BVwG W103 1422360-3

BVwGW103 1422360-328.5.2015

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W103.1422360.3.00

 

Spruch:

W103 1422360-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremden und Asylwesen vom 17.03.2015, Zl. 648742110 - 150096396, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Asylgesetz 2005 iVm § 57 u 55 AsylG (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von XXXX, er hat sein Heimatland im 2011 verlassen und sich illegal ins Bundesgebiet begeben, wo er am 16.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 18.10.2011, Zl. 09 14.820-BFA RD-Burgenland, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX zuerkannt. Unter einem wurde ihm gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.10.2012 erteilt. Zuletzt verlängert bis 18.10.2014.

Gegen die Abweisung des Asylantrages erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

Mit EK des AGH vom 24.06.2014, zur Zl. A5 422360-2/2012/4E wurde der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG - hinsichtlich des Spruchpunktes I - behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.08.2014, XXXX, rechtskräftig seit dem 27.08.2014 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahl oder Bandendiebstahl §§ 127 130 1. Fall STGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt. Aus der Freiheitsstrafe wurde der BF am 11.01.2015, bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, entlassen.

Mit Aktenvermerk vom 26.01.2015 wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2015 wurde dem BF Parteiengehör gewährt und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG abzuerkennen.

Mit Schriftsatz vom 05.03.2015 erstattete der BF eine diesbezügliche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass der vorgehaltene Umstand seiner strafrechtlichen Verurteilung richtig sei, dass jedoch hervorzuheben sei, dass die verwirklichte strafbare Handlung aufgrund der Strafdrohung als "Verbrechen" im Sinne des § 17 StGB gelte, dass das Landesgericht XXXX die Strafe jedoch im untersten Bereich angesetzt habe. Weiters habe das Landesgericht XXXX das Geständnis als mildernd gewertet. Die Aberkennungstatbestände des § 9 AsylG sollten dazu dienen, Fremde die in Österreich mittlerweile schwerste Straftaten begangen hätten, zu sanktionieren. Im Fall des BF sei darauf hinzuweisen, dass es sich jedoch nur formell um ein Verbrechen handle. Die Intention des Gesetzgebers sei es gewesen, in krassen Fällen Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkennen zu können. Diese Notwendigkeit sei im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht gegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in der Folge dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt, und ihm im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides unter einem die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Im 3. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wurde unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXX gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei. Im 4. Spruchpunkt wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Gegen diese Entscheidung hat der BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Gerügt wurde, dass das BFA keine Einvernahme des BF durchgeführt habe und dass dadurch die Grundsätze des Parteiengehörs verletzt worden seien, da im angefochtenen Bescheid die Stellungnahme des BF nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Zudem sei in einem Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu beurteilen, ob der BF eine Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes darstelle. Im Übrigen wiederholte der BF seine Ausführungen, wonach er lediglich im untersten Strafrahmen verurteilt worden sei, in seinem Falle eine positive Zukunftsprognose vorliege und er jedenfalls keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit eines Landes darstelle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass dem BF, einem Staatsangehörigen von XXXX, zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2011, Zl. 09 14.820-BFA RD-Burgenland, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt worden war.

In der Folge wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.08.2014, XXXX, rechtskräftig seit dem 27.08.2014 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahl oder Bandendiebstahl §§ 127 130 1. Fall STGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt. Aus der Freiheitsstrafe wurde der BF am 11.01.2015, bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, entlassen.

Im Übrigen wird der oben dargestellte Verfahrensgang als entscheidungsrelevant festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich sämtlich aus dem Verwaltungsakt, in dem sich auch eine Strafregisteranfrage befindet.

Im Übrigen wurde auch seitens des BF weder dem Verfahrensgang noch seiner strafrechtlichen Verurteilung widersprochen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz und im FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht begründet:

Gemäß § 9 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.

§ 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 legen Tatbestände fest, deren Erfüllung eine amtswegige Aberkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten nach sich ziehen.

Die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamts stützt sich auf Absatz 2 leg. cit.. Aufgrund der von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Erwägungen, ist ausschließlich die Anwendung der Z 3 der zitierten Bestimmung denkbar und daher im Folgenden zu näher zu behandeln:

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Gemäß § 9 Abs. 2, letzter Satz AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als 3-jähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Der BF wurde wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahl oder Bandendiebstahl §§ 127 130 1. Fall STGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt. § 130 1.Fall STGB ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren stellt dieser Tatbestand damit ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB dar. Damit ist die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 (Z 3) AsylG 2005 ebenso wie die ausgesprochene Feststellung, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Spruchpunkt III.) sowie der Entzug der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt II.) sowie im 4. Spruchpunkt ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, nicht zu beanstanden.

Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der BF lediglich im Bereich des unteren Strafrahmens verurteilt worden sei, in seinem Fall jedenfalls kein schweres Verbrechen vorliege und es eine positive Prognose gebe, sind angesichts des Aberkennungstatbestandes des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG, der allein auf die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) abstellt, nicht relevant. Die Beschwerde zielt offensichtlich auf den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 (Gefahr für die Allgemeinheit und die Sicherheit der Republik Österreich) ab, was aber im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde nicht herangezogen wurde, da eben ein Verbrechenstatbestand vorliegt.

Eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens infolge der Gewährung lediglich schriftlichen Parteiengehörs - ohne den BF einzuvernehmen ist nicht zu erkennen. Im vorliegenden Fall kann keine Verletzung des Parteiengehörs erkannt werden da der maßgebliche Sachverhalt durch die belangte Behörde in ausreichender Weise erhoben worden ist. Vor dem Hintergrund sowohl der Angaben im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, als auch jenen im Rahmen des Beschwerdevorbringens, werden keine Hinweise auf Versäumungen der Behörde in Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung ersichtlich und finden sich, wie erwähnt, auch in der Beschwerdeschrift keine ? nicht bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seine Abwägung miteinbezogenen Aspekte, welche weitere Ermittlungen bzw. eine persönliche Befragung des BF geboten erscheinen lassen hätten und allenfalls geeignet gewesen wären, ein anderslautendes Ergebnis herbeizuführen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt (des BAA bzw. BFA) die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen.

Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht.

Die Vorbringen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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