BVwG W104 2000187-1

BVwGW104 2000187-13.3.2014

B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs1 Z1
UVP-G 2000 §3a Abs2
UVP-G 2000 §3a Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z12
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs1 Z1
UVP-G 2000 §3a Abs2
UVP-G 2000 §3a Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z12

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W104.2000187.1.00

 

Spruch:

W104 2000187-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Vorsitzenden und die Richter Dr. Werner ANDRÄ und Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX Bergbahn GmbH & Co KG gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend die Errichtung einer 8 EUB Metzenjochbahn samt Piste, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen. Für das Vorhaben 8er Einseilumlaufbahn Metzenjochbahn samt Piste ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 und Anhang 1 Z 12 lit. b UVP-G 2000 durchzuführen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 20.2.2013 beantragte die XXXX GmbH & Co KG bei der Tiroler Landesregierung die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), ob für das Vorhaben der Errichtung einer 8er Einseilumlaufbahn (8 EUB) Metzenjochbahn samt Piste eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Mit Schreiben vom 6.3.2013, 11.7.2013 und 13.8.2013 wurden der Projektwerberin von der Behörde dazu Mängelbehebungsaufträge zum Feststellungsantrag erteilt.

Nach Befassung einiger Amtssachverständiger des Amtes der Tiroler Landesregierung und eines Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung, sowie nach Einlangen von Stellungnahmen der obersten Seilbahnbehörde, des Umweltanwalts und des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, erließ die Behörde den mit XXXX datierten, nunmehr angefochtenen Bescheid. Darin wurde festgestellt, dass für das Vorhaben gem. § 3a Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Z 12 lit. b UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Die Behörde geht darin davon aus, dass durch die Änderung des bestehenden Schigebietes "Spieljoch" projektgemäß eine entscheidungsrelevante Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung im Ausmaß von 14,28 ha. erfolgt; hierzu zählen: Rodungsflächen, Schüttungsbereiche, Abtragsbereiche, Verkehrsflächen/Parkflächen, Sickermulden, Verkehrsflächen, Manipulationsflächen, Stationen, "geringfügige" Geländeveränderungen, Leitungstrassen, Anbruchverbauung, Lawinendamm, Sprengmasten, Stützen-Aushubbereiche, Bauhilfswege, Abgrenzungszäune, Entwässerungsmaßnahmen. Weiters rechnet die Behörde auf den Schwellenwert (20 ha Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen) auch Gleitschutzmaßnahmen, Aufforstungen mit Verpfählungen und Flächen mit "Bestandesumwandlung" an und gelangt so zu einer Kapazitätsausweitung von 22,60 ha und damit von mehr als 100 Prozent des Schwellenwertes von 20 ha und einer UVP-Pflicht.

Mit ihrer rechtzeitig eingebrachten Berufung an den Umweltsenat vom 25.10.2013, ergänzt durch Schriftsatz vom 30.12.2013, beantragt die Projektwerberin die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Feststellung, dass ihr Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die UVP-Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Weiters beantragt sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die von den Rechtsanwälten Altenweisel Wallnöfer Watschinger Zimmermann eingebrachte Berufung argumentiert im Wesentlichen zunächst, die Berufungswerberin sei von der Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 11.7.2013 dazu aufgefordert worden, in das Projekt eine Beschreibung der konkreten Maßnahmen im Zusammenhang mit den Lawinensicherungsmaßnahmen aufzunehmen, die auch dem Schutz des gegenständlichen Vorhabens dienen sollen. Auf Grund dieses Verbesserungsauftrages seien diese Maßnahmen und ihre Flächeninanspruchnahme im Projekt dargestellt worden. Dabei habe es sich aber keineswegs um eine Antragsänderung oder eine Änderung des seitens der Berufungswerberin vorgetragenen Beurteilungssachverhaltes gehandelt, sondern um eine von der belangten Behörde selbst verlangte Vervollständigung der Projektunterlagen zur Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Vielmehr seien diese Maßnahmen Teil des am selben Tag wie der Feststellungsantrag der Berufungswerberin eingereichten, aber anderen Zwecken dienenden Projekts der Gemeinde XXXX für Schutzmaßnahmen gegen die Talegg-Lawine. Die beiden Projekte bildeten kein einheitliches Vorhaben, weil sie keinen gemeinsamen Betriebszweck durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken verfolgten. Zum Schutzprojekt Talegg-Lawine gehörten die Anbruchverbauung im Hauptanbruchgebiet der Talegg-Lawine, temporäre Lawinenschutzmaßnahmen in den verbleibenden Sekundäranbruchgebieten, Gleitschneeschutzmaßnahmen oberhalb der geplanten Aufforstungsbereiche mit "Erdox-Neve-Elementen", sowie Aufforstungsmaßnahmen mit Verpfählungen. Zum Schutz der Seilbahnanlage sei demgegenüber der bei der Bergstation zu errichtende Lawinendamm mit einer Anbruchverbauung in Form von Stahlstützwerken an der Ostseite des Dammes geplant.

Weiters argumentiert die Berufungswerberin damit, dass Teile von Maßnahmen, die zwar dem Schigebietserweiterungsvorhaben prinzipiell zuzurechnen seien, in dieser Dimension und Art nur deshalb erfolgen würden, weil sie auf diese Weise auch dem Schutz der Straße vor der Talegg-Lawine dienen würden.

Schließlich bekämpft die Berufungswerberin die Qualifikation einzelner Maßnahmen als "Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderungen" im Sinn des Schwellenwertes der Z 12 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000. Dies betrifft die Bestandesumwandlung, die Aufforstung mit Verpfählungen und die Gleitschutzmaßnahmen. Alle diese Maßnahmen stellten keine Geländeveränderungen im Sinne der Judikatur des Umweltsenates dar. Schließlich wird argumentiert, dass bei manchen Lawinenschutzmaßnahmen nicht die Außenumrandung, sondern nur die in Anspruch genommene Fläche selbst heranzuziehen wäre.

Anlässlich der Vorlage der Berufung an den Umweltsenat übermittelte die Behörde auch eine nach Eingang der Berufung in Auftrag gegebene Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Tirol. Dort wird zur Frage Stellung genommen, ob die strittigen Lawinenschutzmaßnahmen danach unterschieden werden können, ob sie entweder ausschließlich dem Schutz vor der Talegg-Lawine oder dem Schutz des Schigebietserweiterungsprojekts dienen. Diese Unterlage wurde vom Umweltsenat gemeinsam mit der Berufung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Das Gutachten wurde vom Bundesverwaltungsgericht anschließend den Parteien zur Stellungnahme übermittelt. Die Berufungswerberin und nunmehrige Beschwerdeführerin übermittelte dazu eine Stellungnahme mit Schreiben vom 5.2.2014, in der mittels Ergebnissen von Lawinensimulationen nochmals betont wird, dass die projektierten Verbauungsmaßnahmen im Rahmen des Projektes der Gemeinde XXXX nicht kausal für den Schutz des gegenständlichen Projektes seien bzw. ein Schutz des Seilbahnprojektes mit wesentlich weniger Aufwand erreicht werden könnte.

Am 18.2.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Zu dieser waren neben den Verfahrensparteien auch eine forsttechnische Amtssachverständige und ein naturschutzfachlicher Amtssachverständiger der Behörde, sowie ein Amtssachverständiger der Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Tirol, geladen. Bei dieser Verhandlung wurden sämtliche strittige Flächen im Einzelnen mit den Parteien erörtert und mögliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beleuchtet.

Die Verhandlungs-Vollschrift wurde den Verfahrensparteien zugestellt, die Beschwerdeführerin und die forsttechnische Amtssachverständige gaben eine Stellungnahme ab. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde für die endgültige Ausfertigung der Verhandlungs-Vollschrift weitgehend berücksichtigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt:

1.1. Das Vorhaben

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin eine 8 EUB samt Piste im Gemeindegebiet von XXXX, im Bereich zwischen knapp unterhalb der der Hochfügener Straße und dem Metzenjoch unter Querung des Ostabschnittes der Geolsalm, zu errichten beabsichtigt. Diese Vorhaben wird von bestimmten Lawinenschutz- und Ausgleichsmaßnahmen begleitet. Strittig ist, welche dieser Maßnahmen in welchem Ausmaß im Sinn des UVP-relevanten Schwellenwerts dem Vorhaben zuzurechnen sind.

1.2. Zur Frage, welche Maßnahmen dem Vorhaben zuzurechnen sind:

In ihrem Feststellungsantrag vom 20.2.2013 führt die Beschwerdeführerin an: "Die Lawinensicherungsmaßnahmen, die für die Hochfügener-Straße und den Finsing-Bach erforderlich sind, werden durch die Gemeinde XXXX bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz naturschutz-, forst- und wasserrechtlich zur Genehmigung beantragt. Diese Maßnahmen, welche über das Wasserbautenförderungsgesetz finanziert werden sollen, dienen auch dem Schutz des geplanten Vorhabens".

In den Ergänzungsunterlagen auf Grund der Verbesserungsaufträge der Behörde (OZ 29 plus 33) werden die Schutzmaßnahmen von der Projektwerberin in einem zugehörigen Plan farblich unterschiedlich dargestellt, je nachdem, ob sie dem Schutz des Schigebietsvorhabens (braun) oder dem Schutz der Straße (rosa) dienen würden. Angeführt sind folgende Maßnahmen:

Lawinenschutzdamm nahe Bergstation mit Anbruchverbauung in Form von Stahlstützwerken an der Ostseite = braun im Plan eingezeichnet, von der Projektwerberin wurde in der Berufung bestritten, dass die gesamte Fläche zum Schutz des Schigebietsvorhabens notwendig ist; Ergebnis der mündlichen Verhandlung: Beim Lawinenschutzdamm handelt es sich um einen geschütteten Damm, der im obersten Bereich eine wirksame Höhe von zehn Meter und im unteren Bereich eine wirksame Höhe von 15 Meter besitzt. Die lawinenzugewandte Seite ist mit Steinschlichtung ausgestattet mit einer Neigung von 2 : 1. Auf der lawinenabgewandten Seite sind durch die Böschungen entsprechende Neigungen vorhanden, sodass auch hier aus den Böschungsbereichen Anbrüche von Kleinlawinen möglich sind; um das zu verhindern ist in diesem Bereich eine Anbruchverbauung mit Stahlstützwerken vorgesehen. Der Vertreter der Projektwerberin bestätigt, dass die gesamten 1,79 ha (braun im Plan eingezeichnet) aus Lawinenschutzdamm und damit verbundener Anbruchverbauung dem Projekt zuzurechnen seien;

Anbruchverbauung westlich von Damm und Bergstation in Form von Stahlstützwerken, z.T. in Form von "Erdox-Neve-Elementen", im Plan rosa; Ergebnis der mündlichen Verhandlung: Dabei handelt es sich um das primäre Anbruchgebiet der Talegg-Lawine; auf einer Fläche von 1,18 ha soll es mit Stahlstützwerken gesichert werden. Diese Fläche dient insbesondere dazu, um Großlawinen mit Reichweiten bis in den Bereich der Hochfügener-Straße bzw. in den Finsing-Bach zu sichern. Die Stützverbauung wurde entsprechend der Ö-Norm geplant. Die Anbruchverbauung dient vor allem dem Schutz der Straße, aber auch dem Schutz des Schigebietes, wobei aber der Lawinenschutzdamm bei der Bergstation genügen würde, um die Bergstation zu schützen;

Gleitschneeschutzmaßnahmen oberhalb der Aufforstungsbereiche in Form von "Erdox-Neve-Elementen" und einer Aufforstung mit Verpfählung, rosa im Plan, umfasst drei Teilflächen; Ergebnis der mündlichen Verhandlung: Bei den Aufforstungsmaßnahmen mit Verpfählungen handelt es sich um Aufforstungen, die einerseits das Gleiten und Kriechen der Schneedecke verhindern sollen und damit für Kleinlawinen-Anbruchgebiete eine Schutzmaßnahme darstellen und andererseits handelt es sich um Aufforstungen, die im Einzugsgebiet des Finsing-Baches eine Wirkung aus hydrologischer Sicht darstellen. Die Erdox-Elemente oberhalb der Aufforstungen mit Verpfählungen dienen dem Anbruch von Gleitbewegungen und damit der Verhinderung von Lawinen aus diesem Anbruch-Gebiet, aber andererseits auch dem Schutz im Sinn der hydrologischen Wirkung für den Finsing-Bach. Diese Maßnahmen dienen nach Angaben der Beschwerdeführerin nicht vorrangig dem Schigebietsprojekt, aber sehr wohl auch dem Schutz der Piste bzw. der Seilbahn; für die Piste bzw. Seilbahn kämen aber andere, weit weniger aufwendige Maßnahmen in Frage. Die Maßnahmen sind lt. Beschwerdeführerin somit nicht für das Schigebietsprojekt konzipiert. Der Amtssachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung gibt demgegenüber an, bei den in Rede stehenden Aufforstungen mit Verpfählungen, handle es sich prinzipiell um keinen Lawinenschutz, es handle sich vielmehr um einen kleinräumigen Gleitschneeschutz. Es sei offensichtlich, dass zum Beispiel die Maßnahme südlich der Seilbahn sicher eine Verbesserung für den unteren Bereich der Schipiste bringe. Es sei auch klar, dass die Maßnahme oberhalb der Geols-Alm sehr gut dem Schutz dieser Alm dient, und zwar immer bezogen auf Kleinlawinen. Die große Talegg-Lawine breche aus dem oberen Rand des Kessels aus, an dessen südwestlichen Rand sich auch die Bergstation befindet. Die Beschwerdeführerin gibt zu dieser Aussage an, es handle sich dabei um eine Ergänzung zu Aufforstungsmaßnahmen, die die Wildbach- und Lawinenverbauung seit vielen Jahren im Projekt betreibe;

Aufforstungen, rosa im Plan, Ergebnis der mündlichen Verhandlung:

Dabei handelt es sich um eine Fläche, die auf Grund der Geländeneigung ohne technische Maßnahmen umgesetzt wird. In diesem Bereich sollen Topfpflanzen in Form von Fichten, Lärchen und Zirben eingebracht werden. Auch diese Aufforstungen dienen dem Lawinenschutz und als hydrologische Maßnahme.

Bestandesumwandlung, im unteren Teil der Seilbahn, planlich am Orthofoto nicht dargestellt, unbestrittenermaßen dem Schigebietsprojekt zuzuordnen.

1.3. Zur Frage, welche Maßnahmen eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung mit sich bringen:

In der Beilage zum Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 20.2.2013 wird eine Flächenbilanz im Sinn der UVP-relevanten Flächen von 11,64 ha angegeben. Diese Flächenangabe wird dort in einige allgemeine Kategorien heruntergebrochen (Rodungsfläche mit erdbautechnischen Maßnahmen, geländeverändernde Maßnahmen außerhalb der Rodungsfläche, Leitungstrassen.....). Die Ergänzungsunterlagen OZ 29 und OZ 33 auf Grund der Verbesserungsaufträge der Behörden enthalten eine Flächenbilanz von 14,28 ha Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderungen. In der Berufung bestreitet die Beschwerdeführerin, mit dieser Angabe eine Antragsänderung kundgetan zu haben.

Zur Frage, welche Flächen das sind, die in der Flächenbilanz der Ergänzungsunterlagen angegeben worden sind, aber in der Beilage zum Feststellungsantrag noch nicht enthalten waren, erklärt die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, es handle sich um die Anbruchverbauung westlich der Bergstation mit 1,18 ha. Daraus ergebe sich für das Schigebietsprojekt eine maximale Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderungen von 13,10 ha. Die anderen im Plan rosa eingezeichneten Flächen waren bereits ursprünglich nicht in die Flächenbilanz, auch nicht in die ergänzte Flächenbilanz, aufgenommen worden. Für die Beschwerdeführerin sind die 13,10 ha die relevante Zahl für Flächenverbrauch mit Geländeveränderungen. Der Lawinenschutzdamm nahe der Bergstation ist in den 13,10 ha enthalten und wird von der Beschwerdeführerin als geländeverändernd anerkannt. Fläche: 1,79 ha.

Zu den weiteren Maßnahmen:

Die Anbruchsverbauung westlich von Damm und Bergstation (Stahlstützwerke, "Erdox-Neve-Elemente") weist eine Gesamtfläche in der Außenumrandung von 1,18 ha auf (technische Beschreibung siehe oben Pkt. 1.2).

Die (reinen) Gleitschutzmaßnahmen mit Erdox-Neve-Elementen nehmen eine Fläche von 0,44 ha ein (Außenumrandung). Dabei handelt es sich um ca. 3 m hohe und breite Stahlelemente, um sogenannte Stahlrechen, die über Seilanker punktuell fundiert werden. Es sollen 55 Stück solcher Elemente platziert werden. Sie werden in vier Reihen untereinander angeordnet. Es handelt sich um eine permanente Lawinenschutzmaßnahme. Die dazwischen vorgesehene Bepflanzung wird 40 bis 50 Jahre benötigen, um Hochstämmigkeit zu erreichen. Es handelt sich um Fichten, Lärchen und Zirben. Die Bepflanzung ist so vorgesehen, dass zwischen den Elementreihen im Abstand von ca. zwei bis drei Meter Pflanzverbände gesetzt werden sollen. Nach Schutzwirksamwerdung innerhalb 40 bis 50 Jahren könnte man die Erdox-Neve-Elemente wieder entfernen.

Die Aufforstungsmaßnahmen mit Verpfählung nehmen eine Fläche von 4,84 ha ein. Dabei handelt es um eine Sicherung einer Aufforstung im Sinn der Startphase mittels Holzpfählen, die in einem Abstand von ca. 2,5 und 1,8 Meter mit einer Neigung von ca. 10 Grad in den Boden hineingerammt werden. Die Fundierungstiefe beträgt ca. 50 cm, der Pfahl steht ca. 1,50 Meter aus dem Gelände heraus. Die einzelnen Pfähle werden über Stahlseile gesichert, jeweils vom Kopf des einen Pfahles zum Fußbereich des darüber liegenden. In den Zwischenbereichen werden wieder Aufforstungsmaßnahmen entsprechend den oben beschriebenen Gleitschutzmaßnahmen eingesetzt. Diese Verpfählungen dienen dazu, das Gleiten und Kriechen der Schneedecke hintanzuhalten und damit der Aufforstung die entsprechenden Startbedingungen zu verbessern. Es handelt sich dabei um eine temporäre Maßnahme. Nach ca. 30 Jahren haben sie keine Wirkung mehr.

Zu den (reinen) Aufforstungsmaßnahmen siehe bereits oben unter 1.2. Diese bedecken eine Fläche von 1,29 ha.

Die sog. Bestandesumwandlung soll auf einer Fläche von 3,04 ha durchgeführt werden. Sie ist im unteren Teil der Seilbahn in den Waldbereichen auf einer Länge von ca. 600m geplant. Dabei handelt es sich um eine an den Kabelkanal angrenzende, jeweils 25 Meter breite Fläche, in der Laubhölzer eingebracht werden, nachdem der derzeitige Bestand mittels Motorsäge umgeschnitten und an Ort und Stelle verhängt belassen wird. Es handelt sich bei dieser Bestandesumwandlung um keine Lawinenschutzmaßnahme. Die einzelnen Bäume werden umgeschnitten, hoch abgestockt, das heißt in einer Höhe von ca. 1,50 Meter quergefällt und an Ort und Stelle belassen und imprägniert. Unter Querfällung wird eine horizontale Fällung verstanden, wo die Einzelbäume an Ort und Stelle bleiben, sodass der Anwuchserfolg verbessert ist. Mit dieser Vorgangsweise ist keine Bodenverwundung verbunden. Vier Meter entlang der Seilbahntrasse soll gerodet werden, jeweils 25 Meter links und rechts davon erfolgt die Bestandesumwandlung, das heißt, es werden neue Bäume in einer standortgemäßen Baumartenzusammensetzung gepflanzt, zusammen mit der natürlichen Sukzession soll es zu einem allmählichen, stufigen Übergang zum bestehenden Bewuchs kommen.

1.4. Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt:

Die von der Projektwerberin in den Ergänzungsunterlagen vorgelegte Studie zur Erfassung der tierökologischen Auswirkungen vom 5.10.2012 von Dr. Ernst Partl und Maga Kerstin Blassnig legt zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Auerhahnpopulation Folgendes dar:

"Die geplante Pistentrasse zweigt von der bestehenden Piste im Bereich Geols ab und verläuft quer über die Geolsalm in Richtung Gartalm/Niederleger. Dabei quert sie einen Lawinenhang, d.h. es werden in diesem Bereich wahrscheinlich permanente als auch temporäre Sicherungsmaßnahmen (Lawinensprengmasten) notwendig werden. Im Vergleich zur gegenwärtigen Situation kommt es dadurch zu einer Verschlechterung des Lebensraumes - insbesondere für Birkwild, das bislang in diesem Bereich einen weitgehend störungsarmen Winterlebensraum vorgefunden hat (mit Ausnahme der Variantenfahrer/Schitourengeher die dieses Gebiet befahren).

Ab einer Seehöhe von 1640m durchschneidet die geplante Piste auf einer Länge von ca. 600m geeignetes bis gut geeignetes Auerwildhabitat (siehe Abb. 5). Unter Berücksichtung der auftretenden Störungen über die Piste hinaus (beidseitig mit 50m gepuffert), bedeutet das, dass durch die Piste ca. 6,4 ha geeigneter und 3,9 ha gut geeigneter Auerwildlebensraum verloren geht. Die geplante Aufstiegshilfe ist in dieser Flächenstatistik bereits berücksichtigt.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Projektgebiet gut geeigneter Lebensraum für Auerwild nur auf einem sehr schmalen Korridor vorhanden ist (insgesamt 18 ha). Wie schon in früheren Studien angeführt, sind die auerwildtauglichen Flächen in diesem Gebiet bei weitem zu klein, als dass sie eine abgegrenzte Bewertung erlauben würden. Das Projektgebiet ist ein Teillebensraum der hier vorkommenden (schwachen) Teilpopulation und steht unmittelbar mit dem Gebiet Geols/Wildaueck in Beziehung. Es kommt hier mit Sicherheit zu Wechsel zwischen diesen Gebieten (nur ca. 500m Luftdistanz in Richtung Geols). Die geplante Aufstiegshilfe stellt in dieser Hinsicht eine zusätzliche Flugbarriere bzw. ein Anflugrisiko dar. Die Kollisionswahrscheinlichkeit ist im gegenständlichen Fall aber als geringer einzuschätzen, da die Aufstiegshilfe vom Rücken abgesetzt verläuft und das Tragseil zudem bei einer Masthöhe von 20-30m weitgehend außerhalb des Flugkorridors zu liegen kommt. Insgesamt konnten in den fünf Winterbegehungen zwischen 2008 und 2012 nur sechs indirekte Nachweise für das Vorkommen von Auerwild erbracht werden" (S. 11,12).

"3.1.4. Bewertung des Wirkraums - Räumliche Prämissen für die Bewertung der Auswirkungen auf Populationsebene für das Auerwild

Neben der Bestandes- und der Revierebene ist auch die Landschaftsebene (Verteilung von Wald und Offenland, Vernetzung) für das langfristige Überleben des Auerwilds von großer Bedeutung. In den Alpen besiedelt das Auerhuhn die größeren zusammenhängenden Waldflächen ab ca. 1500m Seehöhe. Zwischen den Vorkommen liegen die intensiv genützten Täler mit ihren Offenlandflächen. Die einzelnen Teilpopulationen in den Alpentälern sind in den meisten Fällen zu klein um aus eigener Kraft zu überleben.

Im angewandten Naturschutz wird seit längerem das Metapopulationsmodell für den langfristigen Erhalt großräumig lebender Wildtiere verwendet, auch für das alpine Vorkommen des Auerhuhns. Unter einer Metapopulation versteht man den Verbund von Teilpopulationen, die miteinander im genetischen Austausch stehen. Jede dieser Teilpopulationen hat für sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit in den nächsten Jahrzehnten auszusterben. Aufgrund des Gleichgewichtes zwischen Aussterben und Wiederbesiedlung kann eine Metapopulation stabil fortbestehen, selbst wenn keine der lokalen Teilpopulationen für sich gesehen stabil ist. Der Begriff wurde erstmals von Levin (1970) geprägt.

Bei einem sehr "losen" Zusammenhang der Auerwild-Teilpopulationen kann das Erlöschen kleinerer Teilvorkommen bzw. das verschwinden wichtiger Trittsteinbiotope zu einem Auseinanderbrechen der Metapopulation führen. In weiterer Folge kommt es dann zur Isolierung und zu einer erhöhten Gefährdung der verbleibenden Teilpopulationen (Zeiler, 2001). Es ist deshalb von entscheidender Bedeutung, dass sich die Teilpopulationen untereinander austauschen. Je besser die Vernetzung zwischen den Teilpopulationen, umso höher ist die genetische Variabilität, ein wichtiges Maß für die Resilienz einer Population. Das Auerhuhn zeigt aber kein ausgeprägtes Wandervermögen. Kurze Strecken sind häufig, Langstrecken rar. Nur wenige Jungvögel, vor allem die mobileren Weibchen, wandern in benachbarte Habitatinseln - die meisten bleiben dort, wo sie aufgewachsen sind.

Obwohl in den Alpentälern Wanderungen von einem Berg zum anderen noch regelmäßig nachzuweisen sind, lassen sich die Auerhuhn-Populationen benachbarter Berge eindeutig genetisch unterscheiden, selbst wenn sie nur fünf oder zehn Kilometer auseinander sind. Dies bestätigt, dass nur wenige Jungvögel auswandern. Da die meisten Wanderer nicht weiter als an den Nachbarberg fliegen, haben ihre Gene erst in der folgenden Generation eine Chance, in die übernächste Population weiterzuwandern. So ergibt sich ein enger Zusammenhang zwischen geographischer und genetischer Distanz. Wo allerdings Barrieren wie hohe Bergketten die Wanderrouten einschränken, kann der Austausch selbst zwischen nahe gelegenen Gebieten nahe null sein (Segelbacher et al., 2003).

Das Gebiet einer Metapopulation umfasst im Alpenraum sämtliche Teilpopulationen, die innerhalb eines Radius von ca. 5-10 km liegen (Anm. bei dieser Eingrenzung handelt es sich um eine "praktische Annäherung". Im Einzelfall kann die Distanz geländebedingt stark davon abweichen). Diese Festlegung leitet sich aus Untersuchungen zu Dispersionsdistanzen von Auerhühnern ab (STORCH 1993).

Lebensraum-Trittsteine sollten nicht weiter als 5 Kilometer voneinander entfernt sein. Wenn Revierteile als Trittsteine zwischen benachbarten Vorkommen dienen sollen, so sind dafür 50 Hektar an auerwildtauglichem Lebensraum als günstig einzustufen. Günstige Größen von Auerwild-Kerngebieten liegen in den Alpen bei mind. 300 ha.

Situation im vorderen Zillertal

[....] Im Umkreis von 5-10km vom Projektgebiet gibt es mehrere Kerngebiete mit noch relativ guten Auerwilddichten. Dazu gehören die Jagdreviere Uderns, Ried und Kaltenbach, XXXX, Öxeltal und Pilltal. Schätzungsweise leben in diesen Revieren über 100 Individuen.

Das Projektgebiet gehört zur GJ XXXX. Hier wurden lt. Auskunft des Hegemeisters in den letzten Jahren keine Abschüsse mehr getätigt. Es findet sich nur mehr wenig Auerwild in den gelb gekennzeichneten Gebieten. Beide Gebiete profitieren von den umliegenden Teilpopulationen und sind unzweifelhaft als "Sink" einzustufen, d.h. diese Gebiete leben einzig von der Zuwanderung aus den Nachbargebieten. Bleibt die Zuwanderung aus, weil die Quellpopulationen zurückgehen, ist das Erlöschen dieser Teilpopulation vorprogrammiert.

Wie aus Abb. 10 ersichtlich kommt dem Auerwildlebensraum in diesem Gebiet eine wichtige Funktion als Trittsteinbiotop zu. Ein Verlust dieses Vernetzungsbiotops könnte aufgrund der sich daraus ergebenden Distanzen (>5 km) nachteilige Auswirkungen auf die Metapopulation haben. Im Gebiet Talegg-Wildaueck UND Gartalm/Niederleger können die für eine lebensfähige Teilpopulation notwendige Fläche von ca. 300ha (ZEILER, 2001) bei weitem nicht erreicht werden. Die vorhandenen 50-60 ha an gut geeignetem Auerwildlebensraum reichen gerade dazu, um ein einigermaßen funktionierendes Trittsteinbiotop zu erhalten.

4. Schlussfolgerungen

Die geplanten Baumaßnahmen für die Erweiterung des Schigebietes bzw. die Auswirkungen die mit dem Betrieb der geplanten Anlagen in Zusammenhang stehen, führen zu direktem (Zerstörung relativ naturnaher Lebensräume) und indirektem Lebensraumverlust durch Intensivierung der Störungsintensität im Untersuchungsgebiet.

Die Studie kommt zu folgenden Ergebnissen:

1. Das Gebiet zwischen Talegg (Geols) und Gartalm weist geeignete Lebensräume für Auerwild auf. Nach Einschätzung des Verfassers (sie fußt auf neun Begehungen im Zeitraum zwischen 2008 und 2012) erfolgt im Untersuchungsgebiet keine Reproduktion mehr. Die nachgewiesenen Individuen wandern sehr wahrscheinlich aus den angrenzenden intakten Auerwildkerngebieten in das Untersuchungsgebiet ein. Das vorliegende Projektvorhaben führt zu einem weiteren Verlust an gut geeignetem Auerwildlebensraum und reduziert die derzeit bereits eingeschränkte Eignung als Trittsteinbiotop für Auerwild weiter. Das Projektvorhaben orientiert sich am östlichen Rand des Waldkomplexes im Bereich Gartalm/Niederleger und hält so den permanenten Verlust an gut geeignetem Lebensraum einigermaßen in Grenzen.

Die Analyse der Vernetzungssituation zwischen den Teilpopulationen weist diesem Gebiet eine nicht zu unterschätzende Funktion als Vernetzungselement (Trittsteinbiotop) zu. Die Verbesserung der Habitatsituation über forstliche Maßnahmen (inkl. Ausarbeitung eines Managementplans) in benachbarten Waldgebieten (Talegg/Wildaueck) würde dazu einen wichtigen Beitrag leisten und wäre imstande die geplanten Projekteingriffe zu kompensieren. Siehe dazu auch die Ausführungen in den ergänzenden Kommentaren." (S. 16-18)

In den "Ergänzenden Kommentaren" zur Studie vom 29.7.2013 werden Vorschläge für habitatverbessernde Maßnahmen gemacht. Auf Grund der Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass es sich dabei um Vorschläge handelt, deren Umsetzung jedoch (noch) nicht konkret geplant ist und die derzeit nicht Projektbestandteil sind.

2. Beweiswürdigung:

Auf Grund der Projektunterlagen und der ausführlichen Erörterung der Maßnahmen in der mündlichen Verhandlung konnte zweifelsfrei und unstrittig geklärt werden, welche Maßnahmen auf den jeweils in Anspruch genommenen Flächen gesetzt werden und welchem Zweck diese Maßnahmen dienen.

Die von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Projektunterlagen mit der tierökologischen Studie, deren Qualität auch vom naturkundlichen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung ausdrücklich außer Streit gestellt wurde, belegen die Auswirkungen des Vorhabens auf die Auerhahnpopulation in ausreichendem Maß; dies umso mehr, als sich die Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012) hatte die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Gemäß § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes war der Umweltsenat Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in diesen Angelegenheiten.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, i. V.m. Z 26 der Anlage zu diesem Bundesgesetz wurde der Umweltsenat mit 1.1.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesem anhängigen Verfahren wurde den Verwaltungsgerichten übertragen.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Berufungen, die vor dem 31.12.2013 gegen Bescheide des Umweltsenates erhoben wurden, sind demnach von Bundesverwaltungsgericht als Beschwerden in Verhandlung zu nehmen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I Nr. 2013/122, geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Zulässigkeit der Berufung/Beschwerde:

Die Berufung wurde rechtzeitig und von einer Partei des Feststellungsverfahrens eingebracht und ist somit zulässig. Sie erfüllt auch die Inhaltserfordernisse des § 9 Abs. 1 VwGVG.

3.3. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Gemäß § 2 Abs. 5 UVP-G 2000 ist Kapazität die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.

Gemäß § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Gemäß § 3a Abs. 2 UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

Gemäß § 3a Abs. 4 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Feststellung im Einzelfall die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

§ 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 lautet:

"1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich."

Anhang 1 Z 12 lit. b (Spalte 1) UVP-G 2000 samt Fußnote 1a lautet:

"Erschließung von Schigebieten1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist;"

"1a) Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z. B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist.

Begrenzt wird das Schigebiet morphologisch nach Talräumen. Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z.B. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so ist die Abgrenzung vorzunehmen nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer. Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen."

3.4. Für die Feststellung der UVP-Pflicht relevante Flächen:

Strittig ist zunächst die Frage, welche dieser Flächen der Projektwerberin zugerechnet werden können.

Nach ständiger Spruchpraxis des Umweltsenates und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind Vorhaben verschiedener Projektwerber als einheitliches Gesamtvorhaben zu betrachten, wenn sie in einem sachlichen und örtlichen Zusammenhang stehen und einem einheitlichen Betriebszweck dienen. Ein Projekt, das sich aus mehreren, in einem nahen örtlichen Zusammenhang stehenden Einrichtungen zusammensetzt, ist auch dann gesamtheitlich zu betrachten, wenn dessen Einrichtungen dem selben Betriebszweck dienen, also funktional eine Einheit bilden, aber räumlich oder wirtschaftlich voneinander getrennt von unterschiedlichen Personen errichtet oder betrieben werden. Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 erfordert es daher, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, im Rahmen einer Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G zu beurteilen. Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es dabei nicht an, sondern allein auf den funktionellen Zusammenhang (VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218 zu einem Freizeit- und Vergnügungspark mit Beherbergungsbetrieben, wobei wesentliche Teile beider Projekte durch den gleichen Personenkreis mitbenützt werden sollten; VwGH 25.9.2007, 2006/06/0095 zu einem Einkaufszentrum, dessen Geschäftseinheiten auf Grund eines gemeinsamen Konzeptes errichtet und betrieben werden sollten; VwGH 23.6.2010, 2007/03/0160 für eine 110kV-Hochspannungsleitung und dem Ausbau einer Eisenbahnstrecke).

Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass sämtliche strittige Maßnahmen, die dem Lawinenschutz dienen - der Lawinenschutzdamm mit Anbruchverbauung bei der Bergstation, die Abruchverbauung westlich von Damm und Bergstation, die Gleitschneeschutzmaßnahmen in Form von Erdox-Neve-Elementen und einer Aufforstung mit Verpfählung, sowie die (bloßen) Aufforstungen - in nicht nur ganz untergeordnetem Ausmaß dem Schutz des Schigebiets ebenso wie dem Schutz der Verbindungsstraße XXXX dienen sollen. Die Beschwerdeführerin konzediert dies zwar, doch argumentiert sie, dass zumindest einige dieser Maßnahmen nicht in diesem Ausmaß geplant werden hätten müssen, wären sie nur zum Schutz des Schigebiets vorgesehen. Einige dieser Maßnahmen würden zum einen von der Gemeinde XXXX geplant, zum anderen wären sie in dieser Dimension und daher mit diesem Flächenverbrauch so ausgeführt, um auch oder vor allem den Schutz der Straße sicherzustellen.

Diese Argumentation verfängt jedoch nicht. Bei der Frage der Abgrenzung des Vorhabens, das bei der Feststellung der UVP-Pflicht zu beurteilen ist, ist einzig auf den funktionalen Zusammenhang der Maßnahmen, im konkreten Fall die gemeinsame Funktion und den gemeinsamen Zweck des Schutzes des Schigebietes und der Straße vor Lawinen, abzustellen. Die Frage, ob die Maßnahmen, würden sie von einer Projektwerberin allein errichtet, anders dimensioniert werden könnten, spielt keine Rolle, weil vom konkreten Projekt bzw. den konkreten Projekten auszugehen ist, für die eine Verwirklichungsabsicht besteht (vgl. etwa VwGH 2006/06/0095). Nur wenn der Schutz des Schigebietes durch die verschiedenen Maßnahmen nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen würde, könnte dies unter Umständen zu einer anderen Beurteilung führen. Die Sachverhaltsermittlung hat aber ergeben, dass etwa die Gleitschneeschutzmaßnahmen in wesentlichem Maß auch vor kleinräumig auftretendem Gleitschnee, der Piste und Seilbahn bedrohen würde, schützen sollen. Dass dies auch anders zu bewerkstelligen wäre, etwa durch kurzfristige Sperren des Schigebietes, ist unerheblich. Auch die Aussage des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung, dass der Damm zum Schutz der Bergstation und die Anbruchverbauung westlich davon zum Schutz vor dem Abbrechen von Großlawinen eine Einheit bilden und Lawinen, die da in diesem Bereich brechen, auch Stützen der Seilbahn in einem Maß gefährden, die mit statischen Berechnungen allein nicht zu bewältigen ist, ist dem Gericht nachvollziehbar.

Es sind also sämtliche Lawinenschutzmaßnahmen (im Lageplan braun und rosa eingezeichnet) der Beurteilung zu Grunde zu legen, gleich ob diese von der Gemeinde XXXX oder von der Projektwerberin errichtet und betrieben werden sollen.

3.5. Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung:

Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um die Erweiterung eines bestehenden Schigebietes, da die geplanten Pisten an bereits bestehende Pisten anschließen und ein durchgehendes Befahren ermöglicht werden soll. Seit der UVP-G-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 87/2009, sind Erweiterungsvorhaben nach der allgemeinen Systematik des § 3a zu behandeln, wonach eine UVP in jedem Fall durchzuführen ist, wenn die Erweiterung selbst bereits den Schwellenwert erreicht (hier: Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder Lifttrassen von mindestens 20ha), jedoch eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, wenn die Erweiterung mindestens 50% des Schwellenwertes (hier: Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder Lifttrassen von mindestens 10 ha) erreicht (AB 271 BlgNR 24. GP; Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, zu Anhang 1 Z 12).

Für die Berechnung der Flächeninanspruchnahme sind sowohl Seilförderanlagen als auch Flächen für die Neuanlegung von Pisten zu berücksichtigen. Als Pistenneubau gilt die Errichtung von Flächen für die Benützung zum Schifahren oder für andere Wintersportarten, wobei die Widmung durch bestimmte äußere Merkmale oder Eingriffe erkennbar sein muss (US 9/1999/7-31 Kühtai), jedoch unabhängig davon, ob eine dauernde Benutzung erfolgt oder nicht (VwGH 2007/03/0170, US 6A/2002/3-48 Pitztaler Gletscher III). Davon umfasst sind auch Flächen, die mit dem Pisten- und Trassenneubau kausal und funktional verbunden sind und in einem räumlichen Zusammenhang stehen (z. B. Lawinenverbauungen, Aufschließungswege, Böschungs- und Drainagierungsflächen; US 9/1999/7-31 Kühtai, US 7A/2006/10-7 Jerzens).

Geländeveränderungen i.S. der Z 12 des Anhanges 1 sind nach den Entscheidungen des Umweltsenates US 9/1999/7-31 Kühtai und US 7A/2006/10-7 Jerzens jene Maßnahmen durch Pistenneubau und Lifttrassen, die relevante Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 haben können, z. B. Geländeveränderungen durch Sprengungen, Rodungen, Aufschüttungen, Abtragungen, Drainagierungen, Lawinenverbauungen). Nicht in die Fläche der Geländeveränderungen einzurechnen sind nach dieser Spruchpraxis Maßnahmen, die den Naturhaushalt oder die Landschaft nicht dauerhaft beeinflussen, wie etwa geringfügige Entsteinungen.

Eine Definition des Begriffes "Gelände" findet sich etwa in Wikipedia (de.wikipedia.org):

"Physikalisch ist das Gelände die Grenzschicht zwischen der festen Erdkruste (Lithosphäre) auf der einen, der Luft (Erdatmosphäre) und den Gewässern (Hydrosphäre) auf der anderen Seite.

Als Relief (frz. ‚das Hervorgehobene') bezeichnet man im Sinne der Geologie allgemein die Oberflächengestalt der Erde, wie sie durch innere, geologische und äußere Kräfte geformt ist.

Als Topografie (von griechisch t?p?? tópos ‚Ort' und ???fe?? gráfein ‚zeichnen, malen, beschreiben', sinngemäß ‚Geländeskizze') bezeichnet man in der Erdmessung speziell die Abweichung der Erdoberfläche vom Geoidoder Ellipsoid, den idealisierten Erdmodellen. Die Topographie wird aus dem Relief durch topografische Reduktion gewonnen.

In der Kartografie ist Gelände (zu ahd. lant) speziell die naturtreu darzustellende Oberfläche mit ihren typischen Landformen. Topografie im Sinne der Kartografie beinhaltet neben dem Gelände auch die mit dem Gelände fest verbundenen Oberflächenobjekte.

Von Terrain (frz., zu lat. terra ‚Erde') spricht man in Land - und Forstwirtschaft, der Kulturtechnik, dem Bauwesen und ähnlichen wirtschaftlichen Gebieten.

Das Gelände entspricht somit der Erdoberfläche, ohne die darauf befindlichen Objekte (geographische Situation), auch ohne die Wasserkörper der Gewässer, umfasst also die ganze Landfläche, in erweitertem Sinne auch die Gründe der Gewässer (Betten der Süßgewässer, Meeresboden)."

Die bisherige Spruchpraxis des Umweltsenates hat offenbar alle Maßnahmen als Veränderung des Geländes begriffen, die zu einer Veränderung des Niveaus oder der bestehenden Integrität der Erdoberfläche in einem bestimmten Gebiet führen. Dabei kann es sich um Aufschüttungen und Abtragungen, die Entfernung von Bäumen samt Wurzelstöcken, d.h. unter "Verwundung" des Bodens, Drainagierungen, die zu einer Veränderung der Hydrologie im Boden führen, oder eben um kraftschlüssig mit dem Boden verbundene Lawinenverbauungen handeln, die zu einer wesentlichen Veränderung der Erdoberfläche durch Einschränkung ihrer bisherigen Nutzbarkeit (z. B. Begehbarkeit) führen. Diese Spruchpraxis ist mit dem Wortlaut i.S. der oben beispielsweise angeführten lexikalischen Definition in Einklang zu bringen und entspricht auch einer am Ziel der UVP (§ 1 Abs. 1 UVP-G 2000, VwGH 2007/03/0170) orientierten Auslegung. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher veranlasst, daran festzuhalten und darauf aufzubauen.

Für die Beurteilung der einzelnen Maßnahmen bedeutet das Folgendes:

Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt, dass es durch ihr Vorhaben zu einer Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder Lifttrassen von 13,10 ha kommt. Darin ist die Maßnahme eines Lawinenschutzdammes bei der Bergstation einschließlich Anbruchverbauung eingeschlossen.

Die Anbruchverbauung westlich von Damm und Bergstation mit Stahlstützwerken ist nach der unbestritten gebliebenen Spruchpraxis des Umweltsenates (US 9/1999/7-31 Kühtai) auf Grund ihrer flächigen Auswirkungen in den Grenzen ihrer Außenumrandung auf den Schwellenwert anzurechnen (1,18 ha).

Die Gleitschneeschutzmaßnahmen oberhalb der Aufforstungsbereiche auf drei Teilflächen in Form von Erdox-Neve-Elementen und dazwischenliegender Bepflanzung sind so zu behandeln wie die Anbruchverbauung, da sie ebenfalls kraftschlüssig mit dem Boden verbunden sind und zu einer wesentlichen Veränderung der Erdoberfläche führen, die für viele Jahre für Mensch und Tier im Sinne einer erzwungenen Nutzungsänderung wirksam und auch von der Ferne deutlich als technische Maßnahme sichtbar bleibt; auch diese Maßnahmen sind in den Grenzen ihrer Außenumrandung auf den Schwellenwert anzurechnen (0,44 ha).

Jene weniger stark geneigten Flächen, auf denen unmittelbar anschließend an die Verbauung mit Erdox-Neve-Elementen ein Gleitschutz durch Aufforstung mit Verpfählungsmaßnahmen errichtet werden soll, wertet das Gericht ebenfalls als Flächen mit Geländeveränderung, da durch technische Maßnahmen (Verpfählung und Sicherung mit Stahlseilen) kraftschlüssig mit der Erdoberfläche verbundene technische Maßnahmen gesetzt werden, die die Nutzbarkeit der Oberfläche insbesondere für Tiere wesentlich verändern und ebenfalls weithin und für längere Zeit als solche sichtbar bleiben (4,84 ha).

Bloße Aufforstungen ohne sonstige technische Eingriffe mit standortgerechten Pflanzen, die auch nach bloßer natürlicher Aussamung anwachsen könnten, können nicht als geländeverändernd wahrgenommen werden. In ihren Umweltauswirkungen werden sie geringfügigen Entsteinungsmaßnahmen gleichzuhalten sein, weil sie den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft und das Landschaftsbild nicht dauerhaft und erkennbar ändern (vgl. US 9/1999/7-31 Kühtai; vgl. die UVP-Pflicht von Erstaufforstungen nur mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A gem. Anhang 1 Z 46 lit. c und d).

Die sog. "Bestandesumwandlung" entlang der Seilbahntrasse beinhaltet eine völlige Umgestaltung des Waldbestandes und stellt nach den Vorstellungen der Beschwerdeführerin eine umweltgerechte Alternative zu Rodung und Freihaltung des weiteren Trassenbereichs von Baumbewuchs dar. Eignung und Sinnhaftigkeit der Maßnahmen wurden von der forsttechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung teilweise bezweifelt bzw. bestritten. Es handelt sich jedoch weder um eine Erstaufforstung noch um eine Rodung. Beim Umschnitt der Bäume werden diese quergefällt und am Boden belassen ohne weitere zusätzliche technische Maßnahmen, insbesondere ohne Entfernung der Wurzelstöcke; dazwischen werden neue Bäume gepflanzt, wobei in der mündlichen Verhandlung Uneinigkeit darüber bestand, ob diese neuen Baumarten dort standortgerecht wären oder nicht. Da es aber zu keiner Erstaufforstung kommt und Projektsziel ein gutes Einfügen der neuen Bepflanzung in die Landschaft und den Naturhaushalt ohne weitere technische Maßnahmen ist, wobei die Erreichung dieses Zieles nach Einschätzung des Gerichtes nicht ausgeschlossen ist, überlässt das Gericht die Beurteilung der forsttechnischen Sinnhaftigkeit und der forstrechtlichen Zulässigkeit dieser Maßnahme in allen Einzelheiten dem nachfolgenden UVP-Verfahren und qualifiziert diese Maßnahme als nicht geländeverändernd.

Insgesamt ergibt sich somit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder Lifttrassen im Ausmaß von 19,56 ha. Eine zusätzliche Rodung entlang der Seilbahn in einer Breite von 15 ha statt der Bestandesumwandlung, wie es die Projektwerberin lt. ihrem Antrag in der mündlichen Verhandlung alternativ beurteilt wissen will, würde zu einem zusätzlichen Flächenverbrauch mit Geländeveränderung von 0,69 ha, damit zu einer Überschreitung des Schwellenwertes von 20 ha, führen.

Bereits mit 19,56 ha tastet sich das Vorhaben aber jedenfalls bereits sehr knapp an den Schwellenwert von 20 ha heran, den die Behörde als erreicht angesehen hat und ab dem gemäß § 3a Abs. 1 Z 1 jedenfalls UVP-Pflicht für das Vorhaben bestehen würde. In der Spruchpraxis des Umweltsenates finden sich Hinweise darauf, dass Vorhaben, die den Schwellenwert ganz knapp nicht erreicht haben, im Einzelfall aber dennoch so angesehen werden könnten, als hätten sie den Schwellenwert erreicht. In US 1B/2003/11 Fraham hat der Umweltsenat festgehalten, dass angesichts der beantragten Kapazität, welche nur 10 t unter dem Schwellenwert gemäß Spalte 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 liegt, auf Grund der Schwankungsbreite des Trockensubstanzgehaltes selbst bei gleichbleibender Klärschlammanlieferung von auch nur einem Klärschlammlieferanten die Kontrolle der Einhaltung der beantragten Kapazität nur bei einem lückenlosen Kontrollvorgang über jede einzelne Anlieferung möglich erscheint, was praktisch und wirtschaftlich nicht durchführbar ist. Eine Überschreitung des Schwellenwertes gemäß UVP-G 2000 sei in diesem Fall auf Grund der heterogenen Trockensubstanzgehalte der verschiedenen Lieferchargen schon bei geringfügiger Abweichung der für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Parameter zu erwarten. Übertragen auf den Fall der Metzenjochbahn bedeutet das, dass auch bei der Errichtung dieses Vorhabens bei allen Baumaßnahmen strikt darauf geachtet werden müsste, dass es insgesamt zu keiner Überschreitung der geplanten Flächen mit Geländeveränderung um mehr als 0,44 ha kommt. Dies scheint dem Gericht zwar theoretisch durchführbar, ob ein Erfolg angesichts der Tatsache, dass es bei der Bauführung für derartige Großvorhaben regelmäßig zu gegenüber den Planungsvorgaben auftretenden unerwarteten Situationen beim Bau kommt, realistisch ist, ist eine andere Frage, deren Beantwortung eine weitere Beurteilung durch Sachverständige erforderlich machen würde.

Aus diesem Grund hat das Gericht eine Einzelfallprüfung auf Basis der eingereichten Projektunterlagen und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung durchgeführt.

3.6. Einzelfallprüfung

Gemäß § 3a Abs. 2 UVP-G 2000 ist für Änderungen von Vorhaben, die nicht unter Abs. 1 fallen, d.h. die nicht eine Kapazitätsausweitung von 100% des Schwellenwertes erreichen und für die auch kein eigener Änderungstatbestand festgelegt ist, durch die aber eine Kapazitätserweiterung von mindestens 50% des Schwellenwertes erfolgt (d.s. hier 10 ha), im Einzelfall festzustellen, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

Die Einzelfallprüfung ist keine eigene Verfahrensart, sondern in das Feststellungsverfahren integriert. Sache des Feststellungsverfahrens ist allein die Feststellung, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Der Umstand, dass die Behörde § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 als erfüllt ansah und daher auf die weiteren Voraussetzungen, die sich aus dieser Bestimmung und weiters aus § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 ergeben, nicht eingehen musste, schränkt den Gegenstand des vorliegenden Feststellungsverfahrens für das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht ein (für den Umweltsenat als Berufungsbehörde VwGH 23.2.2011, 2009/06/0107; US 3/2000/5-39 Ort/Innkreis). Vielmehr ist das BVwG, wenn es die Ansicht der Behörde diesbezüglich nicht teilt, zur Prüfung der weiteren Kriterien, die für die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin zu prüfen sind und damit gem. § 28 Abs. 2 VwGVG zur Durchführung der Einzelfallprüfung verpflichtet, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Dies ist hier der Fall. Die von der Projektwerberin selbst vorgelegte tierökologische Studie stellt klar, dass das Gebiet zwischen Talegg (Geols) und Gartalm geeignete Lebensräume für Auerwild aufweist. Nach Einschätzung des Verfassers dieser Studie erfolgt im Untersuchungsgebiet keine Reproduktion mehr. Die nachgewiesenen Individuen wandern sehr wahrscheinlich aus den angrenzenden intakten Auerwildkerngebieten in das Untersuchungsgebiet ein. Das vorliegende Projektvorhaben führt zu einem weiteren Verlust an gut geeignetem Auerwildlebensraum und reduziert die derzeit bereits eingeschränkte Eignung als Trittsteinbiotop für Auerwild weiter. Dem Auerwildlebensraum in diesem Gebiet kommt jedoch eine wichtige Funktion als Trittsteinbiotop zu. Ein Verlust dieses Vernetzungsbiotops könnte aufgrund der sich daraus ergebenden Distanzen (>5 km) nachteilige Auswirkungen auf die Metapopulation haben. Im Gebiet Talegg-Wildaueck und Gartalm/Niederleger können die für eine lebensfähige Teilpopulation notwendige Fläche von ca. 300 ha bei weitem nicht erreicht werden. Die vorhandenen 50-60 ha an gut geeignetem Auerwildlebensraum reichen gerade dazu, um ein einigermaßen funktionierendes Trittsteinbiotop zu erhalten.

Aus der Studie geht hervor, dass unter Zugrundelegung des Metapopulationsmodells für das alpine Vorkommen des Auerhuhns eine Metapopulation als Verbund von Teilpopulationen, die miteinander im genetischen Austausch stehen, zu verstehen ist. Jede dieser Teilpopulationen hat für sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit in den nächsten Jahrzehnten auszusterben. Aufgrund des Gleichgewichtes zwischen Aussterben und Wiederbesiedlung kann eine Metapopulation stabil fortbestehen, selbst wenn keine der lokalen Teilpopulationen für sich gesehen stabil ist. Bei einem sehr "losen" Zusammenhang der Auerwild-Teilpopulationen kann das Erlöschen kleinerer Teilvorkommen bzw. das Verschwinden wichtiger Trittsteinbiotope zu einem Auseinanderbrechen der Metapopulation führen. In weiterer Folge kommt es dann zur Isolierung und zu einer erhöhten Gefährdung der verbleibenden Teilpopulationen (Zeiler, 2001). Es ist deshalb von entscheidender Bedeutung, dass sich die Teilpopulationen untereinander austauschen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich daraus, dass die Verwirklichung des Vorhabens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefährdung des im Projektgebiet vorhandenen Trittsteinbiotops und damit eine Gefährdung der Metapopulation mit sich bringen wird, zumindest wenn nicht umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden. Derartige Maßnahmen werden in den Ergänzungen zur Studie vom Ersteller vorgeschlagen, sind aber zumindest derzeit nicht Bestandteil des Vorhabens. Im Feststellungsverfahren, in dem keine Auflagen oder Projektmodifikationen verfügt werden können, bedeutet das, dass solche Auswirkungen "wahrscheinlich" sind (§ 3 Abs. 4 Z 3 UVP-G 2000) bzw. mit ihnen "zu rechnen" ist (§ 3a Abs. 2 UVP-G 2000; US 2.3.2001, US 3/2000/5-39). Die Behörde hat im Fall einer Einzelfallprüfung nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten (VwGH 26.4.2011, 2008/03/0089).

Auf weitere in der mündlichen Verhandlung erörterte mögliche erhebliche Umweltauswirkungen v.a. in Bezug auf das Landschaftsbild und Schutz musste daher nicht mehr eingegangen werden.

3.7. Ergebnis:

Die Einzelfallprüfung hat ergeben, dass mit erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt zu rechnen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.8. Zur Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, was im Einzelnen als Geländeveränderung i.S. des Anhanges 1 Z 12 UVP-G 2000 zu werten ist, fehlt.

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