BVwG W106 2001500-1

BVwGW106 2001500-111.3.2014

B-VG Art.133 Abs4
GehG §15 Abs1 Z6
GehG §15 Abs2
GehG §15 Abs6
GehG §18
B-VG Art.133 Abs4
GehG §15 Abs1 Z6
GehG §15 Abs2
GehG §15 Abs6
GehG §18

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2001500.1.00

 

Spruch:

W106 2001500-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des ADir. XXXX, gegen den Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 21.05.2013, Zl. 3407/79-PA-W/T/13, betreffend Mehrleistungszulage nach § 18 Gehaltsgesetz, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 15 Abs. 2 und 6 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(11.03.2014)

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) war bis zu seiner Suspendierung mit Wirksamkeit vom 01.08.2002 als Betriebsprüfer beim Finanzamt XXXX mit der Arbeitsplatzwertigkeit A2/3 beschäftigt.

Mit Bescheid der FLD für Tirol vom 22.07.1986 wurde das dem BF mit Bescheid vom 23.07.1982 festgesetzte Pauschale für die gemäß § 18 Gehaltsgesetz gebührende Mehrleistungszulage ab 01.01.1986 mit monatlich 12.04 v.H. der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung neu bemessen.

Der BF war vom 01.08.2002 bis 27.02.2013 vom Dienst suspendiert. Seit 28.02.2013 wird er im Infocenter des Finanzamtes XXXX als Teamexperte IC mit der Arbeitsplatzwertigkeit A2/2 verwendet.

2. Mit Bescheid vom 21.05.2013 verfügte das Finanzamt XXXX als Dienstbehörde erster Instanz wie folgt:

"Die mit Bescheid vom 22. Juli 1986, GZ. 8215-1/86, gemäß § 15 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) vorgenommene Pauschalierung der Mehrleistungszulage nach § 18 GehG wird mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten aufgehoben.

Text

BEGRÜNDUNG

Sie waren bis zu Ihrer Suspendierung (vorläufige Suspendierung mit Wirksamkeit vom 18. Juli 2002 und Suspendierung mit Wirksamkeit vom 1. August 2002) als Betriebsprüfer beim Finanzamt XXXX beschäftigt. Nach Aufhebung der Suspendierung werden Sie seit 28. Feber 2013 im Infocenter des Finanzamtes XXXX als Teamexperte IC verwendet.

Die Tätigkeiten in Ihrer neuen Funktion entsprechen jenen eines Betriebsprüfers (neue Verwendungsbezeichnung: Teamexperte Prüfer) weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht.

In Ihrer früheren Verwendung wurde Ihnen unter Hinweis auf § 18 GehG eine Mehrleistungszulage gemäß § 15 Abs. 2 und 3 GehG in Höhe von 12,04 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung pauschaliert.

Gemäß § 18 GehG gebührt dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, eine Mehrleistungszulage.

Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.

Die Mehrleistungszulage kann nach § 15 Abs. 2 GehG pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die den Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die dazu ergangenen Entscheidungen vom 24. März 1999, Zl. 99/12/0034, vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0142, vom 26. Februar 1997, Zl. 97/12/0026 etc.) räumt das Gehaltsgesetz dem Beamten weder ein subjektives Recht auf Pauschalierung, noch - abgesehen von den im § 15 Abs. 5 geregelten Fällen - auf die Beibehaltung einer einmal vorgenommenen Pauschalierung ein.

Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalierung von Nebengebühren stellt eine Berechnungsart dar, die ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung dient.

Der Beamte hat in diesem Zusammenhang auch keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird.

Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen von der Pauschalvergütung der Nebengebühren abzugehen.

Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sieht sich die Dienstbehörde daher veranlasst, die erfolgte Pauschalierung der gemäß § 18 GehG gebührenden Mehrleistungszulage aufzuheben, da die dem letzten Pauschalierungsbescheid unter Bedachtnahme auf die bisherige Verwendung zugrunde gelegten mengenmäßigen Mehrleistungen nicht ohne weiteres im selben Ausmaß auch für die neue Verwendung angenommen werden können.

Auf den Fall der Aufhebung der Pauschalierung ist § 15 Abs. 6 Satz 2 GehG, wonach die Einstellung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam wird, sinngemäß anzuwenden."

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Berufung.

In der Begründung wird dazu ausgeführt.

Der Bescheid sei allein schon allein deswegen rechtswidrig, weil für den BF nicht erkennbar sei, ob die Zuerkennung der Nebengebühr an der Rechts- oder an der Ermessensfrage scheitere. Selbst wenn es der Dienstbehörde unbenommen bleibt, von der Pauschalvergütung der Nebengebühren abzugehen, bewege sie sich dabei nicht im rechtsfreien Raum und könne beliebig über die Zu- oder Aberkennung bzw. Neubemessung bestimmen, sondern habe diese Ermessensentscheidung ausreichend begründet darzulegen. Dabei dürfen aber keine anderen Maßstäbe angelegt werden, als sie auch üblicherweise in Fällen von Verwendungsänderungen angelegt werden, da dies zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung führen würde.

Nach der Intention des Gesetzgebers zur Bestimmung des § 15 Abs. 5 GehG werde klar, dass auch nach langandauernden Abwesenheiten die Pauschalierung gemäß § 15 Abs. 2 GehG bestehen bleiben könne. Diese Bestimmung werde in der Finanzverwaltung regelmäßig auch bei landandauernden Abwesenheiten nach Karenzierung zur Anwendung gebracht (idS auch VwGH 28.03.2008, 2005/12/0178).

Es wird folgender Berufungsantrag gestellt:

"In Abänderung des Bescheidspruches beantrage ich die Festsetzung der gem. § 15 Abs. 2 und 3 GehG pauschalierten Mehrleistungszulage in dem für einen Teamexperten IC vorgesehenen Ausmaß."

4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde im Wege des Bundeministeriums für Finanzen am 17.02.2014 dem Bundeverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwenden Gesetzen somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die mit Bescheid vom 22.07.1986 vorgenommene Pauschalierung der Mehrleistungszulage aufgehoben.

Der BF sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, dass die Dienstbehörde ihre Ermessensentscheidung, von der Pauschalvergütung abzugehen nicht ausreichend begründet habe, weil nicht erkennbar sei, "ob die Zuerkennung der Nebengebühr an der Rechts- oder an der Ermessenfrage scheitere".

Zu den in § 15 Abs. 1 GehG aufgezählten Nebengebühren gehört auch die Mehrleistungszulage (Z 6).

§ 15 Abs. 2 und 6 und § 18 GehG lauten:

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die in Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

...

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

...

§ 18. (1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Nebengebühr auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber steht es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. etwa VwGH 28.01.2010, 2009/12/0027; 22.04 2009, 2008/12/0050; 20.05.2009, 2008/12/0149, mwN).

Der BF konnte daher dadurch, dass die Dienstbehörde die mit Bescheid vom 22.07.1986 vorgenommene Pauschalierung aufgehoben hat, nicht in seinen Rechten verletzt werden.

Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Behörde ihre Entscheidung ohne Begründung getroffen hat. Sie bringt nämlich im angefochtenen Bescheid klar zum Ausdruck, dass ihre Entscheidung in der seit 28.02.2013 neuen Verwendung des BF als Teamexperte IC des Finanzamtes XXXX begründet ist, weil die Tätigkeiten in der neuen Verwendung jenen eines Betriebsprüfers (Anm: der früheren Verwendung des BF) weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht entsprechen.

Damit wird dem BF eine Mehrleistungszulage auch nicht abschließend verwehrt, sondern bloß die Pauschalierung aufgehoben. Ein Anspruch auf Mehrleistungszulage nach § 18 GehG besteht im Einzelfall weiterhin, sofern eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbracht wird, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Einzelnen wird dazu auf die oben dargelegte Rechtsprechung des VwGH verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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