimmung herauslesen, dass der KKD kein Dienst ist, in dessen Natur es liegt, Zuteilungen über 180 Tage andauern zu lassen.

Zuletzt muss auch darauf verwiesen werden, dass mit einer solch extensiven Auslegung, wie Sie es in Ihrem Antrag ausführen, mehr oder weniger jede Bestimmung im GehG im "guten Glauben" zum Vorteil des Empfängers von Übergenüssen gereichen würden. Sodann wäre aber § 13a GehG über große Teile ohne Anwendungsbereich.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass für die Anwendung des § 13a GehG bei einer Rückforderung auf ein allfälliges Verschulden der auszahlenden Stelle, selbst wenn ein solches anzunehmen ist, nicht ankommt.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden und Ihr Antrag auf Ausbezahlung der Zuteilungszuschüsse für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 als unbegründet abzuweisen."

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde und führte er hiezu im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Überschreitung der Zuteilungsgrenze von 180 Tagen sei in der Natur des Dienstes gelegen und habe der BF daher Anspruch auf die volle Zuteilungsgebühr bis Ablauf Jänner 2014. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, das die Behörde jedoch unterlassen habe, wäre hervorgetreten, dass ein Abbruch der Dienstzuteilung nach 180 Tagen unmöglich bzw. untunlich gewesen wäre, da ein Wechsel in der Person des Dienstzugeteilten nicht möglich gewesen wäre bzw. die Verrichtung der vorzunehmenden Tätigkeiten untunlich erschwert hätte. Für den Fall, dass die Zuteilungsgebühr tatsächlich zu Unrecht bezogen worden wäre, habe es ich dabei um einen Empfang im guten Glauben gehandelt, weil nach ständiger Rechtsprechung des VwGH guter Glaube immer dann angenommen werden müsse, wenn es sich um eine auslegungsbedürftige Rechtsnorm handelt, die erst durch die Judikatur des VwGH geklärt bzw. näher determiniert werden müsse. Bei dem Terminus "in der Natur des Dienstes" handle es sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff, der erst durch Judikatur des VwGH erschlossen werden müsse.

Es werde beantragt,

I. der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass dem BF die Zuteilungsgebühr gemäß §§ 22 Abs. 8 RGV für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 gebührt.

In eventu,

II. festzustellen, dass eine Rückforderung des Zuteilungszuschusses für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 infolge Empfangs im guten Glauben rechtswidrig ist.

I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 27.08.2014 dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 02.09.2014) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Übergenuss durch die Ausbezahlung der Zuteilungsgebühr für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 entstand, nachdem die 180 Tage der Dienstzuteilung des BF zum Bezirkspolizeikommando Dornbirn (KKD) abgelaufen waren. Die Höhe des Übergenusses von € 477,40 ist ebenso unbestritten. Es steht weiter fest, dass der Übergenuss mit dem Monatsbezug 2014 einbehalten wurde.

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden auch keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen

(VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Zur Frage der Gebührlichkeit der beantragten Zuteilungsgebühr für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 gemäß § 22 Abs. 1 und 8

RGV:

§ 22 Abs. 1 und 8 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955), BGBl. Nr. 133/1955 idF BGBl. I Nr. 111/2010, lauten:

"Dienstzuteilung

§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung.

§ 17 findet sinngemäß Anwendung.

...

(8) In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung."

Abs. 1 leg. cit. limitiert den Anspruch auf Zuteilungsgebühr daher grundsätzlich auf 180 Tage der Dienstzuteilung und enthält der Abs. 8 leg. cit. eine Ausnahmeregelung für bestimmte Dienstbereiche, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstleistung 180 Tage überschreitet.

Zufolge dieser Bestimmung müsste sich daher aus der Natur des Dienstes in dem Dienstbereich, in dem der Beamte dienstzugeteilt war, ergeben, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschritt.

Mit Erlass der Bundesministerin für Inneres vom 17.06.2011, GZ BMI-PA1000/1014-I/1/e/2011, wurden für den Ressortbereich des BM für Inneres jene Organisationseinheiten festgelegt, welche unter die Ausnahmebestimmung des § 22 Abs. 8 RGV zu subsumieren sind und in denen der Anspruch auf Zuteilungsgebühren/-zuschuss über die Frist von 180 Tagen hinaus erhalten bleibt. Im letzten Aufzählungspunkt des Pkt.1. wird für temporär eingerichtete Arbeitsplätze (z.B. Projektarbeitsplätze) bestimmt, dass die Beurteilung, inwieweit über 180 Tage hinaus gehende Dienstzuteilungen in der "Natur des Dienstes" gelegen sind, auf Grundlage der jeweiligen Aufgabenstellung in jedem Fall durch das BM.I. erfolgt. Im Bereich der LPD Vorarlberg gehört nur die Einsatzgruppe zur Bekämpfung der Straßenkriminalität (EGS) zu den aufgelisteten Dienstbereichen.

Nach den Ausführungen der belangten Behörde zeichnet sich das System des Koordinierenden Kriminaldienstes - KKD im Bereich der LPD Vorarlberg durch einen laufenden rotierenden Mitarbeiterwechsel aus, bei dem Beamte und Beamtinnen der Polizeiinspektionen durch üblicherweise nicht über 6 Monate hinausgehende Dienstzuteilungen Dienst im Rahmen der Spurensicherung und des Erkennungsdienstes ableisten, wodurch ein wechselseitiger Wissenstransfer ermöglicht und bestehende Ressourcen effizient eingesetzt werden sollen. Im Sinne dieser Zielsetzung sei eine dauernde Dienstverrichtung der Beamten (etwa durch Versetzungen) beim KKD nicht beabsichtigt und erfolgten Dienstzuteilungen über 90 Tage bzw. 180 Tage nur auf freiwilliger Basis, nämlich mit Zustimmung des Beamten bzw. der Beamtin.

Aus dieser für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren Zielsetzung des Dienstgebers ergibt sich, dass die auf dem Rotationssystem basierenden Dienstzuteilungen der Beamten im KKD von der Natur des Dienstes her gerade nicht darauf ausgerichtet sind, die Dauer der Dienstzuteilung von 180 Tagen zu überschreiten. Dass in Einzelfällen - wie auch im Beschwerdefall - Dienstzuteilungen auf freiwilliger Basis über die 180 Tage hinaus verlängert werden, bewirkt nicht, den in Rede stehenden Dienstbereich im KKD als einen im Verständnis des § 22 Abs. 8 RGV "in der Natur des Dienstes liegenden" zu qualifizieren, bei welchem die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung in der Regel 180 Tage überschreitet.

Dass die Verlängerungen der Dienstzuteilungen des BF für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Dezember 2013 und Jänner 2014 gegen den Willen des BF erfolgt wären, behauptet der BF selbst nicht. Mit der Argumentation, ein Abbruch der Dienstzuteilung nach 180 Tagen wäre unmöglich bzw. untunlich gewesen, da ein Wechsel in der Person des Dienstzugeteilten nicht möglich gewesen wäre bzw. die Verrichtung der vorzunehmenden Tätigkeiten untunlich erschwert hätte, vermag der BF nicht durchzudringen, zumal die Bestimmung des § 22 Abs. 8 RGV nicht auf den konkreten Einzelfall sondern auf bestimmte "Dienstbereiche" abstellt. Schon gar nicht kann es aber nach dieser Bestimmung auf die subjektive Einschätzung des Beamten ankommen, ob eine Beendigung der Dienstzuteilung die Verrichtung der vorzunehmenden Tätigkeiten untunlich erschwert hätte. Eine Ermittlung der konkreten Tätigkeiten des BF im relevanten Zeitraum - wie sie vom BF vermisst werden - ist somit irrelevant und kann daher unterbleiben.

Die belangte Behörde hatte daher einen Anspruch des BF auf eine Zuteilungsgebühr für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemäß § 22 Abs. 1 und 8 RGV zu Recht verneint.

Zur Frage des Empfangs im guten Glauben gemäß § 13a GehG:

Nach § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), eingefügt durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

Für die Lösung der Frage der Gutgläubigkeit nach § 13a Abs. 1 GehG ist im Sinn der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Theorie der objektiven Erkennbarkeit (beginnend mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30.06.1965, 1278/63 = VwSlg. 6.736/A; weiters etwa VwGH 20.04.1989, 87/12/0169 = VwSlg. 12.904/A, mwN) nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht, sondern ob es ihm auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem vorliegenden Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen (vgl. etwa VwGH 21.10.1991, 90/12/0324, u.a.).

Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. etwa VwGH 22.03.1995, 94/12/0220). Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht (vgl. etwa die zur Auslegung von besoldungsrechtlichen Ansprüchen regelnden Normen ergangenen Entscheidungen VwGH 15.12.1999, 97/12/0301; 19. 12.2000, 99/12/0273; 22.12.2004, 2004/12/0143, jeweils mwN der Vorjudikatur).

Dazu bringt der BF vor, dass der Terminus "in der Natur des Dienstes" ein unbestimmter Rechtsbegriff sei, dessen Sinngehalt erst durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erschlossen werden müsse. Mit dieser Argumentation ist der BF jedoch nicht im Recht.

So bedarf die Auslegung der Ausnahmebestimmung des § 22 Abs. 8 RGV - wie die Ausführungen oben zeigen - weder eines erheblichen Aufwandes noch erweist sie sich als besonders schwierig. Aus dieser Bestimmung ergibt sich klar, dass die Zuteilungsgebühr über die 180 Tage einer Dienstzuteilung hinaus ausnahmsweise nur für bestimmte Dienstbereiche gebührt. In Verbindung mit dem auch an alle Dienststellen ergangenen Erlass der obersten Dienstbehörde vom 17.06.2011, welcher diese Dienstbereiche auflistet, und für temporär eingerichtete Arbeitsplätze (z.B. Projektarbeitsplätze) die Beurteilung, inwieweit über 180 Tage hinausgehende Dienstzuteilungen in der "Natur des Dienstes" gelegen sind, in jedem Fall dem BM.I. vorbehält, konnte von einem verständigen Beamten - wie auch vom BF - die Kenntnis der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 eingeführten neuen Rechtslage erwartet werden. Es wäre für den BF aber auch ein Leichtes gewesen, sich vor einer (freiwilligen) Verlängerung der Dienstzuteilung(en) bei seiner Dienstbehörde über seinen (weiteren) Anspruch auf Zuteilungsgebühr zu informieren.

Es bedurfte daher nach objektiver Betrachtung keines Übermaßes an Sorgfalt, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Zuteilungsgebühren zu haben und den Irrtum der auszahlenden Stelle zu erkennen.

Der BF kann sich infolgedessen nicht auf Gutgläubigkeit im Verständnis des § 13a GehG berufen. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gestützt auf die in Pkt. II.2. dargelegte einheitliche Rechtsprechung des VwGH konnte im Beschwerdefall die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 13a GehG verneint werden. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte