BVwG W106 2001541-1

BVwGW106 2001541-14.7.2014

BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §44 Abs2
BDG 1979 §44 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §44 Abs2
BDG 1979 §44 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2001541.1.00

 

Spruch:

W106 2001541-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Buchhaltungsagentur vom 27.02.2013, Zl. 180.500/0108-Personal/2013, betreffend Feststellung i.A. einer dienstlichen Weisung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(04.07.2014)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Buchhaltungsagentur des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen.

Am 11.02.2013 wurde der BF von ihrer Abteilungsleiterin ein Schreiben überreicht, das als "Stellvertreterregelung" bezeichnet ist und in dem die Zusammenarbeit und Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen ihr als stellvertretende Abteilungsleiterin und der Abteilungsleiterin geregelt und in dem konkrete Aufgaben und Pflichten für die BF definiert werden.

Gegen dieses Schreiben erhob die BF am 21.02.2013 "Widerspruch" mit dem "Anbringen um bescheidmäßige Erledigung des Schreibens Stellvertreterregelung durch die Dienstbehörde, um Rechtssicherheit zu erhalten und mir den Rechtsweg zu wahren."

I.2. Mit Bescheid vom 27.02.2013 sprach die Dienstbehörde darüber wie folgt ab:

"Ihr Antrag vom 21.2.2013 auf schriftliche bescheidmäßige Erledigung des Schreibens

‚Stellvertreterregelung' durch die Dienstbehörde wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die ‚Stellvertreterregelung', die Ihnen am 11.2.2013 von Ihrer

Abteilungsleiterin vorgelegt wurde, eine dienstliche Weisung darstellt, die nicht rechtswidrig ist."

In der Begründung wird hiezu im Wesentlichen ausgeführt:

Am 11.2.2013 sei der BF von ihrer Abteilungsleiterin ein Schreiben folgenden Inhalts überreicht worden:

"Stellvertreterregelung . .

Das Beschäftigungsausmaß der Abteilungsleiterin Frau L ist mit 01.01.2013 auf 50 v.H.

einer Vollbeschäftigung festgesetzt. Die Abteilungsleiterin verrichtet jeweils Montag und Mittwoch zu je acht Stunden ihre Arbeit am Dienstort. Die restlichen vier Stunden erbringt sie in Form von

Teleworking (Freitag 8-12 h).

Diese Sachlage macht es notwendig eine Stellvertreterregelung zu erlassen. Dieses Schreiben soll die Aufgaben der stellvertretenden Abteilungsleiterin Frau M klar definieren.

Die Regelung tritt bei Abwesenheit der Abteilungsleiterin in Kraft.

Grundsätzlich gilt:

Zwischen der stellvertretenden Abteilungsleiterin Frau M und der Abteilungsleiterin Frau

L findet täglich ein Info-Austausch statt. Bei Entscheidungsbedarf werden sich Frau M

und Frau L abstimmen.

In kritischen Situationen ist unverzüglich mit der Abteilungsleiterin Kontakt aufzunehmen.

Beschlossene Prozesse dürfen nur in Abstimmung mit der Abteilungsleiterin geändert werden.

Besprechungen dürfen nur in Absprache mit der Abteilungsleiterin einberufen und durchgeführt

werden.

Die Kommunikation mit Mitarbeitern und Kunden sowie deren Unterstützung muss sowohl mündlich als auch schriftlich auf einer freundlichen sachlichen Ebene erfolgen.

Kurzfristige Abwesenheiten der Stellvertreterin (z.B. Besprechungen, Mittagspause, usw.) sind den Mitarbeiterinnen im Zimmer 505 mitzuteilen. Das Telefon muss zu Frau G (DW 11304) oder zu Frau S (DW 11313) umgeleitet werden.

Folgende Aufgaben sind in Abwesenheit der Abteilungsleiterin wahrzunehmen:

Personalangelegenheiten

o Standesmeldung

o Kontrolle der Leistungszeiterfassung

o Urlaub und Gleitzeitformulare (Unterfertigung i.V.)

Kontrolle des Personalstandes - die Leistungserbringung muss gewährleistet sein

• Dienst- und Fachaufsicht

• Überwachung und Einhaltung der beschlossenen Prozesse

• Unterstützung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

• Kundenbetreuung

• Durchführung von delegierten Aufgaben

o zB unzulässige Salden, Auswertungen, Ausnahmeliste Zahllauf, udgl.

• Buchung von Ersatzanordnungen, die zu einer Auszahlung führen

Dieses Schreiben kann jederzeit abgeändert werden.

Abteilungsleiterin

Stellvertretende Abteilungsleiterin"

Am 21.2.2013 sei die BF von ihrem Bereichsleiter aufgefordert worden, die Regelungen des Schreibens "Stellvertreterregelung" einzuhalten.

Am 22.2.2013 sei beim Amt der Buchhaltungsagentur als Dienstbehörde

1. Instanz das Schreiben der BF vom 21.2.2013 eingelangt, mit welchem sie gegen die "Stellvertreterregelung" Widerspruch erhob und geltend machte, dass die "Stellvertreterregelung" eine Hemmung der dienstrechtlich geregelten Aufgabenerfüllung der stellvertretenden Abteilungsleiterin bei Abwesenheit der Abteilungsleiterin darstelle.

In der rechtlichen Würdigung wird von der Dienstbehörde ausgeführt:

Das Schreiben "Stellvertreterregelung" sei als dienstliche Weisung zu qualifizieren, die vorliegend schriftlich ergangen sei.

Da eine Weisung nicht der Schriftform bedarf, sei die der BF am 11.2.2013 erteilte Weisung auch ohne Übernahmebestätigung des Weisungsempfängers gültig.

Eine Weisung könne nicht in Form eines Bescheides ergehen (VwGH 23.3.1950, ZI. 332/48). Es sei keine Berufung zulässig (VwGH 30.5.1967, ZI. 550/67).

Gemäß § 44 BDG habe der öffentlich Bedienstete seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre

Weisungen zu befolgen.

Zu diesem Grundsatz gebe es folgende Einschränkungen: Die Befolgung einer Weisung müsse

abgelehnt werden, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die

Befolgung der Weisung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde.

Vorgesetzter sei jeder Organwalter, der mit der Dienst- und Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Vorliegend sei die Weisung von der Abteilungsleiterin der BF als zuständigem Organ schriftlich erteilt worden und verstoße nicht gegen strafrechtliche Vorschriften. Auch die Einforderung der Einhaltung der Weisung durch ihren Bereichsleiter sei von dem zuständigen Organ vorgenommen worden.

Der Widerspruch vom 21.2.2013 werde als Remonstration iSd § 44 Abs. 3 BDG 1979 gewertet.

Erscheint eine Weisung dem öffentlich Bediensteten aus einem anderen Grund als rechtswidrig, so habe er vor der Befolgung der Weisung dem Vorgesetzten seine rechtlichen Bedenken mitzuteilen. Diese müssen nachvollziehbar und hinreichend begründet sein. Dies habe zur Folge, dass bis zu einer schriftlichen Erteilung der Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht für den Bediensteten zur Befolgung von ihm für gesetzwidrig/rechtswidrig gehaltenen Weisung bestehe (VwGH 30.3.1989).

Unterlässt der Vorgesetzte die schriftliche Erteilung der Weisung, gilt die Weisung als zurückgezogen.

Vorliegend habe die BF geltend gemacht, dass "das besagte Schreiben eine Hemmung der dienstrechtlich geregelten Aufgabenerfüllung der stv. AL bei Abwesenheit der AL darstellt".

Ungeachtet der Frage, ob dies eine hinreichende Begründung für eine Remonstration darstellt, beeinträchtige die Weisung "Stellvertreterregelung" nicht die Aufgabenerfüllung als stellvertretende Abteilungsleiterin. Vielmehr seien gerade die Aufgaben angeführt, die von der BF als stellvertretende Abteilungsleiterin in Abwesenheit der Abteilungsleiterin wahrzunehmen seien.

Mit den Weisungen betreffend der Abstimmung mit der Abteilungsleiterin soll eine einheitliche Führungslinie gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung sichergestellt werden, dem ein sachliches dienstliches Interesse zu Grunde liege - insbesondere auch angesichts des Beschäftigungsausmaßes der Abteilungsleiterin und der damit verbundenen Abwesenheit vom Dienst. Die Vorgesetze handelte gemäß ihrer Pflicht gemäß § 45 Abs. 1 BDG.

Daher wird festgestellt, dass die Weisung "Stellvertreterregelung" nicht rechtswidrig sei. Die Weisung sei bereits am 11.02.2013 schriftlich erteilt worden, daher gelte sie unverändert weiter und sei von der BF zu befolgen.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Berufung.

Der Rechtsansicht der Behörde könne aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

Das Schreiben "Stellvertreterregelung" sei nicht als Weisung, sondern als Vereinbarung gedacht gewesen, wovon auch der Bereichsleiter ausgegangen sei.

Zur Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung wird ausgeführt, dass in der "Stellvertreterregelung" einerseits Aufgaben der Abteilungsleitung angeführt werden, die die BF wahrzunehmen habe, gleichzeitig jedoch werde die stv. AL an ein "OK" durch die AL gebunden, um tätig zu werden und ignoriere damit den Verantwortungsbereich der BF als stv. Abteilungsleitung. Die BF habe in der Funktion der stv. AL eigenverantwortlich zu handeln. Die "Stellvertreterregelung" sei in sich widersprüchlich und führe offensichtlich zu unterschiedlichen Auslegungen. Daraus resultiere eine Unübersichtlichkeit, die weder zur Motivation noch zur Mitarbeiterzufriedenheit führen könne.

Faktum sei, dass die AL zu 60% vom Arbeitsplatz abwesend sei. In der Weisung seien rund 80% der Aufgaben der AL angeführt, welche durch die stv. AL wahrzunehmen seien. Diese höherwertige Tätigkeit sei ohne zeitliche Einschränkung an die BF als stv. AL übertragen worden, ohne eine Regelung nach dem Gehaltsgesetz anzuführen.

Die BF beantragt daher, die "Stellvertreterregelung" als unwirksam zu erkennen, da die gesetzliche Regelung ohnehin gegeben sei.

I.4. Die Berufung wurde mit Schreiben der erstinstanzlichen Dienstbehörde vom 10.04.2013 an das Bundesministerium für Finanzen zur Entscheidung vorgelegt.

Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 18.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und protokolliert worden.

I.5. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts an die Dienstbehörde, ob die verfahrensgegenständliche "Stellvertreterregelung" noch aufrecht sei und in welcher Funktion die BF derzeitig tätig sei, erging die Mitteilung, dass die BF ab 22.08.2013 bis zur Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes der Verrechnungsabteilung zugewiesen sei, nachdem im Rahmen eines extern begleiteten Mediationsverfahrens festgestellt worden sei, dass eine weitere Zusammenarbeit zwischen ihr und der Leitung der Abteilung XXXX unmöglich sei. In dieser Abteilung habe sie keine Abteilungsleitungsstellvertretungsfunktion inne. Die verfahrensgegenständliche "Stellvertreterregelung" finde daher derzeit keine Anwendung.

Zu diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde der BF Parteiengehör gewährt und sie um Mitteilung ersucht, ob sie in Anbetracht des Umstandes, dass die "Stellvertreterregelung" auf sie infolge ihrer Zuweisung an einen anderen Arbeitsplatz keine Anwendung mehr finde und - unter Hinweis auf Rechtsprechung des VwGH - eine konkrete Rechtsgefährdung durch diese nicht ersichtlich sei, ihre Berufung weiter aufrechterhalte und bejahendenfalls mitzuteilen, worin sie ihre Beschwer sehe.

Daraufhin teilte die BF mit Schreiben vom 30.03.2014 mit, dass sie ihre Berufung mit folgender Beschwer weiter aufrecht erhalte:

Die BF sei mit Dienstrechtsmandat vom 09.08.2013 bis zur dauerhaften Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes der Abteilung XXXX der BHAG zugeteilt worden. Gegen den aufgrund ihrer Vorstellung erhobenen Bescheid vom 17.02.2014 habe sie Beschwerde erhoben.

Am 20.01.2014 sei die BF davon verständigt worden, dass beabsichtigt sei, sie als "Referentin Verrechnung mit ESB und Spezialagenden, die eine höhere Qualifizierung fordern - Arbeitsplatzwertigkeit A2/4 - zu verwenden. Damit verbunden sei eine besoldungsrechtliche Einbuße. Die BF habe daher gegen diese beabsichtigte Maßnahme am 30.01.2014 Einwendungen vorgebracht.

Am 19.03.2014 sei die BF von der beabsichtigten Versetzung und Abberufung von der Funktion als "Stellvertreterin der Abteilungsleiterin der Verrechnungsabteilung XXXX", in der nunmehr noch größere besoldungsrechtliche Abschläge und eine Abstufung der Arbeitsplatzwertigkeit vorgesehen seien. Aus dieser Verständigung gehe eindeutig hervor, dass bis dato ihre Funktion als stv. Abteilungsleiterin aufrecht sei.

Da die BF durch die Vorgangsweise der zuständigen Organe nunmehr auch gesundheitlichen Schaden genommen habe, sei für sie die Entscheidung der Rechtmäßigkeit nicht nur im dienstrechtlichen Sinne relevant, sondern habe auch Auswirkungen auf ihre Betrauung zur Stellvertretenden Abteilungsleiterin ab 01.01.2009.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - da keine Angelegenheit des § 40 BDG betreffend und daher zufolge § 135a Abs. 1 BDG idF der Dienstrechts-Novelle 2012 keine Senatszuständigkeit gegeben ist - eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 44 Abs. 1 und 2 BDG 1979 lautet:

"(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde."

Im Beschwerdefall ist zunächst die Frage zu beantworten, ob die mit Schreiben vom 11.02.2013 von der Vorgesetzten der BF verfügte "Stellvertreterregelung" eine Weisung im Sinne des § 44 BDG darstellt. Inhalt der "Stellvertreterregelung" ist die Beschreibung der Aufgaben der BF als stellvertretende Abteilungsleiterin im Falle der Abwesenheit der Abteilungsleiterin. Damit wird seitens der Vorgesetzten eine verbindliche Anordnung (Festlegung von Dienstpflichten während der Abwesenheit der Vorgesetzten) gegenüber der BF getroffen und ist damit als Weisung (Dienstauftrag) zu werten (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088, uva.). Der Prüfungsumfang ist daher auf die Frage beschränkt, ob die Weisung rechtmäßig ergangen ist und ob die Befolgung derselben zu den Dienstpflichten der BF zählte. Da mit der getroffenen Regelung die Funktion der BF als stellvertretende Abteilungsleiterin nicht in Frage gestellt wird, handelt es sich hier nicht um die Angelegenheit einer Verwendungsänderung iS des § 40 BDG.

Es war daher in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob im Beschwerdefall der Feststellungsantrag bzw. der Feststellungsbescheid zulässig war.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (siehe dazu etwa die Erkenntnisse vom 06.02.1989, 87/12/0112 = VwSlg. 12.856/A, oder auch vom 22.10.1990, 89/12/0026), scheidet vor dem Hintergrund der Funktion des Feststellungsbescheides als subsidiärem Rechtsbehelf die Erlassung eines solchen Bescheides darüber, ob ein Beamter (infolge einer derartigen Weisung) zu künftigen weisungsgemäßen Dienstleistungen verpflichtet werden kann, jedenfalls so lange aus, als nicht eine Klärung dieser strittigen Frage im Wege des § 44 Abs. 3 BDG 1979 versucht wurde. Denn vor Durchführung dieses einer möglichen Konfliktbewältigung durch Klarstellung, Erläuterung, Modifizierung oder (ausdrückliche oder entsprechend dem letzten Satz dieser Bestimmung vermutete) Zurückziehung der Weisung dienlichen Verfahrens steht der Inhalt der Weisung, um deren Rechtmäßigkeit es geht, gar nicht endgültig fest und muss demnach bis zum Abschluss dieses Verfahrens, auch wenn jener nicht in der Erlassung eines Bescheides besteht, schon deshalb das Interesse an der Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides verneint werden (vgl. u.a. VwGH 29.09.1993, 92/12/0125; 13.09.2001, 2001/12/0072; 13.03.2002, 2001/12/0181).

Nun hat die BF mit Schreiben vom 21.02.2013 gegen die Weisung "Stellvertreterregelung" "Widerspruch" erhoben, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie am 21.02.2013 vom Bereichsleiter mit E-Mail aufgefordert wurde, die nunmehr als "Vereinbarung" bezeichnete Weisung einzuhalten, sie habe jedoch keinerlei Vereinbarung unterzeichnet. Gleichzeitig beantragte die BF die bescheidmäßige Erledigung der "Stellvertreterregelung" durch die Dienstbehörde.

Die Dienstbehörde wertete den Widerspruch vom 21.02.2013 als Remonstration iS des § 44 Abs. 3 BDG.

Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die Klärung der strittigen Frage der Befolgungspflicht der Weisung im Wege des § 44 Abs. 3 BDG versucht wurde (schriftliche Wiederholung durch den Bereichsleiter bzw. durch den in unmittelbarer zeitlichen Abfolge erlassenen Bescheid vom 27.02.2013). Da es der BF in ihrem Anbringen vom 22.03.2013 wesentlich auch um die Einhaltung der in der "Vereinbarung" festgelegten Dienstpflichten geht, war es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde im Anbringen der BF auch einen darauf abzielenden Feststellungsantrag erblickte.

Der Feststellungsantrag bzw. Antrag auf bescheidmäßige Erledigung ist daher zulässig.

Das erkennende Gericht schließt sich den rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde an.

Die Weisung "Stellvertreterregelung" ist zutreffend als Weisung im Sinne des § 44 BDG ergangen. Wie bereits oben ausgeführt, ist die verbindliche Anordnung von Dienstpflichten (hier: Festlegung von Dienstpflichten während der Abwesenheit der Vorgesetzten) als Weisung (Dienstauftrag) zu werten (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088, uva.). Sie ist gegenständlich von der zuständigen Vorgesetzten ergangen, es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass sie gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Die Weisung war daher zutreffend als bloßer Dienstauftrag und nicht in Form eines Bescheides zu erlassen. Der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung wurde von der belangten Behörde daher rechtskonform abgewiesen. Infolgedessen kann auch in der Feststellung der Dienstbehörde, dass die "Stellvertreterregelung" eine dienstliche Weisung darstellt, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages sowie des Antrages auf "bescheidmäßige Absprache" in Zusammenhang mit der erteilten Weisung konnte aufgrund der klaren Rechtslage und der dargelegten ständigen Rechtsprechung getroffen werden (Pkt. II.A).

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