GGG Art1 §1 Abs1
GGG Art1 §19a
GGG Art1 §31
GGG Art1 §32 TP1 ZI
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W101.2237427.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 09.11.2020, Zl. 100 Jv 4302/20v-33a, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 1 Z I iVm § 19a und § 31 GGG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 29.05.2020 brachte die Beschwerdeführerin in einem zivilgerichtlichen Verfahren zu 57 Cg 48/20b vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: LG) eine Klage über einen Streitwert von € 1.929.600.000,00 ein. Die Klage enthielt einerseits ein Leistungsbegehren in der Höhe von € 1.919.600.000,00 und andererseits ein Feststellungsbegehren in der Höhe von € 10.000.000,00.
2. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des LG für die Präsidentin des LG am 18.08.2020 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 57 Cg 48/20b - G - VNR 1, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung der im betreffenden Verfahren angelaufenen Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 25.474.556,80 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 25.474.564,80, verpflichtet worden war.
3. Diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bekämpfte die Beschwerdeführerin in offener Frist mit Vorstellung vom 24.08.2020, worin sie sich gegen die Vorschreibung dieser Gebühren wandte.
4. Mit Bescheid vom 09.11.2020 (zugestellt am 10.11.2020), Zl. 100 Jv 4302/20v-33a, verpflichtete die Präsidentin des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Pauschalgebühr nach TP 1 iVm § 19a GGG iHv € 25.474.556,80, einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 sowie eines Mehrbetrages nach § 31 GGG iHv € 22,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 25.474.586,80.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG sei bei zivilgerichtlichen Verfahren der Kläger zahlungspflichtig. § 31 Abs. 1 GGG bestimme für den Fall, dass der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet sei und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben sei, dass von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag in der Höhe von € 22,00 zu erheben sei. Für den in Abs. 1 aufgeführten Mehrbetrag würden gemäß § 31 Abs. 2 GGG als Bürge und Zahlung mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter haften, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet werde, verfasst oder überreicht hätten.
Die Pauschalgebühr im zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz betrage bei einem Wert des Streitgegenstandes über € 350.000,00 1,2% des jeweiligen Streitwertes zuzüglich € 3.488,00, wodurch sich eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von € 23.158.688,00 ergebe. Wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen würden, so erhöhe sich die in der TP 1 angeführte Gebühr um 10vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen vorhanden seien. Der Streitgenossenzuschlag betrage in diesem Fall € 2.315.868,80, womit sich eine Gesamtschuld von € 25.474.556,80 ergebe. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften werde der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der XXXX Gesellschaft mbH, der XXXX Gesellschaft m.b.H., der XXXX gesellschaft mbH XXXX , der XXXX Gesellschaft mbH XXXX und der XXXX gesellschaft mbH XXXX bestmöglich zu veräußern oder an die XXXX Aktiengesellschaft ( XXXX ) bzw. an die XXXX ( XXXX ) zu übertragen. Der Bundesminister für Finanzen sei hinsichtlich dieser Bundesgesellschaften auch ermächtigt, bestmögliche Verwertungsmaßnahmen in Form eines Verbriefungsgeschäftes durchzuführen. Der Bundesminister für Finanzen sei weiters ermächtigt, die Forderungen aus den diesen Gesellschaften gewährten Bundesdarlehen bestmöglich zu veräußern. Gemäß § 2 BUWOGG seien die im Zusammenhang mit der Verwertung der im § 1 genannten Gesellschaften stehenden Vorgänge von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
Im gegenständlichen Fall handle es sich allerdings nicht um eine Klage, die im Zusammenhang mit der Verwertung der im § 1 genannten Gesellschaften stehe, sondern um eine Schadenersatzklage, deren Einbringung nicht als eine § 1 aufgezählten Verwertungsmaßnahme gelte. Die Gebührenbefreiung komme daher in diesem Fall nicht zur Geltung.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 20.11.2020 fristgerecht eine Beschwerde.
Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Bei gesetzmäßiger Durchführung des erforderlichen Ermittlungsverfahrens und Feststellung der entscheidungsrelevanten Tatsachen hätte die belangte Behörde zur rechtlichen Würdigung gelangen müssen, dass die Klage der Beschwerdeführerin (als Rechtsnachfolgerin der übergangenen Bietergesellschaften) zu GZ. 57 Cg 48/20b in unmittelbar kausalem Zusammenhang mit der Verwertung der in § 1 BUWOGG genannten Gesellschaften stehe und damit gemäß § 2 leg.cit. von sämtlichen Gerichtsgebühren nach dem GGG befreit sei. Anders als von der belangten Behörde rechtsirrig angenommen, müsse es sich bei der Klage der Beschwerdeführerin um keine in § 1 leg.cit. erwähnte „Verwertungsmaßnahme“ handeln, um eine Gebührenbefreiung auszulösen, sondern es genüge, dass die Klage der Beschwerdeführerin in einem unmittelbaren kausalen Zusammenhang mit den in § 1 leg.cit. genannten Vorgängen stehe.
Die mit § 2 leg.cit. vorgenommenen Anordnungen würden sich in der Formulierung von Befreiungsbestimmungen in vergleichbaren Gesetzen unterscheiden, die in zeitlicher Nähe mit Blick auf die Verwertung von Bundesvermögen getroffen worden seien, insofern, als Befreiungsbestimmungen jeweils auf die Veräußerungsvorgänge selbst abstellen würden, z.B. über Bundesanteile an XXXX gesellschaften XXXX oder die XXXX gesellschaft mbH XXXX . Eine solche Einschränkung sei in § 2 leg.cit. gerade nicht zu entnehmen, zumal die Norm ausdrücklich keine Beschränkung auf Verwertungsvorgänge vorsehe, sondern abstrakt auf „in Zusammenhang stehende Vorgänge“ – und insofern schon semantisch und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf sämtliche relevante Prozessschritte vor und nach der Verwertung – abstelle. Diese alternative Gesetzeskonstruktion sei schon für sich betrachtet augenfällig, zeige aber deutlich, dass der Gesetzgeber die Gebührenbefreiung weit ziehen habe wollen; und zwar über den bloßen rechtsgeschäftlichen Verwertungsvorgang hinaus.
Zudem erweise sich der Umstand, dass bis zum heutigen Tage nach dem Willen des Gesetzgebers Gebühren für Zivilprozesse nach dem GGG von der Gebührenbefreiung gemäß § 2 BUWOGG umfasst seien, auch daran, dass Art. VI in der geltenden Fassung unter Z 28 lit. c ausdrücklich regle, dass jene in § 1 leg.cit. geregelten persönlichen oder sachlichen Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren weiterhin aufrecht seien.
Schließlich regte die Beschwerdeführerin im Falle der Abweisung ihrer Beschwerde an, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung des GGG stellen und die Aufhebung der
- TP 1 Z I für Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über € 350.000,00;
- TP 2 für Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse über € 350.000,00;
- TP 3 für Pauschalgebühren lit. a für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse über € 350.000,00;
wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.
Die Verfassungswidrigkeit – im Blick die Anordnungen des Sachlichkeitsgebots nach Art. 7 B-VG und dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK – zeige sich dabei ebenso an der Gesamthöhe von Gerichtsgebühren, wie an ihrer fehlenden Deckelung.
6. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.11.2020 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführerin sind mit Einbringung der Klage am 29.05.2020 zu 57 Cg 48/20b beim LG Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv € 23.158.688,00 (Streitwert € 1.929.600.000,00), ein Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG in der Höhe von € 2.315.868,80, ein Mehrbetrag nach § 31 GGG sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von € 8,00, somit insgesamt Gebühren iHv € 25.474.586,80, entstanden.
Maßgebend ist, dass die Beschwerdeführerin als Klägerin im Verfahren zu 57 Cg 48/20b für den oben genannten Betrag zahlungspflichtig ist, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich der Zahlungspflicht ergibt sich aus dem – unstrittigen – Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 81/2019, lauten:
Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Gemäß § 19a GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
Tarifpost (TP) 1 GGG legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.
Gemäß TP 1 GGG, idF BGBl. I Nr. 81/2019, beträgt die Gebühr bei einem Wert des Streitgegenstandes über € 350.000,00 (zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 29.05.2020) 1,2% des jeweiligen Streitwertes zuzüglich € 3.488,00.
Gemäß Art. VI Z 28 lit. c GGG sind in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche oder sachliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die nach dem 31. Dezember 2001 in Kraft getreten sind, unwirksam, soweit dem Staatsverträge nicht entgegenstehen. Ausgenommen hievon sind u.a. die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 2 des Bundesgesetzes betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften, BGBl. I Nr. 46/2003.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften, BGBl. I Nr. 46/2003 (im Folgenden BUWOGG genannt), lauten:
„§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der BUWOG - Bauen und Wohnen Gesellschaft mbH, der Wohnungsanlagen Gesellschaft m.b.H., der ESG Wohnungs gesellschaft mbH Villach, der WBG Wohnen und Bauen Gesellschaft mbH Wien und der EBS Wohnungs gesellschaft mbH Linz bestmöglich zu veräußern oder an die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) bzw. an die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) zu übertragen. Der Bundesminister für Finanzen ist hinsichtlich dieser Bundesgesellschaften auch ermächtigt, bestmögliche Verwertungsmaßnahmen in Form eines Verbriefungsgeschäftes durchzuführen. Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, die Forderungen aus den diesen Gesellschaften gewährten Bundesdarlehen bestmöglich zu veräußern.
§ 2. Die im Zusammenhang mit der Verwertung der im § 1 genannten Gesellschaften stehenden Vorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.“
3.2.3. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin am 29.05.2020 eine Klage beim LG eingebracht, wodurch ihr Gerichtsgebühren in der Höhe von € 25.474.586,80 vorgeschrieben wurden.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nun die ihr vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und bringt im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund der Bestimmung im § 2 BUWOGG von den Gerichtsgebühren befreit sei.
Diesem Antrag hat die belangte Behörde mit der Begründung, die von der Beschwerdeführerin erhobene Klage stehe nicht im Zusammenhang mit der Verwertung der im § 1 BUWOGG genannten Gesellschaften, sondern es handle sich dabei um eine Schadenersatzklage, deren Einbringung nicht als eine im § 1 leg.cit, aufgezählten Verwertungsmaßnahme gelte, abgewiesen.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:
Gemäß § 2 BUWOGG sind die im Zusammenhang mit der Verwertung der im § 1 leg.cit. genannten Gesellschaften stehenden Vorgänge von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 02.10.2019 (Ro 2016/13/0019) zum BUWOGG ausgeführt:
„(…), stand im Zeitpunkt der Erlassung des BUWOGG noch nicht fest, auf welche Weise die Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften erfolgen werde. Aus diesem Grund sieht § 1 BUWOGG ein weites Spektrum an möglichen Verwertungsmaßnahmen vor. So wird der Bundesminister für Finanzen nicht nur zur Veräußerung der Geschäftsanteile an den Bundeswohnbaugesellschaften ermächtigt, sondern alternativ auch zur Durchführung eines Verbriefungsgeschäfts (und Verwertung des in den folgenden 30 Jahren zu erwartenden Cash-Flows der Gesellschaften) sowie zur Übertragung der Geschäftsanteile an die ÖIAG bzw. BIG (zur Verwertung durch diese) und zur Veräußerung der den Bundeswohnbaugesellschaften gewährten Bundesdarlehen (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 78 BlgNR 22. GP 2). Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (78 BlgNR 22. GP 2) ergibt, wird damit ‚entsprechend der gängigen Praxis bei Verfügungen über Bundesvermögen (...) für diese Transaktionen eine umfassende Steuerbefreiung normiert.‘ Damit sieht § 2 BUWOGG eine Befreiung von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben für alle in § 1 leg.cit. normierten Verwertungsvorgänge – unabhängig von der letztlich gewählten Verwertungsform – vor.
Der Gesetzgeber wollte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung zu Ro 2016/13/0019 durch die in § 2 BUWOGG gewählte Formulierung aber keine extensive Steuerbefreiung normieren, die auch die Leistung des Revisionswerbers als einen ‚im Zusammenhang mit der Verwertung stehenden Vorgang‘ erfassen und von der Umsatzsteuer befreien würde. Dies wird durch den Verweis auf die ‚gängige Praxis‘ in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage bestätigt. In anderen einschlägigen Gesetzen zur Privatisierung von Bundesvermögen finden sich vergleichbare Steuerbefreiungen. Zwar ist in diesen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. etwa § 2 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung der Anteile des Bundes an der Österreichischer Bundesverlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 93/2001; § 3 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an Flughafenbetriebsgesellschaften und von unbeweglichem Bundesvermögen, BGBl. I Nr. 158/2001; § 2 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Tiroler Flughafenbetriebsgesellschaft mbH und von unbeweglichem Bundesvermögen, BGBl. I Nr. 121/2003) die Steuerbefreiung stets auf die jeweils geregelten (Veräußerungs-)Vorgänge beschränkt, aus § 2 BUWOGG ergibt sich jedoch nichts anderes, ist die dort gewählte Formulierung doch – wie bereits dargelegt – lediglich der Ungewissheit hinsichtlich der endgültigen Verwertungsform geschuldet. In diesem Sinne sind auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (78 BlgNR 22. GP 2 f) zu verstehen, wonach die Steuerbefreiung des § 2 BUWOGG ‚sämtliche in einem kausalen Zusammenhang stehenden Vorgänge‘ umfasst. So wird in den Erläuterungen ausdrücklich darauf verwiesen, dass damit auch die beim (allfälligen) Verbriefungsgeschäft durchzuführenden Umstrukturierungsmaßnahmen unter die Steuerbefreiung fallen würden.“
Ein von der Beschwerdeführerin vertretenes weites Verständnis des § 2 BUWOGG würde dazu führen, dass auch nur in einem indirekten Bezug mit der Verwertung der Anteile an den Bundeswohnbaugesellschaften stehende Vorgänge von jeglichen damit „im Zusammenhang stehenden“ bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit wären. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzgebers – wie oben vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt – ist allerdings davon auszugehen, dass § 2 BUWOGG für die Veräußerung der Bundeswohnbaugesellschaften geschaffen wurde, um u.a. für die bestmögliche Verwertung dieser der Erwerber von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit werden sollte (vgl. auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 78 BlgNR 22. GP 2).
Somit entspricht die Meinung der Beschwerdeführerin nicht dem Sinn und Zweck der Befreiungsbestimmung des § 2 BUWOGG, was zur Folge hat, dass die im gegenständlichen Fall geltend gemachte Befreiung der Gerichtsgebühren keine Grundlage im Gesetz findet.
Wie bereits von der belangten Behörde richtigerweise ausgeführt, handelt es sich aus diesen Gründen im gegenständlichen Fall nicht um eine Klage, die im Zusammenhang mit der Verwertung der im § 1 BUWOGG genannten Gesellschaften steht, sondern um eine Schadenersatzklage.
Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 1 Z I GGG idF BGBl. I Nr. 81/2019 als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Die Beschwerdeführerin bezweifelt generell die Vereinbarkeit der vorgeschriebenen Gebühr mit dem Verfassungsrecht Art. 7 B-VG (Gleichheitsgebot) sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf Zugang zu einem Gericht) und regt eine Maßnahme gemäß Art. 140 bzw. eine Gesetzesprüfung nach Art. 89 Abs. 2 B-VG an.
Eine Verfassungswidrigkeit kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VfGH und auch des VwGH, wonach eine strenge Äquivalenz im Hinblick auf den verursachten Aufwand bei Gericht nicht erforderlich und das gesetzliche System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig sei, vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Sowohl der VfGH als auch der EGMR hatten an der Bemessung der Gerichtsgebühren am Streitwert nichts auszusetzen und sahen aufgrund der Regelungen zur Verfahrenshilfe keine übermäßige Erschwerung eines effektiven Zuganges zu einem Gericht.
Die Vorschreibung der Gerichtsgebühren in der einfachgesetzlich festgelegten Höhe ist daher vor diesem Hintergrund zu Recht erfolgt, ein Vorgehen nach Art. 89 Abs. 2 B-VG aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin nicht begründbar.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde auch nicht beantragt, was im Falle einer vertretenen Partei wie der Beschwerdeführerin als Verzicht auf eine Verhandlung zu werten ist.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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