BVwG W104 2120022-1

BVwGW104 2120022-115.4.2016

B-VG Art.133 Abs4
NÖ NSchG 2000 §10
NÖ NSchG 2000 §7
NÖ ROG 2014 §20 Abs3a
NÖ ROG 2014 §20 Abs3b
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z5
UVP-G 2000 §19 Abs3
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §39 Abs1
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §34 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
NÖ NSchG 2000 §10
NÖ NSchG 2000 §7
NÖ ROG 2014 §20 Abs3a
NÖ ROG 2014 §20 Abs3b
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z5
UVP-G 2000 §19 Abs3
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §39 Abs1
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W104.2120022.1.00

 

Spruch:

W104 2120022-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch den Richter Dr. Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter Dr. Andrä und Mag. Büchele als Beisitzer über die Beschwerden der Gemeinden XXXX und XXXX , beide vertreten durch Breitenecker Kolbitsch Vana Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt, Taborstraße 10/2, 1020 Wien, sowie des XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24.11.2015, GZ RU4-U-789/029/2015, mit dem der XXXX die Genehmigung für Errichtung und Betrieb des Windparks Au am Leithaberge nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 erteilt wurde, wie folgt:

A)

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt:

I. Die Beschwerden der Gemeinde XXXX und des XXXX werden zurückgewiesen.

II. Die Revision ist nicht zulässig.

B)

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt zu Recht:

I. Die Beschwerde der Gemeinde XXXX wird abgewiesen.

II. Die Revision ist nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 24.11.2014 stellte die Projektwerberin einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Windpark Au am Leithaberge" gemäß § 5 UVP-G 2000. Die Behörde führte in der Folge eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und ein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 durch. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die NÖ Landesregierung die Genehmigung für Errichtung und Betrieb des beantragten Vorhabens.

2. Die Gemeinden XXXX und XXXX erhoben dagegen fristgerecht Beschwerde mit der Begründung, die Behörde sei unzuständig, weil sich Vorhabensteile im Burgenland befänden und somit die beiden Landesregierungen einvernehmlich vorzugehen gehabt hätten, es sei zudem kein ausreichender Abstand der Windkraftanlagen zum nächst gelegenen Wohngebiet der Gemeinde XXXX eingehalten worden, es habe keine Auseinandersetzung mit den Vorbehaltszonen und Ausschlusszonen in der Leitha-Niederung im Hinblick auf Auswirkungen auf die Vogelwelt stattgefunden und die Behörde habe sich nicht mit den Einwendungen der Gemeinde XXXX auseinandergesetzt, wonach die Basilika Maria XXXX von der Windkraftanlage AU6 aus sichtbar sei und die belangte Behörde daher jedenfalls ein ergänzendes Gutachten zum Ortsbild und Denkmalschutz einholen hätte müssen. Die beschwerdeführenden Gemeinden stellten die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den Genehmigungsbescheid aufheben und dahingehend abändern, dass der Genehmigungsantrag zurück- bzw. abgewiesen werde, in eventu den Genehmigungsbescheid aufheben und die Angelegenheit zu Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.

Auch XXXX erhob Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid mit der Begründung, der Bau von Windrädern in der Gemeinde Au am Leithaberge verstoße gegen die Interessen des Naturschutzes und sei daher nicht zu genehmigen.

3. Die Beschwerden wurden mit Schreiben vom 18.1.2016 von der belangten Behörde dem erkennenden Gericht vorgelegt und langten am 22.1.2016 ein. Mit Schreiben vom 12.2.2016 äußerte sich die Projektwerberin zu den Beschwerden und legte Beschlussunterlagen zum Flächenwidmungsverfahren vor.

Mit Schreiben vom 17.2.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Marktgemeinde Au am Leithaberge um Übermittlung des gesamten Widmungsaktes einschließlich Planunterlagen im Original. Nach Übermittlung des Widmungsaktes und Übergabe ergänzender Unterlagen in Form eines Berichtes und zweier Pläne zum Abstand der nächstgelegenen Windkraftanlage vom Bauland der Gemeinde XXXX durch den Bürgermeister der Gemeinde Au wurden die beschwerdeführenden Gemeinden mit Schreiben vom 3.3.2016 vom Gericht zur Akteneinsicht und zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme innerhalb einer Frist bis 18.3.2016 aufgefordert. Mit Schreiben vom 16.3.2016 ersuchten die beschwerdeführenden Gemeinden um Erstreckung dieser Frist bis zum 18.4.2016, um Abstandsmessungen beauftragen zu können. Dem Fristerstreckungsantrag lag ein Schreiben eines Auftragnehmers vor, mit der ein Untersuchungsergebnis für 11.4.2016 in Aussicht gestellt wird. Mit E-Mail vom 18.3.2016 wurde die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme vom Gericht bis 11.4.2016 erstreckt.

Mit Stellungnahme vom 11.4.2016, eingelangt am 12.4.2016, bekräftigten die beschwerdeführenden Gemeinden, dass die Gemeinde XXXX als Nachbargemeinde beschwerdelegitimiert und die NÖ Landesregierung wegen Lage des Vorhabens auch im benachbarten Burgenland zur Genehmigung des Vorhabens unzuständig sei. Weiters wird mitgeteilt, dass "vorerst kein Gutachten zum Abstand zum nächstgelegenen Wohnbauland in der Gemeinde XXXX " vorgelegt werde. Zum Themenbereich Vögel würden sich die Beschwerdeführerinnen vorbehalten, das Gutachten eines namhaften Ornithologen vorzulegen. Zum Themenbereich "Ortsbild, Tourismus, Kulturlandschaft" wird in der Stellungnahme geltend gemacht, die belangte Behörde habe sich nicht mit den Auswirkungen auf die Ortsbilder, die Kulturlandschaft und den Tourismus der angrenzenden Nachbargemeinden auseinandergesetzt; dies betreffe insbesondere das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft. Dieses Vorbringen werde dadurch untermauert, dass sich neun Gemeinden, darunter auch die Beschwerdeführerinnen, zur Arbeitsgemeinschaft Leithaland zusammengeschlossen hätten. Diese würden unter dem Stichwort "Natur-und Kulturregion Leithaland" Einzelprojekte auf den Gebieten des Tourismus und Naturschutzes fördern. Im Zuge dieser Kooperation seien bereits mehrere Einzelprojekte auf diesen Gebieten durchgeführt worden. Neben den bereits dargestellten Auswirkungen auf die Basilika in XXXX sei auf die Auswirkungen des Windparks auf das Bodendenkmal "Gschlössl" auf dem Gebiet der Gemeinde XXXX hinzuweisen. Dabei handle es sich um Ausgrabungen einer ehemaligen mittelalterlichen Wehranlage. Darüber hinaus befinde sich auf dem Gemeindegebiet XXXX die Kirchenruine "Pfefferbüchsel". Es handle sich um denkmalgeschützte Bauwerke und der Eingriff, der durch die Errichtung der Windräder vorliege, sei nicht ausreichend geprüft worden. Die Beschwerdeführerinnen würden sich die Nachreichung von Gutachten eines Sachverständigen des Bundesdenkmalamtes ausdrücklich vorbehalten. Sowohl das Landschaftsbild, als auch der Erholungswert der Landschaft werde im Zuge der oben angeführten Projekte massiv beeinträchtigt. Weiters wird in der Stellungnahme Kollisionsrisiko von Fledermäusen mit den Windrädern geltend gemacht und eine "Vorhabensänderung eines Windparkbetreibers" vorgelegt, in welcher aufgezeigt werde, welche Abschaltzeiten und Abschaltparameter für Windkraftanlagen nach dem Stand der Wissenschaft und Forschung unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips" gelten müssten. Schließlich wird der Antrag gestellt, im Zuge der mündlichen Verhandlung einen Ortsaugenschein durchzuführen, damit insbesondere Fragen zum Landschaftsbild, Ortsbild und Erholungswert der Landschaft vor Ort erörtert werden könnten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Das Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen der Type Vestas V117 mit einer Nabenhöhe von 141,5 m und einem Rotordurchmesser von 117 m und einer maximalen Gesamtnennleistung des Windparks von 16,5 MW, sowie eines 20 kV-Erdkabel Systems als externe Windparkverkabelung zum Umspannwerk östlich von Wasenbruck, inklusive aller damit im Zusammenhang stehenden Begleitmaßnahmen in der Marktgemeinde Au am Leithaberge sowie der Marktgemeinde Hof am Leithaberge und der Stadtgemeinde Mannersdorf im Verwaltungsbezirk Bruck an der Leitha.

Das Vorhaben befindet sich in einer für Windkraftanlagen vorgesehenen Zone nach dem gemäß § 20 Abs. 3b NÖ Raumordnungsgesetz erlassenen Sektoralen Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich, LGBl. 8001/1-0.

Das Vorhaben befindet sich zur Gänze auf niederösterreichischem Landesgebiet. Die ursprünglich geplante Verkabelung eines Teilstückes einer 20 kV-Leitung auf dem Gebiet des Landes Burgenland wurde nicht weiter verfolgt. Eine in der Beschwerde der Gemeinden angesprochene 20 kV-Leitung wird durch die Realisierung des Vorhabens nicht berührt oder abgeändert. Auch der Umstand, dass das Landesgebiet des Burgenlandes durch Auswirkungen des Vorhabens betroffen ist, bedeutet nicht, dass das Vorhaben auf burgenländischem Landesgebiet realisiert wird.

2. Der Abstand der nächstgelegenen Widmung für eine Windkraftanlage des Vorhabens zu in der Gemeinde XXXX gewidmetem Wohnbauland beträgt mehr als 2000 m.

3. Die Gemeinde XXXX ist weder Standortgemeinde noch unmittelbar angrenzende Gemeinde der Standortgemeinde Au am Leithaberge.

4. Alle Windkraftanlagen befinden sich mindestens 750 m von der Leitha entfernt und liegen damit außerhalb der Ausschluss- und auch der Vorbehaltszone im Sinn des NÖ sektoralen Raumordnungsprogramms Windkraftnutzung, LGBL 8001/1-0.

Das Vorhaben lässt keine erheblichen Auswirkungen auf die Vogelwelt erwarten, auch nicht durch jene Vogelarten, die durch die Ausschluss- und Vorbehaltszonen an der Leitha - in denen das Vorhaben nicht zu liegen kommt - geschützt sind.

5. Durch das Vorhaben sind keine wesentlichen Auswirkungen auf die Basilika Maria Loretto zu erwarten.

Auch weitere Auswirkungen auf Ortsbild, Landschaftsbild und Kulturlandschaft wurden im Verfahren geprüft.

2. Beweiswürdigung:

1. Die Feststellungen zum Vorhaben und zum davon physisch in Anspruch genommenen Landesgebiet ergeben sich aus den Projektunterlagen, dem Bescheid und der Stellungnahme der Projektwerberin vom 12.2.2016, die unwidersprochen geblieben ist. Die Feststellung zur Lage in der Zone gemäß Sektoralem Raumordnungsprogramm gründet sich auf eine Einschau des Gerichts in Anlage 2 zu diesem Programm.

2. Die Feststellungen zum Abstand der Widmung für die nächstgelegene Windkraftanlage des Vorhabens von in der Gemeinde XXXX gewidmetem Wohnbauland ergibt sich aus dem von der Gemeinde Au übermittelten Widmungsakt und den vom Bürgermeister dieser Gemeinde dem Gericht übergebenen Plänen, die von den Beschwerdeführerinnen ebenfalls nicht kommentiert wurden. Vielmehr wurde keine eigene Abstandsmessung beigebracht, obgleich das zeitliche Erfordernis einer solchen Abstandsmessung jenes Argument darstellte, mit dem beim erkennenden Gericht die Erstreckung der Stellungnahmefrist erreicht wurde.

3. Die Lage der Gemeinden zur Standortgemeinde ergibt sich aus den Gemeindegrenzen, die ebenfalls im Verfahrensakt zweifelsfrei dargestellt sind.

4. Die Feststellungen zur Vogelwelt ergeben sich aus dem ornithologischen Fachgutachten, das dem UVP-Verfahren zu Grunde liegt (Teilgutachten Naturschutz/Ornithologie vom 24.8.2015).

Darin wird auf S. 23 ff dargelegt, dass durch das Vorhaben keine Lebensräume oder Flächen mit Schutzzuweisungen in Anspruch genommen werden, wie Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, FFH-Lebensräume oder Natura 2000-Gebiete, ebenso keine Lebensräume aus den Roten Listen gefährdeter Biotoptypen, auch gefährdete Pflanzenarten sind nicht betroffen. Da das nächstgelegene Natura 2000 -Teilgebiet Feuchte Ebene-Leithaauen außerhalb des Auswirkungsbereiches (etwa hinsichtlich Lärm) liegt, sind Auswirkungen auf die als Ausweisungsgründe angeführten Arten und Lebensräume auszuschließen. Lebensräume bzw. Fundorte gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten sind nicht betroffen. Das vom Vorhaben beanspruchte oder beeinflusste Gebiet ist auch kein bedeutendes Rastgebiet für Vogelarten, auch regelmäßig durchziehende oder das Ackerland als Teil ihres Nahrungsraums aufsuchende Arten wie Silberreiher und Greifvögel werden durch die Beanspruchung von Intensivackerland an Wegen nicht merklich beeinträchtigt.

Zum Risiko durch Durchschneidung und Kollisionen mit Windkraftanlagen enthält das ornithologische Gutachten auf S. 33 ff folgende Aussagen: Wesentliche Auswirkungen von Windparks auf Vögel können grundsätzlich Kollision, Vermeidungs- und Ausweicheffekte, Flächenverlust infolge Erreichbarkeitsminderung von Ressourcen sowie Anlockung durch Beleuchtung und in der Folge wieder Vogelschlagsgefahr sein. Die Erheblichkeit der zu erwartenden Auswirkungen steigt naturgemäß mit der Bedeutung des jeweiligen Projektsgebietes für im Hinblick auf das Vorhaben sensible Vogelarten und mit der Anzahl der Einzelanlagen. Das höchste Vogelschlagsrisiko beispielsweise wird an Standorten, wo eine große Zahl von Windrädern einen wesentlichen Teil eines Aktionsraumes eines Bestandes einer hoch sensiblen Vogelart beeinträchtigt, erreicht. Nachteilige Auswirkungen durch Flächenverbrauch und Lebensraum-Zerschneidung auf jene windkraftrelevanten Greifvogelarten, die im Gebiet Brutvögel sind, nämlich Mäusebussard, Turmfalke und Baumfalke, sind nicht zu erwarten, da diese Arten in nicht beanspruchten Gehölzen brüten und diese von Flächenverbrauch oder Trennwirkung nicht betroffen sind. Die Erhöhung des Kollisionsrisikos ist grundsätzlich auch bei Änderungen in der räumlichen Anordnung von Windkraftanlagen in größeren Windparks nicht auszuschließen, zumal sie als Funktion der Anzahl der Anlagen und der Bedeutung eines Gebiets für den Vogelzug und Vogelflug zu betrachten ist: Vogelschlag an Windkraftanlagen kann vor allem in sensiblen Gebieten, etwa an der Küste, in der Nähe bedeutender Brutgebiete und in Durchzugskorridoren sowie bei ungünstigen Sichtverhältnissen und bei Fluchtverhalten von Vögeln erheblich sein. Kollisionsopfer waren an den Anlagen in Österreich durchwegs Singvögel, darunter keine gefährdeten Arten und kein Greifvogel. In der deutschen Studie wurden bemerkenswerterweise keine erhöhten Zahlen an Kollisionsopfern von nachtziehenden Vogelarten gefunden. Jener Windpark bei Traxler et al. (2004) mit der höchsten Kollisionsrate, Prellenkirchen, liegt südlich vom Braunsberg zwischen dem March-Thaya-Korridor und dem Neusiedler See-Seewinkel:

Der March-Thaya-Korridor ist ein überregional - europäisch - bedeutender Zugkorridor (Zuna-Kratky & Kollar 2006), der Braunsberg fungiert als Landmarke am Zug (Schmid & Probst 2006), der Seewinkel und das Neusiedler See-Gebiet sind ein europäisch bedeutendes Überwinterungs- und Rastgebiet für Vögel. Der Windpark Au am Leithaberge liegt dagegen, bezogen auf Durchzugskorridore, in einem durch das Leithagebirge vom fortgesetzten March-Thaya-Korridor räumlich getrennten Naturraum, und somit in einem jener "Schattenbereiche" des Vogelzugs, der aus dieser Sicht dazu berechtigt, Windkraftanlagen dort zu errichten. Für Vogelarten, die das Gebiet regelmäßig aufsuchen und für Durchzügler ist eine Erhöhung des Vogelschlagrisikos allgemein nicht auszuschließen, zumal auch windkraftsensible Arten zu den Durchzüglern zählen. Im Gebiet werden vor allem die auch als Brutvögel häufigen Arten Turmfalke und Mäusebussard angetroffen, in Trupps auch Möwen und Reiher, regelmäßig Rohrweihe und Kiebitz. Das Auftreten von Greifvögeln ist vom Brachenanteil in der Ackerlandschaft abhängig, der aktuell sehr niedrig ist. Meideeffekte für durchziehende Greifvögel sind daher nur in sehr geringem unerheblichem Ausmaß zu erwarten.

Für einige weitere Vogelarten geringer bis mittlerer UVE-Sensibilitätseinstufung, die überwiegend als Nahrungsgast von Gewässern her und hoch überfliegend im Gebiet zu erwarten sind, wie Stockente, Silberreiher und Graureiher, ist die Erhöhung des Kollisionsrisikos als gering erheblich einzustufen, da die Bedeutung des Gebiets als Nahrungsraum und außerbrutzeitliche Ressource gering ist. Gänse und der Kormoran, die überfliegend und ziehend von den Donau-Auen das Gebiet überstreichen, ziehen hoch, Nahrungsnutzung am Boden ist auf den meist nahrungsarmen offenen Feldern im Gebiet nur selten zu erwarten.

In der Folge untersucht das Gutachten im Detail die Auswirkungen auf Rohrweihe, Sakerfalke, Rotmilan, Wiesenweihe, Kaiseradler, Raubwürger, Großtrappe und Möwe. Für weitere durchziehende Vogelarten ist die Erhöhung des Kollisionsrisikos als nicht erhebliche Auswirkung im Sinne der Umweltverträglichkeitsprüfung einzuschätzen, da, wie in der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) in Übereinstimmung mit eigenen Beobachtungen und Fachmeinungen beschrieben, der gegenständliche Teil der Feuchten Ebene nicht als bedeutendes Vogeldurchzugsgebiet in der Region einzustufen ist. Nach bisher vorliegenden Ergebnissen regionaler Studien (Zuna-Kratky & Kürthy 1999, Schmid & Probst 2006 und mündl., Zuna-Kratky & Kollar 2006) verlaufen besonders Greifvogel-Durchzugsrouten entlang von Flüssen und auf Landmarken zu, wobei Donau und March-Thaya bzw. Erhebungen wie Braunsberg und Hundsheimer Berge als Korridore bzw. Landmarken bedeutend sind. Das Projektsgebiet liegt abseits des Zugkorridors March-Niederung. Es stellt eine vergleichsweise karge ressourcenarme randliche Teilfläche der Feuchten Ebene dar, die als Durchzugsraum für Vögel insgesamt und als Überwinterungsraum für Greifvögel von unterdurchschnittlicher Bedeutung ist. Nachtzug findet überwiegend in größeren Höhen als der Tagzug über der Höhe der Rotoren statt.

Bei seiner Prüfung auf Auswirkungen auf die Europaschutzgebiete Feuchte Ebene - Leithaauen, Frauenwiesen-Johannesbach, Nordöstliches Leithagebirge und Neusiedler See - Seewinkel (Naturverträglichkeitsprüfung, S. 42 ff) kommt der Sachverständige im Hinblick auf das Schutzgut Tiere zum Schluss, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Arten aus Anhang I der Vogelschutzrichtlinie zu erwarten sind, da weder Lebensraum noch Rast- oder Ruhestätten der Arten in einem Schutzgebiet vom Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden.

Daraus ergibt sich aber, dass jene Vogelarten, die lt. der von den Beschwerdeführerinnen ins Treffen geführten BirdLife-Studie für die Ausweisung der Vorrang- und Ausschlusszone an der Leitha ausschlaggebend waren, nämlich Großvögel wie Schwarzstorch, Schwarzmilan oder Fischadler, durch das Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt werden.

Dazu kommt darüberhinaus, dass die Stellungnahme der Projektwerberin zum Beschwerdevorbringen, dass es im Zuge der durchgeführten Untersuchungen keine Sichtungen von Schwarzmilan und Fischadler gegeben habe und nur eine Beobachtung eines einzelnen nahrungssuchenden Schwarzstorches, wodurch belegt sei, dass das Vorhabensgebiet nur von untergeordneter Bedeutung für Großvögel sei, von den Beschwerdeführerinnen trotz ausreichend zur Verfügung stehender Zeit zur Stellungnahme unkommentiert geblieben ist. Auch der - auf Grundlage des angeführten Gutachtens nachvollziehbaren - Aussage der Projektwerberin, das Ballungsgebiet werde nur sehr selten vom Schwarzmilan als Nahrungsgast genutzt und auch während der Zugperiode hätten keine Schwarzmilane beobachtet werden können, woraus sich ergebe, dass daher keine negativen Auswirkungen auf den Schwarzmilan durch das Vorhaben zu erwarten seien, wurde nicht entgegengetreten.

Die Vorgabe, dass Untersuchungen in "nassen Jahren" zu erfolgen haben, wurde durch die Erhebungen im Jahr 2013 erfüllt, wie durch die Projektwerberin ebenfalls schlüssig belegt und von den Beschwerdeführerin nicht kommentiert wurde.

5. Es ist nicht ersichtlich, welches subjektive Recht der Gemeinden oder welche Umweltschutzvorschrift mit dem Beschwerdevorbringen vorgebracht wird, dass die Basilika Maria Loretto von der Windkraftanlage AU6 aus sichtbar sei. Dies könnte nur dann von Interesse sein, wenn diese Anlage als Aussichtsplattform für Touristen genutzt würde und eine Sichtbarkeit den Interessen der Gemeinde schaden könnte. Ersteres ist jedoch nicht Projektsbestandteil und letzteres ist nicht ersichtlich.

Sofern die Gemeinden damit geltend machen wollten, die Windkraftanlage sei von der Basilika aus sichtbar, so ist ihnen die klare Aussage des Gutachters im Teilgutachten Landschaftsbild, Wohn- und Baulandnutzung, Freizeit/Erholung/Fremdenverkehr, Ortsbild, Sach- und Kulturgüter entgegen zu halten (S. 85), wonach sich vom ursprünglichen historischen Ortskern mit geschlossener Verbauung kaum Sichtbeziehungen zum geplanten Windpark ergeben und von der etwas erhöht liegenden Wallfahrtskirche Maria Loretto der geplante Windpark nicht zu sehen ist, da der geschlossene, umbaute Anger sowie die großen Baumgruppen am Platz die Sicht in Richtung des Windparks stark einschränken. Dieser Aussage sind die Gemeinden nicht entgegengetreten.

Erst mit Stellungnahme vom 11.4.2016 machten die Gemeinden weitere Punkte zum "Themenbereich Ortsbild, Tourismus, Kulturlandschaft" geltend. Dabei wurde pauschal behauptet, die belangte Behörde hätte sich nicht mit den Auswirkungen auf diesen Themenbereich auseinander gesetzt. Dem ist entgegen zu halten, dass die Behörde sich auf ein umfassendes, alle diese Themenbereiche auf 114 Seiten ausführlich behandelndes Gutachten gestützt hat. So enthält das Gutachten bspw. Aussagen über die visuellen Wirkungen auf die Gemeinde XXXX (S. 87f mit Fotodokumentation). Die Aussage, die Behörde habe sich mit diesen Themenbereichen nicht auseinandergesetzt, ist daher unzutreffend.

Die in der Stellungnahme von den Beschwerdeführerinnen ins Treffen geführte Information, dass sich die Beschwerdeführerinnen gemeinsam mit Nachbargemeinden bewusst gegen die Windenergie entschieden hätten und im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft Einzelprojekte auf den Gebieten des Tourismus und Naturschutzes fördern würden, tritt den nachvollziehbaren Aussagen des angeführten Gutachtens nicht entgegen und legt auch nicht dar, zu welchen Beeinträchtigungen, die eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens in Frage stellen könnten, es durch das Vorhaben konkret kommt.

Es wird schließlich auch nicht einmal ansatzweise dargelegt, welche Auswirkungen sich auf die nicht näher lokalisierten archäologisch und kunsthistorisch bedeutsamen Örtlichkeiten "Gschlössl" und "Pfefferbüchsel" im Gemeindegebiet von XXXX ergeben könnten. Vielmehr ergibt sich aus dem vorerwähnten Gutachten (S. 105 f), dass auf Basis eines luftbildarchäologischen Gutachtens, das dem Bundesdenkmalamt übermittelt wurde, eine entsprechende Auflage formuliert wurde. In der Auflage I.2.13.5. des Bescheides wurde schließlich formuliert, dass die geplanten Maßnahmen rechtzeitig vor Baubeginn bezüglich archäologischer Fundstellen mit dem Bundesdenkmalamt abzustimmen sind.

Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, warum die Auflage unzureichend ist für die von ihnen ins Treffen geführten besonderen archäologisch bzw. kunsthistorisch bedeutsamen Stätten. Darüber hinaus hatte die Gemeinde XXXX im Rahmen ihrer Parteistellung im UVP-Verfahren ausreichend Gelegenheit, die nunmehr ins Treffen geführten Stätten ins Verfahren einzubringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Trotz eines dementsprechenden Antrags konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dies steht auch nicht Art. 6 Abs. 1 der Menschenrechtskonvention oder Art. 47 der Grundrechtecharta entgegen, zumal in diesem Verfahren eine Gemeinde ohne Berührung ihrer "civil rights" unter Inanspruchnahme einer ausschließlich durch nationales Recht verliehenen Beschwerdebefugnis zur Geltendmachung objektiven Rechts Beschwerde erhoben hat.

3.2. In der Sache anwendbare Rechtsvorschriften:

§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000 lautet:

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

§ 17 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

"Entscheidung

§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(3) [...]

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

[...]"

§ 19 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

[...]

5. Gemeinden gemäß Abs. 3;

[...]

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."

§ 20 Abs. 3a und 3b des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 - NÖ ROG 2014, lautet:

"(3a) Bei der Widmung einer Fläche für Windkraftanlagen müssen

1. eine mittlere Leistungsdichte des Windes von mindestens 220 Watt/m² in 130 m Höhe über dem Grund vorliegen und

2. folgende Mindestabstände eingehalten werden:

Bei der Widmung derartiger Flächen ist auf eine größtmögliche Konzentration von Windkraftanlagen hinzuwirken und die Widmung von Einzelstandorten nach Möglichkeit zu vermeiden.

(3b) Die Landesregierung hat durch die Erlassung eines Raumordnungsprogrammes Zonen festzulegen, auf denen die Widmung "Grünland - Windkraftanlage" zulässig ist. Dabei ist insbesondere auf die im Abs. 3a festgelegten Abstandsregelungen, die Interessen des Naturschutzes, der ökologischen Wertigkeit des Gebietes, des Orts- und Landschaftsbildes, des Tourismus, des Schutzes des Alpenraumes, auf die vorhandenen und geplanten Transportkapazitäten der elektrischen Energie (Netzinfrastruktur) und auf Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Windkraftanlagen (Windparks) Bedacht zu nehmen. Nach Möglichkeit ist eine regionale Ausgewogenheit anzustreben. Im Raumordnungsprogramm können weitere Festlegungen getroffen werden (z. B. Anzahl der Windkraftanlagen in einer Zone)."

§ 7 Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-11 - NÖ NschG 2000, lautet auszugsweise:

"§ 7

Bewilligungspflicht

(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;

[...]

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn

1. das Landschaftsbild,

2. der Erholungswert der Landschaft oder

3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum

erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

(3) Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn

1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,

2. der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,

3. der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder

4. eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.

(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:

[...]"

§ 10 NÖ NschG 2000, lautet:

"§ 10

Verträglichkeitsprüfung

(1) Projekte, - die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und - die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).

(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.

(5) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.

(6) Ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt bei einem prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt und nach Stellungnahme der Europäischen Kommission auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses - ansonsten aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art gerechtfertigt ist (Interessenabwägung).

(7) Dabei hat die Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Die Europäische Kommission ist von diesen Maßnahmen zu unterrichten."

3.3. Zu Spruchteil A (Zurückweisung der Beschwerden der Gemeinde XXXX und des Mag. XXXX ):

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 4 zu § 18 VwGVG) oder denen durch Rechtsvorschriften darüber hinaus eine besondere Beschwerdebefugnis verliehen wird.

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 i.V.m. Abs. 3 UVP-G 2000 kommt im UVP-Verfahren nur der Standortgemeinde und den an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, Parteistellung zu. Andere Gemeinden können, auch wenn sie von Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein können, nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes Parteistellung nicht erlangen. Da die Gemeinde XXXX weder Standort- noch unmittelbar angrenzende Gemeinde ist, kommt ihr keine Parteistellung im UVP-Verfahren zu.

Mag. XXXX hat im UVP-Verfahren ebenso wie in seiner Beschwerde ausschließlich öffentliche Interessen des Umweltschutzes geltend gemacht. Dies trifft auf sein Vorbringen bezüglich Störung einer Zugvogelroute, befürchtete Auswirkungen auf besonders gewidmete und geförderte Flächen zur Erhaltung besonderer Vogelarten, das UNESCO-Welterbe Neusiedlersee, die Vogelschutzzone an der Leitha, Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete, Auswirkungen auf die Kirche in XXXX und geschützte Landschaftsteile und sämtliche weitere allgemeine Aussagen zu befürchteten Auswirkungen des Vorhabens auf Belange des Naturschutzes zu.

§ 19 UVP-G 2000 normiert die materiellen Voraussetzungen der Stellung als Nachbar, Maßstab für die subjektiven Rechte der Nachbarn ist § 17 Abs. 2 Z 2 leg. cit. Zu den subjektiven Rechten von Nachbarn nach dem UVP-G 2000 gehören jedoch nicht die öffentlichen Interessen des Naturschutzes (VwGH 22.11.2011, 2008/04/0212 unter Hinweis auf Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G2 [2006], § 19, Rz 10; Umweltsenat - US 8.3.2007, US 9B/2005/8-431 Stmk-Bgld 380kV-Leitung II [Teil Stmk]). Mit seinem Vorbringen geht der Beschwerdeführer daher über jenen Bereich hinaus, in dem ihm ein Mitspracherecht eingeräumt ist (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262). Das Verwaltungsgericht kann aber nicht auf Grund einer Beschwerde einer auf subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen; insofern ist die Angelegenheit aus dem Prüfumfang des Verwaltungsgerichts ausgenommen (VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).

Es ist dem erkennenden Gericht daher verwehrt, diese beiden Beschwerden in Verhandlung zu nehmen.

Die Revision zu diesem Spruchteil ist unzulässig, da zur Parteistellung im UVP-Verfahren und zur Beschwerdelegitimation, wie angeführt, dauernde bzw. gesicherte Rechtsprechung vorliegt und auch sonst keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung zu erkennen ist.

3.4. Zu Spruchteil B (Abweisung der Beschwerde der Gemeinde XXXX :

3.4.1. Beschwerdelegitimation:

Die Gemeinde XXXX grenzt an die Standortgemeinde Au am Leithaberge unmittelbar an und kann von Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein; sie hat auch Einwendungen im behördlichen Verfahren erhoben. Ihr kommt daher Parteistellung und Beschwerdelegitimation zu. Sie hat das Recht, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen.

3.4.2. Widmung:

Das Ermittlungsverfahren hat keinerlei Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die Bestimmungen des § 20 Abs. 3a und 3b NÖ ROG 2014, insbesondere die dort vorgesehenen Mindestabstände, bei der Widmung der Anlagenstandorte nicht eingehalten worden wären. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ankündigung keine eigene Abstandsmessung vorgelgt. Das erkennende Gericht sah sich daher nicht veranlasst, ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen und hatte daher die verordnete Flächenwidmung seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.

3.4.3. Zuständigkeit der UVP-Behörde:

Da im Zuge des Vorhabens keine physischen Eingriffe auf burgenländischem Landesgebiet gesetzt werden, ist nach dem Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 (Errichtung von Anlagen, Eingriffe in Natur und Landschaft) i.V.m. § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 ausschließlich die Niederösterreichische Landesregierung zur Genehmigung zuständig; nur auf ihrem Landesgebiet sind Eingriffe vorgesehen. Bloße Auswirkungen auf ein anderes Bundesland bewirken nicht, dass sich das Vorhabensgebiet auf dieses erstreckt (US 18.10.2010, 5A/2010/10-13 Ötztal Kraftwerk; implizit VwGH 11.12.2012, 2011/05/0038; vgl. die Festlegung der Parteistellung der Standortgemeinde und der von Auswirkungen betroffenen angrenzenden Gemeinden in § 19 Abs. 3 UVP-G 2000, aus der hervorgeht, dass Standortgemeinden nicht jene Gemeinden sind, die nur von Auswirkungen betroffen sein können). Das Vorbringen der Unzuständigkeit der Behörde geht daher ins Leere.

3.4.4. Auswirkungen auf Vögel:

Bereits aus dem ornithologischen Fachgutachten, das dem behördlichen UVP-Verfahren zu Grunde liegt, geht hervor, dass die Vogelwelt durch das Vorhaben mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen hat bzw. dass dort, wo mit solchen Beeinträchtigungen zu rechnen ist, durch Vorkehrungen im Projekt bzw. Auflagen sichergestellt werden kann, dass es zu keinen derartigen Auswirkungen kommt. Dies gilt auch für Auswirkungen auf potentiell betroffene Natura 2000-Gebiete.

Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120 m.w.N.). Dies hat die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise unternommen.

Für das Bundesverwaltungsgericht hat sich daher kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass das Vorhaben im Hinblick auf das geltend gemachte Schutzgut Vögel nicht den Genehmigungsvoraussetzungen der §§ 7 und 10 NÖ NSchG 2000 und § 17 UVP-G 2000 entsprechen würde.

3.4.5. Orts- und Landschaftsbild:

Das in Pkt. 3.4.3. Gesagte gilt auch für diese geltend gemachten Schutzgüter, deren Verletzung von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht nachvollziehbar vorgebracht wurde. Die Einhaltung der Genehmigungsvorschriften der §§ 7 NÖ NSchG 2000 und 17 UVP-G 2000 ergibt sich schlüssig aus dem Bescheid i.V.m. dem Fachgutachten für Landschaftsbild, Wohn- und Baulandnutzung, Freizeit/Erholung/Fremdenverkehr, Ortsbild, Sach- und Kulturgüter, das ebenfalls bereits dem behördlichen UVP-Verfahren zu Grunde liegt.

3.4.6. Fledermäuse

Dass die Behörde die "Frage, wann und wie lange die Windräder abgeschalten werden müssen, um das Kollisionsrisiko für Fledermäuse entscheidend zu vermindern rechtlich unrichtig beurteilt hat", wurde erstmals in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.4.2016 vorgebracht. In der Beschwerde selbst wurden ausdrücklich nur Auswirkungen auf die Vögel und auf das Ortsbild geltend gemacht.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Eine Ausweitung des Anfechtungsumfanges und auch der geltend gemachten Themenbereiche nach Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist ist unzulässig. Dies hat seinen Grund in der Vermeidung von Verfahrensverschleppungen. Das Verwaltungsgericht ist nämlich verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden (§ 34 Abs. 1 VwGVG).

3.4.6. Revision

Die Revision zu diesem Spruchteil ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil sich einerseits die Abgrenzung des Vorhabensbegriffes und die Notwendigkeit, Gutachten schlüssig zu entkräften aus der (angeführten) gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt und andererseits (Ausweitung der Beschwerde nach Verstreichen der Beschwerdefrist) eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

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