BVwG W104 2115704-2

BVwGW104 2115704-21.8.2016

AVG 1950 §66 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z16
UVP-G 2000 Anh.1 Z46 lita
UVP-G 2000 Anh.1 Z46 litb
UVP-G 2000 §1 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs1 Z1
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz3
AVG 1950 §66 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z16
UVP-G 2000 Anh.1 Z46 lita
UVP-G 2000 Anh.1 Z46 litb
UVP-G 2000 §1 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs1 Z1
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W104.2115704.2.00

 

Spruch:

W104 2115704-2/13E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter Dr. Andrä und Mag. Büchele als Beisitzer über die Beschwerde der Marktgemeinde XXXX und der Stadtgemeinde XXXX , beide vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 5.4.2016, Zl. 07-A-UVP-1208/15-2016, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben "110-kV-Netzabstützung Villach" der XXXX , vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen sei, zu Recht erkannt und am heutigen Tage verkündet:

A. Die Beschwerde wird abgewiesen.

B. Die Revision ist nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Projektwerberin stellte mit Eingabe vom 19.2.2010 bei der Kärntner Landesregierung den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, dass für das Projekt "110 kV-Netzabstützung Villach" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Das Projekt, das nach den Angaben der Projektwerberin zur Erhaltung einer zuverlässigen und zukunftssicheren Stromversorgung als Netzbetreiber dienen solle, umfasste insbesondere die Errichtung eines 220-kV/110-kV-Umspannwerkes (UW) XXXX und den Neubau einer 110-kV-Leitung XXXX .

Die Kärntner Landesregierung stellte mit Bescheid vom 28.5.2010 fest, dass für das beantragte Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

2. In der Folge kam es zu Änderungen des Projektes gegenüber dem ursprünglich eingereichten Projekt. Die Bürgermeister der beiden Beschwerdeführerinnen stellten als mitwirkende Behörden mit nahezu inhaltsgleichen Schreiben vom 16. und 21.6.2011 bei der Kärntner Landesregierung Anträge auf Feststellung, ob für das nun vorliegende geänderte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Das Projekt sei, was die Lage des UW XXXX und die Trasse entlang der Bezirksgrenze anlange, offensichtlich geändert worden, was sich aus der Einreichung nach dem Kärntner Elektrizitätsgesetz ergebe.

Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens stellte die Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 7.9.2011 fest, dass auch für das geänderte Vorhaben in den Gemeinden der Beschwerdeführerinnen einschließlich der im Zusammenhang stehenden Rodungen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Die Beschwerdeführerinnen erhoben als Standortgemeinden gegen diesen Bescheid Berufung.

3. Der Umweltsenat wies diese Berufungen mit Bescheid vom 20.2.2012 gemäß § 2 Abs. 2 und 5 sowie § 3 Abs. 7 in Verbindung mit Z 46 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2011, als unbegründet ab.

4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob den Bescheid des Umweltsenates mit Erkenntnis vom 29.9.2015, Zl. 2012/05/0073, im Wesentlichen mit der Begründung auf, der verfahrensgegenständlich beantragte Trassenaufhieb in einer Breite von 50 m bis 90 m entlang der Freileitung stelle eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur i.S. des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 (ForstG) und eine Abholzung zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart gem. Z 1 lit. d des Anhanges II der UVP-Richtlinie 2011/92/EU dar. Die Behörde habe auf Grund ihrer unzutreffenden Rechtsansicht im Zusammenhang mit den im Projekt geplanten Trassenaufhieben keine Ermittlungen dazu vorgenommen, in welchem flächigen Ausmaß es unter Einbeziehung dieser Trassenaufhiebe im Zusammenhang mit dem vorliegenden Freileitungsprojekt zu Rodungen komme.

5. Das in Rechtsnachfolge des Umweltsenates nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht führte einen Lokalaugenschein mit anschließender mündlicher Verhandlung durch, hob den angefochtenen Bescheid mit Beschluss vom 9.12.2015, GZ W104 2115704-1, auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die der Kärntner Landesregierung zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorhaben für die XXXX gemeinsam mit den durch die XXXX beantragten und betriebenen Teilen, die mit dem Vorhaben eine Einheit bilden, nach Präzisierung durch die Projektweberin insgesamt 11,4711 ha Rodungen umfasse. Die Fällungen hiebsunreifer Bestände betrügen höchstens 38,1246 ha, jedenfalls aber weit über 20 ha. Dabei sei auf Teilflächen im Zuge der Errichtung der Leitung ein (einmaliger) Kahlhieb erfolgt; während des Betriebs der Leitung müssten auf der Gesamtfläche immer wieder hiebsunreife Hochwaldbestände gefällt werden. Alle Fällungen hiebsunreifer Bestände erfolgten ausschließlich, um den Sicherheitsabstand der Leitung zum Baumbestand zu sichern. Zu keiner Zeit bei Errichtung oder Betrieb werde der Waldboden zu waldfremden Zwecken genutzt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass im Zuge des Vorhabens Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart gemäß Z 1 lit. d des Anhanges II der UVP-Richtlinie erfolgten, und zwar auch nicht in vorübergehender Art und Weise. Die Errichtung der Leitungsmasten erfolge ausschließlich von den zur Rodung beantragten Arbeitsflächen und Maststandorten, der Einzug der Leiterseile mit Hilfe von Hubschraubern ohne Berührung des Waldbodens.

In einem räumlichen Zusammenhang zu den angeführten Rodungen im Ausmaß von 11,4711 ha befänden sich Rodungen, die in den letzten 10 Jahren (für einen anderen Rodungszweck) bewilligt wurden und mit denen gemeinsam die für das Vorhaben geplanten Rodungen das Ausmaß von 20 ha überschreiten.

Es sei mit sachverständiger Hilfe zu prüfen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen des Vorhabens insgesamt (alle Rodungen, Fällungen, Bestehen der Masten und Leiterseile udgl.) mit den Auswirkungen anderer, in den letzten 10 Jahren im räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben bewilligter Rodungen oder Vorhaben, für die diese Rodungen durchgeführt wurden, mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt (nicht ausschließlich auf den Wald) zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen sei.

Gegen diesen Beschluss wurde von keiner Partei ein Rechtsmittel erhoben.

6. Nach Durchführung einer Einzelfallprüfung durch Einholung entsprechender naturschutz- und forstfachlicher Gutachten, zu denen die Beschwerdeführerinnen nicht Stellung nahmen, erließ die Kärntner Landesregierung den angefochtenen Bescheid, mit dem wiederum festgestellt wurde, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der geltend gemacht wird, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Schwellenwerte der Z 46 lit. a und e des Anhangs 1 zum UVP-G nicht erreicht werden und habe aufgrund von Fehlern bei der Tatsachenfeststellung fälschlicherweise festgestellt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.6.2016 eine mündliche Verhandlung durch, in der das naturschutzfachliche Gutachten ergänzt und sämtliche Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen des Vorhabens insgesamt (alle Rodungen, Fällungen, Bestehen der Masten und Leiterseile udgl.) mit den Auswirkungen anderer, in den letzten 10 Jahren im räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben bewilligter Rodungen oder Vorhaben, für die diese Rodungen durchgeführt wurden, erörtert wurden. Am Schluss der mündlichen Verhandlung wurde der Spruch der vorliegenden Entscheidung samt den wichtigsten Begründungselementen mündlich verkündet.

Das vorliegende Schriftstück stellt somit die schriftliche Ausfertigung eines bereits mündlich verkündeten Erkenntnisses dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zu Auswirkungen auf den Wald:

Aus forstfachlicher und waldökologischer Sicht sind durch die Rodungen im Gesamtausmaß von 33,5418 ha im Beobachtungsstreifen von 1000 m links und rechts der Trasse keine kumulativen Auswirkungen zu erwarten und ist durch das Vorhaben bezogen auf das Schutzgut mit keinen wesentlichen bzw. nachhaltigen schädlichen belästigenden oder belastenden Auswirkungen zu rechnen. Das potentiell kumulierende Vorhaben Cargo-Terminal der ÖBB liegt in einem Abstand von ca. 900 m vom Vorhaben und damit über der als maximale Ausdehnung von Rodungsauswirkungen bei diesem Vorhaben festgestellten Größe von 750-875 m entfernt. Außerdem ist das geplante Umspannwerk XXXX mit Ausnahme der Zufahrt nach Süden und Südwesten exponiert, wodurch kleinklimatisch die Auswirkungen der Rodung in diesen Raum wirken.

Zu Vegetation und Biotope:

In einem ca. 500 m breiten Korridor um die Leitungstrasse befindet sich nur ein naturschutzfachlich besonders hochwertiges Biotop, und zwar ein nicht permanent wasserführender Wassergraben, der als Erlenbruch- und Sumpfwald anzusprechen ist. Dieser Wald liegt im Bereich des Umspannwerkes und hat eine Größe von 53 m2, gemeinsam mit dem zugehörigen Waldsaum, einem (künstlich geschaffenen) Teich und anderen naturschutzfachlich hochwertigen Landschaftselementen, die im Bereich des Umspannwerkes in Anspruch genommen werden, ergibt sich eine Fläche von 227 m2.

Außer ganz kleinräumigen Rodungen in den letzten zehn Jahren, in denen sich keine naturschutzfachlich wertvollen Biotope befunden haben, kommen kumulative Wirkungen nur mit einem Teil der größerflächigen Rodung im Bereich Gewerbepark und ÖBB Cargo Terminal in Frage. Ein großer Teil dieser Rodungen wurde allerdings nicht konsumiert. Kumulative Auswirkungen zwischen diesen Rodungen für Gewerbepark und Cargo Terminal, die auch naturschutzfachlich wertvolle Wälder betroffen haben, und dem naturschutzfachlich wertvollen feuchten Wald beim Umspannwerk sind nicht gegeben, weil diese zwei Landschaftsräume durch Verkehrswege und Siedlungen weitgehend voneinander getrennt sind (bei den Rodungen im Raum XXXX handelt es sich um feuchte ehemalige Auwälder, bei der Rodung im Bereich Umspannwerk um kleinflächige Gebiete im bewaldeten Hügelland), und weil damals im Naturschutzverfahren für diese Rodungen Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben worden sind, die im Ausmaß der konsumierten Rodung auch verwirklicht wurden. Dabei handelt es sich um Maßnahmen im nahegelegenen Natura-2000-Gebiet (Bestandesumwandlungen) und eine Gewässerneuanlage im Bereich Ossiacher See.

Eine Verbundwirkung zwischen den zwei betroffenen Biotopräumen ist nicht gegeben, weil der Bahnkörper der Südbahn mit zwei bis drei Meter hohen Lärmschutzwänden eine Verbundwirkung nicht ermöglicht. Bei der Wahl der Masten wurde standortspezifisch auch darauf geachtet, dass keine Trittsteinbiotope betroffen sind. Vom Projekt wird zudem nur ein sehr kleiner Teil der naturschutzfachlich wertvollen Fläche beim Umspannwerk in Anspruch genommen.

Zu Landschaftsbild - Schutzgut Landschaft:

Die bisherigen Rodungen, die im räumlichen Zusammenhang in den letzten zehn Jahren erfolgt sind, sind im stadtnahen Bereich erfolgt. Das gegenständliche Vorhaben hingegen erstreckt sich in erster Linie über den Höhenzug der XXXX und ist fast vollständig in den Waldkörper eingebaut. Außerhalb dieses Höhenrückens liegt ein Teil des Vorhabens unmittelbar neben der Autobahn, im südlichen Teil führt die Leitung über einen weiteren Höhenrücken und endet in einem Talbereich ( XXXX ). Das Umspannwerk ist durch diverse Maßnahmen bestmöglich in den Landschaftsraum eingebaut. Der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes und das Landschaftsbild werden durch das Zusammenwirken mit den Rodungen Gewerbepark und ÖBB Cargo Terminal XXXX nicht entscheidend verändert, da sich zwischen der im Norden des Betrachtungsgebietes gelegenen Rodung XXXX und dem Umspannwerk Infrastruktureinrichtungen wie Straßen, Bahn und Siedlungsgebiete befinden, darauf folgend die bereits bestehende und die zwei neuen Leitungen, dann ein Höhenrücken und erst hinter dem Höhenrücken das Umspannwerk. Aus der methodischen Vorgangsweise der Landschaftsbildanalyse, in der sämtliche Elemente der Landschaft dargestellt werden, ergibt sich insgesamt, dass eine erhebliche Veränderung des Landschaftsbildes durch das Vorhaben unter Berücksichtigung bestehender Sichtbeziehungen nicht stattfindet.

Die beiden neuen Leitungen werden von den Siedlungsbereichen im Westen und im Osten deutlich sichtbar sein, jedoch wird eine im selben Bereich bestehende alte Leitungstrasse abgetragen. Der Leitungskomplex befindet sich nunmehr weiter entfernt vom Siedlungsgebiet XXXX , ungefähr in der Mitte zwischen zwei Siedlungskörpern. Er ist deutlich sichtbar von diesen beiden Siedlungsbereichen, die sich im Talland im intensiv genutzten Ackerland befinden. Gut sichtbar vom Siedlungsraum XXXX aus gegen Süden ist die Schneise, die für das letzte Stück der Leitung Richtung Umspannwerk entsteht.

Durch vorhabensbedingte Rodungen, etwa nordwestlich des Maststandortes 9 unter bzw. neben der bestehenden Leitungstrasse, kommt es zwar möglicherweise zu einer Verbesserung der Sichtbeziehung auf die alte Leitung in Verbindung mit der im östlichen Bereich davon errichteten neuen Leitung, und zwar durch eine Verschränkung der Sichtachsen vom XXXX . Da sich in derselben Sichtbeziehung zur neuen Trasse eine Straßenbrücke und eine Eisenbahnbrücke bzw. ein Eisenbahnknoten mit in drei verschiedenen Richtungen abspringenden Linien befindet und in nordwestlicher Richtung, etwas weiter entfernt, die große Autobahnbrücke über die XXXX , kommt es durch die neue Leitung zu keiner erhebliche Abwertung des Erlebnisses der Landschaft, auch nicht in Verbindung mit bestehenden Fällungs- und Rodungsflächen, da im Vergleich zu diesen vorhandenen Infrastrukturbauten der vorhabensbedingte Eingriff gering erscheint.

Zum Bereich Ornithologie:

Der Raum XXXX ist grundsätzlich stark zersiedelt, was in der Vergangenheit zur Abnahme bzw. zum Erlöschen von Beständen wertbestimmender bzw. seltener Arten, wie etwa des Kiebitzes geführt, hat. Es konnten allerdings keine Populationen gefunden werden, die durch das gegenständliche Trassenprojekt in ihrem Brutbestand gefährden würden. Dies gilt insbesondere auch für Spezies, welche im Umfeld von XXXX an anderer Stelle bedeutende Vorkommen haben (z. B. der Ziegenmelker in der XXXX und im XXXX ). Nicht nur in den Waldbereichen, sondern auch in den Offenlandbereichen besteht aufgrund der intensiven Landwirtschaftsnutzung kein aktueller Lebensraum für wertbestimmende bzw. seltene Vogelarten. Eine kumulative Wirkung mit anderen Vorhaben bzw. Rodungen kann aus diesem Grund in Bezug auf die mögliche Zerstörung von Brutvogelhabitaten ausgeschlossen werden.

Aufgrund der ornithologischen Bauaufsicht bei der Errichtung der Leitung und des seither durchgeführten Monitorings hat sich ergeben, dass keine gravierenden Ausfälle von Vögeln aufgrund der Leitung zu beobachten sind.

In Bezug auf mögliche Verluste durch das Vorhandensein der Leiterseile und Masten ist zwar festzustellen, dass die überwiegende Mehrzahl der Vögel, die im Bereich solcher Vorhaben queren, einen erhöhten Energieaufwand in Kauf nehmen muss, um den Leitungskorridor zu passieren. Er können allerdings keine kumulativen Auswirkungen mit den in den letzten 10 Jahren durchgeführten oder vorhandenen Rodungen erkannt werden, weil diese Rodungen für andere Vorhabenstypen getätigt wurden und dort keine Leiterseile vorhanden sind, sondern teils der forstliche Bewuchs beseitigt und Gebäude errichtet wurden.

Die in der Verhandlung von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Befürchtungen, dass für den Vogelzug sehr wohl erhebliche Auswirkungen in Kumulation mit anderen Leitungen zu erwarten seien, die über einen 1-Kilometer-Radius hinausgehen und insbesondere im Gebiet der Vogelzugkorridore in Zusammenhang mit im Kanaltal vorhandenen weiteren Leitungen auftreten würden, haben sich als unbegründet erwiesen, weil im naturschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid und im Projekt selbst ausreichend Maßnahmen vorgesehen und auch dem Projektstand gemäß bereits verwirklicht sind, die eine derartige kumulative Wirkung ausschließen.

Zu sonstigen Tierarten:

Aufgrund einer fehlenden Erheblichkeit für Biotoptypen insgesamt ergibt sich auch die fehlende Erheblichkeit für sonstige Tierarten. Dies betrifft auch kumulative Auswirkungen mit den bestehenden Rodungen.

Zum Boden:

Versiegelungen durch die Maststandorte erfolgen in sehr geringem Ausmaß, in einem Ausmaß von 1 ha weiters durch das Umspannwerk XXXX . Insgesamt wird es zu einer Bodenversiegelung von 1,2 ha kommen. Im Vergleich zur sonstigen im Raum stattfindenden Bodenversiegelung durch Siedlungstätigkeit und Asphaltierung für Verkehrswege, Einkaufszentren usw. ist diese Flächeninanspruchnahme äußerst gering. Die Hauptraumbeanspruchung erfolgt im gesamten betrachteten Raum insgesamt durch Landwirtschaft und Siedlungstätigkeit. Durch die Leitung kommt es im Gegenteil zu einer Steigerung der Biodiversität, weil anstatt einer monotonen Waldlandschaft eine offene, hochwertigere Landschaft geschaffen wird. Zu erwarten ist, dass sich bereichsweise wieder heimischer Eichen-Hainbuchenwald, verschiedenste Strauchgesellschaften und Magerwiesen ausbreiten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Auswirkungen auf den Wald ergeben sich aus dem forstfachlichen Gutachten im Rahmen der Einzelfallprüfung der Behörde, in dem die Auswirkungen der dauernden und befristeten Rodungen ebenso wie der Schlägerungen in der Bau- und Betriebsphase beurteilt und den Auswirkungen der in möglichem räumlichem Zusammenhang stehenden Rodungen der letzten zehn Jahre unter besonderer Berücksichtigung von Rodungen mit einer Größe von über 0,5 ha und Rodungen für einen dem Vorhabenszweck ähnlichen Rodungszweck (ÖBB-Cargo-Terminal, Erweiterung Gewerbe- und Industriepark XXXX ) gegenübergestellt wurden. Dabei wurde ein zu betrachtender Wirkungsstreifen von 1000 m links und rechts der Trasse festgelegt und begründet. Die Ergebnisse dieses Gutachtens wurden in den Beschwerden nicht bestritten. Das Gericht sah sich auch von Amts wegen nicht veranlasst, diesbezüglich eine Ergänzung der Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen.

Ausgehend von den im bereits durchgeführten naturschutzrechtlichen Verfahren erstatteten naturschutzfachlichen Gutachten sowie aus den Einreichunterlagen des Vorhabens zum naturschutzrechtlichen Verfahren wurde im Rahmen der Einzelfallprüfung auch ein naturschutzfachliches Gutachten erstellt. Darin wird zunächst der Untersuchungsraum abgegrenzt, wobei die forstfachliche Abgrenzung von einem beidseitigen 1000 m-Streifen entlang der Leitungsachse als auch für naturschutzfachliche Belange ausreichend angesehen wird. Als Beurteilungsgrundlage diene eine flächendeckende Kartierung anhand von Biotoptypen der Roten Liste Kärntens der gesamten Freileitungstrasse unter Berücksichtigung eines mindestens 70 m breiten Pufferstreifens links und rechts der Leitungsachse, eine Landschaftsbildanalyse, eine ornithologische Stellungnahme sowie Ortsaugenscheine durch den Sachverständigen. Generell gelte der Verlust der Lebensraumvielfalt als der entscheidende Gefährdungsfaktor für die einheimische Fauna. Weiters stelle sich im Zusammenhang mit der Errichtung so genannter Freileitungen die Frage der nachhaltig nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes bzw. des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes. Der Gefährdungsgrad der Biotoptypen, welche im Rahmen des gegenständlichen Projekts erhoben wurde, stehe in einer gewissen Korrelation zum Gefährdungsgrad der in diesem Lebensraum vorkommenden Tiere und Pflanzen. Eine Sonderstellung nehme die Vogelwelt ein. Zum einen sei das Vorhabensgebiet als so genannte Important Bird Area vorgeschlagen ( XXXX ), zum anderen stellten Freileitungen prinzipiell ein bestimmtes Risiko im Bezug auf Vogelschlag dar. Durch das gegenständliche Vorhaben würden keine Schutzgebiete unmittelbar berührt. Im Nahebereich befänden sich jedoch einige Landschafts-, Natur-, und Europaschutzgebiete, ein Naturdenkmal und ein Naturpark. Diese Schutzgebiete würden unmittelbar durch das Vorhaben weder beeinträchtigt oder berührt werden, noch komme es zu einer Verschlechterung im Sinne des Kärntner Naturschutzgesetzes sowie des Protokolls für Naturschutz und Landschaftspflege der Alpenkonvention. Die Trasse selbst durchschneide an wenigen Punkten Biotope, deren Wertigkeit aus naturschutzfachlicher Sicht als hoch bis sehr hoch bewertet werde. Der bewaldete Höhenzug der XXXX , der einen Großteil des Vorhabensgebietes einnehme, werde zum Großteil mit aus naturschutzfachlicher Sicht gering bewerteten Forsten und lokalen Schlagflächen bedeckt. Insgesamt seien die betroffenen Biotoptypen mit Ausnahme eines nicht permanent wasserführenden Wassergrabens, welcher als Erlenbruch- und Sumpfwald anzusprechen sei, als naturschutzfachlich gering einzustufen. Davon werde aber nur die Randzone berührt, was durch Ausgleichsmaßnahmen ersetzt werden könne.

Zur Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild wird im Gutachten festgestellt, dass vom Umspannwerk zwar Sichtbeziehungen zu Ortschaften bestünden, dass das geplante Umspannwerk in Bezug auf die Sichtbarkeit aber dahingehend optimiert werde, dass es die vorhandene Geomorphologie ausnutze bzw. eine entsprechende Geländeabsenkung erfolge und durch die umgebenden Waldflächen eine Abschirmung gegenüber der Umwelt vorhanden sei. Der geplante Leitungsbereich sei vollständig in den umgebenden Wald eingebettet. Der betreffende Landschaftsteil der Marktgemeinde XXXX werde durch Siedlungsgebiete, Infrastrukturanlagen wie Verschiebebahnhof, Gasleitungen, Freileitungen, Autobahnen, Waldflächen und landwirtschaftlich genutzte Zonen charakterisiert. Das herausragende Gepräge dieses Landschaftsraumes seien die vorhandenen hochrangigen Infrastruktureinrichtungen. Zusammenfassend wird festgestellt, dass keine schwerwiegenden Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft zu erwarten seien.

Zu den Auswirkungen auf die Vogelwelt wird im Gutachten festgestellt, dass schon aktuell von den bereits vorhandenen Tassen eine Barrierewirkung ausgehe, die sich durch das geplante Projekt noch erhöhen würde. Viele der Vögel durch- oder unterflögen die Leitung nicht, sondern müssten energieaufwändige Steigflüge in Kauf nehmen, um die Leitungsdrähte zu überqueren. In Kombination mit dem starken Vogelzugaufkommen im Raum Villach ergebe sich ein maßgeblicher Konfliktbereich. Dennoch folgert das Gutachten ohne nähere Begründung, dass insgesamt jedoch keine schwerwiegenden Auswirkungen durch Durchschneidung und Barrierewirkungen zu erwarten seien. Hinsichtlich der Brutvögel wird angemerkt, dass der Raum XXXX grundsätzlich stark zersiedelt sei. Dies habe bereits in der Vergangenheit zur Abnahme bzw. zum Erlöschen von Beständen wertbestimmender bzw. seltener Arten geführt, wie etwa des Kiebitz. Im Zuge dieser Erhebungen und auch durch Expertenbefragungen hätten keine Populationen gefunden werden können, die durch dieses Tassenprojekt in ihrem Brutbestand gefährdet würden. Dies gelte insbesondere auch für Spezies, die im Umfeld von XXXX an anderer Stelle bedeutende Vorkommen hätten (z.B. Ziegenmelker in der XXXX und dem XXXX ). Auswirkungen auf sensible Brutvogelhabitate seien deshalb nicht ableitbar.

Schließlich sei die durch das Vorhaben ausgehende Flächenversiegelung im Verhältnis zur Betriebsdauer und zu den Versiegelungen im Großraum Villach durch Bau- und Verkehrsflächen in einem "untergeordneten Prozentsatz" einzustufen. Somit seien keine schwerwiegenden Auswirkungen durch das Vorhaben auf das Schutzgut Boden zu erwarten.

Im Schlusskapitel "Kumulierung der Auswirkungen" wird schließlich gefolgert, dass für alle Schutzgüter keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen durch das Vorhaben im Zusammenwirken mit den Auswirkungen anderer Vorhaben im räumlichen Zusammenhang durch den vorübergehenden und dauernden Verlust von Waldlebensräumen zu erwarten seien. Die betroffenen Waldlebensräume seien durch nadelholzdominierte Forste geprägt, die naturschutzfachlich geringwertig seien. Die befristeten Rodeflächen bzw. Ersatzaufforstungen würden durch Aufforstungen mit standortgerechten Baum- und Straucharten ausgeglichen, die naturschutzfachlich höherwertig seien. Auch sehe das geplante Trassenmanagement eine Verbesserung des Strukturreichtums und der Artenzusammensetzung vor. Dies stelle eine Verbesserung des ökologischen Zustandes gegenüber dem Ist-Zustand dar. Kumulierende Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft seien aufgrund der Vorbelastungen als nicht schwerwiegend einzustufen. Die Trasse sei so gewählt, dass die Einsehbarkeit gering sei. Die im Umfeld umgesetzten Vorhaben in den Gemeinden XXXX und XXXX seien, bezogen auf die Sichtbeziehungen, nicht miteinander verknüpfbar.

Dieses Gutachten wurde in der Beschwerde in äußerst kursorischer Weise als "kursorisch und floskelhaft" kritisiert. Obwohl die Beschwerde in ihrer Kritik an diesem Gutachten an der Oberfläche anhaftet, war ihr doch insofern Recht zu geben, als im Gutachten über weite Strecken Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft diskutiert werden, jedoch keine Auseinandersetzung mit dem Gutachtensauftrag erfolgt. Die kumulativen Auswirkungen mit anderen Rodungsvorhaben bleiben im Dunklen. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit derartigen Auswirkungen erfolgt in dem von der Behörde eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten nicht.

In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wurden daher diese Auswirkungen durch Befragung des naturschutzfachlichen Sachverständigen und in Auseinandersetzung mit seinen diesbezüglichen Aussagen erhoben.

Die Feststellungen zu den kumulativen Auswirkungen auf Natur und Landschaft ergeben sich daher nicht in erster Linie aus dem in der behördlichen Einzelfallprüfung erhobenen naturschutzfachlichen Gutachten, sondern aus den diesbezüglichen nachvollziehbaren und schlüssigen Aussagen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen der Behörde in der Verhandlung, wo dieser vom Gericht und den Beschwerdeführern detailliert zu den im Gutachten fehlenden Tatsachenbeurteilungen befragt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.

Anhang 1 Z 46 lit. a UVP-G 2000 lautet:

"a) Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha;"

Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die UVP ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer UVP beantragt.

§ 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 lautet:

"1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich."

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine UVP nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs. 3 VwGVG lautet:

"(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

3.2. Zur fehlenden Berücksichtigung der Trassenaufhiebe:

Zentrales Vorbringen der Beschwerde ist, dass die beantragten Fällungen hiebsunreifer Hochwaldbestände, insbesondere auch infolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.9.2015, 2012/05/0073, bei der Berechnung der Rodungsflächen gem. Z 46 lit. a Anhang 1 zum UVP-G 2000 zu berücksichtigen und zu den von der Projektwerberin angegebenen Rodungsflächen hinzuzurechnen seien. Dazu wird in der Beschwerde angemerkt, dass die Ansicht der belangten Behörde bereits vom Bundesverwaltungsgericht in der Begründung seines Beschlusses vom 9.12.2015 vertreten worden sei. Grundsätzlich seien nur die Spruchpunkte einer gerichtlichen Entscheidung bekämpfbar. Da die Beschwerdeführer durch den verwaltungsgerichtlichen Spruch, mit dem der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde, nicht beschwert gewesen seien, sei auch eine Bekämpfung der Beschlussbegründung zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht möglich gewesen.

Damit sind die Beschwerdeführerinnen nicht im Recht. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist festzustellen, ob für ein Vorhaben eine UVP nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Bereits aus der Zurückverweisung im Spruch des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.12.2015, verdeutlicht durch die Begründung, geht in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise hervor, dass der Rechtsansicht der Beschwerdeführerinnen, dass die ins Treffen geführten Fällungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart erfolgten, nicht Rechnung getragen wird. Wäre das Bundesverwaltungsgericht dieser Rechtsansicht gefolgt, so wäre nämlich aufgrund des Erreichens des Schwellenwertes von 20 ha durch das Vorhaben selbst keine Einzelfallprüfung, sondern jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen, wie sich aus § 3 Abs. 1 (für Neuvorhaben) bzw. § 3a Abs. 1 Z 1 (für Änderungsvorhaben), jeweils in Verbindung mit Anhang 1 Z 46 lit. a UVP-G 2000 ergibt.

Durch diese Feststellung, dass das Vorhaben nicht jedenfalls UVP-pflichtig, sondern erst einer Einzelfallprüfung zu unterziehen sei, wurden die beschwerdeführenden Gemeinden jedenfalls schlechter gestellt als im Fall, dass ihrer Rechtsansicht gefolgt worden wäre. Die Behauptung, dass die Beschwerdeführerinnen durch den Spruch des Beschlusses vom 9.12.2015 nicht beschwert gewesen seien, ist daher unzutreffend und kann sie nicht davor bewahren, dass sie bereits gegen diesen Beschluss Revision (die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss ausdrücklich zugelassen wurde) erheben hätten müssen, um ihre Rechte in Bezug auf diese Beschwerdevorbringen zu wahren.

Nach § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss nach § 28 Abs. 3 VwGVG ausgegangen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29.7.2015, Ra 2015/07/0034, die zu § 66 Abs. 2 AVG ergangene Rechtsprechung über die Rechtswirkungen einer Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde auf die Bestimmung des § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG übertragen. Demnach erstreckt sich die Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes nicht nur auf das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch auf ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die Behörde, sondern auch das Verwaltungsgericht selbst an die rechtliche Beurteilung des Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 gebunden (vgl. jüngst VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0169). Diese Bindung erstreckt sich zudem nicht nur auf den Spruch, sondern auch auf die die Aufhebung tragenden Gründe (Ra 2015/07/0034).

Das Vorbringen zur fehlenden Berücksichtigung der Trassenaufhiebe in Punkt 3.1. der Beschwerde ist daher nicht zulässig und kann vom Gericht nicht in Verhandlung genommen werden.

3.3. Zur mangelhaften Prüfung gem. Z 16 lit. a des Anhangs 1 UVP-G (Gesamtvorhaben mit dem XXXX -Übertragungsnetz) und Z 46 lit. b des Anhangs 1 UVP-G (Änderungstatbestand):

Die Beschwerde macht weiters geltend, dass infolge Anbindung an das 220-kV-Übertragungsnetz der XXXX das Vorliegen eines Gesamtvorhabens geprüft werden hätte müssen, da in diesem Fall von der Änderung einer 220-kV-Starkstromleitung auszugehen gewesen wäre.

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerinnen diesen Einwand im vorangegangenen behördlichen Verfahren nicht vorgebracht haben und auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem erwähnten Erkenntnis vom 29.9.2015 nicht von einem "Gesamtvorhaben" ausgegangen ist, ist auch diesem Beschwerdevorbringen entgegen zu halten, dass sich auch in diesem Punkt die Behörde an die ihr überbundene Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu halten hatte. Dieses ordnete in seinem Zurückweisungsbeschluss an, es sei mit sachverständiger Hilfe zu prüfen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen des Vorhabens insgesamt (alle Rodungen, Fällungen, Bestehen der Masten und Leiterseile udgl.) mit den Auswirkungen anderer, in den letzten 10 Jahren im räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben bewilligter Rodungen oder Vorhaben, für die diese Rodungen durchgeführt wurden, mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt (nicht ausschließlich auf den Wald) zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen sei.

Dasselbe gilt für die geltend gemachte Anwendung des Erweiterungstatbestandes, die bereits vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.9.2015 verworfen wurde, woran sich das Bundesverwaltungsgericht zu halten hatte.

3.4. Zum Ergebnis der Einzelfallprüfung:

Schließlich wird moniert, in der Form, wie sie dem übermittelten Ermittlungsergebnis und dem Bescheid zugrunde liege, sei die inhaltliche Prüfung nicht nachvollziehbar. Es wird gefragt, ob nur wenige Schutzgüter oder sämtliche überprüft worden seien und ob der Bescheid nur ein "Best of" darstelle. Augenscheinlich sei ein Schwerpunkt auf dem Forstwesen gelegen. Das naturschutzfachliche Gutachten leide an einer Reihe von Unzulänglichkeiten. Es finde sich keine Erhebung, ob geschützte oder streng geschützte Pflanzen-, Tierarten und Lebensräume vorkämen. Nur die formelle Betrachtung, ob ein FFH- oder ein Vogelschutzgebiet ausgewiesen sei, finde überhaupt Erwähnung. Die Aussagen, es seien keine wesentlichen Umweltauswirkungen zu erwarten, seien nur kursorisch bzw. floskelhaft. Beim Landschaftsbild werde zwar ein Eingriff erwähnt, aber ausgeführt, dessen Intensität nehme mit Abstand zum Eingriff ab. Hinsichtlich der Trassenaufhiebe sei auch unklar, inwieweit diese bei den Auswirkungen auf Schutzgüter berücksichtigt worden sind. Denn unabhängig davon, ob es sich nun um eine Rodung handle oder nicht, so seien diese jedenfalls - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang betont habe - unter den Begriff der vorhabensbedingten Eingriffe zu subsumieren. Damit seien Auswirkungen auf sämtliche Schutzgüter zu berücksichtigen gewesen.

In der Einzelfallprüfung sind die erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens im Rahmen einer Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation zu erheben (§ 3 Abs.7 UVP-G 2000; VwGH 21.12.2011, 2007/04/0112).

Zutreffend hat die Behörde bei ihrer Einzelfallprüfung daher nur jene Umweltauswirkungen in den Blick genommen, die voraussichtlich geeignet sind, kumulativ mit den Auswirkungen dieser anderen Vorhaben erhebliche schädliche, belastende oder belästigende Wirkungen auf die Schutzgüter i.S. des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 hervorzurufen.

Der gesetzliche Auftrag einer Grobprüfung bedeutet jedoch nur, dass die Behörde sich auf die voraussichtlich wesentlichen Umweltauswirkungen zu beschränken und bei der Sachverhaltserhebung nicht über eine für die Beurteilung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 unbedingt notwendige Prüftiefe hinausgehen soll. Dies ermöglicht es der Behörde allerdings nicht, sich auf Fachgutachten zu stützen, deren Aussagen im Licht des Beurteilungsgegenstands nicht nachvollziehbar, schlüssig und vollständig scheinen.

In Erfüllung seines gesetzlichen Auftrages zur meritorischen Entscheidung dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, hatte das Bundesverwaltungsgericht die unvollständige Sachverhaltserhebung der Behörde im Hinblick auf kumulative Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft im Sinn seines Beschlusses vom 9.12.2015 zu ergänzen.

Wie dargestellt, hat die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht i.V.m. den in der behördlichen Einzelfallprüfung erstellten Gutachten ergeben, dass auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen des Vorhabens insgesamt (alle Rodungen, Fällungen, Bestehen der Masten und Leiterseile udgl.) mit den Auswirkungen anderer, in den letzten 10 Jahren im räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben bewilligter Rodungen oder Vorhaben, für die diese Rodungen durchgeführt wurden, mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher keine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen ist.

3.6. Zu Spruchpunkt B (Revision):

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil sich sowohl die Bindung der Behörde an Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts an seine eigene Rechtsansicht als auch der Prüfumfang in der Einzelfallprüfung, wie angeführt, durch eindeutige und einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt und im Übrigen eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

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